SOZIALGERICHT OLDENBURG IM NAMEN DES VOLKES
|
|
- Hanna Baumgartner
- vor 5 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 - Durchschrift - SOZIALGERICHT OLDENBURG S 45 AS 298/05 IM NAMEN DES VOLKES Verkündet am: 01. März 2007 { }, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle URTEIL In dem Rechtsstreit 1.,, 2.,, Kläger, Prozessbevollmächtigte: zu 1-2: Rechtsanwalt Kroll, Haarenfeld 52 c, Oldenburg, - K 245/05 - gegen Job-Center Wilhelmshaven, Herderstraße 10, Wilhelmshaven, - 98-BG K 90/05 - Beklagter, hat das Sozialgericht Oldenburg Kammer auf die mündliche Verhandlung vom 01. März 2007 durch die Richterin am Sozialgericht Lücking - Vorsitzende - sowie die ehrenamtlichen Richter Herrn und Herrn für Recht erkannt: Der Bescheid vom 17. März 2005 in der Fassung des Bescheides vom 11. April 2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 12. April 2005 wird abgeändert. Der Beklagte wird verurteilt, für die Zeit vom 01. Juli bis zum 30. September 2005 Unterkunftskosten gemäß 8 Wohngeldgesetz in Verbindung mit der Wohngeldtabelle zu gewähren. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Der Beklagte hat den Klägerinnen die Hälfte der erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
2 - 2 - Tatbestand: Streitig ist die Höhe der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches (SGB II). Die im Jahre 1949 geborene Klägerin 1) und ihre Tochter, die am 30. März 1988 geborene Klägerin 2), beziehen seit dem 01. Januar 2005 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Sie leben in einer Bedarfsgemeinschaft und bewohnen in {Wilhelmshaven} eine Mietwohnung, die 76 m 2 groß ist. Die Höhe der Miete beträgt 384,60 pro Monat einschließlich Nebenkosten. Die Klägerin 1) bezieht für die Klägerin 2} Kindergeld. Bis zum 31. März 2005 übernahm der Beklagte die Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen. Mit Bescheid vorn 17. März 2005 setzte er die Höhe des Gesamtleistungssatzes für die Zeit vom 01. April bis zum 30. September 2005 auf 638,24 monatlich fest. Damit erkannte er nur noch die seiner Ansicht nach angemessenen Unterkunftskosten an. Aus diesem Grunde erhoben die Klägerinnen am 07. April 2005 Widerspruch. Mit Änderungsbescheid vom 11. April 2005 setzte der Beklagte die Höhe des Gesamtleistungssatzes für die Zeit vom 01. April bis zum 30. Juni 2005 auf 715,84 monatlich und für die Zeit vom 01. Juli bis zum 30. September 2005 auf 628,24 pro Monat fest. Damit gewährte er bis zum 30. Juni 2005 die Unterkunftskosten in tatsächlicher Höhe. Im Übrigen wies der Beklagte den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 12. April 2005 als unbegründet zurück. Hiergegen richtet sich die Klage vom 11. Mai Die Klägerinnen tragen vor, der Beklagte müsse auch für die Zeit vom 01. Juli bis zum 30. September 2005 die tatsächlichen Unterkunftskosten übernehmen. Ein Umzug sei nicht zumutbar. Für die Klägerin 1) sei ein Grad der Behinderung von 50 festgestellt worden. Außerdem bestehe bei ihr ein Diabetes mellitus Typ Ilb. Im Übrigen sei vorn Einkommen der Bedarfsgemeinschaft, nämlich vom Kindergeld, ein Pauschbetrag für Beiträge zu privaten Versicherungen in Höhe von 30,00 monatlich gemäß 3 Nr. 1 Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung (Alg II-V) abzusetzen. Für die Anwendung dieser Verordnungsbestimmung sei es ausreichend, wenn die Bedarfsgemeinschaft als solche Einkommen erziele
3 Die Klägerinnen beantragen, den Bescheid vom 17. März 2005 in der Fassung des Bescheides vom 11. April 2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 12. April 2005 abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, für die Zeit vom 01. Juli bis zum 30. September 2005 die tatsächlichen Unterkunftskosten zu übernehmen sowie vom anzurechnenden Kindergeld die Versicherungspauschale in Höhe von 30,00 E monatlich abzusetzen und dementsprechend die Höhe des Gesamtleistungssatzes neu festzusetzen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er hält an dem Inhalt des angefochtenen Bescheides in der Fassung des Änderungsbescheides vom 11. April 2005 fest. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Prozessakte und der beigezogenen Verwaltungsakte des Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage ist zulässig. Sie ist begründet insoweit, als die Klägerinnen für die Zeit vom 01. Juli bis zum 30. September 2005 Anspruch auf Übernahme der Unterkunftskosten gemäß 8 Wohngeldgesetz in Verbindung mit der Wohngeldtabelle haben. Insoweit ist das Gericht von folgenden Erwägungen ausgegangen: Gemäß 22 Abs. 1 Satz 1 5GB II werden Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind. Hierbei unterliegt der unbestimmte Rechtsbegriff Angemessenheit" in vollem Umfang der gerichtlichen Kontrolle. Die Frage der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung entscheidet sich nicht nach festen Regeln. Neben den konkreten Verhältnissen auf dem örtlichen Wohnungsmarkt sind die persönlichen Lebensumstände der Hilfebedürftigen in die Prüfung einzubeziehen. Dabei ist regelmäßig die rechte Spalte der Wohngeldtabelle nach 8 WoGG zugrunde zu legen, sofern ein aussagekräftiger örtlicher Mietspiegel nicht vorhanden oder im Einzelfall eine andere Betrachtungsweise angezeigt ist (LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom L 8 AS 388/05 -; Beschluss vom L 6 AS 248/06 ER -). Auch im vorliegenden Fall ist auf diese - 4 -
4 - 4 - Weise zu verfahren. Einen qualifizierten Mietspiegel im Sinne der 558c, 558d des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) gibt es für die Stadt {Wilhelmshaven} nicht. Andere gegenüber 8 WoGG aussagekräftigere Unterlagen existieren ebenfalls nicht. Die von dem Beklagten vorgelegten Zahlen über die Ermittlung des Mietpreisniveaus in {Wilhelmshaven} sind insoweit nicht ausreichend. Demzufolge ist der Tabellenwert der rechten Spalte der aktuellen Wohngeldtabelle zu 8 WoGG zugrunde zu legen. Danach ergibt sich bei einem Zwei-Personen-Haushalt in Gemeinden mit der Mietenstufe II ein Wert von 345,00. Dass die Stadt {Wilhelmshaven} der Mietenstufe II zuzuordnen ist, ergibt sich aus der Anlage zur Wohngeldverordnung (Bundesgesetzblatt 2001, Seite 2723 ff.). Gemäß 1 Abs. 4 Wohngeldverordnung ergeben sich die Mietenstufen für Gemeinden ( 8 WoGG) aus der dieser Verordnung beigefügten Anlage. Die Entscheidung der Kammer beruht nicht zuletzt auf der Überlegung, dass durch die Heranziehung der Wohngeldtabelle der Begriff der Angemessenheit klar und eindeutig bestimmt wird. Dies ist von Bedeutung, um sowohl den Sozialleistungsträgern als auch den Leistungsempfängern eine deutliche Richtlinie an die Hand zu geben (LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom L 8 AS 181/05 ER -). Insbesondere die Hilfeempfänger haben ein berechtigtes Interesse daran, vorab erkennen zu können, mit welchem Leistungsbetrag sie bezüglich ihrer Wohnkosten rechnen können und wie sie sich dementsprechend wirtschaftlich einrichten müssen. Den regionalen Unterschieden ist durch die Mietenstufen von I bis VI Rechnung getragen. Nach alledem ist der Klage stattzugeben (anderer Ansicht: Sozialgericht Oldenburg, Urteil vom S 48 AS mit weiteren Nachweisen für die Rechtsprechung der Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit). Aus dem Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 07. November 2006 (B 7b 18/06 R) ergibt sich für den vorliegenden Fall nichts anderes. Zwar hat das BSG entschieden, dass für die Frage, welche Unterkunftskosten für eine Bedarfsgemeinschaft im konkreten Fall angemessen seien, nicht von vornherein und pauschal auf die Werte der Tabelle zu 8 Wohngeldgesetz zurückgegriffen werden könne. Anzuwenden sei vielmehr die so genannte Produkttheorie, die letztendlich abstelle auf das Produkt aus angemessener Wohnfläche und Standard, das sich in der Wohnungsmiete niederschlage (wird ausgeführt; vgl. BSG Urteil vom a.a.o.). im vorliegenden Fall ist jedoch zu beachten, dass der zu beurteilende Zeitraum die Zeit vom 01. Juli bis zum 30. September 2005 umfasst. Bezüglich dieses Zeitraums ist heute nicht mehr feststellbar, welche Wohnungen tatsächlich zur Verfügung gestanden und welchen Standard sie gehabt haben und ob sie den Belangen und Bedürfnissen der hier in Rede stehenden Bedarfsgemeinschaft - 5 -
5 - 5 (allein erziehende Mutter mit erwachsenem Kind) gerecht geworden wären. Auch das Vorbringen des Beklagten enthält zu diesen Fragen keine Anhaltspunkte. Daher ist in Fällen wie dem vorliegenden der Rückgriff auf die Tabelle zu 8 Wohngeldgesetz erlaubt. Auch das BSG zieht diese Möglichkeit ausdrücklich in Betracht, wenn keine Erkenntnismöglichkeiten (mehr) bestehen (BSG a.a.o.). Im Hinblick auf die Übernahme der Unterkunftskosten gemäß 8 Wohngeldgesetz in Verbindung mit der Wohngeldtabelle ist der Klage daher stattzugeben. Hingegen haben die Klägerinnen keinen Anspruch auf Übernahme der Unterkunftskosten in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen. Die tatsächlichen Unterkunftskosten sind gemäß 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II a.f. längstens für sechs Monate zu übernehmen. Dies ist im vorliegenden Fall geschehen; insoweit wird auf den Inhalt des Änderungsbescheides des Beklagten vom 11. April 2005 verwiesen. Für die Zeit ab dem 01. Juli 2005 haben die Klägerinnen daher nur noch Anspruch auf Übernahme der angemessenen Aufwendungen. Dies folgt bereits aus dem Wortlaut des 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II. Dass den Klägerinnen ein Umzug nicht zumutbar ist, ist hingegen nicht ersichtlich. Der Hinweis auf das Bestehen eines GdB von 50 mit dem Merkzeichen G" sowie eines Diabetes mellitus Typ Ilb ist insoweit nicht ausreichend. Diesbezüglich ist die Klage daher abzuweisen. Auch bezüglich der Geltendmachung des Versicherungspauschbetrages gemäß 3 Nr. 1 Alg II-V in der bis zum 30. September 2005 geltenden Fassung ist die Klage nicht begründet. 3 Alg II-V regelt, welche Pauschbeträge von dem gemäß 11 SGB II zu berücksichtigenden Einkommen abzusetzen sind. Gemäß 3 Nr. 1 Alg II-V ist als Pauschbetrag von dem Einkommen volljähriger Hilfebedürftiger und von dem Einkommen minderjähriger Hilfebedürftiger, soweit diese nicht mit volljährigen Hilfebedürftigen in Bedarfsgemeinschaft leben, ein Betrag in Höhe von 30,00 monatlich für die Beiträge zu privaten Versicherungen, die nach Grund und Höhe angemessen sind, abzusetzen. Diese Verordnungsbestimmung ist zugunsten der Klägerinnen im vorliegenden Fall nicht anwendbar; denn die Voraussetzungen liegen nicht vor. Die Klägerin 1) hat kein Einkommen, da das Kindergeld gemäß 11 Abs. 1 Satz 3 SGB II vollständig auf den Hilfebedarf der Klägerin 2) angerechnet wird. Zugunsten der Klägerin 2) ist 3 Abs. 1 Alg il-v in der bis zum 30. September 2005 geltenden Fassung jedoch ebenfalls nicht anwendbar. Zwar war die Klägerin 2) in dem hier streitigen Zeitraum minderjährig. Sie lebte jedoch mit der Klägerin 1) in einer Bedarfsgemeinschaft, so dass auch insoweit die Tatbestandsvoraussetzungen des 3 Nr. 1 Alg II-V nicht vorliegen. Damit ist den Klägerinnen im vorliegenden Fall ein Rückgriff auf den Pauschbetrag gänzlich verwehrt. Dies ist nicht zu beanstanden, denn der Pauschbetrag soll gerade keine zusätzliche den Bedarf erhöhende Leistung darstellen, sondern nur dann in Abzug gebracht werden, wenn auch tat
6 - 6 - sächlich Einkommen erzielt wird (vgl. BSG, Urteil vom B 7b AS 18/06 R -). Aus diesem Grunde hat der Gesetzgeber den betreffenden Versicherungspauschbetrag auch nicht im Rahmen des monatlichen Regelsatzes gemäß 20 SGB II berücksichtigt, sondern beim zu berücksichtigenden Einkommen angesiedelt. Er hat damit zum Ausdruck gebracht, dass er derartige Vorsorgemaßnahmen nur hat honorieren wollen, wenn der Betreffende sie aus eigener Kraft, d.h. mit eigenen Mitteln getroffen hat. Bei einer steuerfinanzierten Sozialleistung wie dem Kindergeld handelt es sich jedoch nicht um eigene Mittel in diesem Sinne. Denn das Kindergeld ist keine Sozialleistung, die auf dem Äquivalenzprinzip beruht. 11 Abs. 2 Nr. 3 SGB II in Verbindung mit 3 Nr. 1 Alg II-V ist daher zugunsten der Klägerinnen nicht anwendbar. Die Kostenentscheidung folgt aus 193, die Unzulässigkeit der Berufung aus 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Die Berufung ist nicht gemäß 144 Abs. 2 SGG zuzulassen
7 - 7 - Rechtsbehelfsbelehrunq Dieses Urteil kann nicht mit der Berufung angefochten werden, weil sie gesetzlich ausgeschlossen und vom Sozialgericht nicht zugelassen worden ist. Die Nichtzulassung der Berufung kann mit der Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist bei dem Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, GeorgWilhelm- Straße 1, Gelle oder bei der Zweigstelle des Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Am Wall 201, Bremen innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde soll das angefochtene Urteil bezeichnen und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben. Die Beschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass 1.) die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 2.) das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Auf Antrag kann vom Sozialgericht durch Beschluss die Revision zum Bundessozialgericht zugelassen werden, wenn der Gegner schriftlich zustimmt. Der Antrag auf Zulassung der Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Sozialgericht Oldenburg, Schloßwall 16, Oldenburg, schriftlich zu stellen. Die Zustimmung des Gegners ist dem Antrag beizufügen. Ist das Urteil im Ausland zuzustellen, so gilt anstelle der oben genannten Monatsfristen eine Frist von drei Monaten. Lehnt das Sozialgericht den Antrag auf Zulassung der Revision durch Beschluss ab, so beginnt mit der Zustellung dieser Entscheidung der Lauf der Frist von neuem, sofern der Antrag auf Zulassung der Revision in der gesetzlichen Form und Frist gestellt und die Zustimmungserklärung des Gegners beigefügt war. (L ü c k i n g ) (SGV 551a Rechtsmittelbelehrung gegen Urteil bei nicht zulässiger Berufung ( 136 Abs. 1 Nr. 7, 144 Abs. 1 Satz 1 Abs. 2, 145, 151, 153, 161 SGG) (01.02))
SOZIALGERICHT OLDENBURG IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
SOZIALGERICHT OLDENBURG S 45 AS 554/05 IM NAMEN DES VOLKES Verkündet am 11. Juli 2005. Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle URTEIL In dem Rechtsstreit,.,, Kläger, Prozessbevollmächtigter:
MehrSOZIALGERICHT HANNOVER
SOZIALGERICHT HANNOVER Az.: S 59 AS 5162/11 Verkündet am: 24.09.2012 A., Justizfachangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In dem Rechtsstreit B., IM NAMEN DES VOLKES URTEIL Klägerin, Proz.-Bev.:
MehrSOZIALGERICHT HANNOVER
SOZIALGERICHT HANNOVER Az.: S 64 R 688/10 Verkündet am: 18. Juni 2013 IM NAMEN DES VOLKES A., Justizobersekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In dem Rechtsstreit B. URTEIL Kläger, Proz.-Bev.:
MehrSozialgericht Oldenburg
Sozialgericht Oldenburg IM NAMEN DES VOLKES URTEIL S 22 SO 99/13 In dem Rechtsstreit A. vertreten durch - Klägerin - Proz.-Bev.: Rechtsanwalt B. gegen C. - Beklagte - hat die 22. Kammer des Sozialgerichts
MehrSOZIALGERICHT HA OVER
SOZIALGERICHT HA OVER Az.: S 12 KN 14/08 Verkündet am: 23.04.2012 A., Justizfachangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In dem Rechtsstreit B., IM AME DES VOLKES URTEIL Klägerin, Proz.-Bev.:
MehrSOZIALGERICHT HA OVER
SOZIALGERICHT HA OVER Az.: S 69 AL 232/07 Verkündet am: 05.04.2012 A, Justizfachangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In dem Rechtsstreit 1. B., 2. C., IM AME DES VOLKES URTEIL Kläger, Proz.-Bev.:
MehrSozialgericht Hannover
Sozialgericht Hannover IM NAMEN DES VOLKES URTEIL Verkündet am: 11. November 2013 S 59 AS 3588/12 A., Justizfachangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In dem Rechtsstreit B. - Kläger - gegen
MehrSOZIALGERICHT OLDENBURG IM NAMEN DES VOLKES
SOZIALGERICHT OLDENBURG S 49 AS 1002/06 IM NAMEN DES VOLKES Verkündet am: 15. Mai 2007 { } Justizobersekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle URTEIL In dem Rechtsstreit 1., 2., 3., vertreten durch
MehrSOZIALGERICHT OLDENBURG IM NAMEN DES VOLKES
SOZIALGERICHT OLDENBURG Az.: S 49 AS 309/05 IM NAMEN DES VOLKES Verkündet am: 31. August 2006 { } Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle URTEIL In dem Rechtsstreit,,, Kläger, Prozessbevollmächtigter:
MehrSOZIALGERICHT OLDENBURG IM NAMEN DES VOLKES
SOZIALGERICHT OLDENBURG S 48 AS 134/05 IM NAMEN DES VOLKES Verkündet am: 31. Januar 2006 Eifler Justizangestellte Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle URTEIL In dem Rechtsstreit,,, Kläger, Prozessbevollmächtigte:
MehrSozialgericht Hannover
Sozialgericht Hannover IM NAMEN DES VOLKES GERICHTSBESCHEID S 12 R 23/13 In dem Rechtsstreit A. - Kläger - Proz.-Bev.: B. gegen C. - Beklagte - hat die 12. Kammer des Sozialgerichts Hannover am 28. November
MehrSOZIALGERICHT HA OVER IM AME DES VOLKES GERICHTSBESCHEID
SOZIALGERICHT HA OVER Az.: S 29 P 85/11 IM AME DES VOLKES GERICHTSBESCHEID In dem Rechtsstreit A.) Kläger, Proz.-Bev.: Rechtsanwalt B.), g e g e n C.) Beklagte, hat das Sozialgericht Hannover - 29. Kammer
MehrSOZIALGERICHT HA OVER IM AME DES VOLKES GERICHTSBESCHEID
SOZIALGERICHT HA OVER Az.: S 59 AS 1645/11 In dem Rechtsstreit A., IM AME DES VOLKES GERICHTSBESCHEID Kläger, Proz.-Bev.: Rechtsanwalt B., g e g e n C., Beklagter, hat das Sozialgericht Hannover - 59.
MehrSOZIALGERICHT HA OVER
SOZIALGERICHT HA OVER Az.: S 69 AL 118/07 Verkündet am: 29.03.2012 A., Justizsekretärin als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle In dem Rechtsstreit B., IM AME DES VOLKES URTEIL Kläger, C., g e g e n D.,
MehrSOZIALGERICHT OLDENBURG BESCHLUSS
SOZIALGERICHT OLDENBURG Az.: S 48 AS 853/06 ER BESCHLUSS In dem Rechtsstreit ------------, ------ -------, vertreten durch als Betreuerin, Straße,, Antragsteller, Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt
MehrSOZIALGERICHT BREMEN BESCHLUSS
SOZIALGERICHT BREMEN S 9 AS 111/09 ER BESCHLUSS In dem Rechtsstreit A., A-Straße, A-Stadt, Antragstellerin, gegen Bremer Arbeitsgemeinschaft für Integration und Soziales, vertreten durch ihren Geschäftsführer,
MehrSOZIALGERICHT HANNOVER BESCHLUSS
SOZIALGERICHT HANNOVER Az.: S 59 AS 2948/12 In dem Rechtsstreit A., BESCHLUSS Klägerin, Proz.-Bev.: B., g e g e n C., Beklagter, hat das Sozialgericht Hannover - 59. Kammer - am 28. Dezember 2012 durch
MehrSOZIALGERICHT HANNOVER IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
SOZIALGERICHT HANNOVER Az.: S 26 AL 471/09 Verkündet am: 07.01.2013 (), Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In dem Rechtsstreit 1. (A) als Rechtsnachfolgerin
MehrSOZIALGERICHT BREMEN IM NAMEN DES VOLKES GERICHTSBESCHEID
S 26 AS 1650/17 SOZIALGERICHT BREMEN IM NAMEN DES VOLKES GERICHTSBESCHEID In dem Rechtsstreit A., A-Straße, A-Stadt, Kläger, gegen Jobcenter Bremerhaven, vertreten durch den Geschäftsführer, Grimsbystraße
MehrSOZIALGERICHT HANNOVER
SOZIALGERICHT HANNOVER Az.: S 59 AS 2873/11 Verkündet am: 24.09.2012 A., Justizfachangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In dem Rechtsstreit B., IM NAMEN DES VOLKES URTEIL Klägerin, Proz.-Bev.:
MehrSozialgericht Dortmund. Im Namen des Volkes. Urteil
Sozialgericht Dortmund Az.: S 10 (27) AS 390/07 Verkündet am 14.04.2008 Regierungsbeschäftigte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes ln dem Rechtsstreit Urteil Klägerin gegen Arbeitsgemeinschaft
MehrSozialgericht Hannover
Sozialgericht Hannover IM NAMEN DES VOLKES URTEIL Verkündet am: 11. November 2013 S 59 AS 1180/12 A., Justizfachangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In dem Rechtsstreit B. - Kläger - Proz.-Bev.:
MehrGeschrieben von: Christian Schlender Freitag, den 10. August 2007 um 17:15 Uhr - Aktualisiert Freitag, den 30. April 2010 um 16:07 Uhr
Kürzung Heizkosten Prüfung wegen Unwirtschaftlichkeit ist nicht zulässig Auszug:... Zudem ist eine Kürzung der Heizkosten ohne Prüfung eines unwirtschaftlichen Heizverhaltens und unter Heranziehung pauschaler
MehrSOZIALGERICHT AURICH BESCHLUSS
SOZIALGERICHT AURICH S 25 AS 250/06 ER BESCHLUSS In dem Rechtsstreit,,, Antragstellerin, Prozessbevollmächtigter Rechtsanwalt Kroll, Haarenfeld 52 c, 26129 Oldenburg, g e g e n ARGE Arbeit und Soziales
MehrSOZIALGERICHT BREMEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
SOZIALGERICHT BREMEN S 21 AS 1011/09 IM NAMEN DES VOLKES URTEIL Verkündet am: 4. November 2011 gez. Kaunert Justizangestellte Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In dem Rechtsstreit 1. A., 2. C., 3. Khan,
MehrSOZIALGERICHT BREMEN IM NAMEN DES VOLKES GERICHTSBESCHEID
SOZIALGERICHT BREMEN S 15 AY 63/09 IM NAMEN DES VOLKES GERICHTSBESCHEID In dem Rechtsstreit A., A-Straße, A-Stadt, Kläger, Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt B., B-Straße, A-Stadt, Az.: - - gegen Stadtgemeinde
MehrSOZIALGERICHT OLDENBURG IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
SOZIALGERICHT OLDENBURG S 44 AS 1245/06 IM NAMEN DES VOLKES Verkündet am 8. August 2007 { } Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle URTEIL In dem Rechtsstreit,,, Kläger, Prozessbevollmächtigter:
MehrSOZIALGERICHT OLDENBURG BESCHLUSS
SOZIALGERICHT OLDENBURG Az.: S 42 AS 2290/07 ER BESCHLUSS In dem Rechtsstreit,,, Antragsteller, Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Kroll, Haarenfeld 52 c. 26129 Oldenburg, - 1065/07 - g e g e n Job-Center
MehrSOZIALGERICHT CHEMNITZ URTEIL
S 27 AS 3206/07 Ausfertigung SOZIALGERICHT CHEMNITZ IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In dem Rechtsstreit Annerose Aurich, Juri-Gagarin-Straße 2, 09385 Lugau, - Klägerin - g e g e n ARGE Landkreis Stollberg,
MehrSozialgericht Hannover
Sozialgericht Hannover IM NAMEN DES VOLKES URTEIL Verkündet am: 25. April 2014 S 51 AS 2849/13 A., Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In dem Rechtsstreit 1. B. 2. C. - Kläger - gegen
MehrSOZIALGERICHT HA OVER
SOZIALGERICHT HA OVER Az.: S 59 AS 498/12 Verkündet am: 24.09.2012 A., Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In dem Rechtsstreit B., IM AME DES VOLKES URTEIL Kläger, g e g e n C., Beklagter,
MehrSOZIALGERICHT HANNOVER
SOZIALGERICHT HANNOVER Az.: S 64 R 1498/11 Die Verkündung wird durch Zustellung ersetzt. IM NAMEN DES VOLKES A., Justizobersekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In dem Rechtsstreit URTEIL B.
MehrSOZIALGERICHT LÜNEBURG IM NAMEN DES VOLKES
SOZIALGERICHT LÜNEBURG S 22 SO 202/09 IM NAMEN DES VOLKES Verkündet am: 12. Mai 2011 Justizsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle URTEIL In dem Rechtsstreit A., Klägerin, Prozessbevoilmächtigte:
MehrLANDESSOZIALGERICHT NIEDERSACHSEN-NBREMEN BESCHLUSS
LANDESSOZIALGERICHT NIEDERSACHSEN-NBREMEN L 7 AS 333/05 ER S 25 AS 103/05 ER (Sozialgericht Aurich) BESCHLUSS In dem Rechtsstreit,,, Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Kroll pp., Haarenfeld 52c, 26129
MehrSOZIALGERICHT AURICH IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
SOZIALGERICHT AURICH S 25 AS 364/05 IM NAMEN DES VOLKES Verkündet am 7. März 2007 { ) Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle URTEIL In dem Rechtsstreit 1., 2., beide wohnhaft:,, Kläger,
MehrSOZIALGERICHT OLDENBURG BESCHLUSS
SOZIALGERICHT OLDENBURG Az.: S 49 AS 2079/07 ER BESCHLUSS In dem Rechtsstreit 1., vertreten durch und als gesetzliche Vertreter, 2., vertreten durch und als gesetzliche Vertreter, 3., vertreten durch und
MehrSozialgericht Dortmund. Urteil
Sozialgericht Dortmund Az.: S 27 AS 1528/14 Verkündet am 06.09.2016 Melzer Regierungsbeschäftigte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes Urteil in dem Rechtsstreit XXX XXX, XXX XXX,
MehrSozialgericht Düsseldorf. Gerichtsbes'Cheid
Sozialgericht Düsseldorf Az.: S 35 AS 159/15 Im Namen des Volkes Gerichtsbes'Cheid 1 n dem Rechtsstreit Kläger Prozessbevollmächtigte: gegen Jobcenter Wuppertal Rechtsbehelfsstelle 7 RB, vertreten durch
MehrSOZIALGERICHT BREMEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
SOZIALGERICHT BREMEN S 14 R 54/06 IM NAMEN DES VOLKES URTEIL Verkündet am: 24. Februar 2009 gez. Böttjer Justizangestellte Urkundsbeamter der Geschäftsstelle In dem Rechtsstreit A., A-Straße, A-Stadt,
MehrSozialgericht Hannover
Sozialgericht Hannover IM NAMEN DES VOLKES URTEIL Verkündet am: 11. November 2013 S 59 AS 587/12 A., Justizfachangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In dem Rechtsstreit B. - Klägerin - Proz.-Bev.:
MehrSOZIALGERICHT HANNOVER
SOZIALGERICHT HANNOVER Az.: S 59 AS 1919/11 Verkündet am: 28.01.2013 A., Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In dem Rechtsstreit 1. B., 2. C., 3. D., IM NAMEN DES VOLKES URTEIL Kläger,
MehrSOZIALGERICHT BREMEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
S 26 AS 975/14 SOZIALGERICHT BREMEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL Verkündet am 27.09.2016 gez. G. Justizfachangestellte Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In dem Rechtsstreit A., A-Straße, A-Stadt, Klägerin,
Mehrmedrichsifaße se.-fei fasse ısefıohn ez 498-sssioeeoícp 345m
~, I I/ ' Ã..' \, «.' \~`\ \',. Sozialgericht Dortmund Az.: S 60 AS1326.'14 Zcgesteilt am Wan 8 Regierungsbescrıaflıgte SiS Urkundåbêômtın oer Geschaftssleiie lm Namen des Volkes Urteil in dem Rechtsstreit
MehrSOZIALGERICHT BREMEN IM NAMEN DES VOLKES GERICHTSBESCHEID
SOZIALGERICHT BREMEN S 26 AS 8/09 IM NAMEN DES VOLKES GERICHTSBESCHEID In dem Rechtsstreit 1. A., A-Straße, A-Stadt, 2. A., A-Straße, A-Stadt, Kläger, Prozessbevollmächtigte: zu 1-2: Rechtsanwälte B.,
MehrSozialgericht Hannover
/ Sozialgericht Hannover IM NAMEN DES VOLKES GERICHTSBESCHEID S 40 SB 18/12 In dem Rechtsstreit A. - Kläger - gegen Land Sachsen-Anhalt B. - Beklagter - hat die 40. Kammer des Sozialgerichts Hannover am
MehrSOZIALGERICHT OLDENBURG BESCHLUSS
SOZIALGERICHT OLDENBURG S 47 AS 259/05 ER BESCHLUSS In dem Rechtsstreit der Frau,,, Antragstellerin Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Kroll und Partner, Haarenfeld 52 c, 26129 Oldenburg, - E 205/05
MehrSOZIALGERICHT BREMEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
SOZIALGERICHT BREMEN S 8 R 252/08 IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In dem Rechtsstreit A., A-Straße, A-Stadt, Klägerin, Prozessbevollmächtigte: B., B-Straße, A-Stadt, gegen Deutsche Rentenversicherung Nord,
MehrSOZIALGERICHT AURICH BESCHLUSS
SOZIALGERICHT AURICH S 25 AS 96/06 ER BESCHLUSS In dem Rechtsstreit 1.,,, 2.,,, Antragsteller, Prozessbevollmächtigte: zu 1-2: Rechtsanwälte Kroll u.w., Haarenfeld 52 c, 26129 Oldenburg, g e g e n Landkreis
MehrSOZIALGERICHT BREMEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
SOZIALGERICHT BREMEN S 8 R 12/08 IM NAMEN DES VOLKES URTEIL Verkündet am: 21. Oktober 2008 gez. B. Justizangestellte Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In dem Rechtsstreit A., A-Straße, A-Stadt, Kläger,
MehrSOZIALGERICHT BREMEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
SOZIALGERICHT BREMEN S 2 U 22/06 IM NAMEN DES VOLKES URTEIL Verkündet am: 16. April 2009 gez. Krohn-Nagel Justizangestellte Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In dem Rechtsstreit A., A-Straße, A-Stadt,
MehrSOZIALGERICHT AURICH IM NAMEN DES VOLKES
SOZIALGERICHT AURICH Az.: S 15 AS 11/06 IM NAMEN DES VOLKES Verkündet arm 9. Januar 2008 Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle URTEIL In dem Rechtsstreit,, Kläger, Prozessbevollmächtigter:
MehrSozialgericht Hannover
Sozialgericht Hannover IM NAMEN DES VOLKES URTEIL Verkündet am: 28. Mai 2014 S 78 KA 15/09 A. als Urkundsbeamte der Geschäftsstelle In dem Rechtsstreit B. - Kläger - Prozessbevollmächtigte: C. gegen D.
MehrSOZIALGERICHT OLDENBURG IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
SOZIALGERICHT OLDENBURG S 48 AS 183/05 IM NAMEN DES VOLKES Verkündet am: 23. November 2005 Justizangestellte Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle URTEIL In dem Rechtsstreit,,, Kläger, Prozessbevollmächtigte:
MehrSOZIALGERICHT BREMEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
SOZIALGERICHT BREMEN S 4 KR 165/05 IM NAMEN DES VOLKES URTEIL Verkündet am: 17. November 2009 gez. T. Justizangestellte Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In dem Rechtsstreit A., A-Straße, A-Stadt, Klägerin,
MehrSozialgericht Dortmund. Urteil
Sozialgericht Dortmund Az.: S 27 AS 279/12 Melzer Regierungsbeschäftigte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes Urteil In dem Rechtsstreit Kläger Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt
Mehr~'-'~~ ~ 't.~ e\-"~ "-
SOZIALGERICHT GELSENKIRCHEN Az.: S 4 P 50/97 Verkündet am 26.02.1998 Reg ieru n gsan gestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes Urteil ~'-'~~ ~ 't.~ e\-"~ "- In dem Rechtsstreit
MehrSozialgericht Heilbronn
Sozialgericht Heilbronn Az.: S 6 U 1056/14 Verkündet am 04.11.2014 Urkundsbeamter/in der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes Urteil in dem Rechtsstreit - Kläger - gegen - Beklagte - Die 6. Kammer des Sozialgerichts
MehrSOZIALGERICHT BREMEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
S 6 AS 425/15 SOZIALGERICHT BREMEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In dem Rechtsstreit 1. A., A-Straße, A-Stadt, 2. C., A-Straße, A-Stadt, Kläger, Prozessbevollmächtigte: zu 1-2: Rechtsanwältin B., B-Straße,
MehrSozialgericht Dortmund. Urteil
Sozialgericht Dortmund Az.: S 60AS1326/14.zugestellt am Wanja Regierungsbeschäftigte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes Urteil In dem Rechtsstreit ::::::bevollmächtigter: Rechtsanwalt
Mehr,r ' - :' Recht erkannt' "ii"n Betrag in Höhe von 100,00 EUR als Beitrag zur TeilnahmeanderAbiturfeierZ}lsalsZuschusszubewilligen.
s 12 AS 421,14 Verkündet 11.01.2017 Justizobersekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle SOZIALGEzuCHT FÜR DAS SAARLAND IMNAMEN DES VOLKES ':!:.-,,;. i;, URTEIL : 1Q t,tlt I J'JHII, -rl ln dem Rechtsstreit
MehrSOZIALGERICHT AURICH IM AME DES VOLKES URTEIL
SOZIALGERICHT AURICH S 55 AS 524/11 IM AME DES VOLKES Verkündet am: 21. Dezember 2011 A. Justizfachangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle URTEIL In dem Rechtsstreit B., Kläger, Prozessbevollmächtigte:
MehrSOZIALGERICHT OLDENBURG IM NAMEN DES VOLKES
SOZIALGERICHT OLDENBURG S 46 AS 764/05 IM NAMEN DES VOLKES Verkündet am: 6. April 2006 Justizangestellte Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle URTEIL In dem Rechtsstreit,,, Kläger, Prozessb ev ollm ächtigte:
MehrSOZIALGERICHT LEIPZIG URTEIL
Ausfertigung S 9 AS 261114 SOZIALGERICHT LEIPZIG IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In dem Rechtsstreit - Kläger - gegen Jobcenter Leipzig, vertreten durch den Geschäftsführer, Erich-Weinert-Straße 20, 04105 Leipzig
MehrSozialgericht Hannover
Sozialgericht Hannover IM NAMEN DES VOLKES URTEIL Verkündet am: 10. August 2016 S 13 R 216/14 Andermann, Justizfachangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle In dem Rechtsstreit A. - Klägerin
MehrKIRCHLICHES ARBEITSGERICHT
Geschäfts-Nr.: AS 24/07 Verkündet am 20.07.2007 Stefan Ihli Leiter der Geschäftsstelle KIRCHLICHES ARBEITSGERICHT Urteil In dem kirchlichen Arbeitsgerichtsverfahren Mitarbeitervertretung Klägerin Proz.
MehrSOZIALGERICHT BREMEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
S 7 KR 346/14 SOZIALGERICHT BREMEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In dem Rechtsstreit A., A-Straße, A-Stadt, vertreten durch A.-K., A-Straße, A-Stadt, Kläger, Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin B., B-Straße,
Mehr"Einkaufsfuchs" - Urteil Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
"Einkaufsfuchs" - Urteil Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen Gericht: Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen Entscheidungsdatum: 11.11.2009 Aktenzeichen: L 4 KR 17/08 Dokumenttyp: Urteil Tenor:
MehrBUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 310/12 in dem Rechtsstreit Verkündet am: 20. Juni 2013 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja
MehrLandgericht Berlin. Beschluss. Geschäftsnummer: 18 S 112/ C 259/15 Amtsgericht Charlottenburg
Landgericht Berlin Beschluss Geschäftsnummer: 18 S 112/16 09.01.2017 235 C 259/15 Amtsgericht Charlottenburg In dem Rechtsstreit 1., 2., 3., Kläger und Berufungskläger, sämtlich, - Prozessbevollmächtigte:
MehrS 2 SO 299/05. In dem Rechtsstreit. der,,, Klägerin, Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Kroll, Haarenfeld 52 c, Oldenburg, - K 837/05 -
SOZIALGERICHT OLDENBURG S 2 SO 299/05 IM NAMEN DES VOLKES Verkündet am: 15. Februar 2007 Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle URTEIL In dem Rechtsstreit der,,, Klägerin, Prozessbevollmächtigter:
MehrSOZIALGERICHT OLDENBURG BESCHLUSS
SOZIALGERICHT OLDENBURG S 44 AS 1849/07 ER BESCHLUSS In dem Rechtsstreit 1., 2., vertreten durch als gesetzliche Vertreterin, 3., vertreten durch als gesetzliche Vertreterin, 4., Antragsteller, Prozessbevollmächtigte:
MehrVERWALTUNGSGERICHT KOBLENZ
5 K 520/17.KO Veröffentlichungsfassung! VERWALTUNGSGERICHT KOBLENZ URTEIL IM NAMEN DES VOLKES In dem Verwaltungsrechtsstreit *** w e g e n Abschleppkosten hat die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Koblenz
MehrSOZIALGERICHT HA OVER IM AME DES VOLKES URTEIL
SOZIALGERICHT HA OVER Az.: S 78 KA 205/09 In dem Rechtsstreit A., IM AME DES VOLKES URTEIL Klägerin, g e g e n B., Beklagter, Beigeladen: 1. C., 2. D., 3. E., 4. F., 5. G., 6. H., 7. I., hat die 78. Kammer
MehrSozialgericht Hannover
Sozialgericht Hannover IM NAMEN DES VOLKES URTEIL Verkündet am: 30. November 2015 S 69 KR 329/12 A., Justizsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In dem Rechtsstreit B. - Kläger - Prozessbevollmächtigte:
MehrSozialgericht Potsdam
Sozialgericht Potsdam verkündet am 26. Februar 2014 Az.: S 1 KA 13/11 (Schlüter) Justizbeschäftigte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes Urteil In dem Rechtsstreit MVZ Dr. med. L,
MehrWiderspruchsbescheid BG W 463/05. der Frau. Höhe des Arbeitslosengeldes II. Entscheidung
Job-Center Wilhelmshaven, Schillerstr. 43-49, 26382 Wilhelmshaven Gegen Empfangsbekenntnis Rechtsanwälte Kroll & Kauf Haarenfeld 52 c 26129 Oldenburg Widerspruchsbescheid Datum: Geschäftszeichen: Auf den
MehrSozialgericht Dortmund. Urteil
Sozialgericht Dortmund Az.: S 27 AS 4097/12 Verkündet am 04.12.2015 Melzer Regierungsbeschäftigte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes Urteil In dem Rechtsstreit Klägerin Prozessbevollmächtigter:
MehrFINANZGERICHT MECKLENBURG- VORPOMMERN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. Proz.-Bev.: zu 1. 2.: - Kläger - Finanzamt - Beklagter -
FINANZGERICHT MECKLENBURG- VORPOMMERN Aktenzeichen: IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In dem Rechtsstreit 1. 2. Proz.-Bev.: zu 1. 2.: - Kläger - gegen Finanzamt - Beklagter - wegen Einkommensteuer 2013 hat der
MehrKIRCHLICHES ARBEITSGERICHT. gegen
Geschäfts-Nr.: AS 06/15 Verkündet am 18.12.2015 PD Dr. Stefan Ihli Leiter der Geschäftsstelle KIRCHLICHES ARBEITSGERICHT Urteil In dem kirchlichen Arbeitsgerichtsverfahren Mitarbeitervertretung Klägerin
MehrSOZIALGERICHT HA OVER
SOZIALGERICHT HA OVER Az.: S 12 KN 179/09 Verkündet am: 06.12.2011 A., Justizfachangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In dem Rechtsstreit B., IM AME DES VOLKES URTEIL Kläger, Proz.-Bev.:
MehrSOZIALGERICHT HANNOVER IM NAMEN DES VOLKES GERICHTSBESCHEID
SOZIALGERICHT HANNOVER Az.: S 64 R 1165/11 In dem Rechtsstreit A. IM NAMEN DES VOLKES GERICHTSBESCHEID Klägerin, Proz.-Bev.: Rechtsanwälte B. g e g e n C. Beklagte, hat das Sozialgericht Hannover - 64.
Mehr- 523 - DOK 456.1:452.3:124.421
- 523 - Ein Anspruch auf Schwerverletztenzulage aus der gesetzlichen Unfallversicherung setzt u.a. voraus, dass der Verletzte auf Dauer überhaupt keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgehen kann. Der Versicherte
MehrLandessozialgericht Nordrhein-Westfalen Az.: L 6 AS 726/14 B Az : S 23 AS 3453/12 SG Dortmund. Beschluss
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen Az.: L 6 AS 726/14 B Az : S 23 AS 3453/12 SG Dortmund In dem Beschwerdeverfahren Beschluss 1) 2) 3) Kläger und Beschwerdeführer 4) gegen Jobcenter Märkischer Kreis
MehrSOZIALGERICHT KIEL GERICHTSBESCHEID
Beglaubigte Abschrift Az.: S 37 AS 598/17 SOZIALGERICHT KIEL GERICHTSBESCHEID In dem Rechtsstreit Prozessbevollmächtigter Rechtsanwalt Stephan Felsmann, Körnerstraße 2, 24103 Kiel - Kläger- gegen Jobcenter
MehrSOZIALGERICHT HA OVER IM AME DES VOLKES URTEIL
SOZIALGERICHT HA OVER Verkündet am: 18.10.2012, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Az.: S 69 AL 421/07 IM AME DES VOLKES URTEIL In dem Rechtsstreit {A.}Kläger, g e g e n Bundesagentur
MehrSOZIALGERICHT AURICH BESCHLUSS
SOZIALGERICHT AURICH S15 AS 333/06 ER BESCHLUSS In dem Rechtsstreit 1., 2., 3., vertreten 4., vertreten 5., vertreten 6. Silke, 20,, vertreten 20,, Antragsteller, Prozessbevollmächtigte: zu 1-6: Rechtsanwalt
MehrSOZIALGERICHT BREMEN IM NAMEN DES VOLKES GERICHTSBESCHEID
SOZIALGERICHT BREMEN S 26 AS 478/09 IM NAMEN DES VOLKES GERICHTSBESCHEID In dem Rechtsstreit A., A-Straße, A-Stadt, Kläger, Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt B., B-Straße, B-Stadt, Az.: - - gegen Bremer
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht
7 U 250/03 Brandenburgisches Oberlandesgericht 014 14 O 216/03 Landgericht Frankfurt (Oder) Anlage zum Protokoll vom 5.5.2004 Verkündet am 5.5.2004... Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
MehrKIRCHLICHES ARBEITSGERICHT. gegen
Geschäfts-Nr.: AS 19/08 Verkündet am 19.09.2008 Dr. Stefan Ihli Leiter der Geschäftsstelle KIRCHLICHES ARBEITSGERICHT Urteil In dem kirchlichen Arbeitsgerichtsverfahren Klägerin gegen Mitarbeitervertretung
MehrSOZIALGERICHT OLDENBURG IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
SOZIALGERICHT OLDENBURG Az.: S 49 AS 895/06 IM NAMEN DES VOLKES Verkündet am: 3. Mai 2007 ( ) Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle URTEIL In dem Rechtsstreit 1.,,,, 2.,,, Kläger, Prozessbevollmächtigte:
MehrBeschluss: 1. Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Nürnberg vom , Az.: 9 Ca 1157/15, abgeändert.
LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG 2 Ta 71/15 9 Ca 1157/15 (Arbeitsgericht Nürnberg) Datum: 03.07.2015 Rechtsvorschriften: 115, 118, 124 Abs. 1 Nr. 2 ZPO Orientierungshilfe: Keine Berücksichtigung von vom Jobcenter
MehrKIRCHLICHES ARBEITSGERICHT. gegen
Geschäfts-Nr.: AS 06/09 Verkündet am 15.05.2009 Dr. Ihli Leiter der Geschäftsstelle KIRCHLICHES ARBEITSGERICHT Urteil In dem kirchlichen Arbeitsgerichtsverfahren Klägerin gegen Diözese Rottenburg-Stuttgart
MehrLANDESSOZIALGERICHT NIEDERSACHSEN-BREMEN BESCHLUSS
LANDESSOZIALGERICHT NIEDERSACHSEN-BREMEN L 7 AS 124/05 ER S 45 AS 172/05 ER (Sozialgericht Oldenburg) BESCHLUSS In dem Rechtsstreit,,, Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Kroll pp., Haarenfeld 52c, 26129
MehrSOZIALGERICHT BREMEN BESCHLUSS
SOZIALGERICHT BREMEN S 23 AS 319/10 ER BESCHLUSS In dem Rechtsstreit 1. A., A-Straße, A-Stadt, 2. A., A-Straße, A-Stadt, Antragsteller, gegen Bremer Arbeitsgemeinschaft für Integration und Soziales, vertreten
MehrSOZIALGERICHT AURICH BESCHLUSS
SOZIALGERICHT AURICH S 15 AS 147/07 ER BESCHLUSS In dem Rechtsstreit,,, Antragstellerin, Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Kroll, Haarenfeld 52 c, 26129 Oldenburg, g e g e n Landkreis Leer Zentrum
MehrSozialgericht Düsseldorf. Gerichtsbescheid
Az.: S 3 AS 3509/15 In dem Rechtsstreit Sozialgericht Düsseldorf Im Namen des Volkes Gerichtsbescheid 1),, Kläge~in Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt Wolfgang Johann u.a., Herzogstraße 32, 42103 Wuppertal
MehrSOZIALGERICHT BREMEN IM NAMEN DES VOLKES GERICHTSBESCHEID
SOZIALGERICHT BREMEN S 4 KR 236/08 IM NAMEN DES VOLKES GERICHTSBESCHEID In dem Rechtsstreit A., A-Straße, A-Stadt, vertreten durch A., C-Straße, A-Stadt, Klägerin, Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin
MehrSOZIALGERICHT HA OVER IM AME DES VOLKES GERICHTSBESCHEID
SOZIALGERICHT HA OVER Az.: S 42 SB 599/09 In dem Rechtsstreit A.,, IM AME DES VOLKES GERICHTSBESCHEID Klägerin, g e g e n B.,, Beklagter, hat das Sozialgericht Hannover - 42. Kammer - am 21. März 2012
MehrBUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 30. September 2009 Vorusso, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 276/08 Nachschlagewerk: ja URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 30. September 2009 Vorusso, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Mehr