HERZLICH WILLKOMMEN ABLAUF EINHEIT ORGANISATORISCHES

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1 HERZLICH WILLKOMMEN ABLAUF EINHEIT Organisatorisches Löhne u. Gehälter (Band 1 S ) Rechnungsbelege Belegverbuchung Kassabuch (Band 2 S ) ORGANISATORISCHES 1

2 LOHN- UND GEHALTSBUCHUNGEN LOHN- UND GEHALT Dienstnehmer (Angestellte, Arbeiter und Lehrlinge) erhalten vom Dienstgeber für ihre Arbeitsleistung ein Entgelt. Das ihnen zustehende Entgelt wird Bruttogehalt (Angestellte), Bruttolohn (Arbeiter) oder Lehrlingsentschädigung genannt. Von diesem Entgelt hat jedoch der Dienstgeber den Sozialversicherungsbeitrag, die Lohnsteuer und eventuell weitere gesetzliche bzw. freiwillige Abzüge einzubehalten. LOHN- UND GEHALT Der dem Angestellten bzw. Arbeiter zustehende Auszahlungsbetrag (Nettobezug) errechnet sich wie folgt: Bruttobezug (Bruttogehalt, Bruttolohn) - Beitrag zur Sozialversicherung (SV-DNA) - Lohnsteuer (LSt) Auszahlungsbetrag (Nettobezug) 2

3 LOHN- UND GEHALT Neben den Bruttogehältern hat der Dienstgeber noch folgende lohn- bzw. gehaltsabhängige Abgaben zu tragen: Dienstgeberanteil zur Sozialversicherung (SV-DGA) Dienstgeberbeitrag zum Familienbeihilfe-Ausgleichsfonds (DB) Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag (DZ) Kommunalsteuer (KommSt) Gilt nur für Wien: Dienstgeberabgabe der Gemeinde Wien LOHN- UND GEHALTSABHÄNGIGE ABGABEN Gesetzliche Sozialversicherung: Diese ist eine Pflichtversicherung für Dienstnehmer. Sie ist zum Teil vom Dienstnehmer und zum Teil von Dienstgeber zu tragen. Der Gesamtbeitrag ist monatlich zu ermitteln und spätestens bis zum 15. des Folgemonats an die zuständige Krankenkasse einzuzahlen. Lohnsteuer: ist die Einkommenssteuer der unselbstständig Erwerbstätigen und wird dem Arbeitnehmer vom Bruttolohn abgezogen. Die vom Dienstgeber einbehaltene Lohnsteuer ist bis 15. des Folgemonats an das Betriebsfinanzamt abzuführen DB zum Familienbeihilfen-Ausgleisfond: ist eine Steuer, die unter anderem zur Deckung der in der Regel vom Finanzamt auszuzahlenden Familienbeihilfen dient. Diese Steuer beträgt 3,9% der monatlichen Bruttolohnsumme. Der DB ist zusammen mit der Lohnsteuer spätestens am 15. des Folgemonats an das Betriebsfinanzamt abzuführen. LOHN- UND GEHALTSABHÄNGIGE ABGABEN DZ : Die Kammer der gewerblichen Wirtschaft hebt von ihren Mitgliedern neben der von der Summe der Vorsteuer ermittelten Kammerumlage (KU1) eine weitere Kammerumlage (KU2), den Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag ein. Sie ist bis spätestens 15. des Folgemonats an die Betriebsfinanzamt abzuführen. Bundesland Burgenland Kärnten Niederösterreich Oberösterreich Salzburg Steiermark Tirol Vorarlberg Wien DZ 0,44 % 0,41 % 0,40 % 0,36 % 0,42 % 0,39 % 0,43 % 0,39 % 0,40 % Quelle: 3

4 LOHN- UND GEHALTSABHÄNGIGE ABGABEN Kommunalsteuer: unterliegen die Arbeitslöhne (Bruttobezüge), die jeweils einem Kalendermonat an die Dienstnehmer einer im Inland gelegenen Betriebsstätte des Unternehmens gewährt worden sind. Die Bemessungsgrundlage der Kommunalsteuer ist im Allgemeinen identisch mit der Beitragsgrundlage des Dienstgeberbeitrages. Der Steuersatz beträgt 3% der monatlichen Bruttolohnsumme. Sie ist bis spätestens 15. des Folgemonats an die Gemeinde (Stadt) abzuführen. Wiener DGA: In Wien wird eine Dienstgeberabgabe zur Errichtung der U-Bahn (U-Bahnsteuer) eingehoben. Sie beträgt für jeden Dienstnehmer 2,00 pro Woche. Sie ist bis spätestens 15. des Folgemonats an die Gemeinde (Stadt) abzuführen. LOHN- UND GEHALTSVERBUCHUNG Verbuchung der Gehälter: 6200 Gehälter / 3600 Verbindlichkeiten Krankenkasse / 3540 Verbindlichkeiten Finanzamt / 3850 Verbindlichkeiten gegen Mitarbeiter Verbuchung der Überweisung bzw. Auszahlung der Gehälter: 3850 Verbindlichkeiten gegen Mitarbeiter / 2800 Bank LOHN- UND GEHALTSVERBUCHUNG Verbuchung der gehaltsabhängigen Abgaben: Sozialversicherung Dienstgeberanteil: 6560 Gesetzlicher Sozialaufw. Angest. / 3600 Verb. Krankenkasse Dienstgeberbeitrag: 6660 Dienstgeberbeitr. Angest. / 3540 Verbindlichkeiten Finanzamt Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag: 6670 Zuschlag zum DB Angest. / 3540 Verbindlichkeiten Finanzamt Kommunalsteuer: 6680 Kommunalsteuer Angest. / 3610 Verbindlichkeiten Gemeinde Wiener Dienstgeberabgabe: 6690 Wiener DG-Abgabe Angest. / 3610 Verbindlichkeiten Gemeinde 4

5 RECHNUNGSBELEGE RECHNUNGSBELEGE Rechnungsbelege Großbetragsrechnung Kleinbetragsrechnung Ist eine Rechnung deren Gesamtbetrag größer als 400,-- ist. Ist eine Rechnung deren Gesamtbetrag 400,-- nicht übersteigt. GROßBETRAGSRECHNUNG Bestandteile: 1. Name u. Anschrift d. Lieferanten 2. Name u. Anschrift d. Kunden 3. Menge u. Bezeichnung 4. Tag d. Lieferung 5. Entgelt (ohne USt) 6. Anzuwendender Steuersatz 7. Umsatzsteuerbetrag 8. Ausstellungsdatum 9. fortlaufende Nummer 10. UID-Nummer Lieferant 11. UID-Nummer Kunde bei Rechnungen über ,

6 KLEINBETRAGSRECHNUNG Bestandteile: 1. Name u. Anschrift d. Lieferanten 1 2. Menge u. Bezeichnung 3. Tag d. Lieferung 4. Entgelt (inkl. USt) 2 5. Steuersatz BELEGVERBUCHUNG KASSABUCH 6

7 KASSABUCH Im Allgemeinen werden die Kassabelege nicht direkt am Kassakonto des Hauptbuches, sondern in einem vorgeschalteten Kassabuch verbucht. Die Verbuchung im Kassabuch muss in der Regel spätestens einen Monat u. 15 Tage nach Ablauf des Kalendermonats erfolgen. Die im Kassabuch verbuchten Geschäftsfälle werden tageweise, seitenweise oder monatlich ins Hauptbuch übertragen, wobei die Buchungen auf den Gegenkonten detailliert erfolgt, während im Kassakonto nur summenweise gebucht wird. KASSABUCH ERMITTLUNG TAGESLOSUNG Ermittlung der Tageslosung Direkte Methode Indirekte Methode Bargeldbest. bei Geschäftsschl. lt. Kassasturz + Barausgänge im Laufe des Tages. Zwischensumme - Bargeldbestand am Beginn des Tages - Sonstige Bareingänge. Tageslosung Mit Computerkasse Tageslosung = Ausgedruckte Summe am Tagesende Mit Kassazetteln Tageslosung = Summe der Beträge aller Kassazettel Mit Kassastreifen Tageslosung = Summe der aufgezeichnete n Einnahmen 7

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