Juristische Fakultät. Konversatorium zum Bürgerlichen Recht I Wintersemester 2015/16. Fall 11: Saftladen
|
|
- Matilde Becker
- vor 5 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Fall 11: Saftladen A ist Inhaber eines Feinkostgeschäfts. Er beauftragt den V, für ihn Fruchtsäfte beim Großhändler G einzukaufen. A schreibt dem G, dass er den V bevollmächtigt habe, für ihn einzukaufen. Bevor V tätig wird, kommt es zu Streit zwischen A und V. A erklärt dem V, er sei nicht berechtigt, für ihn Verträge abzuschließen. Dennoch kauft V bei G im Namen des A Säfte für EUR ein. Kann G von A Zahlung verlangen? 1
2 Lösung G hat möglicherweise gegen A einen Anspruch auf Zahlung von EUR aus Kaufvertrag, 433 II BGB. Dieser Anspruch setzt den Abschluss eines wirksamen Kaufvertrages zwischen A und G voraus. A selbst hat dem G gegenüber keine Willenserklärung abgegeben. Möglicherweise wirkt aber eine von V abgegebene Willenserklärung gemäß 164 I BGB unmittelbar für und gegen A. Dies setzt voraus, dass V wirksam als Vertreter des A aufgetreten ist. Vorauss. der wirksamen Stellvertretung gemäß 164 I BGB 1. Voraussetzungen für das Vorliegen von Stellvertretung: a. Zulässigkeit der Stellvertretung b. Eigene Willenserklärung des Handelnden c. Handeln im Namen des Vertretenen 2. Voraussetzung für die Wirksamkeit der Stellvertretung: d. Vertretungsmacht des Handelnden Rechtsfolge: Die Willenserklärung des Vertreters wirkt unmittelbar für und gegen den Vertretenen. 2
3 1. Stellvertretung a. Die Zulässigkeit der Stellvertretung ist hier unzweifelhaft gegeben, es liegt insbesondere kein höchstpersönliches Geschäft (z. B. Heirat, vgl BGB) vor. b. V ist nicht nur als Bote des A ( Brief auf Beinen ) aufgetreten, sondern hat aus Sicht des G eine eigene Willenserklärung abgegeben. c. V hat den Kaufvertrag im Namen des A abgeschlossen. Offenkundigkeit der Stellvertretung liegt damit vor. d. Zwischenergebnis: Handeln des V als Stellvertreter des A ist zu bejahen. 2. Fraglich ist die Wirksamkeit der Stellvertretung. Zu prüfen ist das Erfordernis der Vertretungsmacht. Vorliegend kommen zum einen eine wirksame Bevollmächtigung im Innen- oder im Außenverhältnis (a und b), zum anderen Fortgeltung der Vollmacht kraft Rechtsscheins in Betracht (c). a. Innenvollmacht? aa. Erteilung: A hat den V zunächst wirksam bevollmächtigt. A hat den V beauftragt, für ihn Fruchtsäfte einzukaufen ( 662 oder 675 BGB). Der Auftrag beinhaltet konkludent auch die Bevoll- 3
4 mächtigung, rechtsgeschäftlich im Namen des A tätig zu werden (sog. Innenvollmacht). bb. Widerruf: Möglicherweise ist die erteilte Innenvollmacht jedoch später durch Widerruf des A erloschen. Die Möglichkeit des Widerrufs der Vollmacht folgt aus 168 BGB. A durfte die Vollmacht auch widerrufen. Eine vertragliche Einschränkung des Widerrufsrechts wäre zwar möglich (vgl. 168 S. 2 BGB), der Sachverhalt enthält aber keinen dahingehenden Hinweis. Indem A dem V gegenüber erklärt, er, V, sei nicht mehr berechtigt, für ihn, A, Säfte einzukaufen, hat A den Widerruf erklärt. Gemäß 167 I BGB, auf den 168 S. 3 BGB verweist, konnte A den Widerruf auch gegenüber V (seinem Vertreter) erklären. Rechtsfolge des Widerrufs ist, dass die Vertretungsmacht des V erlischt. Die Voraussetzungen des 164 I BGB sind damit nicht (mehr) gegeben. b. Außenvollmacht? Laut Sachverhalt hat A die Vollmacht zunächst durch Erklärung gegenüber V erteilt und G lediglich hierüber Mitteilung gemacht (vgl. 171 I 1. Alt. BGB). Eine Bevollmächtigung im Außenverhältnis liegt hier nicht vor. 4
5 c. Rechtsscheinvollmacht? Möglicherweise greifen zugunsten des G aber die Regeln über die Rechtsscheinvollmacht ein. Folge wäre die Fortgeltung der Vollmacht kraft Rechtsscheins. In Betracht kommen hier die Regelungen in 170 BGB (Außenvollmacht) und 171 I 1. Alt. BGB (Mitteilung der erfolgten Bevollmächtigung im Innenverhältnis), wonach der Geschäftspartner in seinem guten Glauben an die Vertretungsmacht geschützt wird. 5
6 Voraussetzungen der Rechtsscheinvollmacht gemäß BGB 1. Rechtsscheintatbestand a. 170 BGB: Erteilung der Vollmacht gegenüber Dritten (Außenvollmacht) oder b. 171 I 1. Alt. BGB: Mitteilung an Dritten, dass Innenvollmacht erteilt wurde oder c. 171 I 2. Alt. BGB: Öffentliche Bekanntmachung, dass Vollmacht erteilt wurde oder d. 172 BGB: Aushändigen einer Vollmachturkunde an Vertreter, der sie dem Dritten vorlegt. 2. Erlöschen der Vollmacht 3. Keine Anzeige des Erlöschens gegenüber Dritten 4. Keine Kenntnis od. fahrlässige Unkenntnis des Dritten bzgl. des Erlöschens der Vollmacht, 173 BGB RF: Vollmacht bleibt im Außenverhältnis d. h. gegenüber dem Dritten bzw. im Fall des 171 I 2. Alt. BGB gegenüber jedermann wirksam. 6
7 (1) Hier hat A durch sein an G gerichtetes Schreiben dem G Mitteilung über die dem V erteilte Innenvollmacht gemacht ( 171 I 1. Alt. BGB). Damit kommt es zur Begründung eines dem A zurechenbaren Rechtsscheins. (2) Die Vollmacht wurde zwischenzeitlich widerrufen, ist also erloschen. (3) A hat den G vor Abschluss des Vertretergeschäfts nicht darüber in Kenntnis gesetzt, dass die Vollmacht zwischenzeitlich widerrufen wurde. (4) G hat auf die Vertretungsmacht des V vertraut. Ihm lagen auch keine Anhaltspunkte vor, die Vertretungsmacht des V in Zweifel zu ziehen. G war also gutgläubig. Damit ist auch der Ausschlussgrund des 173 BGB nicht gegeben. (5) Zwischenergebnis: Die Voraussetzungen der Rechtsscheinvollmacht gemäß 170 bzw Alt. BGB sind erfüllt. A muss sich die in seinem Namen von V dem G gegenüber abgegebene Erklärung trotz des zwischenzeitlichen Erlöschens der Innenvollmacht zurechnen lassen. Im Verhältnis A und G gilt der Kaufvertrag als wirksam zustande gekommen. 5. Ergebnis: Ein Anspruch des G gegen A auf Zahlung des Kaufpreises von EUR aus 433 II BGB besteht. 7
Lösung. G könnte gegen A einen Anspruch auf Zahlung von 1000 EUR aus Kaufvertrag, 433 II BGB, haben.
Lösung A. Anspruch auf Zahlung aus 433 II BGB G könnte gegen A einen Anspruch auf Zahlung von 1000 EUR aus Kaufvertrag, 433 II BGB, haben. Voraussetzung: Abschluss eines wirksamen Kaufvertrages zw. A und
MehrFall 22. Lösungshinweise Fall 22. A. Grundfall. Anspruch des B gegen den A auf Bezahlung der Zigarren gem. 433 II
Fall 22 Der Rentner A bittet seinen Nachbarn S, beim Tabakhändler B 20 Brasilzigarren, das Stück zu höchstens 2,- zu kaufen; dabei geht A davon aus, dass die Zigarren ca. 1,- pro Stück kosten. A erklärt
MehrB. Überblick über die einzelnen Prüfungspunkte
Übersicht zur Stellvertretung, 164 ff. BGB A. Prüfungsschema I. Vorliegen von Stellvertretung II. III. 1. Zulässigkeit der Stellvertretung 2. Abgabe einer eigenen Willenserklärung durch Stellvertreter
MehrFall 7: Sammlers Leid - Lösungsskizze. I. Anspruch des U gegen K auf Übergabe und Verschaffung des Eigentums, 433 I 1 BGB
Fall 7: Sammlers Leid - Lösungsskizze Teil I: I. Anspruch des U gegen K auf Übergabe und Verschaffung des Eigentums, 433 I 1 BGB Voraussetzung ist wirksamer Vertragsschluss, also zwei übereinstimmende
MehrUnmittelbare Stellvertretung BGB
Folie 67 Unmittelbare Stellvertretung 164 181 BGB Def.: rechtsgeschäftliches Handeln im Namen eines Vertretenen mit der Wirkung, dass die Rechtsfolgen des Handelns unmittelbar in der Person des Vertretenen
MehrPrivatrecht I. Jur. Assessorin Christine Meier. Übung Privatrecht I
Übung Privatrecht I Lösungsskizze zu Fall 14 Obersatz: B könnte gegen A einen Anspruch auf Zahlung der 899,- Euro gem. 433 Abs.2 BGB haben. 1. Voraussetzung: - Voraussetzung dafür ist, der Abschluss eines
MehrFall 10 Immer Ärger mit dem Mann Folie
Juristische Fakultät Konversatorium zum Bürgerlichen Recht I WS 2012/2013 Fall 10 Immer Ärger mit dem Mann Folie A. Anspruch der I gegen C auf Kaufpreiszahlung aus 433 II BGB I. Anspruch entstanden VSS:
MehrFall 9 Sammlers Leid
Juristische Fakultät Konversatorium zum Bürgerlichen Recht I WS 2012/2013 Fall 9 Sammlers Leid Teil 1 A.Anspruch des U gegen K auf Übergabe und Übereignung der Briefmarkensammlung gemäß 433 I 1 BGB VSS:
MehrStellvertretung Vertretungsmacht
Vertretungsmacht gesetzlich, (z.b. 1626, 1629, 1793, 1902 BGB) organschaftlich für jur.pers. ( z.b. 35 GmbHG, 78 AktG, 24 I GenG) gesellschaftsrechtlich für Personengesellschaften (z.b. 714, 709 BGB, 125,
MehrEigene WE des Vertreters (Abgrenzung zum Boten)
Stellvertretung I. Prüfungsaufbau Zulässigkeit der Stellvertretung, grundsätzlich bei jeder Willenserklärung, nicht bei Höchstpersönlichen Rechtsgeschäften (Bsp: Eheschließung) Ausschluss durch Rechtsgeschäft
MehrDie Stellvertretung Grundlagen:
Die Stellvertretung Grundlagen: Vertretung i. S. d. 164 ff. BGB ist rechtsgeschäftliches Handeln im Namen des Vertretenen mit der Wirkung, dass die Rechtsfolgen unmittelbar in der Person des Vertretenen
MehrA. Ansprüche T gegen G
A. Ansprüche T gegen G T könnte gegen G einen Anspruch auf Zahlung von 200 aus 433 Abs. 2 BGB haben. I. Wirksamer Kaufvertrag Dies setzt voraus, dass zwischen G und T ein Vertrag über den Kauf des Bildes
Mehrnotwendig: übereinstimmende Willenserklärungen der Parteien (Angebot/Annahme) 1.) Willenserklärung des Arbeitnehmers (H) (+) kein Problem
1 LÖSUNG FALL 8 a): Wortlaut von 56 HGB: Wer in einem Laden oder in einem offenen Warenlager angestellt ist, gilt als ermächtigt zu Verkäufen und Empfangnahmen, die in einem derartigen Laden oder Warenlager
MehrFall 12: Anwalt hinter der Ladentheke. Gliederung
Fall 12: Anwalt hinter der Ladentheke Gliederung Anspruch der K gegen A auf Übergabe und Übereignung der Uhr gem. 433 I 1 BGB Möglicherweise besteht ein Anspruch der K gegen A auf Übergabe und Übereignung
MehrMax-Planck-Institut für Innovation und Wettbewerb Dr. Axel Walz. Grundkurs Zivilrecht Arbeitsgemeinschaft BGB-AT. 26. Januar 2017
Max-Planck-Institut für Innovation und Wettbewerb Dr. Axel Walz Grundkurs Zivilrecht Arbeitsgemeinschaft BGB-AT 26. Januar 2017 Lernziele Heute: 1) Besprechung Fall 13 2) Rechtsgeschäftliches Handeln unter
MehrI. Grundlagen. (1) Kennzeichen einer Stellvertretung
Stellvertretung 1 I. Grundlagen (1) Kennzeichen einer Stellvertretung Rechtsgeschäftliches Handeln im Namen des Vertretenen Die Rechtsfolgen treffen den Vertretenen Unterscheidung zwischen Stellvertretung
MehrWebinar Die Stellvertretung (Grundlagen)
Webinar Die Stellvertretung (Grundlagen) Tomasz Kleb juracademy.de 1 Grundlage(n) 164 I Eine Willenserklärung, die jemand innerhalb der ihm zustehenden Vertretungsmacht im Namen des Vertretenen abgibt,
MehrLösungsskizze Übungsfall BGB AT. Anspruch des K gegen V auf Übergabe und Übereignung des Ronaldinho- Trikots aus 433 I 1 BGB
Lösungsskizze Übungsfall BGB AT Anspruch des K gegen V auf Übergabe und Übereignung des Ronaldinho- Trikots aus 433 I 1 BGB A) Entstehung: Wirksamer Kaufvertrag zwischen K und V I) Zustandekommen des Kaufvertrags
MehrLehrstuhl für Bürgerliches Recht, deutsche und europäische Rechtsgeschichte Prof. Dr. Stefan Chr. Saar
Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, deutsche und europäische Rechtsgeschichte Prof. Dr. Stefan Chr. Saar Übungen im Bürgerlichen Recht für Fortgeschrittene Klausur Nr. 1 im Sommer 2014 Sachverhalt: Der 14-jährige
MehrVorlesung Wirtschaftsprivatrecht 07. Einheit
Vorlesung Wirtschaftsprivatrecht 07. Einheit 08.11.2011 Institut für Recht der Wirtschaft Fall 13 (Stellvertretung) A ist Inhaber eines großen Autohauses. V ist bei ihm als Verkäufer angestellt. K verhandelt
MehrBGB AT Wiss. Mit. Emma Harms Fall 9
1 A. Anspruch des A gegen C auf Übereignung des Grundstücks (Verfügung) aus Verpflichtungsgeschäft in Form eines Kaufvertrages gem. 433 I 1 BGB I. Anspruch entstanden 1. WE des C (+) 2. WE des A a. A selbst
Mehr57 Prof. Dr. F. Bien, Universität Würzburg Fälle zum Grundkurs BGB I Stand: Lösung
57 Prof. Dr. F. Bien, Universität Würzburg Fälle zum Grundkurs BGB I Stand: 14.11.2017 Beispielsfall 22a: Goldkauf (zur Einführung) H handelt mit Edelmetallen. In seinem Laden beschäftigt er den Verkäufer
MehrEinführung in das Privatrecht. Stellvertretung
Universität Konstanz Fachbereich Rechtswissenschaft Richter am LG Marcus Percic Universitätsstraße 10 D-78457 Konstanz Telefon: (07531) 88-3658 E-mail: Marcus.Percic@uni-konstanz.de Einführung in das Privatrecht
MehrAußenvollmacht. Folie 284. Vorlesung BGB-AT Prof. Dr. Florian Jacoby
Außenvollmacht Begründung der Vollmacht - Willenserklärung (einseitiges Rechtsgeschäft) gegenüber D (Zugang) - Wirksamkeit (keine Nichtigkeitsgründe) Erlöschen der Vollmacht - Erlöschensgründe Widerruf
MehrArbeitsteilung. Bürgerliches Vermögensrecht I. Offene Stellvertretung. Formen der Arbeitsteilung - Vertretung. Problemfälle der Offenkundigkeit
Arbeitsteilung Bürgerliches Vermögensrecht I Fremde Willenserklärung Eigene Willenserklärung Professor Dr. Helmut Rüßmann Gehilfe Tätigkeit Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Zivilprozessrecht und Rechtsphilosophie
MehrFALL 20 LÖSUNG DER NOTVERKAUF
PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT I WINTERSEMESTER 2014/15 JURISTISCHE FAKULTÄT LEHRSTUHL FÜR BÜRGERLICHES RECHT, INTERNATIONALES PRIVATRECHT UND RECHTSVERGLEICHUNG PROF. DR. STEPHAN LORENZ
MehrAnfechtung der Vollmacht (Fall 16 BGB-AT) Arg. 1: Willenserklärungen und RG sind immer anfechtbar, Ausnahme nur in 164 II BGB.
Anfechtung der Vollmacht (Fall 16 BGB-AT) I. Außenvollmacht ( 167 I Var. 2 BGB) Anfechtung nach h.m. (+) Arg. 1: Willenserklärungen und RG sind immer anfechtbar, Ausnahme nur in 164 II BGB. Arg. 2: Hintermann
MehrGrundkurs BGB I WS 2017/18 Wiederholungsfragen IV (Stellvertretung) Lösungen (mit Verweisen auf die Seiten im Skriptum)
Prof. Dr. Florian Bien, Universität Würzburg Grundkurs BGB I WS 2017/18 Wiederholungsfragen IV (Stellvertretung) Lösungen (mit Verweisen auf die Seiten im Skriptum) Kreuzen Sie bitte jeweils die richtige
MehrFolie 74. Duldungsvollmacht
Folie 74 Duldungsvollmacht I. Anwendbarkeit wie echte rechtsgeschäftliche Vollmacht, aber subsidiär, d.h. nur soweit nicht schon konkludent erteilte Vollmacht anzunehmen II. Tatbestand 1. objektiver Rechtsscheinstatbestand
MehrBGB AT-Fall 13 Lösung
Grundfall BGB AT-Fall 13 Lösung S könnte gegen V einen Anspruch auf Überlassung des Zimmers gem. 535 Abs. 1 Satz 1 BGB 1 haben, wenn zwischen beiden ein wirksamer Mietvertrag zustande gekommen ist. Dies
MehrRechtsgeschäftslehre 6: Stellvertretung (IV)
Einführung in das Zivilrecht I Vorlesung am 24.01.2008 Rechtsgeschäftslehre 6: Stellvertretung (IV) Prof. Dr. Thomas Rüfner Materialien im Internet: http://ius-romanum.uni-trier.de/index.php?id=15943 Probeklausur
MehrDie Stellvertretung - Vertiefung
Prüfungsschema Duldungs- und Anscheinsvollmacht Duldungs- und Anscheinsvollmacht setzen voraus, dass dem Geschäftsherrn der Rechtsschein einer bestehenden Vollmacht (1) zurechenbar ist (2), der Dritte
MehrLösungsskizze Fall 15 a)
Lösungsskizze Fall 15 a) A. Anspruch V gegen C auf Abnahme und Kaufpreiszahlung aus KV gem. 433 II BGB Voraussetzung ist Zustandekommen eines wirksamen Kaufvertrages zwischen V und C I. Einigung gem. 145
MehrArbeitsgemeinschaft (AG) BGB Allgemeiner Teil AG BGB-AT XII
Arbeitsgemeinschaft (AG) BGB Allgemeiner Teil AG BGB-AT XII Daniela Pfau Wissenschaftliche Mitarbeiterin Raum: 2013 Daniela.Pfau@jura.uni-augsburg.de 1 Wiederholung Unmittelbare Stellvertretung gem. 164
MehrAllgemeines Prüfungsschema (vereinfacht)
I. Anspruch entstanden Allgemeines Prüfungsschema (vereinfacht) 1. Zustandekommen eines Vertrages a) Angebot b) Annahme c) Konsens 2. Keine Wirksamkeitshindernisse (keine rechtshindernden Einwendungen)
MehrAG Zivilrecht I SS 17
AG Zivilrecht I SS 17 8. Sitzung Akad. Mit. Florian Millner Gliederung I. Stellvertretung 3. Die Vollmacht f) Fälle 3 und 4 4. Begrenzung der Vertretungsmacht a) Missbrauch der Vertretungsmacht b) Insichgeschäft
MehrFall 9 Sammlers Leid. Lösung
Juristische Fakultät Konversatorium zum Bürgerlichen Recht I WS 2012/2013 Fall 9 Sammlers Leid Lösung Teil 1 A. Anspruch des U gegen K auf Übergabe und Übereignung der Briefmarkensammlung gemäß 433 I 1
MehrÜbungen im Obligationenrecht Allgemeiner Teil Fall Nr. 5: Stellvertretung Lehrstuhl Heiss. Lösungsskizze
Übungen im Obligationenrecht Allgemeiner Teil Fall Nr. 5: Stellvertretung Lehrstuhl Heiss Lösungsskizze Fall 1 (20%) Zwischen welchen Parteien kommt ein Vertrag zustande und warum? 4 P. Zunächst ist zu
MehrFallfundus Zwischenprüfungsklausuren
FACHSTUDIENBERATUNG JURA Fallfundus Zwischenprüfungsklausuren Einführung in das Bürgerliche Recht und Allgemeiner Teil des BGB Wintersemester 2012/13 Inhalte und Schwerpunkte dieser Klausur: - Willenserklärung
MehrArbeitsgemeinschaft (AG) BGB Allgemeiner Teil AG BGB-AT XI
Arbeitsgemeinschaft (AG) BGB Allgemeiner Teil AG BGB-AT XI Daniela Pfau Wissenschaftliche Mitarbeiterin Raum: 2013 Daniela.Pfau@jura.uni-augsburg.de 1 Stellvertretung Unmittelbare Stellvertretung gem.
MehrAnschauungsfälle zur Publizität des Handelsregisters ( 15 HGB)
Universität Potsdam Juristische Fakultät Prof. Dr. Tilman Bezzenberger Handels- und Gesellschaftsrecht Anschauungsfälle zur Publizität des Handelsregisters ( 15 HGB) Zu 15 I und II HGB (negative Registerpublizität)
MehrBeispiele Willensmängel
Beispiele Willensmängel V bevollmächtigt tatsächlich S1, denkt aber S2 damit zu bevollmächtigen, ihm ein geschmackvolles Bild für maximal 100.000 EUR zu erwerben. S1 schließt Kaufvertrag im Namen des V
Mehrimac S ist Werkstudent bei Unternehmer U, der Alleingesellschafter und Geschäftsführer der U-GmbH ist. An einem PC muss S Werbeanzeigen grafisch
imac S ist Werkstudent bei Unternehmer U, der Alleingesellschafter und Geschäftsführer der U-GmbH ist. An einem PC muss S Werbeanzeigen grafisch nachbearbeiten und regt sich furchtbar über den langsamen
MehrBegleitkolleg zum Grundkurs I bei Wiss. Mit. Barbara Reich Fälle und Lösungen unter
Vorüberlegung 1. Schritt: Wer will was von wem - L möchte von X den Kaufpreis. 2. Schritt: Woraus => Auffinden der AGL - Vertragliche Ansprüche => 433 II - Sonstige AGL (-) Falllösung 1. Teil: Die Bananen
MehrAbschlussklausur ( ) - Ehemann hinter der Ladentheke Lösung
Prof. Dr. Florian Bien, Universität Würzburg Grundkurs BGB I (Gruppe M Z) Wintersemester 2011/2012 Abschlussklausur (7.2.2012) - Ehemann hinter der Ladentheke Lösung Anspruch der K gegen A auf Übergabe
MehrRechtsgeschäftslehre 6: Stellvertretung (II)
Einführung in das Zivilrecht I Vorlesung am 21.01.2008 Rechtsgeschäftslehre 6: Stellvertretung (II) Prof. Dr. Thomas Rüfner Materialien im Internet: http://ius-romanum.uni-trier.de/index.php?id=15943 Übersicht
MehrHandels-und Gesellschaftsrecht. Folien 9: Stellvertretung im Unternehmen
Handels-und Gesellschaftsrecht für Wirtschaftswissenschaftler Folien 9: Stellvertretung im Unternehmen Zur Erinnerung: Nach BGB ( 164) wirkt das Handeln eines Vertreters für eine andere Person, wenn der
MehrGern würde ich das Feuerwehrauto zum Preis von 450,- EUR (Lieferung in 14 Tagen) im Namen des K erwerben.
Übung im Privatrecht I Wintersemester 2013/14 Fall 10: Das begehrte Feuerwehrauto Karl (K) ist Sammler von antikem Spielzeug. Auf einem Sonntagsspaziergang durch die Stadt entdeckt er beim ansässigen Antiquitätenhändler
MehrE. Rechtsgeschäftslehre IV: Beseitigung eines Rechtsgeschäfts
E. Rechtsgeschäftslehre IV: Beseitigung eines Rechtsgeschäfts I. Rücktritt II. Kündigung III. Widerruf IV. Anfechtung V. Actus contrarius: Vertragsaufhebung Folie 225 Beispiele V hat auf den wirksamen
MehrRechtsgeschäft, Willenserklärung, Vertrag
1 Rechtsgeschäft, Willenserklärung, Vertrag Fall 2b: Der A schreibt einen Brief, in dem er ein ihm von B gemachtes Angebot über den Kauf eines Rennrades über 800 annimmt. Da er sich die Sache aber noch
MehrUniversität zu Köln Rechtswissenschaftliche Fakultät
Universität zu Köln Rechtswissenschaftliche Fakultät Großer Examenskurs SS 09 WS 09/10 Dr. Angie Genenger Hin und Her mit der Vollmachtsurkunde BGB AT F war Eigentümerin mehrerer Grundstücke. Anfang 2007
Mehr- Vertretungsmacht der V aus 56 HGB? V ist
Lösungshinweise zu Fall 3 Uhrenkauf VORÜBERLEGUNGEN FÜR DIE FALLLÖSUNG: Wer will was von wem woraus? Wie ändert sich die Rechtslage durch die Varianten? Frage a) A will von K Herausgabe der Uhr A) A K
Mehr81 Prof. Dr. F. Bien, Universität Würzburg Fälle zum Grundkurs BGB I Stand:
81 Prof. Dr. F. Bien, Universität Würzburg Fälle zum Grundkurs BGB I Stand: 14.11.2017 Beispielsfalls 32a: Fahrräder für den Inselurlaub [Minderjährige Stellvertreterin] Die Eltern E haben ihren beiden
MehrZusammenfassende Übersicht zum Stellvertretungsrecht
Zusammenfassende Übersicht zum Stellvertretungsrecht Die 164 ff. BGB regeln die Möglichkeit der rechtsgeschäftlichen Stellvertretung, d.h. eine Person muss zum Abschluss eines sie betreffenden Rechtsgeschäftes
MehrStreitstoffbuch/Lösung (Fall 12)
Streitstoffbuch/Lösung (Fall 12) Anspruch des F gem. 433 Abs. 1 Satz 1 BGB F könnte gegen S Anspruch auf Übergabe und Übereignung des Streitstoff-Buches gem. 433 Abs. 1 Satz 1 BGB haben. Dann müsste zwischen
Mehr18 Willenserklärungen durch und gegenüber Stellvertretern. I. Allgemeines zur bürgerlich-rechtlichen Stellvertretung 164 bis 181 BGB
18 Willenserklärungen durch und gegenüber Stellvertretern I. Allgemeines zur bürgerlich-rechtlichen Stellvertretung 164 bis 181 BGB 164 BGB: Wirkung der Erklärung des Vertreters (1) 1 Eine Willenserklärung,
MehrFALL 17 LÖSUNG ALLGÄUER ANTIQUITÄTEN
PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT I WINTERSEMESTER 2015/16 JURISTISCHE FAKULTÄT LEHRSTUHL FÜR BÜRGERLICHES RECHT, INTERNATIONALES PRIVATRECHT UND RECHTSVERGLEICHUNG PROF. DR. STEPHAN LORENZ
MehrProfessor Dr. Peter Krebs
UNIVERSITÄT SIEGEN Theorie und Praxis für Karrieren von morgen Professor Dr. Peter Krebs Fragekatalog zur Vorlesung am 08.01.2007 Frage 1: Inwieweit unterscheidet sich die sog. organschaftliche Vertretungsmacht
MehrFall 1 Lösungsskizze. I. Anspruch des E gegen K auf Herausgabe des Fahrrades nach 985, 986 BGB
Fall 1 Lösungsskizze I. Anspruch des E gegen K auf Herausgabe des Fahrrades nach 985, 986 BGB 1. Eigentümerstellung des E a) Einigung nach 929 S. 1 BGB aa) Einigungsangebot (1) Vorliegen einer eigenen
MehrBeispiele Erlöschen. Folie 279. Vorlesung BGB-AT Prof. Dr. Florian Jacoby
Beispiele Erlöschen 1. Der Ladenangestellte S kündigt sein Arbeitsvertrag bei V. 2. V versetzt den Ladenangestellten S in die Zentrale und widerruft dessen Gattungsvollmacht. 3. V stirbt, a) Der Generalbevollmächtigte
MehrF. Rechtsgeschäftslehre V: Vertretung
F. Rechtsgeschäftslehre V: Vertretung I. Überblick (Voraussetzungen, Wirkung, Zurechnung) II. III. IV. Insbesondere: Handeln im fremden Namen Insbesondere: Vertretungsmacht Insichgeschäft, 181 BGB V. Missbrauch
MehrFall 9: Grundlagen der KG
Fall 9: Grundlagen der KG Die beiden Studenten B und K beschlossen im Januar 2007 ihr Studium in Zukunft mit der Reparatur von Fahrrädern zu finanzieren. Da beide zwar über die notwendigen technischen
MehrPhilipps-Universität Marburg Institut für Rechtsvergleichung Anglo-Amerikanische Abteilung Prof. Dr. Dr. h. c. Erich Schanze LL.M. (Harv.
Philipps-Universität Marburg Institut für Rechtsvergleichung Anglo-Amerikanische Abteilung Prof. Dr. Dr. h. c. Erich Schanze LL.M. (Harv.) 3. Klausur am 30. Januar 2008 Lösungsskizze und Korrekturhinweise
MehrVorlesung Wirtschaftsprivatrecht
Vorlesung Wirtschaftsprivatrecht 06. + 07. Einheit 06.11. und 11.11.2008 Dr. Fabian Jungk Wirksamkeit von Verträgen Stellvertretung Die Stellvertretung, 164 ff BGB Bei Vertragsschluss kann sich die Vertragspartei
MehrL ö s u n g BGB AT Wiss. Mit. Emma Harms Fall 9
1 A. Anspruch des A gegen C auf Übereignung des Grundstücks aus 433 I 1 BGB I. Anspruch entstanden 1. WE des C (+) 2. WE des A a. A selbst hat keine WE abgegeben b. Möglicherweise aber Zurechnung einer
MehrVorlesung Wirtschaftsprivatrecht
Vorlesung Wirtschaftsprivatrecht Übung Einheit 5: Anscheins-/Duldungsvollmacht (Fall 15), Holschuld/Gattungsschuld (Fall 24) Anscheins-/Duldungsvollmacht (Fall 15) U betreibt eine große Unternehmensberatung.
MehrJura Online - Fall: Gesellschafter müsste man sein - Lösung
Jura Online - Fall: Gesellschafter müsste man sein - Lösung Ausgangsfall A. Anspruch des H gegen die OHG gemäß 433 II BGB i.v.m. 124 I HGB H könnte einen Anspruch gegen die G1&Co. OHG auf Zahlung des Kaufpreises
MehrDie Stellvertretung. Geschäftsherr. Einigung. Innenverhältnis. Vollmacht. Auftrag 662 BGB. Vertrag, z.b. 433 BGB
Die Stellvertretung Vertragspartner Einigung Vertreter Vertrag, z.b. 433 BGB Auftrag 662 BGB Vollmacht Innenverhältnis Geschäftsherr Voraussetzungen einer wirksamen Stellvertretung I. Eigene Willenserklärung
MehrFALL 17 LÖSUNG ALLGÄUER ANTIQUITÄTEN
PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT I WINTERSEMESTER 2017/18 JURISTISCHE FAKULTÄT LEHRSTUHL FÜR BÜRGER LICHES RECHT, INTERN ATIONALES PRIVATRECHT UND RECHTSVERGLEICHUNG PROF. DR. STEPHAN LORENZ
MehrChristian-Albrechts-Universität zu Kiel Rechtswissenschaftliche Fakultät
Christian-Albrechts-Universität zu Kiel Rechtswissenschaftliche Fakultät Arbeitsgemeinschaft BGB AT Wintersemester 2015/2016 Lehrstuhl Lieder Fall 9 Lösung A. Anspruch des A gegen C auf Übereignung des
MehrDie handelsrechtliche Vertretung
Die handelsrechtliche Vertretung Die Voraussetzungen einer wirksamen Stellvertretung sind auch bei Sachverhalten mit handelsrechtlichem Einschlag 164 I 1 BGB zu entnehmen. Jemand muß folglich - eine eigene
MehrMusterlösung zur Einsendeaufgabe des Kurses 0027, Handelsrecht, KE 1 Verf.: wiss. Mitarb. Lydia Gudera 1
Verf.: wiss. Mitarb. Lydia Gudera 1 Gliederung1 Fall A. Anspruch des B gegen M auf Rückgabe des Kopiergerätes aus 556 Abs. 1 BGB I. Mietvertrag gem. 535 BGB zwischen B und M II. Beendigung des Mietverhältnisses
MehrJura Online - Fall: Hardy's Bikes - Lösung
Jura Online - Fall: Hardy's Bikes - Lösung A. Anspruch B gegen R auf Herausgabe des Choppers gemäß 985 BGB B könnte gegen R einen Anspruch auf Herausgabe des Choppers gemäß 985 BGB haben. I. Besitz des
MehrFALL 1 LÖSUNG EINFÜHRUNGSFALL: DIE KOMPLEXITÄT DES ZEITSCHRIFTENKAUFS
PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT I WINTERSEMESTER 2014/15 JURISTISCHE FAKULTÄT LEHRSTUHL FÜR BÜRGERLICHES RECHT, INTERNATIONALES PRIVATRECHT UND RECHTSVERGLEICHUNG PROF. DR. STEPHAN LORENZ
MehrFall 5: Trennung auf Ibiza
Examinatorium Zivilrecht BGB AT WS 2018/2019 Fall 5: Trennung auf Ibiza Prof. Dr. Hans Christoph Grigoleit www.examinatorium.jura.lmu.de Sachverhalt: Frage 1 Prof. Dr. Hans Christoph Grigoleit 06.11.2018
MehrArbeitsgemeinschaft im Bürgerlichen Recht für Anfänger I im WS 2004/2005. Lösungen zu den Fällen auf Blatt 8 Vorüberlegung
Lösungen zu den Fällen auf Blatt 8 Vorüberlegung Was ist Stellvertretung? Der Normalfall des rechtsgeschäftlichen Tätigwerdens betrifft den Fall, dass jede Person für sich selber handelt und die Wirkungen
MehrFall 3a Kranker Geschäftspartner
Juristische Fakultät Konversatorium zum Bürgerlichen Recht I WS 2012/13 Fall 3a Kranker Geschäftspartner A. Anspruch des K gegen V auf Übereignung und Übergabe des Bildbandes gem. 433 I 1 BGB I. Anspruch
MehrFallfundus Zwischenprüfungsklausuren
FACHSTUDIENBERATUNG JURA Fallfundus Zwischenprüfungsklausuren Einführung in das Bürgerliche Recht und Allgemeiner Teil des BGB Wintersemester 2014/15 Inhalte und Schwerpunkte dieser Klausur: - Trennungs-
MehrGK ZIVILRECHT PROPÄDEUTISCHE ÜBUNG
GK ZIVILRECHT PROPÄDEUTISCHE ÜBUNG Fall 10 18.01.2018 Viola de Blecourt AG zum GK Zivilrecht I 1 Wiederholung Goldene Regeln für besonders lange Falltexte Sachverhalt einmal komplett lesen, bevor irgendetwas
MehrHandels-und Gesellschaftsrecht. Folien V Stellvertretung
Handels-und Gesellschaftsrecht Folien V Stellvertretung Zur Erinnerung: Nach BGB ( 164) wirkt das Handeln eines Vertreters für eine andere Person, wenn der Vertreter eine eigene Erklärung abgibt im Namen
MehrPrivatrecht I. Jur. Assessorin Christine Meier. Übung Privatrecht I
Übung Privatrecht I Lösungsskizze zu Fall 4 Vorüberlegungen: zur Bildung des Obersatzes Ausgangsfrage: Wer will was von wem woraus? - B (= wer) will von A (= von wem) die Zahlung der 100,- Euro (= was)
MehrGrundzüge des Handelsrechts Prof. Dr. Michael Beurskens. Thema 4: Stellvertretung ( 164 BGB), Prokura und Handlungsvollmacht
Grundzüge des Handelsrechts Prof. Dr. Michael Beurskens Thema 4: Stellvertretung ( 164 BGB), und Was behandeln wir heute? 1 2 3 Warum ist Stellvertretung wichtig? Was ist eine? Was ist eine? 4 5 Was gilt
MehrFall 4 Der verflixte Bildband
Fall 4 Der verflixte Bildband Grundfall A. Ansprüche des V gegen K I. Herausgabe des Bildbandes gem. 985 BGB Voraussetzungen von 985 BGB: 1. Anspruchsberechtigter = Eigentümer 2. Anspruchsgegner = Besitzer
Mehr1. Erstellen Sie ein Gutachten zu der Frage, ob V von der A & B-OHG Zahlung in Höhe von verlangen kann.
Wiss. Mitarbeiter Ass. iur. Alexander Kraus, LL.M. Wiss. Mitarbeiter RA Dr. Ludwig Griebl Fachgebiet Bürgerliches Recht und Unternehmensrecht Hinweis: Die Musterlösung der Klausur aus dem Sommersemester
Mehr6 Die Stellvertretung
6 Die Stellvertretung 150 Parteibezeichnung als essentiale negotii Jede Willenserklärung muss die essentialia negotii enthalten Die Bezeichnung der von der Willenserklärung betroffenen Person (= Partei
MehrI. Anspruch des A gegen B auf aus Vertrag A könnte gegen B einen Anspruch auf Zahlung von aus Vertrag haben.
I. Anspruch des A gegen B auf 1.500 aus Vertrag A könnte gegen B einen Anspruch auf Zahlung von 1.500 aus Vertrag haben. 1. Anspruch entstanden Zunächst müsste der Anspruch entstanden sein. Laut Sachverhalt
MehrArbeitsgemeinschaft Sachenrecht. Wintersemester 2017/2018
Arbeitsgemeinschaft Sachenrecht Wintersemester 2017/2018 Christian-Albrechts-Universität zu Kiel Wiss. Mit. Jan-Rasmus Schultz Lehrstuhl für Bürgerliches Recht und Zivilprozessrecht, Univ. Prof. Dr. iur.
MehrÜbung OR AT II, FS 2015
Rechtswissenschaftliches Institut Übung OR AT II, FS 2015 Fall 1 Dr. Carsten Fischer Seite 1 Überblick Sachverhaltsabschnitt I: Korrespondenz zwischen A und B bzgl. Kauf des «Wunschpunsches» Beteiligte:
MehrBGB AT - Fall 4 - Lösung
BGB AT - Fall 4 - Lösung V K auf Bezahlung und Abnahme des Weines gemäß 433 II 1 A. Entstehung des Anspruchs Voraussetzung: Abschluss eines wirksamen Kaufvertrages I. Vertragsschluss Bei einer Versteigerung
MehrBeispiele. S fragt, welchen Umfang in den folgenden Gestaltungen seine Vollmacht hat, V zu vertreten.
Beispiele S fragt, welchen Umfang in den folgenden Gestaltungen seine Vollmacht hat, V zu vertreten. - V erklärt dem S, S solle V vertreten können, um ihm eine (bestimmte) Wohnung bis zu einem Preis von
MehrKarteikarten 1 bis 36
Karteikarten 1 bis 36 Lektion 1: Rechtssubjekte Rechtsfähigkeit................ 1 Auslegung formbedürftiger Erklärungen.. 19 Unternehmer, 14............. 2 Ergänzende Vertragauslegung....... 20 Verbraucher,
MehrVoraussetzungen der Stellvertretung
Voraussetzungen der Stellvertretung Vertretung nach 164 BGB: 1. Zulässigkeit Es muss zulässig sein, sich vertreten zu lassen ( 1311, 2064). 2. Eigene Willenserklärung Der Stellvertreter muss eine eigene
MehrWirkungen der Stellvertretung
Wirkungen der Stellvertretung Rechtsfolgen treffen Vertretenen - Vertraglicher Erfüllungsanspruch, 164 I BGB - Schadensersatz Grds. ebenso, weil Pflichten ( 280 I BGB) nur bei Vertretenem Ausnahmsweise
MehrFall 12: Anwalt hinter der Ladentheke. Sachverhalt
Fall 12: Anwalt hinter der Ladentheke Sachverhalt A ist Inhaberin eines Uhren- und Schmuckgeschäfts in Würzburg. Als ihr Ehemann E eines Abends in den Laden kommt, um sie abzuholen, betritt kurz darauf
MehrJun.-Prof. Dr. Maximilian Becker Juniorprofessur Bürgerliches Recht und Immaterialgüterrecht
21 Die Vertretungsmacht A. Grundlagen Rechtsgeschäftliche Vertretungsmacht Gesetzliche Vertretungsmacht Vertretungsmacht kraft Rechtsschein Einzel- und Gesamtvertretungsmacht B. Gesetzliche Vertretungsmacht
MehrFolien 7. Stellvertretung. Stellvertretung. Bürgerliches Recht Allgemeiner Teil. Univ. Prof. Dr. Andreas Kletečka. Vertragsabschluss durch Dritte:
VO Bürgerliches Recht Allgemeiner Teil Univ. Prof. Dr. Andreas Kletečka 1 Stellvertretung Vertragsabschluss durch Dritte: Rechtsgeschäftliches Handeln für einen anderen Direkte Stellvertretung: Handeln
Mehr