MTB-Verein Bergradler Uetze e. V.
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- Monica Schumacher
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1 Anlagen S a t z u n g MTB-Verein Bergradler Uetze e. V. 1 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr 1. Der Verein führte den Namen MTB-Verein Bergradler Uetze". Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und danach den Zusatz e.v." führen. 2. Der Verein hat seinen Sitz in Uetze. 3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 2 Zweck, Aufgaben, Gemeinnützigkeit des Vereins 1. Der MTB-Verein Bergradler Uetze verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. 2. Der Verein hat den Zweck, den MTB-Sport in Uetze und Umgebung zu fördern und ein Trainingsangebot insbesondere für Kinder und Jugendliche zu schaffen. Dieser Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch: a.) Einrichtung eines wöchentlichen Trainingsangebots (samstags) für Kinder.und Jugendliche. Hierbei wird den Kindern der sichere Umgang mit dem Rad bei verschiedenen Übungen durch unseren Übungsleiter (Schein vorhanden) beigebracht. Dazu möchten wir kleine mobile Hindernisse aus Holz für einen Übungsparcours bauen, anhand derer wir die sichere Beherrschung des Rads an verschiedenen Orten mit den Kindern üben können. Dieser Übungsparcours soll dauerhaft eingesetzt werden. b.) Analog zu den mobilen Hindernissen für Kinder, planen wir den Bau einer dauerhaften Übungsstrecke in einem nahegelegenen Waldstück, welches wir nutzen dürfen. Neben unseren geplanten Ausfahrten an Wochenenden soll hier ein Ort geschaffen werden, der auch unter der Woche nach Feierabend für Vereinsmitglieder (und solche, die es werden möchten) nutzbar ist, um mit dem Mountainbike unter Anleitung trainieren zu können. Die Arbeit daran erfolgt komplett in Eigenleistung der Vereinsmitglieder. Hierzu gehören das Sammeln von Baumaterial (z.b. Holzpaletten) sowie die Durchführung von nötigen Erdarbeiten (z.b. Sprunghügel). c.) Nach Fertigstellung der Übungsstrecke soll diese ganzjährig gepflegt und unterhalten werden. 3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Keine S. 1/5
2 Person darf durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen oder durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, begünstigt werden. 3 Erwerb der Mitgliedschaft.1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden. (gegebenenfalls auch juristische Personen) 2. Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand. Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch die gesetzlichen Vertreter zu stellen. Der Vorstand kann eine Probezeit beschließen, wenn er dies für nötig hält. Während einer solchen Probezeit, ist das Mitglied auf Probe von der Beitragszahlung befreit. 3. Der Austritt aus dem Verein ist zum Ende des aktuellen Geschäftsjahres unter Berücksichtigung einer vier wöchigen Kündigungsfrist zulässig. Er muss schriftlich gegen über dem Vorstand erklärt werden. 4. Ein Mitglied kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es a) schuldhaft das Ansehen oder die Interessen des Vereins in schwerwiegender Weise geschädigt oder die ihm nach der Satzung obliegenden Pflichten wiederholt verletzt hat oder b) mehr als drei Monate mit der Zahlung seiner Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist und trotz schriftlicher Mahnung unter Androhung des Ausschlusses die rückständigen Beiträge nicht eingezahlt hat. Dem Mitglied ist Gelegenheit zu geben, in der Mitgliederversammlung zu den Gründen des Ausschlusses Stellung zu nehmen. Diese sind ihm mindestens zwei Wochen vorher mitzuteilen. 5. Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds (bei juristischen Personen mit deren Erlöschen). 6. Das ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglied hat keinen Anspruch gegenüber dem Vereinsvermögen. 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder 1. Jedes Mitglied hat das Recht, bei der Gestaltung des Vereins aktiv mitzuwirken und an gemeinsamen Veranstaltungen teilzunehmen. Jedes Mitglied hat gleiches Stimm- und Wahlrecht in der Mitgliederversammlung. 2. Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Interessen des Vereins zu fördern und regelmäßig seine Mitgliedsbeiträge zu leisten. 3. Jedes Mitglied hat die Pflicht, bei Bedarf, im Jahr 12 Arbeitsstunden (zum Beispiel Trailbau, Ausfahrten durchführen, Jugendarbeit usw.) zu leisten. S. 2/5
3 4. Mitglieder haben bei Eintritt in den Verein eine gültige adresse anzugeben, über die die Kommunikation abgewickelt wird. Bei Familien reicht eine gemeinsame Adresse, sofern die Kommunikation innerhalb der Familie sichergestellt ist. 5 Aufnahmegebühr und Mitgliedsbeiträge 1. Eine Aufnahmegebühr wird zu Beginn nicht erhoben. Der Vorstand kann diese aber erheben, wenn er es für erforderlich erhält. Jedes Mitglied hat einen jährlichen im Voraus fällig werdenden Mitgliedsbeitrag zu entrichten: - Erwachsene als Einzelmitglied: 55,- EUR - Familien (2 Erwachsene, bis drei Kinder): 100,-EUR - Kinder bis 12 Jahre: frei - Kinder von 13 bis 18 Jahren: 30,-EUR 2. Die Höhe der Aufnahmegebühr und der Mitgliedsbeiträge wird von der Mitgliederversammlung festgelegt. Dabei ist die Offenheit des Vereins für die Allgemeinheit angemessen zu berücksichtigen. 3. Ehren- und Fördermitglieder sind von der Aufnahmegebühr und den Mitgliedsbeiträgen befreit. 6 Organe des Vereins Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung. 7 Vorstand 1. Der Gesamtvorstand des Vereins besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Kassenwart und dem Schriftführer. 2. Der Vorstand im Sinne des 26 BGB besteht aus dem 1.Vorsitzenden und dem 2. Vorsitzenden. Jeder von ihnen vertritt den Verein einzeln. Er hat insbesondere folgende Aufgaben: a) die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlungen einschließlich der Aufstellung der Tagesordnung, b) die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung, c) die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Anfertigung des Jahresberichts, d) die Aufnahme neuer Mitglieder. 3. Die Amtszeit des Vorstandes beginnt mit Gründung des Vereins und ist zeitlich nicht begrenzt. Sie endet, mit Ausscheiden des Vorstandsmitglieds aus dem Verein, seinem Rücktritt oder bei Verstößen gegen gesetzliche Regelungen. Bei Ausscheiden des Vorstands schlägt die Mitgliederversammlung einen neuen Kandidaten vor, über den dann abgestimmt wird. Hierfür müssen mindestens 50% der Mitglieder anwesend sein. Es genügt zur Wahl die einfache Mehrheit. S. 3/5
4 4. Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Die Sitzungen werden vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter, einberufen. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung die seines Stellvertreters. 5. Die Beschlüsse des Vorstandes sind zu protokollieren. Das Protokoll ist vom Protokollführer sowie vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter oder einem anderen Mitglied des Vorstandes zu unterschreiben. 6. Protokolle werden den Mitgliedern per zugänglich gemacht. Einen Anspruch auf postalische Zusendung besteht nicht. 8 Mitgliederversammlung 1. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für die Entscheidungen in folgenden Angelegenheiten: a) Änderungen der Satzung, b) die Auflösung des Vereins, c) die Aufnahme neuer Vereinsmitglieder in den Fällen des 3 Nr. 2 Satz 3, die Ernennung von Ehrenmitgliedern sowie den Ausschluss von Mitgliedern aus dem Verein, d) die Wahl und die Abberufung der Mitglieder des Vorstands (sofern diese aus den vorgenannten Gründen des 7 Nr. 2 ausgeschieden sind) e) die Entgegennahme des Jahresberichts und, f) die Festsetzung der Aufnahmegebühr und der Mitgliedsbeiträge. 2. Mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Quartal, ist vom Vorstand eine ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Einberufung erfolgt per unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen und unter Angabe der Tagesordnung. 3. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Jedes Vereinsmitglied kann bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand per eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Über Anträge zur Tagesordnung, die vom Vorstand nicht aufgenommen wurden oder die erstmals in der Mitgliederversammlung gestellt werden, entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder; dies gilt nicht für Anträge, die eine Änderung der Satzung, die Auflösung des Vereins oder Änderungen der Mitgliedsbeiträge zum Gegenstand haben. 4. Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn ein Viertel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt. Soweit die Umstände dies zulassen, ist eine Ladungsfrist von zwei Wochen einzuhalten und die Tagesordnung mit der Einladung bekannt zu geben. S. 4/5
5 5. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter und bei dessen Verhinderung von einem durch die Mitgliederversammlung zu wählenden Versammlungsleiter geleitet. 6. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel aller Vereinsmitglieder anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen. 7. Die Mitgliederversammlung beschließt in offener Abstimmung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Kann bei Wahlen kein Kandidat die Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder auf sich vereinen, ist gewählt, wer die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat; zwischen mehreren Kandidaten ist eine Stichwahl durchzuführen. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Beschlüsse über eine Änderung der Satzung bedürfen der Mehrheit von drei Vierteln, der Beschluss über die Auflösung des Vereins der Zustimmung von neun Zehnteln der anwesenden Mitglieder. 8. Über den Ablauf der Mitgliederversammlung und die gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll zu fertigen. Dieses ist vom Protokollführer und vom Versammlungsleiter zu unterschreiben. 9. Sofern dies technisch möglich ist, können Entscheidungen/Abstimmung von den Mitgliedern auch per Online-Umfrage (z.b. Doodle) getroffen werden. In diesem Fall richtet der Vorstand eine solche Umfrage ein, bei der die Mitglieder mindestens eine Woche Zeit haben, um Ihre Stimme abzugeben. Die Aufforderung hierzu erfolgt per durch den Vorstand. 10. Die Vereinskommunikation soll, soweit es geht, per erfolgen. Um die Beiträge schlank zu halten, ist auf Porto verursachenden Schriftverkehr zu verzichten. 9 Auflösung des Vereins, Beendigung aus anderen Gründen, Wegfallsteuerbegünstigter Zwecke 1. Im Falle der Auflösung des Vereins sind der Vorsitzende des Vorstands und sein Stellvertreter gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren, falls die Mitgliederversammlung keine anderen Personen beruft. 2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Uetze, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. 3. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert. Uetze, S. 5/5
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