S c h u l o r d n u n g der Musikschule der Gemeinde Finnentrop. 1 Rechtsstatus. 2 Aufgabe

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1 S c h u l o r d n u n g der Musikschule der Gemeinde Finnentrop Beschlossen durch den Rat der Gemeinde Finnentrop am 10. Dezember 2013: 1 Rechtsstatus Die Musikschule ist eine rechtlich unselbständige öffentliche Einrichtung. Schulträger ist die Gemeinde Finnentrop. Die Gemeinde Finnentrop führt die Musikschule der Gemeinde Finnentrop in Kooperation mit der Musikschule Lennetal e.v. in Werdohl. Die gesamte organisatorische Abwicklung der Geschäfte ist der Musikschule Lennetal e.v. gem. Kooperationsvertrag vom übertragen. 2 Aufgabe (1) Die Musikschule ist eine Bildungseinrichtung der Gemeinde Finnentrop. Sie soll durch lehrplanmäßigen Unterricht, Lehrgänge, Kurse und Arbeitsgemeinschaften die musikalischen Fähigkeiten bei den Musikinteressierten jeden Alters, insbesondere bei Kindern und Jugendlichen, innerhalb ihres Einzugsgebietes erschließen und fördern. Dazu gehören: die Vermittlung einer Musikalischen Früherziehung oder Musikalischen Grundausbildung, die Heranziehung des Nachwuchses für das Laien- und Liebhabermusizieren, die Begabtenauslese und förderung, die studienvorbereitende Ausbildung und die Befähigung zum qualifizierten Musikkonsum. (2) Der Verwirklichung dieser Zielsetzung dient die Ausbildung nach dem Strukturund Rahmenlehrplan des Verbandes deutscher Musikschulen (VdM) e.v. Die Ausbildung erfolgt in 4 Stufen: 3 Aufbau der Musikschule 1. der elementaren Musikerziehung in der Grundklasse - Grundstufe 2. dem instrumentalen, vokalen und bewegungserzieherischen Gruppenunterricht - Unterstufe

2 dem instrumentalen, vokalen und bewegungserzieherischen Gruppen- oder Einzelunterricht - Mittelstufe 4. dem instrumentalen, vokalen und bewegungserzieherischen Einzelunterricht Oberstufe Neben der Ausbildung in diesen Stufen wird musiktheoretischer und musikpraktischer Ergänzungsunterricht erteilt. Ergänzungsunterricht ist: Allgemeine Musiktheorie, Orchester, Spielkreise, Kammermusik. Während der gesamten Ausbildungszeit (Unter- bis Oberstufe) wird die Teilnahme an einem Ergänzungsfach empfohlen. 4 Unterrichtszeit (1) Die Schulhalbjahre (Semester) der Musikschule beginnen jeweils am 1. Februar und am 1. August und enden am 31. Januar bzw. am 31. Juli. Die Ferien- und Feiertagsregelung richtet sich nach den allgemeinbildenden Schulen. (2) Die Unterrichtsdauer beträgt für a) die Basiskurse (Musikalische Früherziehung und Musikalische Grundausbildung) mit 9 und mehr Schülern 60 Minuten, mit 8 und weniger Schülern 45 Minuten, b) den Einzelunterricht 30 Minuten, c) den Gruppenunterricht zu 2 Personen 30 Minuten, zu 3 Personen 45 Minuten, zu 4 Personen und mehr 60 Minuten, d) die Klassenorchester mit 11 und mehr Schülern zweimal wöchentlich 45 Minuten, mit 10 und weniger Schülern einmal wöchentlich 45 Minuten. Musikschule der Gemeinde Finnentrop Der Unterricht in den Ergänzungsfächern dauert je nach Art des Faches unterschiedlich lang, mindestens jedoch 45 Minuten. Über Ausnahmen entscheidet der Schulleiter der Musikschule Lennetal e.v. in Abstimmung mit dem Bürgermeister der Gemeinde Finnentrop.

3 - 3-5 Unterrichtsstätten Der Unterricht in der Grundstufe wird möglichst ortsnah in den Schulen und Kindertageseinrichtungen oder anderen vom Schulträger zur Verfügung gestellten Räumen erteilt. Der weiterführende Unterricht in der Unterstufe bis Oberstufe wird zentralisiert erteilt. Hierbei soll das Alter der Schüler berücksichtigt und eine unzumutbare Regelung bezüglich der Entfernungen zwischen Wohnort und Unterrichtsort nach Möglichkeit vermieden werden. Aufnahme und Abschluss 6 An- und Abmeldeverfahren (1) Anmeldungen sind jederzeit möglich und erfolgen schriftlich nach Vordruck an die Geschäftsstelle der Musikschule Lennetal e.v.; bei Minderjährigen erfolgt die Anmeldung durch die Erziehungsberechtigten. Mit der Anmeldung wird die Schulordnung der Musikschule anerkannt. Die Anmeldung wird erst wirksam durch eine schriftliche Bestätigung von Seiten der Musikschule. Über eine Aufnahme entscheidet der Schulleiter der Musikschule Lennetal e.v.. Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht. In einigen Fächern muss mit Wartezeiten gerechnet werden. (2) Abmeldungen sind nur zum Ende eines Schulhalbjahres möglich. Sie müssen schriftlich erfolgen und spätestens 1 Monat vorher in der Geschäftsstelle der Musikschule Lennetal e.v. vorliegen. Bei minderjährigen Teilnehmern erfolgt die Abmeldung durch die Erziehungsberechtigten. Unabhängig von der Teilnahme am Unterricht ist die Gebühr bis zum Ende des betreffenden Semesters fällig. Bis zu diesem Termin besteht ein Anspruch auf Unterricht. Über Ausnahmen entscheidet der Schulleiter der Musikschule Lennetal e.v.. (3) Nach Abschluss eines Kurses in der Grundstufe (Musikalische Früherziehung oder Musikalische Grundausbildung) braucht keine schriftliche Abmeldung zu erfolgen. (4) In Fällen eines nach 7 oder 8 begründeten Ausschlusses eines Schülers vom Unterricht in der Musikschule besteht bis zum Ablauf des betreffenden Quartals Gebührenpflicht. Ein Ausschluss erfolgt grundsätzlich nur auf Beschluss des Schulleiters der Musikschule Lennetal e.v., und zwar schriftlich nach vorheriger Ermahnung.

4 - 4-7 Teilnahme am Unterricht (1) Die Schüler sind zum regelmäßigen und pünktlichen Besuch der Unterrichtsstunden verpflichtet. Versäumnisse minderjähriger Schüler muss der Erziehungsberechtigte der Lehrkraft oder dem Schulleiter der Musikschule Lennetal e.v. mitteilen. (2) Bei mehrfach unentschuldigtem Fehlen kann der Schüler nach vorheriger Ermahnung vom weiteren Unterricht bei der Musikschule ausgeschlossen werden. Hierüber entscheidet der Schulleiter der Musikschule Lennetal e.v. im Einvernehmen mit der Lehrkraft und nach Anhörung der Erziehungsberechtigten. (3) Schüler, die durch ihr Verhalten das Erreichen des Ausbildungszieles, den Erfolg des Unterrichts oder die Durchführung von Veranstaltungen gefährden, oder die grob gegen die Schulordnung verstoßen, können durch den zuständigen Musikschullehrer verwarnt und vom Schulleiter der Musikschule Lennetal e.v. von der weiteren Teilnahme am Unterricht der Musikschule ausgeschlossen werden. (4) Der Unterricht besteht allgemein aus zwei Unterrichtseinheiten wöchentlich: einem Ausbildungsfach und einem Ergänzungsfach. Dies gilt nicht für die Grundstufe. (5) Öffentliches Auftreten der Schüler und Meldungen zu Wettbewerben und Prüfungen in den von der Musikschule erteilten Fächern sind beim Schulleiter der Musikschule Lennetal e.v. anzugeben. 8 Teilnahmebescheinigungen (1) Die Schüler müssen sich bemühen, die Anforderungen der Lehrpläne zu erfüllen. (2) Über die erfolgreiche Teilnahme am Unterricht in der Musikschule wird einmal jährlich eine Teilnahmebescheinigung ausgestellt. (3) In der Grundstufe werden lediglich zum Abschluss der Kurse Teilnahmebescheinigungen ausgestellt.

5 - 5 - (4) Sind im Unterricht normale Fortschritte infolge mangelnder Begabung, mangelnden Fleißes oder aus anderen Gründen nicht zu erzielen, wird von dem weiteren Besuch des Unterrichts in der Musikschule abgeraten. In begründeten Fällen kann der Schüler von der weiteren Teilnahme am Unterricht der Musikschule ausgeschlossen werden. Hierüber entscheidet der Schulleiter der Musikschule Lennetal e.v. im Einvernehmen mit der Lehrkraft. 9 Gebühren / Miete (1) Für den Unterricht in der Musikschule erhebt der Schulträger Gebühren. Die Höhe der Gebühren wird durch die Gebührensatzung festgelegt. (2) Für die Bereitstellung von Mietinstrumenten erhebt der Schulträger Miete nach einem Vertragsmuster in der jeweils geltenden Fassung. 10 Inkrafttreten Diese Schulordnung tritt am in Kraft. Finnentrop, Der Bürgermeister gez. Heß

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