Förderverein Satzung
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- Rudolph Fürst
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1 Förderverein Satzung SATZUNG des Fördervereins der Brüder Grimm Grundschule 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr 1. Der Verein führt den Namen Förderverein der Brüder-Grimm-Grundschule". 2. Er hat seinen Sitz in Gotha. 3. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach seiner Eintragung führt er den Zusatz e.v.". 4. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 2 Zweck und Aufgaben 1. Der Verein hat den Zweck, die Brüder Grimm Grundschule Gotha in ihren Bildungsund Erziehungsaufgaben auf der Basis der Gemeinnützigkeit zu unterstützen. Er ermöglicht durch Geld- und Sachspenden, aber auch durch sonstige Mittel aller Art, die Ergänzung der Ausstattung der Schule über die verfügbaren öffentlichen Mittel hinaus und die Durchführung von Maßnahmen und Veranstaltungen, auch solche kultureller Art, die im Aufgabenbereich einer modernen Grundschule förderungswürdig sind. 2. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Eine Zuwendung an Vereinsmitglieder ist ausgeschlossen. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Ausübung von Vereinsämtern nach der Satzung ist ehrenamtlich. Alle Leistungen des Vereins erfolgen freiwillig. Ein Rechtsanspruch auf sie besteht nicht. 3 Gemeinnützigkeit Der Verein verfolgt ausschließlich unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung. Als Förderverein nach 58 AO hat er seine Mittel ausschließlich zur Förderung des in 2 der Satzung genannten steuerbegünstigten Zwecks der in 2 genannten steuerbegünstigten Einrichtung zu verwenden.
2 4 Mitgliedschaft 1. Mitglied des Fördervereins kann jede natürliche oder juristische Person werden, die bereit ist, Ziel und Zweck des Vereins zu fördern und zu unterstützen. 2.Über den schriftlich zu stellenden Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. 3. Wird die Aufnahme abgelehnt, hat der Antragsteller das Recht, die Mitgliederversammlung anzurufen. Diese entscheidet endgültig mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Versammlungsleiters. 4. Die Mitgliedschaft erlischt durch Kündigung, Tod, Ausschluss, Erlöschen der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen, Auflösung des Vereins. 5. Die Mitgliedschaft endet durch den Austritt, der zum Ablauf eines Kalendermonats schriftlich bei dem Vorstand angezeigt werden muss. Der Austritt ist nur zum Ende eines Monats unter Einhaltung einer Frist von einem Monat möglich. 6. Mit dem Austritt des Kindes aus der Grundschule Brüder-Grimm-Schule" oder dem Ausscheiden vom Personal aus der Schule endet die Mitgliedschaft automatisch. Das Mitglied kann auf eigenen Wunsch dem Verein länger angehören. (dieser Paragraf wurde auf Wunsch der anwesenden Mitglieder gestrichen!) 7. Ein Ausschluss aus dem Verein kann nur aus wichtigem Grund durch den Vorstand erfolgen. Als wichtiger Grund gilt insbesondere vereinsschädliches Verhalten innerhalb und außerhalb des Vereins, aber auch die Nichterbringung von Leistungen oder Beiträgen bei Verzug. Es werden keine Beiträge durch den Verein nachgefordert. Gegen die Ausschlusserklärung des Vorstandes kann durch schriftlichen Antrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Erklärung die Mitgliederversammlung angerufen werden. Wird der Vereinsausschluss durch ein Mehrheitsbeschluss der Mitgliederversammlung bestätigt, ist der Beschluss über den Ausschluss endgültig. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Versammlungsleiters. 8. Bei Beendigung der Mitgliedschaft besteht kein Anspruch auf einen Anteil am Vereinsvermögen. Es werden keine Beiträge zurückerstattet. 5 Vereinsorgane Organe des Vereins sind: - die Mitgliederversammlung - der Vorstand. Die Mitgliederversammlung kann die Bildung weiterer Vereinsorgane oder Gremien,
3 z.b. einen Beirat, beschließen. 6 Mitgliederversammlung 1. Mindestens einmal im Jahr soll eine ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand mit einer Frist von 2 Wochen unter Angabe der Tagesordnung durch schriftliche Einladung an die letztbekannte Anschrift der Mitglieder einberufen. 2. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind auf Antrag der Mitglieder einzuberufen, wenn ein Drittel der Vereinsmitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe der Gründe verlangen. 3. Zu den Mitgliederversammlungen können vom Vorstand Gäste zugelassen werden. 4. Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig: a) Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstandes b) Beschlussfassung über Satzungsänderung und Vereinsauflösung c) Ernennung von besonderen verdienstvollen Mitgliedern zu Ehrenmitgliedern d) Bildung besonderer Ausschüsse (Beirat) e) Festlegung der Richtlinien des Vereins f) die Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes und des Schatzmeisters g) die Wahl von 2 Kassenprüfern, die nicht dem Vorstand angehören h) die Beschlussfassung über den Haushalt i) die Festsetzung, die Fälligkeit und Sonderregelungen des Mitgliedsbeitrages 5. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied auch ein Ehrenmitglied eine Stimme. 6. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Über die Annahme des Antrages beschließt die Mitgliederversammlung. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Versammlungsleiters. 7. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Versammlungsleiters. Ausnahmen bilden die Beschlüsse über Satzungsänderung und die Auflösung des Vereins. Hierzu ist eine Mehrheit von ¾ der Stimmen der Anwesenden erforderlich. 8. Über den Verlauf der Mitgliederversammlung, insbesondere die von ihr gefassten Beschlüsse, ist ein Protokoll anzufertigen, das den formalen Gang der Versammlung und die Beschlüsse enthält, die vom Versammlungsleiter und Protokollführer zu unterzeichnen ist.
4 7 Vorstand Der Vorstand besteht aus: - dem 1. Vorsitzenden - dem 2. Vorsitzenden - dem Stellvertreter - dem Schatzmeister - dem Schriftführer. 1) Vorstand im Sinne des 26 BGB sind der 1. und der 2. Vorsitzende. Sie sind befugt, den Verein gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten; beide Vorsitzende sind einzeln vertretungsberechtigt. 2) Der Vorstand führt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus. Es besteht aber Anspruch auf Ersatz der notwendigen und nachgewiesenen Auslagen. 3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung durch eine offene Wahl für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsdauer des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds. 4. Die Sitzungen des Vorstandes werden vom 1. Vorsitzenden oder auf Antrag eines Vorstandsmitgliedes einberufen. Die Einladung zu den Vorstandssitzungen hat schriftlich unter Angabe der Tagesordnung und mit einer Einladungsfrist von 8 Tagen zu erfolgen. 5. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 Vorstandsmitglieder, darunter der 1. oder 2. Vorsitzende, anwesend sind. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden; bei dessen Abwesenheit die des 2. Vorsitzenden. 6. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht einem anderen Organ durch Satzung zugewiesen sind. Zu seinen Aufgaben zählen insbesondere: - die Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung - die Vorbereitung eines etwaigen Haushaltsplanes, die Erstellung des Jahresberichtes - Vorlage der Jahresplanung - Beschlussfassung über Aufnahmeanträge - Ausschlüsse von Mitgliedern. 7. Der Vorstand darf zu seinen Sitzungen Gäste zulassen. 8. Über die Sitzung des Vorstandes ist ein Protokoll zu führen. 8 Auflösung des Vereins 1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck ordnungsgemäß
5 einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. 2. Für den Beschluss bedarf es einer ¾ Mehrheit aller auf der Mitgliederversammlung anwesender Vereinsmitglieder. Sollte die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig sein, so hat der Vorstand innerhalb von einem Monat eine neue außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Diese zweite Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig und entscheidet endgültig mit der Mehrheit der abgegeben Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Versammlungsleiters. 3. Bei Auflösung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an den Rechtsträger der Staatlichen Grundschule Brüder-Grimm-Schule" in Gotha mit der Auflage, dieses Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden, welche der Brüder Grimm Grundschule Gotha zugutekommen. Gotha, Unterschriften der anwesenden Mitglieder auf der Mitgliederversammlung vom Copyright by Staatliche Grundschule Brüder-Grimm-Schule Dieser Artikel kommt von Staatliche Grundschule Brüder-Grimm-Schule Die URL für diesen Artikel ist:
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