IV-Revision 6a Inhalt und Konsequenzen für Pensionskassen. Patrick Nasciuti 12. Juni 2012
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1 IV-Revision 6a Inhalt und Konsequenzen für Pensionskassen Patrick Nasciuti 12. Juni 2012
2 Agenda 1. Ausgangslage 2. Überblick zu den wesentlichen Änderungen 3. Auswirkungen auf Pensionskassen 4. Chance für Pensionskassen 5. Fazit Seite 2
3 Ausgangslage Rasante Zunahme der IV-Renten zwischen 1998 und 2003 (seit 2003 ist die Rentenzusprechung rückläufig) Die Invalidenversicherung hat rund 15.5 Milliarden Franken Schulden Die 6. IVG Revision sieht vor, dass bis im Jahr 2017 total IV-Rentner eingegliedert werden Dies entspricht ca. 5% aller IV-Renten In Bezug auf die 2. Säule bedeutet dies eine Reduktion von ungefähr Renten Seite 3
4 Entwicklung des Anteils der Bezieher von Invalidenrenten an der erwerbsfähigen Bevölkerung, Seite 4
5 Psychische Erkrankungen Anteil psychischer Erkrankungen an den IV-Zugangsdiagnosen, Seite 5
6 Krankheitsbilder aus der IV-Statistik % 12% Geburtsgebrechen 8 von 10 IV-Fälle waren auf Krankheit zurückzuführen 27% 17% 79% 48% Krankheiten Unfall Psychische Krankheiten Krankheiten Nervensystem Knochen und Bewegungsorgane Die Krankheitsbilder «Psyche» und «Bewegungsapparat» dominieren mit über 70% der Fälle 4,9 % der Bevölkerung zwischen dem 18. Lebensjahr und dem Rentenalter erhalten eine IV- Rente 8% Andere Krankheiten Quelle IV-Statistik 2009 Fachleute sind der Ansicht, dass 20 bis 30% aller Fälle durch frühzeitiges Eingreifen verhindert werden könnten Seite 6
7 Mengenbeispiel 8 % der Invalidenrenten- Neuzugänge sind unfall- oder berufserkrankungsbedingt. 92 % der Invalidenrenten- Neuzugänge sind krankheitsbedingt Die Suva beschäftigt seit 2003 etwa 136 Case Manager (gegen 100 FTE) Die IV-Stellen haben 240 neue Stellen für Case Management im Rahmen der Frühintervention erhalten Vergleich Suva und IV Fallbearbeitung Case Manager Suva Unfall Fallbearbeitung Case Manager IV Krankheit Quellen: IV-Statistik 2008 und BSV sowie Edi Heusser über die Suva Seite 7
8 Agenda 1. Ausgangslage 2. Überblick zu den wesentlichen Änderungen 3. Auswirkungen auf Pensionskassen 4. Chance für Pensionskassen 5. Fazit Seite 8
9 Überblick zu den wesentlichen Änderungen Schluss- Bestimmungen Eingliederungsorientierte Rentenrevision Überprüfung der Renten, die vor dem gestützt auf eine Diagnose von organisch nicht erklärbaren Schmerzuständen gesprochen wurden Wiedereingliederung aktiv gefördert. IV-Rentner mit Eingliederungspotenzial werden durch spezifische Massnahmen, gezielt auf eine ihren Möglichkeiten entsprechende Wiedereingliederung ins Erwerbsleben vorbereitet Seite 9
10 Die Schlussbestimmungen der IVG 1 Renten, die bei pathogenetisch-ätiologisch ( ) ohne nachweisbare organische Grundlage gesprochen wurden, werden innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieser Änderung überprüft. Sind die Voraussetzungen nach Artikel 7 ATSG nicht erfüllt, so wird die Rente herabgesetzt oder aufgehoben, auch wenn die Voraussetzungen von Artikel 17 Absatz 1 ATSG nicht erfüllt sind. 2 Wird die Rente herabgesetzt oder aufgehoben, so hat die Bezügerin oder der Bezüger Anspruch auf Massnahmen zur Wiedereingliederung nach Artikel 8a. Ein Anspruch auf eine Übergangsleistung nach Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe c entsteht dadurch nicht. 3 Werden Massnahmen zur Wiedereingliederung nach Artikel 8a durchgeführt, so wird die Rente bis zum Abschluss der Massnahmen weiter ausgerichtet, längstens aber während zwei Jahren ab dem Zeitpunkt der Aufhebung oder Herabsetzung. 4 Absatz 1 findet keine Anwendung auf Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Änderung das 55. Altersjahr zurückgelegt haben oder im Zeitpunkt, in dem die Überprüfung eingeleitet wird, seit mehr als 15 Jahren eine Rente der Invalidenversicherung beziehen. 5 ( ) Seite 10
11 Erwerbsunfähigkeit Art. 7 ATSG: 1 Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt. 2 ( ) Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist.* à * mit der 5. IVG-Revision am 1. Januar 2008 in Kraft getreten. Es wurde gesetzlich verankert, dass die Zumutbarkeit nicht nach dem subjektiven Empfinden der vp, sondern nach objektiven Gesichtspunkten zu beurteilen ist. Seite 11
12 Die Schlussbestimmungen der IVG 1 Renten, die bei pathogenetisch-ätiologisch ( ) ohne nachweisbare organische Grundlage gesprochen wurden, werden innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieser Änderung überprüft. Sind die Voraussetzungen nach Artikel 7 ATSG nicht erfüllt, so wird die Rente herabgesetzt oder aufgehoben, auch wenn die Voraussetzungen von Artikel 17 Absatz 1 ATSG nicht erfüllt sind. 2 Wird die Rente herabgesetzt oder aufgehoben, so hat die Bezügerin oder der Bezüger Anspruch auf Massnahmen zur Wiedereingliederung nach Artikel 8a. Ein Anspruch auf eine Übergangsleistung nach Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe c entsteht dadurch nicht. 3 Werden Massnahmen zur Wiedereingliederung nach Artikel 8a durchgeführt, so wird die Rente bis zum Abschluss der Massnahmen weiter ausgerichtet, längstens aber während zwei Jahren ab dem Zeitpunkt der Aufhebung oder Herabsetzung. 4 Absatz 1 findet keine Anwendung auf Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Änderung das 55. Altersjahr zurückgelegt haben oder im Zeitpunkt, in dem die Überprüfung eingeleitet wird, seit mehr als 15 Jahren eine Rente der Invalidenversicherung beziehen. 5 ( ) Seite 12
13 Revision der IV-Rente Art. 17 Abs. 1 ATSG: 1 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben. Seite 13
14 Überblick zu den wesentlichen Änderungen Schluss- Bestimmungen Eingliederungsorientierte Rentenrevision Überprüfung der Renten, die vor dem gestützt auf eine Diagnose von organisch nicht erklärbaren Schmerzuständen gesprochen wurden Wiedereingliederung aktiv gefördert. IV-Rentner mit Eingliederungspotenzial werden durch spezifische Massnahmen, gezielt auf eine ihren Möglichkeiten entsprechende Wiedereingliederung ins Erwerbsleben vorbereitet Seite 14
15 Eingliederungsorientierte Rentenrevision Bisher: Weniger als ein Prozent der revidierten Fälle werden eingegliedert Bisher: vorherrschender Gedanke: Einmal Rente immer Rente Ziel: Reduktion des Rentenbestandes durch Wiedereingliederung von Rentenbezügern Ziel: Paradigmenwechsel hin zu: Rente als Brücke zur Eingliederung Seite 15
16 Eingliederungsorientierte Rentenrevision: Darstellung - Arbeitsversuch (Art. 18a IVG) - Einarbeitungszuschuss (Art. 18b IVG) - Koordination mit anderen Sozialversicherungen (Art. 18b IV IVG) 3 Jahren 6 Monaten - Übergangsleistungen (Art. 32 IVG) - Person bleibt bei der Leistungspflichtigen Vorsorgeeinrichtung versichert (Art. 26a BVG) Seite 16
17 Eingliederungsorientierte Rentenrevision: Die Vorteile für den Arbeitgeber Arbeitsversuch - Kein Arbeitsverhältnis (Kündigungsschutz / Sperrfristen) - Keine Prämienbelastung für den neuen Arbeitgeber Beratung der Versicherten (inkl. Arbeitgeber) auch nach erfolgter Wiedereingliederung Vereinfachung des Einarbeitungszuschusses Wiederaufleben der Rente bei Rückfall - Keine Belastung der Krankentaggeldversicherung - Keine Belastung der Vorsorgeeinrichtung des neuen AG Weiterversicherung bei der leistungspflichtigen Vorsorgeeinrichtung Seite 17
18 Arbeitsversuch Kein Arbeitsverhältnis - Für die versicherte Person ist der Arbeitsversuch ein Baustein im Wiedereingliederungsprozess, der die Chancen auf ein festes Anstellungsverhältnis im 1. Arbeitsmarkt wesentlich erhöhen kann Keine Prämienbelastung - Da die IV innert kurzer Zeit nach Eintritt einer erneuten gesundheitsbedingten Leistungseinbusse eine Übergangsleistung ausrichtet, muss der Arbeitgeber den Versicherungsfall der Krankentaggeldversicherung nicht melden und ist daher von allfälligen Prämienerhöhungen oder einer Kündigung seiner Police geschützt Seite 18
19 Beratung der Versicherten (inkl. Arbeitgeber) Unterstützung, eine passende Tätigkeit im ersten Arbeitsmarkt zu finden Überwindung der Ängste und Verunsicherungen Sicherstellung der Nachhaltigkeit der erreichten Anstellungs-situation Begleitung durch Jobcoaching Beratung des potenziellen Arbeitgebers im gesamten Prozess z.b. Klärung versicherungsrechtlicher Aspekte, Coaching eines ganzen Teams Seite 19
20 Vereinfachung des Einarbeitungszuschusses Wenn die Leistungsfähigkeit noch nicht dem vereinbarten Lohn entspricht, so hat die versicherte Person während max. 180 Tagen, Anspruch auf einen Einarbeitungszuschuss Der Einarbeitungszuschuss wird an den Arbeitgeber ausbezahlt Der Einarbeitungszuschuss entspricht höchstens dem vereinbarten monatlichen Bruttolohn und darf den Höchstbetrag des Taggeldes nicht überschreiten Vereinbarter Lohn (CHF 5 000) Leistungsfähigkeit (CHF 2 400) Einarbeitungszuschuss (CHF 2 600) 48% Seite 20
21 Wiederaufleben der Rente bei Rückfall Für den Fall, dass sich die Situation nach erfolgter Eingliederung erneut verschlechtert In diesem Fall werden die Leistungen der Invalidenversicherung und der bisherigen beruflichen Vorsorgeeinrichtungen im Sinne einer Übergangsleistung im selben Umfang ausgerichtet, wie vor Herabsetzung oder Aufhebung der Rente Gleichzeitig leitet die IV-Stelle die Überprüfung des Invaliditätsgrades ein 30 Tage - mind. 50% AUF Rente Seite 21
22 Grafische Darstellung Seite 22
23 Wichtige Rolle der Arbeitgeber Arbeitgeber spielen beim Eingliederungsprozess eine wesentliche Rolle Seite 23
24 Agenda 1. Ausgangslage 2. Überblick zu den wesentlichen Änderungen 3. Auswirkungen auf Pensionskassen 4. Chance für Pensionskassen 5. Fazit Seite 24
25 Auswirkungen auf Pensionskassen Schluss- Bestimmungen BVG Weiterversicherung bei der leistungspflichtigen Vorsorgeeinrichtung Seite 25
26 Die Schlussbestimmungen der BVG Wird in Anwendung der Schlussbestimmungen eine Rente der Invalidenversicherung herabgesetzt oder aufgehoben, so vermindert sich oder endet der Leistungsanspruch der versicherten Person auf Invalidenleistungen der beruflichen Vorsorge in Abweichung von Artikel 26 Absatz 3 dieses Gesetzes auf den Zeitpunkt, ab dem der versicherten Person eine herabgesetzte Rente der Invalidenversicherung oder keine solche Rente mehr ausgerichtet wird. ( ) Die versicherte Person hat im Zeitpunkt der Aufhebung oder Herabsetzung ihrer Invalidenrente Anspruch auf eine Austrittsleitung nach Artikel 2 FZG. Seite 26
27 Weiterversicherung bei der leistungspflichtigen Vorsorgeeinrichtung Wird die Rente herabgesetzt oder aufgehoben, so bleibt die versicherte Person während drei Jahren zu den gleichen Bedingungen bei der leistungspflichtigen Vorsorgeeinrichtung versichert Während der Weiterversicherung und Aufrechterhaltung des Leistungsanspruchs kann die Vorsorgeeinrichtung die Invalidenrente entsprechend dem verminderten Invaliditätsgrad der versicherten Person kürzen Seite 27
28 Agenda 1. Aktuelle Situation 2. Überblick zu den wesentlichen Änderungen 3. Auswirkungen auf Pensionskassen 4. Chance für Pensionskassen 5. Fazit Seite 28
29 Chance für Pensionskassen Pensionskassen verfügen über die notwendigen Mittel und Kontakte, um eine gute Zusammenarbeit zwischen sämtlichen involvierten stellen sicherzustellen Pensionskassen sollen eine aktive Rolle bei der Wiedereingliederung übernehmen (und nicht einfach abwarten!) Pensionskassen sollen die Initiative ergreifen und eine Wiedereingliederung bei geeigneten Fällen finanzieren (Triagierung der Fällen, Zusammenarbeit mit Case Management Organisationen) Seite 29
30 Agenda 1. Aktuelle Situation 2. Überblick zu den wesentlichen Änderungen 3. Auswirkungen auf Pensionskassen 4. Chance für Pensionskassen 5. Fazit Seite 30
31 Fazit Das Gesetz hat sehr gute Instrumente zur Verfügung gestellt: diese sollen nun benützt werden Die Pensionskassen spielen (nebst Arbeitgeber) eine zentrale Rolle für den Erfolg der IV-Revision 6a Die IV-Revision 6a ermöglicht arbeitsunfähigen Menschen eine Chance für einen Wiedereinstieg und damit eine Perspektive für eine neue, attraktive Zukunft Seite 31
32 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Ihr Ansprechpartner Patrick Nasciuti, MLaw Kontaktangaben Telefon direkt: Adresse PKRück Weinbergstrasse 139 Postfach 8042 Zürich Seite 32
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