Unterstützungszuständigkeit für Personen des Asylbereichs und vorläufig Aufgenommene

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Unterstützungszuständigkeit für Personen des Asylbereichs und vorläufig Aufgenommene"

Transkript

1 Unterstützungszuständigkeit für Personen des Asylbereichs und vorläufig Aufgenommene Rechtsgrundlagen Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG), SR Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen vom 11. August 1999 (Asylverordnung 1, AsylV 1), SR Asylverordnung 2 über Finanzierungsfragen vom 11. August 1999 (Asylverordnung 2, AsylV 2), SR Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 16. Dezember 2005 (Ausländergesetz, AuG), SR Verordnung über die Integration von Ausländerinnen und Ausländern vom 24. Oktober 2007 (VIntA), SR Sozialhilfegesetz vom 14. Juni 1981 (SHG), LS Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 (SHV), LS Asylfürsorgeverordnung vom 25. Mai 2005 (AfV), LS Verordnung über die Gewährung von Nothilfe an Personen ohne Aufenthaltsrecht vom 24. Oktober 2007 (Nothilfeverordnung), LS Erläuterungen 1. Allgemeines a. Der Asylbereich ist weitgehend durch Bundesrecht geregelt. Auf Bundesebene obliegt der Vollzug dem Bundesamt für Migration (BFM). Auf kantonaler Stufe ist die Sicherheitsdirektion zuständig, und zwar für den verfahrensmässigen Teil das Migrationsamt und für den fürsorgerischen Bereich das Kantonale Sozialamt. b. Das Asylgesetz regelt die Asylgewährung und die Rechtsstellung der Flüchtlinge sowie den vorübergehenden Schutz von Schutzbedürftigen in der Schweiz und deren Rückkehr. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen (insbesondere Gefährdung von Leib und Leben sowie der Freiheit) ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. c. Wer ein Asylgesuch in der Schweiz gestellt hat, darf sich normalerweise bis zum Abschluss des Verfahrens hier aufhalten. Mindestens während der ersten drei Monate (im Kanton Zürich während der ersten sechs Monate) besteht dann aber ein Beschäftigungsverbot. Personen, denen Asyl gewährt wurde, haben (als anerkannte Flüchtlinge) Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung im Kanton, in dem sie sich ordnungsgemäss aufhalten. Nach fünfjähriger ordnungsgemässer Anwesenheit in der Schweiz erhalten sie Unterstützungszuständigkeit für Personen des Asylbereichs und vorläufig Aufgenommene 1

2 normalerweise die Niederlassungsbewilligung. Wird über ein Asylgesuch negativ entschieden, so erfolgt in der Regel die Wegweisung. Sofern deren Vollzug nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist, kann es zu einer vorläufigen Aufnahme kommen. d. Bei (vorübergehend) Schutzbedürftigen liegt eine schwere allgemeine Gefährdung vor, vor allem aufgrund von Kriegen oder Bürgerkriegen. Wem in der Schweiz ein solcher Schutz gewährt wird, entscheidet ebenfalls das BFM. Auch Schutzbedürftige unterliegen einem mindestens dreimonatigen Arbeitsverbot. Ist der vorübergehende Schutz nach fünf Jahren noch nicht aufgehoben, so besteht Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung. Die Aufhebung des vorübergehenden Schutzes erfolgt durch den Bundesrat. e. Die vorläufige Aufnahme wird ebenfalls durch den Bund entschieden. Sie wird dann gewährt, wenn keine ordentliche Aufenthaltsbewilligung erteilt werden kann, eine Rückkehr in den Wohn- oder Heimatstaat nicht möglich ist (vgl. unten Ziffer 5). Weiter erhalten Personen, welche zwar über Flüchtlingseigenschaften verfügen, jedoch nach Schweizer Recht kein Asyl erhalten, eine vorläufige Aufnahme. Es wird bei dieser Personengruppe von vorläufig aufgenommenen Flüchtlingen gesprochen (vgl unten Ziffer 6). 2. Zuweisung und Unterbringung von Asylsuchenden und Schutzbedürftigen 2.1. Zuweisung der Asylsuchenden an die Kantone Die Asylsuchenden werden dem Kanton von den Empfangsstellen des Bundes zugewiesen. Der Kanton Zürich hat 17% aller Asylsuchenden zu übernehmen. Eine analoge Verteilung erfolgt auch bei den Schutzbedürftigen. Die Zuweisungskantone sind für die Gewährleistung von Sozialhilfe zuständig (Art. 80 Abs. 1 AsylG) Das Zweiphasensystem im Kanton Zürich Aufgabenübertragung: Kanton und Gemeinden können die Erfüllung ihrer Aufgaben im Asylwesen ganz oder teilweise Dritten überlassen. Erfüllt der Kanton Aufgaben aus dem Zuständigkeitsbereich der Gemeinden, kann er von ihnen Beiträge erheben ( 14 AfV). Phase 1: Zuständigkeit des Kantons: Die dem Kanton zugewiesenen Personen werden durch die Abteilung Asylkoordination gestützt auf 6 Abs. 1 AfV normalerweise in einer ersten Phase in kantonalen Durchgangszentren untergebracht. Dort verbleiben sie in der Regel für vier bis sechs Monate und erhalten neben Kost und Logis auch die erforderliche materielle Unterstützung sowie persönliche Betreuung. Phase 2: Zuständigkeit der Gemeinden: In einer zweiten Phase werden die Asylsuchenden und Schutzbedürftigen in Anwendung von 6 Abs. 2 AfV auf die einzelnen Gemeinden verteilt. Für ganz oder teileweise sozialhilfeabhängige Asylsuchende legt die Sicherheitsdirektion eine Aufnahmequote für die Gemeinden in Prozenten ihrer Bevölkerungszahl fest ( 8 AfV). Die Zuständigkeit für die Unterbringung, Unterstützung und Betreuung (vgl. 2 AfV) liegt ab der Zuweisung bei der betreffenden Ge Unterstützungszuständigkeit für Personen des Asylbereichs und vorläufig Aufgenommene 2

3 meinde Weitere kantonale Zuständigkeiten a. Der Kanton sorgt für die Kranken- und Unfallversicherung der ganz oder teilweise sozialhilfeabhängigen Asylsuchenden. Er kann die Wahl des Versicherers und der Leistungserbringer einschränken ( 11 AfV). b. Für Asylsuchende mit besonderen Bedürfnissen kann der Kanton besondere Einrichtungen zur Verfügung stellen, wobei die Unterbringung und Betreuung einer Person in einer solchen Einrichtung keine Änderung der Sozialhilfezuständigkeit zur Folge hat. c. Unbegleitete minderjährige Asylsuchende werden vom Amt für Jugend und Berufsberatung (AJB) umfassend betreut. Diese Aufgabe wird finanziert durch die Erhebung eines nach der Bevölkerungszahl abgestuften Beitrags von den Gemeinden ( 13 AfV). 3. Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung fallen ebenfalls unter die Asylfürsorgeverordnung. Die Zuständigkeiten richten sich nach den vorstehend aufgeführten Grundsätzen (vgl. Ziffer 2). 4. Flüchtlinge, vorläufig aufgenommene Flüchtlinge und Schutzbedürftige mit Aufenthaltsbewilligung 4.1. Flüchtlinge und vorläufig aufgenommene Flüchtlinge Die Rechtsstellung der Flüchtlinge in der Schweiz richtet sich grundsätzlich nach dem für Ausländerinnen und Ausländer geltenden Recht: Sie haben Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung in dem Kanton, in welchem sie sich rechtmässig aufhalten, und werden nach den gleichen Regeln wie übrige Inländer sozialhilferechtlich unterstützt (Art. 58 AsylG, Art. 59 AsylG, Art. 60 AsylG), wobei ihrer besonderen Lage bei der Unterstützung Rechnung zu tragen ist (Art. 82 Abs. 5 AsylG). In Bezug auf die Sozialhilfestandards gelten für vorläufig aufgenommeine Flüchtlinge die gleichen Regeln wie für Flüchtlinge (Art. 86 Abs. 1 AuG i.v.m. 11 ff. SHG). Sie haben daher ebenfalls Anspruch auf ordentliche Sozialhilfe. Es gilt die gleiche Zuständigkeitsordnung wie bei anderen Ausländerinnen und Ausländern mit Aufenthaltsberechtigung (vgl. Kapitel ) Schutzbedürftige mit Aufenthaltsbewilligung: Schutzbedürftige erhalten nach fünf Jahren vom Kanton, dem sie zugeteilt wurden, eine Aufenthaltsbewilligung, wenn der Bundesrat den vorübergehenden Schutz noch nicht aufgehoben hat (Art. 74 AsylG). Sie werden nach den gleichen Regeln wie übrige Inländer unterstützt (Art. 86 Abs. 1 AuG i.v.m. 11 ff. SHG), wobei ihrer besonderen Lage bei der Unterstützung Rechnung zu tragen ist (Art. 82 Abs. 5 AsylG). Es gilt die gleiche Zuständigkeits Unterstützungszuständigkeit für Personen des Asylbereichs und vorläufig Aufgenommene 3

4 ordnung wie bei anderen Ausländerinnen und Ausländern mit Aufenthaltsberechtigung (vgl. Kapitel ). 5. Vorläufig Aufgenommene 5.1. Gewährung der vorläufigen Aufnahme Erweist sich aufgrund der Anhörung zu den Asylgründen, dass der asylsuchenden Person zwar kein Asyl gewährt werden kann, der Vollzug, d.h. die Ausreise aber nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar ist, wird ein Asyl- und Wegweisungsentscheid getroffen. Anstelle einer Ausreisefrist wird vom Bundesamt für Migration aber eine individuelle vorläufige Aufnahme angeordnet. Ausnahmsweise erhalten auch Personen, die nie in einem Asylverfahren waren, eine vorläufige Aufnahme. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nicht oder nicht mehr gegeben sind, die Ausreise aber nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar ist. Der Entscheid über die Anordnung einer individuellen vorläufigen Aufnahme liegt auch in diesen Fällen in der Kompetenz des Bundesamts für Migration Unterstützungszuständigkeit Nach Art. 85 Abs. 5 AuG können die kantonalen Behörden vorläufig aufgenommenen Personen, die Sozialhilfe beziehen, einen Wohnort oder eine Unterkunft zuweisen. Von der Regelung nicht betroffen sind vorläufig aufgenommene Flüchtlinge, da Wohnsitzauflagen beim Bezug von Sozialhilfeleistungen nicht mit dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK; SR ) vereinbar wären (BBl und 4513 f.). Im Kanton Zürich wird die Zuweisung in 5d Abs. 2 SHG geregelt: Vorläufig Aufgenommene können wie Asylsuchende vom Kanton an die Gemeinden zur Unterstützung und Unterbringung zugewiesen werden. Sozialhilfebeziehende vorläufig Aufgenommene werden an die Aufnahmequote der Wohngemeinde angerechnet ( 5d Abs. 3 SHG in Verbindung mit 8 AfV). Deshalb muss neben den in die Unterstützungszuständigkeit der jeweiligen Gemeinde fallenden Asylsuchenden (oben Ziffer 2.2.) auch diese Personengruppe von der Wohngemeinde in der monatlichen Bestandesmeldung zu Handen der Abteilung Asylkoordination des Kantonalen Sozialamts aufgeführt werden. Auch Mutationsgründe (z.b. Sozialhilfeunabhängigkeit, Tod, Ausreise, Erhalt einer Aufenthaltsbewilligung) müssen mittels Formular Mutationsmeldung mitgeteilt werden. Die Zuweisung nach 5d Abs. 2 SHG dient dazu, eine erste kommunale sozialhilferechtliche Zuständigkeit zu schaffen, welche die Standortgemeinden von Durchgangszentren nicht belastet. 5d Abs. 2 SHG bezweckt demnach nicht, die vorläufig Aufgenommenen auf Dauer einem Wohnort zuzuweisen. Vorläufig Aufgenommene, die auf Unterstützung angewiesen sind und vom Kanton einer Gemeinde zugewiesen werden, haben sich dort aufzuhalten und die Unterstützung dort zu beziehen. Es steht ihnen aber frei, sich in einem späteren Zeitpunkt in einer anderen Ge Unterstützungszuständigkeit für Personen des Asylbereichs und vorläufig Aufgenommene 4

5 meinde eine Wohnung zu suchen und dort Wohnsitz zu begründen. Solange sie aber keinen Unterstützungswohnsitz in einer anderen Gemeinde begründen können, müssen sie in der Zuweisungsgemeinde bleiben. Insoweit steht ihnen keine freie Wohnsitzwahl zu. In diesen Fällen richtet sich die sozialhilferechtliche Zuständigkeit somit grundsätzlich nicht nach den 32 ff. SHG, sondern die Zuweisungsgemeinde ist für die betreffende Person sozialhilferechtlich zuständig. Ausgehend von den unterschiedlichen Situationen können mit Bezug auf die sozialhilferechtliche Zuständigkeit für vorläufig Aufgenommene folgende Fallkonstellationen gebildet werden: Vorläufig Aufgenommene, die auf Unterstützung angewiesen sind und vom Kanton einer Gemeinde zugewiesen wurden, haben grundsätzlich keine freie Wohnsitzwahl. Sie werden durch die Zuweisungsgemeinde unterstützt. Finden sie aber später in einer anderen Gemeinde eine Wohnung, dürfen sie den Wohnort wechseln. Dann wird die neue Wohngemeinde nach 32 SHG unterstützungspflichtig. Bei blossem Aufenthalt verbleibt indes die Zuständigkeit bei der Zuweisungsgemeinde. Die unterstützungsbedürftigen vorläufig Aufgenommenen haben in diesem Fall keine freie Wohnsitzwahl. Vorläufig Aufgenommene, die zwar vom Kanton einer Gemeinde zugewiesen wurden, dort aber keine Leistungen bezogen haben, gelten als fürsorgeunabhängig, wenn sie ihren Lebensunterhalt während dreier Monate seit ihrer Zuweisung selbst bestritten und nirgends um Ausrichtung von wirtschaftlicher Hilfe ersucht haben. Brauchen sie nach diesen drei Monaten Unterstützung, ist die jeweilige Aufenthalts- oder Wohngemeinde zuständig, d.h. es kommen die 32 ff. SHG zur Anwendung. Ersuchen sie jedoch innerhalb der drei Monate um Hilfe, müssen sie sich an das Kantonale Sozialamt wenden. Sie werden dann in einem 1. Phasenzentrum untergebracht und anschliessend erneut einer Gemeinde zugewiesen. Vorläufig Aufgenommene, welche nach einer Zuweisung in eine Gemeinde sozialhilfeunabhängig werden, haben freie Wohnsitzwahl. Brauchen sie später wirtschaftliche Hilfe, richtet sich die Zuständigkeit nach 32 ff. SHG. Vorläufig Aufgenommene, welche nie durch den Kanton einer Gemeinde zugewiesen worden sind und die nach Hilfe ersuchen, sind durch die Aufenthalts- oder Wohnsitzgemeinde im Sinne von 32 ff. SHG zu unterstützen. Vorläufig Aufgenommene, die keiner Unterstützung bedürfen und keiner Gemeinde zugewiesen sind, haben freie Wohnsitzwahl. Werden sie später sozialhilfeabhängig, richtet sich die Zuständigkeit nach 32 ff. SHG. Zieht eine vorläufig aufgenommene Person aus der bisherigen (unterstützenden) Wohngemeinde weg, muss auch das mittels Formular Mutationsmeldung der Abteilung Asylkoordination gemeldet werden. Ebenso muss bei einer Änderung der Unterstützungszuständigkeit die neu zuständige Gemeinde eine Mutationsmeldung erstellen, wenn die vorläufig aufgennommene Person auf Sozialhilfe angewiesen ist, damit eine Anrechnung an die Aufnahmequote erfolgen kann Unterstützungszuständigkeit für Personen des Asylbereichs und vorläufig Aufgenommene 5

6 5.3. Unterstützungsgrundsätze 5d SHG sieht vor, dass sich die Hilfe für vorläufig aufgenommene Personen nach den Vorschriften des Sozialhilfegesetzes richtet. Damit hat auch diese Personengruppe Anspruch auf ordentliche Sozialhilfe (vgl. Kapitel ), also auf die Gewährung des sozialen Existenzminimums, welches sich nach den SKOS-Richtlinien bemisst. Dieses umfasst neben der materiellen Grundsicherung auch situationsbedingte Leistungen. Es soll den betroffenen Personen eine Teilhabe und Teilnahme am gesellschaftlichen Leben ermöglichen und deren soziale Ausgrenzung verhindern. Die Anspruchsprüfung erfolgt nach den in Kapitel beschriebenen Grundsätzen, die Fallführung muss den in Kapitel aufgeführten Standards genügen Kostenersatzanspruch gegenüber dem Kanton und Staatsbeitragsberechtigung Sozialhilfekosten für vorläufig Aufgenommene, die noch nicht zehn Jahre Wohnsitz im Kanton Zürich haben, können mit dem Kantonalen Sozialamt, Abteilung Offentliche Sozialhilfe, wie die übrigen Ausländerinnen und Ausländer abgerechnet werden (vgl. Kapitel ). Aus statistischen Gründen müssen sie mit einer speziellen Unterstützungsanzeige angezeigt und ebenfalls separat abgerechnet werden (vgl. Kapitel ). Weiter wird auf den Nettoauslagen der wirtschaftlichen Hilfe für vorläufig Aufgenommene in Anwendung von 45 SHG ein Staatsbeitrag gewährt (vgl. Kapitel 19). Rechtsprechung 2A.55/2000 Urteil vom 27. Oktober 2000: Anwendbarkeit des ZUG im Fall eines vorläufig aufgenommenen Flüchtlings. Praxishilfen Unterstützungszuständigkeit für Personen des Asylbereichs und vorläufig Aufgenommene 6

Unterstützungszuständigkeit für Personen des Asylbereichs und vorläufig Aufgenommene

Unterstützungszuständigkeit für Personen des Asylbereichs und vorläufig Aufgenommene 3.1.04. Unterstützungszuständigkeit für Personen des Asylbereichs und vorläufig Aufgenommene Rechtsgrundlagen Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG), SR 142.31 Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen vom

Mehr

Unterstützungszuständigkeit für Personen des Asyl- und Flüchtlingsbereichs

Unterstützungszuständigkeit für Personen des Asyl- und Flüchtlingsbereichs 3.1.04. Unterstützungszuständigkeit für Personen des Asyl- und Flüchtlingsbereichs Rechtsgrundlagen Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG), SR 142.31 Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen vom 11. August

Mehr

Informationen zur Unterstützung vorläufig Aufgenommener mit ordentlicher Sozialhilfe

Informationen zur Unterstützung vorläufig Aufgenommener mit ordentlicher Sozialhilfe Informationen zur Unterstützung vorläufig Aufgenommener mit ordentlicher Sozialhilfe Erläuterungen 1. Personengruppe der vorläufig Aufgenommen Erweist sich aufgrund der Anhörung zu den Asylgründen, dass

Mehr

Zuständigkeitsordnung allgemein

Zuständigkeitsordnung allgemein 3.1.01. Zuständigkeitsordnung allgemein Rechtsgrundlagen Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV), SR 101 Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 16.

Mehr

vom 30. November 2007 * (Stand 1. Januar 2008)

vom 30. November 2007 * (Stand 1. Januar 2008) Nr. 89b Kantonale Asylverordnung vom 0. November 007 * (Stand. Januar 008) Der Regierungsrat des Kantons Luzern, gestützt auf die Artikel 7, 8 und 80 des Asylgesetzes vom 6. Juni 998, die Artikel 8 und

Mehr

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 22. Dezember 2015 KR-Nr. 256/2015 1193. Anfrage (Kostentransparenz im Flüchtlings- und Asylwesen) Die Kantonsräte René Truninger,

Mehr

Art. 12 BV 5c SHG Verordnung über die Gewährung von Nothilfe an Personen ohne Aufenthaltsrecht (Nothilfeverordnung),

Art. 12 BV 5c SHG Verordnung über die Gewährung von Nothilfe an Personen ohne Aufenthaltsrecht (Nothilfeverordnung), 5.3.03. Nothilfe Rechtsgrundlagen Art. 12 BV 5c SHG Verordnung über die Gewährung von Nothilfe an Personen ohne Aufenthaltsrecht (Nothilfeverordnung), LS 851.14 Erläuterungen 1. Definition Nothilfe Gemäss

Mehr

Unterstützungszuständigkeit Ausländerinnen und Ausländer (ohne Personen des Asylbereichs)

Unterstützungszuständigkeit Ausländerinnen und Ausländer (ohne Personen des Asylbereichs) 3.1.03. Unterstützungszuständigkeit Ausländerinnen und Ausländer (ohne Personen des Asylbereichs) Rechtsgrundlagen Bundesgesetz über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger vom 24. Juni 1977

Mehr

Integration der anerkannten Flüchtlinge und vorläufig Aufgenommenen (VA/FL)

Integration der anerkannten Flüchtlinge und vorläufig Aufgenommenen (VA/FL) Thomas Rathausgasse Fuhrimann 1 Fachbereichsleiter VA/FL Integration der anerkannten Flüchtlinge und vorläufig Aufgenommenen (VA/FL) 1 28.11.2013 1000 Fachbereichsleiter 800 VA/FL 200 des Kantons 0 Bern

Mehr

Neue Umschreibung der Zumutbarkeit der Wegweisung Verbesserte Rechtsstellung (Familiennachzug

Neue Umschreibung der Zumutbarkeit der Wegweisung Verbesserte Rechtsstellung (Familiennachzug Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement EJPD Bunt für Migration BFM Direktion Stabsbereich Recht 3003 Bern-Wabern, 31.10.07 Pbs/Bsf Handout Asylgesetz und Verordnungen Ausbildung- ein Überblick

Mehr

ZSBA Quartalsveranstaltung

ZSBA Quartalsveranstaltung ZSBA Quartalsveranstaltung «Personen im Asylverfahren und anerkannte Flüchtlinge im Kanton Aargau Wissen auffrischen und aktualisieren» Input durch die Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende Aargau 12.

Mehr

ASYL-News Oktober 2016

ASYL-News Oktober 2016 GESUNDHEITS-, SOZIAL- UND UMWELTDIREKTION Was sind Flüchtlinge? Liebe Leserinnen und Leser Mit diesen ersten ASYL-News kommen wir einem Bedürfnis der Gemeinden nach besserer Information zum Asylwesen nach.

Mehr

(AsylG) (Dringliche Änderungen des Asylgesetzes)

(AsylG) (Dringliche Änderungen des Asylgesetzes) Asylgesetz (AsylG) (Dringliche Änderungen des Asylgesetzes) Änderung vom 28. September 2012 Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom

Mehr

Ingress... und in die Zusatzbotschaft des Bundesrates vom... 1, Art. 34 Abs. 6

Ingress... und in die Zusatzbotschaft des Bundesrates vom... 1, Art. 34 Abs. 6 Anträge des Bundesrates zum Erlassentwurf vom 8. März 0 zur Änderung des Ausländergesetzes (Integration) in der Fassung des Ständerates vom. Dezember 0 Ingress... und in die Zusatzbotschaft des Bundesrates

Mehr

Flüchtlinge in der Schweiz. Zahlen, Fakten und Perspektiven

Flüchtlinge in der Schweiz. Zahlen, Fakten und Perspektiven Flüchtlinge in der Schweiz Zahlen, Fakten und Perspektiven Inhalte Bewegungen: Was ist die aktuelle Situation? Asylsuchende und Flüchtlinge in der Schweiz Wie ist das Asyl- und Flüchtlingswesen in der

Mehr

Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer (Ausländergesetz, AuG)

Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer (Ausländergesetz, AuG) Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer (Ausländergesetz, AuG) (Steuerung der Zuwanderung) Änderung vom Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft

Mehr

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 17. September 2014 KR-Nr. 168/2014 973. Anfrage (Unterbringung und Kosten im Asylwesen in den Zürcher Gemeinden) Kantonsrat Martin

Mehr

«WOHNEN FÜR ALLE»: WUNSCHTRAUM ODER WIRKLICHKEIT?

«WOHNEN FÜR ALLE»: WUNSCHTRAUM ODER WIRKLICHKEIT? «WOHNEN FÜR ALLE»: WUNSCHTRAUM ODER WIRKLICHKEIT? 7. Forum der Schweizer Wohnbaugenossenschaften Referat: «Und wo sollen die Flüchtlinge wohnen?» Dr. Constantin Hruschka, Leiter Protection SFH Luzern,

Mehr

Kantonswechsel von Drittstaatsangehörigen

Kantonswechsel von Drittstaatsangehörigen Kantonswechsel von Drittstaatsangehörigen INHALTSVERZEICHNIS 1 ALLGEMEINES... 1 1.1 Geltungsbereich der Bewilligungen und Verfahren... 1 1.2 Vorübergehender Aufenthalt... 1 1.3 Wochenaufenthalt... 1 1.4

Mehr

Flüchtlinge, Asylbewerber und die Sozialhilfe

Flüchtlinge, Asylbewerber und die Sozialhilfe Flüchtlinge, Asylbewerber und die Sozialhilfe Aktuelle Entwicklungen im Asylbereich Mittwoch, 11. Januar 2017, 14h00 17h15, Verwaltungskreis Oberland Claudia Ransberger Leiterin Bereich Asyl & Rückkehr

Mehr

Kantonswechsel von Drittstaatsangehörigen

Kantonswechsel von Drittstaatsangehörigen Kanton Zürich Sicherheitsdirektion Weisung Migrationsamt 5. Mai 2017 Kantonswechsel von Drittstaatsangehörigen 2/9 Inhaltsverzeichnis 1. Allgemeines... 3 1.1. Geltungsbereich der Bewilligungen und Verfahren...

Mehr

Synopse Beilage zur Botschaft (14.27)

Synopse Beilage zur Botschaft (14.27) Synopse Beilage zur Botschaft 15.23 (14.27) Gesetz über die öffentliche Sozialhilfe und die soziale Prävention (Sozialhilfe- und Präventionsgesetz, SPG); Änderung; 2. Beratung Entwurf des Kommission X

Mehr

Erläuternder Bericht des Sicherheits- und Justizdepartements zu einem Nachtrag zur Verordnung zum Ausländerrecht

Erläuternder Bericht des Sicherheits- und Justizdepartements zu einem Nachtrag zur Verordnung zum Ausländerrecht Erläuternder Bericht des Sicherheits- und Justizdepartements zu einem Nachtrag zur Verordnung zum Ausländerrecht 10. Februar 2015 Zusammenfassung... 2 I. Ausgangslage... 2 1. Änderung auf Bundesebene...

Mehr

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 25. Mai 2005 752. Asylfürsorgeverordnung (AfV) (Erlass) A. Ausgangslage Gemäss Art. 80 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998

Mehr

7. März I. Ausgangslage

7. März I. Ausgangslage 7. März 2016 Nr. 2016-137 R-721-27 Interpellation Vinzenz Arnold, Schattdorf, zu "Sozialhilfeabhängigkeit bei Asylsuchenden: Ein Fass ohne Boden?"; Antwort des Regierungsrats I. Ausgangslage Am 26. August

Mehr

ZSBA Quartalsveranstaltung

ZSBA Quartalsveranstaltung ZSBA Quartalsveranstaltung Aktuelle rechtliche Situation von Flüchtlingen und Asylsuchenden MLaw Ruedy Bollack Themen HEKS RBS für Asylsuchende Aargau Asylstatistik Asylverfahren Diskussion HEKS RBS für

Mehr

20 Minuten Infografik

20 Minuten Infografik Asyl in der Schweiz Asyl-Statistik Asylverfahren Das Asylverfahren Legale Einwanderung Im Fall einer legalen Einreise müssen Asylsuchende schon bei einer Schweizer Vertretung im Ausland oder dann am Flughafen

Mehr

Teilrevision Asylgesetz

Teilrevision Asylgesetz Teilrevision Asylgesetz Verfahrensbestimmungen Übersicht 1. Drittstaatenregelung 2. Anhörung von Asylsuchenden 3. Neuer Nichteintretenstatbestand 4. Erteilung Niederlassungsbewilligung 5. Meldepflichten

Mehr

Kantonales Gesetz zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und zum Asylgesetz (Migrationsgesetz) 1

Kantonales Gesetz zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und zum Asylgesetz (Migrationsgesetz) 1 Kantonales Gesetz zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und zum Asylgesetz (Migrationsgesetz) (Vom. Mai 008) Der Kantonsrat des Kantons Schwyz, in Ausführung des Bundesgesetzes über die

Mehr

vom 24. November 2015 (Stand 1. Januar 2016)

vom 24. November 2015 (Stand 1. Januar 2016) Nr. 89b Kantonale Asylverordnung vom 4. November 05 (Stand. Januar 06) Der Regierungsrat des Kantons Luzern, gestützt auf die Artikel 7, 8 und 80 8a des Asylgesetzes vom 6. Juni 998, die Artikel 85 und

Mehr

In Anwendung von Art. 82 Abs. 5 VZAE erlässt das MIP die vorliegende Weisung.

In Anwendung von Art. 82 Abs. 5 VZAE erlässt das MIP die vorliegende Weisung. Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern Amt für Migration und Personenstand BSIG Nr. 1/122.21/2.1 8. nuar 2016 Migrationsdienst des Kantons Bern (MIDI) Eigerstrasse 73 3011 Bern Kontaktstelle: Bereich

Mehr

Entwurf für die Anhörung. Geltendes Recht Entwurf des Regierungsrats vom 27. März 2013

Entwurf für die Anhörung. Geltendes Recht Entwurf des Regierungsrats vom 27. März 2013 Synopse Entwurf für die Anhörung Teilrevision Sozialhilfe- und Präventionsgesetz (SPG) vom 6. März 2001 (Asylunterkünfte) 18 Zuweisung, Unterstützung und Betreuung Gesetz über die Sozialhilfe und die soziale

Mehr

Dieser Text ist ein Vorabdruck. Verbindlich ist die Version, welche in der Amtlichen Sammlung veröffentlicht wird.

Dieser Text ist ein Vorabdruck. Verbindlich ist die Version, welche in der Amtlichen Sammlung veröffentlicht wird. Dieser Text ist ein Vorabdruck. Verbindlich ist die Version, welche in der Amtlichen Sammlung veröffentlicht wird. [Signature] [QR Code] Asylverordnung 2 über Finanzierungsfragen (Asylverordnung 2, AsylV

Mehr

Aufenthaltskategorien in der CH. Ausweisarten Abrechnungsart Ausweise und Abrechnungsart 1

Aufenthaltskategorien in der CH. Ausweisarten Abrechnungsart Ausweise und Abrechnungsart 1 Aufenthaltskategorien in der CH Ausweisarten Abrechnungsart 18.11.2015 Ausweise und Abrechnungsart 1 Aufenthaltskategorien in der CH Ausweis F. Ausweis N. Ausweis G. Ausweis C. Ausweis B. Ausweis C EU/EFTA.

Mehr

1 Ausländerrechtlicher Bereich

1 Ausländerrechtlicher Bereich .0 Einführungsverordnung zum Ausländer- und zum Asylgesetz (EV AuG und AsylG) vom 4.0.009 (Stand 0.0.05) Der Regierungsrat des Kantons Bern, gestützt auf Artikel, 4 Absatz, 5 Absatz, 9 Absatz 4 und 0 Absatz

Mehr

Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und zum Asylgesetz. Zuständiges Departement

Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und zum Asylgesetz. Zuständiges Departement Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und zum Asylgesetz Vom 4. Mai 2008 (Stand 1. September 2014) Die Landsgemeinde, I C/23/2 gestützt auf die Artikel 98 Absatz 3 und

Mehr

Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und zum Asylgesetz. Zuständiges Departement

Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und zum Asylgesetz. Zuständiges Departement Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und zum Asylgesetz Vom 4. Mai 2008 (Stand 1. Januar 2009) Die Landsgemeinde, I C/23/2 gestützt auf die Artikel 98 Absatz 3 und 124

Mehr

2 Zuständigkeiten im ausländerrechtlichen Bereich

2 Zuständigkeiten im ausländerrechtlichen Bereich .0 Einführungsgesetz zum Ausländer- und zum Asylgesetz (EG AuG und AsylG) vom 0.0.009 (Stand 0..0) Der Grosse Rat des Kantons Bern, in Ausführung von Artikel der Bundesverfassung ) und Artikel 9 der Kantonsverfassung

Mehr

Flüchtlinge, Asylbewerber und die Sozialhilfe

Flüchtlinge, Asylbewerber und die Sozialhilfe Flüchtlinge, Asylbewerber und die Sozialhilfe Verwaltungskreis Bern-Mittelland Mittwoch, 17. Mai 2017 Alexander Maurer Leiter Migrationsdienst des Kantons Bern Migrationsdienst des Kantons Bern (MIDI)

Mehr

Flüchtlinge, Asylbewerber und die Sozialhilfe

Flüchtlinge, Asylbewerber und die Sozialhilfe Flüchtlinge, Asylbewerber und die Sozialhilfe Verwaltungskreis Oberaargau Mittwoch, 5. April 2017 Alexander Maurer Leiter Migrationsdienst des Kantons Bern Migrationsdienst des Kantons Bern (MIDI) Amt

Mehr

Berufliche Integration von Flüchtlingen und vorläufig Aufgenommenen

Berufliche Integration von Flüchtlingen und vorläufig Aufgenommenen SKOS-Factsheet März 2016 Berufliche Integration von n und vorläufig Aufgenommenen Ende 2015 lebten rund 111 300 Personen in der Schweiz, die dem Asylbereich zugeordnet werden. Davon waren 40 244 anerkannte,

Mehr

Basics Asylrecht Weinfelden, 16. Februar 2017 Esther Potztal, MA Legal Studies

Basics Asylrecht Weinfelden, 16. Februar 2017 Esther Potztal, MA Legal Studies Basics Asylrecht Weinfelden, 16. Februar 2017 Esther Potztal, MA Legal Studies HEKS Rechtsberatungsstellen für Asylsuchende St.Gallen/Appenzell und Thurgau THURGAU Bahnhofstrasse 2 Kreuzlingen 071 622

Mehr

Welche Aufenthaltsdokumente für Flüchtlinge gibt es?

Welche Aufenthaltsdokumente für Flüchtlinge gibt es? Welche Aufenthaltsdokumente für Flüchtlinge gibt es? Nach der Einreise müssen sich Flüchtlinge sofort als Asylsuchende melden (bei einer Polizeidienststelle, der Ausländerbehörde oder direkt bei einer

Mehr

Verordnung über die wirtschaftliche Hilfe und den. Zugang zum Arbeitsmarkt im Asyl- und Flüchtlingsbereich.

Verordnung über die wirtschaftliche Hilfe und den. Zugang zum Arbeitsmarkt im Asyl- und Flüchtlingsbereich. Verordnung über die wirtschaftliche Hilfe und den Zugang zum Arbeitsmarkt im Asyl- und Flüchtlingsbereich (Asyl- und Flüchtlingsverordnung, AFV) Vom 20. September 2016 (Stand 1. Oktober 2016) Der Regierungsrat,

Mehr

Asylverordnung 2 über Finanzierungsfragen

Asylverordnung 2 über Finanzierungsfragen Asylverordnung 2 über Finanzierungsfragen (Asylverordnung 2, AsylV 2) Entwurf Änderung vom... Der Schweizerische Bundesrat verordnet: I Die Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 1 wird wie folgt geändert:

Mehr

über die Integration der Migrantinnen und Migranten und die Rassismusprävention

über die Integration der Migrantinnen und Migranten und die Rassismusprävention Gesetz vom 24. März 2011 Inkrafttreten: 01.01.2012 über die Integration der Migrantinnen und Migranten und die Rassismusprävention Der Grosse Rat des Kantons Freiburg gestützt auf das Bundesgesetz vom

Mehr

Sozialkonferenz. Neustrukturierung des Asylwesens Auswirkungen auf Kanton und Gemeinden. 26. November 2015

Sozialkonferenz. Neustrukturierung des Asylwesens Auswirkungen auf Kanton und Gemeinden. 26. November 2015 Kanton Zürich Sicherheitsdirektion Kantonales Sozialamt Ruedi Hofstetter Amtschef Schaffhauserstrasse 78 8090 Zürich Telefon +41 43 259 24 50 ruedi.hofstetter@sa.zh.ch www.sozialamt.zh.ch Sozialkonferenz

Mehr

Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer

Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer (Ausländergesetz, AuG) (Steuerung der Zuwanderung und Vollzugsverbesserungen Entwurf Änderung vom Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,

Mehr

Wir unterbreiten Ihnen zur Motion Bericht und gliedern diesen wie folgt:

Wir unterbreiten Ihnen zur Motion Bericht und gliedern diesen wie folgt: Vorlage Nr. 2711.2 Laufnummer 15646 Motion der SVP-Fraktion betreffend Reduktion der Sozialhilfe für Asylsuchende und Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung sowie vorläufig Aufgenommene auf die Nothilfe

Mehr

Asyl Schweiz Input für Workshop vom 29. Oktober 2013 Hochschule für Gestaltung und Kunst Institut Integrative Gestaltung Masterstudio

Asyl Schweiz Input für Workshop vom 29. Oktober 2013 Hochschule für Gestaltung und Kunst Institut Integrative Gestaltung Masterstudio Asyl Schweiz Input für Workshop vom 29. Oktober 2013 Hochschule für Gestaltung und Kunst Institut Integrative Gestaltung Masterstudio Departement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt renata.gaeumann AK

Mehr

E. Sozialhilfe im Migrations- und Asylbereich

E. Sozialhilfe im Migrations- und Asylbereich E. Sozialhilfe im Migrations- und Asylbereich 1. Migrantinnen und Migranten Mit einer Aufenthaltsbewilligung (B-Ausweis) oder Niederlassungsbewilligung (C-Ausweis) gelten für EU-Bürgerinnen und -Bürger,

Mehr

Nr. 7 Verordnung zum Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer und zum Asylgesetz

Nr. 7 Verordnung zum Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer und zum Asylgesetz Nr. 7 Verordnung zum Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer und zum Asylgesetz vom. Dezember 000* (Stand. Januar 008) Der Regierungsrat des Kantons Luzern, gestützt auf Absatz des

Mehr

Kanton Zürich Migrationsamt. Aufenthaltskategorien in der Schweiz

Kanton Zürich Migrationsamt. Aufenthaltskategorien in der Schweiz Kanton Zürich Migrationsamt Aufenthaltskategorien in der Schweiz Aufenthaltskategorien in der Schweiz Ausweis F. Ausweis N. Ausweis G. Ausweis C. Ausweis B. Ausweis C EU/EFTA. Ausweis B EU/EFTA. Wer kriegt

Mehr

Asylverordnung 2 über Finanzierungsfragen (Asylverordnung 2, AsylV 2)

Asylverordnung 2 über Finanzierungsfragen (Asylverordnung 2, AsylV 2) Asylverordnung 2 über Finanzierungsfragen (Asylverordnung 2, AsylV 2) Änderung vom Der Schweizerische Bundesrat verordnet: I Die Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 1 wird wie folgt geändert: Art. 5 Abs.

Mehr

Regierungsrat des Kantons Schwyz

Regierungsrat des Kantons Schwyz Regierungsrat des Kantons Schwyz Beschluss Nr. 234/2018 Schwyz, 27. März 2018 / ju Asyl-Willkommenskultur und die Folgen auf den Kanton Schwyz Beantwortung der Interpellation I 1/18 1. Wortlaut der Interpellation

Mehr

Änderung des Gesetzes über die Sozialhilfe im Kanton Zug (Sozialhilfegesetz) Bericht und Antrag des Regierungsrates vom Datum

Änderung des Gesetzes über die Sozialhilfe im Kanton Zug (Sozialhilfegesetz) Bericht und Antrag des Regierungsrates vom Datum Vorlage Nr. Nr. Laufnummer Nr. Ergebnis der ersten Lesung im Regierungsrat vom 29. Januar 2008 Änderung des Gesetzes über die Sozialhilfe im Kanton Zug (Sozialhilfegesetz) Bericht und Antrag des Regierungsrates

Mehr

Situation Asyl- und Flüchtlingswesen Kanton Luzern

Situation Asyl- und Flüchtlingswesen Kanton Luzern Situation Asyl- und Flüchtlingswesen Kanton Luzern Behördenrapport KFS 25. November 2015 Ruedi Fahrni Asyl- und Flüchtlingskoordinator Kanton Luzern Inhalt Aktuelle Situation Unterbringungssituation Kanton

Mehr

Die Unterstützungsanzeige (SHG)

Die Unterstützungsanzeige (SHG) 18.3.03. Die Unterstützungsanzeige (SHG) Rechtsgrundlagen 34 SHV Erläuterungen 1. Kostenersatzanspruch gegenüber dem Kanton ( 44 SHG) 1.1. Geltendmachung des Kostenersatzanspruches Mit der Unterstützungsanzeige

Mehr

Neustrukturierung im Asylbereich Was ändert sich für die Städte?

Neustrukturierung im Asylbereich Was ändert sich für die Städte? Städteinitiative Sozialpolitik Herbstkonferenz, 23. Oktober 2015 Neustrukturierung im Asylbereich Was ändert sich für die Städte? Thomas Kunz, Direktor AOZ Seite 2 Asylverfahren nach der Neustrukturierung

Mehr

III. ASYLBEREICH 1 Weisung vom (Stand )

III. ASYLBEREICH 1 Weisung vom (Stand ) 1 6. RECHTLICHE STELLUNG... 2 6.1 Rechtliche Stellung von Personen während des Asylverfahrens... 2 6.1.1 Grundsätze... 2 6.1.2 Kantonswechsel während hängigem Asylverfahren... 2 6.1.3 Ausländerrechtliche

Mehr

Flüchtlinge, Asylbewerber und die Sozialhilfe

Flüchtlinge, Asylbewerber und die Sozialhilfe Flüchtlinge, Asylbewerber und die Sozialhilfe Informationsveranstaltung für Sozialbehörden der Verwaltungskreise Interlaken-Oberhasli, Frutigen- Niedersimmental, Obersimmental-Saanen 11. Januar 2017 Berner

Mehr

Grundsatz der Sozialhilfe

Grundsatz der Sozialhilfe Grundsatz der Sozialhilfe 1 Sozialhilfegesetz: Grundsatz Absatz 1 Die politischen Gemeinden treffen Vorkehren, um soziale Not zu verhindern. Sie leisten Hilfe zu deren Behebung. 7 Sozialhilfegesetz: Beratung,

Mehr

Entwurf der neuen Verordnung über das Plangenehmigungsverfahren im Asylbereich (VPGA) und zu den Änderungen der Asylverordnung

Entwurf der neuen Verordnung über das Plangenehmigungsverfahren im Asylbereich (VPGA) und zu den Änderungen der Asylverordnung Bern, 16. Januar 2017 Entwurf der neuen Verordnung über das Plangenehmigungsverfahren im Asylbereich (VPGA) und zu den Änderungen der Asylverordnung 2 (AsylV 2) sowie der Verordnung über den Vollzug der

Mehr

U r t e i l v o m 1 8. M ä r z

U r t e i l v o m 1 8. M ä r z B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a

Mehr

Abkürzungsverzeichnis 13. Einleitung 19

Abkürzungsverzeichnis 13. Einleitung 19 Abkürzungsverzeichnis 13 Einleitung 19 Teil 1: Sozialleistungen für geflüchtete Menschen 22 1. Einführung 22 2. Grundlagen des Asylrechts 24 2.1 Grundbegriffe 24 2.2 Ablauf des Asylverfahrens 25 2.3 Überblick

Mehr

Sicherheitsdirektion Kanton Zürich Kantonales Sozialamt

Sicherheitsdirektion Kanton Zürich Kantonales Sozialamt Sehr geehrte Damen und Herren Die Finanzierung von Heimplatzierungen bei Kindern und Jugendlichen ist eine komplizierte und komplexe Materie, das werden Sie bei meinen Ausführungen unschwer feststellen

Mehr

Aufgaben des Fachbereichs Sozialhilfe für Auslandschweizerinnen

Aufgaben des Fachbereichs Sozialhilfe für Auslandschweizerinnen 2.4.02. Aufgaben des Fachbereichs Sozialhilfe für Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer SAS Rechtsgrundlagen Bundesgesetz über Schweizer Personen und Institutionen im Ausland vom 26. September 2014

Mehr

Sozialhilfe 1 und Personenfreizügigkeitsabkommen

Sozialhilfe 1 und Personenfreizügigkeitsabkommen Sozialhilfe 1 und Personenfreizügigkeitsabkommen (FZA) 1. Einleitung Für Personen, die unter das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweiz und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten

Mehr

Temporäre Wohnsiedlung für Asylsuchende beim Hardhof in Zürich-Altstetten

Temporäre Wohnsiedlung für Asylsuchende beim Hardhof in Zürich-Altstetten Informationsveranstaltung am 26. Januar 2016 Temporäre Wohnsiedlung für Asylsuchende beim Hardhof in Zürich-Altstetten Thomas Kunz, Direktor AOZ Informationsveranstalung TWS Hardhof 29.01.2016 I Seite

Mehr

Migration im Kanton Zürich

Migration im Kanton Zürich Kanton Zürich Migrationsamt Migration im Kanton Zürich - Aktuelle Zahlen zur ausländischen Bevölkerung - Geschäftszahlen Migrationsamt Ständige ausländische Wohnbevölkerung Kanton Zürich 2012 2013 2014

Mehr

Migration im Kanton Zürich

Migration im Kanton Zürich Kanton Zürich Migrationsamt Migration im Kanton Zürich - Aktuelle Zahlen zur ausländischen Bevölkerung - Geschäftszahlen Migrationsamt Ständige ausländische Wohnbevölkerung Kanton Zürich 2013 2014 2015

Mehr

Das Schweizer Asylverfahren und die Anhörung zu den Asylgründen

Das Schweizer Asylverfahren und die Anhörung zu den Asylgründen Das Schweizer Asylverfahren und die Anhörung zu den Asylgründen 1 Ablauf des Asylverfahrens (Übersicht) Asylgesuch Grundvoraussetzung für Start des Verfahrens mündlich / schriftlich 1. Befragung Abklärung

Mehr

Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer

Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer Dieser Text ist ein Vorabdruck. Verbindlich ist die Version, welche im Bundesblatt veröffentlicht wird. Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer (Ausländergesetz, AuG) (Steuerung der Zuwanderung

Mehr

Das Zuwanderungsgesetz 2005

Das Zuwanderungsgesetz 2005 Das Zuwanderungsgesetz 2005 Das Zuwanderungsgesetz tritt zum 01.01.2005 in Kraft. Es stellt eine grundlegende Änderung des Zuganges und Aufenthaltes in der Bundesrepublik Deutschland dar und regelt den

Mehr

Einspracheverfahren nach ZUG

Einspracheverfahren nach ZUG 18.2.06. Einspracheverfahren nach ZUG Rechtsgrundlagen Bundesgesetz über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger vom 24. Juni 1977 (ZUG), SR 851.1 Änderung des ZUG vom 14. Dezember 2012 (Abschaffung

Mehr

Migration im Kanton Zürich

Migration im Kanton Zürich Kanton Zürich Migrationsamt Migration im Kanton Zürich - Aktuelle Zahlen zur ausländischen Bevölkerung - Geschäftszahlen Migrationsamt Ständige ausländische Wohnbevölkerung Kanton Zürich 2011 2012 2013

Mehr

über die Richtsätze für die Bemessung der materiellen Hilfe nach dem Sozialhilfegesetz

über die Richtsätze für die Bemessung der materiellen Hilfe nach dem Sozialhilfegesetz 8.0. Verordnung vom. Mai 006 über die Richtsätze für die Bemessung der materiellen Hilfe nach dem Sozialhilfegesetz Der Staatsrat des Kantons Freiburg gestützt auf den Artikel a des Sozialhilfegesetzes

Mehr

Dezentrale Veranstaltungen Flüchtlinge, Asylsuchende und die Sozialhilfe

Dezentrale Veranstaltungen Flüchtlinge, Asylsuchende und die Sozialhilfe Flüchtlinge, Asylsuchende und die Sozialhilfe Berner Oberland, 11.1.2017 Manuel Haas Kantonaler Integrationsdelegierter Leiter Abteilung Integration Sozialamt 1 Agenda Ausgangslage Integrationsförderung

Mehr

nach Einsichtnahme in den Bericht der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit vom 27. September 2016,

nach Einsichtnahme in den Bericht der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit vom 27. September 2016, Antrag der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit* vom 27. September 2016 KR-Nr. 272a/2014 Beschluss des Kantonsrates über die parlamentarische Initiative von Christian Mettler betreffend vorläufig

Mehr

Aufgaben des Fachbereichs Sozialhilfe für Auslandschweizerinnen

Aufgaben des Fachbereichs Sozialhilfe für Auslandschweizerinnen 2.4.02. Aufgaben des Fachbereichs Sozialhilfe für Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer SAS Rechtsgrundlagen Bundesgesetz über Schweizer Personen und Institutionen im Ausland vom 26. September 2014

Mehr

Verfahren zur Festlegung der Zuständigkeit im Sinne von 9 lit. e SHG im Unterstützungsfall J, geb. 1972, von A

Verfahren zur Festlegung der Zuständigkeit im Sinne von 9 lit. e SHG im Unterstützungsfall J, geb. 1972, von A Kanton Zürich Sicherheitsdirektion Verfügung Kantonales Sozialamt 14. März 2016 Verfahren zur Festlegung der Zuständigkeit im Sinne von 9 lit. e SHG im Unterstützungsfall J, geb. 1972, von A Sachverhalt

Mehr

allgemeiner Begriff Asylbewerber beinhaltet 3 unterschiedliche Personengruppen:

allgemeiner Begriff Asylbewerber beinhaltet 3 unterschiedliche Personengruppen: Integrationsbeirat 30.01.2013 allgemeiner Begriff Asylbewerber beinhaltet 3 unterschiedliche Personengruppen: 1. Bleibeberechtigte: Aufenthalt aus humanitären Gründen ( 25 (5) AufenthG) Jüdische Kontingentflüchtlinge

Mehr

Rundschreiben zur Praxis bei der Anwesenheitsregelung von ausländischen Personen in schwerwiegenden persönlichen Härtefällen (vom 1.

Rundschreiben zur Praxis bei der Anwesenheitsregelung von ausländischen Personen in schwerwiegenden persönlichen Härtefällen (vom 1. Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement EJPD Rundschreiben Ort, Datum: Bern-Wabern, 21. Dezember 2006 Für: - An die kantonalen Migrationsbehörden - An die kantonalen Arbeitsmarktbehörden - An die

Mehr

Ablauf eines Asylverfahrens

Ablauf eines Asylverfahrens Ablauf eines Asylverfahrens Der Flüchtling wird nach der Einreise registriert. Der Flüchtling wird in der nächstgelegenen Aufnahmeeinrichtung untergebracht. ggf. Verteilung des Flüchtlings in ein anderes

Mehr

Aktuelles zum Asylbereich

Aktuelles zum Asylbereich Kanton Zürich Sicherheitsdirektion Aktuelles zum Asylbereich Medienkonferenz der Sicherheitsdirektion vom 17. März 2017 Agenda Asylpolitik im Kanton Zürich (Fehr) Rayonverbote (Betschart) Präsenzkontrolle

Mehr

Wiederholungseinheit RA in Pauline Endres de Oliveira, Dozentin RLC

Wiederholungseinheit RA in Pauline Endres de Oliveira, Dozentin RLC Wiederholungseinheit - 9.2.2016 - RA in Pauline Endres de Oliveira, Dozentin RLC 1 1. Welche Rechtsquellen sind im Flüchtlingsrecht allgemein zu beachten? 2 Völkerrecht insb. Genfer Flüchtlingskonvention

Mehr

Weisung betreffend Zutrittsregelung zu den Kollektivunterkünften im Kanton Bern

Weisung betreffend Zutrittsregelung zu den Kollektivunterkünften im Kanton Bern Weisung betreffend Zutrittsregelung zu den Kollektivunterkünften im Kanton Bern Inhaltsverzeichnis 1 Einleitung... 4 2 Rechtliche Grundlagen... 4 3 Grundsätze... 4 4 Zutritt für Privatpersonen... 5 5 Zutritt

Mehr

KFS Behördenrapport. Donnerstag, 17. November 2016 Silvia Bolliger Abteilungsleiterin Asyl- und Flüchtlingswesen

KFS Behördenrapport. Donnerstag, 17. November 2016 Silvia Bolliger Abteilungsleiterin Asyl- und Flüchtlingswesen KFS Behördenrapport Donnerstag, 17. November 2016 Silvia Bolliger Abteilungsleiterin Asyl- und Flüchtlingswesen 6. Juli 2016 Inhalt Asyl in der Schweiz Entwicklung Asylmigration Europa - Schweiz Aufgaben

Mehr

Vorläufige Verordnung über die Pflegefinanzierung

Vorläufige Verordnung über die Pflegefinanzierung 8.5 Vorläufige Verordnung über die Pflegefinanzierung vom. Juni 00 (Stand. Januar 0) Der Regierungsrat von Appenzell Ausserrhoden, gestützt auf Art. 5a des Bundesgesetzes vom 8. März 994 über die Krankenversicherung

Mehr

Liechtensteinisches Landesgesetzblatt

Liechtensteinisches Landesgesetzblatt Liechtensteinisches Landesgesetzblatt 152.31 Jahrgang 2016 Nr. 411 ausgegeben am 1. Dezember 2016 Gesetz vom 28. September 2016 über die Abänderung des Asylgesetzes Dem nachstehenden vom Landtag gefassten

Mehr

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Aufnahmegesetzes

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Aufnahmegesetzes Mitteilung des Senats an die Bremische Bürgerschaft (Landtag) vom 7. März 2017 Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Aufnahmegesetzes Der Senat überreicht der Bremischen Bürgerschaft (Landtag) den Entwurf

Mehr

Merkblatt Bildungs- und Beschäftigungsprogramme

Merkblatt Bildungs- und Beschäftigungsprogramme Departement Inneres und Kultur Weisung DIK zum Asylwesen vom 20.12.2007 Anhang 2 Merkblatt Bildungs- und Beschäftigungsprogramme 1. Geltungsbereich Dieses Merkblatt gilt verbindlich für die Organisation

Mehr

Regierungsrat des Kantons Schwyz

Regierungsrat des Kantons Schwyz Regierungsrat des Kantons Schwyz Beschluss Nr. 954/2015 Schwyz, 13. Oktober 2015 / ju Keine unbefristete Sozialhilfe für Ausländer Beantwortung der Motion M 6/15 1. Wortlaut der Motion Am 25. März 2015

Mehr

Aktuelles zum Asylbereich

Aktuelles zum Asylbereich Kanton Zürich Sicherheitsdirektion Aktuelles zum Asylbereich Medienkonferenz der Sicherheitsdirektion vom 28. September 2017 1. Begrüssung 2. Besuch des EU-Hotspot in Pozzallo 3. Asylinfrastruktur im Kanton

Mehr

7 ABGELTUNGEN DES BUNDES FÜR DIE SOZIAL- UND NOTHILFE

7 ABGELTUNGEN DES BUNDES FÜR DIE SOZIAL- UND NOTHILFE III. ASYLBEREICH 1 7 ABGELTUNGEN DES BUNDES FÜR DIE SOZIAL- UND NOTHILFE... 1 7.1 Rechtsgrundlagen... 1 7.2 Geltungsbereich... 1 7.3 Allgemeines... 2 7.4 Globalpauschale... 2 7.5 Nothilfepauschale... 8

Mehr

Vertrag zwischen dem Kanton Basel-Stadt und den Gemeinden Bettingen und Riehen betreffend die Aufgabenteilung im Bereich Asyl 1) (Asylvertrag)

Vertrag zwischen dem Kanton Basel-Stadt und den Gemeinden Bettingen und Riehen betreffend die Aufgabenteilung im Bereich Asyl 1) (Asylvertrag) Vertrag zwischen dem Kanton Basel-Stadt und den Gemeinden Bettingen und Riehen betreffend die Aufgabenteilung im Bereich Asyl ) (Asylvertrag) Vom 5. Februar 06 (Stand. Januar 07) In Bezug auf die Aufgabenteilung

Mehr

Beat Meyer, Amt für Migration, 2. November Der lange Weg vom Erstaufnahmezentrum zur BBewilligung

Beat Meyer, Amt für Migration, 2. November Der lange Weg vom Erstaufnahmezentrum zur BBewilligung Beat Meyer, Amt für Migration, 2. November 2016 Der lange Weg vom Erstaufnahmezentrum zur BBewilligung 2 Aufbau 1. Ausländerinnen und Ausländer in BL 2. Asylverfahren Schweiz 3. Verfahren im Kanton Basel-Landschaft:

Mehr