Neues Rechnungslegungsrecht muss im 2016 erstmals umgesetzt werden (Teil2)

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1 Neues Rechnungslegungsrecht muss im 2016 erstmals umgesetzt werden (Teil2) Im ersten Teil, welcher in unserem letzten Newsletter publiziert wurde, befassten wir uns mit den Grundlagen zum neuen Rechnungslegungsrecht und welche Unternehmen von den Änderungen betroffen sind. Im zweiten Teil gehen wir nun näher auf die Unterschiede und die Mindestgliederung von Bilanz und Erfolgsrechnung sowie dem Anhang ein. Vorschriften zur Gliederung der Bilanz Das neue Rechnungslegungsrecht hat sich bei einigen Änderungen an internationale Standards angenähert und verlangt eine detaillierte Mindestgliederung der Bilanz. Die Reihenfolge und Darstellung ist gesetzlich vorgegeben und richtet sich nach dem Liquiditätsgrad resp. nach der Fälligkeit der Bilanzposten. Aktiven (Art. 959a Abs. 1 Umlaufvermögen Aktiven, die voraussichtlich innerhalb eines Jahres ab Bilanzstichtag oder innerhalb des normalen Geschäftszyklus realisiert werden. Flüssige Mittel und kurzfristig gehaltene Aktiven mit Börsenkurs Forderungen aus Lieferungen und Leistungen Übrige kurzfristige Forderungen Vorräte und nicht fakturierte Dienstleistungen Aktive Rechnungsabgrenzung Passiven (Art. 959a Abs. 2 Kurzfristiges Fremdkapital Verbindlichkeiten, die voraussichtlich innerhalb eines Jahres ab Bilanzstichtag oder innerhalb des normalen Geschäftszyklus zur Zahlung fällig werden. Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen Kurzfristige verzinsliche Verbindlichkeiten Übrige kurzfristige Verbindlichkeiten Passive Rechnungsabgrenzung Langfristiges Fremdkapital Langfristig verzinsliche Verbindlichkeiten Übrige Langfristige Verbindlichkeiten Rückstellungen Sowie vom Gesetz vorgesehene ähnliche Positionen Anlagevermögen Werte, die in der Absicht langfristiger Nutzung oder langfristigen Haltens erworben werden: Finanzanlagen Beteiligungen Sachanlagen Immaterielle Werte Nicht einbezahltes Aktienkapital Eigenkapital Ist entsprechend der Rechtsform auszuweisen und zu gliedern: Grund-, Gesellschafter-, oder Stiftungskapital Ggf. gesondert nach Beteiligungskategorien Gesetzliche Kapitalreserve Gesetzliche Gewinnreserve Freiwillige Gewinnreserve Verluste als Minusposten Eigene Kapitalanteile als Minusposten. Dezember 2015 Veriduna Treuhand AG Seite 1 von 5

2 Unterschiede in der Bilanz gegenüber altem Rechnungslegungsrecht 1. Kurzfristig gehaltene Aktiven mit Börsenkurs und nicht fakturierte Dienstleistungen sind in gesonderten Positionen auszuweisen. 2. Forderungen und Verbindlichkeiten gegenüber direkt oder indirekt beteiligten Organen sowie gegenüber Unternehmen an denen direkt oder indirekt eine Beteiligung besteht, sind neu gesondert in der Bilanz oder im Anhang auszuweisen. Bisher wurde nur der gesonderte Ausweis von Forderungen und Verbindlichkeiten gegenüber Konzerngesellschaften und Aktionären verlangt. 3. Verzinsliche Verbindlichkeiten müssen neu zwingend separat als kurzfristige und langfristige Verbindlichkeiten bilanziert werden 4. Eigene Kapitalanteile sind neu im Eigenkapital als Minusposten auszuweisen und werden nicht mehr wie bis anhin aktiviert. Dadurch entfällt auch die separate Reserve für eigene Kapitalanteile auf der Passivseite. 5. Gründungs-/Kapitalerhöhungs-/Organisationskosten dürfen nicht mehr aktiviert und über fünf Jahre abgeschrieben werden, sondern sind im Aufwand (Erfolgsrechnung) zu erfassen. 6. Die Reserven sind neu nach ihrer Herkunft zu klassifizieren. Während Gewinnreserven aus einbehaltenen Gewinnen stammen, werden die Kapitalreserven aus Einlagen und Zuschüsse durch Inhaber von Beteiligungspapieren gebildet. 7. Weitere Positionen müssen in der Bilanz oder im Anhang gesondert ausgewiesen werden, sofern diese für die Beurteilung der Vermögens- oder Finanzierungslage für Dritte wesentlich oder aufgrund Tätigkeiten der Unternehmung üblich sind. Vorschriften zur Gliederung der Erfolgsrechnung Die Erfolgsrechnung kann nach neuem Rechnungslegungsrecht entweder nach dem Gesamtkostenverfahren (Produktionserfolgsrechnung) oder dem Umsatzkostenverfahren (Absatzerfolgsrechnung) gegliedert werden: Gesamtkostenverfahren (Art. 959b Abs. 2 Umsatzkostenverfahren (Art. 959b Abs Nettoerlöse aus Lieferungen und Leistungen 2. Bestandsänderungen an unfertigen und fertigen Erzeugnissen sowie an nicht fakturierten Dienstleistungen 3. Materialaufwand 4. Personalaufwand 5. Übriger betrieblicher Aufwand 6. Abschreibungen und WB auf Positionen des Anlagevermögens 7. Finanzierung und Finanzertrag 8. Betriebsfremder Aufwand und betriebsfremder Ertrag 9. Ausserordentlicher, einmaliger oder periodenfremder Aufwand und Ertrag 10. Direkte Steuern 11. Jahresgewinn oder Jahresverlust 1. Nettoerlöse aus Lieferungen und Leistungen 2. Anschaffungs- oder Herstellungskosten der verkauften Produkte oder Leistungen 3. Verwaltungs- und Vertriebsaufwand 4. Finanzaufwand und Finanzertrag 5. Betriebsfremder Aufwand und betriebsfremder Ertrag 6. Ausserordentlicher, einmaliger oder periodenfremder Aufwand und Ertrag 7. Direkte Steuern 8. Jahresgewinn oder Jahresverlust Achtung beim Umsatzkostenverfahren: Personalaufwand und Abschreibungen sowie Wertberichtigungen auf Positionen des Anlagevermögens müssen im Anhang ausgewiesen werden gem. Art. 959b Abs. 4 OR Dezember 2015 Veriduna Treuhand AG Seite 2 von 5

3 Unterschiede in der Erfolgsrechnung gegenüber altem Rechnungslegungsrecht 1. Neu sind die separate Ausweisung von einmaligen und periodenfremdem Aufwand und Ertrag sowie die Erwähnung der direkten Steuern. 2. Gewinne aus Veräusserung von Anlagevermögen sind neu unter ausserordentlichem, einmaligem oder periodenfremdem Ertrag zu erfassen. Diese mussten bisher jeweils gesondert ausgewiesen werden. 3. Finanzaufwand und Finanzertrag sind separat auszuweisen. Mindestangaben im Anhang zur Jahresrechnung Alle rechnungslegungspflichtigen Unternehmen müssen einen Anhang erstellen. Der Anhang erläutert und ergänzt Bestandteile aus der Jahresrechnung. Die Mindestangaben gemäss neuem und altem Rechnungslegungsrecht unterscheiden sich dabei wie folgt: Der Anhang enthält nach Art. 959c Abs. 1 OR folgende grundsätzliche Angaben: Der Anhang enthielt nach Art. 663b OR folgende Angaben: 1. Angaben über die in der Jahresrechnung angewandten Grundsätze, soweit nicht vom Gesetz vorgeschrieben. 2. Angaben, Aufschlüsselungen und Erläuterungen zu Bilanz- und ER-Positionen 3. Gesamtbetrag der aufgelösten Wiederbeschaffungsreserven und der darüber hinaus gehen- Analog neuem Recht (Art. 663b Ziff. 8a den stillen Reserven, soweit dieser den Gesamtbetrag der neugebildeten derartigen Reserven übersteigt, wenn dadurch das erwirtschaftete Ergebnis wesentlich günstiger dargestellt wird. 4. Weitere vom Gesetz verlangte Angaben Andere vom Gesetz vorgeschriebene Angaben (Art. 663b Ziff. 14 Sofern nicht aus Bilanz und Erfolgsrechnung ersichtlich, enthält der Anhang nach Art. 959c Abs. 2 OR folgende zusätzliche Angaben: 1. Fima, Name sowie Rechtsform und Sitz der Firma 2. Erklärung darüber, ob Anzahl Vollzeitstellen im Jahresdurchschnitt nicht über 10, nicht über 50 oder nicht über 250 liegt 3. Firma, Rechtsform und Sitz der Unternehmen, an denen direkte oder wesentliche indirekte Beteiligungen bestehen sowie Kapital- und Stimmanteil 4. Anzahl eigener Anteile, die das Unternehmen und die Unternehmen an denen es beteiligt ist, halten 5. Erwerb und Veräusserung eigener Anteile und die Bedingungen des Erwerbs bzw. der Veräusserung Der Anhang enthielt nach Art. 663b OR folgende Angaben: Jede Beteiligung, die für die Beurteilung der Vermögens- und Ertragslage wesentlich ist (Art. 663 Ziff. 7 Erwerb, Veräusserung (inkl. Bedingungen) sowie Anzahl der gehaltenen Aktien, sei es durch die Gesellschaft oder durch eine andere Gesellschaft, an der eine Mehrheitsbeteiligung besteht. (Art. 663 b. Ziff. 10 Siehe obenstehend Dezember 2015 Veriduna Treuhand AG Seite 3 von 5

4 6. Restbetrag der Verbindlichkeiten aus kaufvertragsähnlichen Leasinggeschäften und anderen Leasingverpflichtungen, sofern diese nicht innert zwölf Monate vom Bilanzstichtag auslaufen oder gekündigt werden können. 7. Verbindlichkeiten gegenüber Vorsorgeeinrichtungen 8. Gesamtbetrag der für Verbindlichkeiten Dritter bestellten Sicherheiten 9. Gesamtbetrag der zur Sicherung eigener Verbindlichkeiten verwendeter Aktiven sowie der Aktiven unter Eigentumsvorbehalt 10. Rechtliche oder tatsächliche Verpflichtungen, bei denen ein Mittelabfluss entweder als unwahrscheinlich erscheint oder in der Höhe nicht verlässlich geschätzt werden kann (Eventualverbindlichkeiten) 11. Anzahl und Wert von Beteiligungsrechten oder Optionen auf solche Rechte für alle Leitungsund Verwaltungsratsorgane sowie Mitarbeitende 12. Erläuterungen zu ausserordentlichen, einmaligen oder periodenfremden Positionen in der Erfolgsrechnung Gesamtbetrag der nicht bilanzierten Leasingverbindlichkeiten (Art. 663b Ziff. 3 Analog neuem Recht (Art. 663b Ziff. 5 Gesamtbetrag der Bürgschaften, Garantieverpflichtungen und Pfandbestellungen Dritter (Art. 663 b Ziff. 1 Gesamtbetrag der zur Sicherung eigener Verpflichtungen verpfändeten oder abgetretenen Aktiven sowie Aktiven unter Eigentumsvorbehalt (Art. 663 b Ziff. 2 OR 13. Wesentliche Ereignisse nach dem Bilanzstichtag 14. Ggf. Gründe die zum vorzeitigen Rücktritt der Analog neuem Recht (Art. 663b Ziff. 13 Revisionsstelle geführt haben. Gegebenenfalls folgende weitere Angaben gemäss neuem Recht: 1. Angabe über die Umrechnungskurse sofern die Rechnungslegung nicht in Landeswährung erfolgt. (Art. 958d Abs Wurden Aktiven mit Börsenkurs oder mit anderem beobachtbaren Marktpreis nicht zum Börsenkurs oder Marktpreis am Bilanzstichtag bewertet, ist die Bewertung mit separatem Ausweis des Gesamtwerts je gesondert von Wertschriften und übrigen Aktiven mit beobachtbarem Marktpreis offen zu legen. (Art. 960 Abs Der Betrag der Schwankungsreserven ist insgesamt anzugeben, falls dieser nicht in der Bilanz ausgewiesen wurde (Art. 960 Abs Beträge, Zinssätze, Fälligkeiten und weitere Konditionen von ausstehenden Anleihensobligationen (Art. 959c Abs Abweichungen von den Annahme der Fortführung sowie ihren Einfluss auf die wirtschaftliche Lage (Art. 958a Abs. 3 Bisher gemäss altem Recht: Inventar, Betriebsrechnung und Bilanz sind in Landeswährung aufzustellen (Art. 960 Abs. 1 Wertschriften mit Kurswert dürfen höchstens zum Durchschnittskurs des letzten Monats vor dem Bilanzstichtag bewertet werden (Art. 667 Abs. 1 n Beträge, Zinssätze und Fälligkeiten der ausgegebenen Anleihensobligationen (Art. 663b Ziff. 6 Abweichungen vom Grundsatz der Unternehmensfortführung sind im Anhang offen zu legen (Art. 662a Abs. 3 Dezember 2015 Veriduna Treuhand AG Seite 4 von 5

5 6. Nicht mehr verlangt Brandversicherungswerte der Sachanlagen (Art. 663b Ziff Gegenstand und Betrag von Aufwertungen Analog neuem Recht (Art Nicht mehr verlangt Betrag der genehmigten und bedingten Kapitalerhöhung (Art. 663b Ziff Über die Durchführung einer Risikobeurteilung Angaben über die Durchführung einer Riskiobeurteilung (Art. 663b Ziff. 12 müssen nur grössere Unternehmen im Lagebericht Aufschluss geben. (Art. 961c Abs. 2 Ziff. 2 Weitere Unterschiede und Auswirkungen Nebst den oben erwähnten Unterschieden in Bilanz, Erfolgsrechnung und im Anhang haben sich auch teilweise die allgemeinen Bewertungsgrundsätze geändert und wurden an das «True & Fair View- Prinzip» gemäss den anerkannten Standards angenähert. Diese und die oben erwähnten Punkte können gegebenenfalls auch zu steuerlichen Auswirkungen führen. Für grössere Unternehmen und Konzerne sind die zusätzlich zu erstellenden Dokumente wie Lagebericht, Geldfluss- und Konzernrechnung sowie die zusätzlichen Angaben im Anhang zu beachten. Bei Fragen rund um das Thema neues Rechnungslegungsrecht kontaktieren Sie Ihren Veriduna- Kundenbetreuer. Wir stehen Ihnen auch jederzeit gerne für eine individuelle Beratung zur Verfügung und sind Ihnen bei den nötigen Anpassungen behilflich. Dezember 2015 Veriduna Treuhand AG Seite 5 von 5

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