Das Mindestlohngesetz ein rechtlicher Überblick. Referentin: Jutta Steinbrück-Weiß (DRV Hessen)
|
|
- Gerhard Weiß
- vor 8 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Das Mindestlohngesetz ein rechtlicher Überblick Referentin: Jutta Steinbrück-Weiß (DRV Hessen)
2 Mindestlohn und Rentenversicherung? Prüfung beim Arbeitgeber Die Rentenversicherungsträger prüfen mindestens alle vier Jahre bei den Arbeitgebern, ob diese ihre Pflichten nach dem Sozialgesetzbuch erfüllen ( 28p Abs. 1 SGB IV). Ab 2015 erfolgt die Prüfung des Mindestlohns nach dem MiLoGdurch die Behörden der Zollverwaltung; diese übermitteln die Ergebnisse an die Träger der Rentenversicherung zur beitragsrechtlichen Auswertung. Im Prüfjahr 2016 wird der Prüfzeitraum bis geprüft. Referentin: Jutta Steinbrück-Weiß 2
3 Anwendungsbereich Persönlicher Anwendungsbereich Alle (im Inland beschäftigten) Arbeitnehmer Mini Jobber (Geringfügigkeitsgrenze 450 Euro) Rentner Kurzfristig beschäftigte Arbeitnehmer Arbeitnehmer ausländischer Unternehmen (ohne Entsendebescheinigung) 3 Referentin: Jutta Steinbrück-Weiß 3
4 Anwendungsbereich Persönlicher Anwendungsbereich - Ausnahmen Kinder und Jugendliche unter 18 ohne abgeschlossene Berufsausbildung Auszubildende Ehrenamtlich Tätige Teilnehmer am Bundesfreiwilligendienst sowie ähnlichen Freiwilligendiensten Teilnehmer an Maßnahmen der Arbeitsförderung(z.B. sog. 1-Euro-Jobs ) Heimarbeiter nach dem Heimarbeitsgesetz 4 Referentin: Jutta Steinbrück-Weiß 4
5 Anwendungsbereich Persönlicher Anwendungsbereich - Ausnahmen Behinderte Menschen in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen aber: Mindestlohnpflicht im Einzelfall in Integrationsbetrieben ab dem Langzeitarbeitslose in den ersten 6 Monaten Zeitungszusteller (übergangsweise) Beschäftigte, für die übergangsweise noch andere Mindestlöhne gelten Praktikanten nur unter bestimmten Voraussetzungen 5 Referentin: Jutta Steinbrück-Weiß 5
6 Praktikanten Ausnahmen vom Mindestlohn ( 22 Abs. 1 MiLoG) Kein Mindestlohn für Pflichtpraktika nach schulrechtlichen oder hochschulrechtlichen Bestimmungen (z.b. Studien- oder Prüfungsordnungen) Orientierungspraktika für Berufsausbildung oder Studium Studien- bzw. ausbildungsbegleitende Praktika max. 3 Monate Einstiegsqualifizierung ( 54a SGB III) und Berufsausbildungsvorbereitung ( BBiG) 6 Referentin: Jutta Steinbrück-Weiß 6
7 Praktikanten Hinweise für die Praxis Voraussetzungenfür Mindestlohnausnahme müssen zu Beginn des Praktikums vorliegen NachErlangung eines Abschlussessind Orientierungspraktikain der Regel nicht mehr möglich Höchstdauer einhalten! andernfalls: Mindestlohnpflicht bei Überschreitung ab dem 1. Tag Keine Aneinanderreihung mehrerer gleichartiger Praktika beim selben Arbeitgeber 7 Referentin: Jutta Steinbrück-Weiß 7
8 Anwendungsbereich Vergütung - Entlohnungsmodelle Unterschiedliche Gestaltung bleibt möglich, z.b. Monatslohn Stücklohn Akkordlohn variable Vergütungsmodelle 8 Referentin: Jutta Steinbrück-Weiß 8
9 Vergütung Zusammensetzung Anspruch des Arbeitnehmers auf Mindestlohn für jede tatsächlich geleistete Arbeitsstunde (vergütungspflichtige Arbeitszeit) Bereitschaftszeiten, wenn diese vergütungspflichtige Arbeitszeit sind (z.b. Arbeitsbereitschaft, Bereitschaftsdienst (wenn AN nicht sicher abschätzen kann, wann er die Arbeit wieder aufnehmen muss), Rufbereitschaft für Zeiten der Inanspruchnahme) Geldleistung(Sachleistungsanrechnung nur bei Saisonarbeitskräften zulässig) 9 Referentin: Jutta Steinbrück-Weiß 9
10 Vergütung Anrechenbarkeit von Vergütungsbestandteilen Grundsatz: Anrechnung von Leistungen zulässig, wenn diese (nur) die Normalleistung des Arbeitnehmers abgelten. Berücksichtigungsfähig: Zulagen und Zuschläge, mit denen das Verhältnis von Leistung und Gegenleistung nicht berührt wird, wie z.b. Betriebstreuezulagen, Kinderzulagen Weihnachtsgeld und Urlaubgeld, wenn im Fälligkeitszeitraum tatsächlich und unwiderruflich ausgezahlt Entgeltumwandlungen zugunsten einer betriebl. Altersvorsorge Ergänzungszahlungen bei besonderen Entlohnungsmodellen (z.b. Stücklohnmodelle), um im Ergebnis einen Stundenlohn von mindestens 8,50Euro zu erzielen (z.b. sog. Wegegelder in strukturschwachen, aber wegeintensiven Zustellbezirken) 10 Referentin: Jutta Steinbrück-Weiß 10
11 Vergütung Anrechenbarkeit von Vergütungsbestandteilen Zulagen und Zuschläge, die nicht berücksichtigt werden: Akkordprämien Qualitätsprämien Überstundenzuschläge, Sonn- oder Feiertagsarbeit, Nachtzuschläge Schmutzzulagen, Gefahrenzulagen Aufwandsentschädigungen 11 Referentin: Jutta Steinbrück-Weiß 11
12 Vergütung Unabdingbarer Anspruch - 3 MiLoG Kann der Arbeitgeber den Anspruch auf gesetzlichen Mindestlohn durch Vereinbarungen mit dem Mitarbeiter ausschließen? Nein, nach 3 MiLoGsind Vereinbarungen, die den Anspruch auf Mindestlohn unterschreiten oder seine Geltendmachung beschränken oder ausschließen, insoweit unwirksam. zulässiger Verzicht nur durch rückwirkenden gerichtlichen Vergleich möglich Verwirkung des Anspruchs ausgeschlossen 12 Referentin: Jutta Steinbrück-Weiß 12
13 Vergütung Fälligkeit - 2 MiLoG Fälligkeit des Mindestlohnanspruchs spätestens am letzten Bankarbeitstag (Frankfurt am Main) des Monats, der auf den Monat folgt, in dem die Arbeitsleistung erbracht wurde Laut BMAS Erfüllung des Anspruchs auf Mindestlohn durch verstetigtes Arbeitsentgelt auf der Basis einer vertraglich vorgegebenen Stundenanzahl im Jahresmittel möglich förmlicher Arbeitsvertrag über verstetigtes Arbeitsentgelt erforderlich! 13 Referentin: Jutta Steinbrück-Weiß 13
14 Vergütung Arbeitszeitkonto nach 2 Abs. 2 MiLoG abweichende Fälligkeit des Mindestlohns bei verstetigtem regelmäßigen Arbeitseinkommen, wenn Mehrarbeitsstunden auf ein Arbeitszeitkonto gebucht werden Guthaben auf Arbeitszeitkonto (sog. Flexi-Konto) nach 12 Monaten auszugleichen maximal 50% der vereinbarten Arbeitszeit dürfen eingestellt werden Schriftliche Vereinbarung! 50%-Grenze gilt nur für den Mindestlohn-Anteil am gesamten Arbeitsentgelt Beispiel: Tarifl. Wochenarbeitszeit 39 h (mtl. Divisor 169), Monatsgehalt Bei 10 Überstunden gilt für 179 Stunden Mindestlohn 1.521,50 (179 h x 8,50 ). Gezahltes Monatsgehalt von übersteigt Mindestlohnanspruch => Mehrarbeitsstunden können über Mindestlohnbetrag hinausgehend länger als 12 Monate im Arbeitszeitkonto verbleiben. 14 Referentin: Jutta Steinbrück-Weiß 14
15 Aufzeichnungspflichten 17 MiLoG: Wer? Arbeitsaufzeichnungspflicht für: alle geringfügig Beschäftigten nach 8 Abs. 1 SGB IV (ausgenommen Privathaushalte und beschäftigte Familienangehörige) Arbeitnehmer, die in 2a SchwarzArbGgenannten Wirtschaftssektoren beschäftigt werden (Bau, Gaststätten, Personenbeförderung, Speditions-, Transport-und Logistikgewerbe, Schausteller, Gebäudereinigung, Fleischwirtschaft) 15 Referentin: Jutta Steinbrück-Weiß 15
16 Aufzeichnungspflichten 17 MiLoG: Was? Aufzuzeichnen sind: Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit bis spätestens eine Woche später kein Formerfordernis handschriftliche Aufzeichnungen reichen Arbeitgeber kann die Arbeitszeit auch vom Arbeitnehmer aufzeichnen lassen, aber er bleibt verantwortlich Für mobile Arbeitnehmer, die keine Vorgaben zur konkreten täglichen Arbeitszeit haben (Zeitungszusteller, Päckchenausträger, Briefträger) ist die die Aufzeichnungspflicht beschränkt auf die Dauer der tatsächlichen täglichen Arbeitszeit ( 1 MiLoAufzV). Die Aufzeichnungen sind mind. 2 Jahre aufzubewahren. 16 Referentin: Jutta Steinbrück-Weiß 16
17 Aufzeichnungspflichten Mindestlohndokumentationsverordnung (MiLoDokV) Keine Aufzeichnungspflicht bei verstetigtem regelmäßigen Monatsentgelt von mehr als EUR ab auch bei einem Monatsentgelt von mehr als EUR, sofern dieses die letzten 12 Monate gezahlt wurde ( 1 MiLoDokV) Der Arbeitgeber hat alle Unterlagen vorzulegen, die die Kontrolle des Mindestlohns ermöglichen: Arbeitsvertrag, bzw. Dokumente, aus denen sich die wesentlichen Inhalte des Beschäftigungsverhältnisses ergeben Arbeitszeitnachweise Lohnabrechnungen Nachweise über erfolgte Lohnzahlungen 17 Referentin: Jutta Steinbrück-Weiß 17
18 Auftraggeberhaftung 13 MiLoG Durchgriffshaftung für Mindestlohnverstöße entsprechend 14 AEntG Generalunternehmer haftet für Verpflichtungen des Subunternehmers, eines Nachunternehmers oder eines vom Subunternehmer oder Nachunternehmer beauftragten Verleihers auf Zahlung des Mindestlohns wie Bürge, der auf Einrede der Vorausklage verzichtet hat. Arbeitnehmerder Fremdfirma kann direkt gegen den Generalunternehmer vorgehen Generalunternehmer haftet verschuldensunabhängig (keine Exkulpationsmöglichkeit) 18 Referentin: Jutta Steinbrück-Weiß 18
19 Prüfung der Einhaltung der Mindestlöhne Aufgaben des Zolls und der Deutschen Rentenversicherung Prüfinstitution Zoll: bei Nichtbeachtung der Bestimmungen des MiLoG Bußgeld bis zu ,00 ( 21 MiLoG) Ausschluss von der Vergabe öffentl. Aufträge ( 19 MiLoG) Deutsche Rentenversicherung: Prüfung der Mindestlöhne anhand Stundendokumentation in Gehaltsabrechnung, aus Zeiterfassungssystem, Stundenaufzeichnungen aus Stundenzetteln, vereinbarten Arbeitszeiten aus Arbeitsvertrag, Lohnkonten => Bilateraler Informationsaustausch 19 Referentin: Jutta Steinbrück-Weiß 19
20 Hilfe -Links Menüpunkt Fachthemen: beitsbedingungen_node.html die Seite des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales Referentin: Jutta Steinbrück-Weiß 20
Praxishinweise zum Mindestlohn
Praxishinweise zum Mindestlohn Rechtsanwalt Timm Laue-Ogal AnwälteHaus Osnabrück www.anwaeltehaus.net 11.03.2015 Grundinhalte MiLoG - in Kraft seit 16.08.2014 - Mindestlohn 8,50 brutto je Zeitstunde -
MehrMindestlohn. Unternehmerstammtisch des Unternehmerverband Barnim e.v. am 11.03.15 in Bernau
Mindestlohn Unternehmerstammtisch des Unternehmerverband Barnim e.v. am 11.03.15 in Bernau Dozent: Rechtsanwalt Wendelin Monz Fachanwalt für f r Arbeitsrecht Fachanwalt für f r Bau- und Architektenrecht
MehrAusnahmen und Übergangsregeln» Auszubildende, unter 18-Jährige ohne Berufsabschluss, ehrenamtlich Tätige
Mindestlohn Ausnahmen und Übergangsregeln» Auszubildende, unter 18-Jährige ohne Berufsabschluss, ehrenamtlich Tätige» Zeitungszusteller» Langzeitarbeitslose» Praktikanten» Bisherige Mindestlohntarifverträge
MehrDer neue Mindestlohn. Gemäß Mindestlohngesetz (MiLoG) vom 16.08.2014, gültig seit dem 01.01.2015
Der neue Mindestlohn Gemäß Mindestlohngesetz (MiLoG) vom 16.08.2014, gültig seit dem 01.01.2015 Anspruch Nach 1 Abs. 2 MiLoG ist durch den Arbeitgeber an den Arbeitnehmer ein Arbeitsentgelt mindestens
MehrStephan Beume Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht OGA - Osnabrücker Gesellschaft für Arbeitsrecht e.v.
Stephan Beume Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht OGA - Osnabrücker Gesellschaft für Arbeitsrecht e.v. Zitat: Unterm Strich ein guter Start (Quelle: Tagesthemen 8.4.2015) Carsten Koall/Getty Images
MehrDer gesetzliche Mindestlohn - ein Überblick
Der gesetzliche Mindestlohn - ein Überblick Welches Gesetz regelt den gesetzlichen Mindestlohn? Das Mindestlohngesetz (abgekürzt: MiLoG). Folie 2 Wie lautet die Anspruchsgrundlage für den gesetzl. Mindestlohn?
MehrMindestlohn was geht uns das an?
Update Arbeitsrecht Mindestlohn was geht uns das an? Mindestlohn worum geht es? EUR 8,50 bundeseinheitlicher Mindestlohn Ab 01.01.2015 Für alle Arbeitnehmer einschließlich Praktikanten 02.12.2014 EMPLAWYERS
MehrDas Mindestlohngesetz
Mindestlohn Das Mindestlohngesetz Recht / Steuern Dr. Ulf Spanke Justitiar 1. Gesetzgebungsverfahren 2. Der Mindestlohn 3. Geltungsbereich und Ausnahmen Recht / Steuern 4. Übergangsregeln 5. Aufzeichnungspflichten
MehrWestfälische Dachtage
Westfälische Dachtage 2015 26. 27. Februar 2015 Eslohe 1 Tarifautonomiestärkungsgesetz und seine Auswirkungen - Gesetzlicher Mindestlohn (MiLoG) - Änderungen des Arbeitsgerichtsgesetzes - Änderung des
MehrMindestlohn: Checkliste für Unternehmen
Mindestlohn: Checkliste für Unternehmen 1 Allgemeines 2 Das müssen Sie beachten 3 Das müssen Sie bei den jeweiligen Arbeitnehmertypen prüfen 3.1 Stundenlohnempfänger 3.2 Gehaltsempfänger 3.3 Geringfügig
MehrLohncafé 2014/2015. Unsere Satteltaschen sind prall gefüllt. Auf dem Zwischenstopp packen wir aus bei einer
Lohncafé 2014/2015 Herzlich Willkommen! Unsere Satteltaschen sind prall gefüllt. Auf dem Zwischenstopp packen wir aus bei einer Wir laden Sie zum Unternehmerfrühstück ein BARMER GEK Einblicke Tasse Seminar
MehrInformation zur Dokumentationspflicht nach dem Mindestlohngesetz
Information zur Dokumentationspflicht nach dem Mindestlohngesetz Seit dem 01.01.2015 gilt der gesetzliche Mindestlohn von 8,50 brutto pro Arbeitszeitstunde. Wie in unserer Sonderausgabe im November 2014
MehrRundschreiben zum Mindestlohn
Rundschreiben zum Mindestlohn gültig ab dem 01.01.2015 nach Mindestlohngesetz (MiLoG) Februar 2015 Der Mindestlohn ist ein festgeschriebenes Arbeitsentgelt, das jedem Arbeitnehmer in Deutschland zusteht.
MehrINFORMATIONEN FÜR ARBEITGEBER
StB Andreas G. Stabel Max-Planck-Str. 6 67657 Kaiserslautern Max-Planck-Str. 6 67657 Kaiserslautern Tel. 0631/3403656 Fax 0631/3403657 email: info@stb-stabel.de www.stb-stabel.de Sprechzeiten: Montag bis
MehrGemüsebautag 2015. Mindestlohn
Gemüsebautag 2015 Mindestlohn Rechtsanwalt Christian Wirxel Land und Forstwirtschaftlicher Arbeitgeberverband für Hessen.e.V. agv@agrinet.de 1 Für wen gilt der Mindestlohn? Für alle in Deutschland beschäftigte
Mehr03/15 Infoblatt. Mindestlohn
03/15 Infoblatt Mindestlohn Aufzeichnungs und Dokumentationspflichten Einladung zu einer Informationsveranstaltung am 14.04.2015 Mindestlohn Aufzeichnungs und Dokumentationspflichten Das Mindestlohngesetz
MehrWissenswertes zum Mindestlohn
Wissenswertes zum Mindestlohn Langsam aber sicher wirft der gesetzliche Mindestlohn seine Schatten voraus. Im August 2014 hat der Bundestag das Mindestlohngesetz (MiLoG) verabschiedet. Ab dem 1. Januar
Mehr15/12/14. Einführung des gesetzlichen Mindestlohns zum 1. Januar 2015- Ende der Generation Praktikum?
15/12/14 Einführung des gesetzlichen Mindestlohns zum 1. Januar 2015- Ende der Generation Praktikum? NÖRENBERG SCHRÖDER Rechtsanwälte I Wirtschaftsprüfer I Steuerberater Partnerschaft Valentinskamp 70
MehrVerordnung zu den Dokumentationspflichten nach den 16 und 17 des Mindestlohngesetzes in Bezug auf bestimmte Arbeitnehmergruppen
Verordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales Verordnung zu den Dokumentationspflichten nach den 16 und 17 des Mindestlohngesetzes in Bezug auf bestimmte Arbeitnehmergruppen (Mindestlohndokumentationspflichten-Verordnung
MehrNewsletter Mindestlohn. für die HLGD-Vertragspartner
Newsletter Mindestlohn für die HLGD-Vertragspartner 1. Einführung Seit dem 01.01.2015 gilt in ganz Deutschland ein gesetzlicher Mindestlohn. Arbeitgeber haben nicht nur die Pflicht, diesen Mindestlohn
MehrCheckliste zum gesetzlichen Mindestlohn ab 01.01.2015
Checkliste zum gesetzlichen Mindestlohn ab 01.01.2015 1 Allgemeines Ab dem 01.01.2015 gilt erstmals ein flächendeckend zu zahlender, gesetzlicher Mindestlohn für alle Branchen von 8,50 Euro brutto pro
MehrWas Arbeitgeber zum gesetzlichen Mindestlohn wissen müssen
Was Arbeitgeber zum gesetzlichen Mindestlohn wissen müssen Eine kurze Zusammenfassung Nachdem der Bundestag am 03.07.2014 und der Bundesrat am 11.07.2014 das Mindestlohngesetz angenommen haben, ist am
MehrCheckliste zum gesetzlichen Mindestlohn
Checkliste zum gesetzlichen Mindestlohn 1 Allgemeines Ab dem 01.01.2015 gilt erstmals ein flächendeckend zu zahlender, gesetzlicher Mindestlohn für alle Branchen von 8,50 Euro brutto pro Zeitstunde. Alle
MehrMindestlohn. Matthias Dörsam Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Mannheim
Mindestlohn Matthias Dörsam Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Mannheim Gliederung I. Vorbemerkung II. Anwendungsbereich: Für wen gilt der Mindestlohn? III. 20: Pflichten des Arbeitgebers zur
MehrHeadline Titel. Herzlich Willkommen zum Tag des
Headline Titel Herzlich Willkommen zum Tag des Subhead Hotel- und Untertitel Gastgewerbes 2015 Inhaltsübersicht 1. Mindestlohnregelungen 2. Aufzeichnungspflicht 3. Arbeitszeitregelungen 4. Rechtsfolgen
MehrMindestlohn Was muss ich beachten?
Mindestlohn Was muss ich beachten? Dr. Marcus Bauckmann Diplom-Jurist (Univ. Kiel) Rechtsanwalt und Mediator (Harvard Law School) Wirtschaftsmediator (CVM/MuCDR) + (IHK) staatlich anerkannte Gütestelle
MehrDie Auswirkungen des Mindestlohngesetzes auf geringfügige Beschäftigungsverhältnisse
Infothek Anhang Die Auswirkungen des Mindestlohngesetzes auf geringfügige Beschäftigungsverhältnisse Stand: 12/2014 www.melzer-kollegen.de Die Auswirkungen des Mindestlohngesetzes auf geringfügige Beschäftigungsverhältnisse
MehrMindestlohn und Praktikum - Was ist zu beachten
Mindestlohn und Praktikum - Was ist zu beachten Vortrag von Rechtsanwalt Dr. Stefan Kreuzer 11. November 2015 Allgemeines Gesetzlicher Mindestlohn seit 01.01.2015 in Höhe von 8,50 brutto Praktikanten grds.
MehrLEXinform/Info-Datenbank
Seite 1 von 7 AGB Datenschutz Impressum Meine Abos LEXinform/Info-DB LEXinform/Info-Datenbank Dok.-Nr.: 1050259 DATEV-Serviceinformation Checkliste vom 06.11.2014 Relevant für: LODAS classic LODAS classic
MehrAufzeichnungspflichten nach dem Mindestlohngesetz
Aufzeichnungspflichten nach dem Mindestlohngesetz Wichtige Tipps für Unternehmer und Existenzgründer Februar 2015 Industrie- und Handelskammer zu Schwerin Graf-Schack-Allee 12, 19053 Schwerin Tel.: 0385
MehrKontrolle des Mindestlohns nach dem Mindestlohngesetz (MiLoG)
Kontrolle des Mindestlohns nach dem Mindestlohngesetz (MiLoG) 16.04.2015 WirtschaftsTalk Wallenhorst, Stavermann GmbH Ruller Straße 2 49134 Wallenhorst Dr. Thomas Möller, Dipl.-Kaufmann, Dipl.-Finanzwirt
MehrHerzlich Willkommen zu unserer Informationsveranstaltung. Mindestlohn und Auswirkungen auf die Praxis - Neue Aufzeichnungs- und Meldepflichten
Folie 1 Herzlich Willkommen zu unserer Informationsveranstaltung Mindestlohn und Auswirkungen auf die Praxis - Neue Aufzeichnungs- und Meldepflichten Folie 2 Ihr heutiger Referent: Jörg Böttner - Steuerberater
MehrMindestlohn - Steuerberater sollten Mandanten jetzt informieren
Mindestlohn - Steuerberater sollten Mandanten jetzt informieren Jahrelang umstritten, im Jahr 2014 nun beschlossen - am 01.01.2015 tritt das Gesetz zur Regelung des allgemeinen Mindestlohns (MiLoG) in
MehrCheckliste zum gesetzlichen Mindestlohn
Dok.-Nr.: 1050259 DATEV-Serviceinformation Checkliste vom 27.11.2014 Relevant für: LODAS classic LODAS comfort LODAS compact Lohn und Gehalt classic Lohn und Gehalt comfort Lohn und Gehalt compact Checkliste
MehrFit für den Mindestlohn?
Fit für den Mindestlohn? Dr. Stefan Sasse Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Partner GÖHMANN Rechtsanwälte Abogados Advokat Steuerberater Partnerschaft mbb Koalitionsvertrag Mit einem gesetzlichen
MehrSozialversicherungspflicht und Mindestlohn für Vorstände und Mitarbeiter von Stiftungsorganen Manfred Hack, LL.M. (Canterbury)
Die Rechtslage ab 01.01.2015 Sozialversicherungspflicht und Mindestlohn für Vorstände und Mitarbeiter von Stiftungsorganen Manfred Hack, LL.M. (Canterbury) Copyright 2015 by K&L Gates LLP. All rights reserved.
MehrMindestlohngesetz und Rente mit 63
Mindestlohngesetz und Rente mit 63 Wer gesetzliche Mindestlöhne einführen will, dem empfehle ich, gleichzeitig gesetzliche Mindestgewinne für Betriebe festzuschreiben. (Hans Michelbach) Mindestlohngesetz
MehrMindestlohngesetz. Rechtsanwalt Florian Popella vbw Vereinigung der Bayerischen Wirtschaft e. V.
Mindestlohngesetz Rechtsanwalt Florian Popella vbw Vereinigung der Bayerischen Wirtschaft e. V. Agenda Geltungsbereich Auswirkungen auf bestehende Verträge, Vertragsänderungen? Haftung des Verwalters Haftung
MehrHABEN SIE SCHON DEN NOTWENDIGEN DURCHBLICK?
HABEN SIE SCHON DEN NOTWENDIGEN DURCHBLICK? ATOSS-Webinar Regelungen des Mindestlohngesetzes Auswirkungen und Umsetzung in die Praxis 1 Jan Kretschmer, 24.03.2015 01 Mindestlohngesetz Key Facts 02 Mindestlohngesetz
MehrAllgemeiner gesetzlicher Mindestlohn
Stand: September 2014 Mindestlohn nach dem Mindestlohngesetz (MiLoG) Allgemeiner gesetzlicher Mindestlohn Am 16.08.2014 ist das Tarifautonomiestärkungsgesetz in Kraft getreten, welches auch das Mindestlohngesetz
Mehr10 Monate gesetzlicher Mindestlohn eine erste Bilanz
10 Monate gesetzlicher Mindestlohn eine erste Bilanz Einleitung Exemplarische Darstellung entschiedener Rechtsfragen/Klarstellungen ird. MiLoG Erfahrungen und Erkenntnisse aus den bisher durchgeführten
Mehrwww.dsihk.sk Das Mindestlohngesetz in Deutschland DAS MINDESTLOHNGESETZ IN DEUTSCHLAND GELTUNG FÜR AUSLÄNDISCHE UNTERNEHMEN
Das Mindestlohngesetz in Deutschland DAS MINDESTLOHNGESETZ IN DEUTSCHLAND Am 1. Januar 2015 ist in Deutschland das Gesetz zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns (Mindestlohngesetz - MiLoG) in Kraft
MehrInfobrief März 2015. Mindestlohngesetz (Milog)
Krefeld Regensburg Unternehmensnachfolge Finanzplanung Controlling Infobrief März 2015 Mindestlohngesetz (Milog) Seit August 2014 ist das Mindestlohngesetz in Kraft. Bei Nichtbeachtung der gesetzlichen
MehrMindestlohn ab 01.01.2015
Wir bitten Sie, die nachfolgenden Ausführungen zum MiLoG gründlich durchzuarbeiten. Dieses Merkblatt ersetzt keine Beratung, sondern zeigt nur den Inhalt des MiLoG ab 01.01.2015 in zusammengefasster abgekürzter
MehrSo berechnen Sie Arbeitszeit und Mindestlohn richtig
So berechnen Sie Arbeitszeit und Mindestlohn richtig DVZ-Symposium Der Mindestlohn und seine Folgen für Logistikunternehmen Hamburg, 24. März 2015 Marcus Menster Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht
MehrDas deutsche Mindestlohngesetz. Auswirkungen. auf ausländische Binnenschifffahrtsunternehmen
Das deutsche Mindestlohngesetz Auswirkungen auf ausländische Binnenschifffahrtsunternehmen 1. Ausländische Binnenschifffahrtsarbeitgeber Zahlung von Mindestlohn für Arbeit in D Meldepflicht Dokumentationspflicht
MehrMindestlohn 2015 - Auswirkungen in der Praxis
Mindestlohn 2015 - Auswirkungen in der Praxis - neue Aufzeichnungs- und Meldepflichten - Anstellungsverhältnisse mit Angehörigen - Nettolohnmaximierung Folie 1 Aufzeichnungs- und Meldepflichten bislang:
MehrMindestlohngesetz (MiLoG)
Bürger können sich jetzt auch per Telefon über den ab Anfang 2015 geltenden Mindestlohn informieren. Bundesarbeitsministerin Andrea Nahles (SPD) startete nach Angaben ihres Ministeriums am Donnerstag eine
MehrM A N D A N T E N I N F O R M A T I O N
M A N D A N T E N I N F O R M A T I O N Mindestlohn ab 01.01.2015 Allgemeines Zum 01.01.2015 führt der Gesetzgeber den gesetzlichen Mindestlohn von 8,50 brutto pro Zeitstunde ein. Die gesetzliche Regelung
MehrTeilzeitbeschäftigte 209
Teilzeitbeschäftigte 209 Teilzeitbeschäftigte Erläuterungen zur Teilzeitarbeit Der Gesetzgeber verfolgt seit Ende 2000, in Kraft getreten zum 01.01.2001, mit dem Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete
MehrFAMAB-FAQ: Mindestlohngesetz (MiLoG)
FAMAB-FAQ: Mindestlohngesetz (MiLoG) Ab dem 01.01.2015 gilt in Deutschland ein flächendeckender gesetzlicher Mindestlohn von 8,50 Euro pro Arbeitszeitstunde. Die Höhe des Mindestlohns kann auf Vorschlag
MehrM A N D A N T E N I N F O R M A T I O N
M A N D A N T E N I N F O R M A T I O N Mindestlohn ab 01.01.2015 Allgemeines Seit dem 01.01.2015 gilt in Deutschland der gesetzliche Mindestlohn von 8,50 brutto pro Zeitstunde. Die gesetzliche Regelung
MehrMindestlohn. Inhaltsverzeichnis. 1. Ziel. 2. Mindestlohn: Bestimmungen. 3. Mindestlohn in Agenda LOHN. 4. Details. 5. Wichtige Informationen
Mindestlohn Bereich: LOHN - Info für Anwender Nr. 1628 Inhaltsverzeichnis 1. Ziel 2. Mindestlohn: Bestimmungen 2.1. Anwendungsbereich 2.2. Übergangsregelungen 2.3. Entgeltbestandteile 2.4. Aufzeichnungspflichten
Mehr(2) Die Vorschriften des 1. Abschnittes finden keine Anwendung auf Arbeitsverhältnisse von:
2 (2) Die Vorschriften des 1. Abschnittes finden keine Anwendung auf Arbeitsverhältnisse von: 1. Beschäftigten, deren Arbeitszeit dienstplanmäßig oder betriebsüblich festgesetzt ist und 2. Beschäftigten,
MehrIHK-VERANSTALTUNG STANDORTFAKTOR GASTRONOMIE
IHK-VERANSTALTUNG STANDORTFAKTOR GASTRONOMIE (IHK Würzburg-Schweinfurt / Karl-Götz-Straße 7, 97427 Schweinfurt ) 03.09.2015: - DAS MINDESTLOHNGESETZ IN DER PRAXIS - Referent: RA Thomas - Rechtsanwalt und
MehrMindestlohn -ein Thema für den steuerlichen Berater
Mindestlohn -ein Thema für den steuerlichen Berater Stand: Dezember 2014 Referent: Daniel Sturm MBA Rechtsanwalt, Dresden ASW Akademie für Steuerrecht und Wirtschaft des Steuerberaterverbandes Westfalen-Lippe
MehrDas Wichtigste im Überblick 5. Geringfügig entlohnte Beschäftigungen 6. überschritten wird? 19. ausgeübt werden 21. Rentenversicherungspflicht 37
2 Inhalt Das Wichtigste im Überblick 5 J Die wichtigstenrahmenbedingungen 6 Geringfügig entlohnte Beschäftigungen 6 J Was ist eine geringfügig entlohnte Beschäftigung? 12 J Was geschieht, wenn die 450
MehrArbeitsvertrag für geringfügig entlohnte Beschäftigte
Arbeitsvertrag für geringfügig entlohnte Beschäftigte Zwischen der Firma Strasse Plz Ort (Arbeitgeber) Und Herrn/Frau Strasse Plz Ort Wird folgender Arbeitsvertrag geschlossen: (Arbeitnehmer) 1. Beginn
MehrKIWA Fachgespräch am 16. Februar 2015. Mindestlohn in Wohn-Pflege- Gemeinschaften
KIWA Fachgespräch am 16. Februar 2015 Mindestlohn in Wohn-Pflege- Gemeinschaften Hinweise zum praktischen Umgang mit dem Pflegemindestlohn für Zeiten des Bereitschaftsdienstes Philipp Mauritius Diakonisches
MehrMerkblatt zum Mindestlohn
Merkblatt zum Mindestlohn Deutschland wird ab dem 01.01.2015 einen flächendeckenden und weitgehend branchenunabhängigen Mindestlohn erhalten. Mit diesem Schreiben möchten wir Sie über die Grundlagen, Folgen
MehrNeues Mindestlohngesetz Auswirkungen in der Praxis
Neues Mindestlohngesetz Auswirkungen in der Praxis Wenn der Zoll anklopft. 2 Prüfungsaufgaben der Zollverwaltung Arbeitgeber-Meldepflichten zur Sozialversicherung Leistungsbezug nach SGB II, SGB III, Altersteilzeitgesetz
MehrMindestlohn. Branchenspezifische Besonderheiten in Transport und Logistik Stand:18.05.2015 RAin Elisabeth Schwartländer-Brand
Mindestlohn Branchenspezifische Besonderheiten in Transport und Logistik Stand:18.05.2015 RAin Elisabeth Schwartländer-Brand Mindestlohn - Inhalt Berechnung Bereitschaftszeiten Berücksichtigung Sonderzahlungen
MehrMindestlohn 2015 - Beachtenswertes für Arbeitgeber. Rechtsanwalt Guido Brenke
Folie 1 Mindestlohn 2015 - Beachtenswertes für Arbeitgeber Rechtsanwalt Guido Brenke Folie 2 Name: Guido Brenke Beruf: Rechtsanwalt Kanzleisitz: Potsdam Arbeitsort: bundesweit Tätigkeitsschwerpunkte: Arbeitsrecht
Mehr1. Mindestlohngesetz 4. Aufzeichnungspflichten
Mindestlohn Inhalt 1. Mindestlohngesetz 4. Aufzeichnungspflichten 2. Gesetzlicher Mindestlohn 5. Besonderheiten 2.1 Anspruchsberechtige Arbeitnehmer 5.1 Praktikanten 2.2 Berechnung des Mindestlohns 5.2
MehrWAS BEDEUTET DAS MINDESTLOHNGESETZ FÜR MICH?
WAS BEDEUTET DAS MINDESTLOHNGESETZ FÜR MICH? Die wichtigsten Fragen und Antworten rund um das neue Mindestlohngesetz vom 2.1. bis 31.3. www.mindestlohn.de 1 WAS BEDEUTET DAS MINDESTLOHNGESETZ FÜR MICH?
MehrMindestlohntarifvertrag
Mindestlohntarifvertrag für die gewerblichen Beschäftigten in der Gebäudereinigung vom 8. Juli 2014 Gültig ab 1. Januar 2015 allgemeinverbindlich Tarifvertrag zur Regelung der Mindestlöhne für gewerbliche
MehrWas bin ich wert? Veranstaltung 01.12.2014. Rechtsanwalt Michael PietschRechtsanwalt Michael Pietsch
Was bin ich wert? Veranstaltung 01.12.2014 1 Allgemeines Rund 43 Millionen Menschen in Deutschland stehen in einem Beschäftigungsverhältnis 23 bis 25 % dieser Beschäftigungsverhältnisse sind im Niedriglohnsektor
MehrIm Folgenden werden einige typische Fallkonstellationen beschrieben, in denen das Gesetz den Betroffenen in der GKV hilft:
Im Folgenden werden einige typische Fallkonstellationen beschrieben, in denen das Gesetz den Betroffenen in der GKV hilft: Hinweis: Die im Folgenden dargestellten Fallkonstellationen beziehen sich auf
MehrMindestlohn 2015. Hinweise und Beispiele Stand 21. Januar 2015
Mindestlohn 2015 Hinweise und Beispiele Stand 21. Januar 2015 3 Nr. 26 Einkommenssteuergesetz (Übungsleiterpauschale) Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer
MehrDer Mindestlohn gilt für jeden Arbeitnehmer, auch Arbeitnehmer in der Probezeit und geringfügig entlohnte
Hinweis Die nachfigenden Informationen wurden im März 2015 erstellt und enthalten allgemeine Hinweise auf die Regelungen des Mindestlohngesetzes. Wir weisen darauf hin, dass die Beurteilung eines konkreten
Mehr1. Der Mitarbeiter wird ab dem 01.04. als Schlosser in der Produktion eingestellt.
LESERSERVICE Muster-Arbeitsvertrag (Quelle: Sekretärinnen SERVICE 04/08) Unbefristeter Arbeitsvertrag zwischen Max Mustermann GmbH, Musterstr. 1, 12345 Musterstadt, im Folgenden: Arbeitgeber und Bernd
MehrÄnderungen bei der Lohn- und Gehaltsabrechnung ab Januar 2015 Gesetzlicher Mindestlohn ab Januar 2015 - Tarifautonomiestärkungsgesetz
Änderungen bei der Lohn- und Gehaltsabrechnung ab Januar 2015 Gesetzlicher Mindestlohn ab Januar 2015 - Tarifautonomiestärkungsgesetz Stand: Januar 2015 Gesetzliche Grundlage Am 16.08.2014 ist das Tarifautonomiestärkungsgesetz
MehrDer neue Mindestlohn in der Landwirtschaft. Stand: Januar 2015
Der neue Mindestlohn in der Landwirtschaft Stand: Januar 2015 Mindestlohngesetz Einführung eines branchenunabhängigen Mindestlohns ab 1.Januar 2015 in Höhe von 8,50 EUR brutto je Zeitstunde. Anspruch hat
MehrGesetz zur Regelung der Arbeitszeit von selbständigen Kraftfahrern. Vom 11. Juli 2012 (BGBl. I S. 1479)
Gesetz zur Regelung der Arbeitszeit von selbständigen Kraftfahrern Vom 11. Juli 2012 (BGBl. I S. 1479) Frankfurt am Main, den 13. Mai 2015 1 Anwendungsbereich Dieses Gesetz regelt die Arbeitszeit von selbständigen
MehrDie JOB-Vermittlung der Agentur für Arbeit. Informationen für Arbeitnehmer. Geringfügige und kurzfristige Jobs
Die JOB-Vermittlung der Agentur für Arbeit Informationen für Arbeitnehmer Geringfügige und kurzfristige Jobs Die JOB-Vermittlung Wir vermitteln: befristete und geringfügige Beschäftigungen jeder Art. Stunden-,
MehrMINDESTLOHN NACH DEM MINDESTLOHNGESETZ Allgemeiner gesetzlicher Mindestlohn
MERKBLATT Recht und Steuern MINDESTLOHN NACH DEM MINDESTLOHNGESETZ Allgemeiner gesetzlicher Mindestlohn Am 16.08.2014 ist das Tarifautonomiestärkungsgesetz in Kraft getreten, das auch das Mindestlohngesetz
MehrLOHNTARIFVERTRAG. für die in den Privatforsten im Lande Nordrhein-Westfalen beschäftigten Waldarbeiter vom 10. März 2014 - Gültig ab 1.
LOHNTARIFVERTRAG für die in den Privatforsten im Lande Nordrhein-Westfalen beschäftigten Waldarbeiter vom 10. März 2014 - Gültig ab 1. Januar 2014 - Der Arbeitgeberverband der Westfälisch-Lippischen Land-
MehrLeistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II INFORMATIONEN FÜR KUNDEN SGBII 52. Arbeitslosengeld II und Renten.
SGBII 52 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II INFORMATIONEN FÜR KUNDEN Arbeitslosengeld II und Renten Logo Die Auswirkungen von Renten auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts
Mehr3. Tarifbeschäftigte, die in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind
Merkblatt Beihilfe für Tarifbeschäftigte Nordrhein-Westfalen Stand:05/2012 Dieses Merkblatt soll Ihnen eine Übersicht der wichtigsten beihilferechtlichen Bestimmungen für Tarifbeschäftigte des Landes Nordrhein-Westfalen
MehrMINDESTLOHN IN DER PFLEGEBRANCHE 2015. Ralf Kaminski, LL.M. Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht
1 MINDESTLOHN IN DER PFLEGEBRANCHE 2015 Ralf Kaminski, LL.M. Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht 2 Kurze Vorstellung: Dr. Ulbrich & Kaminski Rechtsanwälte arbeiten bundesweit und vertreten Pflegeeinrichtungen.
MehrKrankenversicherungsfreiheit für Beschäftigte ( 3-Jahres-Regel )
Krankenversicherungsfreiheit für Beschäftigte ( 3-Jahres-Regel ) Beschäftige Arbeitnehmer sind grundsätzlich versicherungspflichtig in der - Krankenversicherung KV - Rentenversicherung RV - Arbeitslosenversicherung
MehrZusatz-Tarifvertrag. für die in der. DB Zeitarbeit GmbH. beschäftigten Arbeitnehmer. (DB Zeitarbeit-ZusatzTV)
1 Tarifpolitik Zusatz-Tarifvertrag für die in der DB Zeitarbeit GmbH beschäftigten Arbeitnehmer (DB Zeitarbeit-ZusatzTV) Stand nach 3. ÄTV DB Zeitarbeit-ZusatzTV vom 22.12.2011 2 Inhaltsverzeichnis Präambel
MehrPflichtpraktikum. Arbeits- und Sozialversicherungsrechtliche Aspekte. 08.11.2012 Mag a Dr in Stephanie Posch
Pflichtpraktikum Arbeits- und Sozialversicherungsrechtliche Aspekte Pflichtpraktika Sind in schulischen oder universitären Ausbildungsplänen vorgeschrieben In Ergänzung zur theoretischen Ausbildung Lehrinhalt
MehrGehaltstarifvertrag für Tiermedizinische Fachangestellte / Tierarzthelfer/Tierarzthelferinnen
LANDESTIERÄRZTEKAMMER HESSEN KÖRPERSCHAFT DES ÖFFENTLICHEN RECHTS Gehaltstarifvertrag für Tiermedizinische Fachangestellte / Tierarzthelfer/Tierarzthelferinnen zwischen dem Bundesverband Praktischer Tierärzte
MehrTarifvertrag über die Förderung einer betrieblichen Altersversorgung durch Entgeltumwandlung als Beiträge in den Pensionsfonds (TV Pensionsfonds)
Tarifvertrag über die Förderung einer betrieblichen Altersversorgung durch Entgeltumwandlung als Beiträge in den Pensionsfonds () zuletzt geändert durch TV Nr. 137 Stand: Januar 2007 Herausgegeben und
MehrHerzlich Willkommen. Agenda. zur FGR-Infoveranstaltung Logistik: Mindestlohn im Logistikgewerbe. am 26. Februar 2015. A. Einführung und Sachstand
Herzlich Willkommen zur FGR-Infoveranstaltung Logistik: Mindestlohn im Logistikgewerbe am 26. Februar 2015 Referentin: Frau RAin Nina Caroline Schwarz Agenda A. Einführung und Sachstand B. Das Mindestlohngesetz
Mehr2.04. Verzicht auf die Bezahlung der Beiträge an die AHV, die IV, die EO und die ALV bei geringem Nebenerwerb
2.04 Stand am 1. Januar 2001 Verzicht auf die Bezahlung der Beiträge an die AHV, die IV, die EO und die ALV bei geringem Nebenerwerb Verzicht nur in bestimmten Fällen 1 Grundsätzlich sind von jeder Lohnzahlung
Mehr1. Mindestlohn - Pflicht zur Arbeitszeiterfassung
Wichtige Informationen zum Jahreswechsel Wie bereits angekündigt, erhalten Sie nachfolgend noch einmal die wichtigsten Informationen aktuell für die Lohnabrechnung Januar 2015. Bitte lesen Sie sich die
MehrMerkblatt zum gesetzlichen Mindestlohn für die Binnenschifffahrt
Merkblatt zum gesetzlichen Mindestlohn für die Binnenschifffahrt Am 11. August 2014 hat der Bundestag das sog. Tarifautonomiestärkungsgesetz beschlossen, in dem das Mindestlohngesetz enthalten ist. Danach
MehrM U S T E R Dienstvereinbarung über Arbeitszeitkonten
Anlage zur Rundverfügung G 6/2015 M U S T E R Dienstvereinbarung über Arbeitszeitkonten Zwischen dem Evangelisch-lutherischen Kirchenkreis (Dienststelle), vertreten durch den Kirchenkreisvorstand (Dienststellenleitung),
MehrSicherer Fremdpersonaleinsatz unter Compliance - Gesichtspunkten Wichtiger Fokus im Risikomanagement von Unternehmen.
Sicherer Fremdpersonaleinsatz unter Compliance - Gesichtspunkten Wichtiger Fokus im Risikomanagement von Unternehmen. Als Partner der NRW-Initiative FAIRE ARBEIT FAIRER WETTBEWERB unterstützen wir die
MehrHinweise zur Verwendung dieses Mustervertrages
Hinweise zur Verwendung dieses Mustervertrages Dieser Vertrag soll als Richtlinie für den Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrages dienen. Er erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und ist im Einzelfall
MehrErscheinungsformen der illegalen Beschäftigung
Erscheinungsformen der illegalen Beschäftigung Illegale Arbeitnehmerüberlassung, Illegale Ausländerbeschäftigung, Verstöße gegen das Arbeitnehmer Entsendegesetz, Schwarzarbeit. Erscheinungsformen der Schwarzarbeit
MehrAllgemeine Steuerzahlungstermine im September 2014
Mandanten-Rundschreiben September 2014 27.08.2014 Allgemeine Steuerzahlungstermine im September 2014 Fälligkeit Ende der Schonfrist Späteste Abgabe bei Überweisung des Schecks Mi. 10.09. Lohnsteuer, Kirchensteuer
MehrDer neue gesetzliche Mindestlohn
Dieses Dokument finden Sie unter www.ihk-berlin.de unter der Dok-Nr. 122483 Der neue gesetzliche Mindestlohn Inhalt Der neue gesetzliche Mindestlohn... 1 Für wen gilt der gesetzliche Mindestlohn?... 2
MehrAb 2012 wird das Rentenalter schrittweise von 65 auf 67 Jahre steigen. Die Deutsche Rentenversicherung erklärt, was Ruheständler erwartet.
Rente mit 67 was sich ändert Fragen und Antworten Ab 2012 wird das Rentenalter schrittweise von 65 auf 67 Jahre steigen. Die Deutsche Rentenversicherung erklärt, was Ruheständler erwartet. Wann kann ich
MehrRechtsprobleme des neuen Mindestlohns
Rechtsprobleme des neuen Mindestlohns Prof. Dr. Philipp S. Fischinger, LL.M. (Harvard) Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Arbeitsrecht, Handels- und Wirtschaftsrecht Universität Mannheim Einführung Rechtslage
MehrWann und wie muss ein Arbeitsvertrag abgeschlossen werden?
Wann und wie muss ein Arbeitsvertrag abgeschlossen werden? Der Arbeitgeber muss spätestens 1 Monat nach dem vereinbarten Beginn des Arbeitsverhältnisses die wesentlichen Vertragsbedingungen schriftlich
MehrVollzeitarbeitsvertrag
Vollzeitarbeitsvertrag (Bei Anwendung des Musters ist zu prüfen, welche Vertragsbestimmungen übernommen werden wollen. Gegebenenfalls sind Anpassungen und Ergänzungen zu empfehlen.) Zwischen (Name und
MehrVertrag zwischen. der AOK Berlin - Die Gesundheitskasse - und der Kassenärztlichen Vereinigung Berlin (KV)
Vertrag zwischen der AOK Berlin - Die Gesundheitskasse - und der Kassenärztlichen Vereinigung Berlin (KV) über die Abgrenzung, Vergütung und Abrechnung der stationären vertragsärztlichen Tätigkeit 1) Dem
Mehr