Das Mindestlohngesetz ein rechtlicher Überblick. Referentin: Jutta Steinbrück-Weiß (DRV Hessen)

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1 Das Mindestlohngesetz ein rechtlicher Überblick Referentin: Jutta Steinbrück-Weiß (DRV Hessen)

2 Mindestlohn und Rentenversicherung? Prüfung beim Arbeitgeber Die Rentenversicherungsträger prüfen mindestens alle vier Jahre bei den Arbeitgebern, ob diese ihre Pflichten nach dem Sozialgesetzbuch erfüllen ( 28p Abs. 1 SGB IV). Ab 2015 erfolgt die Prüfung des Mindestlohns nach dem MiLoGdurch die Behörden der Zollverwaltung; diese übermitteln die Ergebnisse an die Träger der Rentenversicherung zur beitragsrechtlichen Auswertung. Im Prüfjahr 2016 wird der Prüfzeitraum bis geprüft. Referentin: Jutta Steinbrück-Weiß 2

3 Anwendungsbereich Persönlicher Anwendungsbereich Alle (im Inland beschäftigten) Arbeitnehmer Mini Jobber (Geringfügigkeitsgrenze 450 Euro) Rentner Kurzfristig beschäftigte Arbeitnehmer Arbeitnehmer ausländischer Unternehmen (ohne Entsendebescheinigung) 3 Referentin: Jutta Steinbrück-Weiß 3

4 Anwendungsbereich Persönlicher Anwendungsbereich - Ausnahmen Kinder und Jugendliche unter 18 ohne abgeschlossene Berufsausbildung Auszubildende Ehrenamtlich Tätige Teilnehmer am Bundesfreiwilligendienst sowie ähnlichen Freiwilligendiensten Teilnehmer an Maßnahmen der Arbeitsförderung(z.B. sog. 1-Euro-Jobs ) Heimarbeiter nach dem Heimarbeitsgesetz 4 Referentin: Jutta Steinbrück-Weiß 4

5 Anwendungsbereich Persönlicher Anwendungsbereich - Ausnahmen Behinderte Menschen in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen aber: Mindestlohnpflicht im Einzelfall in Integrationsbetrieben ab dem Langzeitarbeitslose in den ersten 6 Monaten Zeitungszusteller (übergangsweise) Beschäftigte, für die übergangsweise noch andere Mindestlöhne gelten Praktikanten nur unter bestimmten Voraussetzungen 5 Referentin: Jutta Steinbrück-Weiß 5

6 Praktikanten Ausnahmen vom Mindestlohn ( 22 Abs. 1 MiLoG) Kein Mindestlohn für Pflichtpraktika nach schulrechtlichen oder hochschulrechtlichen Bestimmungen (z.b. Studien- oder Prüfungsordnungen) Orientierungspraktika für Berufsausbildung oder Studium Studien- bzw. ausbildungsbegleitende Praktika max. 3 Monate Einstiegsqualifizierung ( 54a SGB III) und Berufsausbildungsvorbereitung ( BBiG) 6 Referentin: Jutta Steinbrück-Weiß 6

7 Praktikanten Hinweise für die Praxis Voraussetzungenfür Mindestlohnausnahme müssen zu Beginn des Praktikums vorliegen NachErlangung eines Abschlussessind Orientierungspraktikain der Regel nicht mehr möglich Höchstdauer einhalten! andernfalls: Mindestlohnpflicht bei Überschreitung ab dem 1. Tag Keine Aneinanderreihung mehrerer gleichartiger Praktika beim selben Arbeitgeber 7 Referentin: Jutta Steinbrück-Weiß 7

8 Anwendungsbereich Vergütung - Entlohnungsmodelle Unterschiedliche Gestaltung bleibt möglich, z.b. Monatslohn Stücklohn Akkordlohn variable Vergütungsmodelle 8 Referentin: Jutta Steinbrück-Weiß 8

9 Vergütung Zusammensetzung Anspruch des Arbeitnehmers auf Mindestlohn für jede tatsächlich geleistete Arbeitsstunde (vergütungspflichtige Arbeitszeit) Bereitschaftszeiten, wenn diese vergütungspflichtige Arbeitszeit sind (z.b. Arbeitsbereitschaft, Bereitschaftsdienst (wenn AN nicht sicher abschätzen kann, wann er die Arbeit wieder aufnehmen muss), Rufbereitschaft für Zeiten der Inanspruchnahme) Geldleistung(Sachleistungsanrechnung nur bei Saisonarbeitskräften zulässig) 9 Referentin: Jutta Steinbrück-Weiß 9

10 Vergütung Anrechenbarkeit von Vergütungsbestandteilen Grundsatz: Anrechnung von Leistungen zulässig, wenn diese (nur) die Normalleistung des Arbeitnehmers abgelten. Berücksichtigungsfähig: Zulagen und Zuschläge, mit denen das Verhältnis von Leistung und Gegenleistung nicht berührt wird, wie z.b. Betriebstreuezulagen, Kinderzulagen Weihnachtsgeld und Urlaubgeld, wenn im Fälligkeitszeitraum tatsächlich und unwiderruflich ausgezahlt Entgeltumwandlungen zugunsten einer betriebl. Altersvorsorge Ergänzungszahlungen bei besonderen Entlohnungsmodellen (z.b. Stücklohnmodelle), um im Ergebnis einen Stundenlohn von mindestens 8,50Euro zu erzielen (z.b. sog. Wegegelder in strukturschwachen, aber wegeintensiven Zustellbezirken) 10 Referentin: Jutta Steinbrück-Weiß 10

11 Vergütung Anrechenbarkeit von Vergütungsbestandteilen Zulagen und Zuschläge, die nicht berücksichtigt werden: Akkordprämien Qualitätsprämien Überstundenzuschläge, Sonn- oder Feiertagsarbeit, Nachtzuschläge Schmutzzulagen, Gefahrenzulagen Aufwandsentschädigungen 11 Referentin: Jutta Steinbrück-Weiß 11

12 Vergütung Unabdingbarer Anspruch - 3 MiLoG Kann der Arbeitgeber den Anspruch auf gesetzlichen Mindestlohn durch Vereinbarungen mit dem Mitarbeiter ausschließen? Nein, nach 3 MiLoGsind Vereinbarungen, die den Anspruch auf Mindestlohn unterschreiten oder seine Geltendmachung beschränken oder ausschließen, insoweit unwirksam. zulässiger Verzicht nur durch rückwirkenden gerichtlichen Vergleich möglich Verwirkung des Anspruchs ausgeschlossen 12 Referentin: Jutta Steinbrück-Weiß 12

13 Vergütung Fälligkeit - 2 MiLoG Fälligkeit des Mindestlohnanspruchs spätestens am letzten Bankarbeitstag (Frankfurt am Main) des Monats, der auf den Monat folgt, in dem die Arbeitsleistung erbracht wurde Laut BMAS Erfüllung des Anspruchs auf Mindestlohn durch verstetigtes Arbeitsentgelt auf der Basis einer vertraglich vorgegebenen Stundenanzahl im Jahresmittel möglich förmlicher Arbeitsvertrag über verstetigtes Arbeitsentgelt erforderlich! 13 Referentin: Jutta Steinbrück-Weiß 13

14 Vergütung Arbeitszeitkonto nach 2 Abs. 2 MiLoG abweichende Fälligkeit des Mindestlohns bei verstetigtem regelmäßigen Arbeitseinkommen, wenn Mehrarbeitsstunden auf ein Arbeitszeitkonto gebucht werden Guthaben auf Arbeitszeitkonto (sog. Flexi-Konto) nach 12 Monaten auszugleichen maximal 50% der vereinbarten Arbeitszeit dürfen eingestellt werden Schriftliche Vereinbarung! 50%-Grenze gilt nur für den Mindestlohn-Anteil am gesamten Arbeitsentgelt Beispiel: Tarifl. Wochenarbeitszeit 39 h (mtl. Divisor 169), Monatsgehalt Bei 10 Überstunden gilt für 179 Stunden Mindestlohn 1.521,50 (179 h x 8,50 ). Gezahltes Monatsgehalt von übersteigt Mindestlohnanspruch => Mehrarbeitsstunden können über Mindestlohnbetrag hinausgehend länger als 12 Monate im Arbeitszeitkonto verbleiben. 14 Referentin: Jutta Steinbrück-Weiß 14

15 Aufzeichnungspflichten 17 MiLoG: Wer? Arbeitsaufzeichnungspflicht für: alle geringfügig Beschäftigten nach 8 Abs. 1 SGB IV (ausgenommen Privathaushalte und beschäftigte Familienangehörige) Arbeitnehmer, die in 2a SchwarzArbGgenannten Wirtschaftssektoren beschäftigt werden (Bau, Gaststätten, Personenbeförderung, Speditions-, Transport-und Logistikgewerbe, Schausteller, Gebäudereinigung, Fleischwirtschaft) 15 Referentin: Jutta Steinbrück-Weiß 15

16 Aufzeichnungspflichten 17 MiLoG: Was? Aufzuzeichnen sind: Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit bis spätestens eine Woche später kein Formerfordernis handschriftliche Aufzeichnungen reichen Arbeitgeber kann die Arbeitszeit auch vom Arbeitnehmer aufzeichnen lassen, aber er bleibt verantwortlich Für mobile Arbeitnehmer, die keine Vorgaben zur konkreten täglichen Arbeitszeit haben (Zeitungszusteller, Päckchenausträger, Briefträger) ist die die Aufzeichnungspflicht beschränkt auf die Dauer der tatsächlichen täglichen Arbeitszeit ( 1 MiLoAufzV). Die Aufzeichnungen sind mind. 2 Jahre aufzubewahren. 16 Referentin: Jutta Steinbrück-Weiß 16

17 Aufzeichnungspflichten Mindestlohndokumentationsverordnung (MiLoDokV) Keine Aufzeichnungspflicht bei verstetigtem regelmäßigen Monatsentgelt von mehr als EUR ab auch bei einem Monatsentgelt von mehr als EUR, sofern dieses die letzten 12 Monate gezahlt wurde ( 1 MiLoDokV) Der Arbeitgeber hat alle Unterlagen vorzulegen, die die Kontrolle des Mindestlohns ermöglichen: Arbeitsvertrag, bzw. Dokumente, aus denen sich die wesentlichen Inhalte des Beschäftigungsverhältnisses ergeben Arbeitszeitnachweise Lohnabrechnungen Nachweise über erfolgte Lohnzahlungen 17 Referentin: Jutta Steinbrück-Weiß 17

18 Auftraggeberhaftung 13 MiLoG Durchgriffshaftung für Mindestlohnverstöße entsprechend 14 AEntG Generalunternehmer haftet für Verpflichtungen des Subunternehmers, eines Nachunternehmers oder eines vom Subunternehmer oder Nachunternehmer beauftragten Verleihers auf Zahlung des Mindestlohns wie Bürge, der auf Einrede der Vorausklage verzichtet hat. Arbeitnehmerder Fremdfirma kann direkt gegen den Generalunternehmer vorgehen Generalunternehmer haftet verschuldensunabhängig (keine Exkulpationsmöglichkeit) 18 Referentin: Jutta Steinbrück-Weiß 18

19 Prüfung der Einhaltung der Mindestlöhne Aufgaben des Zolls und der Deutschen Rentenversicherung Prüfinstitution Zoll: bei Nichtbeachtung der Bestimmungen des MiLoG Bußgeld bis zu ,00 ( 21 MiLoG) Ausschluss von der Vergabe öffentl. Aufträge ( 19 MiLoG) Deutsche Rentenversicherung: Prüfung der Mindestlöhne anhand Stundendokumentation in Gehaltsabrechnung, aus Zeiterfassungssystem, Stundenaufzeichnungen aus Stundenzetteln, vereinbarten Arbeitszeiten aus Arbeitsvertrag, Lohnkonten => Bilateraler Informationsaustausch 19 Referentin: Jutta Steinbrück-Weiß 19

20 Hilfe -Links Menüpunkt Fachthemen: beitsbedingungen_node.html die Seite des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales Referentin: Jutta Steinbrück-Weiß 20

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