Reglement vom 27. September 2011 über die familienergänzenden Tagesbetreuungseinrichtungen (RBG)

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1 KANTONALER FONDS ZUR FÖRDERUNG VON KRIPPENPLÄTZEN Kriterien für die Gewährung von Finanzhilfe für die Schaffung neuer Krippenplätze Gesetzliche Grundlage Gesetz vom 9. Juni 2011 über die familienergänzenden Tagesbetreuungseinrichtungen (FBG) Art. 17 Übergangsbestimmungen a) Einrichtung eines kantonalen Fonds zur Förderung von Krippenplätzen 1 Es wird ein kantonaler Fonds zur Förderung von Krippenplätzen geschaffen. 2 Im Rahmen der verfügbaren Mittel überweist der Fonds 5000 Franken für jeden Vollzeitkrippenplatz, der zwischen dem 1. Januar 2012 und dem 31. Dezember 2014 geschaffen wird. 3 Der Fonds wird mit einem einmaligen Beitrag gespeist, der im Voranschlag der für die vorschulische Betreuung zuständigen Direktion eingetragen wird. 4 Die Direktion verwaltet den Fonds und prüft die eingegangenen Verpflichtungen. 5 Das Finanzinspektorat kontrolliert den Fonds einmal im Jahr. Reglement vom 27. September 2011 über die familienergänzenden Tagesbetreuungseinrichtungen (RBG) Art. 15 c) Fonds zur Förderung von Krippenplätzen (Art. 17 FBG) 1 Den Beitrag können Kindertagesstätten mit mindestens 10 Plätzen erhalten, die dauerhaft an 5 Wochentagen und während jährlich 45 Wochen eine Betreuung anbieten. 2 Die Direktion setzt die Modalitäten fest und erlässt Anwendungsrichtlinien. Beitragsberechtigte Einrichtungen Beitragsberechtigte Projekte müssen die Vereinbarkeit von Beruf und Familie ermöglichen. Beitragsberechtigt sind Krippen: > die von einem Gemeinwesen, einem Verein oder einer gemeinnützigen Stiftung verwaltet werden; > deren langfristige Finanzierung gewährleistet ist; > die den Qualitätsanforderungen entsprechen (Kantonale Normen und Empfehlungen für die Institutionen und Einrichtungen zur Betreuung von Kindern); > die eine vom Jugendamt (JA) erteilte Bewilligung für die Aufnahme von Kindern in einer Krippe haben (auch eine provisorische Bewilligung); > die mindestens 10 Krippenplätze anbieten; > die an mindestens 5 Tagen pro Woche und 45 Wochen pro Jahr geöffnet sind.

2 Seite 2 von 5 Es können nur Krippenplätze unterstützt werden, die neu geschaffen werden. Wird ein bestehendes Betreuungsangebot unter neuer Trägerschaft weitergeführt, gilt dieses nicht als neu. Bereits vor Inkrafttreten des Gesetzes bestehende Krippen, erhalten nur Finanzhilfe für Betreuungsplätze, die zwischen dem 1. Januar 2012 und dem 31. Dezember 2014 geschaffen werden (= Ausbau der Betreuungskapazität der Krippe); jedoch nur, wenn sie mindestens 10 Krippenplätze anbieten und dem Mindestangebot entsprechen (s. weiter unten). Nicht beitragsberechtigt sind: Einrichtungen, die nicht der Vereinbarkeit von Beruf (oder Ausbildung) und Familie dienen; gewinnorientierte Einrichtungen; Einzelpersonen; Tagesfamilien 1. Finanzierungsmodalitäten Es wird eine einmalige Pauschalunterstützung für die Schaffung neuer Krippenplätze gewährt. Diese wird im Laufe des ersten Betriebsjahrs der neuen Plätze erteilt, nach Abschluss der Beurteilung im Rahmen des Bewilligungsprozesses für Betreuungseinrichtungen. Die Pauschalunterstützung soll die Krippen in der Startphase unterstützen, um die erheblichen Investitionen, speziell im Bereich der materiellen Ausrüstung, abzufedern. Eine im Rahmen der Vorarbeiten zum Impulsprogramm des Bundes 2 durchgeführte Studie hat ausserdem aufgezeigt, dass die Einrichtungen trotz der starken Nachfrage nicht von Anfang an ausgelastet sind, weil die Eltern ihre Kinder erst anmelden, wenn sie von der Qualität des Angebots überzeugt sind. Das FBG sieht einen Beitrag von 5000 Franken für jeden neuen Krippenplatz (Vollzeit) vor, der zwischen dem 1. Januar 2012 und dem 31. Dezember 2014 geschaffen wird. Um die Finanzhilfe zu erhalten, müssen die neu geschaffenen Krippenplätze an mindestens 5 Tagen die Woche und 45 Wochen pro Jahr geöffnet sein (= 225 Betriebstage pro Jahr). Mindestangebot für Anspruch auf Finanzhilfe: > 225 Betriebstage/Jahr > 45 Betriebswochen/Jahr > 5 Tage/Woche Krippen mit kürzeren Öffnungszeiten erhalten keine finanzielle Unterstützung. 1 Gemäss BSV-Impulsprogramm unterscheiden sich die Finanzhilfen für die Betreuung in Tagesfamilien deshalb von den Finanzhilfen für die Förderung der Schaffung neuer Krippenplätze, weil die zu Beginn erforderlichen Investitionen für die Infrastruktur (Ausstattung) nicht miteinander verglichen werden können. Wie der Bund beschränkt auch der Kanton Freiburg seinen finanziellen Beitrag für die Betreuung in den Tagesfamilien auf die Aus- und Weiterbildung (Art. 15 FBG). Des Weiteren profitieren die Tagesfamilien von einer Pauschalunterstützung von 10 % des Staates und von 0,4 der Arbeitgeber je tatsächlich geleistete Betreuungsstunde für Kinder im Vorschul- und im Kindergartenalter (Art 9. und 10 FBG). 2 R. Bachmann und H.-M. Binder, Finanzierungsmodalitäten betreffend Starthilfe für familienergänzende Betreuungseinrichtungen, Luzern 2001.

3 Seite 3 von 5 Die Kriterien des Mindestangebots entsprechen also der Vollzeitbetreuung. Eine Betreuungseinrichtung muss dem Mindestangebot entsprechen, um Finanzhilfen zu erhalten. Erfüllt sie die Mindestanforderungen bezüglich Öffnungszeiten und den weiteren Anforderungen für beitragsberechtigte Einrichtungen, so erfüllt sie auch die Anforderungen des Vollzeitangebots und erhält eine Pauschalunterstützung von 5000 Franken je neu geschaffenen Platz.

4 Tabelle 1: Kriterien für die Gewährung eines Beitrags/Beurteilung des Gesuchs Kriterien Freiburger Impulsprogramm Beurteilung des Dossiers (wird vom JA ausgefüllt) 1. Einreichfrist für den Unterstützungsantrag (Anhang 1) 2. Allgemeine Anforderungen 3. Einzureichende Unterlagen (obligatorisch) Im Anschluss an die tatsächliche Eröffnung der Einrichtung (oder an die Platzerhöhung); im Anschluss an das JA-Bewilligungsverfahren. (Das JA verschickt das Formular im Anschluss an die Beurteilung im Rahmen des Bewilligungsverfahrens). a. Einhalten der Kantonalen Normen & Empfehlungen für die Einrichtungen zur Betreuung von Kindern; b. Bewilligung für die Aufnahme in einer Krippe (auch provisorische Bewilligung); c. von einem Gemeinwesen, einem gemeinnützigen Verein oder einer gemeinnützigen Stiftung geführt; d. Bedarfsabklärung (Umfragen, Statistiken oder Liste der Voranmeldungen); e. mindestens 10 Krippenplätze; f. Vereinbarkeit Beruf Familie; > mindestens 5 Öffnungstage pro Woche; > mindestens 45 Wochen/Jahr geöffnet (225 Tage/Jahr). (ACHTUNG: die neu geschaffenen Krippenplätze müssen an mindestens 5 Tagen pro Woche und 45 Wochen pro Jahr geöffnet sein. Kürzere Öffnungszeiten keine finanzielle Unterstützung) g. Bei Angebotsausbau: Rechtfertigung des Ausbaus durch den Bedarf (= tatsächliche Nachfrage) a. Es ist ein vollständiges Dossiers beim JA einzureichen: Gesuchsformular und Anhänge; b. Berechnungstabelle für den Beitrag (Anhang A: Berechnung neue Plätze). c. Wenn ein Gesuch ans BSV eingereicht wird: Kopie der Unterlagen des BSV. (Anforderung erfüllt ja/nein) a. Ja b. Ja c. Ja d. Ja e. Ja f. Ja > Ja > Ja a. Ja b. Ja c. Ja Ja 4. Beitrag je Betreuungsplatz Pauschalbeitrag von 5000 Franken je Vollzeitplatz (Vollzeitbetreuung = Mindestangebot = 5 Tage pro Woche und 45 Wochen pro Jahr (=225 Betriebstage pro Jahr)). Angebote mit kürzeren Öffnungszeiten haben keinen Anspruch auf finanzielle Unterstützung.

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