Planungs- und Genehmigungsverfahren für den Übertragungsnetzausbau.
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- Heiko Gerber
- vor 5 Jahren
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Transkript
1 Planungs- und Genehmigungsverfahren für den Übertragungsnetzausbau
2 Inhaltsübersicht Genehmigungsverfahren Beteiligungsmöglichkeiten Prüfverlangen für Freileitungsausnahmen Ausblick
3 Genehmigungsverfahren
4 Planungsverfahren nach NABEG Für Vorhaben, die in den Anwendungsbereich des NABEG fallen (Zuständigkeit BNetzA), ist ein 2-stufiges Planungsund Genehmigungsverfahren durchzuführen: 1. Stufe: Bundesfachplanung 2. Stufe: Planfeststellung Bundesfachplanung A Planfeststellung A B B Trassenkorridor Trasse
5 1. Schritt - Bundesfachplanung Inhalt des Bundesbedarfsplans: Festlegung der energiewirtschaftlich notwendigen Vorhaben und der Anfangs- und Endpunkte Bundesfachplanung Suche nach einem groben Verlauf der Leitung (Trassenkorridor) zwischen den Anfangs- und Endpunkten Prüfung, ob überwiegende öffentliche oder private Belange entgegenstehen Prüfung von ernsthaft in Betracht kommenden Alternativen Die Umweltprüfung erfolgt als Strategische Umweltprüfung A B
6 2. Schritt - Planfeststellung Ergebnis der Bundesfachplanung: Ca. 500 bis Meter breiter verbindlicher Trassenkorridor für die spätere Trasse inkl. Kennzeichnung potentieller Freileitungsabschnitte A B Im Planfeststellungsverfahren wird geklärt: Genauer Verlauf der Leitung (grundstücksscharf) Bei Erdkabel: Anzahl und genauer Verlauf der Kabel, Verlegetechnik (Tunnelbauweise, offene Bauweise) Bei Freileitung: Art, Höhe und Standort der Masten Ggf. Standorte für Nebenanlagen A B
7 Verfahrensablauf G e n e h m i g u n g P l a n u n g Ermittlung des Trassenkorridornetzes Ermittlung des Vorschlagstrassenkorridors und Alternativen Antrag auf Bundesfachplanung, 6 NABEG Öffentliche Antragskonferenzen, 7 NABEG Festlegung des Untersuchungsrahmens durch BNetzA, 7 Abs. 4 NABEG Vorlage vollständiger Unterlagen durch ÜNB, 8 NABEG Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung, 9 NABEG Erörterungstermin, 10 NABEG Entscheidung der BNetzA über den Trassenkorridor, 12 NABEG
8 Fristen im Verfahren Antrag nach 6 NABEG vollständig Unterlagen nach 8 NABEG vollständig Entscheidung nach 12 NABEG I II III IV V VI Antragstellung der Vorhabenträger Festlegung des Untersuchungsrahmens Erstellung der erforderlichen Unterlagen Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung Erörterung und Beurteilung Entscheidung Vorhabenabhängig Vorhabenabhängig 2 Monate 6 Monate
9 Rollen der Akteure Übertragungsnetzbetreiber (= Vorhabenträger ) 2 Ermittelt ein Trassenkorridornetz, führt die frühzeitige Beteiligung durch Bundesnetzagentur (= Genehmigungsbehörde) 1 Gibt Leitlinien für die Ermittlung des Trassenkorridors vor (Positionspapier Erdkabel) Behörden, Vereinigungen, Bürger (= betroffene Öffentlichkeit ) 3 Gibt Hinweise zum Trassenkorridornetz 4 8 Ermittelt einen Vorschlagstrassenkorridor und Alternativen und stellt den Antrag auf Bundesfachplanung Vervollständigt die Unterlagen Führt die Antragskonferenz durch Legt den Untersuchungsrahmen fest Prüft den Antrag des Vorhabenträgers Führt Erörterungstermin durch und entscheidet über raum- und umweltverträglichen Trassenkorridor Gibt Hinweise zum Vorschlagstrassenkorridor und möglichen Alternativen 10 Erhebt Einwendungen und Stellungnahmen zum beantragten Korridor
10 Beteiligungsmöglichkeiten
11 Beteiligungsschritte
12 Sinn und Zweck der Antragskonferenz WOFÜR? Festlegung Untersuchungsrahmen Vervollständigung der Unterlagen durch Vorhabenträger WAS? Sammlung von Hinweisen zu: eingereichtem Vorzugskorridor möglichen Alternativen Erfordernissen der Raumordnung der betroffenen Länder sonstigen öffentlichen und privaten Belangen WER? Träger öffentlicher Belange Vereinigungen und Bürger
13 Beteiligungsmöglichkeiten der Länder Bundesfachplanungsbeirat ( BNetzA) Vorhabenbezogene (länderübergreifende) Arbeitsgruppen ( ÜNB) Beteiligung im Verfahren ( BNetzA) Vorschlagsrecht der Länder im Rahmen der Antragskonferenz ( 7 NABEG Absatz 3) Behördenbeteiligung ( 9 NABEG) Übermittlung der Entscheidung ( 13 NABEG) Einwendungsrecht der Länder zur Bundesfachplanungsentscheidung ( 14 NABEG)
14 Beteiligungsmöglichkeiten der Kommunen Frühzeitige Beteiligung durch ÜNB (u.a. Planungsforen) Informationsveranstaltungen für Kommunale Spitzenverbände ( BNetzA) Vorhabenbezogene TöB-Gespräche im Vorfeld der Verfahren ( BNetzA) Beteiligung als Träger öffentlicher Belange im Verfahren ( BNetzA) Ladung zur Antragskonferenz ( 7 NABEG) Übermittlung der Unterlagen für die Behördenbeteiligung ( 9 NABEG) Übermittlung der Entscheidung ( 13 NABEG)
15 Prüfverlangen für Freileitungsausnahmen
16 Freileitungsausnahmen Kennzeichnung im BBPlG mit "E" nein Kein Erdkabel zulässig ja Siedlungsannäherung? nein grundsätzlich Erdkabelvorrang ja NUR Erdkabel zulässig Ausnahmeregelungen: 1. Artenschutz oder Gebietsschutz spricht gegen Erdkabel 2. Bündelung mit einer bestehenden oder bereits zugelassenen Trasse und keine zusätzlichen erheblichen Umweltauswirkungen zu erwarten 3. Prüfung der Freileitung wird von betroffener Gebietskörperschaft gefordert ja Freileitung auf Teilabschnitten zulässig
17 Prüfverlangen einer Gebietskörperschaft Verlangen einer Freileitungsprüfung durch betroffene Gebietskörperschaft in der Antragskonferenz aufgrund örtlicher Belange Zeitpunkt: in der Antragskonferenz nach 7 NABEG (vgl. 3 Abs. 3 Satz 1 BBPlG) d.h. verbindliche Äußerung der Gebietskörperschaft in der Antragskonferenz d.h. Gremien der Gebietskörperschaft sollten sich frühzeitig mit der Thematik auseinandersetzen
18 Prüfverlangen einer Gebietskörperschaft Verlangen einer Freileitungsprüfung durch betroffene Gebietskörperschaft in der Antragskonferenz aufgrund örtlicher Belange Festlegung des Untersuchungsrahmens durch Bundesnetzagentur Ausführung als Freileitung ist nach Prüfung des Vorhabenträgers möglich Vorschlag des Vorhabenträgers (i.r.d. Unterlagen nach 8 NABEG) Behördliches Verlangen einer Freileitung
19 Behördliches Verlangen Sofern der Vorhabenträger zu dem Ergebnis kommt, dass der Einsatz einer Freileitung nicht vorzugswürdig ist: Möglichkeit des Verlangens der BNetzA nach 3 Abs. 3 Satz 3 BBPlG: Auf Verlangen der für die Bundesfachplanung ( ) zuständigen Behörde müssen die Leitungen auf Teilabschnitten als Freileitung errichtet und betrieben oder geändert werden.
20 Ausblick
21 Ausblick Die nächsten Schritte Vorhabenträger: Frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung zum Trassenkorridornetz Ermittlung des Vorschlagstrassenkorridors Erarbeitung der Antragsunterlagen Antragseinreichung (1. Halbjahr 2017) Betroffene Gebietskörperschaften: Einbringen von Hinweisen zum Trassenkorridornetz Ggf. Vorbereitung eines Prüfverlangens Bundesnetzagentur: Start des formellen Verfahrens Festlegung der Leitplanken für die 8 Unterlagen
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