Vergabeunterlagen - Vollständigkeit der Ausschreibung

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1 M 6.5 AusschreibungVergabeAbrechnung Vergabeunterlagen - Vollständigkeit der Ausschreibung sandra.voigt@hs-bochum.de 1 35

2 Gliederung 1) Vorbereitung der Vergabe 2) Mitwirkung bei der Vergabe 3) Der Bauvertrag 2 35

3 LPH 6 Vorbereitung der Vergabe - Grundleistungen Ermitteln und Zusammenstellen von Mengen als Grundlage für das Aufstellen von Leistungsbeschreibungen unter Verwendung der Beiträge anderer an der Planung fachlich Beteiligter Aufstellen von Leistungsbeschreibungen mit Leistungsverzeichnissen nach Leistungsbereichen Abstimmen und Koordinieren der Leistungsbeschreibungen der an der Planung fachlich Beteiligten sandra.voigt@hs-bochum.de 3 35

4 Begriffsbestimmungen - Leistungsbeschreibung Baubeschreibung (allgemeine Darstellung der Bauaufgabe) mit Leistungsverzeichnis oder Leistungsprogramm ggf. weitere Unterlagen (Pläne, Gutachten usw.) sandra.voigt@hs-bochum.de 4 35

5 Das geschuldete Bau-Soll Die Ermittlung des Bau-Solls, mithin die Feststellung, welche Leistungen vom Auftragnehmer vertraglich geschuldet werden, ist von essentieller Bedeutung für das gesamte Bauvertragsrecht. Die Vertragspartner müssen daher ihr Hauptaugenmerk nicht nur auf die Abwicklung des Bauvorhabens legen, sondern bereits im Vorfeld des Vertragsabschlusses höchste Priorität an die klare, eindeutige und unmissverständliche Beschreibung der zu schuldenden Leistung stellen. 5 35

6 Wie definiert sich das Bau-Soll? Grundsätzlich wird das Bau-Soll durch die Gesamtheit aller zum Vertragsinhalt gewordenen Unterlagen bestimmt, wobei es zunächst einmal keine Wertigkeit einzelner Regelungen gegenüber den anderen gibt, solange sich die einzelnen Vertragsbestandteile nicht widersprechen. Treten innerhalb der Leistungsbeschreibung Widersprüche auf, existiert in der VOB/B keine Regelung, wie diese aufgelöst werden können. Der BGH geht davon aus, dass spezielle Angaben allgemeineren vorgehen oder weniger konkrete gegenüber konkreteren unberücksichtigt bleiben. Eine Regel schriftliche Beschreibung geht den Plänen vor lässt sich hieraus jedoch nicht verbindlich ableiten. 6 35

7 Risiken Aus diesem Grunde stehen die Themenkomplexe Leistungsbeschreibung und Bau-Soll-Ermittlung auf der einen Seite sowie die Prüfung, ob Nachtragsforderungen geltend gemacht werden können, auf der anderen Seite in einem unmittelbaren Zusammenhang. Für den Fall, dass die vertraglichen Grundlagen nicht klar und eindeutig formuliert worden sind, entstehen sowohl für den Auftraggeber als auch für den Auftragnehmer erhebliche Risiken, da dann letztendlich nur durch Auslegung der vertraglichen Regelungen nachträglich aufgeklärt werden kann. 7 35

8 LPH 6 erfolgreich abgeschlossen wenn alle zur Ausschreibung in technischer Hinsicht erforderlichen Unterlagen - geordnet nach Leistungsbereichen - erstellt sind. Der Bauherr benötigt nun noch die Ergänzung um die rechtlichen Vertragsbedingungen. sandra.voigt@hs-bochum.de 8 35

9 Gliederung 1) Vorbereitung der Vergabe 2) Mitwirkung bei der Vergabe 3) Der Bauvertrag 9 35

10 LPH 7 Mitwirkung bei der Vergabe - Grundleistungen Zusammenstellen der Vertragsunterlagen (= Verdingungsunterlagen VOB 2006) für alle Leistungsbereiche Einholen von Angeboten Prüfen und Werten der Angebote einschl. Aufstellen eines Preisspiegels Abstimmen und Zusammenstellen der Leistungen der fachlich Beteiligten, die an der Vergabe mitwirken Verhandlung mit Bietern Kostenanschlag nach DIN 276 Kostenkontrolle (Vergleich Kostenanschlag mit Kostenberechnung) Mitwirken bei der Auftragserteilung sandra.voigt@hs-bochum.de 10 35

11 Begriffsbestimmungen - Vertragsunterlagen Vertragsbedingungen & Leistungsbeschreibung einschließlich zeichnerischer Darstellungen, Bauzeitenplan, Gutachten etc. sandra.voigt@hs-bochum.de 11 35

12 Begriffsbestimmungen - Vergabeunterlagen Aufforderung zur Angebotsabgabe (Anschreiben) & ggf. Bewerbungsbedingungen & Vertragsunterlagen (= Verdingungsunterlagen VOB 2006) sandra.voigt@hs-bochum.de 12 35

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18 LPH 7 erfolgreich abgeschlossen wenn technisch, wirtschaftlich und rechtlich einwandfreie Vergabeunterlagen an den Bauherrn übergeben wurden.... wenn die Vergabevermerke einschließlich Preisspiegel an den Bauherrn ausgehändigt und der Kostenanschlag übergeben wurden. sandra.voigt@hs-bochum.de 18 35

19 Gliederung 1) Vorbereitung der Vergabe 2) Mitwirkung bei der Vergabe 3) Der Bauvertrag 19 35

20 Begriffsbestimmungen - Der Bauvertrag Auftragsschreiben des Bauherrn & Angebotspreise des Bieters & Vertragsunterlagen (= Verdingungsunterlagen VOB 2006) sandra.voigt@hs-bochum.de 20 35

21 Vertragsbedingungen Bei Widersprüchen im Vertrag gelten nacheinander ( 1 Absatz 2 VOB/B): 1. die Leistungsbeschreibung, 2. die Besonderen Vertragsbedingungen, 3. etwaige Zusätzliche Vertragsbedingungen, 4. etwaige Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen, 5. VOB/C (Allgemeine Technische Vertragsbedingungen für Bauleistungen), 6. VOB/B (Allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen) sandra.voigt@hs-bochum.de 21 35

22 Begriffsbestimmungen ZVB Die Zusätzlichen Vertragsbedingungen sind Allgemeine Geschäftsbedingungen von Auftraggebern, die ständig Bauleistungen vergeben. Mit Hilfe der ZVB dürfen diese die VOB/B-Regelungen für ihre persönlichen Verhältnisse ergänzen. Hierzu zählen z. B. Vereinbarungen über: Werbung auf Baustellen Umweltschutz Weitervergabe von Leistungen an Nachunternehmer Abrechnungsregelungen Rechnungslegung 22 35

23 Begriffsbestimmungen BVB Die Besonderen Vertragsbedingungen sind Einzelfallregelungen für das jeweilige Bauvorhaben. Es handelt sich ebenfalls um Allgemeine Geschäftsbedingungen. Abweichungen von den Inhalten der VOB/B sollen sich ausschließlich auf die Fälle beschränken, in denen dort besondere Vereinbarungen ausdrücklich vorgesehen sind und soweit es die Eigenart der Leistung und ihre Ausführung erfordern. Hierzu zählen z. B. Vereinbarungen über: Ausführungsfristen Sicherheitsleistungen Vertragsart, Vertragsstrafen Abnahme 23 35

24 Begriffsbestimmungen ZTVB Auftraggeber, die ständig Bauleistungen vergeben, dürfen nicht nur die VOB/B ergänzen, sondern auch die Regelungen der VOB/C. Dies geschieht in Form der sogenannten Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen. Hierzu zählen z. B. Vereinbarungen über: erhöhte Toleranzanforderungen gegenüber DIN Abweichungen von den vorgesehenen Verlegeregelungen erhöhte Anforderungen an die Ausführungsqualität, z. B. Gehrungsschnitte anstelle stumpfer Stöße 24 35

25 Forderungssicherungsgesetz Nach Auffassung des Bundesrates ist eine Vielzahl von Insolvenzen, vor allem in der Baubranche, auf Forderungsausfälle zurückzuführen. Erklärtes Ziel des Gesetzgebers ist es, Werkunternehmer hiervor besser zu schützen. Das Gesetz ist bereits am in Kraft getreten

26 Forderungssicherungsgesetz - Die wichtigste Änderung Abschaffung der Privilegierung der VOB/B gegenüber sonstigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen in Verbraucherverträgen. Dies bedeutet, 1. dass bei Verbraucherverträgen mit Privatpersonen eine uneingeschränkte Inhaltskontrolle sämtlicher VOB-Regelungen erfolgt! 2. Für Verträge zwischen Unternehmern oder mit der öffentlichen Hand wird die Privilegierung gesetzlich festgeschrieben, sofern die VOB/B als Ganzes vereinbart wird! sandra.voigt@hs-bochum.de 26 35

27 Forderungssicherungsgesetz - Konsequenzen Seit dem Inkrafttreten des Forderungssicherungsgesetzes müssen die Gerichte bei Verträgen zwischen Unternehmern und Verbrauchern jede einzelne Vertragsklausel der VOB/B daraufhin prüfen, ob sie den Gegner des Verwenders der Klausel unangemessen benachteiligt. Jede Klausel, bei der diese unangemessene Benachteiligung festgestellt wird, ist dann unwirksam. Klauseln, die den Verwender selbst benachteiligen, bleiben wirksam. sandra.voigt@hs-bochum.de 27 35

28 VOB/B versus BGB-Werkvertragsrecht Nachteilige Klauseln: Zerstörung der Leistung vor Abnahme durch höhere Gewalt VOB: Vergütung durch den AG, versicherbares Risiko BGB: AN leistet Ersatz auf eigene Kosten, versicherbares Risiko Abnahme durch Zeitablauf VOB: 12 WT nach schriftl. Fertigstellungsmeldung oder 6 WT nach Benutzung BGB: nur durch ausdrückliche Erklärung des AG Verjährungsfrist für Mängelansprüche VOB: vier bzw. zwei Jahre BGB: fünf Jahre sandra.voigt@hs-bochum.de 28 35

29 Regelungsbereich der VOB/B 1 Art und Umfang der Leistung 2 Vergütung 3 Ausführungsunterlagen 4 Ausführung 5 Ausführungsfristen 6 Behinderung und Unterbrechung der Ausführung 7 Verteilung der Gefahr 8 Kündigung durch den Auftraggeber 9 Kündigung durch den Auftragnehmer sandra.voigt@hs-bochum.de 29 35

30 Regelungsbereich der VOB/B 10 Haftung der Vertragsparteien 11 Vertragsstrafe 12 Abnahme 13 Mängelansprüche 14 Abrechnung 15 Stundenlohnarbeiten 16 Zahlung 17 Sicherheitsleistungen 18 Streitigkeiten 30 35

31 Rechtsberatung als Nebenleistung Das Rechtsdienstleistungsgesetz erlaubt dem Architekten eine Rechtsberatung als Nebenleistung zum Architektenvertrag. Die Rechtsberatung umfasst auch die Empfehlung bestimmter Vertragsklauseln, z. B. die Empfehlung, die VOB/B zu Grunde zu legen. Auch wenn der Architekt diese rechtsberatende Tätigkeit nicht gesondert vergütet bekommt, haftet er seinem Auftraggeber gegenüber, wenn er Regelungen empfiehlt, die rechtlich unwirksam sind

32 Beratung des Bauherrn Wie kann der Architekt diese Haftung vermeiden? Durch objektive Beratung des Bauherrn, umfassende Aufklärung und schriftliche Vereinbarung. Der Handschlag allein reicht hier nicht aus! 32 35

33 Übung zum Thema: Vertragsbedingungen 33 35

34 Um was handelt es sich - ZVB, BVB oder ZTV? 1. Der Auftragnehmer hat auf Verlangen die Preisermittlung für die vertragliche Leistung (Urkalkulation) dem Auftraggeber verschlossen zur Aufbewahrung zu übergeben. 2. Die Anschlussfugen sind grundsätzlich nicht mit Ortschaum auszuschäumen, sondern mit Mineralwolle geeigneter Qualität lückenlos auszustopfen. 3. Sollen Leistungen, die Nachunternehmern übertragen sind, weiter vergeben werden, ist dies dem Auftraggeber vom Auftragnehmer vor der beabsichtigten Übertragung in Textform bekannt zu geben. 4. Bei Rückforderungen des Auftraggebers aus Überzahlungen kann sich der Auftragnehmer nicht auf Wegfall der Bereicherung berufen. sandra.voigt@hs-bochum.de 34 35

35 Um was handelt es sich - ZVB, BVB oder ZTV? 5. Die Vertragsstrafe wird auf insgesamt 5 v. H. der Auftragssumme begrenzt. 6. Alle Maße sind vor der Ausführung am Bau zu überprüfen. Die Ausführung erfolgt nach örtlichem Aufmaß. 7. Für das Angebot sind die von der Vergabestelle vorgegebenen Vordrucke zu verwenden; das Angebot ist an der dafür vorgesehenen Stelle zu unterschreiben. 8. Bei der Ausführung sind die Einbaurichtlinien des Herstellers zu beachten. 9. Stellt der Auftragnehmer die Sicherheit für die Vertragserfüllung binnen 18 Werktagen nach Vertragsabschluss weder durch Hinterlegung noch durch Vorlage einer Bürgschaft, so ist der Auftraggeber berechtigt, Abschlagszahlungen einzubehalten, bis der Sicherheitsbetrag erreicht ist. sandra.voigt@hs-bochum.de 35 35

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