Satzung Haus & Grund Falkensee und Umgebung e.v.

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1 Satzung Haus & Grund Falkensee und Umgebung e.v. 1 Name und Sitz Der Verein führt den Namen Haus & Grund Falkensee und Umgebung e.v. gegründet Er ist in das Vereinsregister eingetragen. Der Sitz des Vereins ist Falkensee. 2 Zweck des Vereins Zweck des Vereins ist die Wahrung und Förderung der Belange der Mitglieder durch schriftliche und mündliche Beratung und Belehrung in rechtlichen, steuerlichen, technischen und wirtschaftlichen Angelegenheiten der Haus-, Wohnungs- und Grundeigentümer zur Verbesserung der Wohnqualität der Stadt Falkensee und der umliegenden Gemeinden. 3 Mitgliedschaft Mitglied kann jeder Haus-, Wohnungs- und Grundeigentümer oder dessen Ehegatte, Besitzer eines Nutzungsrechtes oder vom Eigentümer bevollmächtigter Verwalter eines Grundstückes werden. 4 Anmeldung und Aufnahme zur Mitgliedschaft Die Anmeldung zur Mitgliedschaft erfolgt bei der Geschäftsstelle des Vereines. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Im Fall der Ablehnung des Aufnahmeantrages brauchen Gründe nicht angegeben zu werden. Die Mitgliedschaft erlischt: 5 Erlöschen der Mitgliedschaft

2 1. Durch Wegfall der Voraussetzung der Mitgliedschaft gemäß Durch Tod, jedoch können die Erben die Mitgliedschaft im Rahmen des 4 weiterführen. 3. Durch freiwilligen Austritt. Dieser ist dem Vorstand mindestens drei Monate vor dem beabsichtigten Austrittstermin schriftlich anzuzeigen. Der Austritt ist nur zum eines Jahres möglich, der Austritt kann jedoch frühestens nach einjähriger Mitgliedschaft erfolgen. 4. Durch Ausschließung aus dem Verein. a) Jedes Mitglied, das mit der Zahlung des Vereinsbeitrages für mehr als ein Jahr im Rückstand ist, kann durch Beschluss des Vereinsvorstandes ausgeschlossen werden. b) Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn es sich eines unehrenhaften oder unwürdigen Verhaltens schuldig gemacht hat oder das Ansehen oder die Interessen des Vereins gröblich schädigt. Gegen den Ausschluss steht dem betroffenen Mitglied das Recht zu, innerhalb von 14 Tagen ab Empfang schriftlich bei der Geschäftsstelle unter Aufführung der Gründe Beschwerde einzulegen. Über die Beschwerden entscheidet die Mitgliederversammlung endgültig unter Ausschluss des Rechtsweges. In diesem Fall ist derjenige, dessen Ausschließung in Frage steht, nicht stimmberechtigt. Vereinsbeiträge sind bis zum Stichtag der Ausschließung zu zahlen. Mit dem Erlöschen der Mitgliedschaft erlischt jeder Anspruch an das Vereinsvermögen. 6 Beitrag Jedes Mitglied hat einen Monatsbeitrag zu zahlen. Die Höhe des Monatsbeitrages wird durch die Mitgliederversammlung beschlossen und in einer Beitragsordnung niedergeschrieben. 7 Organe des Vereins Die Organe des Vereines sind: 1. Der Vorstand 2. Die Mitgliederversammlung

3 8 Mitgliederversammlung Alljährlich findet mindestens eine Mitgliederversammlung statt. Im übrigen erfolgen Mitgliederversammlungen nach Bedarf. Auf schriftlichen Antrag von mindestens 20 % der Vereinsmitglieder muss eine Mitgliederversammlung einberufen werden. Die Tagesordnung muss dem Antrag beigefügt werden. Jede ordnungsgemäß einberufene Versammlung ist beschlussfähig. Über Satzungsänderungen kann nur eine zu diesem Zweck einberufene Mitgliederversammlung entscheiden. Die Einladung zu jeder Mitgliederversammlung muss zwei Wochen vor dem Versammlungstermin versandt werden. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Bei der Beschlussfassung entscheidet, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, die Mehrheit der erschienenen Mitglieder. 9 Befugnisse der Mitgliederversammlung Zu den Befugnissen der Mitgliederversammlung gehören insbesondere: 1. die Wahl des Vorstandes, 2. die Erteilung der Entlastung des Vorstandes, 3. die Wahl von 2 Kassenprüfern und ihren Stellvertretern. Zum Kassenprüfer kann nicht gewählt werden, wer während der letzten drei Jahre ohne Unterbrechung Kassenprüfer war. 4. die Beschlussfassung über Beiträge und Aufnahmegebühr, 5. Satzungsänderung, 6. die Beschlussfassung über Auflösung des Vereines und Verwendung des vorhandenen Vermögens, 7. Entscheidung über Beschwerde gegen den Ausschluß von Mitgliedern ( 5). 10 Wahl des Vorstandes Die Mitgliederversammlung wählt aus ihrer Mitte einen Vorstand. a) den Vorsitzenden und dessen Stellvertreter b) den Schatzmeister und dessen Stellvertreter c) den Schriftführer und dessen Stellvertreter

4 Die Vorstandsmitglieder werden auf vier Jahre gewählt. Die Wahl der Vorstandsmitglieder erfolgt mittels Stimmzettel in besonderen Wahlgängen. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Wahl durch allgemeine Zustimmung ist zulässig, wenn sich kein Widerspruch erhebt. Wiederwahl ist statthaft. Die Amtsdauer der einzelnen Mitglieder des Vorstandes beginnt mit der Beendigung der Wahlhandlung und dauert bis zu vollzogenen nächsten Wahl. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes innerhalb der Amtsdauer findet Ersatzwahl für den Rest der Amtsdauer des Ausgeschiedenen in der nächsten Mitgliederversammlung statt. Die Ersatzwahl erfolgt nach den Bestimmungen der Hauptwahl. Sämtliche Vorstandsämter sind Ehrenämter. 11 Rechte und Pflichten des Vorstandes Der Vorstand versammelt sich auf Einladung des Vorsitzenden oder auf Antrag von mindestens drei Vorstandsmitgliedern. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse nach Stimmenmehrheiten der Anwesenden und ist bei Anwesenheit von drei Mitgliedern beschlussfähig. Bei Stimmengleichheit entscheidet die stimme des Vorsitzenden. Dem Vorstand obliegt die gesamte Geschäftsleitung, die Ausführung der Vereinsbeschlüsse und die Verwaltung des Vereinsvermögens. 12 Vorsitzender Der Vorsitzende, im Behinderungsfall sein Stellvertreter, führt Aufsicht über die Geschäfte und die Verwaltung des Vereinsvermögens und ist Vorstand gemäß 26 BGB. Der Vorsitzende beruft den Vorstand und die Mitgliederversammlung ein, leitet die Versammlung und veranlasst die Ausführung der Beschlüsse der Vereinsorgane. 13 Schatzmeister Der Schatzmeister, im Behinderungsfall sein Stellvertreter, verwaltet die Kasse des Vereines. Über alle Einnahmen sind ordnungsgemäß Buch zu

5 führen. Der Schatzmeister oder dessen Stellvertreter haben zur Jahreshauptversammlung jährlich einen Rechnungsbericht zu erstatten. Der Rechnungsbericht ist 14 Tage vor der Jahreshauptversammlung zur Einsichtnahme durch die Vereinsmitglieder in der Geschäftsstelle auszulegen. 14 Protokollierung der Beschlüsse Über die Verhandlungen und Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen. Das Protokoll ist dem Vorstand zur Genehmigung zu unterbreiten und nach Anerkennung von dem Vorsitzenden und dem jeweiligen Protokollführer zu unterzeichnen. 15 Geschäftsjahr und Kassenprüfer Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Die Kassenprüfer haben der Mitgliederversammlung über die Kassenprüfung des Geschäftsjahres zu berichten und gegebenenfalls die Entlastung zu beantragen. 16 Auflösung Ein Antrag auf Auflösung ist nur zulässig, wenn er entweder von dem Vorstand oder von mindestens der Hälfte der Vereinsmitglieder gestellt wird. Die Auflösung kann nur in einer ausschließlich zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung erfolgen. Zu dem Beschluss der Auflösung ist es notwendig, dass in der Mitgliederversammlung drei Viertel der Stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind und dass von diesen mindestens zwei Drittel dem Beschluss zustimmen. Waren in der Versammlung nicht drei Viertel der stimmberechtigten Mitglieder anwesend, so ist innerhalb vier Wochen eine neue Mitgliederversammlung einzuberufen, in der alsdann der Auflösungsbeschluss mit Dreiviertelstimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst werden kann. Diejenige Mitgliederversammlung, die endgültig die Auflösung beschließt, bestimmt mit einfacher Stimmenmehrheit die Modalitäten der Liquidation und die Verwendung des nach der Liquidation verbleibenden Vereinsvermögens.

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