VERW AL TUNGSGERICHT BERLIN URTEIL. Im Namen des Volkes. ,geb. -, Berlin,

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1 VG 10 K ,; WV: 11. JULI 2013 B)örn Czlersky-Reis RECHTSANWALT VERW AL TUNGSGERICHT BERLIN In der Verwaltungsstreitsache Verfahrensbevollmächtigte(r): Rechtsanwalt Björn Cziersky-Reis, Alt-Moabit 62-63, Berlin, gegen URTEIL Im Namen des Volkes,geb. -, Berlin, Klägerin, das Land Berlin, vertreten durch das Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten - Ausländerbehörde-, Friedrich-Krause-Ufer 24, Berlin, Beklagten. hat das Verwaltungsgericht Berlin, 10. Kammer, aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 2. Juli 2013 durch die Richterin Rueß als Einzelrichterin für Recht erkannt: Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin für den Zeitraum vom 19. Dezember 201 O bis zum 30. März 2011 eine Aufenthaltserlaubnis gemäß 28 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 AufenthG zu erteilen. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar

2 - 2 - Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Die 1994 geborene Klägerin ist serbische Staatsangehörige. Sie begehrt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug für einen in der Vergangenheit liegenden Zeitraum. Die Klägerin reiste im Februar 201 O in die Bundesrepublik Deutschland ein. Am 29. Juli 2010 erkannte der am 26. August 1993 geborene deutsche Staatsangehörige in notariell beurkundeter Form die Vaterschaft für das von der Klägerin erwartete Kind an; in derselben Urkunde stimmte die Klägerin der Vaterschaftsanerkennung zu. Beide erklärten, das Sorgerecht für das Kind gemeinsam ausüben zu wollen. Die Mutter des Herrn als dessen alleinige gesetzliche Vertreterin und die Eltern der Klägerin stimmten den Erklärungen ihrer Kinder zu. Auf den Antrag der Klägerin vom 30. Juli 2010 setzte der Beklagte deren Abschiebung am 7. September 2010 bis zum 20. März 2011 aus. Am 13. Dezember 2010 beantragte die Klägerin die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug zu dem von ihr erwarteten Kind rückwirkend ab dem Tag der Geburt, hilfsweise ab dem Tag danach. Ihr Kind wurde am 19. Dezember 2010 geboren. Der Beklagte erteilte der Klägerin am 31. März 2011 eine Aufenthaltserlaubnis gemäß 28 Abs. 1 S. 4 AufenthG befristet bis zum 30. März 2012, ohne sich zu der beantragten rückwirkenden Erteilung der Aufenthaltserlaubnis zu äußern. Die Klägerin bat mit Schreiben vom 18. April 2011 erneut darum, über ihren Antrag auch insoweit zu entscheiden; der Beklagte reagierte darauf nicht. Am 12. Juli 2012 verlängerte er die der Klägerin erteilte Aufenthaltserlaubnis bis zum 11. Juli Die Klägerin hat am 20. Juli 2011 Untätigkeitsklage erhoben und begehrt die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis auch für den Zeitraum von der Geburt ihres Kindes bis zur Erteilung. Sie trägt im Wesentlichen vor, ihr stehe ein schutzwürdiges Interesse - 3 -

3 - 3 - an der rückwirkenden Erteilung der Aufenthaltserlaubnis zu, da die Dauer des Besitzes der A~fenthaltserlaubnis sowohl für die weitere Verfestigung ihres Aufenthaltes in Gestalt einer Niederlassungserlaubnis als auch für eine etwaige Einbürgerung von Bedeutung sein könne. Die Klägerin beantragt, den Beklagten zu verpflichten, der Klägerin rückwirkend für den Zeitraum vom 19. Dezember 201b bis zum 30. März 2011, hilfsweise für den Zeitraum vom 20. Dezember 2010 bis zum 30. März 2011 eine Aufenthaltserlaubnis gemäß 28 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 AufenthG zu erteilen, hilfsweise, den Beklagten zu verpflichten, der Klägerin rückwirkend für den Zeitraum vom 19. Dezember 2010 bis zum 30. März 2011, hilfsweise für den Zeitraum vom 20. Dezember 2010 bis zum 30. März 2011 eine Aufenthaltserlaubnis gemäß 28 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 i.v.m. 28 Abs. 1 S. 4 AufenthG zu erteilen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er trägt im Wesentlichen vor, ein schutzwürdiges Interesse an der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für einen in der Vergangenheit liegenden Zeitraum liege nur dann vor, wenn es bei der Entscheidung über die weitere Verfestigung des Aufenthalts allein auf den Zeitpunkt der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis ankomme, die weiteren Erteilungsvoraussetzungen also vorlägen. Dies sei hier nicht der Fall, da die Klägerin Leistungen nach dem SGB II beziehe und ihr Lebensunterhalt damit nicht gesichert sei. Im Übrigen komme die rückwirkende Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nur bei Vorliegen einer besonderen Härte in Betracht; eine solche sei hier aber nicht ersichtlich, zumal sich die Klägerin nicht mit der Beendigung ihres Aufenthalts konfrontiert sehe. Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 13. Juni 2013 gemäß 6 Abs. 1 VwGO der Berichterstatterin:als Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die Ausländerakte, die vorgelegen hat und deren Inhalt - soweit erheblich - Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist, Bezug genommen

4 - 4 - Entscheidungsgründe Die als Untätigkeitsklage gemäß 75 VwGO erhobene Verpflichtungsklage ist zulässig. Der Beklagte hat über den Antrag der Klägerin auf rückwirkende Erteilung der Aufenthaltserlaubnis im Sinne von 75 S. 1 VwGO ohne zureichenden Grund in angemessener Frist nicht entschieden. Zwischen der Antragstellung und der Klageerhebung liegt ein Zeitraum von über sieben Monaten. Ein Grund für die Verzögerung der Entscheidung ist nicht ersichtlich. Der Klägerin steht für ihr auf die rückwirkende Erteilung der Aufenthaltserlaubnis gerichtetes Begehren auch das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis zu. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. nur Urteil v. 9. Juni C , juris Rn. 13 und Beschluss v. 2. September B , juris Rn. 9) kann ein Ausländer die Erteilung eines Aufenthaltstitels für einen in der Vergangenheit liegenden Zeitraum nach der Antragstellung beanspruchen, wenn er ein schutzwürdiges Interesse hieran hat. Dies gilt unabhängig davon, ob der Aufenthaltstitel für einen späteren Zeitpunkt bereits erteilt worden ist oder nicht. Ein schutzwürdiges Interesse in diesem Sinne liegt vor, wenn es für die weitere aufenthaltsrechtliche Stellung erheblich sein kann, von welchem Zeitpunkt an der Ausländer den begehrten Aufenthaltstitel besitzt. Bei Anwendung dieser Maßstäbe hat die Klägerin ein schutzwürdiges Interesse an der rückwirkenden Erteilung der Aufenthaltserlaubnis. Die Dauer des Besitzes der Aufenthaltserlaubnis der Klägerin kann für die spätere Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nach 28 Abs. 2 S. 1 AufenthG von Bedeutung sein, die unter anderem voraussetzt, dass der Ausländer drei Jahre eine Aufenthaltserlaubnis inne hat. Die Auffassung des Beklagten, ein schutzwürdiges Interesse an der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für einen zurückliegenden Zeitraum liege nur dann vor, wenn die für die Verfestigung des Aufenthalts zu erfüllenden allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen - also auch die Sicherung des Lebensunterhalts gemäß 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG - gegeben seien, findet in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts keine Stütze. Sie überzeugt auch nicht, zumal die für die Niederlassungserlaubnis maßgeblichen Anspruchsvoraussetzungen erst zum Zeitpunkt der Entscheidung über deren Erteilung vorliegen müssen und eine diesbezügliche Prog

5 - 5 - nose zu einem früheren Zeitpunkt kaum möglich ist. Dies gilt auch und gerade für die SicherunQ des Lebensunterhalts, zumal die Einkommenssituation oft Schwankungen unterliegt und ihre Entwicklung insbesondere zu Beginn des Aufenthalts in einem fremden Land schwer absehbar ist. Dass zu dem dargestellten schutzwürdigen Interesse des Ausländers eine besondere Härte hinzukommen müsste, die etwa in der drohenden Beendigung des Aufenthalts liegen könnte, verlangt das Bundesverwaltungsgericht nicht. Dem schließt sich das erkennende Gericht an. i Die Klage ist auch begründet. Die Versagung der Aufenthaltserlaubnis ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten. Ihr steht ein Anspruch auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach 28 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 AufenthG für den Zeitraum ab der Geburt ihres Kindes bis zu der erfolgten Erteilung zu ( 113 Abs. 5 S. 1 VwGO). Die Klägerin erfüllte bereits zum Zeitpunkt der Geburt ihres Kindes am 19. Dezember 2011 die Anspruchsvoraussetzungen der Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Ausübung der Personensorge gemäß 28 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 AufenthG. Danach ist die Aufenthaltserlaubnis dem ausländischen Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorge zu erteilen, wenn der Deutsche seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat. Das Kind der Klägerin hat gemäß 4 Abs. 1 StAG die deutsche Staatsangehörigkeit erworben, weil sein Vater deutscher Staatsangehöriger ist und die Vaterschaft anerkannt hat. Der Klägerin steht auch seit der Geburt des Kindes die Personensorge für dieses zu. Zwar war sie in dem Zeitraum, für den sie die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis begehrt, noch minderjährig und damit in ihrer Gechäftsfähigkeit beschränkt, so dass ihre elterliche Sorge gemäß 1673 Abs. 2 S. 1 BGB ruhte. Die Personensorge steht dem beschränkt geschäftsfähigen Elternteil jedoch neben dem gesetzlichen Vertreter des Kindes zu( 1673 Abs. 2 S. 2 BGB). Die Aufenthaltserlaubnis ist nach 28 Abs. 1 S. 2 AufenthG abweichend von 5 Abs. 1 S. 1 AufenthG, also unbeschadet der fehlenden Sicherung des Lebensunterhalts zu erteilen. Dass die Klägerin - bezogen auf den Aufenthalt zum Zweck des Familiennachzugs - nicht im Sinne von 5 Abs. 2 S. 1 Nr. :1 AufenthG mit dem erforderlichen Visum eingereist ist, steht der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis ebenfalls nicht entgegen. Dabei kann offen bleiben, ob die Vorschrift bereits nicht anwendbar ist, weil 39 Nr. 5 AufenthV insoweit eine Sonderregelung enthält. Denn selbst wenn dies nicht der Fall wäre, so hätte der Beklagte sein Ermessen gemäß 5 Abs. 2 S. 2 AufenthG bei der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis für den Zeitraum ab dem 31. März 2011 bereits zugunsten der Klägerin ausgeübt

6 - 6 - Die Kostenentscheidung folgt aus 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Yollstreckbarkeit beruht auf 167 Abs. 1 und 2 VwGO i.v.m. 708 Nr. 11, 711, 709 S. 2 ZPO. Rechtsmittel bei eh ru ng Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Oberverwaitungsgericht zugeiassen wird. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich oder in elektronischer Form (Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr mit der Justiz im lande Berlin vom 27. Dezember 2006, GVBI. S. 1183, in der Fassung der Zweiten Änderungsverordnung vom 9. Dezember 2009, GVBI. S. 881) zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht Berlin, Kirchstraße 7, Berlin zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe schriftlich oder in elektronischer Form darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, sowejt sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Hardenbergstraße 31, Berlin, einzureichen. Vor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag auf Zulassung der Berufung. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte und Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, _eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus können auch die in 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneten Personen und Organisationen auftreten. Ein als Bevollmächtigter zugelassener Beteiligter kann sich selbst vertreten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt vertreten lassen; das Beschäftigungsverhältnis kann auch zu einer anderen Behörde, juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem der genannten Zusammenschlüsse bestehen. Richter dürfen nicht vor dem Gericht, ehrenamtliche Ri~hter nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Rueß - 7 -

7 BESCHLUSS Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf festgesetzt Euro Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Entscheidung ist die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist bei dem Verwaltungsgericht Berlin, Kirchstraße 7, Berlin, schriftlich oder in elektronischer Form (Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr mit der Justiz im lande Berlin vom 27. Dezember 2006, GVBI. S. 1183, in der Fassung der Zweiten Änderungsverordnung vom 9. Dezember 2009, GVBI. S. 881) oder zu Protokoll der Geschäftsstelle einzulegen. Sie ist innerhalb von sechs Monaten einzulegen, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat. Der Vertretung durch einen Prozessbevollmächtigten bedarf es nicht. Rueß

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