DARLEHENSVERTRAGSBEDINGUNGEN

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1 DARLEHENSVERTRAGSBEDINGUNGEN Präambel Die Darlehensnehmerin, die Stadtwerke Augsburg Energie GmbH, trägt als Energieerzeuger durch Investitionen in umwelt- und klimaschonende Anlagen ihrer ökologischen und gesellschaftlichen Verantwortung Rechnung, den Umwelt- und Klimaschutz zu fördern. Als kommunales Versorgungsunternehmen will die Stadtwerke Augsburg Energie GmbH die Energiewende zusammen mit den Bürgern vor Ort gestalten. Da nicht alle Bürger und Kunden der Stadtwerke Augsburg die Möglichkeit haben, eigene Anlagen zu bauen oder zu betreiben, wird durch das Modell swa Energiepartner allen ein nachhaltiges Investment im Bereich der erneuerbaren Energien eröffnet. Die Bürger und Kunden wollen durch den Abschluss des nachfolgenden Vertrags diese Ziele der Darlehensnehmerin unterstützen und damit einen aktiven Beitrag zur Energiewende in Deutschland leisten. 1 Darlehensauszahlung (1) Der Darlehensgeber gewährt der Darlehensnehmerin ein Darlehen gemäß den Angaben im Zeichnungsschein. (2) Die Mindestdarlehenssumme pro Darlehensgeber beträgt 2.000,00 (in Worten: zweitausend Euro). Jeder darüber liegende Betrag muss glatt durch ohne Rest teilbar sein. (3) Einen Anspruch auf Abschluss eines Darlehensvertrags erwirbt der potentielle Darlehensgeber nicht. Im Einzelfall steht der Darlehensnehmerin das Recht zu, nach eigenem Ermessen Angebote auf Abschluss eines Darlehensvertrags abzulehnen oder die Darlehenssumme zu kürzen. (4) Die Zahlung an die Darlehensnehmerin erfolgt zu 100% der vereinbarten Darlehenssumme. (5) Die Darlehenssumme wird vom Darlehensgeber zum im Zeichnungsschein genannten Einzahlungstermin auf folgendes Konto der Darlehensnehmerin eingezahlt: Kontoinhaber: Stadtwerke Augsburg Energie GmbH Bank: Stadtsparkasse Augsburg BLZ: Kontonummer: Verwendungszweck: Bürgerdarlehen, swa-kunden-nr. (falls vorhanden) (6) Die Darlehensnehmerin verpflichtet sich, den Zahlungseingang dem Darlehensgeber unverzüglich in Textform (Brief, Fax, ) zu bestätigen. 2 Sicherheiten / Aufrechnungsausschluss (1) Es werden für das Darlehen sowie für die Zinsen keine Sicherheiten gewährt. (2) Die Darlehensnehmerin kann nicht mit eigenen Forderungen aus der Versorgungskundenbeziehung gegenüber Forderungen des Darlehensgebers aus diesem Vertrag aufrechnen. 3 Verzinsung (1) Die Verzinsung der Darlehenssumme beträgt 3,0 % pro Jahr. (2) Ist der Darlehensgeber Regenio-Kunde und bezieht im Rahmen eines Regenio-Kundenvertrags swa Strom Regenio, swa Erdgas Regenio oder swa Trinkwasser Regenio, erhält er einen Öko-Zinsbonus in Höhe von 0,25 % pro Jahr. (3) Schließt der Darlehensgeber erst während der Laufzeit des Darlehens einen Regenio-Kundenvertrag ab, erhält er den Öko-Zinsbonus in Höhe von 0,25 % p.a. ab dem auf den Lieferbeginn des Regenio-Kundenvertrags folgenden Monat, jedoch nicht bevor der Darlehensgeber eine Kopie der Vertragsbestätigung seines Regenio-Kundenvertrags per Post oder Fax an folgende Adresse gesendet hat: Stadtwerke Augsburg Energie GmbH, Stichwort: Bürgerdarlehen KF-B, Hoher Weg 1, Augsburg, Fax-Nr. 0821/ (4) Wird während der Laufzeit des Darlehensvertrags der Regenio-Kundenvertrag gekündigt, so ist die Darlehensnehmerin berechtigt, den Öko- Seite 1 von 6

2 Zinsbonus ab dem darauf folgenden Monat entfallen zu lassen. (5) Das Zinsjahr läuft jeweils vom eines Jahres bis zum des Jahres. (6) Die Verzinsung beginnt mit dem Zeitpunkt des Zahlungseingangs des Darlehensbetrags auf das unter 1 Ziffer (5) genannte Konto. Die Zinsen werden in den Folgejahren nach der Einzahlung vom bis zum des jeweiligen Folgejahres berechnet. (7) Wird das Darlehen vor dem gezeichnet und entsteht damit für den Darlehensgeber ein Zinsanspruch, so ist die Verzinsung zeitanteilig unter Beachtung von 3 Ziffer (5) zu berechnen. Die erste Zinszahlung erfolgt nach Ablauf des ersten Zinsjahres zum (8) Die Zinsberechnung erfolgt nach der deutschen kaufmännischen Zinsberechnungsmethode 30/360. Demnach umfasst ein Zinsmonat immer 30 Tage. Das Zinsjahr umfasst immer 360 Tage mit Ausnahme des ersten Jahres (Einzahlungsjahr) und des letzten Jahres (Rückzahlungsjahr). In Monaten mit 31 Tagen werden der 30. und der 31. Tag als insgesamt ein Tag gezählt. Der Februar wird ebenfalls mit 30 Tagen gezählt. Verzinst wird der letzte Anlagetag und nicht der erste. (9) Die Darlehensnehmerin ist bestrebt, die jährliche Verzinsung zum Ende des Zinsjahres noch im Dezember an den Darlehensgeber zu bezahlen. Sie ist spätestens zum des auf das Zinsjahr folgenden Jahres zur Zahlung an den Darlehensgeber fällig. (10) Die Darlehensnehmerin ist verpflichtet, die bei der Auszahlung der Kapitalerträge (Verzinsung) anfallenden Steuern und gesetzlichen Abgaben direkt an die zuständigen Stellen abzuführen und dem Darlehensgeber eine entsprechende Bescheinigung auszustellen. 4 Qualifizierter Rangrücktritt (1) Sollte das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Darlehensnehmerin eröffnet werden, werden alle gegenwärtigen und zukünftigen Darlehensrückzahlungsforderungen des Darlehensgebers (Zins- und Tilgungsleistungen) im Insolvenzverfahren erst nach der Befriedigung der in 39 I V InsO bezeichneten Forderungen berücksichtigt. Die Darlehensrückzahlungsforderung ist im Insolvenzfall der Darlehensnehmerin nachrangig im Sinne von 39 II InsO. (2) Die Darlehensrückzahlungsforderung kann so lange und soweit nicht geltend gemacht werden, wie sie einen Grund für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Darlehensnehmerin herbeiführen würde. Dies bedeutet insbesondere, dass die Forderung des Darlehensgebers nur aus zukünftigen Jahresüberschüssen, Liquidationsüberschüssen oder einem die sonstigen Verbindlichkeiten der Gesellschaft übersteigenden freien Vermögen der Gesellschaft, das nach Befriedigung sämtlicher Gläubiger im Sinne des 39 II InsO verbleibt, beglichen wird. 5 Laufzeit, ordentliche Kündigung (1) Das Darlehen hat zunächst eine feste Laufzeit bis zum Der Darlehensvertrag verlängert sich automatisch um jeweils ein weiteres Jahr, falls er nicht von einem der Vertragspartner schriftlich unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten ordentlich zum eines Jahres gekündigt wird. (2) Vor Ablauf der unter 5 Ziffer (1) genannten Mindestlaufzeit steht keiner Partei das Recht zu, das Darlehen ordentlich zu kündigen. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung bleibt vorbehalten. (3) Die Kündigung bedarf der Schriftform. Eine Kündigung per reicht nicht aus. Die Kündigung ist an folgende Anschrift zu richten: Stadtwerke Augsburg Energie GmbH, Stichwort: Bürgerdarlehen KF-B, Hoher Weg 1, Augsburg, Fax-Nr. 0821/ (4) Bei einer wirksamen ordentlichen Kündigung werden die aufgelaufenen Zinsen und die Darlehenssumme spätestens zum zur Zahlung an den Darlehensgeber fällig. 6 Außerordentliche Kündigung (1) Der Darlehensgeber kann den Darlehensvertrag aus wichtigem Grund zum Monatsende Februar kündigen, wenn die Darlehensnehmerin ihrer Verpflichtung gem. 3 Ziffer (9) dieses Vertrags zur Auszahlung der Darlehenszinsen nicht fristgerecht nachkommt. Die Kündigung muss der Darlehensnehmerin bis spätestens zum 28./29. Februar zugegangen sein. Die Kündigung bedarf der Schriftform. Eine Kündigung per Fax oder reicht nicht aus. Dabei ist die Anschrift lt. 5 Ziffer (3) zu verwenden. Seite 2 von 6

3 (2) Der Darlehensnehmerin steht das Recht zu, den Darlehensvertrag aus wichtigem Grund in folgenden Fällen zu kündigen: a. Der Darlehensgeber zahlt die vertraglich vereinbarte Darlehenssumme nicht spätestens bis zum bei der Darlehensnehmerin ein. b. Der Anspruch des Darlehensgebers gegen die Darlehensnehmerin auf Zahlung von Zinsansprüchen und/oder der Darlehensrückzahlungsanspruch werden an Dritte durch Pfändung übertragen. c. Über das Vermögen des Darlehensgebers wird das Insolvenzverfahren eröffnet. (3) Die Darlehensnehmerin hat die außerordentliche Kündigung gegenüber dem Darlehensgeber binnen einer Frist von vier Wochen ab Kenntnis des außerordentlichen Kündigungsgrundes zu erklären. Die Kündigung bedarf der Schriftform. Eine Kündigung per reicht nicht aus. (4) Im Falle der außerordentlichen Kündigung endet der Darlehensvertrag ohne Einhaltung einer Frist mit Zugang der Kündigungserklärung beim Vertragspartner. Die Darlehenssumme und die bis zum Vertragsende angefallene Verzinsung werden binnen 30 Tagen nach Beendigung dieses Vertrags zurückbezahlt. 7 Übertragung (1) Eine vertragliche Übertragung der Ansprüche aus dem Darlehensvertrag gegen die Darlehensnehmerin an Dritte ist nicht gestattet. (2) Werden die Ansprüche aus diesem Vertrag durch den Darlehensgeber an einen Dritten aus anderen Gründen übertragen, so fällt gegebenenfalls der Öko-Zinsbonus weg oder wird unter Anwendung des 3 Ziffer (3) dieses Vertrags hinzugerechnet, abhängig vom Versorgungskundenstatus des Dritten. (3) Im Falle des Todes des Darlehensgebers hat sich der Erbe oder Vermächtnisnehmer unverzüglich nach Feststellung seiner Erbenstellung oder Vermächtnisnehmerstellung gegenüber der Darlehensnehmerin zu legitimieren (z.b. durch Vorlage eines Erbscheins) und sämtliche notwendigen Daten zu übermitteln. Im Übrigen findet 7 Ziffer (2) dieses Vertrags Anwendung. 8 Zahlungen an den Darlehensgeber (1) Auszahlungen (Zinsen, Rückzahlung der Darlehenssumme) werden auf die vom Darlehensgeber im Zeichnungsschein angegebene Kontoverbindung mit schuldbefreiender Leistung getätigt. Eine Barauszahlung ist nicht möglich. (2) Sofern der Darlehensgeber eine Begünstigung eines Dritten im Zeichnungsschein gewählt hat, werden die Zinsen und/oder die Rückzahlung der Darlehenssumme auf das dort angegebene Konto des Dritten mit schuldbefreiender Wirkung vorgenommen. (3) Der Darlehensgeber ist verpflichtet, Änderungen der eigenen Bankverbindung oder des Namens und der Bankverbindung des begünstigten Dritten unverzüglich der Darlehensnehmerin mitzuteilen. Kommt der Darlehensgeber dieser Verpflichtung nicht nach, haftet die Darlehensnehmerin nicht für fehlerhafte Auszahlungen (Zinsen, Rückzahlung der Darlehenssumme). Es wird darauf hingewiesen, dass im Überweisungsverkehr kein so genannter Namen-Nummern-Abgleich durch die Banken durchgeführt wird. Fehlzahlungen werden von der Darlehensnehmerin nur dann nochmals durchgeführt, wenn die Fehlzahlung von der Darlehensnehmerin verschuldet wurde oder die fehlgeleitete Auszahlung an die Darlehensnehmerin zurückfließt. 9 Datenverarbeitung Die vom Darlehengeber erhobenen personenbezogenen Daten werden zur Abwicklung des Darlehensvertrags unter Beachtung der Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes verarbeitet. Eine Weitergabe oder Übermittlung der personenbezogenen Daten aus dem Darlehensvertrag an Dritte erfolgt nicht, sofern nicht gesetzlich oder durch richterliche Anordnung vorgeschrieben. 10 Sonstiges (1) Dem Darlehensgeber stehen keinerlei Mitwirkungsbefugnisse, Stimm- und Weisungsrechte hinsichtlich der Führung des Geschäftsbetriebs der Darlehensnehmerin, deren Verwaltung und Bilanzierung zu. (2) Der Darlehensgeber ist an Gewinnen oder Verlusten der Darlehensnehmerin nicht beteiligt. 11 Schlussbestimmungen (1) Mündliche Nebenabreden wurden nicht getroffen. Änderungen und Ergänzungen zu diesem Vertrag, sowie die Aufhebung des Vertrags bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Seite 3 von 6

4 (2) Sollte eine Bestimmung dieses Vertrags unwirksam sein bzw. werden oder die Bestimmungen lückenhaft sein, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Beide Vertragspartner verpflichten sich, ungültige Bestimmungen durch wirtschaftlich und sachlich möglichst gleichkommende Bestimmungen zu ersetzen. (3) Die zur Vertragserfüllung notwendigen kundenbezogenen Daten werden elektronisch gespeichert und verarbeitet. Sofern eine Weitergabe erforderlich ist, wird diese ausschließlich aufgrund vertraglicher oder gesetzlicher Vorschriften unter Beachtung des Bundesdatenschutzgesetzes erfolgen. (4) Gerichtsstand für Streitigkeiten im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist soweit rechtlich zulässig Augsburg. INFORMATIONSPFLICHTEN FÜR FERNABSATZVERTRÄGE Werden Verträge über Fernabsatzgeschäfte geschlossen, ist die Stadtwerke Augsburg Energie GmbH verpflichtet, nachfolgende Informationen gem. Art in Verbindung mit 1 Abs. 1 und 2 EGBGB zur Verfügung zu stellen: 1. Art ivm. 1 Abs. 1 Nr. 1-3 Identität des Unternehmens mit Handelsregister, Vertretung und ladungsfähiger Anschrift a. Stadtwerke Augsburg Energie GmbH Hoher Weg Augsburg b. Handelsregister: Amtsgericht Augsburg, HRB Art ivm. 1 Abs. 1 Nr. 4 Wesentliche Merkmale des Darlehensvertrags Diese ergeben sich aus dem Darlehensvertrag. Dieser kommt durch Ausfüllen und Unterzeichnen des Zeichnungsscheins / Darlehensvertrags durch den Darlehensgeber und durch Gegenzeichnung des Geschäftsführers oder Bevollmächtigten der Darlehensnehmerin zustande. Der Darlehensgeber verpflichtet sich, zu dem von ihm im Zeichnungsschein genannten Einzahlungstermin den Darlehensbetrag auf das Konto der Darlehensnehmerin zu bezahlen. Die Darlehensnehmerin verpflichtet sich wiederum, dem Darlehensgeber pünktlich nach Fälligkeit die Zinsen und nach Beendigung des Darlehensvertrags den Darlehensbetrag zurückzubezahlen. eine ordentliche Kündigung mit einer Frist von 3 Monaten zum jeweiligen erklärt. 4. Art ivm. 1 Abs. 1 Nr. 6 Angaben über einen Vorbehalt, eine in Qualität und Preis gleichwertige Leistung (Ware oder Dienstleistung) zu erbringen, und einen Vorbehalt, die versprochene Leistung im Fall ihrer Nichtverfügbarkeit nicht zu erbringen Nach dem Zustandekommen des Darlehensvertrags besteht ein Leistungsvorbehalt hinsichtlich des Ranges der Zins- und Rückzahlungsforderungen. Diese sind gegenüber den übrigen Forderungen, die gegen die Darlehensnehmerin von Gläubigern geltend gemacht werden, nachrangig (qualifizierter Nachrang). 5. Art ivm. 1 Abs. 1 Nr. 7 Angaben zum Gesamtpreis einschließlich aller damit verbundenen Preisbestandteile und Steuern Die Mindest-Darlehenssumme beträgt 2.000,00. Jeder darüber liegende Betrag muss glatt ohne Rest durch teilbar sein (1.000er- Stückelung). Die Darlehensnehmerin erstellt für den Darlehensgeber jährliche Zinsbescheinigungen und führt die Abgeltungssteuer ab, sofern keine Nichtveranlagungsbescheinigungen oder Freistellungsaufträge an die Darlehensnehmerin eingereicht werden. 3. Art ivm. 1 Abs. 1 Nr. 5 Mindestlaufzeit des Vertrags Das Darlehen hat eine feste Laufzeit von 5 Jahren bis zum und verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr sofern keine der Parteien Seite 4 von 6

5 6. Art ivm. 1 Abs. 1 Nr. 8 Gegebenenfalls zusätzlich anfallende Lieferund Versandkosten sowie ein Hinweis auf mögliche weitere Steuern oder Kosten, die nicht über den Unternehmer abgeführt oder von ihm in Rechnung gestellt werden Weitere Kosten entstehen für den Darlehensgeber nicht. Der Darlehensgeber ist für die Einreichung seiner steuerlich relevanten Unterlagen bei dem für ihn zuständigen Finanzamt auch hinsichtlich dieses Darlehensverhältnisses für eine ggf. notwendige Günstigerprüfung selbst verantwortlich. 7. Art ivm. 1 Abs. 1 Nr. 9 Einzelheiten hinsichtlich der Zahlung und der Lieferung oder Erfüllung Der Termin zur Einzahlung des Darlehensbetrags ergibt sich aus dem Darlehensvertrag (Zeichnungsschein). Bei nicht fristgerechter Einzahlung steht der Darlehensnehmerin das Recht zu, den Darlehensvertrag außerordentlich zu kündigen, frühestens jedoch ab dem Die Termine zur Zahlung der jährlichen Zinsen und der Rückzahlung des Darlehensbetrags ergeben sich aus dem Darlehensvertrag. 8. Art ivm. 1 Abs. 1 Nr. 10 Das Bestehen oder Nichtbestehen eines Widerrufs- oder Rückgaberechts sowie die Bedingungen, Einzelheiten der Ausübung, insbesondere den Namen und die Anschrift desjenigen, gegenüber dem der Widerruf zu erklären ist, und die Rechtsfolgen des Widerrufs oder der Rückgabe einschließlich Informationen über den Betrag, den der Verbraucher im Fall des Widerrufs oder der Rückgabe gemäß 357 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs für die erbrachte Dienstleistung zu zahlen hat Die Willenserklärung des Darlehensgebers auf Abschluss des Darlehensvertrags kann innerhalb einer Frist von 14 Tagen widerrufen werden. Die Einzelheiten des Widerrufsrechts ergeben sich aus der Widerrufsbelehrung, die auf dem Zeichnungsschein abgedruckt ist. Als Folge des wirksamen Widerrufs sind die von beiden Seiten empfangenen Leistungen zurückzugewähren und ggf. gezogene Nutzungen herauszugeben. Können Leistungen nicht vollständig zurückgewährt werden, ist Ersatz zu leisten. Die sich hieraus ergebenden Verpflichtungen sind innerhalb von 30 Tagen nach dem Widerruf zu erfüllen. 9. Art ivm. 1 Abs. 1 Nr. 11 Alle spezifischen zusätzlichen Kosten, die der Verbraucher für die Benutzung des Fernkommunikationsmittels zu tragen hat, wenn solche zusätzlichen Kosten durch den Unternehmer in Rechnung gestellt werden Derartige Kosten werden nicht in Rechnung gestellt. 10. Art ivm. 1 Abs. 1 Nr. 12 Befristung der Gültigkeitsdauer der zur Verfügung gestellten Informationen, beispielsweise die Gültigkeitsdauer befristeter Angebote, insbesondere hinsichtlich des Preises Die Zeichnungsfrist für diese Darlehenstranche endet zum Art ivm. 1 Abs. 2 Nr. 1 Hauptgeschäftstätigkeit des Unternehmers und die für seine Zulassung zuständige Aufsichtsbehörde Die Hauptgeschäftstätigkeit ist die Erzeugung, der Bezug, der Handel, der Transport und die Verteilung von Strom, Erdgas und Wärme. Die zuständige Aufsichtsbehörde ist die Regierung von Schwaben. Bezüglich der Bürgerdarlehen liegen Negativtestate der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) und der Kommunalaufsicht vor, die die Genehmigungsfreiheit bestätigen. 12. Art ivm. 1 Abs. 2 Nr. 2 Gegebenenfalls den Hinweis, dass sich die Finanzdienstleistung auf Finanzinstrumente bezieht, die wegen ihrer spezifischen Merkmale oder der durchzuführenden Vorgänge mit speziellen Risiken behaftet sind oder deren Preis Schwankungen auf dem Finanzmarkt unterliegt, auf die der Unternehmer keinen Einfluss hat, und dass in der Vergangenheit erwirtschaftete Erträge kein Indikator für künftige Erträge sind Es handelt sich um ein so genanntes Nachrangdarlehen, d.h., dass im Fall einer Insolvenz der Stadtwerke Augsburg Energie GmbH die Ansprüche der Darlehensgeber auf Zinszahlung und Rückzahlung des Darlehensbetrags erst nach vollständiger Befriedigung aller anderen Gläubiger erfolgt. Seite 5 von 6

6 13. Art ivm. 1 Abs. 2 Nr. 3 Die vertraglichen Kündigungsbedingungen einschließlich etwaiger Vertragsstrafen Der Darlehensvertrag ist befristet und endet zum und verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr sofern keine der Parteien eine ordentliche Kündigung mit einer Frist von 3 Monaten zum jeweiligen erklärt wird. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung bleibt vorbehalten. Außerordentliche Kündigungsrechte sind im Darlehensvertrag geregelt. Jede Kündigung bedarf der Schriftform. 14. Art ivm. 1 Abs. 2 Nr.4 Die Mitgliedstaaten der Europäischen Union, deren Recht der Unternehmer der Aufnahme von Beziehungen zum Verbraucher vor Abschluss des Fernabsatzvertrags zugrunde legt Bundesrepublik Deutschland 18. Art ivm. 1 Abs. 2 Nr. 8 Das Bestehen eines Garantiefonds oder anderer Entschädigungsregelungen, die nicht unter die Richtlinie 94/19/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 1994 über Einlagensicherungssysteme (ABl. EG Nr. L 135 S. 5) und die Richtlinie 97/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. März 1997 über Systeme für die Entschädigung der Anleger (ABl. EG Nr. L 84 S. 22) fallen Derartige Garantiefonds oder andere Entschädigungsregelungen sind nicht vorgesehen. 15. Art ivm. 1 Abs. 2 Nr. 5 Eine Vertragsklausel über das auf den Fernabsatzvertrag anwendbare Recht oder über das zuständige Gericht Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. 16. Art ivm. 1 Abs. 2 Nr. 6 Die Sprachen, in welchen die Vertragsbedingungen und die in dieser Vorschrift genannten Vorabinformationen mitgeteilt werden, sowie die Sprachen, in welchen sich der Unternehmer verpflichtet, mit Zustimmung des Verbrauchers die Kommunikation während der Laufzeit dieses Vertrags zu führen Darlehensvertrag und Informationen werden in deutscher Sprache mitgeteilt. Die Kommunikation während der Laufzeit des Vertrags erfolgt in deutscher Sprache. 17. Art ivm. 1 Abs. 2 Nr. 7 Hinweis auf einen möglichen Zugang des Verbrauchers zu einem außergerichtlichen Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren und gegebenenfalls die Voraussetzungen für diesen Zugang Bei einer Auseinandersetzung sind die Zivilgerichte sachlich zuständig. Außergerichtliche Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren existieren nicht. Seite 6 von 6

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