Verkehrsberuhigung. Grundlagen und Massnahmen. Jenni + Gottardi AG. Gemeinde Thalwil, September 2006

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1 Gemeinde Thalwil, September 2006 Verkehrsberuhigung Grundlagen und Massnahmen 8802 Kilchberg/Zürich Hornhaldenstrasse 9 Telefon Telefax mail@jennigottardi.ch Beratende Ingenieure

2 Gemeinde Thalwil, Verkehrsberuhigung, September Inhaltsverzeichnis 1. Einleitung 3 2. Verkehrsberuhigungsmassnahmen 4 3. Zonensignalisation 8 4. Erfolgsfaktoren und Stolpersteine 10 Bearbeitung: Hanspeter Käppeli, dipl. Bauingenieur FH Urs Michel, dipl.arch.eth / Planer FSU

3 Gemeinde Thalwil, Verkehrsberuhigung, September Einleitung Der Strassenraum innerorts ist Schauplatz des täglichen Lebens. Strassen dienen den verschiedensten Formen der Fortbewegung, sind aber auch Lebensraum, insbesondere in Wohnquartieren und Dorfzentren. Sie sind gleichzeitig Einkaufs-, Arbeits- und Schulwege, Freizeitbereiche und Spielplätze. Beim üblichen Verkehrsregime «Höchstgeschwindigkeit 50 generell» treten zwischen den verschiedenen Nutzergruppen oft Konflikte auf. Ein der Situation angepasstes Geschwindigkeitsniveau des motorisierten Verkehrs bildet daher die Voraussetzung für eine Koexistenz des motorisierten und nichtmotorisierten Verkehrs sowie für den Schutz der verletzlichsten Strassenbenützer wie Fussgänger, Radfahrer, Schulkinder und Betagte. Die Wohn- und Lebensqualität nimmt zu, Immissionen und Trennwirkung des motorisierten Verkehrs nehmen ab. Die Mobilität insgesamt und die einzelnen Verkehrsbeziehungen bleiben gewährleistet, der Verkehr kann sich sogar verflüssigen. Zur Erreichung dieser Ziele gibt es eine breite Palette von Lösungen, welche unter den Begriff Verkehrsberuhigung fallen. Eine kostengünstige Möglichkeit der flächendeckenden Verkehrsberuhigung von Siedlungsbereichen ist die Zonensignalisation. Zur dieser zählen die Tempo-30-, die Begegnungs- und die Fussgängerzone. Mit Hilfe von Signalisation und flankierenden baulichen Massnahmen wird der Verkehr innerhalb einer Zone beruhigt. Hauptstrassen dürfen nur in Ausnahmefällen in eine Zone einbezogen werden. Sie haben in erster Linie den Durchgangsverkehr zu bewältigen, können aber mit baulichen Massnahmen ebenfalls sicherer und wohnlicher gestaltet werden. Einzelmassnahmen können punktuell Verbesserungen bewirken. Eine nachhaltige Verbesserung der Gesamtsituation lässt sich aber nur durch ein Konzept aufeinander abgestimmter Massnahmen erzielen.

4 Gemeinde Thalwil, Verkehrsberuhigung, September Verkehrsberuhigungsmassnahmen Unabhängig vom signalisierten Geschwindigkeitsregime und der Bedeutung einer Strasse im Erschliessungsnetz gibt es verschiedene bauliche, gestalterische und betriebliche Möglichkeiten, um den rollenden Verkehr zu beruhigen. Nachfolgend werden einige der wichtigsten dargestellt. Tor Das Tor verdeutlicht optisch und/oder baulich den Übergang zwischen Strassenräumen mit unterschiedlicher Verkehrsfunktion und unterschiedlicher Nutzung der angrenzenden Bereiche und bewirkt dadurch eine Anpassung des Fahrverhaltens. Kammerung des Strassenraums Um die Durchsicht in die Tiefe des Strassenraumes zu beschränken und dadurch einen beruhigenden Effekt auf den Verkehrsablauf zu erzielen, wird dieser baulich-gestalterisch, z.b. durch Anordnung der Parkierung und Bepflanzung in einzelne Kammern aufgeteilt.

5 Gemeinde Thalwil, Verkehrsberuhigung, September Verzahnung mit Seitenräumen Die Fahrbahn wird mit angrenzenden Flächen (Fusswege, Grundstückszufahrten, Vorplätzen) verzahnt, mit dem Ziel, die beschleunigende Bandwirkung der Fahrbahn und Gehwegränder zu mildern. Horizontalversätze Ziel eines Horizontalversatzes ist nicht nur die Unterteilung des Strassenraumes in optisch abgegrenzte Teilräume sondern auch die Beienflussung der Fahrdynamik, so dass die Fahrzeuglenker ihre Geschwindigkeit reduzieren und ihre Aufmerksamkeit dem gesamten Strassenraum zuwenden. Vertikalversätze Die punktuelle Erhöhung der Fahrbahn dient zur örtlichen Reduktion der Geschwindigkeit des rollenden Verkehrs und damit zur Verbesserung der Sicherheit an kritischen Stellen wie z.b. Fahrbahnquerungen für Fussgänger und Velofahrer, insbesondere auf Schulwegen.

6 Gemeinde Thalwil, Verkehrsberuhigung, September Seitliche Einengungen Die örtliche bauliche Reduktion der Fahrbahnbreite mit dem Ziel, Fahrbahnquerungen für die Fussgänger zu erleichtern, kann gleichzeitig die Kammerung des Strassenraums unterstützen und die Trottoirfläche erweitern. Mittelinseln Mittelinseln und Mittel-/Mehrzweckstreifen bezwecken die Gliederung breiter Strassenräume (Verschmälerung der Fahrbahn), eine Verbesserung der Querungsbedingungen oder eine Richtungstrennung des Verkehrs. Fahrbahnhaltestellen Auf der Fahrbahn angeordnete Haltestellen des öffentlichen Verkehrs verhindern ein Überholen der wartenden Busse und erleichtern das Ein- und Aussteigen der Passagiere.

7 Gemeinde Thalwil, Verkehrsberuhigung, September Besondere Markierungen Diese Bodenmarkierungen dienen der Erhöhung der Verkehrssicherheit. Sie sollen auf spezielle Situationen und Gefahren aufmerksam machen oder daran erinnern, z.b. Fussgänger vor Schulhäusern, Höchstgeschwindigkeit und Rechtsvortritt in Tempo-30-Zonen usw. Fahrverbote Fahrverbote können aus Sicherheitsgründen, zum Schutz der Strasse oder der Anwohner angeordnet werden, allenfalls zeitlich beschränkt oder mit Ausnahmen für die Zubringer. Dies ist beispielsweise sinnvoll bei übermässiger Belastung durch quartierfremden Verkehr. Dabei sind die Aspekte der Gesamtverkehrsplanung, die Lage der Strasse im Verkehrsnetz und allfällige unerwünschte Verkehrsverlagerungen mit negativen Auswirkungen auf andere Ortsteile zu beachten und die Verhältnismässigkeit der Massnahmen zu berücksichtigen. Parkierungsbeschränkungen Unbewirtschaftete Parkplätze ziehen häufig orts- und quartierfremden Verkehr (vor allem Pendler) an. Dies führt einerseits zu einer Verknappung des Parkraums und anderseits zu einer Beeinträchtigung der Wohnqualität durch den ortsfremden Verkehr. Mit der Einführung von gebührenpflichtigen oder zeitlich beschränkten Parkplätzen (Blaue Zone), kann vor allem der Pendlerverkehr wirksam eingeschränkt und die Wohnqualität in den Quartieren erhöht werden. Den Anwohnenden kann, gestützt auf kommunales Recht, das zeitlich unbeschränkte Parkieren ihrer Fahrzeuge gestattet werden.

8 Gemeinde Thalwil, Verkehrsberuhigung, September Zonensignalisation Gesetzlicher Rahmen Die Signalisationsverordnung (SSV) und die Departementsverordnung über die Tempo-30-Zonen und die Begegnungszonen ermöglichen seit dem 1. Januar 2002 eine vereinfachte Einführung von Zonen mit Tempobeschränkungen, indem den Kantonen und Gemeinden bei der Anordnung von flankierenden Massnahmen die grösstmögliche Freiheit eingeräumt wird. Überdies dürfen nunmehr auch Hauptstrassenabschnitte ausnahmsweise, d.h. bei besonderen örtlichen Verhältnissen wo die Voraussetzungen zur Reduktion der Höchstgeschwindigkeit auf 30 km/h gegeben sind, in Tempo- 30-Zonen einbezogen werden. Die Neuerungen sollen die zuständigen Gemeinde- und Kantonsbehörden ermuntern, im Einvernehmen mit der Bevölkerung dort, wo Tempo-30-Zonen oder Begegnungszonen sinnvoll und zweckmässig sind, diese anzuordnen und damit einen namhaften Beitrag zur Verbesserung der Verkehrssicherheit und der Lebensqualität zu leisten, ohne dadurch die Mobilität zu beschränken. Gegenüberstellung Die nachfolgende tabellarische Übersicht enthält der Vollständigkeit halber auch die Fussgängerzone. Für die Tempo- 30- und die Begegnungszone ergeben sich kurz zusammengefasst folgende Hauptunterschiede: In Tempo-30-Zonen sind die Fahrzeuge vortrittsberechtigt, in Begegnungszonen haben die Fussgänger Vortritt. Im Unterschied zu Tempo-30-Zonen beträgt in Begegnungszonen die Höchhstgeschwindigkeit 20 km/h. In Begegnungszonen ist Parkieren nur auf gekennzeichneten Feldern erlaubt, in Tempo-30-Zonen gelten die allgemeinen Vorschriften.

9 Gemeinde Thalwil, Verkehrsberuhigung, September Tempo-30-Zone Begegnungszone Fussgängerzone Geeignet sind gemäss Signalisationsverordnung (SSV), Art. 22a: Signalisierte Höchstgeschwindigkeit Zonengrösse Örtlicher Geltungsbereich Einbezug Hauptstrassenabschnitte Strassen in Quartieren oder Siedlungsbereichen, in denen besonders vorsichtig und rücksichtsvoll gefahren werden muss. Strassen in Wohn- oder Geschäftsbereichen, in denen die Fussgänger und Benützer von fahrzeugähnlichen Geräten die ganze Verkehrsfläche benützen dürfen. Strassen in Wohn- oder Geschäftsbereichen, in denen die Fussgänger und Benützer von fahrzeugähnlichen Geräten die ganze Verkehrsfläche benützen dürfen. 30 km/h 20 km/h Schritttempo (ca. 8 km/h), Fahrzeuge sind nur ausnahmsweise zugelassen. Keine Einschränkungen, mehrere Strassen bis zum vollständigen Strassennetz Quartiere, Siedlungsgebiete innerorts mit möglichst gleichartigem Charakter Ausnahmsweise bei besonderen örtlichen Verhältnissen möglich Keine Einschränkungen, in der Regel kurze Strassenabschnitte Wohn- und Geschäftsbereiche Nicht möglich Vortrittsberechtigt sind Fahrzeuge Fussgänger, diese dürfen Fahrzeuge nicht unnötig behindern Fussgängerstreifen Vortritt bei Knoten Parkierung Gestaltung Strassenraum Besondere Markierungen Gutachten Nachkontrolle und Nachbesserungen Ausnahmsweise möglich, bei erhöhtem Sicherheitsbedürfnis, z.b. bei Schulen und Heimen Rechtsvortritt, Abweichung nur zulässig, wenn dies die Sicherheit erfordert. Es gelten die allgemeinen Vorschriften Tore (Ein-/Ausfahrt), besondere Markierungen, keine Längsmarkierung, weitere Massnahmen bei Bedarf nach VSS SN zur Verdeutlichung des Zonencharakters Gemäss Weisung über besondere Markierungen auf der Fahrbahn vom 19. März 2002 Gemäss Art. 3 der Verordnung SR Innert 1. Jahr v-kontrolle und Beurteilung Gefahrensituation. Nachbesserungen zwingend, wenn Ziele des Gutachtens nicht erreicht wurden. Nicht möglich Rechtsvortritt, Abweichung nur zulässig, wenn dies die Sicherheit erfordert. Nur auf gekennzeichneten Feldern erlaubt. Für Velos gelten die allgemeinen Vorschriften Tore (Ein-/Ausfahrt), besondere Markierungen, keine Längsmarkierung, weitere Massnahmen bei Bedarf nach VSS SN zur Verdeutlichung des Zonencharakters Gemäss Weisung über besondere Markierungen auf der Fahrbahn vom 19. März 2002 Gemäss Art. 3 der Verordnung SR Innert 1. Jahr v-kontrolle und Beurteilung Gefahrensituation. Nachbesserungen zwingend, wenn Ziele des Gutachtens nicht erreicht wurden. Keine Einschränkungen, Strassenabschnitte bis ganze Innenstadtzonen Wohn- und Geschäftsbereiche Nicht möglich Fussgänger gegenüber Benutzern von fahrzeugänlichen Geräten (fäg) Nicht möglich Rechtsvortritt Nur auf gekennzeichneten Feldern erlaubt. Für Velos gelten die allgemeinen Vorschriften Keine Festlegungen Nicht vorgesehen Nicht erforderlich Nicht erforderlich

10 Gemeinde Thalwil, Verkehrsberuhigung, September Erfolgsfaktoren und Stolpersteine Erfolgsfaktoren Bevölkerung und Behörden stehen hinter der Verkehrsberuhigung. Die Öffentlichkeitsarbeit, d.h. Einbezug/Mitwirkung aller Betroffenen vor und während der Planung spielt eine zentrale Rolle. Die Information über die Vorteile (Verkehrssicherheit, Wohnqualität) und damit der Abbau von Berührungsängsten beginnt zum frühest möglichen Zeitpunkt. Rasch realisierbare, kostengünstige und einfache (eventuell nur provisorische) Massnahmen ermöglichen der Bevölkerung, vorgefasste Meinungen zu revidieren. In einem schrittweisen Vorgehen werden vorerst nur so viele Massnahmen wie nötig realisiert, Ergänzungen erfolgen nach einer (im Falle von Tempo 30/20 obligatorischen) Erfolgskontrolle innerhalb eines Jahres. Die Planung umfasst mindestens auf Konzeptstufe alle Ortsteile, berücksichtigt deren Charakter und wertet sie auch in ästhetischer und städtebaulicher Hinsicht auf. Die Planung umfasst auch Betrieb und Unterhalt (z.b. Winterdienst) des Strassennetzes. Die Umsetzung erfolgt in Etappen, nach Prioritäten und finanziellen Möglichkeiten, insbesondere in Abstimmung mit dem Strassenunterhaltsprogramm. Mit einer flächenhaften Einführung wird die Bevorzugung bzw. Diskriminierung einzelner Quartiere vermieden und es ist nur ein Verfahren nötig. Nach Einführung der Verkehrsberuhigung haben die Verkehrsteilnehmer eine Frist zum Eingewöhnen, bevor Fehlverhalten sanktioniert wird. Die Eingewöhnung wird von Öffentlichkeitsarbeit und gezielten Aktionen (z.b. mit Inforadarsystem) begleitet.

11 Gemeinde Thalwil, Verkehrsberuhigung, September Stolpersteine Pläne zur Verkehrsberuhigung wecken Ängste, die Mobilität der Bewohner werde behindert oder sogar eingeschränkt. Fehlende oder ungenügende Information über Ziele, Zweck und Auswirkungen, Kosten und Nutzen eines Verkehrsberuhigungskonzepts sowie fehlende Möglichkeiten der Mitwirkung für die Betroffenen leisten Vorurteilen und Fehlinformationen Vorschub. Projekte für einzelne Ortsteile, die nicht in ein Gesamtkonzept eingebunden sind, begünstigen den Vorwurf der Florianspolitik, d.h. der Verlagerung unerwünschter Folgen in benachbarte Ortsteile. Ungenügend erläuterte und begründete Kosten werden als unverhältnismässig eingeschätzt. Signale und Markierungen allein wecken Hoffnungen reichen in der Regel aber nicht aus.

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