Gemeinde Kürnach. G e b ü h r e n s a t z u n g
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- Achim Glöckner
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1 Gemeinde Kürnach G e b ü h r e n s a t z u n g zur Satzung über die gemeindlichen Bestattungseinrichtungen Die Gemeinde Kürnach erlässt aufgrund der Art. 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (BayRS I) in der Fassung vom folgende G E B Ü H R E N S A T Z U N G zur Satzung über die gemeindlichen Bestattungseinrichtungen T E I L I ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN 1 Gebührenpflicht Die Benutzung des Friedhofes der Gemeinde Kürnach und seiner Einrichtungen für die Bestattung ist gebührenpflichtig. 2 Gebührenarten (1) Für die Inanspruchnahme der gemeindlichen Bestattungseinrichtungen erhebt die Gemeinde folgende Gebühren: a) Grabgebühren ( 5) b) Bestattungsgebühren ( 6) c) sonstige Gebühren ( 7) (2) Für Leistungen, für die in dieser Gebührensatzung keine Gebühren vorgesehen sind, kann die Gemeinde gesonderte Vereinbarungen über die Höhe und die Erstattung der Gebühren treffen. (3) Über die Gebühren ergeht ein Gebührenbescheid der Gemeinde. Die Gebühren sind im voraus zu entrichten oder hinreichend sicherzustellen. Die Gemeinde kann in Höhe der geschuldeten Gebühren und Auslagen die Abtretung von Ansprüchen verlangen, die den Erben oder Auftraggebern aus Anlass des Sterbefalles aus Sterbe- oder Lebensversicherungen zustehen. 1
2 3 Gebührenschuldner (1) Zur Zahlung der Gebühren ist verpflichtet: a) wer zur Tragung der Bestattungskosten gesetzlich verpflichtet ist, b) wer die Durchführung der Bestattung beantragt, c) wer die Kosten veranlasst hat, d) derjenige, in dessen Interesse die Kosten entstanden sind. (2) Zur Zahlung der Grabgebühren ist der Inhaber des Grabnutzungsrechtes verpflichtet. (3) Mehrere Zahlungspflichtige haften als Gesamtschuldner. (1) Die Gebührenpflicht entsteht: 4 Entstehen und Fälligkeit der Gebühren a) für die Grabgebühren ( 5) mit der Einräumung des Benutzungsrechtes an einer Grabstätte als Gesamtbetrag für die Dauer der Ruhefrist bzw. der in den Fällen des 6 Abs. 3 der Satzung für gemeindliche Bestattungseinrichtungen genannten Fristen. In Fällen, in denen die Ruhefrist einer zu bestattenden Leiche oder Urne über die Zeit hinausreicht, für die das Recht an der Grabstätte läuft, sind die Gebühren für die Zeit vom Ablauf des Benutzungsrechtes bis zum Ablauf der neuen Ruhefrist, im Voraus zu entrichten. Wird eine Urne nicht in einem Urnengrab beigesetzt, gelten die Grabgebühren der in Anspruch genommenen Grabart. b) für die Bestattungsgebühren ( 6) mit Durchführung der Bestattung. c) für die sonstigen Gebühren ( 7) mit der Inanspruchnahme der jeweiligen Leistung, bzw. mit der durchgeführten Amtshandlung. (2) Die Gebühren werden nach Zustellung des Bescheides fällig. (3) Der Anspruch auf Ersatz von Auslagen wird fällig mit deren Entstehung. 2
3 T E I L II DIE GEBÜHREN IM EINZELNEN 5 Grabgebühren Die Grabgebühren betragen: 1. für ein Einzelgrab 24,50 Euro/Jahr 2. für ein Familiengrab mit 2 Grabstellen 44,00 Euro/Jahr 3. für ein Urnengrab 16,67 Euro/Jahr 4. für eine Grabkammer 30,00 Euro/Jahr 6 Bestattungsgebühren Auf dem Friedhof der Gemeinde Kürnach werden Bestattungsgebühren nach Anlage 1 erhoben, die Bestandteil dieser Satzung ist. An sonstigen Gebühren werden erhoben: 7 Sonstige Gebühren 1. Genehmigung zur Vornahme gewerblicher Arbeiten im Friedhof einmalig jährlich 10,-- Euro 51,-- Euro 2. Gebühr für die Genehmigung zur Errichtung eines Grabmales 15,-- Euro 3. Benutzung der Leichenhalle mit Leichenkühlraum je Sterbefall 115,-- Euro 4. Aufbewahrung von Urnen 31,-- Euro 3
4 8 Inkrafttreten Die Satzung tritt am Tage nach der amtlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gebührensatzung vom 30. April 1986 i. d. F. vom 21. Mai 2002 außer Kraft. Gemeinde Kürnach Kürnach, 08. April Bürgermeister geändert am:
5 Anlage 1 zur Gebührensatzung zur Gebührensatzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen der Gemeinde Kürnach (Friedhofsgebührensatzung) - Bestattungsgebührenverzeichnis - Pos.Nr. Tätigkeit Gebührenhöhe 1 Erdbestattungen 1.1 Grabbereitung Normaltief (1,80 m)- Doppelgrab 370,00 Öffnen und Schließen eines Grabes bei Erdbestattungen 1.2 Grabbereitung Normaltief (1,80 m) Einzelgrab 370,00 Öffnen und Schließen eines Grabes bei Erdbestattungen 1.3 Tieferlegungszuschlag (2,40 m) bei der Grabbereitung 120,00 Doppeltief 1.4 Grabbereitung Kindergrab Normaltief 100,00 Öffnen und Schließen eines Grabes bei Erdbestattungen bis zu 1,00 m Sarglänge 1.5 je Sargträger zur Sargbestattung/Trauerfeier durch Gemeinde 25, durch Institut 40,00 in einheitlicher Dienstkleidung, pauschal inkl. An- und Abfahrt mit Wartezeit 2 Urnenbestattungen 2.1 Urnengrabbereitung Öffnen und Schließen des Grabes bei Urnenbeisetzungen 2.2 je Urnenträger/Bestattungsordner zur Beisetzung durch Institut in einheitlicher Dienstkleidung, pauschal inkl. An- und Abfahrt mit Wartezeit 140,00 60,00 3 Grabkammerbestattungen 3.1 Grabkammerbereitung 200,00 Öffnen und Schließen der Grabkammer 3.2 je Sargträger zur Grabkammerbestattung/Trauerfeier durch Gemeinde 25, durch Institut 40,00 in einheitlicher Dienstkleidung, pauschal inkl. An- und Abfahrt mit Wartezeit 4 Ausbettungen (Exhumierung) 4.1 Ausbettung eines Leichnams unabhängig von der Ruhefrist, zzgl. der Grabbereitung 4.2 Ausbettung von Gebeinen nach Ablauf der Ruhefrist, zzgl. der Grabbereitung 4.3 Ausbettung einer Urne unabhängig von der Ruhefrist, zzgl. der Grabbereitung 420,00 270,00 105,00 5
6 5 Besondere Aufwendungen, Sonderarbeiten 5.1 Abfuhr und Entsorgung von überschüssigem Erdreich Transport vom Grab zum LKW, Transport mit LKW zur Sammelstelle, Abladen, Lagerung und fach- und umweltgerechte Entsorgung 5.2 Austausch, Abfuhr und Entsorgung von Erdreich Transport von 2/3 des Aushubs vom Grab zum LKW, Transport mit LKW zur Sammelstelle, Abladen, Lagerung und fach- und umweltgerechte Entsorgung. Verfüllung der Grabstätte mit Resterde und Sand 5.3 Zuschlag für Bestattungen außerhalb der Regelbestattungszeit Prozentualer Zuschlag auf alle Dienstleistungen des Gebührenverzeichnisses, sofern sie außerhalb von Montag bis Donnerstag, jeweils 9:00 16:00 Uhr und Freitag, 9:00 14:00 Uhr liegen. Bei Bestattungen ist der Beginn der Trauerfeier auf dem Friedhof maßgeblich. 5.4 Eventualposition Stundensatz pro Facharbeiter bei Sonderarbeiten, die nicht in dem Leistungsverzeichnis oder als nicht extra zu vergütende Leistung in der Leistungsbeschreibung enthalten sind 85,00 165,00 25 % 40,00 6
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