Satzung der Gemeinde Weilerswist über die Entsorgung von Grundstücksentwässerungsanlagen vom

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1 Satzung der Gemeinde Weilerswist über die Entsorgung von Grundstücksentwässerungsanlagen vom Aufgrund der 4, 18 und 19 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen -GO NW- in der Fassung der Bekanntmachung vom (GV NW S. 475), zuletzt geändert durch Gesetz vom (GV NW S. 214), 51, 161a Landeswassergesetz Nordrhein- Westfalen -LWG- vom (GV NW S. 488), zuletzt geändert durch Gesetz vom (GV NW S. 366) sowie 2 Kommunalabgabengesetz -KAG- für das Land Nordrhein-Westfalen vom (GV NW S. 712 / SGV NW 610), zuletzt geändert am (GV NW S. 214) hat der Rat der Gemeinde Weilerswist am folgende Satzung beschlossen: 1 Allgemeines (1) Die Gemeinde Weilerswist betreibt in ihrem Gebiet die Entsorgung der Grundstücksentwässerungsanlagen als öffentliche Einrichtung. Diese bildet eine rechtliche und wirtschaftliche Einheit. (2) Grundstücksentwässerungsanlagen im Sinne dieser Satzung sind abflusslose Gruben und Kleinkläranlagen für häusliches Schmutzwasser. (3) Die Entsorgung umfasst die Entleerung der Anlage sowie Abfuhr und Behandlung der Anlageninhalte. Zur Durchführung der Entsorgung kann sich die Gemeinde Weilerswist Dritter als Erfüllungsgehilfen bedienen. 2 Anschluss- und Benutzungsrecht (1) Jeder Eigentümer eines im Gebiet der Gemeinde Weilerswist liegenden Grundstücks ist vorbehaltlich der Einschränkungen in dieser Satzung berechtigt, von der Gemeinde Weilerswist die Entsorgung seiner Grundstücksentwässerungsanlage und die Übernahme des Inhalts zu verlangen (Anschluss- und Benutzungsrecht). (2) Von der gemeindlichen Entsorgung im Rahmen dieser Satzung sind Grundstücks- Entwässerungsanlagen auf Grundstücken ausgeschlossen, für die die Gemeinde Weilerswist gem. 54 Abs. 4 LWG von der Entsorgung freigestellt ist. 3 Begrenzung des Benutzungsrechts Von der Entsorgung im Rahmen dieser Satzung sind ausgeschlossen: a. Stoffe, die geeignet sind, die Funktion der Kleinkläranlagen und abflusslosen Gruben zu beeinträchtigen, b. Stoffe, die geeignet sind, die mit der Entleerung und Abfuhr beschäftigten Personen zu verletzen oder Geräte und Fahrzeuge in ihrer Funktion zu beeinträchtigen, c. Stoffe, durch die die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährdet, die Abwasseranlagen nachteilig beeinflusst oder Vorfluter über das zulässige Maß hinaus verunreinigt werden können, d. Stoffe, soweit sie nach 4 (Begrenzung des Benutzungsrechts) Abs. 2 der Satzung über die Entwässerung der Grundstücke und den Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage der Gemeinde Weilerswist vom nicht in die öffentliche Abwasseranlage eingeleitet werden dürfen. - 1

2 4 Anschluss- und Benutzungszwang (1) Jeder Anschlussberechtigte Grundstückseigentümer ist verpflichtet, die Entsorgung der Grundstücksentwässerungsanlage ausschließlich durch die Gemeinde Weilerswist zuzulassen und den zu entsorgenden Inhalt der Gemeinde Weilerswist zu überlassen (Anschluss- und Benutzungszwang). (2) Der Anschluss- und Benutzungszwang gilt auch für das in landwirtschaftlichen Betrieben anfallende häusliche Abwasser, sofern dieses nicht im Rahmen der pflanzenbedarfsgerechten Düngung auf landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzte Böden ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit im Einklang mit den wasserrechtlichen, abfallrechtlichen und immissionsschutzrechtlichen Bestimmungen aufgebracht werden kann ( 51 Abs. 2 S. 1 LWG). Die Gemeinde Weilerswist wird in allen Fällen den Nachweis verlangen, dass die v. g. Voraussetzungen vorliegen. Der Nachweis ist erbracht, wenn der Landwirt folgende Unterlagen vorlegt: a. den wahrheitsgemäß ausgefüllten Fragebogen der Gemeinde Weilerswist (entsprechend der Anlage zur Satzung), b. abfallrechtliche Unbedenklichkeitsbescheinigung der Unteren Abfallwirtschaftsbehörde / Untere Wasserbehörde des Oberkreisdirektors Euskirchen 5 Ausführung, Betrieb und Unterhaltung der Grundstücksentwässerungsanlage (1) Die Grundstücksentwässerungsanlage ist nach dem gemäß 18b des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) und 57 LWG jeweils in Betracht kommenden Regeln der Technik zu bauen, betreiben und unterhalten. Bei Kleinkläranlagen ist insbesondere DIN 4261 zu beachten. (2) Grundstücksentwässerungsanlage und Zuwegung sind so zu bauen, dass die Anlagen durch die von der Gemeinde Weilerswist eingesetzten Entsorgungsfahrzeuge mit vertretbarem Aufwand entsorgt werden können. Die Anlage muss frei zugänglich sein, der Deckel muss durch eine Person zu öffnen sein. (3) Der Grundstückseigentümer hat Mängel im Sinne des Abs. 2 nach Aufforderung zu beseitigen und die Grundstücksentwässerungsanlage in einen ordnungsgemäßen Zustand zu bringen. 6 Durchführung der Entsorgung (1) Die Entsorgung der Grundstücksentwässerungsanlage erfolgt nach Bedarf, jedoch mindestens einmal pro Jahr. Auf anderen rechtlichen Grundlagen beruhende weitergehende Verpflichtungen bleiben unberührt. (2) Die Entleerung der Grundstücksentwässerungsanlage erfolgt nach einem Entsorgungsplan der Gemeinde Weilerswist, der dem Grundstückeigentümer spätestens 14 Tage vor dem Entsorgungstermin bekannt gegeben wird. Darüber hinaus hat der Grundstückseigentümer die Entleerung einer Kleinkläranlage unter Berücksichtigung der Herstellerhinweise und der DIN 4261 rechtzeitig bei der Gemeinde Weilerswist zu beantragen, für eine abflusslose Grube spätestens dann, wenn diese bis auf 50 cm unter Zulauf angefüllt ist. Der Antrag kann mündlich oder schriftliche gestellt werden. (3) Auch ohne vorherigen Antrag und außerhalb des Entsorgungsplanes kann die Gemeinde Weilerswist die Grundstücksentwässerungsanlage entsorgen, wenn besondere Umstände eine Entsorgung erfordern oder die Voraussetzungen für die Entsorgung vorliegen und ein Antrag auf Entsorgung unterbleibt. - 2

3 (4) Die Gemeinde Weilerswist bestimmt den genauen Zeitpunkt, die Art und Weise und den Umfang der Entsorgung. (5) Zum Entsorgungstermin hat der Grundstückeigentümer die Grundstückentwässerungsanlage freizulegen und die Zufahrt zu gewährleisten ( 5 Abs. 2). (6) Die Grundstücksentwässerungsanlage ist nach der Entleerung unter Beachtung der Betriebsanleitung, der DIN-Vorschriften und der wasserrechtlichen Erlaubnis wieder in Betrieb zu nehmen. (7) Der Anlageninhalt geht mit der Übernahme in das Eigentum der Gemeinde Weilerswist über. Die Gemeinde Weilerswist ist nicht verpflichtet, darin nach verlorenen Gegenständen zu suchen oder suchen zu lassen. Werden Wertgegenstände gefunden, sind sie als Fundsachen zu behandeln. 7 Anmeldung (1) Der Grundstückseigentümer hat der Gemeinde Weilerswist das Vorhandensein von Kleinkläranlagen und abflusslosen Gruben anzuzeigen. Die für die Genehmigung einer derartigen Anlage vorhandenen baurechtlichen und wasserrechtlichen Vorschriften bleiben unberührt. (2) Wechselt der Grundstückseigentümer, so sind sowohl der bisherige als auch der neue Eigentümer verpflichtet, die Gemeinde Weilerswist unverzüglich zu benachrichtigen. 8 Auskunft; Betreten des Grundstücks (1) Der Grundstückeigentümer ist verpflichtet, über 7 hinaus der Gemeinde Weilerswist alle zur Durchführung dieser Satzung erforderlichen Auskünfte zu erteilen. (2) Den Beauftragten der Gemeinde Weilerswist ist zur Prüfung, ob die Vorschriften dieser Satzung befolgt werden, ungehindert Zutritt zu den in Frage kommenden Teilen des Grundstücks und der Grundstücksentwässerungsanlage zu gewähren. Die Beauftragten haben sich auf Verlangen durch einen von der Gemeinde Weilerswist ausgestellten Dienstausweis auszuweisen. (3) Der Grundstückseigentümer hat das Betreten und Befahren seines Grundstücks zum Zwecke der Entsorgung zu dulden. 9 Haftung (1) Der Grundstückseigentümer haftet für Schäden in Folge mangelhaften Zustandes oder unsachgemäßer Benutzung seiner Grundstücksentwässerungsanlage oder Zuwegung. In gleichem Umfange hat er die Gemeinde Weilerswist von Ersatzansprüchen Dritter freizustellen, die wegen solcher Schäden geltend gemacht werden. (2) Kommt der Grundstückseigentümer seinen Verpflichtungen aus dieser Satzung nicht oder nicht ausreichend nach und ergeben sich hieraus Mehraufwendungen, ist er zum Ersatz verpflichtet. (3) Kann die in der Satzung vorgesehene Entsorgung wegen höherer Gewalt nicht oder nicht rechtzeitig durchgeführt werden, hat der Grundstückseigentümer keinen Anspruch auf Schadenersatz oder Ermäßigung der Benutzungsgebühr. Im übrigen haftet die Gemeinde Weilerswist im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen. - 3

4 10 Benutzungsgebühren (1) Die Gemeinde Weilerswist erhebt Benutzungsgebühren zur Entsorgung der Grundstücksentwässerungsanlagen nach Maßgabe des KAG NW und den Bestimmungen dieser Satzung. (2) Die Benutzungsgebühr wird nach der Menge der Abwässer berechnet, die der Grundstücksentwässerungsanlage von den angeschlossenen Grundstücken zugeführt wird. Berechnungsmaßstab ist der Kubikmeter (m³) Abwasser. (3) Als Abwassermenge gilt die dem Grundstück aus fremden und eigenen Wasserversorgungsanlagen zugeführte Wassermenge aus dem Vorjahr abzüglich der nachgewiesenen auf dem Grundstück verbrauchten oder zurückgehaltenen Wassermenge. Beginnt die Gebührenpflicht während eines Kalenderjahres, so gilt als Abwassermenge ein Schätzwert vom 4 m³ pro Monat für jede überwiegend auf dem Grundstück lebende Person ab dem ersten Tage des Monats nach dem Einzug oder der Inbetriebnahme der Grundstückentwässerungsanlage. (4) Bei landwirtschaftlichen Betrieben mit Viehhaltung von drei und mehr Stück Großvieh- Einheiten wird auf Antrag die den Abwasseranlagen zugeführte Abwassermenge nach dem normalen häuslichen Wasserverbrauch berechnet. Als normaler häuslicher Wasserverbrauch werden 48 m³ jährlich für jede überwiegend auf dem zu veranlagenden Grundstück lebende Person angesetzt. Nach der Entscheidung über den Antrag wird der normale häusliche Wasserverbrauch ab dem des Kalenderjahres berechnet, in dem der Antrag gestellt wird. Liegt die dem Grundstück nachweisbar aus öffentlichen oder privaten Wasserversorgungsanlagen zugeführte Wassermenge unter 48 m³ jährlich für jede überwiegend auf dem zu veranlagenden Grundstück lebende Person, so wird diese niedrigere Menge angesetzt. Vorstehende Regelung gilt entsprechend, wenn a. keine Möglichkeit zum Einbau einer Messvorrichtung in die Hausanschlussleitung besteht oder b. teilweise oder ausschließlich Wasser aus eigenen Anlagen gewonnen und den öffentlichen Abwasseranlagen zugeführt wird. (5) Die dem Grundstück zugeführten Wassermengen werden durch Wassermesser ermittelt. Bei der Wassermenge aus öffentlichen Wasserversorgungsanlagen gilt die für die Erhebung des Wassergeldes für das Vorjahr zugrunde gelegte Verbrauchsmenge. (6) Hat der Gebührenpflichtige bei privaten Wasserversorgungsanlagen die zugeführte Wassermenge nicht durch Wassermesser ermittelt, so hat er über die Menge des zugeführten Wassers Nachweis zu führen, andernfalls wird der normale häusliche Wasserverbrauch nach Abs. 4 Satz 2 zugrunde gelegt. Dies gilt auch, wenn der Wassermesser nicht oder nicht richtig anzeigt. 11 Gebührensätze Die Benutzungsgebühr beträgt 3,34 DM je m³ Abwasser. 12 Berechtigte und Verpflichtete (1) Die sich aus dieser Satzung für den Grundstückseigentümer ergebenden Rechte und Pflichten gelten entsprechend auch für Wohnungseigentümer, Erbbauberechtigte und sonstige zur Nutzung des Grundstücks dinglich Berechtigte. Die sich aus den 3, 4, 6 Abs. - 4

5 2, 5 und 6, 8 und 9 ergebenden Pflichten gelten auch für jeden schuldrechtlich zur Nutzung Berechtigten sowie jeden tatsächlichen Benutzer. (2) Mehrere Verpflichtete sind gesamtschuldnerisch verantwortlich. 13 Begriff des Grundstücks Grundstück im Sinne dieser Satzung ist unabhängig von der Eintragung im Grundbuch jeder zusammenhängende Grundbesitz, der eine selbstständige wirtschaftliche Einheit bildet. 14 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig a. Abwasser einleitet, das nicht den Anforderungen des 3 entspricht, b. entgegen 4 sich nicht an die Entsorgung anschließt oder sie nicht benutzt c. Grundstücksentwässerungsanlagen nicht den Anforderungen des 5 entsprechend baut, betreibt oder unterhält oder einer Aufforderung zur Beseitigung der Mängel nach 5 Abs. 3 nicht nachkommt. d. entgegen 6 Abs. 2 die Entleerung nicht oder nicht rechtzeitig beantragt, e. entgegen 6 Abs. 5 die Grundstücksentwässerungsanlage nicht freilegt oder die Zufahrt nicht gewährleistet, f. entgegen 6 Abs. 6 die Grundstücksentwässerungsanlage nicht wieder in Betrieb nimmt, g. seiner Auskunftspflicht nach 8 Abs. 1 nicht nachkommt, h. entgegen 8 Abs. 3 das Betreten und Befahren seines Grundstücks nicht duldet. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu ,00 DM geahndet werden. 15 Inkrafttreten Diese Satzung tritt mit dem in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Entsorgung von Grundstücksentwässerungsanlagen in der Gemeinde Weilerswist vom außer Kraft. Bekanntmachungsanordnung Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Es wird darauf hingewiesen, dass die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn a. eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt, b. diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden, c. der Gemeindedirektor hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder d. der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde Weilerswist vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. Weilerswist, Bürgermeister Kurt Oberle - 5

6 F R A G E B O G E N gem. 4 Abs. 2 der Satzung der Gemeinde Weilerswist über die Entsorgung von Grundstücksentwässerungsanlagen vom Angaben zum Betrieb Name: Anschrift: Telefon: Betriebsleiter: Anschrift und Rufnummer, sofern abweichend von oben: Flächen-Bestand des Betriebes Gesamtfläche: ha davon Grünland: Ackerland: ha ha Mit wesentlichen Veränderungen im Flächen-Bestand ist in absehbarer Zeit - nicht - zu rechnen. 2. Abflusslose Sammelgruben Sind derartige Gruben in ihrem Betrieb vorhanden? falls ja, in welcher Anzahl? Gruben - 6

7 Wie groß ist das Fassungsvermögen (in m³) der einzelnen Gruben? Grube 1: m³ Grube 3: m³ Grube 2: m³ Grube 4: m³ weitere Gruben: m³ Welchen der genannten Gruben fließen häusliche und tierische Abwässer (Jauche, Gülle, Mistabläufe) gemeinsam zu? Grube 1 Grube 2 Grube 3 Grube 4 weiterer Grube 3. Angaben zum Abwassergemisch Den Gruben, in denen häusliches und tierisches Abwasser gemeinsam gesammelt wird, werden die Abgänge folgender Tiere zugeführt: In den nachfolgenden Übersichten ist zur jeweiligen Tierart die entsprechende Anzahl der Tiere anzugeben. Grube 1: Tierart Gülle Jauche Mistwasser Kälber bis 3 Monate Jungrinder 3 Monate bis 2 Jahre Rinder, Kühe über 2 Jahre Zuchtsauen mit Ferkeln bis 20 kg Schweine über 20 kg Junghennen Legehennen Masthähnchen Mastenten Mastputen - 7

8 Grube 2: Tierart Gülle Jauche Mistwasser Kälber bis 3 Monate Jungrinder 3 Monate bis 2 Jahre Rinder, Kühe über 2 Jahre Zuchtsauen mit Ferkeln bis 20 kg Schweine über 20 kg Junghennen Legehennen Masthähnchen Mastenten Mastputen Grube 3: Tierart Gülle Jauche Mistwasser Kälber bis 3 Monate Jungrinder 3 Monate bis 2 Jahre Rinder, Kühe über 2 Jahre Zuchtsauen mit Ferkeln bis 20 kg Schweine über 20 kg Junghennen Legehennen Masthähnchen Mastenten Mastputen - 8

9 Grube 4: Tierart Gülle Jauche Mistwasser Kälber bis 3 Monate Jungrinder 3 Monate bis 2 Jahre Rinder, Kühe über 2 Jahre Zuchtsauen mit Ferkeln bis 20 kg Schweine über 20 kg Junghennen Legehennen Masthähnchen Mastenten Mastputen Weitere Gruben: Tierart Gülle Jauche Mistwasser Kälber bis 3 Monate Jungrinder 3 Monate bis 2 Jahre Rinder, Kühe über 2 Jahre Zuchtsauen mit Ferkeln bis 20 kg Schweine über 20 kg Junghennen Legehennen Masthähnchen Mastenten Mastputen - 9

10 Mit einer wesentlichen Verringerung des Viehbestandes ist nach heutiger Sicht - nicht - zu rechnen. Außerdem fließen den Gemischgruben die häuslichen Abwässer von derzeit Personen zu. Das häusliche Abwasser fließt den vorgenannten Sammelgruben schätzungsweise in folgenden Anteilen zu: Grube 1: % Grube 3: % Grube 2: % Grube 4: % weitere Gruben: % 4. Aufbringung von Gemischen häuslichen und tierischen Abwassers auf landbaulich genutzte Flächen Wie hoch war der Wasserverbrauch Ihres Anwesens in den letzten beiden Kalenderjahren (sofern getrennte Wasserzähler für Wohnhaus und landwirtschaftlich genutzte Gebäude vorhanden sind, getrennt angeben)? Wasserverbrauch in den Jahren Wohngebäude: m³ m³ Landwirtschaft: m³ m³ Gesamt: m³ m³ Wird den vorhandenen Sammelgruben auch folgendes Abwasser zugeführt: a. Milchküche und Melkinstallationen? falls ja, Größe der Milchküche m² Art und Größe der Melkinstallation (ggf. auf der Rückseite erläutern) Durchmesser der Melkrohrleitungen cm - 10

11 b. Dach- und Hoffläche? falls ja, Größe der Dachfläche m² Größe der Hoffläche m² Gesamtfläche m² c. Sickersaft einer offenen Dunglege? falls ja, Gesamtgröße der Dunglege m² d. Sickersaft von Fahrsilos? falls ja, Gesamtgröße der Fahrsilos m² e. sonstige Abwässer (z.b. Werkstatt, Maschinenwaschplatz usw.)? falls ja, jahresdurchschnittliche Abwassermenge m³ Die Angaben in diesem Fragebogen beruhen auf dem betrieblichen Stand vom. Ich versichere die Richtigkeit der obigen Auskünfte., den (Unterschrift) - 11

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