Übungsunterlagen Wir bauen einen Aldidlus

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1 Übungsunterlagen Wir bauen einen Aldidlus (Aldi/Lidl/Plus) 1.0 Die wichtigsten Symbole der Planzeichenverordnung 2.0 Projekt Alpha 2.1 Besondere Festsetzungen im Bebauungsplan Alpha 3.0 Projekt Beta 3.1 Besondere Festsetzungen im Bebauungsplan Beta 4.0 Projekt Gamma 4.1 Besondere Festsetzungen im Bebauungsplan Gamma 5.0 Projekt Delta 5.1 Besondere Festsetzungen im Bebauungsplan Delta Bitte halten Sie sich nicht damit auf, zu prüfen, ob das Grundstück für die Größe des Bauvorhabens ausreichend ist. Dies ist bei einigen Grundstücken nicht der Fall. Vorlesung_Teil3Ü.doc Seite 1 von 15 Mittwoch, 11. April 2007

2 1. 0 Die wichtigsten Symbole als der Planzeichenverordnung: Vorlesung_Teil3Ü.doc Seite 2 von 15 Mittwoch, 11. April 2007

3 Vorlesung_Teil3Ü.doc Seite 3 von 15 Mittwoch, 11. April 2007

4 Vorlesung_Teil3Ü.doc Seite 4 von 15 Mittwoch, 11. April 2007

5 2.0 Projekt Alpha Vorlesung_Teil3Ü.doc Seite 5 von 15 Mittwoch, 11. April 2007

6 2.1 Besondere Festsetzungen im Bebauungsplan Alpha - Keine - Vorlesung_Teil3Ü.doc Seite 6 von 15 Mittwoch, 11. April 2007

7 3.0 Projekt Beta Vorlesung_Teil3Ü.doc Seite 7 von 15 Mittwoch, 11. April 2007

8 3.1 Besondere Festsetzungen im Bebauungsplan Beta 8. Festsetzung: Die gemäß 19(4) Satz 3 BauNVO zulässige Überschreitung der Grundflächenzahl bis zu 50 v. H. ist für den gesamten Geltungsbereich des Bebauungsplanes ausgeschlossen. Stellplätzflächen, die mit wasserdurchlässigen Materialien befestigt werden, sind auf die Grundflächenzahl nicht anzurechnen. 9. Festsetzung: In den Flächen für den Gemeinbedarf gern. 9(1)5 BauGB (Turnhalle) sind schulische und außerschulische Veranstaltungen zulässig, Außerschulische Veranstaltungen sind Veranstaltungen, die einen öffentlichen, kulturellen oder politischen Charakter haben sowie die vereinssportliche Nutzung der Turnhalle. 10. Festsetzung: Straßenseitig sind die Schalldämmmaße für Außenbauteile laut Tabelle 8 zur DIN 4109 zum Lärmpegelbereich V - unter Beachtung des für gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse erforderlichen Luftwechsels - einzuhalten ( 9(1)24 BauGB). Gemäß 31(1) BauGB sind Ausnahmen von den festgesetzten Schalldämmmaßen zulässig, wenn nachgewiesen wird, dass der für die Ermittlung des o. g. Lärmpegelbereiches maßgeblichen Außenlärmpegel unterschritten wird. Das Schalldämmmaß der Außenbauteile richtet sich nach den neu ermittelten Daten (siehe Tabelle 8 zur DIN 4109). (Siehe auch lfd. Nr.14) 11. Hinweis: Das auf den Grundstücken anfallende Niederschlagswasser ist gemäß 51a LWG NW zu entsorgen Hinweis: Die an der Straße A liegenden Häuserfronten und Grundstücke sind durch Verkehrslärm vorbelastet (Kennzeichnung 9(5) BauGB). 14. Hinweis: Vor der straßenseitigen Baugrenze der Straße A ist ein maßgeblicher Außenlärmpegel von 72 db(a) tags und 62 db(a) nachts ermittelt worden. ( 9(5) BauGB). 15. Hinweis: Die durch die Baugebiete führenden Regen- bzw. Schmutzwasserkanäle sind grundsätzlich von Bebauung freizuhalten. In Ausnahmefällen sind die Bedingungen zur Überbauung von städtischen Kanalanlagen der Stadtwerke einzuhalten Hinweis: Es wird darauf hingewiesen, dass im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Gas- und Wasserleitungen in privaten Grundstücksbereichen verlaufen. Bei jeglichen Erdarbeiten sind die Stadtwerke diesbezüglich zu benachrichtigen nicht relevant Vorlesung_Teil3Ü.doc Seite 8 von 15 Mittwoch, 11. April 2007

9 4.0 Projekt Gamma Vorlesung_Teil3Ü.doc Seite 9 von 15 Mittwoch, 11. April 2007

10 4.1 Besondere Festsetzungen im Bebauungsplan Gamma 8.0 Festsetzung für die Mischgebiete: Die nach 6(2)3 BauNVO allgemein zulässigen Einzelhandelsbetriebe sind nur mit einer Geschossfläche bis zu maximal 750 m² zulässig ( 1(5), 1(9)BauNVO). 9.0 Festsetzungen für die Gewerbegebiete: 9.1 Von den nach 8(2)1 BauNVO allgemein zulässigen Gewerbebetrieben aller Art" sind die Gewerbebetriebe des Einzelhandels nicht zulässig ( 1(5), 1(9)BauNVO). 9.2 Bei allen Betrieben, Betriebsteilen und Anlagen, die in den gewerblich zu nutzenden Bereichen errichtet oder eingerichtet werden, ist insbesondere durch bauliche Ausbildung (z.b. Wand-, Dach-, Fenster-, Lüfter- und Torkonstruktionen, Stellung und Höhenentwicklung der baulichen Anlagen und Anordnung bzw. Abschirmung der Verkehrsflächen) zu gewährleisten, dass entlang der Linie A-B (Straße C) die Lärmimmissionen - ohne Berücksichtigung einwirkender Fremdgeräusche - insgesamt die Beurteilungspegel Messverfahren nach TA-Lärm) von tagsüber 60dB(A) und nachts 40dB(A) nicht überschreiten ( 9(1)24 BBauG). 9.3 Es sind Gewerbebetriebe nachstehend genannter Betriebsarten sowie Anlagen mit gleichem odergeringerem Emissionsgrad zulässig ( 1(4)2 BauNVO): Maschinenfabriken ohne Härtereffen, Anlagen zur Herstellung von Schlössern und Beschlägen (ohne Gießereien), Kraftfahrzeugreparaturwerkstätten, Betriebe des Fernseh-, Rundfunk-, Telefonie-, Telegraphie- und Elektrogerätebaus sowie der sonstigen elektronischen und feinmechanischen Industrie, Anlagen zur Herstellung von Kabeln und Verwendung von Kunststoffen, Kleiderfabriken und Anlagen zur Herstellung von Textilien, Druckereien ohne Rotationsdruck, Anlagen zur Herstellung von Schneidwaren und Bestecken sowie Werkzeugen (ohne Hammerwerke), Schlossereien, Drehereien, Schleifereien in geschlossenen Hallen Die im Plan eingetragenen Firsthöhen sind als Maximalwerte gemäß 16(3)BauNVO festgesetzt 11.0 Für den Geltungsbereich des Bebauungsplanes sind alle planungsrechtlichen Festsetzungen und städtebaulichen Pläne gehoben, insbesondere der Durchführungsplan Nr. xxx, zuletzt bekannt gemacht am xx.xx.xx Die Aufteilung der Verkehrsflächen ist nicht Gegenstand der Festsetzungen des Bebauungsplanes. 14:0 Die Lage und die Anzahl der anzupflanzenden Einzelbäume ist nicht festgesetzt. Vorlesung_Teil3Ü.doc Seite 10 von 15 Mittwoch, 11. April 2007

11 15.0 Festsetzung: In den Baugebieten, für die eine abweichende Bauweise (Planeintragung a") nach 22(4) BauNVO eingetragen ist, sind Gebäude mit seitlichem Grenzabstand - ohne Einschränkung der Länge - zulässig Hinweis: Gebäude dürfen nur errichtet werden, wenn gesichert ist, dass bis zum Beginn ihrer Benutzung die Baustraße, die Wasserversorgungsanlagen und Abwasseranlagen benutzbar sind und die Abwasserbeseitigung entsprechend den wasserrechtlichen Vorschriften gewährleistet ist ( 4(1)BauONW) Hinweis: Innerhalb der gem. 9(5) BBauG gekennzeichneten Fläche sind vor der Zulassung von Vorhaben aufgrund vorhandener Altablagerungen Untersuchungen durchzuführen und ggfls. entsprechende Vorkehrungen zu treffen, Ab gilt als Rechtsgrundlage das Bundesbaugesetz (BBauG) in der Fassung der Bekanntmachung vom (BGBI. 1 S. 2256, 3617), geändert durch Artikel 9 Nr. 1 der Vereinfachungsnovelle vom 3. Dezember 1976 (BGBI. 1 S. 3281), zuletzt geändert durch Artikel 49 des ersten Gesetzes zur Bereinigung des Verwaltungsverfahrensrechts vom 18. Februar 1986 (BGBI. I S. 265) 19.0 Ab gilt die Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom , zuletzt geändert durch die 3. Verordnung zur Änderung der BauNVO vom (BGBI. 1 S."2665). Danach ist für diesen Plan 25b(2)BauNVO anzuwenden. Vorlesung_Teil3Ü.doc Seite 11 von 15 Mittwoch, 11. April 2007

12 5.0 Projekt Delta Vorlesung_Teil3Ü.doc Seite 12 von 15 Mittwoch, 11. April 2007

13 5.1 Besondere Festsetzungen im Bebauungsplan Delta 8.0 Festsetzung: Für das Plangebiet xxx gilt die Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom (BGBI. 1 S. 132), zuletzt geändert am (BGBI. 1 S. 466). 9.0 Festsetzungen für das in der Zeichnung mit der Fußnote 1 bezeichnete Sondergebiet (SO1) : nicht relevant 10.0 Festsetzungen für die in der Zeichnung mit den Fußnoten 1 oder 2 bezeichneten Gewerbegebiete (GE 1, GE 2): 10.1 Die Zulässigkeit von Betrieben und Anlagen gemäß 8(2) BauNVO ist dahingehend eingeschränkt, dass diese das Wohnen im Sinne des 6(1) BauNVO nicht wesentlich stören dürfen ( 8(2), 1(4) BauNVO) nicht relevant 10.4 Die gemäß 8(3)3 BauNVO ausnahmsweise zulässigen Vergnügungsstätten sind nicht zulässig ( 1(6), 1(9) BauNVO? Festsetzungen und Kennzeichnung für die in der Zeichnung mit der Fußnote 1 bezeichneten Mischgebiete (MI 1) : 11.1 Festsetzung: Die gemäß 6(2)3 BauNVO allgemein zulässigen " Einzelhandelsbetriebe " sind nicht zulässig ( 1(5),1(9) BauNVO) Festsetzung: Bei der Zulassung von Aufenthaltsräumen (wie z.b. Wohn-, Schlaf- und Büroräumen) ist gemäß 9(1)24 BBauG unter Beachtung des für gesunde Wohnverhältnisse erforderlichen Luftwechsels bei den Außenbauteilen das Schalldämmmaß der Schallschutzklasse 2 einzuhalten (30 bis 34 db(a)). Gemäß 31(1) BBauG sind Ausnahmen von dieser Festsetzung zulässig, wenn nachgewiesen wird, dass in den jeweiligen Baugebieten in den Aufenthaltsräumen nachts ein Innengeräuschpegel von 30 db(a) und tagsüber ein Innengeräuschpegel von 45 db(a) nicht überschritten werden Kennzeichnung: Die mit der Fußnote 1 bezeichneten Mischgebiete sind durch Schallimmissionen vorbelastet ( 9(5)BBauG) Festsetzungen für das in der Zeichnung mit der Fußnote 2 bezeichnete Mischgebiet (MI2): 12.1 Betriebe des Einzelhandels gemäß 6(2)3 BauNVO sind ausnahmsweise zulässig, wenn ein unmittelbarer Zusammenhang mit einem handwerklichen oder Dienstleistungsbetrieb in räumlicher, wirtschaftlicher und betriebsstruktureller Hinsicht besteht ( 1(5), 1(4)2, 1(9) BauNVO). Zu den ausnahmsweise zulässigen Betriebsarten gehören insbesondere: Kfz-Einzelhandel mit Reparatur, Autoelektrik mit Reparatur, Vorlesung_Teil3Ü.doc Seite 13 von 15 Mittwoch, 11. April 2007

14 Reifenhandel mit Reparatur, Elektrohandwerk, Büromaschinenhandel einschließlich Computersystemen mit Reparaturbetrieb Bei der Ermittlung der Geschossfläche sind die Flächen von Aufenthaltsräumen einschließlich der zu ihnen gehörenden Treppenräumen und einschließlich ihrer Umfassungswände in anderen als Vollgeschossen mitzurechnen ( 20(3) BauNVO) Festsetzungen und Kennzeichnung für die in der Zeichnung mit der Fußnote 3 bezeichneten Mischgebiete (MI 3) : 13.1 Bei der Zulassung von Aufenthaltsräumen (wie z.b. Wohn-, Schlaf- und Büroräumen ist gemäß 9(1)24 BBauG unter Beachtung des für gesunde Wohnverhältnisse erforderlichen Luftwechsels bei den Außenbauteilen das Schalldämmmaß der Schallschutzklasse 2 einzuhalten (30 bis 34 db{a)}. Gemäß 31(1) BBauG sind Ausnahmen von dieser Festsetzung zulässig, wenn nachgewiesen wird, dass in den jeweiligen Baugebieten in den Aufenthaltsräumen nachts ein Innengeräuschpegel von 30 db(a) und tagsüber ein Innengeräuschpegel von 45 db(a) nicht überschritten werden Kennzeichnung: Die mit der Fußnote 3 bezeichneten Mischgebiete sind durch Schallimmissionen vorbelastet ( 9(5) BBauG) Festsetzung: In den Baugebieten, für die eine abweichende Bauweise (Planeintragung a") nach 22(4) BauNVO eingetragen ist, werden die Gebäude mit seitlichem Grenzabstand - ohne Einschränkung der Länge - errichtet Die Abgrenzung der Fläche für den Gemeinbedarf ist zugleich als Abgrenzung unterschiedlicher Nutzung festgesetzt Die Baugrenzen von 1 nach 4 und von 2 nach 3 sind im Erdgeschoss festgesetzt (Bereich Haus Straße A Nr. 439 / 441). Die Baugrenzen von 1 nach 2 und nach 4 sind für die Obergeschosse festgesetzt Festsetzungen für die mit einer Schraffur (/ / / / / / / /) bezeichneten nicht überbaubaren Grundstücksflächen ( 23(5) BauNVO): 17.1 Von E bis F (nördlich Haus Straße A Nr. 441) sind Nebenanlagen im Sinne des 14(1) BauNVO nicht zulässig. Ausgenommen sind Zufahrten, Stellplätze und Garagen, 17.2 Von G bis H (Grundstück Straße A Nr. 411) sind Nebenanlagen im Sinne des 14(1) BauNVO, Stellplätze und Garagen nicht zulässig. Ausgenommen sind Zufahrten für PKW Von 1 bis K (Grundstück Straße C Nr. 15) sind Nebenanlagen im Sinne des 14(1) BauNVO, Stellplätze und Garagen nicht zulässig. Ausgenommen sind Zufahrten Im Übrigen sind Nebenanlagen im Sinne des 14(1) BauNVO (einschließlich Zufahrten), Stellplätze und Garagen nicht zulässig ( 23(5) BauNVO). Vorlesung_Teil3Ü.doc Seite 14 von 15 Mittwoch, 11. April 2007

15 18.0 Die Lage der anzupflanzenden Bäume ist nicht festgesetzt Die Unterteilung der Verkehrsflächen ist nicht festgesetzt Die Hochspannungsfreileitung ist nachrichtlich übernommen ( 9(6) BBauG). Nutzungen innerhalb der Schutzzonen sind mit dem Träger der Leitung abzustimmen nicht relevant Vorlesung_Teil3Ü.doc Seite 15 von 15 Mittwoch, 11. April 2007

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