Nr. 3 München, 30. März Jahrgang. Inhaltsübersicht

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Nr. 3 München, 30. März Jahrgang. Inhaltsübersicht"

Transkript

1 DER BAYERISCHEN STAATSREGIERUNG DES BAYERISCHEN MINISTERPRÄSIDENTEN DER BAYERISCHEN STAATSKANZLEI DES BAYERISCHEN STAATSMINISTERIUMS DES INNERN DES BAYERISCHEN STAATSMINISTERIUMS FÜR WIRTSCHAFT, INFRASTRUKTUR, VERKEHR UND TECHNOLOGIE DES BAYERISCHEN STAATSMINISTERIUMS FÜR UMWELT UND GESUNDHEIT DES BAYERISCHEN STAATSMINISTERIUMS FÜR ERNÄHRUNG, LANDWIRTSCHAFT UND FORSTEN DES BAYERISCHEN STAATSMINISTERIUMS FÜR ARBEIT UND SOZIALORDNUNG, FAMILIE UND FRAUEN Nr. 3 München, 30. März Jahrgang Inhaltsübersicht Datum Seite I. Veröffentlichungen, die in den Fortführungsnachweis des Allgemeinen Ministerialblattes aufgenommen werden Bayerisches Staatsministerium des Innern I Änderung der Bekanntmachung über den Vollzug des Art. 15 des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung I Technische Lieferbedingungen für Gummimodifizierte Bitumen TL RmB-StB By, Ausgabe Bayerisches Staatsministerium für Umwelt und Gesundheit UG Richtlinien für die Beförderung der Beamten im Geschäftsbereich des Bayerischen Staatsministeriums für Umwelt und Gesundheit UG Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Tarifrechts im Geschäftsbereich des Bayerischen Staatsminis - teriums für Umwelt und Gesundheit (ZustBek-UG) Bayerisches Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten L Richtlinien zum 24. Wettbewerb Unser Dorf hat Zukunft Unser Dorf soll schöner werden L Änderung der Richtlinien zur Förderung der Bienenhaltung, insbesondere zur Verbesserung der Erzeugungs- und Vermarktungsbedingungen für Bienenzuchterzeugnisse Bayerisches Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen A Richtlinie zur Förderung von überregionalen ambulanten Diensten zur Sicherung der Teilhabe von Menschen mit körperlicher und/oder geistiger Behinderung sowie sinnesgeschädigten und chronisch kranken Menschen (Förderrichtlinie Überregionale Offene Behindertenarbeit ) A Richtlinie für die Förderung der Beratung und Integrationsbegleitung von Personen mit Migrationshintergrund (Migrationsberatungs-Richtlinie MbR) Fortsetzung nächste Seite

2 38 AllMBl Nr. 3/2010 II. Veröffentlichungen, die nicht in den Fortführungsnachweis des Allgemeinen Mi nis terial blattes aufgenommen werden Bayerische Staatskanzlei Erteilung eines Exequaturs an Herrn Seddik Saoudi Erteilung eines Exequaturs an Herrn Henry Javier Arcos Munoz Erteilung eines Exequaturs an Herrn Prof. Dr.-Ing. habil. Raymond F. Freymann Löschung eines Exequaturs Schließung eines Generalkonsulats Bayerisches Staatsministerium des Innern I Aufstellung und Vollzug der Haushaltspläne der Kommunen I Entschädigungen nach dem Bayerischen Feuerwehrgesetz Bayerisches Staatsministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie W Allgemeinverfügung zur Fahrwegbestimmung nach 35 Abs. 3 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt Bayerisches Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen A Neufassung des Verzeichnisses der Hilfsmittel für die Laufbahnprüfungen in der Laufbahn des mittleren nichttechnischen Dienstes in der Sozialverwaltung III. Nachrichtliche Veröffentlichungen allgemein gültiger Bekanntmachungen F Änderung der Richtlinien für die Übernahme von Staatsbürgschaften zur Förderung des Wohnungs - wesens (Art. 1 Abs. 1 Nr. 3 BÜG) IV. Nichtamtliche Veröffentlichungen Stellenausschreibungen Literaturhinweise

3 AllMBl Nr. 3/ I. Veröffentlichungen, die in den Fortführungsnachweis des Allgemeinen Ministerialblattes aufgenommen werden 34-I Änderung der Bekanntmachung über den Vollzug des Art. 15 des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern vom 22. Februar 2010 Az.: IA Die Bekanntmachung über den Vollzug des Art. 15 des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung vom 13. August 2007 (AllMBl S. 425) wird wie folgt geändert: 1. Der Nr. 4.2 wird folgender Satz 2 angefügt: In den Mustern ist im Interesse der Bürgerfreundlichkeit die Art ( Widerspruch oder Klage ), die Frist und die Form des Rechtsbehelfs einschließlich der Angabe der Behörde oder des Gerichts, bei der bzw. dem der Rechtsbehelf einzulegen ist, mit Anschrift drucktechnisch hervorgehoben (hier beispielhaft durch Fettdruck und Zentrierung). 2. Die Rechtsbehelfsbelehrungsmuster aus dem Anhang der Bekanntmachung werden durch die im Anhang veröffentlichten Rechtsbehelfsbelehrungsmuster ersetzt. Günter S c hu s t e r Ministerialdirektor

4 40 AllMBl Nr. 3/2010 Anhang Rechtsbehelfsbelehrungsmuster 1a Variante 1 (neutraler Stil): Anwendungsbereich: Verwendung: Fakultatives Widerspruchsverfahren in Fällen, in denen sich der Verwaltungsakt an einen Betroffenen richtet (Art. 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 6 AGVwGO) Alle Verwaltungsakte, die ab 1. Juli 2007 erlassen (zur Post gegeben) werden Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe entweder Widerspruch eingelegt (siehe 1.) oder unmittelbar Klage erhoben (siehe 2.) werden. 1. Wenn Widerspruch eingelegt wird: Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei [ Behörde, die den Bescheid erlassen hat ] in [ ] einzulegen. Sollte über den Widerspruch ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden werden, so kann Klage bei dem Bayerischen Verwaltungsgericht in [ ], Postfachanschrift: Postfach [ ], Hausanschrift: [ ], schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts erhoben werden. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Die Klage muss den Kläger, den Beklagten ([ Beklagter, z. B. Freistaat Bayern ]) und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, der angefochtene Bescheid soll in Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden. 2. Wenn unmittelbar Klage erhoben wird: Die Klage ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgericht in [ ], Postfachanschrift: Postfach [ ], Hausanschrift: [ ], schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts zu erheben. Die Klage muss den Kläger, den Beklagten ([ Beklagter, z. B. Freistaat Bayern ]) und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, der angefochtene Bescheid soll in Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden. Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung: Durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung vom 22. Juni 2007 (GVBl S. 390) wurde im Bereich des [ Rechtsbereich ] ein fakultatives Widerspruchsverfahren eingeführt, das eine Wahlmöglichkeit eröffnet zwischen Widerspruchseinlegung und unmittelbarer Klageerhebung. [Alternative 1: Soweit die Behörde für die elektronische Widerspruchseinlegung keinen Zugang eröffnet hat:] Die Widerspruchseinlegung und Klageerhebung in elektronischer Form (z. B. durch ) sind unzulässig. [Alternative 2: Soweit die Behörde für die elektronische Widerspruchseinlegung den Zugang eröffnet hat:] Ein in elektronischer Form eingelegter Widerspruch muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur im Sinne des Signaturgesetzes versehen sein. Die Klageerhebung in elektronischer Form (z. B. durch ) ist unzulässig. [Sofern kein Fall des 188 VwGO:] Kraft Bundesrechts ist in Prozessverfahren vor den Verwaltungsgerichten seit 1. Juli 2004 grundsätzlich ein Gebührenvorschuss zu entrichten.

5 AllMBl Nr. 3/ Rechtsbehelfsbelehrungsmuster 1a Variante 2 (persönlicher Stil): Anwendungsbereich: Verwendung: Fakultatives Widerspruchsverfahren in Fällen, in denen sich der Verwaltungsakt an einen Betroffenen richtet (Art. 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 6 AGVwGO) Alle Verwaltungsakte, die ab 1. Juli 2007 erlassen (zur Post gegeben) werden Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diesen Bescheid können Sie innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Widerspruch einlegen (siehe 1.) oder unmittelbar Klage erheben (siehe 2.). 1. Wenn Sie Widerspruch einlegen: Den Widerspruch müssen Sie schriftlich oder zur Niederschrift bei [ Behörde, die den Bescheid erlassen hat ] in [ ] einlegen. Sollte über den Widerspruch ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden werden, so können Sie Klage bei dem Bayerischen Verwaltungsgericht in [ ], Postfachanschrift: Postfach [ ], Hausanschrift: [ ], schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts erheben. Die Klage können Sie nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs erheben, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. In der Klage müssen Sie den Kläger, den Beklagten ([ Beklagter, z. B. Freistaat Bayern ]) und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen, ferner sollen Sie einen bestimmten Antrag stellen und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben. Der Klageschrift sollen Sie diesen Bescheid in Urschrift oder in Abschrift beifügen. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Sie Abschriften für die übrigen Beteiligten beifügen. 2. Wenn Sie unmittelbar Klage erheben: Die Klage müssen Sie innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe dieses Bescheids bei dem Bayerischen Verwaltungsgericht in [ ], Postfachanschrift: [ ], Hausanschrift: [ ], schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts erheben. In der Klage müssen Sie den Kläger, den Beklagten ([ Beklagter, z. B. Freistaat Bayern ]) und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen, ferner sollen Sie einen bestimmten Antrag stellen und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben. Der Klageschrift sollen Sie diesen Bescheid in Urschrift oder Abschrift beifügen. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Sie Abschriften für die übrigen Beteiligten beifügen. Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung: Durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung vom 22. Juni 2007 (GVBl S. 390) wurde im Bereich des [ Rechtsbereich ] ein fakultatives Widerspruchsverfahren eingeführt, das eine Wahlmöglichkeit eröffnet zwischen Widerspruchseinlegung und unmittelbarer Klageerhebung. [Alternative 1: Soweit die Behörde für die elektronische Widerspruchseinlegung keinen Zugang eröffnet hat:] Die Widerspruchseinlegung und Klageerhebung in elektronischer Form (z. B. durch ) ist unzulässig. [Alternative 2: Soweit die Behörde für die elektronische Widerspruchseinlegung den Zugang eröffnet hat:] Ein in elektronischer Form eingelegter Widerspruch muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur im Sinne des Signaturgesetzes versehen sein. Die Klageerhebung in elektronischer Form (z. B. durch ) ist unzulässig. [Sofern kein Fall des 188 VwGO:] Kraft Bundesrechts ist in Prozessverfahren vor den Verwaltungsgerichten seit 1. Juli 2004 grundsätzlich ein Gebührenvorschuss zu entrichten.

6 42 AllMBl Nr. 3/2010 Rechtsbehelfsbelehrungsmuster 1b Variante 1 (neutraler Stil): Anwendungsbereich: Verwendung: Fakultatives Widerspruchsverfahren in Fällen, in denen sich der Verwaltungsakt an mehrere gemeinsam Betroffene richtet (Art. 15 Abs. 1 Satz 2 AGVwGO) Alle Verwaltungsakte, die ab 1. Juli 2007 erlassen (zur Post gegeben) werden Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diesen Bescheid kann jeder Adressat innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe entweder Widerspruch einlegen (siehe 1.) oder, wenn die übrigen Adressaten dieses Bescheids zustimmen, unmittelbar Klage erheben (siehe 2.). 1. Wenn Widerspruch eingelegt wird: Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei [ Behörde, die den Bescheid erlassen hat ] in [ ] einzulegen. Sollte über den Widerspruch ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden werden, so kann Klage bei dem Bayerischen Verwaltungsgericht in [ ], Postfachanschrift: Postfach [ ], Hausanschrift: [ ], schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts erhoben werden. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Die Klage muss den Kläger, den Beklagten ([ Beklagter, z. B. Freistaat Bayern ]) und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, der angefochtene Bescheid soll in Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden. 2. Wenn unmittelbar Klage erhoben wird: Die Klage ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgericht in [ ], Postfachanschrift: Postfach [ ], Hausanschrift: [ ], schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts zu erheben. Die Klage muss den Kläger, den Beklagten ([ Beklagter, z. B. Freistaat Bayern ]) und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, der angefochtene Bescheid soll in Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden. Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung: Durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung vom 22. Juni 2007 (GVBl S. 390) wurde im Bereich des [ Rechtsbereich ] ein fakultatives Widerspruchsverfahren eingeführt, das eine Wahlmöglichkeit eröffnet zwischen Widerspruchseinlegung und unmittelbarer Klageerhebung. Die unmittelbare Klageerhebung setzt die Zustimmung aller gemeinsamen Adressaten des Bescheids voraus. Wirksam zustimmen kann nur, wer keinen Widerspruch eingelegt hat. [Alternative 1: Soweit die Behörde für die elektronische Widerspruchseinlegung keinen Zugang eröffnet hat:] Die Widerspruchseinlegung und Klageerhebung in elektronischer Form (z. B. durch ) sind unzulässig. [Alternative 2: Soweit die Behörde für die elektronische Widerspruchseinlegung den Zugang eröffnet hat:] Ein in elektronischer Form eingelegter Widerspruch muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur im Sinne des Signaturgesetzes versehen sein. Die Klageerhebung in elektronischer Form (z. B. durch ) ist unzulässig. [Sofern kein Fall des 188 VwGO:] Kraft Bundesrechts ist in Prozessverfahren vor den Verwaltungsgerichten seit 1. Juli 2004 grundsätzlich ein Gebührenvorschuss zu entrichten.

7 AllMBl Nr. 3/ Rechtsbehelfsbelehrungsmuster 1b Variante 2 (persönlicher Stil): Anwendungsbereich: Verwendung: Fakultatives Widerspruchsverfahren in Fällen, in denen sich der Verwaltungsakt an mehrere gemeinsam Betroffene richtet (Art. 15 Abs. 1 Satz 2 AGVwGO) Alle Verwaltungsakte, die ab 1. Juli 2007 erlassen (zur Post gegeben) werden Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diesen Bescheid kann jeder von Ihnen innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe entweder Widerspruch einlegen (siehe 1.) oder, wenn die übrigen Adressaten dieses Bescheids zustimmen, unmittelbar Klage erheben (siehe 2.). 1. Wenn Sie Widerspruch einlegen: Den Widerspruch müssen Sie schriftlich oder zur Niederschrift bei [ Behörde, die den Bescheid erlassen hat ] in [ ] einlegen. Sollte über den Widerspruch ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden werden, so können Sie Klage bei dem Bayerischen Verwaltungsgericht in [ ], Postfachanschrift: Postfach [ ], Hausanschrift: [ ], schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts erheben. Die Klage können Sie nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs erheben, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. In der Klage müssen Sie den Kläger, den Beklagten ([ Beklagter, z. B. Freistaat Bayern ]) und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen, ferner sollen Sie einen bestimmten Antrag stellen und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben. Der Klageschrift sollen Sie diesen Bescheid in Urschrift oder in Abschrift beifügen. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Sie Abschriften für die übrigen Beteiligten beifügen. 2. Wenn Sie unmittelbar Klage erheben: Die Klage müssen Sie innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe dieses Bescheids bei dem Bayerischen Verwaltungsgericht in [ ], Postfachanschrift: [ ], Hausanschrift: [ ], schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts erheben. In der Klage müssen Sie den Kläger, den Beklagten ([ Beklagter, z. B. Freistaat Bayern ]) und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen, ferner sollen Sie einen bestimmten Antrag stellen und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben. Der Klageschrift sollen Sie diesen Bescheid in Urschrift oder Abschrift beifügen. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Sie Abschriften für die übrigen Beteiligten beifügen. Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung: Durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung vom 22. Juni 2007 (GVBl S. 390) wurde im Bereich des [ Rechtsbereich ] ein fakultatives Widerspruchsverfahren eingeführt, das eine Wahlmöglichkeit eröffnet zwischen Widerspruchseinlegung und unmittelbarer Klageerhebung. Die unmittelbare Klageerhebung setzt die Zustimmung aller gemeinsamen Adressaten des Bescheids voraus. Wirksam zustimmen kann nur, wer keinen Widerspruch eingelegt hat. [Alternative 1: Soweit die Behörde für die elektronische Widerspruchseinlegung keinen Zugang eröffnet hat:] Die Widerspruchseinlegung und Klageerhebung in elektronischer Form (z. B. durch ) ist unzulässig. [Alternative 2: Soweit die Behörde für die elektronische Widerspruchseinlegung den Zugang eröffnet hat:] Ein in elektronischer Form eingelegter Widerspruch muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur im Sinne des Signaturgesetzes versehen sein. Die Klageerhebung in elektronischer Form (z. B. durch ) ist unzulässig. [Sofern kein Fall des 188 VwGO:] Kraft Bundesrechts ist in Prozessverfahren vor den Verwaltungsgerichten seit 1. Juli 2004 grundsätzlich ein Gebührenvorschuss zu entrichten.

8 44 AllMBl Nr. 3/2010 Rechtsbehelfsbelehrungsmuster 2a Variante 1 (neutraler Stil): Anwendungsbereich: Verwendung: Unmittelbare Klageerhebung ohne Widerspruchsverfahren (Art. 15 Abs. 2 AGVwGO) Alle Verwaltungsakte, die ab 1. Juli 2007 erlassen (zur Post gegeben) werden Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Klage bei dem Bayerischen Verwaltungsgericht in [ ], Postfachanschrift: [ ], Hausanschrift: [ ], schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts erhoben werden. Die Klage muss den Kläger, den Beklagten ([ Beklagter, z. B. Freistaat Bayern ]) und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, der angefochtene Bescheid soll in Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden. Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung: Durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung vom 22. Juni 2007 (GVBl S. 390) wurde das Widerspruchsverfahren im Bereich des [ Rechtsbereich ] abgeschafft. Es besteht keine Möglichkeit, gegen diesen Bescheid Widerspruch einzulegen. Die Klageerhebung in elektronischer Form (z. B. durch ) ist unzulässig. [Sofern kein Fall des 188 VwGO:] Kraft Bundesrechts ist in Prozessverfahren vor den Verwaltungsgerichten seit 1. Juli 2004 grundsätzlich ein Gebührenvorschuss zu entrichten. Rechtsbehelfsbelehrungsmuster 2a Variante 2 (persönlicher Stil): Anwendungsbereich: Verwendung: Unmittelbare Klageerhebung ohne Widerspruchsverfahren (Art. 15 Abs. 2 AGVwGO) Alle Verwaltungsakte, die ab 1. Juli 2007 erlassen (zur Post gegeben) werden Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diesen Bescheid können Sie Klage erheben. Die Klage müssen Sie innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe dieses Bescheids bei dem Bayerischen Verwaltungsgericht in [ ], Postfachanschrift: [ ], Hausanschrift: [ ], schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts erheben. In der Klage müssen Sie den Kläger, den Beklagten ([ Beklagter, z. B. Freistaat Bayern...]) und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen, ferner sollen Sie einen bestimmten Antrag stellen und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben. Der Klageschrift sollen Sie diesen Bescheid in Urschrift oder Abschrift beifügen. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Sie Abschriften für die übrigen Beteiligten beifügen. Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung: Durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung vom 22. Juni 2007 (GVBl S. 390) wurde das Widerspruchsverfahren im Bereich des [ Rechtsbereich ] abgeschafft. Es besteht keine Möglichkeit, gegen diesen Bescheid Widerspruch einzulegen. Die Klageerhebung durch ist unzulässig. [Sofern kein Fall des 188 VwGO:] Kraft Bundesrechts ist in Prozessverfahren vor den Verwaltungsgerichten seit 1. Juli 2004 grundsätzlich ein Gebührenvorschuss zu entrichten.

9 AllMBl Nr. 3/ Rechtsbehelfsbelehrungsmuster 2b Variante 1 (neutraler Stil): Anwendungsbereich: Unmittelbare Klageerhebung Verwendung: Widerspruchsbescheide über Widersprüche gegen Verwaltungsakte, die ab 1. Juli 2007 erlassen (zur Post gegeben) werden Rechtsbehelfsbelehrung Gegen den Bescheid der [ Behörde, die den ursprünglichen Verwaltungsakt erlassen hat ] vom [ Datum ] kann innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Widerspruchsbescheids Klage bei dem Bayerischen Verwaltungsgericht in [ ], Postfachanschrift: [ ], Hausanschrift: [ ], schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts erhoben werden. Die Klage muss den Kläger, den Beklagten ([ Beklagter, z. B. Freistaat Bayern ]) und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, der angefochtene Bescheid und dieser Widerspruchsbescheid sollen in Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden. Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung: Die Klageerhebung in elektronischer Form (z. B. durch ) ist unzulässig. [Sofern kein Fall des 188 VwGO:] Kraft Bundesrechts ist in Prozessverfahren vor den Verwaltungsgerichten seit 1. Juli 2004 grundsätzlich ein Gebührenvorschuss zu entrichten. Rechtsbehelfsbelehrungsmuster 2b Variante 2 (persönlicher Stil): Anwendungsbereich: Unmittelbare Klageerhebung Verwendung: Widerspruchsbescheide über Widersprüche gegen Verwaltungsakte, die ab 1. Juli 2007 erlassen (zur Post gegeben) werden Rechtsbehelfsbelehrung Gegen den Bescheid der [ Behörde, die den ursprünglichen Verwaltungsakt erlassen hat ] vom [ Datum ] können Sie Klage erheben. Die Klage müssen Sie innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Widerspruchsbescheids bei dem Bayerischen Verwaltungsgericht in [ ], Postfachanschrift: [ ], Hausanschrift: [ ], schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts erheben. In der Klage müssen Sie den Kläger, den Beklagten ([ Beklagter, z. B. Freistaat Bayern...]) und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen, ferner sollen Sie einen bestimmten Antrag stellen und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben. Der Klageschrift sollen Sie den angefochtenen Bescheid und diesen Widerspruchsbescheid in Urschrift oder Abschrift beifügen. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Sie Abschriften für die übrigen Beteiligten beifügen. Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung: Die Klageerhebung durch ist unzulässig. [Sofern kein Fall des 188 VwGO:] Kraft Bundesrechts ist in Prozessverfahren vor den Verwaltungsgerichten seit 1. Juli 2004 grundsätzlich ein Gebührenvorschuss zu entrichten.

10 46 AllMBl Nr. 3/2010 Rechtsbehelfsbelehrungsmuster 3 Variante 1 (neutraler Stil): Anwendungsbereich: Obligatorisches Widerspruchsverfahren Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Widerspruch eingelegt werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei [ Behörde, die den Bescheid erlassen hat ] in [ ] einzulegen. Sollte über den Widerspruch ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden werden, so kann Klage bei dem Bayerischen Verwaltungsgericht in [ ], Postfachanschrift: Postfach [ ], Hausanschrift: [ ], schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts erhoben werden. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Die Klage muss den Kläger, den Beklagten ([ Beklagter, z. B. Freistaat Bayern ]) und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, der angefochtene Bescheid soll in Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden. Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung: [Alternative 1: Soweit die Behörde für die elektronische Widerspruchseinlegung keinen Zugang eröffnet hat:] Die Widerspruchseinlegung und Klageerhebung in elektronischer Form (z. B. durch ) sind unzulässig. [Alternative 2: Soweit die Behörde für die elektronische Widerspruchseinlegung den Zugang eröffnet hat:] Ein in elektronischer Form eingelegter Widerspruch muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur im Sinne des Signaturgesetzes versehen sein. Die Klageerhebung in elektronischer Form (z. B. durch ) ist unzulässig. [Sofern kein Fall des 188 VwGO:] Kraft Bundesrechts ist in Prozessverfahren vor den Verwaltungsgerichten seit 1. Juli 2004 grundsätzlich ein Gebührenvorschuss zu entrichten.

11 AllMBl Nr. 3/ Rechtsbehelfsbelehrungsmuster 3 Variante 2 (persönlicher Stil): Anwendungsbereich: Obligatorisches Widerspruchsverfahren Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diesen Bescheid können Sie innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Widerspruch einlegen. Den Widerspruch müssen Sie schriftlich oder zur Niederschrift bei [ Behörde, die den Bescheid erlassen hat ] in [ ] einlegen. Sollte über den Widerspruch ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden werden, so können Sie Klage bei dem Bayerischen Verwaltungsgericht in [ ], Postfachanschrift: Postfach [ ], Hausanschrift: [ ], schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts erheben. Die Klage können Sie nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs erheben, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. In der Klage müssen Sie den Kläger, den Beklagten ([ Beklagter, z. B. Freistaat Bayern ]) und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen, ferner sollen Sie einen bestimmten Antrag stellen und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben. Der Klageschrift sollen Sie diesen Bescheid in Urschrift oder in Abschrift beifügen. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Sie Abschriften für die übrigen Beteiligten beifügen. Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung: [Alternative 1: Soweit die Behörde für die elektronische Widerspruchseinlegung keinen Zugang eröffnet hat:] Die Widerspruchseinlegung und Klageerhebung in elektronischer Form (z. B. durch ) ist unzulässig. [Alternative 2: Soweit die Behörde für die elektronische Widerspruchseinlegung den Zugang eröffnet hat:] Ein in elektronischer Form eingelegter Widerspruch muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur im Sinne des Signaturgesetzes versehen sein. Die Klageerhebung in elektronischer Form (z. B. durch ) ist unzulässig. [Sofern kein Fall des 188 VwGO:] Kraft Bundesrechts ist in Prozessverfahren vor den Verwaltungsgerichten seit 1. Juli 2004 grundsätzlich ein Gebührenvorschuss zu entrichten.

12 48 AllMBl Nr. 3/ I Technische Lieferbedingungen für Gummimodifizierte Bitumen TL RmB-StB By, Ausgabe 2010 Bekanntmachung der Obersten Baubehörde im Bayerischen Staatsministerium des Innern vom 3. Februar 2010 Az.: IID /10 Regierungen Autobahndirektionen Staatliche Bauämter nachrichtlich Landkreise Städte Gemeinden Anlage: Technische Lieferbedingungen für Gummimodifi zierte Bitumen TL RmB-StB By, Ausgabe 2010 Gummimodifizierte Bindemittel können alternativ zu Polymermodifizierten Bindemitteln eingesetzt werden. Die Technischen Lieferbedingungen für Gummimodifizierte Bitumen (TL RmB-StB By 10) wurden gemeinsam von Vertretern aus Wirtschaft, Wissenschaft und Verwaltung erarbeitet. Die TL RmB-StB By 10 stehen auch unter bayern.de als pdf-datei zur Verfügung. Den Autobahndirektionen und den Staatlichen Bauämtern wird die Anwendung der TL RmB-StB By 10 als technische Mindestbedingung in geeigneten Bauverträgen empfohlen. Zur Erfahrungssammlung ist die Oberste Baubehörde über die Anwendung der TL RmB-StB By 10 bei Ausschreibungen zu informieren. Josef P o x l e i t n e r Ministerialdirektor

13 AllMBl Nr. 3/ Anlage Technische Lieferbedingungen für Gummimodifizierte Bitumen TL RmB-StB By Ausgabe 2010 Herausgeber: Oberste Baubehörde im Bayerischen Staatsministerium des Innern Bearbeitergruppe Gummimodifizierte Bitumen Leiter: Dr.-Ing. S c h m a l z, Regenstauf Mitarbeiter: Frau Dipl.-Ing. G ä r t n e r, Nürnberg Dipl.-Ing. G r a f, Bubesheim BOR Dr.-Ing. Dipl.-Wirtsch.-Ing. H e c h t l, München Dr.-Ing. O p e l, Hofolding Dipl.-Ing. S a d z u l e w s k y, Neunkirchen-Seelscheid Dipl.-Ing. MBA S c h m e i ß e r, Hamburg BD Dipl.-Ing. S c h m e r b e c k, München Dipl.-Ing. V o g e l, Buch a.erlbach

14 50 AllMBl Nr. 3/2010 Inhaltsverzeichnis 1. Grundlagen 1.1 Allgemeines 1.2 Geltungsbereich 1.3 Begriffsbestimmungen 1.4 Abkürzungen und Symbole 1.5 Bezeichnungen 1.6 Weitere Angaben 2. Anforderungen an Gebrauchsfertige Gummimodifizierte Bindemittel, RmB R 2.1 Allgemeines 2.2 Probenahme 2.3 Liefersorten, Technische Daten Verformungsverhalten Dynamisches Scherrheometer (DSR) Verhalten bei tiefen Temperaturen Biegebalkenrheometer (BBR) 2.4 Lieferung, Lagerung und Verarbeitung 3. Anforderungen an Gummimodifizierte Bitumengranulate, GRM 3.1 Allgemeines 3.2 Probenahme 3.3 Liefersorten 3.4 Lieferung, Lagerung und Verarbeitung 3.5 Anforderungen an Laborgemischte Gummimodifizierte Bitumen aus Straßenbaubitumen und Gummimodifizierten Bitumengranulaten Verformungsverhalten Dynamisches Scherrheometer (DSR) Verhalten bei tiefen Temperaturen Biegebalkenrheometer (BBR) 4. Verarbeitung von Gummimodifizierten Bitumen an der Mischanlage 4.1 RmB R 4.2 RmB G 5. Technische Regelwerke Verzeichnis der Anhänge Anhang A: Ergänzung zur ZTV Asphalt-StB 07/TL Asphalt-StB 07 Anhang B: H i n w e i s e zu Gebrauchsfertigem Gummimodifiziertem Bitumen (RmB R) Anhang C: H i n w e i s e zu Gummimodifiziertem Bitumen unter Anwendung von Gummimodifiziertem Bitumengranulat (RmB G) Anhang D: F r a g e n k a t a l o g zur Umweltverträglichkeit und zum Arbeitsschutz für Gummimodifizierte Bitumen (RmB) in Bezug auf Anwendung, Nutzung und Verwertung

15 AllMBl Nr. 3/ Grundlagen 1.1 Allgemeines Die Technischen Lieferbedingungen enthalten Anforderungen an Gebrauchsfertige Gummimodifizierte Bitumen und Gummimodifizierte Bitumengranulate und Gummimodifizierte Bitumen aus Bitumen und Gummimodifiziertem Bitumengranulat zur Herstellung von Verkehrsflächenbefestigungen aus Asphaltmischgut in Heißverarbeitung. Gummimodifizierte Bindemittel können alternativ zu Polymermodifizierten Bindemitteln eingesetzt werden. Produkte und Ursprungswaren aus anderen Mitgliedsstaaten der Europäischen Gemeinschaften und Ursprungswaren aus den Mitgliedsstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes, die diesen Technischen Lieferbedingungen nicht entsprechen, werden einschließlich der im Herstellerstaat durchgeführten Prüfungen und Überwachungen als gleichwertig behandelt, wenn mit ihnen das geforderte Schutzniveau Sicherheit, Gesundheit und Gebrauchstauglichkeit gleichermaßen dauerhaft erreicht wird. 1.2 Geltungsbereich Die Technischen Lieferbedingungen gelten für die Lieferung von Gebrauchsfertigen Gummimodifizierten Bitumen und Gummimodifiziertem Bitumengranulat für Asphaltmischgut zur Herstellung von Verkehrsflächenbefestigungen für den Straßen- und Wegebau sowie für andere Verkehrsflächen. 1.3 Begriffsbestimmungen Gummimodifizierte Bitumen (Rubber Modified Bitumen, RmB) sind mit Gummimehl modifizierte Straßenbaubitumen. Gebrauchsfertige Gummimodifizierte Bitumen (Rubber Modified Ready for Use, RmB R) sind Bindemittel, die an der Asphaltmischanlage ohne weitere Behandlung zur Herstellung von Asphaltmischgut verwendet werden können. Gummimodifizierte Bitumengranulate (Granulate Rubber Modified, GRM) sind mit Gummimehl aufbereitete Bitumen, welche nach der Aufbereitung granuliert werden. Gummimodifizierte Bitumen mit Gummimodifizierten Bitumengranulaten (Rubber Modified Bitumen with Granulate, RmB G) sind mit Gummimodifizierten Bitumengranulaten aufbereitete Bitumen. Gummimehle sind aus geeigneten Gummiprodukten durch Mahlen bei Umgebungstemperatur gewonnene Produkte. Anmerkung 1: In der Regel werden Gummimehle mit maximal 1 mm Korngröße verwendet, die aus Reifen gewonnen werden. Anmerkung 2: RmB enthalten neben gelösten auch ungelöste Gummipartikel, die bei der Bindemittelgehaltsbestimmung berücksichtigt werden müssen.

16 52 AllMBl Nr. 3/ Abkürzungen und Symbole In den Spezifikationstabellen dieser Technischen Lieferbedingungen werden die folgenden Abkürzungen verwendet: IA für Ist anzugeben NR für keine Anforderung ( No Requirement ) 1.5 Bezeichnungen In den Spezifikationstabellen dieser Technischen Lieferbedingungen werden die folgenden Bezeichnungen verwendet: Gummimodifizierte Bitumen werden analog den Polymermodifizierten Bitumen mit der für die jeweilige Sorte geltenden Anforderungsspanne für die Penetration und dem Mindestanforderungswert für den Erweichungspunkt Ring und Kugel bezeichnet. Gebrauchsfertige Gummimodifizierte Bitumen werden mit dem Buchstaben R bezeichnet. Mit gummimodifizierten Bitumengranulaten hergestellte gummimodifizierte Bitumen werden mit dem Buchstaben G bezeichnet. Beispiele: RmB R 20/60-55, RmB R 35/70-55 RmB G 25/60-52, RmB G 20/60-55 und RmB G 35/70-55 Gummimodifizierte Bitumengranulate werden bezeichnet mit dem Gesamtanteil an Gummimehl und dem davon im Bitumen angelösten Anteil in M.-%. Beispiele: GRM 40/15, GRM 40/ Weitere Angaben Die Hersteller sind verpflichtet, Sicherheitsdatenblätter für die von ihnen hergestellten Produkte gemäß Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 zu erstellen, obwohl diese Richtlinie nur für gefährliche Stoffe und Zubereitungen anzuwenden ist. Damit soll zeitraubende Aufklärungsarbeit bei entsprechenden Anfragen vermieden werden. Die Umweltverträglichkeit und Arbeitssicherheit bei Anwendung, Nutzung und Verwertung ist vom Lieferanten des Gummimodifizierten Bitumen nach Anhang D nachzuweisen. 2. Anforderungen an Gebrauchsfertige Gummimodifizierte Bindemittel, RmB R 2.1 Allgemeines Nachfolgend sind die für den Geltungsbereich dieser Technischen Lieferbedingungen erforderlichen Eigenschaften der Gebrauchsfertigen Gummimodifizierten Bitumen festgelegt. Hinweise zur Wahl der Bindemittelsorten in Abhängigkeit von der zu erwartenden Beanspruchung befinden sich in Tabelle A1 in Anhang A. 2.2 Probenahme Die Probenahme muss nach der DIN EN 58 aus dem Gesamtprodukt bzw. aus dem Gesamterzeugnis erfolgen. Die Probenahme soll während der Entleerung aus dem mittleren Drittel des Tankzuginhalts vorzugsweise mit einem Drei-Wege-Hahn erfolgen.

17 AllMBl Nr. 3/ Liefersorten, Technische Daten Gebrauchsfertige Gummimodifizierte Bitumen müssen den Anforderungen der Tabelle 1 genügen. Tabelle 1: Anforderungen an Gebrauchsfertige Gummimodifizierte Bitumen Merkmal oder Eigenschaft Einheit Prüfmethode RmB R 20/60-55 Sorten Dichte g/cm³ ist anzugeben RmB R 35/70-55 Penetration bei 25 C 0,1 mm DIN EN bis bis 70 Erweichungspunkt Ring und Kugel C DIN EN Flammpunkt C DIN EN ISO Elastische Rückstellung bei 25 C 1) % DIN EN Beständigkeit gegen Verhärtung unter Einfluss von Wärme und Luft nach DIN EN Masseänderung % DIN EN ,5 0,5 Verbleibende Penetration % DIN EN Zunahme des Erweichungspunktes Ring und Kugel Abfall des Erweichungspunktes Ring und Kugel K DIN EN K DIN EN Elastische Rückstellung bei 25 C 1) % DIN EN Verformungsverhalten im Dynamischen Scherrheometer (DSR) 2) (Abschnitt 2.3.1) Komplexer Schermodul G* bei 60 C Pa Phasenwinkel bei 60 C DIN EN Verhalten bei tiefen Temperaturen, Biegebalkenrheometer (BBR) 2) (Abschnitt 2.3.2) Steifigkeit S bei -16 C MPa DIN EN m-wert bei -16 C 0,3 0,3 1) Beim vorzeitigen Reißen des Fadens ( 20 cm) ist die Ausziehlänge anzugeben. 2) Die Prüfungen dienen der Erfahrungssammlung, bei den angegebenen Größen handelt es sich um Orientierungswerte Verformungsverhalten Dynamisches Scherrheometer (DSR) Die Bestimmungen des Verformungsverhaltens werden nach der DIN EN durchgeführt. Die Messungen im Dynamischen Scherrheometer sind in Form eines Temperatursweeps bei einer Frequenz von 1,59 Hz in einem Temperaturbereich zwischen 30 und 90 C durchzuführen. Anmerkung: Folgende Rahmenbedingungen sind festgelegt: Prüfung mit Platte/Platte, Auslenkung 5%. Die Spaltbreite beträgt 2 mm Verhalten bei tiefen Temperaturen Biegebalkenrheometer (BBR) Das Verhalten bei tiefen Temperaturen im Biegebalkenrheometer (BBR) ist nach der DIN EN zu bestimmen und jeweils mittels Doppelbestimmung bei mindestens zwei Temperaturen zu untersuchen. Aufgrund der bisherigen Erfahrungen sind Prüfungen bei -10 C, -16 C und -25 C sinnvoll. Es ist die Temperatur anzugeben, für die eine Biegesteifigkeit von 300 MPa ermittelt wurde.

18 54 AllMBl Nr. 3/ Lieferung, Lagerung und Verarbeitung Die Lieferung von gebrauchsfertigen, Gummimodifizierten Bitumen erfolgt in Tankwagen. Eine Temperatur von 190 C darf nicht überschritten werden, da sonst die Eigenschaften des Bitumens negativ beeinflusst werden können. Dies gilt auch aus Arbeits- und Umweltschutzgründen während Lieferung, Lagerung und Verarbeitung. Es wird empfohlen, bei der Verarbeitung im Laboratorium und der Handhabung bei Prüfungen Anhang B zu beachten. 3. Anforderungen an Gummimodifizierte Bitumengranulate, GRM 3.1 Allgemeines Nachfolgend sind die für den Geltungsbereich dieser Technischen Lieferbedingungen erforderlichen Eigenschaften der Gummimodifizierten Bitumengranulate festgelegt. 3.2 Probenahme Die Probenahme erfolgt stichprobenartig aus den angelieferten Gebinden. Die Mindestmenge beträgt 1 kg. 3.3 Liefersorten Gummimodifizierte Bitumengranulate GRM werden in zwei Sorten nach der Tabelle 2 geliefert. In Tabelle 3 sind die Anforderungen an Gummimodifizierte Bitumengranulate für die verschiedenen Liefersorten zusammengestellt. Tabelle 2: Kenngrößen Gummimodifizierter Bitumengranulate Liefersorte Eigenschaft GRM 40/15 GRM 40/20 Prüfung nach Spezifisches Gewicht g/cm³ 1,00 bis 1,04 1,00 bis 1,04 DIN EN Gummimehlgehalt / davon angelöst M.-% 40/15 40/20 keine Bitumengehalt M.-% keine Füllergehalt M.-% keine Granulatgröße mm 0 bis 20 0 bis 20 DIN EN bzw Die Massenprozente dienen der Benennung. Sie sind nicht prüfbar. Die Eigenschaften werden am laborgemischten Gummimodifizierten Bitumen geprüft (siehe 3.5). 3.4 Lieferung, Lagerung und Verarbeitung Gummimodifizierte Bitumengranulate werden in geschlossenen Gebinden z. B. in PE-Säcken von 5 bis 20 kg oder in Big Bags mit 500 oder kg geliefert. Das Material ist bei der Lagerung vor Temperaturen über 35 C, vor direkter Sonneneinstrahlung und vor Feuchtigkeit zu schützen. Hinweise zur Verarbeitung von Gebrauchsfertigem Gummimodifiziertem Bitumen im Laboratorium sowie bei Prüfungen sind in Abschnitt 4.1 enthalten. Hinweise zur Handhabung an der Mischanlage sind in Abschnitt 4.2 enthalten.

19 AllMBl Nr. 3/ Anforderungen an Laborgemischte Gummimodifizierte Bitumen aus Straßenbaubitumen und Gummimodifizierten Bitumengranulaten Da für die Eigenschaften des herzustellenden Mischgutes nicht die Eigenschaften des Gummimodifizierten Bitumengranulates, sondern die Eigenschaften des resultierenden Bindemittels maßgebend sind, werden in dieser Technischen Lieferbedingung Anforderungen an labormäßig hergestellte Mischungen aus Gummimodifiziertem Bitumengranulat und Straßenbaubitumen gestellt. Hinweise zur Wahl der Bindemittelsorten in Abhängigkeit von der zu erwartenden Beanspruchung befinden sich in Tabelle A1 in Anhang A. Zur Prüfung der Anforderungswerte des Gummimodifizierten Bitumens muss im Laboratorium eine Mischung aus Bitumen und Gummimodifiziertem Bitumengranulat hergestellt werden. Hierzu werden die Liefersorten nach Tabelle 2 und Ausgangsbitumen 50/70 bzw. 70/100 verwendet. Diese Labormischungen müssen die Anforderungen der Tabelle 3 erfüllen. Tabelle 3: Anforderungen an im Labor hergestellten Mischungen aus Straßenbaubitumen und Gummimodifiziertem Bitumengranulat Merkmal oder Eigenschaft Hinweise zur zweckmäßigen Zusammensetzung Dichte bei 25 C Nadelpenetration (100 g, 5 s, 25 C) g/cm³ 0,1 mm Erweichungspunkt Ring und Kugel C Flammpunkt im offenen Tiegel nach Cleveland C Elastische Rückstellung bei 25 C 1) % Prüfung nach DIN EN ISO 3838 DIN EN 1426 DIN EN 1427 DIN ISO 2592 DIN EN RmB G 25/ /70 mit 12 M.-% GRM 40/15 1,000 bis 1,100 Sorte RmB G 20/ /70 mit 22 M.-% GRM 40/15 1,000 bis 1,100 RmB G 35/ /100 mit 33 M.-% GRM 40/20 1,000 bis 1, bis bis bis Beständigkeit gegen Verhärtung unter Einfluss von Wärme und Luft nach DIN EN Relative Masseänderung % Zunahme des Erweichungspunktes Ring und Kugel Abfall des Erweichungspunktes Ring und Kugel Elastische Rückstellung bei 25 C 1) % K K DIN DIN EN 1427 DIN EN 1427 DIN EN ,5 0,5 0, Verformungsverhalten im Dynamischen Scherrheometer (DSR) 2) (Abschnitt 3.5.1) Komplexer Schermodul G* bei 60 C Pa DIN EN Phasenwinkel bei 60 C Verhalten bei tiefen Temperaturen, Biegebalkenrheometer (BBR) 2) (Abschnitt 3.5.2) Steifigkeit S bei -16 C MPa DIN EN m-wert bei -16 C ,3 0,3 0,3 1) Beim vorzeitigen Reißen des Fadens ( 20 cm) ist die Ausziehlänge anzugeben. 2) Die Prüfungen dienen der Erfahrungssammlung, bei den angegebenen Größen handelt es sich um Orientierungswerte.

20 56 AllMBl Nr. 3/ Verformungsverhalten Dynamisches Scherrheometer (DSR) Die Bestimmungen des Verformungsverhaltens werden nach der DIN EN durchgeführt. Die Messungen im Dynamischen Scherrheometer (DSR) sind in Form eines Temperatursweeps bei einer Frequenz von 1,59 Hz in einem Temperaturbereich zwischen 30 und 90 C durchzuführen. Anmerkung: Folgende Rahmenbedingungen sind festgelegt: Prüfung mit Platte/Platte, Auslenkung 5 %. Die Spaltbreite beträgt 2 mm Verhalten bei tiefen Temperaturen Biegebalkenrheometer (BBR) Das Verhalten bei tiefen Temperaturen im Biegebalkenrheometer (BBR) ist nach der DIN EN zu bestimmen und jeweils mittels Doppelbestimmung bei mindestens zwei Temperaturen zu untersuchen. Aufgrund der bisherigen Erfahrungen sind Prüfungen bei -10 C, -16 C und -25 C sinnvoll. Es ist die Temperatur anzugeben, für die eine Biegesteifigkeit von 300 MPa ermittelt wurde. 4. Verarbeitung von Gummimodifizierten Bitumen an der Mischanlage 4.1 RmB R Wegen der hohen Viskosität Gummimodifizierter Bitumen wird bezüglich der Pumpfähigkeit und Verarbeitbarkeit eine Abstimmung zwischen Bitumenlieferant und Asphaltmischanlage empfohlen. Die Untergrenze der Verarbeitbarkeit kann aus der Viskositäts-Temperaturkurve des Herstellers entnommen werden. Gummimodifizierte Bitumen besitzen eine Neigung zur Entmischung. Durch Rühren oder Pumpen kann das Absetzen der Gummipartikel verhindert werden. Die maximale Lagerungsdauer ist mit dem Lieferanten abzustimmen. Bei der Lagerung darf aus Umweltschutzgründen eine Temperatur von 190 C nicht überschritten werden. Damit wird auch eine vorzeitige Alterung des Bindemittels vermieden. 4.2 RmB G Gummimodifizierte Bitumengranulate werden in der vorgegebenen Menge während der Trockenmischphase (Gesteinskörnungen und Füller kein Bitumen) zugegeben. Die Zugabe kann erfolgen durch: a) Sackzugabe (Aufschmelzverpackung) direkt in den Mischer b) Zugabe aus einem Big Bag über eine Dosieranlage mit Verwiegeeinrichtung c) Zugabe über eine vorhandene Einblasvorrichtung z. B. für Faserstoffe d) Zugabe über eine mobile Einblasvorrichtung Die Mischzeit nach erfolgter Granulatzugabe soll 5 bis 10 Sekunden betragen. Danach wird das Straßenbaubitumen zugeführt. Die übliche Nachmischzeit muss in der Regel nicht verlängert werden. In Zweifelsfällen wird eine Probemischung empfohlen. Eine Temperatur von 190 C darf nicht überschritten werden, da sonst die Eigenschaften des Bitumens negativ beeinflusst werden können. Dies gilt auch aus Arbeits- und Umweltschutzgründen während Lieferung, Lagerung und Verarbeitung.

21 AllMBl Nr. 3/ Technische Regelwerke DIN EN 58 DIN EN 1426 DIN EN 1427 DIN EN DIN EN DIN EN DIN EN DIN EN DIN EN Bitumen und bitumenhaltige Bindemittel Probenahme bitumenhaltiger Bindemittel Bitumen und bitumenhaltige Bindemittel Bestimmung der Nadelpenetration Bitumen und bitumenhaltige Bindemittel Bestimmung des Erweichungspunktes Ring- und Kugelverfahren Bitumen und bitumenhaltige Bindemittel Bestimmung des Brechpunktes nach Fraaß Bitumen und bitumenhaltige Bindemittel Bestimmung der Beständigkeit gegen Verhärtung unter Einfluss von Wärme und Luft Teil 1: RTFOT- Verfahren Bitumen und bitumenhaltige Bindemittel Bestimmung der elastischen Rückstellung von modifizierten Bitumen Bitumen und bitumenhaltige Bindemittel Bestimmung des komplexen Schermoduls und des Phasenwinkels Dynamisches Scherrheometer (DSR) Bitumen und bitumenhaltige Bindemittel Bestimmung der Biegekriechsteifigkeit Biegebalkenrheometer (BBR) Bitumen und bitumenhaltige Bindemittel Vorbereitung von Untersuchungsproben DIN EN ISO 2592 Mineralölerzeugnisse Bestimmung des Flamm- und Brennpunktes Verfahren mit offenem Tiegel nach Cleveland

22 58 AllMBl Nr. 3/2010 Anhang A Ergänzung zur ZTV Asphalt-StB 07/TL Asphalt-StB Ergänzung zur ZTV Asphalt-StB 07 Zu 1.1 Baugrundsätze Tabelle A1: Zweckmäßige Bindemittelart und Bindemittelsorte in Abhängigkeit von der zu erwartenden Beanspruchung Bauklasse/ Flächenart Asphaltbinderschicht Asphaltbeton Asphaltdeckschicht aus Splittmastixasphalt Offenporigem Asphalt SV und I RmB R 20/60-55 II III RmB G 25/60-52 RmB G 20/60-55 RmB R 20/60-55 RmB G 25/60-52 Erläuterung: Einsatz nicht vorgesehen RmB R 20/60-55 RmB G 25/60-52 RmB G 20/60-55 RmB R 35/70-55 RmB G 35/70-55 Zu Eignungsnachweis In Ergänzung zur ZTV Asphalt sind noch folgende Angaben zu machen: Löslicher und unlöslicher Bindemittelgehalt nach Rückgewinnung Hersteller des Gummimodifizierten Bitumens bzw. des Gummimodifizierten Bitumengranulats Bei Verwendung von Gummimodifiziertem Bitumengranulat zusätzlich: Menge des zuzugebenden Gummimodifizierten Bitumengranulates sowie Menge und Sorte des Straßenbaubitumens. Zu 4.1 Asphaltmischgut Ergänzung zu Absatz 4.1 (Tabelle 16) der ZTV Asphalt-StB 07: Für Gummimodifizierte Bitumen können noch keine Grenzwerte für den Erweichungspunkt Ring und Kugel und die elastische Rückstellung des aus dem Asphaltmischgut rückgewonnenen Bindemittels angegeben werden. Es wird empfohlen den Erweichungspunkt Ring und Kugel und die elastische Rückstellung am rückgewonnenen Bindemittel zu bestimmen und zur Erfahrungssammlung anzugeben. Ansonsten gelten für die Verwendung von Asphaltgranulat die Regelungen der ZTV Asphalt- StB 07 und der TL Asphalt-StB Ergänzung zur TL Asphalt-StB 07 Zu Splittmastixasphalt und Offenporiger Asphalt Zu den Mindestwerten an stabilisierenden Zusätzen in den Tabellen 8 und 10 der TL Asphalt-StB: Durch die Modifizierung mit Gummi wird eine Viskositätserhöhung erreicht. Die Eigenschaften des Gummis können stabilisierende Zusätze ganz oder teilweise entbehrlich machen. Der Bedarf an stabilisierenden Zusätzen ist in der Erstprüfung festzulegen.

23 AllMBl Nr. 3/ Anhang B Hinweise zu Gebrauchsfertigem Gummimodifiziertem Bitumen (RmB R) 1. Allgemeines Diese Hinweise beschreiben die Besonderheiten beim Umgang mit Gebrauchsfertigem Gummimodifiziertem Bitumen (RmB R) bei der Verarbeitung im Laboratorium. 2. Handhabung im Laboratorium, Erstprüfung 2.1 Homogenisierung Die Probenvorbereitung des gebrauchsfertig gelieferten Gummimodifizierten Bitumens erfolgt in Anlehnung an die DIN EN Es empfiehlt sich eine Erhitzung auf 180 C mit einer anschließenden Homogenisierung von mindestens 5 Minuten. Um Entmischungen zu vermeiden, sind die Proben unmittelbar nach dem Homogenisierungsvorgang zu verarbeiten. Mit dem homogenisierten gebrauchsfertig gelieferten Gummimodifizierten Bitumen (RmB R) wird eine Erstprüfung nach TL Asphalt-StB durchgeführt. 2.2 Durchführung der Prüfungen Gebrauchsfertig geliefertes Gummimodifiziertes Bitumen (RmB R) enthält Anteile, die sich bei der Extraktion des Asphaltes nicht oder nur teilweise lösen lassen. Nach der Bindemittelrückgewinnung verbleibt daher ein Teil Gummipartikel im Bereich des Füllers und der Feinen Gesteinskörnungen zurück. Daher ist die rückgewonnene Bindemittelmenge nicht identisch mit der zugegebenen. Auch die Eigenschaften des rückgewonnenen Bindemittels sind nicht mehr identisch mit den Eigenschaften des gebrauchsfertig gelieferten Gummimodifizierten Bitumens (RmB R). Die Bestimmung des Bindemittelgehaltes erfolgt nach TP Asphalt Teil 1. Es hat sich bewährt, das Asphaltmischgut vor der eigentlichen Extraktion anzulösen, um dem Verkleben der Siebe durch die Gummipartikel vorzubeugen. Anmerkung: Für das Anlösen hat sich folgende Vorgehensweise bewährt: Die Probe des mit RmB R hergestellten Asphalts wird in einem Pyknometer bei Raumtemperatur durch mehrmaliges Umrühren/Schütteln mit Lösemittel dispergiert. Dabei schwimmen Teile der nicht gelösten Gummipartikel auf. Das Gemisch aus Lösemittel, gelöstem Bindemittel und nicht gelösten Gummipartikeln wird nunmehr vorsichtig über einem Sieb mit der Maschenweite 0,063 mm dekantiert. Das Bindemittel-Lösungsmittelgemisch wird aufgefangen und zusammen mit dem Gesteinskörnungsgemisch in die Extraktionsanlage gegeben. Bei der Extraktion wird der lösliche Anteil des Bindemittels bestimmt. Der unlösliche Anteil wird im Rahmen der Erstprüfung oder einer Probemischung als Differenz zwischen der zugegebenen und der rückgewonnenen Bindemittelmenge ermittelt. Der unlösliche Anteil besteht aus dem nach der TP Asphalt-StB Teil 1, Abschnitt 6.2, anzurechnenden Zuschlag für das unlösliche Bindemittel und den ungelösten Gummipartikeln.

24 60 AllMBl Nr. 3/2010 Anhang C Hinweise zu Gummimodifiziertem Bitumen unter Anwendung von Gummimodifiziertem Bitumengranulat (RmB G) 1. Allgemeines Diese Hinweise beschreiben die Besonderheiten beim Umgang mit Gummimodifiziertem Bitumen unter Anwendung von Gummimodifiziertem Bitumengranulat (GRM) bei der Herstellung und Verarbeitung im Laboratorium. Durch unterschiedliche Mischungen von GRM und Straßenbaubitumen können unterschiedliche Gummimodifizierte Bindemittel mit verschiedenen Viskositäten hergestellt werden, wobei die Anforderungen gemäß Tabelle 3 der TL RmB-StB By erfüllt werden müssen. 2. Handhabung im Laboratorium, Erstprüfung Die dem Mischgut zuzugebende Menge an Gummimodifiziertem Bitumengranulat und Straßenbaubitumen wird in einer Erstprüfung festgelegt. Im Gegensatz zu gebrauchsfertig gelieferten Bindemitteln muss das aus Gummimodifiziertem Bitumengranulat und Straßenbaubitumen bestehende Bindemittel im Laboratorium gesondert hergestellt werden. Auch für die Feststellung der Anforderungswerte muss das Bindemittel gesondert hergestellt werden. Als standardisierte Zugabemengen haben sich die in der Tabelle 3 empfohlenen Mengen bewährt. Wegen dieser Besonderheiten wird empfohlen, folgende Vorgehensweise bei Erstprüfungen einzuhalten: 2.1 Herstellung von Gummimodifiziertem Bitumen aus Bitumen und Gummimodifiziertem Bitumengranulat im Laboratorium An einer Asphaltmischanlage entsteht der Gummimodifizierte Asphalt durch Zugabe von Gummimodifiziertem Bitumengranulat und Straßenbaubitumen während des Mischprozesses. Bei den im Laboratorium eingesetzten Asphaltmischern reicht die eingetragene Mischenergie nicht aus, um das Granulat mit dem Bitumen homogen zu mischen. Deshalb muss das Gummimodifizierte Bitumen (RmB G) vor der Zugabe in den Labormischer in einem gesonderten Prozess hergestellt werden. Hierzu muss das Gummimodifizierte Bitumengranulat mit dem Straßenbaubitumen bei einer Temperatur von 190 bis 200 C mit einem Korb- oder Flügelrührer bei 200 Umdrehungen/Minute 15 bis 20 Minuten lang gemischt werden (siehe Abbildungen 1 bis 3).

25 AllMBl Nr. 3/ Abbildungen 1 bis 3: Geräte zur Herstellung von Gummimodifiziertem Bitumen aus Gummimodifiziertem Bitumengranulat und Straßenbaubitumen im Laboratorium

26 62 AllMBl Nr. 3/2010 Das entstehende Gummimodifizierte Bitumen ist nicht lagerstabil, daher muss es innerhalb von 15 Minuten verwendet werden. Für jede Asphaltmischung muss eine neue Mischung hergestellt werden. Mit diesem Gummimodifizierten Bitumen wird eine Erstprüfung nach TL Asphalt-StB durchgeführt. 2.2 Durchführung der Prüfungen Mit Gummimodifiziertem Bitumengranulat hergestelltes Bitumen enthält Anteile, die sich bei der Extraktion des Asphaltes nicht oder nur teilweise lösen lassen. Nach der Bindemittelrückgewinnung bleibt ein Teil Gummipartikel im Bereich des Füllers und der Gesteinskörnungen zurück. Daher ist die rückgewonnene Bindemittelmenge nicht identisch mit der zugegebenen. Auch die Eigenschaften des rückgewonnenen Bindemittels sind nicht mehr identisch mit den Eigenschaften des im Laboratorium hergestellten Gummimodifizierten Bitumens (RmB G). Nachdem sich auch die Gummipartikel nicht vom Füller bzw. der Gesteinskörnung trennen lassen, lässt sich nicht die gesamte zugegeben Bindemittelmenge zurückgewinnen. Der rückgewinnbare Teil muss experimentell bestimmt werden. Deshalb wird im Rahmen der Erstprüfung zusätzlich eine Extraktion mit Rückgewinnung des Bindemittels vorgenommen, um den nicht rückgewinnbaren Anteil des Gummimodifizierten Bindemittels zu bestimmen. Dieser Anteil wird bei Bestimmung des Bindemittelgehalts z. B. im Rahmen von Eigenüberwachungs- bzw. Kontrollprüfungen als rechnerischer Zuschlag berücksichtigt. Die Bestimmung des Bindemittelgehaltes erfolgt nach TP Asphalt-StB Teil 1. Es hat sich bewährt, das Asphaltmischgut vor der eigentlichen Extraktion anzulösen, um dem Verkleben der Siebe durch die Gummipartikel vorzubeugen. Anmerkung: Für das Anlösen hat sich folgende Vorgehensweise bewährt: Die Probe des mit RmB G hergestellten Asphalts wird in einem Pyknometer bei Raumtemperatur durch mehrmaliges Umrühren/Schütteln mit Lösemittel dispergiert. Dabei schwimmen Teile der nicht gelösten Gummipartikel auf. Das Gemisch aus Lösemittel, gelöstem Bindemittel und nicht gelösten Gummipartikeln wird nunmehr vorsichtig über einem Sieb mit der Maschenweite 0,063 mm dekantiert. Das Bindemittel-Lösungsmittelgemisch wird aufgefangen und zusammen mit dem Gesteinskörnungsgemisch in die Extraktionsanlage gegeben. Bei der Extraktion wird der lösliche Anteil des Bindemittels bestimmt. Der unlösliche Anteil wird im Rahmen der Erstprüfung oder einer Probemischung als Differenz zwischen der zugegebenen und der rückgewonnenen Bindemittelmenge ermittelt. Der unlösliche Anteil besteht aus dem nach der TP Asphalt-StB Teil 1, Abschnitt 6.2, anzurechnenden Zuschlag für das unlösliche Bindemittel und den ungelösten Gummipartikeln.

27 AllMBl Nr. 3/ Anhang D Fragenkatalog zur Umweltverträglichkeit und zum Arbeitsschutz für Gummimodifizierte Bitumen (RmB) in Bezug auf Anwendung, Nutzung und Verwertung 1. Name und Bezeichnung des Gummimodifizierten Bitumens / Bitumengranulats? 2. Woher stammt das für die Modifizierung eingesetzte Gummimehl? 3. Enthält das Gummimodifizierte Bitumen außer Mineralölerzeugnissen und den nach Nr. 2 beschriebenen Anteilen andere Stoffe? 4. Sind diese Stoffe in der Verordnung über gefährliche Stoffe (Gefahrstoffverordnung GefStoffV) enthalten? 5. Liegen diese Stoffe in schädlicher Konzentration vor? 6. Entstehen bei der Verarbeitung des Gummimodifizierten Bitumengranulats bei Temperaturen bis 190 C Gefahrstoffe in schädlicher Konzentration? 7. Entstehen bei der Herstellung und Verarbeitung von Asphaltmischgut bei Verwendung dieses Gummimodifizierten Bitumens Gefahrstoffe in schädlicher Konzentration? 8. Enthält das gummimodifizierte Bitumen wasserlösliche Gefahrstoffe, die in schädlicher Konzentration eluiert werden können? 9. Können bei Asphaltbelägen bei Anwendung der Verfahren nach den ZTV BEA-StB, Abschnitt 3.4, Rückformen RF, sowie bei der Verwertung im Asphalt Gefahrstoffe in schädlicher Konzentration entstehen?

28 64 AllMBl Nr. 3/ UG Richtlinien für die Beförderung der Beamten im Geschäftsbereich des Bayerischen Staatsministeriums für Umwelt und Gesundheit Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Umwelt und Gesundheit vom 4. März 2010 Az.: Z1-A /1-2 Gemäß Art. 15 Halbsatz 2 BayBG, 72 Satz 1 LbV erlässt das Bayerische Staatsministerium für Umwelt und Gesundheit Richtlinien für die Beförderung der Beamten seines Geschäftsbereichs. Inhaltsübersicht 1. Geltungsbereich 2. Grundlagen 2.1 Leistungsgrundsatz, Fürsorge für schwerbehinderte Beamte, Gleichbehandlung 2.2 Beförderungsvoraussetzungen 3. Beförderungseignung 3.1 Mindestpunktwerte 3.2 Funktion 4. Beförderungsreife 4.1 Bewährungszeit Laufbahngruppe des einfachen Dienstes Laufbahngruppe des mittleren Dienstes Laufbahn der Flussmeister Laufbahngruppe des gehobenen Dienstes Laufbahngruppe des höheren Dienstes 4.2 Aufstiegsbeamte ( 41, 45, 46, 51 LbV) 5. Beförderungsauswahl 5.1 Zusatzpunkte zum Ausgleich bei Stellenmangel 5.2 Weitere Auswahlkriterien 6. Leistungsbezogene Kürzung der Probezeit 6.1 Laufbahngruppe des einfachen Dienstes ( 37 Abs. 2 LbV) 6.2 Laufbahngruppe des mittleren Dienstes ( 40 Abs. 2 LbV) 6.3 Laufbahngruppe des gehobenen Dienstes ( 44 Abs. 2 LbV) 6.4 Laufbahngruppe des höheren Dienstes ( 49 Abs. 2 LbV) 7. Besondere Regelungen für Beamte des Ministeriums 8. Härtefälle 9. Beteiligungen 10. Inkrafttreten, Außerkrafttreten 1. Geltungsbereich Die Richtlinien gelten für die Beförderung der Beamten im Geschäftsbereich des Staatsministeriums für Umwelt und Gesundheit, soweit sie einem Amt der Besoldungsordnung A angehören. Die beamten-, besoldungs-, laufbahn und haushaltsrechtlichen Vorschriften, einschließlich der Allgemeinen Regelungen des Landespersonalausschusses im Bereich des Laufbahn- und Prüfungsrechts (ARLPA), bleiben unberührt. Die in diesen Richtlinien verwendeten Status-, Funktions- und anderen Bezeichnungen gelten für Frauen und Männer. 2. Grundlagen 2.1 Leistungsgrundsatz, Fürsorge für schwerbehinderte Beamte, Gleichbehandlung Entsprechend dem in der Bayerischen Verfassung verankerten Leistungsgrundsatz sind Beförderungen nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung vorzunehmen (Art. 94 Abs. 2 BV, 9 BeamtStG). Das Leistungsprinzip ist dem entsprechend bestimmendes Element dieser Beförderungsrichtlinien. Es gilt grundsätzlich der Vorrang des Leistungsstärkeren. Geregelt werden die Mindestanforderungen für Beför derungen und die Beförderungsauswahl. Ansprüche auf Beförderungen oder Beförderungszeitpunkte können aus diesen Richtlinien nicht hergeleitet werden. Die tatsächliche Beförderung ist auch von der Stellensituation abhängig. Die besondere Fürsorge- und Förderungspflicht gegen über schwerbehinderten Beamten ist sicherzustellen (Abschnitt I Nr. 2 Fürsorgerichtlinien). Art. 8 des Bayerischen Gleichstellungsgesetzes ist zu beachten. 2.2 Beförderungsvoraussetzungen Befördert werden können Beamte, bei denen die Beför derungseignung (Nr. 3) und die Beförderungsreife (Nr. 4) vorliegen. 3. Beförderungseignung Für eine Beförderung ist geeignet, wer in der aktuellen periodischen Beurteilung den Mindestpunktwert nach Nr. 3.1 erzielt hat und, soweit das Beförderungsamt nach besoldungsrechtlichen Vorgaben oder Nr. 3.2 dieser Richtlinien an eine bestimmte Funktion gebunden ist, diese wahrnimmt (Beförderungseignung). Soweit Beamte für eine Beförderung in Betracht kommen, die noch nicht periodisch beurteilt sind oder deren letzte Beurteilung zu einem länger als vier Jahre zurückliegenden Stichtag erfolgt ist, sind für diese aktuelle Leistungseinschätzungen vorzunehmen. 3.1 Mindestpunktwerte Laufbahngruppe des einfachen Dienstes Beförderung in ein Amt der BesGr. A 3 A 4 A 5 A 6 Mindestpunktwert Laufbahngruppe des mittleren Dienstes Beförderung in ein Amt der BesGr. A 7 A 8 A 9 A 9 + AZ Mindestpunktwert

29 AllMBl Nr. 3/ Laufbahn der Flussmeister Beförderung in ein Amt der BesGr. A 9 A 10 Mindestpunktwert 5 9 Laufbahngruppe des gehobenen Dienstes Beförderung in ein Amt der BesGr. A 10 A 11 A 12 A 13 A 13 + AZ Mindestpunktwert Laufbahngruppe des höheren Dienstes Beförderung in ein Amt der BesGr. A 14 A 15 A 16 A 16 + AZ Mindestpunktwert Funktion a) Amt der BesGr. A 10 in der Laufbahn der Flussmeister Leitung einer Fluss- oder Seemeisterstelle oder vergleichbare Funktion bei den Wasserwirtschaftsämtern b) Amt der BesGr. A 13 für die Beamten bei den Wasserwirtschaftsämtern in der Laufbahn des gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienstes Leitung der Verwaltung c) Amt der BesGr. A 15 für die Beamten bei den Wasserwirtschaftsämtern herausgehobene Funktion d) Amt der BesGr. A 15 für die Beamten in der Gesundheits- und Veterinärverwaltung Leitung der Gesundheits- und Veterinärverwaltung eines Landratsamts Leitung eines gerichtsärztlichen Dienstes Leitung eines Sachgebiets bei einer Regierung soweit nicht in BesGr. A 16 stellvertretende Leitung einer mit BesGr. A 16 bewerteten Leitung eines Sachgebiets bei einer Regierung sonstige herausgehobene Funktion e) Amt der BesGr. A 15 für die Beamten beim Landes amt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit Leitung eines Sachgebiets oder eines Sachbereichs f) Amt der BesGr. A 16 Leitung einer Abteilung oder vergleichbar herausgehobener Dienstposten bei einem Landesamt Leitung eines Sachgebiets bei einer Regierung soweit nicht in BesGr. A 15 Leitung der Akademie für Naturschutz und Landschaftspflege Leitung eines Wasserwirtschaftsamts Leitung einer Nationalparkverwaltung Leitung eines gerichtsärztlichen Dienstes am Sitz eines Oberlandesgerichts Leitung einer großen Gesundheits- oder Veterinärverwaltung eines Landratsamts g) Amt der BesGr. A 16 mit Amtszulage Leitung des Wasserwirtschaftsamts München Leitung der Nationalparkverwaltung Bayerischer Wald 4. Beförderungsreife Die Beförderungsreife liegt vor, wenn die dem in der aktuellen periodischen Beurteilung erzielten Punktwert zugeordnete Bewährungszeit (Nr. 4.1) zurückgelegt ist; Nr. 3 Satz 2 gilt entsprechend. 4.1 Bewährungszeit Bewährungszeit ist bei der Erstbeförderung die in derselben Laufbahngruppe zurückgelegte Dienstzeit ( 12 LbV), bei weiteren Beförderungen die ab Wirksamkeit der letzten Beförderung zurückgelegte Dienstzeit. Eine Abkürzung der Bewährungszeit, insbesondere aufgrund eines Ergebnisses in der Anstellungs- bzw. Laufbahnprüfung, ist nicht möglich. Die längste Bewährungszeit ist mit dem Mindestpunktwert nach Nr. 3.1 verbunden (Beginn der Bewäh rungszeitskala). Mit steigendem Punktwert verkürzt sich die Bewährungszeit (leistungsorientierte zeitliche Spreizung). Die kürzeste Bewährungszeit (Ende der Bewährungszeitskala) entspricht den laufbahnrechtlich vorgegebenen Mindestzeiten. Es gelten folgende Bewährungszeiten: Laufbahngruppe des einfachen Dienstes Beförderung nach BesGr. A 3 Punkte ab 11 Jahre 2 1 ½ 1 Beförderung nach BesGr. A 4 Eingangsamt BesGr. A 2 Punkte ab 11 Jahre 3 2 ½ 2 Eingangsamt BesGr. A 3 Punkte ab 11 Jahre 2 1 ½ 1 Beförderung nach BesGr. A 5 Eingangsamt BesGr. A 2 oder A 3 Punkte 7 10 ab 11 Jahre 3 2 Eingangsamt BesGr. A 4 Punkte 7 10 ab 11 Jahre 2 1 Beförderung nach BesGr. A 6 Punkte ab 15 Jahre 3 ½ 3 2 ½ Laufbahngruppe des mittleren Dienstes Beförderung nach BesGr. A 7 Punkte ab 11 Jahre 3 2 1

30 66 AllMBl Nr. 3/2010 Beförderung nach BesGr. A 8 Eingangsamt BesGr. A 6 Punkte ab 15 Jahre 4 3 ½ 3 2 ½ 2 Eingangsamt BesGr. A 7 Punkte ab 11 Jahre Beförderung nach BesGr. A 9 Punkte ab 15 Jahre 3 ½ 3 2 ½ 2 Beförderung nach BesGr. A 9 + AZ Punkte ab 15 Jahre Laufbahn der Flussmeister Beförderung nach BesGr. A 9 Punkte ab 11 Jahre 4 ½ 4 3 ½ 3 Beförderung nach BesGr. A 10 Punkte ab 15 Jahre Laufbahngruppe des gehobenen Dienstes Beförderung nach BesGr. A 10 Punkte ab 15 Jahre Beförderung nach BesGr. A 11 Eingangsamt BesGr. A 9 Punkte ab 15 Jahre 5 4 ½ 4 3 ½ 3 Eingangsamt BesGr. A 10 Punkte ab 15 Jahre Beförderung nach BesGr. A 12 Punkte ab 15 Jahre 4 ½ 4 3 ½ 3 Beförderung nach BesGr. A 13 Punkte ab 15 Jahre Beförderung nach BesGr. A 13 + AZ ab mindestens 13 Punkte gemäß Nr. 3.1 drei Jahre Laufbahngruppe des höheren Dienstes Beförderung nach BesGr. A 14 Punkte ab 15 Jahre Beförderung nach BesGr. A 15 Punkte ab 15 Jahre Beförderung nach BesGr. A 16 ab mindestens 12 Punkte gemäß Nr. 3.1 drei Jahre Beförderung nach BesGr. A 16 + AZ ab mindestens 13 Punkte gemäß Nr. 3.1 drei Jahre 4.2 Aufstiegsbeamte ( 41, 45, 46, 51 LbV) Für die Beförderung nach Übertragung eines Amtes der nächst höheren Laufbahngruppe gilt neben dem entsprechenden Mindestpunktwert nach Nr. 3.1 die dieser Laufbahngruppe gemäß 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 LbV zugeordnete Dienstzeit als Bewährungszeit. 5. Beförderungsauswahl Sind mehr Kandidaten als Beförderungsstellen vorhanden, gilt das Höchstpunktverfahren. Vorrang hat der Beamte mit der höchsten Punktzahl. 5.1 Zusatzpunkte zum Ausgleich bei Stellenmangel Unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Fürsorgepflicht ( 45 BeamtStG) erhalten Beamte ab dem Zeitpunkt, zu dem alle Beförderungsvoraussetzungen gemäß Nr. 2.2 erfüllt sind, wegen der Stellensituation eine Beförderung aber nicht möglich ist, für je drei zusätzliche Jahre einer Dienstzeit gemäß 12 LbV einen Zusatzpunkt. Die Anzahl der Zusatzpunkte ist auf zwei begrenzt. Für die Feststellung von Zusatzpunkten sind diese Richtlinien auch für die Zeit vor dem 1. Januar 2010 anzuwenden. 5.2 Weitere Auswahlkriterien Bei gleichem Punktwert sind für eine Konkurrentenentscheidung an weiteren Auswahlkriterien anzuwenden a) das Ergebnis der, der aktuellen periodischen Beurteilung vorhergehenden periodischen Beurteilung, soweit bei allen in Konkurrenz stehenden Beamten nach vergleichbaren Maßstäben erstellt und vorhanden, b) das Ergebnis der periodischen Beurteilung, die der nach Buchst. a vorhergeht, soweit bei allen in Konkurrenz stehenden Beamten nach vergleichbaren Maßstäben erstellt und vorhanden, c) das Wirksamwerden der letzten Beförderung oder der allgemeine Dienstzeitbeginn (Vorrang hat der frühere Zeitpunkt), d) bei Beförderung in das erste Beförderungsamt das Ergebnis der Laufbahnprüfung, e) bei Beförderung in das erste Beförderungsamt in Laufbahnen besonderer Fachrichtung die Dauer einer hauptberuflichen, den Anforderungen der Laufbahn entsprechenden Tätigkeit vor der Einstellung in das Beamtenverhältnis, soweit nicht bereits für den Erwerb der Laufbahnbefähigung berücksichtigt, f) eine Schwerbehinderung, g) eine Erhöhung des Anteils von Frauen in den Bereichen, in denen sie in erheblich geringerer Zahl beschäftigt sind als Männer, h) das Lebensalter.

31 AllMBl Nr. 3/ Die Kriterien gelten in genannter Reihenfolge. Das jeweils nächste Kriterium ist nur von Bedeutung, wenn aufgrund des vorhergehenden keine Differenzierung möglich ist. 6. Leistungsbezogene Kürzung der Probezeit Eine leistungsbezogene Kürzung der Probezeit wird nur in Laufbahnen mit Anstellungs- bzw. Laufbahnprüfung zugelassen. Für die einzelnen Laufbahngruppen gilt: 6.1 Laufbahngruppe des einfachen Dienstes ( 37 Abs. 2 LbV) Die Probezeit wird bei erheblich über dem Durchschnitt liegenden Leistungen um sechs Monate gekürzt. 6.2 Laufbahngruppe des mittleren Dienstes ( 40 Abs. 2 LbV) Die Probezeit wird bei erheblich über dem Durchschnitt liegenden Leistungen und einer Platzziffer im ersten Fünftel der festgelegten Platzziffern gekürzt um sechs Monate bei Gesamtprüfungsnote gut oder besser, drei Monate bei Gesamtprüfungsnote befriedigend. 6.3 Laufbahngruppe des gehobenen Dienstes ( 44 Abs. 2 LbV) Die Probezeit wird bei erheblich über dem Durchschnitt liegenden Leistungen und einer Platzziffer im ersten Fünftel der festgelegten Platzziffern gekürzt um zwölf Monate bei Gesamtprüfungsnote gut oder besser, sechs Monate bei Gesamtprüfungsnote befriedigend. 6.4 Laufbahngruppe des höheren Dienstes ( 49 Abs. 2 LbV) Die Probezeit wird bei erheblich über dem Durchschnitt liegenden Leistungen und einer Platzziffer im ersten Fünftel der festgelegten Platzziffern gekürzt um 18 Monate bei Gesamtprüfungsnote gut oder besser, zwölf Monate bei Gesamtprüfungsnote mindestens befriedigend. 7. Besondere Regelungen für Beamte des Ministeriums Die Richtlinien gelten nicht für Beförderungen a) in ein Amt der BesGr. A 16, b) von Beamten, denen die Leitung eines Referats übertragen ist, c) von Beamten, die im Stabsbereich tätig sind. Für die Beförderung in ein Amt der BesGr. A 14 gilt entgegen Nr eine einheitliche Bewährungszeit von zwei Jahren bei einer Mindestwartezeit von vier Jahren ab Einstellung. 8. Härtefälle Wenn bei Anwendung dieser Richtlinien eine Beförderung ausgeschlossen ist und dies eine unbillige Härte darstellt, können im Rahmen der jeweiligen Ernennungsbefugnis für a) das Ministerium die administrative Hausspitze, b) die Regierungen und die ihnen nachgeordneten Behörden die Regierungsvizepräsidenten im gegenseitigen Einvernehmen, c) die Landesämter, die Akademie für Naturschutz und Landschaftspflege und die Nationalparkverwaltungen der jeweilige Behördenleiter eine Ausnahme bewilligen. Vor der Beförderung ist der Beamte, der ohne diese Ausnahme befördert worden wäre, zeitgleich mit der Personalvertretung unter Angabe der maßgeblichen Gründe zu unterrichten. 9. Beteiligungen Bei der Konzeption dieser Richtlinien sind förmlich beteiligt worden a) der Hauptpersonalrat beim Staatsministerium für Umwelt und Gesundheit gemäß Art. 76 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Art. 80 Abs. 2 BayPVG, b) die Hauptschwerbehindertenvertretung beim Staatsministerium für Umwelt und Gesundheit gemäß 95 Abs. 2 SGB IX, Abschnitt XIV Nr. 3.3 Fürsorgerichtlinien, c) die Gleichstellungsbeauftragten im Staatsministerium für Umwelt und Gesundheit gemäß Art. 17 Abs. 2, Art. 15 Abs. 1 BayGlG. Bei Änderungen oder Ergänzungen werden die Beteiligungen neu durchgeführt. 10. Inkrafttreten, Außerkrafttreten Diese Richtlinien treten mit Wirkung vom 1. Januar 2010 in Kraft und gelten bis zum Inkrafttreten des Neuen Dienstrechts. Wolfgang L a z i k Ministerialdirektor

32 68 AllMBl Nr. 3/ UG Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Tarifrechts im Geschäftsbereich des Bayerischen Staatsministeriums für Umwelt und Gesundheit (ZustBek-UG) Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Umwelt und Gesundheit vom 16. Februar 2010 Az.: Z1-A /1 1. Beschäftigungsbehörden, Beschäftigungsbefugnis 1.1 Zur Beschäftigung von Arbeitnehmerinnen und Arbeit nehmern, denen Bezüge aus dem Einzelplan 12 zu gewähren sind, werden für den jeweiligen Dienstbereich grundsätzlich ermächtigt (Beschäftigungsbefugnis): das Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit, das Landesamt für Umwelt, die Regierungen zugleich für die Landratsämter und Landgerichtsärzte, die Wasserwirtschaftsämter, die Akademie für Naturschutz und Landschaftspflege, die Nationalparkverwaltung Bayerischer Wald und die Nationalparkverwaltung Berchtesgaden. 1.2 Die Beschäftigungsbehörden nehmen die Arbeitgeberfunktion wahr und vertreten den Freistaat Bayern bei sämtlichen vertraglichen Vereinbarungen und personellen Maßnahmen in Bezug auf das Arbeitsverhältnis. Sie sind entscheidende Behörde im Sinn der personalvertretungsrechtlichen Bestimmungen und Ausgangsbehörde im Sinn der Vertretungsverordnung. In Angelegenheiten schwerbehinderter Menschen beteiligen sie die zuständigen Schwerbehindertenvertretungen gemäß SGB IX. 1.3 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Sinn dieser Bekanntmachung sind (Tarif-)Beschäftigte, Auszubildende, Praktikantinnen und Praktikanten, Famuli oder sonst in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis stehende Personen. Die Beschäftigungsbehörden sind an die gesetzlichen Bestimmungen, die vom Freistaat Bayern abgeschlossenen tariflichen Vereinbarungen und die hierzu erlassenen Vollzugsbekanntmachungen, Durchführungshinweise und besonderen Weisungen gebunden. Insbesondere dürfen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nur in Tätigkeiten beschäftigt werden, die überwiegend den Tätigkeitsmerkmalen ihrer jeweiligen arbeitsvertraglich vereinbarten Entgeltgruppe entsprechen. Tätigkeiten, die einen Anspruch auf Höhergruppierung begründen, dürfen nur übertragen werden, wenn entsprechende Stellen (ggf. Haushaltsmittel) zur Verfügung stehen. Vorgesetzte, die diesen Grundsätzen zuwider handeln, haften für entstehende Schäden (vgl. auch Nr der Haushaltsvollzugsrichtlinien HvR 2009/2010). 2. Umfang der Beschäftigungsbefugnis Die Beschäftigungsbefugnis umfasst insbesondere 2.1 die Einstellung und Begründung von Arbeits- und Ausbildungsverhältnissen einschließlich der Entscheidung über die Anrechnung einschlägiger Berufs erfahrung und förderlicher Tätigkeiten gemäß 16 Abs. 2 Satz 2 bis 4 TV-L, die Beantragung von Förderleistungen, die Mehrfachanrechnung von schwerbehinderten Menschen gemäß 76 SGB IX, 2.2 die Feststellung der Eingruppierung, 2.3 die vorübergehende sowie die dauerhafte Übertragung höherwertiger Tätigkeiten, 2.4 die Höhergruppierung, 2.5 die Gewährung von Zulagen, auch nach 16 Abs. 5 TV-L, 2.6 die Regelung der individuellen Arbeitszeit einschließlich der Bewilligung von Teilzeitbeschäftigung, 2.7 die Verlängerung befristeter Arbeitsverhältnisse, 2.8 die Abordnung und Versetzung über den eigenen Dienstbereich hinaus zu anderen Behörden des Freistaates Bayern, sofern die aufnehmende Behörde damit einverstanden ist, 2.9 die Beendigung des Arbeitsverhältnisses, 2.10 die Bewilligung von Arbeitsbefreiung, 2.11 Maßnahmen im Zusammenhang mit Nebentätigkeiten, 2.12 die Zustimmung zur Annahme von Belohnungen und Geschenken, 2.13 die Gewährung von Elternzeit, 2.14 die Gewährung von Sonderurlaub, 2.15 das Recht, Arbeitsjubilare für die Verleihung einer Ehrenurkunde vorzuschlagen, 2.16 die Veränderung von Stufenlaufzeiten gemäß 17 Abs. 2 TV-L. Soweit die Gewährung von Zulagen gemäß 16 Abs. 5 TV-L (Nr. 2.5) nicht ohnehin der Zustimmung des StMUG bedarf, ist das StMUG vor Antragstellung beim Staatsministerium der Finanzen zu unterrichten. Bei Beschwerden von Beschäftigten gegen eine Verlängerung der Stufenlaufzeiten (Nr. 2.16) ist das StMUG von der Bildung einer betrieblichen Kommission zu unterrichten. 3. Einschränkung der Beschäftigungsbefugnis 3.1 Für Maßnahmen nach Nrn. 2.1 bis 2.9 ist bei (Tarif-)Beschäftigten ab der Entgeltgruppe 13 die Zustimmung des StMUG einzuholen. Für (Tarif-) Beschäftigte der Regierungen und der Landratsämter aus dem Geschäftsbereich des StMUG, der Landgerichtsärzte, der Wasserwirtschaftsämter und des Landesamts für Umwelt erteilt das StMUG die Zustimmung allgemein für folgende Maßnahmen: a) Anrechnungen und Antragstellungen nach Nr. 2.1; soweit nicht die Entscheidung gemäß Nr. 3.2 dem StMUG obliegt,

33 AllMBl Nr. 3/ b) die Feststellung der Eingruppierung gemäß Nr. 2.2, c) Regelungen der Arbeitszeit gemäß Nr. 2.6, d) Abordnungen und Versetzungen gemäß Nr. 2.8, e) Beendigung des Arbeitsverhältnisses gemäß Nr Bei (Tarif-)Beschäftigten gemäß Nr. 3.1 ist das StMUG von Maßnahmen nach Nrn. 2.1 (nur bei Einstellung und Begründung von Arbeitsverhältnissen), 2.2, 2.3, 2.4, 2.6 (nur bei Vereinbarung von Teilzeitbeschäftigung), 2.7, 2.8, 2.9, 2.13 und 2.14 sowie bei Änderungen des schwerbehindertenrechtlichen Status durch Kopie zu unter richten. 3.2 Abweichend von Nrn. 2.1 und 2.5 werden Ärztinnen und Ärzte, Tierärztinnen und Tierärzte bei den Landratsämtern, Ärztinnen sowie Ärzte bei den gerichtsärztlichen Diensten durch das StMUG eingestellt, das auch über die Berücksichtigung förderlicher Tätigkeiten nach 16 Abs. 2 Satz 4 TV-L und die Gewährung von Zulagen nach 16 Abs. 5 TV-L entscheidet. Das StMUG kann seine Befugnisse im Einzelfall auf die jeweils zuständige Regierung übertragen. 3.3 Für Maßnahmen nach Nr. 2 ist, soweit (Tarif-)Beschäftigte der Wasserwirtschaftsämter betroffen sind, die Zustimmung der jeweils zuständigen Regierung erforderlich. Nr. 3.1 bleibt unberührt. Die jeweils zuständige Regierung kann die Zustimmung für einzelne Tatbestände und/oder Entgeltgruppenbereiche allgemein erteilen, soweit die Wasserwirtschaftsämter unter Berücksichtigung ihrer Personal- und Stellenausstattung zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung der Aufgaben in der Lage sind. 3.4 Abweichend von Nr (und für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Wasserwirtschaftsämter auch abweichend von Nr. 3.3) ist für die Gewährung von Sonderurlaub für Aufgaben der Entwicklungshilfe und nach den Entsendungsrichtlinien das StMUG zuständig. Für die Erteilung von Gewährleistungsbescheiden gemäß 5 SGB VI ist weiterhin das StMUG zuständig. 4. Verweisung auf beamtenrechtliche Zuständigkeitsregelungen Die reisekostenrechtlichen Zuständigkeiten und die für Beamtinnen und Beamte aufgrund der Arbeitszeitverordnung übertragenen Befugnisse, geregelt in der Verordnung zur Übertragung beamten-, besoldungs- und reisekostenrechtlicher Zuständigkeiten im Geschäftsbereich des Staatsministeriums für Umwelt und Gesundheit, gelten für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer entsprechend. 5. Zuständigkeiten anderer Behörden 5.1 Die Zuständigkeit für die Festsetzung von Beihilfen im Arbeitnehmerbereich ergibt sich in entsprechender Anwendung der für die Beamtinnen und Beamten maßgebenden Vorschriften. 5.2 Für die Festsetzung und Anweisung der Bezüge der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ist das Landesamt für Finanzen (Bezügestelle) entsprechend der ZustV-Bezüge vom 24. Oktober 2003 (GVBl S. 841, BayRS F) in der jeweils geltenden Fassung zuständig. 5.3 Die Zuständigkeitsregelung der Nr. 5.2 gilt im Arbeitnehmerbereich auch für die Bewilligung unverzinslicher Vorschüsse ( 6 Abs. 1 der Bayerischen Vorschussrichtlinien). 6. Inkrafttreten, Außerkrafttreten 6.1 Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 1. März 2010 in Kraft. 6.2 Gleichzeitig tritt die Bekanntmachung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Tarifrechts im Geschäftsbereich des Bayerischen Staatsministeriums für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz (ZustBek-UGV) vom 9. August 2005 (AllMBl S. 305) außer Kraft. Wolfgang L a z i k Ministerialdirektor 7815-L Richtlinien zum 24. Wettbewerb Unser Dorf hat Zukunft Unser Dorf soll schöner werden Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten vom 28. Dezember 2009 Az.: L In dem Zeitraum wird der Bundeswettbewerb Unser Dorf hat Zukunft zum 24. Mal veranstaltet. Bayern hat aufgrund der Verwurzelung des Wettbewerbs mit der ursprünglichen Landesverschönerung erneut von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, bei der Durchführung auf Landesebene dem neuen Namen Unser Dorf hat Zukunft, den langjährigen, etablierten Titel Unser Dorf soll schöner werden hinzuzufügen. Es ergehen nachstehende Richt linien zur Teilnahme und Durchführung am Wettbewerb: 1. Inhalte und Ziele des Wettbewerbs Freiwilligkeit & Eigeninitiative Der Dorfwettbewerb schafft Anreize für die Bürger, den gemeinsamen Lebensraum in eigener Verantwortung aktiv zu gestalten. Er motiviert die Menschen, selbst Hand anzulegen und bietet ihnen hierfür Hilfe zur Selbsthilfe. Wir-Gefühl & positive Beispiele Der Dorfwettbewerb würdigt gemeinschaftliches Handeln und stellt das Erreichte als nachahmenswert heraus.

34 70 AllMBl Nr. 3/2010 Eigene Stärken & Perspektiven Der Dorfwettbewerb schärft das Bewusstsein für die Werte im eigenen Dorf und eröffnet Chancen für eine zukunftsorientierte Entwicklung der Lebensqualität. Kraft und Erfolg haben Dörfer, deren Bürgerinnen und Bürger sich engagieren Der Dorfwettbewerb soll dazu beitragen, das Verständnis der Dorfbevölkerung für ihre eigenen Einflussmöglichkeiten zu stärken und dadurch die bürgerschaftliche Mitwirkung zu intensivieren. So kann der Wettbewerb hervorragende Beispiele dafür aufzeigen, wie es motivierten und engagierten Dorfbewohnern gelingt, sich ein lebenswertes Umfeld zu schaffen. Dabei wird gewürdigt, was die Dorfgemeinschaft ohne staatliche Förderung leistet. Gemeinschaftliche Perspektiven entwickeln Innovationspotenziale erschließen Die Bürgerinnen und Bürger, Unternehmerinnen und Unternehmer und alle in der Gemeinde Verantwortlichen sollen durch den Wettbewerb motiviert werden, die individuellen Ausgangsbedingungen Stärken und Schwächen, Chancen und Risiken ihres Ortes zu erfassen. Daraus können dann Perspektiven für die Zukunft des Dorfes gemeinschaftlich erarbeitet und Innovationspotenziale erschlossen werden. Die vorhandenen Kräfte und Instrumente bündeln Wichtiger Erfolgsfaktor für die dörfliche Entwicklung ist, dass alle an einem Strang ziehen. Die Initiierung und Umsetzung von isolierten Einzelprojekten reicht alleine nicht aus. Entscheidend für den Erfolg ist es, mögliche Synergieeffekte aus gemeinsamem Handeln zu nutzen. Große Bedeutung kommt dabei der Qualität der Zusammenarbeit zwischen den verschiedenen kommunalen und staatlichen Institutionen, Vereinen und sonstigen Gruppierungen im Dorf und der überörtlichen Zusammenarbeit zu. Zukunftsfähigkeit erhalten bedeutet, intensiv auf die verschiedenen Generationen im Dorf eingehen Auf die Interessen und Bedürfnisse der Menschen vor Ort zu setzen, heißt auch, sich mit den Zukunftschancen der Kinder und jungen Menschen insbesondere auch der jungen Frauen im ländlichen Raum auseinanderzusetzen. Denn sie sind es, die die ländlichen Räume zuerst verlassen und dabei immer auch ein Stück Zukunft mitnehmen. In einer alternden Gesellschaft sind aber auch die Möglichkeiten auszuloten, ältere Bürgerinnen und Bürger in die Dorfentwicklung einzubeziehen. Die dörfliche Identität stärken Pflege und Entwicklung des sozialen Miteinanders zwischen den Generationen, Volksgruppen, Alt- und Neubürgern, eine neue Kommunikationskultur sowie die entsprechende soziale Infrastruktur lassen im Dorf Identität, soziale Geborgenheit und Vertrautheit Heimat entstehen. Sie sind wichtiger Teil der weichen Standortfaktoren, die zunehmend an Bedeutung gewinnen. Es geht aber beispielsweise auch um Maßnahmen, die Kinder und Jugendliche in ihrer Entwicklung fördern, die Familien entlasten oder die Kooperation zwischen den Generationen mit neuen Ansätzen und Projekten stärken. Natur und Umwelt pflegen und erhalten Erholungsräume und Naturerlebnismöglichkeiten in unmittelbarer Nähe zu haben, sind zentrale Vorzüge ländlichen Lebens. Sie auf der Basis garten- und landeskultureller Traditionen zu entwickeln und zu erhalten sowie bedrohte Pflanzen- und Tierarten und ihre Lebensräume zu schützen, erhöht die Lebensqualität im Dorf und kann Ausgangsbasis für wirtschaftliche Aktivitäten sein. Umweltfreundliche Verfahren der Landnutzung und Aktivitäten im Sinn der Agenda 21 können ebenfalls zur nachhaltigen Dorfentwicklung beitragen. 2. Teilnahmebedingungen Teilnahmeberechtigt sind räumlich geschlossene Gemeinden oder Gemeindeteile mit überwiegend dörflichem Charakter bis zu Einwohnern. Für Gemeinden oder Gemeindeteile, die eine Goldplakette im Bundesentscheid erhalten haben, ist die Teilnahme an den beiden darauf folgenden Bundesentscheiden nicht möglich. Für Gemeinden oder Gemeindeteile, die zum zweiten Mal mit gleicher oder niedrigerer Platzierung am Bundesentscheid teilgenommen haben, ist die Teilnahme an dem darauf folgenden Bundesentscheid nicht möglich. 3. Einteilung der Teilnehmer in Gruppen Um die unterschiedliche Größe der Gemeinden und Gemeindeteile zu berücksichtigen, werden die Teilnehmer in zwei Gruppen eingeteilt: Gruppe A bis 600 Einwohner Gruppe B 601 bis Einwohner Der Wettbewerb wird in Stufen auf Landkreisebene im Jahr 2010 Regierungsbezirksebene im Jahr 2011 Landesebene im Jahr 2012 Bundesebene im Jahr 2013 durchgeführt. 4. Durchführung des Wettbewerbs 4.1 Vorbereitung auf Gemeindeebene Den am Wettbewerb beteiligten Gemeinden und Gemeindeteilen wird die Bildung eines Arbeitskreises empfohlen, der die notwendigen Vorbereitungen trifft. Diesem Ausschuss sollten neben Personen, die am Wettbewerb besonders interessiert sind, auch Sachkundige aus den Bereichen, die beurteilt und bewertet werden, angehören. Es wird weiterhin angeregt, zur

35 AllMBl Nr. 3/ Beratung frühzeitig die Kreisfachberatung für Gartenkultur und Landespflege, den Kreisbaumeister, die Fachkraft für Naturschutz und Landschaftspflege und einen Vertreter für die Belange von Denkmalschutz und -pflege hinzuzuziehen. Vor Aufnahme der Arbeiten sollen ein auf die Bewertungsmerkmale (vgl. Nr. 4) abgestimmtes Konzept aller Maßnahmen unter Beratung durch den Landkreis erstellt sowie der Ist-Zustand aufgenommen und durch Fotos (schwarz-weiß oder farbig, möglichst Postkartenformat) dokumentiert werden. Die Anmeldung der Teilnehmer zum Wettbewerb sollte bis spätestens 1. Juni 2010 der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde vorliegen. Für die Anmeldung ist ein bei der Kreisfachberatung für Gartenkultur und Landespflege erhältliches Formblatt zu verwenden. Im Falle eines laufenden Verfahrens nach dem Flurbereinigungsrecht in Dorf oder/und Flur empfiehlt es sich, auch das zuständige Amt für Ländliche Entwicklung von der Teilnahme am Wettbewerb zu benachrichtigen. Für Gemeinden und Gemeindeteile, welche ein Dorferneuerungsoder Flurneuordnungsverfahren in Erwägung ziehen oder beantragt haben, empfiehlt sich die Teilnahme am Wettbewerb besonders. Durch die Teilnahme am Wettbewerb werden Vorleistungen erbracht, die ein späteres Verfahren in Dorf oder/und Flur erleichtern und fördern. 4.2 Landkreisentscheid 2010 Auf Landkreisebene liegt die Federführung bei der Kreisverwaltungsbehörde. Sie bildet im Benehmen mit dem zuständigen Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten eine Kommission, die den Wettbewerb organisatorisch und fachlich unterstützt. Diese Kommission ist zugleich Bewertungskommission für den Landkreisentscheid. Den Vorsitz führt die Kreisfachberatung für Gartenkultur und Landespflege. Sie bewertet nicht mit. Als Juroren in dieser Kommission sollten Vertreter beiderlei Geschlechts aus den Bereichen der Landwirtschaft (z. B. Hauswirtschaft, Kreisbäuerin), der Bürgermeister, Jugend (z. B. Kreisjugendring), des Kreisverbandes für Gartenbau und Landespflege, der Grünordnung und Landespflege, des Bauwesens, des fachlichen Naturschutzes und Landschaftspflege sowie der Kreisheimatpflege mitwirken. Die Kreisverwaltungsbehörden benennen an der zuständigen Abteilung Gartenbau am Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (Gartenbauzentrum) die Bewerber für den Regierungsbezirksentscheid mittels einer Teilnehmerliste getrennt nach den Gruppen A und B, unter Vorlage der jeweiligen Anmeldeunterlagen und der Besichtigungsberichte zum Kreisentscheid. Bei Einsendungen unvollständiger Unterlagen oder bei verspäteter Einreichung besteht kein Anspruch auf Teilnahme am Regierungsbezirksentscheid. Je nach Anzahl der Teilnehmer in den Landkreisen ist nach folgendem Schlüssel zu melden: Zahl der Teilnehmer im Landkreisentscheid Gruppe A Über 30 Gruppe B Über 10 Höchstzahl der Teilnehmer am Regierungsbezirksentscheid Gruppe A 1 1 oder 2* 2 oder 3* 3 oder 4* Gruppe B 1 2 oder 3* 3 oder 4* * Davon mindestens 1 Teilnehmer mit keiner bzw. vergleichsweise geringer öffentlicher Förderung (entsprechender Hinweis ist im Besichtigungsbericht erforderlich) Hat sich in der Gruppe A oder B nur ein Bewerber beteiligt, ist dieser der anderen Gruppe zuzuordnen, damit eine Teilnahme möglich ist. Soweit Stadtteile kreisfreier Städte teilnehmen, gelten die Regelungen für Landkreise entsprechend. Einzelheiten regelt das zuständige Gartenbauzentrum. Die Kreisverwaltungsbehörden melden den Gartenbauzentren die Teilnehmer am Regierungsbezirksentscheid bis spätestens 15. November Regierungsbezirksentscheid 2011 Auf Regierungsbezirksebene ist die Bewertungskommission durch das Gartenbauzentrum zu berufen. Den Vorsitz übernimmt der Leiter der Abteilung Gartenbau. Er bewertet nicht mit. Als Juroren werden vorgeschlagen Vertreter beiderlei Geschlechts des Amtes für Ländliche Entwicklung, der Bürgermeister, der Jugend (z. B. Kreisjugendring), des Bezirksverbandes für Gartenbau und Landespflege, der Landwirtschaft (z. B. Hauswirtschaft, Bezirksbäuerin), der Kreisfachberatungen für Gartenkultur und Landespflege, des Bauwesens, der Grünordnung und Landespflege, des fachlichen Naturschutzes und der Landschaftspflege sowie der Bezirksheimatpflege. Die Gartenbauzentren melden dem Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten die Teilnehmer zum Landesentscheid bis spätestens 15. November 2011 nach dem folgenden Schlüssel:

36 72 AllMBl Nr. 3/2010 Zahl aller Teilnehmer im Regierungsbezirk über 200 Höchstzahl der Teilnehmer am Landesentscheid 1 1 oder 2* 2 oder 3* 3 oder 4* 4 oder 5* * Davon mindestens 1 Teilnehmer mit keiner bzw. vergleichsweise geringer öffentlicher Förderung (entsprechender Hinweis ist im Besichtigungsbericht erforderlich) Es kann unberücksichtigt bleiben, ob es sich um Teilnehmer der Gruppen A oder B handelt. Die Anmeldung zum Wettbewerb einschließlich aller zur Anmeldung geforderten Unterlagen, die Besichtigungsberichte und eine Teilnehmerliste sind jeder Teilnehmermeldung für den Landesentscheid beizugeben. Bei Einsendung unvollständiger Unterlagen oder verspäteter Einreichung besteht kein Anspruch auf die Teilnahme am Landesentscheid. 4.4 Landesentscheid 2012 Auf Landesebene wird die Bewertungskommission durch das Bayerische Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten berufen. Den Vorsitz übernimmt der Leiter des Referates Weinbau und Gartenbau des Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten. Die Landesbewertungskommission führt den Entscheid auf Landesebene durch. Das Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten meldet die Landessieger termingerecht zum Bundesentscheid. 4.5 Bundesentscheid 2013 Die Bundesbewertungskommission wird vom Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz berufen und ermittelt die Bundessieger. Voraussetzung für die Teilnahme am Bundesentscheid ist die erfolgreiche Teilnahme am vorangegangenen Landesentscheid. Je nach Anzahl aller Teilnehmer in Bayern wird nach folgendem Schlüssel gemeldet: Zahl aller Teilnehmer in Bayern Höchstzahl der Teilnehmer am Bundesentscheid (Landessieger) Ab Teilnehmerdörfern kann pro weitere 200 Teilnehmer jeweils ein Landessieger mehr zum Bundesentscheid gemeldet werden Bewertungsrahmen Was ist gefordert? Die Leistungen der Dörfer werden vor dem Hintergrund ihrer jeweiligen Ausgangslage und den individuellen Möglichkeiten der Einflussnahme bewertet. Es soll deutlich werden, welche Ziele sich die Bevölkerung für ihr Dorf gesetzt hat und was getan wurde, diese Ziele zu erreichen. Besonderer Wert wird dabei auch auf Maßnahmen der Gemeinschaft und Aktivitäten, die in Eigenleistung erbracht wurden, gelegt. Entwicklungskonzepte wirtschaftliche Initiativen: Was wollen wir Was haben wir erreicht? Die Entwicklung des Dorfes in der Region wird beeinflusst durch kontinuierliche und zum Teil abrupte Veränderungen des gesellschaftlichen und natürlichen Umfeldes sowie der wirtschaftlichen Rahmenbedingungen. Die Dorfbewohner können und sollen den Anpassungsprozess aktiv mitgestalten. Von den Bürgern und den Kommunen gemeinsam entwickelte Leitbilder und Entwicklungsstrategien Ideen, Konzepte und Planungen für die Zukunft des Dorfes sollen dazu beitragen, den unverwechselbaren Dorf- und Landschaftscharakter zu erhalten, die wirtschaftlichen Potenziale zu nutzen und die Lebensqualität im Dorf im Sinn der Nachhaltigkeit zu verbessern. Dabei kommt der Bauleitplanung eine besondere Bedeutung zu. Es gilt, Initiativen der Bürger, der Dorfgemeinschaft, der Unternehmerinnen und Unternehmer sowie der Gemeinde zur Nutzung der örtlichen Erwerbspotenziale anzuregen. Hier sind insbesondere solche Aktivitäten im Dorf von Bedeutung, bei denen die Bewohner selber wirtschaftliche Fragestellungen aufwerfen, und mit denen unternehmerische Eigeninitiativen gefördert werden. Die Einbindung der dörflichen Planungen in integrierte überörtliche Entwicklungskonzepte spielt hier eine große Rolle (Das Dorf in der Region). Bedeutung kommt auch der Zusammenarbeit zwischen den Dörfern der Region und zwischen den Planungsebenen zu. Soziale und kulturelle Aktivitäten: Was wollen wir Was haben wir erreicht? Die aktive Mitwirkung der Bürger bei der Gesamtentwicklung ihres Dorfes stärkt das soziale und kulturelle Zusammenleben und verbessert die Lebensqualität im Dorf. Insbesondere Angebote und Einrichtungen im sozialen, kulturellen, ökologischen und sportlichen Bereich können das Gemeinschaftsleben und die Integration von Einzelpersonen oder Gruppen aller Altersstufen fördern. Beispielhaft stehen hierfür das Vereinsleben, soziale und kirchliche Einrichtungen, Selbsthilfeleistungen, Gemeinschaftsaktionen und Initiativen, die den Zusammenhalt der Dorfgemeinschaft unterstützen und für jede Altersgruppe eine Perspektive für das Leben im Dorf bieten. Baugestaltung und -entwicklung: Was wollen wir Was haben wir erreicht? Baugestaltung und -entwicklung sowie raumsparendes Flächenmanagement sind wesentliche Elemente einer zukunftsorientierten Dorfentwicklung. Die Lebens- und Wohnqualität eines Dorfes sein Charakter, werden maßgeblich durch die Erhaltung,

37 AllMBl Nr. 3/ Pflege und Entwicklung der ortsbildprägenden Bausubstanz mitbestimmt. Dabei gilt es, neue Gebäude und Baugebiete dem historischen Orts- und Landschaftscharakter anzupassen und unter Beachtung der regional- und ortstypischen Bauformen und -materialien eine sinnvolle Verzahnung von traditionellen und modernen Elementen herzustellen. Die Gestaltung der privaten und öffentlichen Frei- und Verkehrsflächen prägt nachhaltig das Bild des Dorfes. Eine nachhaltige Raum- und Siedlungsentwicklung verlangt unter anderem den sparsamen und effizienten Umgang mit vorhandenen Flächen und den Einsatz umweltfreundlicher Materialien und Techniken. Der Einsatz erneuerbarer Energieträger ist zu würdigen. So trägt die Umnutzung ehemals landwirtschaftlich genutzter Gebäude zum Schutz der Ressourcen und zu einer zukunftsfähigen Entwicklung der ländlichen Räume bei. Grüngestaltung und -entwicklung: Was wollen wir Was haben wir erreicht? Das Grün im Dorf und die dörfliche Gartenkultur haben wesentlichen Einfluss auf eine harmonische Dorfgestaltung und die Wohn- und Lebensqualität im Dorf. Die Vernetzung mit der umgebenden Landschaft und die Förderung vielfältiger naturnaher Lebensräume prägen darüber hinaus die Qualität des Naturhaushaltes. Dabei sollte die regional- und dorftypische Tier- und Pflanzenwelt erhalten und entwickelt bzw. wieder hergestellt werden. Wesentliche Bedeutung für die Stärkung der Belange von Natur und Umwelt kommt dabei der Information und Motivierung der Bürger, der Initiierung von Eigenverantwortung und der Anregung zur Mitwirkung zu. Das Dorf in der Landschaft: Was wollen wir Was haben wir erreicht? Gestaltung und Erhaltung einer vielfältigen Kulturlandschaft unter Berücksichtigung einer umweltfreundlichen Landnutzung tragen zur Sicherung des Naturhaushaltes bei. Dabei sind die Einbindung des Dorfes in die Landschaft, die Gestaltung des Ortsrandes sowie die Erhaltung, Pflege und Entwicklung charakteristischer Landschaftsbestandteile zu beachten. Die Steigerung der Vielfalt an naturnahen Landschaftsbestandteilen, wie Hecken, Feldgehölzen, Teichen, Feuchtbiotopen sichert die Lebensräume für Pflanzen und Tiere und kommt dem Dorf zu Gute. Gesamturteil Diese fünf Fachbewertungsbereiche werden vor dem Hintergrund der individuellen Einflussmöglichkeiten des Dorfes auf seine künftige Entwicklung sowie der jeweiligen besonderen Ausgangslage beurteilt. In allen Bereichen sollen dabei die eigenständigen Leistungen der Dorfbewohner bei der Entwicklung ihres Dorfes im Vordergrund stehen. Um zu prüfen, ob die dargestellten Einzelmaßnahmen zu einem geschlossenen Gesamtbild zusammengeführt wurden, sind die unter Nr. 1 genannten Querschnittskriterien (Ziele des Wettbewerbs) zu berücksichtigen. Die Einzelbereiche gehen wie folgt in das Gesamturteil ein: Punkte Entwicklungskonzepte wirtschaftliche Initiativen 15 Soziale und kulturelle Aktivitäten 20 Baugestaltung und -entwicklung 25 Grüngestaltung und -entwicklung 25 Das Dorf in der Landschaft Auszeichnungen für die Teilnehmer Die erfolgreichsten Teilnehmer am Kreisentscheid werden vom Landrat bzw. der Landrätin bekannt gegeben und ausgezeichnet, die erfolgreichsten Teilnehmer am Regierungsbezirksentscheid vom Regierungspräsidenten bzw. der Regierungspräsidentin. Die Sieger auf Landesebene werden vom Bayerischen Staatsminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten bekannt gegeben. Ihnen werden Gold-, Silberund Bronzeplaketten mit Urkunden verliehen. Für beispielhafte Leistungen im Sinn des Wettbewerbs können beim Kreis-, Regierungsbezirks- und Landesentscheid Sonderpreise vergeben werden. 7. Information und Öffentlichkeitsarbeit Es empfiehlt sich, die Durchführung des Wettbewerbs bereits auf Kreis- und Regierungsbezirksebene öffentlichkeitswirksam in der Presse darzustellen und die Richtlinie zum 24. Wettbewerb im jeweiligen Amtsblatt zu veröffentlichen. 8. Ausschluss des Rechtsweges Die Entscheidungen der Bewertungskommissionen sind auf allen Ebenen endgültig. Der Rechtsweg ist ausgeschlossen. 9. Inkrafttreten, Außerkrafttreten Die Richtlinien treten mit Wirkung vom 1. Januar 2010 in Kraft. Sie treten mit Ablauf des 31. Dezember 2013 außer Kraft. Josef Hu b e r Ministerialdirektor

38 74 AllMBl Nr. 3/ L Änderung der Richtlinien zur Förderung der Bienenhaltung, insbesondere zur Verbesserung der Erzeugungs- und Vermarktungsbedingungen für Bienenzuchterzeugnisse Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten vom 21. Januar 2010 Az.: L Die Richtlinien zur Förderung der Bienenhaltung, insbesondere zur Verbesserung der Erzeugungs- und Vermarktungsbedingungen für Bienenzuchterzeugnisse vom 26. Januar 2005 (AllMBl S. 60), zuletzt geändert mit Bekanntmachung vom 28. März 2008 (AllMBl S. 220) werden wie folgt geändert: Teil B: In Nr. 9 wird der 1. Tiret wie folgt gefasst: nach Nr. 8, Tiret 1 bis 3 die Bezirksverbände des Landesverbandes Bayerischer Imker e. V. sowie die Bayerische Imkervereinigung e. V. und der Verband Bayerischer Bienenzüchter e. V. In Nr werden folgende Sätze angefügt: Die Beihilfe nach Nr. 8, Tiret 1 bis 3 basiert auf der Verordnung (EG) Nr. 1998/2006 der Kommission vom 15. Dezember 2006 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf De-minimis -Beihilfen (Amtsblatt L 379 vom 28. Dezember 2006, S. 5). Nr. 15 wird wie folgt geändert: In Nr. 15 wird der Satz Die Änderungen treten am 1. März 2008 in Kraft ersetzt durch Die Änderungen treten am 1. Januar 2010 in Kraft. Josef Hu b e r Ministerialdirektor A Richtlinie zur Förderung von überregionalen ambulanten Diensten zur Sicherung der Teilhabe von Menschen mit körperlicher und/oder geistiger Behinderung sowie sinnesgeschädigten und chronisch kranken Menschen (Förderrichtlinie Überregionale Offene Behindertenarbeit ) Gemeinsame Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen und der Bayerischen Bezirke vom 22. Februar 2010 Az.: IV4/5415/5/09 Der Freistaat Bayern und die Bayerischen Bezirke gewähren nach Maßgabe dieser Richtlinie und den allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen Zuwendungen für Maßnahmen der ambulanten Hilfen im Bereich der überregionalen Offenen Behindertenarbeit (OBA). Die Förderung erfolgt ohne Rechtsanspruch im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel des Freistaates Bayern sowie der Bezirke. Regionale und überregionale OBA decken unterschiedliche Einzugsbereiche ab: Die regionale OBA bezieht sich in der Regel auf das Gebiet einer kreisfreien Stadt oder eines Landkreises, die überregionale OBA auf mindestens eine Planungsregion im Sinn des Landesentwicklungsplanes. Begründet sind die Unterschiede vor allem in der Prä valenz (Häufigkeit) der betreuten Behinderungsarten. Seltene Behinderungen machen einerseits spezifische Angebote nötig, erlauben aber andererseits auch die Zusammenfassung in größere Regionen. Für die regionale OBA werden landesweit gültige Standards im Sinn von Fachkraftquoten festgelegt. Die überregionale OBA richtet sich an den spezifischen Bedürfnissen der Versorgung für die entsprechende Behinderung aus. 1. Zweck der Förderung Zweck der Förderung ist es, niedrigschwellige ambulante Betreuung und Sicherung der Teilhabe von körperlich und geistig behinderten, sinnesgeschädigten oder chronisch kranken Menschen, die zum Personenkreis der 53 ff. SGB XII gehören, durch Träger und deren leistungsfähigen Dienste 1) anzubieten, die Führung eines möglichst selbstständigen, eigenverantwortlichen Lebens zu unterstützen und die Familien mit behinderten Angehörigen zu entlasten. 2. Gegenstand der Förderung Gefördert werden im Rahmen des Zuwendungszwecks die Beschäftigung des vom Freistaat Bayern gemeinsam mit den Bezirken als er forderlich anerkannten Personals, die Sachkosten sowie Kosten der Erstausstattung. Das notwendige Personal besteht in der Regel aus Fachkräften, Verwaltungskräften und bei Bedarf aus Durchführungs- und Hilfskräften. Zuwendungs- 1) Dienste im Sinn dieser Richtlinie sind Organisationseinheiten eines Trägers, die die Aufgaben gemäß Nr. 4 wahrnehmen.

39 AllMBl Nr. 3/ fähig für den Freistaat Bayern sind nur die Personalkosten der bewilligten Fachkräfte, für die Bezirke auch die Kosten der Verwaltungskräfte, die Sachkosten, die Fahrtkosten und die Kosten der Erstausstattung sowie bei Bedarf auch die Kosten für Durchführungs- und Hilfskräfte. Das Fachpersonal muss durch seine Ausbildung oder im Einzelfall durch mehrjährige Erfahrung in der ambulanten Behindertenarbeit oder durch Fortbildungsmaßnahmen für die Erfüllung seiner Aufgaben geeignet sein. Fachkräfte sind insbesondere Sozialpädagogen und Sozialpädagoginnen (mit Bachelor-Abschluss oder Fachhochschulabschluss), Erzieher und Erzieherinnen, Heilerziehungspfleger und Heilerziehungspflegerinnen, Heilpädagogen und Heilpädagoginnen sowie Psychologen und Psychologinnen; in begründeten Fällen auch Angehörige der Heil- und Heilhilfsberufe. Leistungen nach dieser Richtlinie werden als freiwillige Förderleistungen des Freistaates Bayern und der Bezirke gewährt. Unberührt bleiben alle gesetzlich geregelten Leistungen, insbesondere nach den Vorschriften des SGB I bis SGB XII. 3. Zuwendungsempfänger Zuwendungsempfänger der Förderungen durch den Freistaat Bayern sind die Spitzenverbände der freien Wohlfahrtspflege, die sonstigen auf Landesebene in Bayern wirkenden, rechtsfähigen und gemeinnützigen Verbände (Landesbehindertenverbände) und die diesen Verbänden angeschlossenen Vereinigungen, die Menschen mit Behinderung und deren Belange vertreten sowie sonstige Träger der OBA, sofern sie keinem Spitzenverband der freien Wohlfahrtspflege oder Landesbehindertenverband angeschlossen sind. Zuwendungsempfänger der Förderungen der Bezirke sind die einzelnen Träger der oben genannten Verbände und Vereinigungen. 4. Fördervoraussetzungen Über die fachliche, personelle und organisatorische Konzeption sowie die Finanzierung des Dienstes ist zwischen dem Träger, seinem Spitzenverband bzw. dem Landesverband, dem je weiligen Bezirk sowie dem Freistaat Bayern Einvernehmen, ggf. im Rahmen einer Zielvereinbarung, herbeizuführen. Die Träger übernehmen mittels ihrer Dienste in ihrem Einzugsbereich folgende Aufgaben: a) Fachliche Leitung der Maßnahme sowie Anleitung und Betreuung des sonstigen Personals der Maßnahme und der ehrenamtlichen Helfer; b) Allgemeine Beratung; c) Öffentlichkeitsarbeit für Menschen mit Behinderung im Gemeinwesen und Mitwirkung bei der Gestaltung der sozialen Infrastruktur; d) Bildungsangebote, einschließlich der Fortbildung für Mitarbeiter der Dienste der OBA; e) Einbindung in bestehende Netzwerke; Darüber hinaus können bei Bedarf folgende Leistungen angeboten werden: f) Gruppenarbeit, insbesondere offene Treffs; g) Gewinnung, Schulung und Koordination von ehrenamtlichen Mitarbeitern; h) Organisation und Sicherstellung von Freizeit-, Bildungs- und Begegnungsmaßnahmen; i) Organisation und Sicherstellung des Familienentlastenden Dienstes (FED); j) Durchführung von Freizeit-, Bildungs- und Begegnungsmaßnahmen. Die Förderung von Freizeit-, Bildungs- und Begegnungsmaßnahmen umfasst nur stundenweise Aktivitäten, längstens bis zu einem Tag. Mehrtägige Veranstaltungen werden in einer gesonderten Richtlinie der Bezirke zu Freizeit-, Bildungsund Begegnungsmaßnahmen geregelt sowie k) Durchführung von FED-Maßnahmen. Der Zuwendungsempfänger muss Gewähr für eine zweckentsprechende Durchführung (vgl. Nr. 2 Satz 4) dieser Aufgaben durch die Träger und ihre Dienste bieten. Der Träger des Dienstes hat dafür Sorge zu tragen, dass das eingesetzte Personal fortgebildet wird. Die Beratung in Bereichen, für die bereits eigene Beratungsangebote bestehen (z. B. Schwangerenkonfliktberatung, Erziehungsberatung, Eheberatung), soll zur Vermeidung von Doppelstrukturen in enger Abstimmung mit diesen Beratungsstellen stattfinden. Die Träger sind gehalten, sich an Maßnahmen zur Qualitätssicherung zu beteiligen oder diese selbst durchzuführen. Der Dienst berät trägerneutral insbesondere auch über entsprechende und ggf. ergänzende Dienste anderer Träger, und bindet sich umfassend in Netzwerke vor Ort ein. Die Öffnungszeiten der Dienste sind entsprechend dem Bedarf der Ratsuchenden festzulegen. Für Berufstätige sollen wöchentliche Abendsprechstunden angeboten werden. Die Zuwendungsempfänger sind verpflichtet, soweit Freizeit-, Bildungs- und Begegnungsmaßnahmen sowie FED-Maßnahmen angeboten werden, die Finanzierungsbeteiligungen Dritter in erster Linie in Anspruch zu nehmen. 5. Art und Umfang der Förderung 5.1 Art der Förderung Die Zuwendung wird als Festbetragsfinanzierung (Förderpauschale) im Wege einer Projektförderung gewährt. Zuwendungsfähige Ausgaben sind: Personalkosten für berücksichtigungsfähige Fach- und Verwaltungskräfte, im Bedarfsfall auch für Durchführungs- und Hilfskräfte, Sachkosten und Fahrtkosten, Kosten der Erstausstattung.

40 76 AllMBl Nr. 3/2010 Zur Ermittlung der Anzahl der Verwaltungskräfte gilt: Das Verhältnis von Verwaltungskraft und Fachkraft beträgt bei einem Dienst, der die Aufgaben nach Nr. 4 Buchst. a bis g anbietet, 0,25 pro Vollzeit-Fachkraft. Für die Durchführung der Auf gaben nach Nr. 4 Buchst. a bis k wird die Quote auf 0,33 erhöht. Die bislang tätigen Dienste können abweichend von dieser Quote ihre Verwaltungskräfte im bisherigen Verhältnis weiterbeschäftigen (Bestandsschutz). 5.2 Umfang der Förderung Freistaat Bayern Die jährliche Förderpauschale des Freistaates Bayern für die Durchführung der Maßnahmen nach Nr. 4 Buchst. a bis i beträgt für Fachkräfte der Entgeltgruppe 13 (vgl. Anlage) bis zu , der Entgeltgruppe 9 (vgl. Anlage) bis zu und für sonstige Fachkräfte der Entgeltgruppe 8 (vgl. Anlage) bis zu Bezirke Personalkosten Die Förderung des Personals (Fachkräfte, Verwaltungskräfte) erfolgt nach Kostenpauschalen. Volle Kostenpauschalen stellen dabei auf die tariflich vereinbarte regelmäßige Wochenarbeitszeit des jeweiligen Zuwendungsempfängers ab. Gefördert werden auf Berufsgruppen bezogene Personalkostenpauschalen auf der Grundlage der zum 1. Januar des jeweiligen Jahres geltenden Entgelttabelle des TVöD im Tarifgebiet West im Bereich VKA (vgl. Anlage) abzüglich der Leistungen (Förderpauschalen) des Freistaates Bayern und zweckbestimmter Personalkostenzuschüsse Dritter. Das bisher geförderte Personal ( Altpersonal ) wird von den Bezirken gemäß den Regelungen bei den Sozialpsychiatrischen Diensten und psychosozialen Suchtberatungsstellen gefördert. Bei Beschäftigten, für die von der Agentur für Arbeit im Rahmen von Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen Personalkostenzuschüsse gezahlt werden, ist nur die Differenz (Pauschale abzüglich Zuschuss der Agentur für Arbeit) förderfähig. Im Bedarfsfall gewähren die Bezirke eine zusätzliche kommunale Förderung in Form einer Personalkostenpauschale für Durchführungs- und Hilfskräfte, insbesondere für die Durchführung von Maßnahmen nach Nr. 4 Buchst. j und k der Richtlinie. Die Bezirke sind nicht verpflichtet, Kürzungen der Leistungen des Staates bzw. zweckbestimmter Personalkostenzuschüsse Dritter auszugleichen Sachkosten und Fahrtkosten Sachkosten Zu den tatsächlich entstehenden Sachkosten wird von den Bezirken eine Förderpauschale in Höhe von je bewilligte volle Planstelle gewährt. Bei Teilzeitkräften reduzieren sich die Förderpauschalen entsprechend Fahrtkosten Zusätzlich wird für nachgewiesene Fahrleistungen in Erfüllung der Aufgaben nach Nr. 4 Buchst. a bis k eine Fahrtkostenerstattung gewährt. Die Erstattung beträgt 80 v. H. der im Bayerischen Reisekostengesetz nach Art. 6 Abs. 1 Satz 1 für Kraftwagen festgelegten Kilometerpauschale, höchstens jedoch pro Vollzeit- Fachkraft pro Jahr. Berechnungsgrundlage sind die Fahrleistungen des Vorvorjahres. Dienste, die ab dem Jahr 2008 in die Förderung aufgenommen werden, erhalten auf Antrag in den ersten drei Jahren der Förderung eine Fahrtkostenerstattung in Höhe von 80 v. H. der voraussichtlichen Fahrleistung des jeweiligen Förderjahres, höchstens jedoch pro Vollzeit-Fachkraft Ausstattung Zu den Kosten der Erstausstattung wird von den Bezirken eine Förderpauschale in Höhe von je bewilligte volle Fach- und Verwaltungskraftstelle gewährt. Die Pauschale für die Durchführungskräfte bei den Teilaufgaben nach Nr. 4 Buchst. j und k beträgt je Vollzeitkraft. Bei Teilzeitkräften reduzieren sich die Förderpauschalen entsprechend. Die Kosten für die Ergänzungs- und Ersatzausstattung sind mit der Sachkostenpauschale abgegolten Arbeitszeiten Die Arbeitszeiten von Teilzeitbeschäftigten werden zur Arbeitszeit einer ganzjährig vollzeitbeschäftigten Kraft zusammengefasst. Die volle Kostenpauschale stellt dabei auf die tariflich vereinbarte regelmäßige Wochenarbeitszeit der Kräfte des jeweiligen Dienstes ab. Für stundenweise Beschäftigte werden für die Abrechnung als Jahresarbeitszeit einer Vollzeitkraft Stunden zugrunde gelegt. Für die übrigen Personalkosten wird keine Förderung gewährt Sonstiges Die Zuwendung verringert sich jeweils um ein Zwölftel für jeden vollen Monat des Bewilligungszeitraumes, in dem eine berücksichtigungsfähige Kraft nicht beschäftigt ist oder keine Vergütung erhält. Bei Teilzeitkräften reduzieren sich die Förderpauschalen entsprechend. Beginnt und endet das Arbeitsverhältnis im Laufe eines Monats, wird dieser nach Tagen abgerechnet. Für die Zeiten des Mutterschutzes sind zusätzlich zum Zuschuss des Arbeitgebers zum Mutterschaftsgeld die Personalkosten für eine eingesetzte Ersatzkraft zuwendungsfähig Nicht gedeckte Aufwendungen Zur Finanzierung der nicht gedeckten Aufwendungen wird auf den Einsatz von Eigenmitteln einschließlich Beiträge der Menschen mit Behinderung sowie auf zweckgebundene Zuschüsse Dritter verwiesen.

41 AllMBl Nr. 3/ Antrags- und Bewilligungsverfahren Dem Zentrum Bayern Familie und Soziales sowie dem zuständigen Bezirk ist ein formgerechter Antrag vorzulegen. Den Anträgen sind ein Finanzierungsplan für den beantragten Förderzeitraum, Übersichten über die förderfähigen Kräfte sowie bei Erstanträgen eine Konzeption und eine fachliche Stellungnahme des Spitzenverbandes bzw. Landesverbandes beizufügen. Der Bewilligungszeitraum ist das Kalenderjahr. Für die Förderung ist der Bezirk zuständig, in dessen Bereich der Dienst seine Tätigkeit ausübt. Umfasst die Tätigkeit des überregionalen Dienstes das Gebiet mehrerer Bezirke oder Teile davon, ist die Zuständigkeit der betroffenen Bezirke entsprechend der von der Maßnahme umfassten Bevölkerungszahl gegeben. Federführend ist der Bezirk, in dessen Bereich der überregionale Dienst seinen Sitz hat. Die Förderung von überregionalen Diensten, deren Tätigkeit das gesamte Gebiet des Freistaates Bayern umfasst, erfolgt über den Verband der bayerischen Bezirke. Bei bereits in der Förderung befindlichen Diensten erfolgt die Antragstellung nebst Anlagen über den Spitzenverband bzw. Landesverband bis spätes tens 15. November des Vorjahres beim Bezirk sowie beim Zentrum Bayern Familie und Soziales. Die Spitzenverbände und Landesbehindertenverbände sammeln die Anträge der einzelnen Dienste und prüfen sie vor. Zuwendungsempfänger, die keinem Spitzenverband der freien Wohlfahrtspflege oder Landesbehindertenverband angeschlossen sind (vgl. Nr. 3.), stellen für ihre bereits in der Förderung befindlichen Dienste die Anträge nebst Anlagen bis spätestens 15. November des Vorjahres direkt beim Bezirk sowie beim Zentrum Bayern Familie und Soziales. Bei Erstanträgen und bei Stellenerweiterungsanträgen reichen die Zuwendungsempfänger über den Spitzenverband bzw. Landesverband ihre Anträge bis spätestens 1. Juli des Vorjahres beim Bezirk und beim Bayerischen Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen ein. Zuwendungsempfänger, die keinem Spitzenverband der freien Wohlfahrtspflege oder Landesbehindertenverband angeschlossen sind (vgl. Nr. 3.), reichen den Erstantrag bzw. den Stellenerweiterungsantrag bis spätestens 1. Juli des Vorjahres direkt beim Bezirk und beim Bayerischen Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen ein. Der Freistaat Bayern und der zuständige Bezirk entscheiden in enger Abstimmung jeweils in eigener Zuständigkeit über die Förderanträge. Der Freistaat Bayern übersendet den Bescheid an den jeweiligen Spitzenverband bzw. Landesverband bzw. direkt an den Zuwendungsempfänger, sofern er keinem Spitzenverband der freien Wohlfahrtspflege oder Landesbehindertenverband angeschlossen ist (vgl. Nr. 3.) und einen Abdruck davon an den Bezirk. Der Bezirk übersendet den Bescheid an den Träger des Dienstes und jeweils einen Abdruck an den zuständigen Spitzenverband bzw. Landesverband und an das Zentrum Bayern Familie und Soziales. Die Zuwendung kann in angemessenen Raten als Abschlagszahlung im laufenden Haushaltsjahr ausgezahlt werden. Auszahlungen des Freistaates Bayern dürfen gemäß Verwaltungsvorschrift Nrn. 7.1 zu Art. 44 BayHO bzw. 1.4 ANBest-P jedoch nur insoweit und nicht eher angefordert werden, als sie innerhalb von zwei Monaten nach der Auszahlung für fällige Zahlungen benötigt werden. Die Schlusszahlung erfolgt bis Ende des laufenden Jahres. 7. Verwendungsnachweis und Prüfungsrecht Der Verwendungsnachweis besteht aus einem Beschäftigungsnachweis, einer Übersicht über alle Einnahmen und Ausgaben des geförderten Bereichs sowie einem Sachbericht, einschließlich eines Nachweises der Fahrleistungen des Vorvorjahres bzw. bei ab dem Jahr 2008 in die Förderung aufgenommenen Diensten die Fahrleistung des jeweiligen Förderjahres. Der Beschäftigungsnachweis enthält bezogen auf den Bewilligungszeitraum: Name, Vorname, Geburtsdatum, Berufsgruppe, Vergütungs- oder Entgeltgruppe, Beschäftigungszeit, Beschäftigungsumfang, Zei ten, in denen keine oder eine vom Beschäftigungsumfang abweichende niedrigere Vergütung gezahlt wurde und die Bruttovergütung der angestellten Mitarbeiter. Der Nachweis über die Verwendung der Förderung ist vom Träger des Dienstes über seinen Spitzenverband bzw. Landesverband bis zum 1. Juni des Folgejahres in einfacher Fertigung dem Bezirk vorzulegen. Zuwendungsempfänger, die keinem Spitzenverband der freien Wohlfahrtspflege oder Landesbehindertenverband angeschlossen sind (vgl. Nr. 3.), legen den Nachweis der Verwendung bis zum 1. Juni des Folgejahres in einfacher Fertigung direkt beim Bezirk vor, bei landesweiten Diensten dem Verband der baye rischen Bezirke. Der Bezirk bzw. der Verband der bayerischen Bezir ke leitet das Prüfungsergebnis an den Freistaat Bayern weiter. Der Freistaat Bayern behält sich das Prüfrecht im Einzelfall vor. 8. Rückforderung der Förderung Die Zuwendungsgeber behalten sich vor, die Zuwendung ganz oder teilweise zurückzufordern, wenn: Der Zuwendungsempfänger die Fördermittel zu Unrecht, insbesondere durch unrichtige oder unvollständige Angaben erlangt hat. Die Fördermittel nicht für den vorgesehenen Zweck verwendet wurden. Die berücksichtigungsfähigen Kräfte im Bewilligungszeitraum ganz oder teilweise nicht beschäftigt waren oder keine Vergütung erhalten haben.

42 78 AllMBl Nr. 3/2010 Der jeweilige Spitzenverband bzw. Landesverband erhält einen Abdruck des Rückforderungsbescheides des Bezirkes bzw. den Rückforderungsbescheid des Freistaates Bayern. 9. Schlussbestimmungen 9.1 Inkrafttreten Diese Richtlinie tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2010 in Kraft. 9.2 Außerkrafttreten Diese Richtlinie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2012 außer Kraft. Friedrich S e i t z Ministerialdirektor Manfred Hö l z l e i n Bezirkstagspräsident Dr. Günther D e n z l e r Bezirkstagspräsident Erwin D o t z e l Bezirkstagspräsident Personalkostenpauschalen Josef Me d e r e r Bezirkstagspräsident Franz L ö f f l e r Bezirkstagspräsident Richard B a r t s c h Bezirkstagspräsident Jürgen R e i c h e r t Bezirkstagspräsident Anlage Für die Mitarbeiter gelten die Personalkostenpauschalen auf der Grundlage der jeweils gültigen Entgelttabelle des TVöD im Tarifgebiet West im Bereich VKA. Stand 1. Januar 2009 Berufsgruppe Entgeltgruppe Jahrespauschale Fachkraft mit Hochschulabschluss (Master-Abschluss) Diplom-Sozialpädagoge/ Diplom-Sozialpädagogin (Bachelor-Abschluss oder Fachhochschulabschluss) Sonstige Fachkraft Verwaltungskraft Bei den Jahrespauschalen aus der Spalte 3 erfolgte die Rundung auf volle 100. In der Jahrespauschale enthalten sind die Jahressonderzahlung (früher Urlaubs- und Weihnachtsgeld) sowie Sozialversicherungsbeiträge und Kosten der Zusatzversorgung. 240-A Richtlinie für die Förderung der Beratung und Integrationsbegleitung von Personen mit Migrationshintergrund (Migrationsberatungs-Richtlinie MbR) Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen vom 17. Februar 2010 Az.: V4.1/6123/1/10 Mit Inkrafttreten des Zuwanderungsgesetzes am 1. Januar 2005 wurde die Integrationsförderung auf eine gesetz liche Grundlage gestellt. Für ausländische Zuwanderinnen und Zuwanderer sowie bereits rechtmäßig in Deutschland lebende Ausländer mit Integrationsbedarf und für Spätaussiedler werden Integrationskurse eingerichtet. Diese können durch weitere Integrationsangebote, insbesondere migrationsspezifische Beratungsangebote, ergänzt werden ( 45 Satz 1 Aufenthaltsgesetz). Der Freistaat Bayern gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie und der allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen (insbesondere der Verwaltungsvorschriften zu Art. 44 Bayerische Haushaltsordnung) Zuwendungen zur Beratung und Integrationsbegleitung von Spätaussiedlern sowie rechtmäßig und auf Dauer in Bayern lebenden Ausländern (im Folgenden: Menschen mit Migrationshintergrund). Die Förderung erfolgt ohne Rechtsanspruch im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. Abschnitt I Allgemeine Beschreibung des Förderbereichs 1. Zweck der Förderung Ziel der Förderung ist es, den Integrationsprozess von Menschen mit Migrationshintergrund und ihrer Familienangehörigen zu stärken, um einerseits die Teilhabechancen in wichtigen Lebensbereichen und andererseits die Akzeptanz bei der Bevölkerung zu erhöhen. 2. Gegenstand der Förderung 2.1 Gefördert wird im Rahmen des Zuwendungszwecks nach Maßgabe der Nr. 4 die Beschäftigung von Fachkräften in der Migrationsberatung sowie in der Landeskoordination, einschließlich der hierfür erforderlichen Verwaltungskräfte. Darü ber hinaus können besondere Maßnahmen, die zur Stärkung des Integrationsprozesses beitragen (z. B. mit Gemeinwesenorientierung, mit niedrigschwelligen Angeboten, zum Aus- und Aufbau von Netzwerken, zur Initiierung und Begleitung des bürgerschaftlichen Engagements), im Rahmen verfügbarer Ausgabemittel gefördert werden. 2.2 Die Beratungskräfte müssen die Qualifikation einer Diplom-Sozialpädagogin/eines Diplom- Sozial pädagogen bzw. einer Diplom-Sozialarbeiterin/eines Diplom-Sozialarbeiters oder gleichwertige Qualifikationen, die zur Migrationsberatung besonders befähigen, nachweisen. Bei Neueinstellungen sind die formalen Qualifikationskriterien

43 AllMBl Nr. 3/ einzuhalten. Bei Inkrafttreten dieser Richtlinie bereits tätige Fachkräfte, die nicht über die formalen Qualifikationskriterien verfügen, müssen aufgrund von Berufspraxis und in diesem Zusammenhang erworbenen Zusatzqualifikationen in der Lage sein, Aufgaben nach dem Rahmenkonzept für die aus Landesmitteln geförderte Migrationsberatung (Anlage) wahrzunehmen. 3. Zuwendungsempfänger Zuwendungsempfänger sind für die Migrationsberatung die Spitzenverbände der freien Wohlfahrtspflege auf Landesebene und für besondere Integrationsmaßnahmen gemeinnützige Träger, deren bisherige Tätigkeit eine erfolgreiche Erfüllung des Förderzwecks erwarten lässt. 4. Fördervoraussetzungen 4.1 Die Beratungskräfte sollen neu zuwandernde Menschen mit Migrationshintergrund grundsätzlich in den ersten drei Jahren nach ihrer Einreise sowie seit längerem in Deutschland lebende Menschen mit Migrationshintergrund mit Integrationsbedarf, insbesondere bei der Teilnahme an Integrationskursen oder in schwierigen Lebenslagen (Krisenintervention), bei ihrer Integration begleiten. Maßgebend hierfür ist das Rahmenkonzept für die aus Landesmitteln geförderte Migrationsberatung. 4.2 Es wird davon ausgegangen, dass von einer Vollzeitkraft in der Regel 200 Menschen mit Migrationshintergrund bei ihrer Integration begleitet werden können. 4.3 Grundsätzlich ist bei der Förderung darauf zu achten, dass bayernweit vergleichbare Angebotsund Beratungsstrukturen erreicht werden. 4.4 Die Beratungstätigkeit ist mittels eines Statistikbogens zu erfassen und nachzuweisen. 4.5 Über besondere Maßnahmen zur Förderung der Integration wird im Einzelfall entschieden. 5. Art und Umfang der Förderung 5.1 Art der Förderung: Die Zuwendung wird als Anteilfinanzierung im Rahmen einer Projektförderung gewährt. 5.2 Zuwendungsfähige Kosten: Zuwendungsfähig sind die Personalkosten der Migrationsberatung oder besonderer Maßnahmen zur Förderung der Integration. Kosten für Honorarkräfte können zuwendungsfähig sein, ebenso Sachkosten bei besonderen Maßnahmen zur Förderung der Integration Die Höhe der zuschussfähigen Personalausgaben bemisst sich nach Kostenpauschalen. Sie werden auf der Grundlage des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L), des Tarifvertrages zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TV-L und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Länder) und der diese ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträge in der für den Bereich der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) jeweils geltenden Fassung festgesetzt. Die Kostenpauschalen sind als zuschussfähiger Aufwand auch dann zugrunde zu legen, wenn im Einzelfall ein Teil der bei der Festsetzung der Kosten pauschalen berücksichtigten Entgeltbestandteile nicht oder in anderer Höhe anfällt Bei der Festsetzung der Kostenpauschale wird nicht die tatsächliche Einstufung, sondern je nach ausgeübter Tätigkeit die Entgeltgruppe 10 TV-L, 9 TV-L oder 3 TV-L herangezogen. Maßgebende Entgeltgruppen: Für Fachkräfte, die überörtlich in der Koordinierung der Migrationsberatung tätig und nicht schlechter als Entgeltgruppe 10 TV-L eingestuft sind: Entgeltgruppe 10 TV-L Für Fachkräfte, die Aufgaben der Migrationsberatung wahrnehmen und nicht schlechter als Entgeltgruppe 9 TV-L eingestuft sind: Entgeltgruppe 9 TV-L Für Bedienstete in der Verwaltung, soweit sie nicht schlechter als Entgeltgruppe 3 TV-L eingestuft sind: Entgeltgruppe 3 TV-L Für Bedienstete, die schlechter als Entgeltgruppe 3 TV-L eingestuft sind, werden die Kostenpauschalen gesondert festgesetzt Die Kostenpauschalen werden entsprechend 2 Abs. 2 der Durchführungsverordnung zum Schwangerenberatungsgesetz vom 28. Juli 2005 (GVBl S. 350, BayRS A) in der jeweils gültigen Fassung bemessen Die Kostenpauschalen nach Nr können dann nicht angesetzt werden, wenn das Entgelt der Bediensteten nicht nach den für die Spitzenverbände allgemein geltenden Regelungen erfolgt (z. B. Einsatz von Zivildienstleistenden, Praktikantinnen/Praktikanten oder Beschäftigte im Rahmen des freiwilligen sozialen Jahres). In diesen Fällen werden die zuschussfähigen Personalkosten gesondert festgesetzt Für Personal, dessen Beschäftigung für eine geringere als die regelmäßige tarifliche Arbeitszeit (tarifliche Arbeitszeit ist die für die Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer des Freistaates Bayern jeweils geltende durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit) vereinbart ist, wird der Teil des Pauschalsatzes als zuschussfähig anerkannt, der dem Verhältnis der vereinbarten zur regelmäßigen tariflichen Arbeitszeit entspricht. Gleiches gilt, wenn förderfähiges Personal auch in anderen Bereichen eingesetzt wird Bei Beschäftigten, für die von der Bundesagentur für Arbeit im Rahmen von Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen Personalkostenzuschüsse gezahlt werden, gilt Nr entsprechend. Die Kostenpauschale ist in diesen Fällen entsprechend dem prozentualen Anteil der Förderung an den tatsächlichen Kosten zu kürzen.

44 80 AllMBl Nr. 3/ Für Zeiten des Bezugs von Mutterschaftsgeld wird anstatt der Kostenpauschale nach Nr der tatsächlich vom Arbeitgeber gezahlte Zuschuss zum Mutterschaftsgeld ( 14 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes) zugrunde gelegt, sofern das Mutter schaftsgeld nicht von anderer Stelle (z. B. über 1 Abs. 2 Nr. 1 Aufwendungsausgleichsgesetz) erstattet wird Die Kostenpauschale entfällt, solange eine Stelle nicht besetzt ist oder wegen Krankheit, Mutterschutz, Erziehungsurlaub u. Ä. ein tariflicher oder gesetzlicher Entgeltanspruch nicht besteht Für Berechnungen anteiliger Monate wird der Monat zu 30 Tagen gerechnet. Die sich für die einzelnen Kräfte ergebenden förderfähigen Personalkosten sind auf volle Euro abzurunden Für Honorarkräfte sind folgende Höchstkosten förderfähig: Honorarkräfte, die in der Beratung tätig sind: Pro Stunde bis zu 1/174 der sich nach Nr er gebenden monatlichen Kostenpauschalen nach Entgeltgruppe E 9 TV-L Sonstige Honorarkräfte: Pro Stunde bis zu 1/174 der sich nach Nr ergebenden monatlichen Kostenpauschalen nach Entgeltgruppe E 3 TV-L. 5.3 Höhe der Förderung: Die Höhe der Zuwendung wird nach den Erfordernissen des Einzelfalles unter Berücksichtigung der Leistungskraft des Trägers bemessen. Angemessene Eigenleistungen der Träger sind erforderlich. 6. Mehrfachförderung Die Förderung der Migrationsberatung nach diesen Grundsätzen entfällt, wenn für die entstehenden zuwendungsfähigen Personalkosten anderweitige Mittel des Freistaates Bayern oder des Bundes in Anspruch genommen werden. Eine Komplementärförderung mit kommunalen und euro päischen Mitteln ist möglich. Bei der staatlichen Förderung sind kommunale und EU-Leistungen zu berücksichtigen. Abschnitt II Verfahren 7. Antrags- und Bewilligungsverfahren 7.1 Die örtlichen Träger der Migrationsberatung melden die zu fördernden Stellen ihrem Spitzenverband auf Landesebene. Der Spitzenverband auf Landesebene beantragt die Zuwendung. Der Antrag ist bei der Regierung von Mittelfranken, Landesaufnahmestelle des Freistaates Bayern, Marienstr. 21, Nürnberg, einzureichen, die auch über den Antrag entscheidet. Gleiches gilt für besondere Maßnahmen nach Nr. 2.1 Satz 2 dieser Richtlinie. 7.2 Bewilligungszeitraum ist jeweils die Zeit vom 1. Januar bis 31. Dezember. 7.3 Vor Wiederbesetzung von Stellen sowie vor Einrichtung neuer Stellen und der Ausweitung bereits bestehender Stellen ist die Zustimmung des Staatsministeriums für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen einzuholen. Soweit dies nicht erfolgt ist, ist eine Förderung solcher Stellen bei gegebenem Bedarf frühestens ab Eingang des Zuwendungsantrags möglich. 7.4 Die Anträge sind unter Verwendung der bei der Landesaufnahmestelle erhältlichen Vordrucke zu erstellen. Dem Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen ist ein Abdruck (mit Anlagen) zu übersenden. Den Anträgen sind ein Kosten- und Finanzierungsplan, der auf die pauschalierten Personalkosten abstellt, sowie eine Übersicht über das eingesetzte Personal beizufügen. In diese Übersicht sind aufzunehmen: Name, Geburtsdatum, örtlicher Wirkungskreis, Förderzeitraum, Förderumfang: Stunden pro Woche, Förderbeteiligung Dritter (insbesondere Mittel der Kommune, der Arbeitsagentur bzw. der Europäischen Union), Einstufung nach den Bestimmungen des Zuwendungsempfängers, Kosten pauschale. Die tatsächlich entstehenden Personalkosten sind nachrichtlich als Gesamtbetrag mitzuteilen. 7.5 Sofern auch beim Bund eine Zuwendung für Beratungskräfte in der Migrationserstberatung beantragt wird, ist dem Antrag auf eine Zuwendung nach diesen Grundsätzen eine Übersicht über die mit Bundesmitteln finanzierten Beratungskräfte mit Angabe des jeweiligen Betreuungsbereichs beizufügen. 8. Verwendungsnachweis 8.1 Der Nachweis über die Verwendung der staatlichen Zuwendung für die Migrationsberatung ist vom Spitzenverband auf Landesebene bis zum 1. Mai des auf die Bewilligung folgenden Jahres der Landesaufnahmestelle vorzulegen. Gleiches gilt für den Nachweis über die Verwendung der staatlichen Mittel für besondere Maßnahmen im Sinn der Nr. 2.1 Satz 2 dieser Richtlinie. Die Landesaufnahmestelle prüft die Verwendungsnachweise in eigener Zuständigkeit und Verantwortung. Dem Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen ist ein Abdruck des Verwendungsnachweises zu übersenden. 8.2 Dem Verwendungsnachweis sind ein Sachbericht und die dem Bewilligungsbescheid zugrunde liegende Übersicht beizufügen. In der Übersicht sind Änderungen gegenüber den Verhältnissen im Bewilligungsbescheid kenntlich zu machen. 8.3 Dem Verwendungsnachweis ist außerdem der Statistikbogen (Nr. 4.4) beizufügen, der kumulativ alle Ergebnisse der geförderten Beratungskräfte erfasst. Die Statistikbögen der einzelnen Beratungskräfte sind fünf Jahre aufzubewahren. 8.4 Bezüglich der Erhebung von Zinsen aufgrund von Rückforderungsansprüchen gilt Nr. 8.8 der Verwaltungsvorschriften für Zuwendungen des Freistaates Bayern an kommunale Körperschaften (VVK) entsprechend.

45 AllMBl Nr. 3/ Inkrafttreten Abschnitt III Inkrafttreten, Außerkrafttreten Diese Richtlinie tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2010 in Kraft. 10. Außerkrafttreten Diese Richtlinie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2012 außer Kraft. Seitz Ministerialdirektor Anlage Rahmenkonzept für die aus Landesmitteln geförderte Migrationsberatung in Bayern Fachausschuss Migration der LAG FW und Bayerisches Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen Das Rahmenkonzept wurde am 12. Juli 2005 vom Geschäftsführenden Ausschuss der Landesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege in Bayern (LAG FW) gebilligt. Vorbemerkung Mit Inkrafttreten des Zuwanderungsgesetzes am 1. Januar 2005 wird die Integrationsförderung auf eine gesetzliche Grundlage gestellt. Für Neuzuwanderer (Spätaussiedler und Ausländer) sowie bereits rechtmäßig in Deutschland lebende Ausländerinnen und Ausländer mit Integrationsbedarf werden Integrationskurse eingerichtet. Diese können durch weitere Integrationsangebote, insbesondere ein migrationsspezifisches Beratungsangebot, ergänzt werden ( 45 Satz 1 Aufenthaltsgesetz). Die Bayerische Staatsregierung hat am 8. April 2003 Leitlinien zur Integration von dauerhaft und rechtmäßig in Deutschland lebenden Ausländerinnen und Ausländern sowie von Spätaussiedlerinnen und Spätaussiedlern verabschiedet. Darin wird u. a. der Spracherwerb als entscheidende Voraussetzung für echte Integration genannt. Integrationsangebote sind nach dem Prinzip des Förderns und Forderns zu gestalten. Die in den vergangenen Jahrzehnten nach Sprachen, Nationalitäten und Zielgruppen differenzierten Migrationsberatungsstellen werden strukturell und inhaltlich neu ausgerichtet und weiterentwickelt. Mit der Rahmenkonzeption für eine aus Mitteln des Freistaats Bayern geförderte ergänzende Migrationsberatung wird an die Konzeption des Bundes vom 1. Dezember 2004 angeknüpft. Es geht um die Ziele und Aufgaben der Migrationsberatung, die den Integrationsprozess von Neuzuwanderern, aber auch bereits länger hier lebenden Migrantinnen und Migranten mit Integrationsbedarf im Sinne des Aufenthaltsgesetzes, begleiten bzw. in spezifischen schwierigen Lebenslagen (Krisenintervention) unterstützend und vermittelnd tätig sind. Integration wird dabei als längerer und komplexer Prozess verstanden, bei dem beide Seiten, Migranten und Aufnahmegesellschaft, gefordert sind und der die gesellschaftliche Teilhabe der Migranten zum Ziel hat. Die Migrationsberatung wirkt zeitlich befristet mit, indem sie aktiv die Integration fördert und an Regeldienste vermittelt.

46 82 AllMBl Nr. 3/ Ziele Die Integrationsförderung der Migrationsberatung ist eine zeitlich befristete Maßnahme, die Menschen durch Hilfe zur Selbsthilfe unterstützen soll, ihr Leben eigenständig und verantwortlich zu gestalten. Dabei sind strukturelle, ausgrenzende und diskriminierende Faktoren einzubeziehen und es ist auf deren Überwindung hinzuwirken. Integration bedeutet für Migrantinnen und Migranten die Aneignung von Sprache sowie die Anerkennung gesellschaftlicher Werte und Normen. Wichtige Elemente sind Teilhabe an Bildung und Ausbildung, Arbeitsmarkt sowie die Bereiche Nachbarschaft und gesellschaftliches Engagement. In diesem Sinne sind grundsätzliche Ziele der Integrationsförderung: Eröffnung und Verbesserung der Integrationschancen unter Berücksichtigung des Prinzips Fördern und Fordern ; Förderung von Chancengleichheit; Förderung der Partizipation von Migrantinnen und Migranten in allen Bereichen des gesellschaftlichen Lebens; Förderung der Eigeninitiative zur Wahrnehmung der gebotenen Integrationschancen; Förderung der Akzeptanz von Migranten in der Gesellschaft; Befähigung der Ratsuchenden, andere Dienste und Institutionen selbstständig zu nutzen. 2. Zielgruppen Zielgruppen der Migrationsberatung sind: Neuzuwanderer (Spätaussiedler und deren Familienangehörige sowie Ausländer mit einem auf Dauer angelegten Aufenthaltsstatus, grundsätzlich in den ersten drei Jahren nach ihrer Einreise) sowie seit längerem in Deutschland lebende Migrantinnen und Migranten mit Integrationsbedarf, insb. hinsichtlich des Spracherwerbs, und als Teilnehmer an Integrationskursen (sog. nachholende Integration); im Rahmen freier Beratungskapazitäten auch Migrantinnen und Migranten, die sich in spezifischen schwierigen Lebenslagen befinden (Krisenintervention). 3. Aufgaben Zu den Kernaufgaben der Migrationsberatung verbands-, träger- und standortübergreifend gehören: zeitlich befristete und am individuellen Bedarf orientierte Integrationsberatung und -begleitung (3.1); sozialpädagogische Begleitung der Teilnehmer am Integrationskurs (3.2); Netzwerkarbeit (3.3). Weitere Aufgabenfelder können sich, abhängig von den personellen Ressourcen der Migrationsberatung, ergeben. Diese können sein z. B. Beratung in spezifischen schwierigen Lebenslagen (Krisenintervention; 3.4); Beratung und Begleitung der interkulturellen Öffnung von Diensten und Einrichtungen (3.5); interkulturelle Arbeit im sozialen Nahraum, Gemeinwesenarbeit (3.6); Gewinnung, Schulung und Begleitung von Ehrenamtlichen, die den Integrationsprozess unterstützen (3.7); interkulturelle Mediation (3.8); bedarfsorientierte Projektarbeit (3.9). 3.1 Individuelle und bedarfsgerechte Integrationsberatung und -begleitung Eine Kernaufgabe der Migrationsberatung ist die Integrationsplanung, die eine individuelle, bedarfsgerechte Förderung von neu zugewanderten Menschen mit Aussicht auf Daueraufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland zum Ziel hat. Der Integrationsprozess wird dabei begleitet und unterstützt. Die Migranten bestimmen ihre individuellen Schritte und Ziele der Integration mit. Aufgabe der Migrationsberatung ist es, den Integrationsprozess zu initiieren, zu moderieren und zu begleiten, damit er erfolgreich verlaufen kann. Dazu gehört auch, Maßnahmen zur Unterstützung des jeweiligen Integrationsabschnittes zu organisieren und anzubieten. Die Migrantin/der Migrant wird dabei unterstützt, bestimmte Aufgaben soweit möglich selbst zu erledigen und lernt, auf ein soziales Netzwerk zurück zu greifen. Die einzelnen Integrationsschritte werden verbindlich vereinbart und der Migrantin/ dem Migranten die kontinuierliche Unterstützung und Begleitung während des gesamten Integrationspro zesses zugesichert, wobei unter Berücksichtigung des vom Migranten selbst zu leistenden Integrationsbeitrags die Integrationsbegleitung zeitlich befristet ist. Ein wichtiger Baustein ist die Teilnahme am Integrationskurs, um den Spracherwerb einzuleiten bzw. zu vertiefen. 3.2 Sozialpädagogische Begleitung der Integrationskursteilnehmer Die sozialpädagogische Begleitung der Integrationskursteilnehmer erfolgt bedarfsorientiert und umfasst sowohl individuelle Beratung als auch Gruppenangebote.

47 AllMBl Nr. 3/ Individuelle Begleitung kann sein: Motivation zur Teilnahme an Integrationskursen und Abbruchprävention; individuelle Beratung und Begleitung beim Integrationsprozess; Vorbereitung auf die Zeit nach dem Integrationskurs und Empfehlung von Anschlussmaßnahmen, insb. Besuch weiterer erforderlicher Sprachkurse; Berufswegeplanung in Kooperation mit dem Job-Center der Arbeitsagentur, den Arbeitsgemeinschaften sowie den optierenden Kommunen. Gruppenangebote können sein: Informationen zu Ausbildung und Beruf; Bewerbungstrainings; Orientierungshilfen zu alltagspraktischen Fragen; Orientierungshilfen zu gesellschaftlichen und politischen Themen. Aus der sozialpädagogischen Arbeit mit den Kursteilnehmern kann sich der Bedarf für weitergehende Integrationsbegleitung auch nach dem Ende des Integrationskurses ergeben; gleichwohl ist auf eine Befristung der Integrationsbegleitung und die Weitervermittlung an die Regeldienste zu achten. Durch die Verknüpfung von sozialpädagogischer Begleitung der Kursteilnehmer und Migrationsberatung sowie die Netzwerkarbeit ist die Kontinuität im Integrationsprozess sichergestellt. Zur bedarfsgerechten Ausgestaltung dieses Angebots ist eine enge Kooperation mit den Kursträgern und auf örtlicher Ebene erforderlich. 3.3 Netzwerkarbeit Die Migrationsangebote der Wohlfahrtsverbände (Migrationserstberatungsstellen, Jugendmigrationsdienste, Rückkehrberatung u. a.) an einem Standort bzw. in einer Region werden stärker als bisher miteinander vernetzt und kooperieren darüber hinaus mit weiteren wichtigen Institutionen im Rahmen der Migrationsarbeit wie Kommune, Sprachkursträger, Ausländerbehörde, Regionalkoordinatoren des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge und der Arbeitsagentur (Jobcenter und Arbeitsgemeinschaften bzw. optierende Kommunen). Das Netzwerk ist ein Verbund der regional tätigen Akteure und hat das Ziel, für alle bleibeberechtigten Migrantinnen und Migranten eine oder mehrere Anlaufstellen für die Integrationsberatung zu benennen, den fachlichen Informations- und Erfahrungs austausch zu verbessern, die Arbeit in gemeinsamen Handlungsfeldern zu koordinieren und Synergieeffekte zu bewirken. Zu diesem Zweck werden regelmäßige Integrationskonferenzen zum Informations- und Erfahrungsaustausch der regionalen Akteure durchgeführt. Aufgaben des Netzwerkes sind insbesondere: Absprachen auf örtlicher Ebene über die Arbeitsteilung im Netzwerk, Abstimmung gemeinsamer Strategien und Projekte und Besprechung gemeinsamer Anliegen gegenüber Politik und Verwaltung; Sensibilisierung anderer Dienste, Einrichtungen, Organisationen und Behörden für institutionelle und strukturelle Diskriminierung sowie Abbau von Zugangsbarrieren; Verbesserung der Information über Neuregelungen und Praktiken der öffentlichen Verwaltung, der Arbeitsagentur und der Ausländerbehörde; Erstellung und Bekanntmachung einer Übersicht über die an einem Standort/in einer Region vorhandenen Angebote, insbesondere im Bereich der Sprachkurse und der Integrationsberatung. 3.4 Beratung in spezifischen schwierigen Lebenslagen (Krisenintervention) Auch schon länger in Deutschland lebende Migrantinnen und Migranten können in spezifischen schwierigen Lebenslagen mit Situationen und Problemen konfrontiert sein, für deren Bewältigung die migrationsspezifischen Einrichtungen wichtig und notwendig sind (Krisenintervention). Sich hieraus ergebende komplexe Problemstellungen mit ethnischem bzw. kulturspezifischem Hintergrund erfordern einen Beratungsansatz, der Kenntnisse der verschiedenen soziokulturellen Lebensrealitäten der Ratsuchenden aus dem Herkunftsland (Ethnie, Religion, wirtschaftliche Situation u. a.) berücksichtigt. 3.5 Beratung und Begleitung der interkulturellen Öffnung von Diensten und Einrichtungen Die interkulturelle Öffnung von Einrichtungen und Diensten ist ein wichtiger Schritt zur Chancengleichheit und Partizipation von Menschen mit Migrationshintergrund. Interkulturelle Öffnung der Regelversorgung bedeutet, Barrieren und Zugangshindernisse zu sozialen Diensten zu beseitigen und die Angebote und Maßnahmen der infrastrukturellen sozialen Versorgung in einer Kommune so zu gestalten, dass sie von Migrantinnen und Migranten in Anspruch genommen werden. Leistungen der Migrationsberatung im Rahmen der Förderung interkultureller Öffnung sind z. B.: Mitwirkung beim Aufbau von verbindlichen Vernetzungsstrukturen mit anderen Diensten und Einrichtungen; Förderung und Sensibilisierung dafür, die interkulturelle Öffnung in Qualitätsentwicklungsprozessen einer Einrichtung und/oder eines Dienstes zu verankern; Konzipierung und Vermittlung von Fortbildungen zu interkultureller Kompetenz. Diese Leistungen werden bereits im Rahmen der Mittlerfunktion wie auch durch spezifische Schwerpunktsetzungen in den Diensten erbracht.

48 84 AllMBl Nr. 3/ Interkulturelle Arbeit im sozialen Nahraum, Gemeinwesenarbeit Interkulturelle Arbeit im sozialen Nahraum zielt auf die Beteiligung möglichst aller in der Integrationsarbeit tätigen Akteure einschließlich der einheimischen Bevölkerung ab, die an der Gestaltung positiver Lebensbedingungen und Partizipationsmöglichkeiten von Migranten und Menschen mit Migrationshintergrund mitwirken. Dabei geht es vorrangig um die Förderung von Chancengleichheit, Gleichberechtigung und Partizipation, um gegenseitige Lern- und Austauschprozesse und die Entwicklung gemeinsamer Handlungsstrategien bei gleicher Problemlage im sozialen Umfeld. Durch die gezielte Förderung von Maßnahmen und Strategien, die sich an Einheimische und Migrantinnen und Migranten wenden, soll zum gegenseitigen Kennlernen, zur wechselseitigen Verständnis- und Verständigungsbereitschaft, zum Abbau von Vorurteilen beigetragen werden. Die Begleitung und Entwicklung von gemeinwesenorientierten Angeboten der Migrationsberatung kann umfassen: Bedarfsanalyse, Lobby- und Öffentlichkeitsarbeit für und mit Migrantinnen und Migranten, Erschließung von Ressourcen zur Umsetzung gemeinwesen-orientierter Arbeit, Erstellung eines Sozialraumprofils, Analyse der Integrationsangebote und -strukturen, Erkennen von Versorgungslücken, Entwicklung neuer Angebote und Projekte, Fachberatung, Vernetzung bezirklicher Handlungsfelder, Aktivierung der Bewohner im Gemeinwesen zu solidari schem Handeln mit Migranten, Motivierung der Migrantinnen und Migranten zu eigenen Integrationsinitiativen. 3.7 Gewinnung, Schulung und Begleitung von Ehrenamtlichen Optimale Integration lässt sich nur erreichen, wenn alle Menschen in dieser Gesellschaft aktiv in den Integrationsprozess einbezogen sind. Daher ist bürgerschaftliches Engagement eine notwendige Ergänzung zur professionellen Beratungsarbeit. Die Migrationsberatung stellt Rahmenbedingungen für ehrenamtliches Engagement zur Verfügung. Ehrenamtliche deutscher wie nichtdeutscher Herkunft werden akquiriert, in ihrem Engagement begleitet und gefördert sowie entsprechend ihrem Einsatz geschult. 3.8 Interkulturelle Mediation und Konfliktvermittlung Die Migrationsberatung wie auch die Regeldienste sind immer wieder konfrontiert mit Konflikten zwischen Konfliktparteien, in denen Verhaltensweisen aufgrund unterschiedlicher ethnischer Herkunft eine Rolle spielen (z. B. religiös bedingte Verhaltensweisen, ethnisch orientierte Nachbarschaftskonflikte, Streitigkeiten aus dem Wohnumfeld). Solche ethnisierten Konfliktfälle, die zwischen Einheimischen und Migranten, aber auch zwischen verschiedenen Gruppen von Migranten auftreten, können mittels herkömmlicher Konfliktvermittlungsverfahren nicht oder nur unzureichend bearbeitet werden. Eine Möglichkeit der Konfliktbearbeitung bietet die Methode der interkulturellen Mediation. Eine neutrale dritte Person vermittelt zwischen zwei Konfliktparteien und steuert den Prozess, so dass die Konfliktparteien zu einer von ihnen selbst ausgehandelten Verständigung über den Konflikt kommen. Mediation setzt auf Gemeinsamkeit statt Gegnerschaft, Verstehen statt Missverstehen, auf Akzeptanz und Wertschätzung statt Herabsetzung, zukunftbezogene Sachlichkeit statt rückwärtsgerichtete Beschuldigung, auf Interessenausgleich statt auf Positionsbeharrung. Eine möglichst frühzeitige Vermittlung bei interkulturellen Konflikten trägt zur Vermeidung von Fremdenfeindlichkeit und Gewalt und der Förderung eines friedlichen Zusammenlebens von Menschen unterschiedlicher Herkunft bei. 3.9 Bedarfsorientierte Projektarbeit Aufgrund der Tätigkeitsfelder der Migrationsberatung können Defizite im Integrationsprozess identifiziert werden. Diese werden von der Migrationsberatung benannt, ggf. wird durch die Entwicklung geeigneter Projekte entgegengewirkt. Beispiele für solche Projekte sind: Elternarbeit an Schulen, gemeinwesenorientierte Projekte, Stadtteilarbeit, Einführung von Jugendtreffs, Freizeitangebote usw. 4. Arbeitsformen Situationsangepasst kommen folgende Arbeitsformen zur Anwendung: Einzelfallhilfe, z. B. in Form des Case-Managements mit dem Ziel der Hilfe zur Selbsthilfe (Clearingfunktion des Beraters mit Erschließung der Ressourcen des Ratsuchenden und seines sozialen Umfelds); Gruppenarbeit, insb. für die Bereiche Bildung und Information; Gemeinwesenarbeit zur Ermöglichung von interkultureller Öffnung, Vernetzung und Kooperation. 5. Qualifikation der Integrationsberater Aufgrund der Anforderungen sind bei Neueinstellungen grundsätzlich folgende Qualifikationsmerkmale zu beachten: Fachhochschulstudium für Sozialwesen oder vergleichbare Ausbildung; interkulturelle Kompetenz; Kommunikations-/Teamfähigkeit;

49 AllMBl Nr. 3/ hohe soziale und Methodenkompetenz; hohe Organisationsfähigkeiten. Wünschenswert wäre außerdem die Kenntnis mindestens einer Sprache aus den für die Aufgabenerledigung maßgebenden Hauptherkunftsländern der Migrantinnen und Migranten. 6. Standorte und Kooperation Die Standorte der Migrationsberatung liegen insbesondere in den Regionen, in denen die Durchführung von Integrationskursen eine Integrationsbegleitung erfordert. Weitere Kriterien können sein: Standorte von Übergangswohnheimen; kommunale Integrationskonzepte und finanzielle Förderungen; Arbeitslosen-, Sozialhilfequote an einzelnen Standorten; vernetzte Konzepte der Träger der Migrationsberatung. Die Trägerschaft für die Migrationsberatung an den einzelnen Standorten wird zwischen den Wohlfahrtsverbänden abgestimmt. Im Falle gewachsener und bewährter Strukturen erfolgt weiterhin eine enge Kooperation und Abstimmung zwischen den Trägern. 7. Landeskoordination Die effiziente Ausgestaltung der Migrationsarbeit und die Verzahnung der Bundes-, Landes- und kommunalen Ebene mit den Verbänden bedarf einer bei diesen angesiedelten übergreifenden Koordinierung und Steuerung auf der Landesebene. Aufgaben der Landeskoordination sind: Konzeptionelle Weiterentwicklung der Dienste in enger Abstimmung mit den Zuwendungsgebern und anderen Verbänden und Trägern; Umsetzung neuer Konzepte; Koordinierung und Beratung in Standortfragen, abgestimmt mit anderen Trägern; Informationsbeschaffung und Aufbereitung; Vernetzungsarbeit; Qualitätsmanagement, Dokumentation, Evaluation; fachliche Beratung der Träger vor Ort; Fort- und Weiterbildung, auch verbandsübergreifend; Erschließung, Vermittlung und Verwaltung finanzieller Mittel, insb. Abwicklung des Förderverfahrens. 8. Finanzierung Die Finanzierung der Migrationsberatung wird ab dem Jahr 2005 auf eine neue Basis gestellt: Bund und Länder fördern eigenverantwortlich die von ihnen jeweils als notwendig anerkannten und im Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel finanzierbaren Maßnahmen. Für die Förderung ab dem Jahr 2006 wird der Freistaat Bayern in Abstimmung mit den Verbänden Förderrichtlinien erarbeiten.

50 86 AllMBl Nr. 3/2010 II. Veröffentlichungen, die nicht in den Fortführungsnachweis des Allgemeinen Mi nis te rial blattes aufgenommen werden Erteilung eines Exequaturs an Herrn Seddik Saoudi Bekanntmachung der Bayerischen Staatskanzlei vom 11. Februar 2010 Az.: Prot Die Bundesregierung hat dem zum Leiter der berufskonsularischen Vertretung der Demokratischen Volksrepublik Algerien in Bonn ernannten Herrn Seddik Saoudi am 15. Dezember 2009 das Exequatur als Generalkonsul erteilt. Der Konsularbezirk umfasst die Länder Hessen, Rheinland-Pfalz, Nordrhein-Westfalen, Niedersachsen, Baden- Württemberg, Saarland, die Freistaaten Bayern und Thüringen und die Freie Hansestadt Bremen. Löschung eines Exequaturs Bekanntmachung der Bayerischen Staatskanzlei vom 11. Februar 2010 Az.: Prot Das Herrn Dr. Harald Simon am 6. Juni 2003 erteilte Exequatur als Honorarkonsul der Republik Litauen in München mit dem Konsularbezirk Freistaat Bayern ist mit Ablauf des 1. Juni 2009 erloschen. Die honorarkonsularische Vertretung der Republik Litauen in München ist somit geschlossen. Axel Bar telt Ministerialdirigent Axel Bar telt Ministerialdirigent Erteilung eines Exequaturs an Herrn Henry Javier Arcos Munoz Bekanntmachung der Bayerischen Staatskanzlei vom 11. Februar 2010 Az.: Prot Die Bundesregierung hat dem zum Leiter der berufskonsularischen Vertretung der Republik Kolumbien in Frankfurt/Main ernannten Herrn Henry Javier Arcos Munoz am 5. Januar 2010 das Exequatur als Generalkonsul erteilt. Der Konsularbezirk umfasst die Länder Baden-Württemberg, Hessen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland und die Freistaaten Bayern und Thüringen. Das dem bisherigen Generalkonsul, Herrn Arbelaez Soto, am 6. März 2008 erteilte Exequatur ist erloschen. Axel Bar telt Ministerialdirigent Schließung eines Generalkonsulats Bekanntmachung der Bayerischen Staatskanzlei vom 11. Februar 2010 Az.: Prot Das Generalkonsulat der Republik Ungarn in Düsseldorf wurde am 31. Dezember 2009 geschlossen. Der Konsularbezirk des Generalkonsulats Düsseldorf ist auf die Botschaft der Republik Ungarn in Berlin (Länder Hessen und Nordrhein-Westfalen) bzw. das ungarische Generalkonsulat in München (Länder Rheinland-Pfalz und Saarland) übergegangen. Das dem bisherigen Generalkonsul in Düsseldorf, Herrn Tamás Mydlo, am 9. September 2008 erteilte Exequatur ist erloschen. Axel Bar telt Ministerialdirigent Erteilung eines Exequaturs an Herrn Prof. Dr.-Ing. habil. Raymond F. Freymann Bekanntmachung der Bayerischen Staatskanzlei vom 11. Februar 2010 Az.: Prot Die Bundesregierung hat dem zum Leiter der honorarkonsularischen Vertretung des Großherzogtums Luxemburg in München ernannten Herrn Prof. Dr.-Ing. habil. Raymond F. Freymann am 4. Februar 2010 das Exequatur als Honorarkonsul erteilt. Der Konsularbezirk umfasst die Freistaaten Bayern und Thüringen. Die Anschrift der honorarkonsularischen Vertretung lautet: Hanauer Straße München Sprechzeit: montags bis freitags bis Uhr Axel Bar telt Ministerialdirigent

51 AllMBl Nr. 3/ I Aufstellung und Vollzug der Haushaltspläne der Kommunen Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern vom 10. März 2010 Az.: IB An die Gemeinden die Verwaltungsgemeinschaften die Landkreise die Bezirke die kommunalen öffentlich-rechtlichen Verbände die Rechtsaufsichtsbehörden Inhaltsverzeichnis 1. Orientierungsdaten für die Haushaltsplanung 2009 bis Allgemeine finanzwirtschaftliche Rahmenbedingungen 1.2 Ergebnisse der Steuerschätzungen 1.3 Entwicklung der Gewerbesteuerumlage 2. Entwicklung des kommunalen Finanzausgleichs 2.1 Hilfen für die Verwaltungshaushalte 2.2 Fortführung der Investitionsförderung 2.3 Gesamtentwicklung 3. Reform des kommunalen Haushaltsrechts Einführung der doppelten kommunalen Buchführung 4. Anhebung der steuerrechtlichen Abschreibungsgrenze in 6 Abs. 2 EStG auf Buchungshinweise 5.1 Zuschuss zur Förderung der Teilnahme bedürftiger Schüler und Schülerinnen am Mittagessen in Ganztagsschulen und Grundschulen mit Mittagsbetreuung 5.2 Haushaltsrechtliche Erfassung von aus dem Konjunkturpaket II des Bundes geförderten Maßnahmen 6. Genehmigung von Krediten und kreditähnlichen Rechtsgeschäften Beurteilung der dauernden Leistungsfähigkeit von Kommunen (Art. 71, 72 GO, Art. 65, 66 LKrO, Art. 63, 64 BezO) 6.1 Genehmigung von Kreditaufnahmen für sog. rentierliche Investitionen 6.2 Derivative Finanzierungsinstrumente 6.3 Sicherstellung der dauernden Leistungsfähigkeit der Kommune bei kommunalen Unternehmen, Beteiligungsverwaltung 6.4 Verpflichtung zur Deckung von Betriebkostendefiziten 7. Hinweise zur Beurteilung doppischer Haushalte 7.1 Anforderungen an die Haushaltsunterlagen ergänzende Informationen 7.2 Beurteilung der dauernden Leistungsfähigkeit 7.3 Wertansätze der Vermögensgegenstände Herstellungskosten ( 77 Abs. 3 KommHV-Doppik) 8. Gewährung von Gesellschafterdarlehen durch Kommunen 9. EU-rechtliche Fragen 9.1 EU-Beihilfenrecht Unternehmen Betrauungsakt Regelmäßige Kontrollen nach Art. 6 der Freistellungsentscheidung der Kommission vom 28. November 2005 (2005/842 EG) Gesellschafterdarlehen Privatinvestortest Kommunale Bürgschaften Veräußerung kommunaler Vermögensgegenstände Schwellenwert für sog. Kleinbeihilfen 9.2 Umsetzung des einheitlichen europäischen Zahlungsverkehrsraums (SEPA) durch die Kommunen 10. Grenzen der Übertragung von Aufgaben der kommunalen Vollstreckungsbehörden auf Dritte 11. Rechtsaufsichtsbehörden 12. Aufhebung von Bekanntmachungen 1. Orientierungsdaten für die Haushaltsplanung 2009 bis Allgemeine finanzwirtschaftliche Rahmenbedingungen Der Finanzplanungsrat hat in seiner 111. Sitzung am 10. Dezember 2009 die aktuelle Lage der öffentlichen Haushalte, die gesamtwirtschaftlichen Rahmenbedingungen bei der Gestaltung der Haushalte 2010 sowie die Einhaltung der Haushaltsdisziplin im Rahmen der Europäischen Wirtschafts- und Währungsunion erörtert und stellt einvernehmlich Folgendes fest: 1. Die deutsche Wirtschaft erlitt im Winterhalbjahr 2008/2009 den stärksten Konjunktureinbruch seit Bestehen der Bundesrepublik Deutschland. Danach setzte eine leichte konjunkturelle Erholung ein, die sich im dritten Quartal 2009 etwas beschleunigte. Die Gesamtheit der aktuellen Wirtschaftsdaten zeigt, dass die Belebung der gesamtwirtschaftlichen Aktivität voraussichtlich anhalten wird. Gleichwohl ist angesichts der Schärfe des konjunkturellen Einbruchs für den Jahresdurchschnitt 2009 noch mit einem deutlichen Rückgang des Bruttoinlandsprodukts von 5 Prozent zu rechnen. Auf dem Arbeitsmarkt sind zwar die Folgen der Rezession erkennbar. Der bisherige Beschäftigungsrückgang sowie die Zunahme der Arbeitslosigkeit im bisherigen Jahresverlauf sind jedoch noch als moderat einzustufen. In Anbetracht der starken Unterauslastung der gesamtwirtschaftlichen Produktionskapazitäten ist allerdings damit zu rechnen, dass sich die Lage auf dem Arbeitsmarkt 2010 verschlechtert. Die internationale Finanz- und Wirtschaftskrise ist trotz der positiven Signale noch nicht überstanden. 2. Die öffentlichen Haushalte befinden sich infolge der dramatischen Abschwächung der gesamtwirtschaftlichen Aktivität in einer äußerst an-

52 88 AllMBl Nr. 3/2010 gespannten Situation. Das Finanzierungsdefizit des Öffentlichen Gesamthaushalts wird für 2009 auf -97,5 Mrd. und für 2010 auf -144,5 Mrd. geschätzt. In der Maastricht-Abgrenzung ist 2009 mit einem Defizit von -3 Prozent und 2010 von -6 Prozent des BIP zu rechnen. 3. Das Wirkenlassen der automatischen Stabilisatoren und der Einsatz konjunktureller Maßnahmen sind in der gegenwärtigen Lage zur Stützung der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung alternativlos. Eine gezielte Stärkung der Wachstumskräfte wird dazu beitragen, Deutschland auf einen stabilen Wachstumspfad zurückzuführen, und damit mittelfristig die Gesundung der öffentlichen Haushalte unterstützen. 4. Die strukturelle Konsolidierung der öffentlichen Haushalte ist für eine nachhaltige Finanzpolitik und mit Blick auf die Generationengerechtigkeit unabdingbar. Bund, Länder und Kommunen werden daher mittelfristig ihre Konsolidierungsanstrengungen deutlich verstärken. Bund und Länder bekennen sich ausdrücklich zum Europäischen Stabilitäts- und Wachstumspakt und zu der in Art. 109 des Grundgesetzes verankerten Schuldenbremse. Das strukturelle Finanzierungsdefizit wird ab dem Jahr 2011 kontinuierlich abgebaut. Das 3-Prozent-Defizit-Kriterium wird ab dem Jahr 2013 eingehalten. Die Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland zur Einhaltung der Haushaltsdisziplin, die sich aus den Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften ergeben, betreffen die Länder einschließlich ihrer Kommunen, verbunden mit einer möglichen finanziellen Inanspruchnahme im Fall von Verstößen. Daher muss jedes Land dafür Sorge tragen, dass auch seine Kommunen in der Summe keine Überschreitungen der Verschuldungsgrenzen verursachen. Angesichts dessen und der vom Finanzplanungsrat einvernehmlich getroffenen Feststellungen erscheint eine maßvolle kommunale Ausgabenpolitik weiterhin dringend geboten. Wir verweisen im Übrigen auf die Bekanntmachung vom 20. Januar 2009 (AllMBl S. 90). Maßstab für eine kommunale (Neu-)Verschuldung bleibt die dauernde Leistungsfähigkeit, die es bei entsprechender Finanzausstattung der Kommune aber auch ermöglichen kann, durch zusätzliche Investitionen die örtliche Wirtschaft zu stärken. Rechtsaufsichtlich beauflagte Sanierungskonzepte sind grundsätzlich fortzuführen. Für Kommunen mit Haushaltsproblemen muss es jedoch oberstes Ziel bleiben, durch Einsparungen einen ausge glichenen Haushalt zu erreichen und eine geordnete Haushaltswirtschaft bzw. die dauernde Leistungsfähigkeit sicherzustellen. Sanierungskonzepte (z. B. Verbot der Netto-Neuverschuldung) sind nur dann kurzfristig auszusetzen, wenn für unabweisbare Maßnahmen eine Kreditfinanzierung unumgänglich ist. Die Genehmigung genehmigungspflichtiger Rechtsgeschäfte durch die Rechtsaufsicht darf aber den Zielen der Wiederherstellung einer geordneten Haushaltswirtschaft und der dauernden Leistungsfähigkeit nicht widersprechen (vgl. auch Art. 69 Abs. 4 Satz 3 GO, Art. 63 Abs. 4 Satz 3 LKrO, Art. 61 Abs. 4 Satz 3 BezO), dies ist ggf. durch geeignete Bedingungen und Auflagen sicherzustellen. 1.2 Ergebnisse der Steuerschätzungen Die Steuerschätzung vom Mai 2009 hatte nach Auskunft des Staatsministeriums der Finanzen für die bayerischen Kommunen Folgendes ergeben (die Hinweise geben den damaligen Rechtsstand wieder): Geschätzte Entwicklung der Steuereinnahmen der Gemeinden Steuerschätzung Mai Grundsteuer A 0,0 % 0,0 % 0,0 % 0,0 % 0,0 % Grundsteuer B 5,0 % 2,0 % 2,0 % 2,0 % 1,9 % Gewerbesteuer brutto Gemeindeanteil an der Einkommensteuer Gemeindeanteil am Aufkommen der Umsatzsteuer -14,7 % -0,8 % 5,5 % 8,3 % 9,2 % -9,0 % -9,7 % 4,5 % 7,3 % 5,6 % 1,0 % 1,5 % 2,0 % 2,4 % 2,4 % Hinweise: Die Steuereinnahmen wurden auf der Grundlage der Steuer schätzung vom Mai 2009 geschätzt. Die Steuerschätzung wurde wie üblich auf der Basis des geltenden Steuerrechts durchgeführt. Zusätzlich wurden die finanziellen Auswirkungen des Gesetzes zur Neuregelung der Kraftfahrzeugsteuer und Änderungen anderer Gesetze (verabschiedet), des Gesetzes zur verbesserten steuerlichen Berücksichtigung von Vorsorgeaufwendungen (Bürgerentlastungsgesetz Krankenversicherung, Stand: Regierungsentwurf) sowie des Gesetzes zur Änderung der Förderung von Biokraftstoffen (Stand: Bundestagsbeschluss) berücksichtigt. Aufgrund der Steuerschätzungen vom November 2009 teilen wir im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen folgende Übersicht mit: Steuerschätzung November 2009 Geschätzte Entwicklung der Steuereinnahmen der Gemeinden 2010 Grundsteuer A 0,0 % Grundsteuer B 2,1 % Gewerbesteuer brutto -3,2 % Gemeindeanteil an der Einkommensteuer -10,5 % Gemeindeanteil am Aufkommen 1,5 % der Umsatzsteuer Hinweise: Die Orientierungsdaten für 2010 basieren auf den Ergebnissen der Kurzfrist-Steuerschätzung vom November 2009, die zwangsläufig mit Unsicherheitsfaktoren behaftet sind. Die Steuerschätzung wurde wie üblich auf der Basis des geltenden Steuerrechts durchgeführt. In die Schätzung fanden daher die Auswirkungen des Wachstumsbeschleunigungsgesetzes noch keinen Eingang. In vorstehender Übersicht wurden die Auswirkungen allerdings bereits mit eingerechnet. Unabhängig davon sind die Orientierungsdaten stets Durchschnittswerte und können damit nur Anhaltspunkte für die individuelle kommunale Finanzplanung geben. Es bleibt die Aufgabe jeder Kommune,

53 AllMBl Nr. 3/ anhand dieser Durchschnittswerte unter Berücksichtigung der örtlichen und strukturellen Gegebenheiten die für ihre Finanzplanung zutreffenden Einzelwerte zu ermitteln. Das gilt insbesondere für die Schätzungen der Gewerbesteuereinnahmen, die je nach den wirtschaftlichen Gegebenheiten teilweise deutlich von der landesweit prognostizierten Entwicklung abweichen können. 1.3 Entwicklung der Gewerbesteuerumlage Durch das Unternehmensteuerreformgesetz vom 14. August 2007 (BGBl I S. 1912) wurde die Basis- Gewerbesteuerumlage ( 6 Abs. 3 des Gemeindefinanzreformgesetzes GFRG) abgesenkt. Im Jahr 2008 betrug die Basis-Gewerbesteuerumlage 30 Prozentpunkte, im Jahr Prozentpunkte. Im Jahr 2010 beträgt die Basis-Gewerbesteuerumlage 35 Prozentpunkte. Die Erhöhungszahl für den Landesvervielfältiger der Gewerbesteuerumlage nach 6 Abs. 5 GFRG beträgt im Jahr Prozentpunkte. Der Vervielfältiger 2010 setzt sich wie folgt zusammen: Bundesvervielfältiger ( 6 Abs. 3 GFRG) 14,5 Prozentpunkte Landesvervielfältiger ( 6 Abs. 3 GFRG): Basis-Umlage Land 20,5 Prozentpunkte erhöhte Umlage 29,0 Prozentpunkte 49,5 Prozentpunkte Erhöhungszahl ( 6 Abs. 5 GFRG) 7,0 Prozentpunkte 56,5 Prozentpunkte Vervielfältiger insgesamt 71,0 Prozentpunkte 2. Entwicklung des kommunalen Finanzausgleichs Der kommunale Finanzausgleich wird sich 2010 vorbehaltlich der Beschlussfassung durch den Bayerischen Landtag wie folgt entwickeln: Kommunaler Finanzausgleich Stand: 15. Dezember 2009 Kabinettsbeschluss Haushalt 2009 Entwurf 2010 Veränderung 2010 gegen 2009 Mio. Mio. Mio. in % A. Leistungen aus den Steuerverbünden I. Allg. Steuerverbund (2009: 11,94 %, 2010: 12,00 %) (3.055,868 4) (2.947,427 6) (-108,440 8) ( -3,5 %) abzgl. 1. Umschichtung Art. 10 FAG für Schulen u. a. (-186,604 9) (-157,342 0) (29,262 9) (-15,7 %) 2. Umschichtung Art. 15 FAG für Bezirke (-104,100 0) (-104,100 0) (0,000 0) (0,0 %) 3. Einmalige Umschichtung Art. 15 FAG für Bezirke (-6,000 0) (0,000 0) (6,000 0) (-100,0 %) 4. Umschichtung Investitionspauschale (-173,300 0) (-173,300 0) (0,000 0) (0,0 %) verbleiben für die Schlüsselmasse 2.585, , , ,8 % davon 1. Schlüsselzuweisungen (2.580,183 5) (2.506,945 6) (-73,237 9) ( -2,8 %) 2. Bayer. Komm. Prüfungsverband (2,880 0) (2,940 0) (0,060 0) (2,1 %) 3. Bayer. Selbstverwaltungskolleg (0,200 0) (0,200 0) (0,000 0) (0,0 %) 4. Schulkosten für Kinder abgelehnter Asylbewerber (2,600 0) (2,600 0) (0,000 0) (0,0 %) II. Kfz-Steuerverbund (51 %) (798,128 7) (790,261 5) (-7,867 2) ( -1,0 %) abzgl. Umschichtung Art. 15 FAG für Bezirke (-236,000 0) (-236,000 0) (0,000 0) (0,0 %) verbleiben (562,128 7) (554,261 5) (-7,867 2) ( -1,4 %) davon 1. Abwasserförderung (StMUG) 141, , , ,0 % 2. kommunale Umgehungsstraßen (OBB) 17, , , ,0 % 3. ÖPNV-Gesetz Festbetrag (StMWIVT) 51, , , ,0 % 4. ÖPNV-Investitionsförderung 71, , , ,3 % 5. komm. Straßenbau nach BayGVFG (OBB) 30, , , ,0 % 6. Straßenbau und -unterhalt 250, , , ,6 % III. Grunderwerbsteuerverbund (8/21) 386, , , ,1 % IV. Zuweisung Familienleistungsausgleich 422, , , ,5 % B. Leistungen außerhalb der Steuerverbünde 1. Finanzzuweisungen Kopf-Beträge 421, , , ,1 % 2. Gebührenaufkommen der Landkreise 185, , , ,0 % 3. Geldbußen und Verwarnungsgelder 47, , , ,0 % 4. Nutzungsentgelt Datenbank BAYERN-RECHT 0, , , ,0 % 5. Zuw. für Verbraucherschutz und Heimaufsicht 56, , , ,0 % 6. Zuweisungen für Wasserwirtschaftsämter 2, , , ,0 % 7. Krankenhausfinanzierung nach dem BayKrG 500, , , ,0 % 8. Finanzhilfen des Bundes Krankenhausinvestitionen (ZuInvG) 21, , , ,1 % 9. Zuweisung nach Art. 10 FAG für Schulen u. a. 250, , , ,0 % davon a) allgemeine Haushaltsmittel (63,995 1) (93,258 0) (29,262 9) (45,7 %) b) Umschichtung aus allg. Steuerverbund (186,604 9) (157,342 0) (-29,262 9) (-15,7 %) 10. Zuweisungen zu Kindertageseinrichtungen 15, , , ,0 % 11. Investitionspauschale 173, , , ,0 % Umschichtung aus allg. Steuerverbund (173,300 0) (173,300 0) (0,000 0) (0,0 %) 12. Zuweisungen für Abfall und Altlasten (StMUG) 3, , , ,0 % 13. Zuweisungen zur Schülerbeförderung 271, , , ,2 % 14. Allgemeine Bedarfszuweisungen 11, , , ,5 % 15. Konsolidierungshilfe 10, , , ,0 %

54 90 AllMBl Nr. 3/2010 Kommunaler Finanzausgleich Stand: 15. Dezember 2009 Kabinettsbeschluss Haushalt 2009 Entwurf 2010 Veränderung 2010 gegen 2009 Mio. Mio. Mio. in % 16. Sozialhilfeausgleich an die Bezirke 580, , , ,6 % davon a) allgemeine Haushaltsmittel (233,900 0) (243,481 7) (9,581 7) (4,1 %) b) Umschichtung aus allg. Steuerverbund (104,100 0) (104,100 0) (0,000 0) (0,0 %) c) Einmalige Umschichtung aus allg. Steuerverbund (6,000 0) (0,000 0) (-6,000 0) (-100,0 %) d) Umschichtung aus Kfz-Steuerverbund (236,000 0) (236,000 0) (0,000 0) (0,0 %) 17. Jugendhilfeausgleich 20, , , ,5 % 18. Abgeltung urheberrechtl. Ansprüche 3, , , ,2 % 19. Zuweisung nach dem EntflechtungsG 236, , , ,8 % davon a) Straßen (OBB) (130,000 0) (125,000 0) (-5,000 0) -3,8 % b) ÖPNV (StMWIVT) (106,135 0) (120,000 0) (13,865 0) 13,1 % 20. Belastungsausgleich Hartz IV (StMAS) 94, , , ,2 % C. FA-Leistungen insgesamt 6.859, , , ,8 % Kommunalanteil am KHG -250, , , ,2 % Bundesleistungen nach dem EntflechtungsG -236, , , ,8 % Finanzhilfen des Bundes Krankenhausinvestitionen (ZuInvG) -21, , , ,1 % D. Reine Landesleistungen 6.352, , , ,8 % Ziel des Finanzausgleichs ist es, weiterhin Impulse für Wachstum und Beschäftigung zu setzen. Deshalb soll trotz der schwierigen Einnahmesituation des Staates die Investitionsförderung auf hohem Niveau fortgeführt werden. Gleichzeitig sollen die Verwaltungshaushalte durch Stabilisierung der Schlüsselzuweisungen gestützt werden. Mit einer moderaten Erhöhung des Kommunalanteils am allgemeinen Steuerverbund auf 12 Prozent gelingt eine dauerhafte strukturelle Verbesserung, die auch in den kommenden Jahren fortwirkt. Gleichzeitig wird der Rückgang der Schlüsselzuweisungen durch weitere zusätzliche Hauhaltsmittel abgefedert. 2.1 Hilfen für die Verwaltungshaushalte Der Kommunalanteil am allgemeinen Steuerverbund wird von 11,94 Prozent auf 12 Prozent (+14,7 Mio. ) angehoben. Damit kommt der Freistaat einer zentralen Forderung der kommunalen Spitzenverbände entgegen und setzt in einer auch für den Staatshaushalt äußerst schwierigen Zeit ein Zeichen für eine dauerhafte strukturelle Verbesserung der Kommunalfinanzen. Insgesamt wird der Rückgang der Schlüsselzuweisungen durch die Verbundsatzerhöhung und weitere staatliche Mittel von 29,3 Mio. mit 44 Mio. abgefedert Für den Sozialhilfeausgleich für die Bezirke werden zusätzliche staatliche Mittel von 6 Mio. zur Verfügung gestellt. Er steigt damit auf 583,6 Mio Die Zuweisungen zu den Kosten der Schülerbeförderung werden um 6 Mio. auf 277 Mio. angehoben. Damit werden steigende Belastungen der Kommunen für die Schülerbeförderung berücksichtigt und eine durchschnittliche Erstattungsquote von 60 Prozent gehalten Der Ansatz für Bedarfszuweisungen steigt um 4 Mio. gegenüber dem Jahr Fortführung der Investitionsförderung Die Mittel für die Investitionsförderung werden auf hohem Niveau weitergeführt. Dies kommt vor allem den wichtigen Bereichen Bildung, Gesundheit und ländlicher Raum zugute. Schulhausbau und Kinderbetreuungseinrichtungen (Art. 10 FAG) 265,6 Mio. Krankenhausfinanzierung (ohne Bundesmittel Zukunftsinvestitions gesetz) 500,0 Mio. Investitionspauschale 173,3 Mio. ÖPNV-Investitionen insges. 187,7 Mio. Abwasserentsorgungs- und Wasserversorgungsanlagen 141,3 Mio. Straßenbau nach BayGVFG insges. 155,0 Mio. Straßenbau und -unterhalt (inkl. Sonderprogramm Umgehungsstraßen) insges. 264,0 Mio. 2.3 Gesamtentwicklung Nach mehreren Jahren einer sehr guten Entwicklung des kommunalen Finanzausgleichs (reine Landesleistungen: 2007: +7,6 Prozent, 2008: +11,0 Prozent, 2009: +3,7 Prozent) ist für 2010 angesichts sinkender Steuerverbünde ein Rückgang vorgezeichnet. Dieser wird jedoch durch zusätzliche Haushaltsmittel des Staates von insgesamt 60 Mio. abgemildert. 3. Reform des kommunalen Haushaltsrechts Einführung der doppelten kommunalen Buchführung Über den Stand der Reform des kommunalen Haushaltsrechts informieren wir weiterhin im Internet unter kommunen/finanzen/detail/08206/. Die Musterentwürfe für die Aufstellung doppischer Haushalte wurden noch einmal überarbeitet (Stand: 1. August 2009) und werden 2010 amtlich bekannt gemacht. Die Kommunen können sich aufwendige Umstellungsarbeiten ersparen, wenn sie sich bereits jetzt an den Entwürfen orientieren. Im Internet ebenfalls veröffentlicht wurde ein Kennzahlenset zur Beurteilung kommunaler Haushalte,

55 AllMBl Nr. 3/ das zunächst im inner- und interkommunalen Vergleich erprobt und dann bei Bedarf fortgeschrieben werden soll. Zur Beurteilung doppischer Haushalte siehe unten Nr Anhebung der steuerrechtlichen Abschreibungsgrenze in 6 Abs. 2 EStG auf 410 Die kameralen Regelungen nehmen in 76 Abs. 3 KommHV-Kameralistik und 87 Nr. 3.2 KommHV-Kameralistik sowie Anlage 4 (Zuordnungsvorschriften zum Gruppierungsplan für die Haushalte der Gemeinden und Gemeindeverbände ZV-KommGrPl mit allgemeinen Zuordnungsvorschriften zum Gruppierungsplan AllgZVKommGrPl) der Vorschriften über die Gliederung und die Gruppierung der Haushaltspläne der Gemeinden und Gemeindeverbände (Verwaltungsvorschriften über die kommunale Haushaltssystematik VVKommHaushaltssyst) Teil I Nr Buchst. a und b (Abgrenzung von Verwaltungs- und Vermögenshaushalt) Bezug auf die steuerrechtlichen Abschreibungsgrenzen. Nach 79 Abs. 2 Satz 3 KommHV-Doppik gilt für die Abschreibung von Vermögensgegenständen bis zu einem Wert von Abs. 2 EStG entsprechend. Die Abschreibungsgrenze in 6 Abs. 2 EStG wurde durch Art. 1 Nr. 2 Buchst. a des Wachstumsbeschleunigungsgesetzes vom 22. Dezember 2009 (BGBl I S. 3950) erhöht. Sie liegt ab 1. Januar 2010 wieder bei 410. Auch bei einer Haushaltsführung nach den Grundsätzen der doppelten kommunalen Buchführung ist künftig im Vorgriff auf eine entsprechende Rechtsänderung bzw. Klarstellung in einer Verwaltungsvorschrift von dieser seit 1. Januar 2010 geltenden Abschreibungsgrenze (410 bei Einzelaktivierung bzw. 150 bei steuerlicher Sammelpostenbildung) auszugehen. Die Regelungen über die Erfassung und Bewertung von Vermögensgegenständen bleiben unberührt ( 79 Abs. 2 Satz 5 KommHV-Doppik). Auch soweit Sammelposten ( 79 Abs. 2 Satz 4 KommHV- Doppik) gebildet werden (vgl. auch Nr der Bewertungsrichtlinie BewertR vom 29. September 2008, AllMBl S. 558), sind Gegenstände, die einer selbstständigen Nutzung fähig sind, weiterhin jährlich zu erfassen und zu bewerten. Soweit das Festwertverfahren nach 70 Abs. 2 KommHV-Doppik angewendet wird, gilt die Frist nach 70 Abs. 2 Satz 2 KommHV-Doppik. Soweit die neue Abschreibungsgrenze für 2010 noch nicht berücksichtigt wird, ist dies haushaltsrechtlich nicht zu beanstanden. 5. Buchungshinweise 5.1 Zuschuss zur Förderung der Teilnahme bedürftiger Schüler und Schülerinnen am Mittagessen in Ganztags schulen und Grundschulen mit Mittagsbetreuung Zur Förderung der Teilnahme bedürftiger Schüler und Schülerinnen am Mittagessen in Ganztagsschulen und Grundschulen mit Mittagsbetreuung können die Schulaufwandsträger unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss in Höhe von 200 pro bedürftigem Schüler oder bedürftiger Schülerin erhalten (Bekanntmachung des Staatsministeriums für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen vom 3. April 2009, AllMBl S. 155). In Abstimmung mit dem Bayerischen Landesamt für Statistik und Datenverarbeitung weisen wir darauf hin, dass der Kostenanteil der Kommunen für Ganztagsschulen bei kameraler Haushaltsführung bei UGr. 671 bzw. bei doppischer Haushaltsführung bei Kto. 7451, der Staatszuschuss für bedürftige Schüler bei kameraler Haushaltsführung bei UGr. 171 bzw. bei doppischer Haushaltsführung bei Kto. 6141, die Ausgaben/Auszahlungen für Gastschüler an den Aufwandsträger bei kameraler Haushaltsführung bei UGr. 672 bzw. bei doppischer Haushaltsführung bei Kto. 7452, die an Dienstleister für das Mittagessen zu erstattenden Kosten bei kameraler Haushaltsführung bei UGr. 638 bzw. bei doppischer Haushaltsführung bei Kto zu verbuchen sind. 5.2 Haushaltsrechtliche Erfassung von aus dem Konjunkturpaket II des Bundes geförderten Maßnahmen Wie bereits im Schreiben vom 29. Juli 2009 weisen wir noch einmal darauf hin, dass alle im Rahmen des Konjunkturpakets II des Bundes geförderten Maßnahmen als Ausgaben bzw. Auszahlungen für Investitionen zu erfassen sind. Das gilt für die Haushaltsplanung ebenso wie für die Haushaltsrechung bzw. den Jahresabschluss. 6. Genehmigung von Krediten und kreditähnlichen Rechtsgeschäften Beurteilung der dauernden Leistungsfähigkeit von Kommunen (Art. 71, 72 GO, Art. 65, 66 LKrO, Art. 63, 64 BezO) 6.1 Genehmigung von Kreditaufnahmen für sog. rentierliche Investitionen Die Aufnahme von Krediten für Investitionen in kosten rechnenden Einrichtungen steht grundsätzlich mit der dauernden Leistungsfähigkeit der Kommune im Einklang. Gegen die Gesamtgenehmigung der Kreditaufnahme im Rahmen der Art. 71 Abs. 2 GO, Art. 65 Abs. 2 LKrO, Art. 63 Abs. 2 BezO bestehen insoweit keine Bedenken. Das gilt vor allem deshalb, weil allgemeine Haushaltsmittel nicht auch nicht zeitweise beansprucht werden, wenn durch entsprechende Gebührenbemessung nach Art. 8 Abs. 2 Satz 1 KAG auch die sog. kalkulatorischen Kosten (angemessene Abschreibungen von den Anschaffungs- und Herstellungskosten und angemessene Verzinsung des Anlagekapitals vgl. Art. 8 Abs. 3 Satz 1 KAG) voll gedeckt werden und der Schuldendienst so festgelegt wird, dass er laufend aus den Gebührenerlösen für die kalkulatorischen Kosten erbracht werden kann (insbesondere Laufzeitkongruenz). Bei Krediten für sonstige Investitionen, die durch künftige Einsparungen die dauernde Leistungsfähig-

56 92 AllMBl Nr. 3/2010 keit langfristig verbessern, aber zunächst allgemeine Haushaltsmittel beanspruchen, ist im Einzelfall zu prüfen, ob und in welcher Höhe eine Kreditaufnahme gemäß Art. 71 Abs. 2 GO, Art. 65 Abs. 2 LKrO, Art. 63 Abs. 2 BezO genehmigt werden kann. 6.2 Derivative Finanzierungsinstrumente Das OLG Bamberg hat mit Urteil vom 11. Mai 2009 Az.: 4 U 92/08 die Klage zweier privatrechtlich organi sierter Tochterunternehmen einer Kommune auf Rückerstattung u. a. im Zusammenhang sog. CMS-Spread-Ladder-Swaps geleisteter Zahlungen abgewiesen. Die Entscheidung befasst sich vorwiegend mit Fragen der Beratungspflichten der Bankseite. Wir möchten dies zum Anlass nehmen, noch einmal auf die Eigenverantwortung der Kommune bei derivativen Finanzierungsinstrumenten hinzuweisen. Eigenverantwortliche Entscheidungen setzen ein eigenes Finanzmanagement der Kommune mit entsprechendem Fachwissen voraus. Auch (langfristige) Beraterverträge können eigenes Fachwissen der Kommune nicht ersetzen. Soweit die Berater Finanzprodukte verkaufen oder vermitteln, verfolgen sie auch eigene Interessen, die sich nicht automatisch mit denen der Kommune decken. Eine Erfolgsbeteiligung des Beraters hilft nicht notwendig weiter; sie kann vielmehr gerade Anreiz zu riskanten Geschäften bieten, da mögliche Verluste in vollem Umfang die Kommune zu tragen hat. Die beträchtlichen Verluste verschiedener Kommunen im Zusammenhang mit Derivatgeschäften haben gezeigt, dass solche Geschäfte die dauernde Leistungsfähigkeit der Kommune nachhaltig negativ beeinflussen können. Im Einzelfall kann deshalb eine Begrenzung solcher Geschäfte auf einen bestimmten Anteil der genehmigten Kredite in Betracht kommen. Auf unser Schreiben vom 8. November 1995 Az.: IB , das wir mit Schreiben vom 14. September 2009 aktualisiert haben, weisen wir hin. 6.3 Sicherstellung der dauernden Leistungsfähigkeit der Kommune bei kommunalen Unternehmen, Beteiligungsverwaltung Unter Nr. 5 der Bekanntmachung des Staatsministeriums des Innern vom 6. Februar 2008 (AllMBl S. 152) wurde ausgeführt, dass in die Würdigung kommunaler Haushalte und insbesondere in die Beurteilung der dauernden Leistungsfähigkeit auch mögliche (Haftungs- und Nachschuss-) Verpflichtungen der Kommune aus kommunalen Unternehmen und Beteiligungen einzubeziehen sind (Art. 87 Abs. 1 Nr. 2 GO, Art. 75 Abs. 1 Nr. 2 LKrO, Art. 73 Abs. 1 Nr. 2 BezO). Die Rechtsaufsichtsbehörden stützen sich dabei auf die kamerale Übersicht über den voraussichtlichen Stand der Schulden (Muster zu 2 Abs. 2 Nr. 3 KommHV-Kameralistik), die auch Angaben zu den kommunalen Unternehmen und den kreditähnlichen Rechtsgeschäften vorsieht. Wir verweisen insoweit auf Nr. 8 der Bekanntmachung des Staatsministeriums des Innern vom 23. Oktober 2001 (AllMBl S. 496). Die kameralen Muster werden derzeit aktualisiert. Die Entwürfe dazu und für entsprechende Doppik-Muster sind im Internet unter kommunen/finanzen/detail/08206/ abrufbar. Kommunales Unternehmensrecht und kommunales Haushaltsrecht stehen nicht isoliert nebeneinander. Das kommunale Unternehmensrecht bietet den Kommunen die rechtlichen Instrumente zur Erfüllung ihrer Aufgaben, erweitert damit aber nicht ihr Aufgabenspektrum und insbesondere nicht den finanziellen Handlungsspielraum. Die Kommune kann ihrem Unternehmen bzw. ihrer Beteiligungsgesellschaft nicht mehr an Rechten übertragen, als ihr im Rahmen eines öffentlichen Zwecks selbst zustehen. Das gilt u. a. auch hinsichtlich des Einsatzes von Deri vaten (siehe oben Nr. 6.2). Die Verantwortung der Kommune endet nicht mit der Errichtung, Übernahme oder Beteiligung an einem kommunalen Unternehmen. Es besteht vielmehr eine Verpflichtung der Kommune, dafür zu sorgen bzw. darauf hinzuwirken, dass ihr Unternehmen den öffentlichen Zweck, der ihm bei seiner Errichtung zugrunde gelegt wurde, einhält. Die Erfüllung des öffentlichen Zwecks und die dauernde Leistungsfähigkeit der Kommune bleiben maßgebliche Kriterien auch für den laufenden Betrieb kommunaler Unternehmen und Beteiligungen (Art. 87 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 und 2 GO, Art. 75 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 und 2 LKrO, Art. 73 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 und 2 BezO). Die Kommunen sind nach Maßgabe von Art. 95 Abs. 1 GO, Art. 83 Abs. 1 LKrO, Art. 81 Abs. 1 BezO verpflichtet, im Rahmen ihrer Steuerungs- und Überwachungsfunktion insbesondere den Grundsatz der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit und die Beachtung des öffentlichen Zwecks durchzusetzen (als Allein- oder Mehrheitsgesellschafterin) bzw. darauf hinzuwirken (als Minderheitsgesellschafterin). Daraus resultiert die Pflicht zu einer dem Umfang der unternehmerischen Beteiligungen angemessenen Beteiligungsverwaltung bzw. einem entsprechenden Beteiligungscontrolling. Die durch die Ausgliederung von der Kommune angestrebte größere Selbstständigkeit bestimmter Aufgabenbereiche soll damit nicht wieder rückgängig gemacht werden. Aufgabe der Beteiligungsverwaltung ist es vielmehr, im Interesse der Kommune die Einhaltung der grundlegenden Zielvorgaben, die finanzielle Situation und die Wirtschaftlichkeit zu überwachen und zwar auch im Hinblick darauf, dass die aus der Beteiligung oder Trägerschaft des Unternehmens resultierenden Verpflichtungen die dauernde Leistungsfähigkeit der Kommune mit bestimmen. Zusätzlich zur rechtsaufsichtlichen Beratung kann es daher bei einer Kreditgenehmigung geboten sein, ggf. durch Nebenbestimmungen darauf hinzuwirken, dass die kommunale Beteiligungskontrolle ausreichend wahrgenommen wird. 6.4 Verpflichtung zur Deckung von Betriebskostendefiziten Verpflichtungen der Kommune zur Deckung von Betriebskostendefiziten in einer schuldrechtlichen Nebenabrede oder durch eine Regelung im Gesellschaftsvertrag bzw. dessen nachträgliche Änderung nach Maßgabe der Art. 72 Abs. 4 Satz 1 in Verbindung mit Art. 71 Abs. 2 GO, Art. 66 Abs. 4 Satz 1 in Verbindung mit Art. 65 Abs. 2 LKrO, Art. 64 Abs. 4 Satz 1 in Verbindung mit Art. 63 Abs. 2 BezO können im Einzelfall genehmigungspflichtig sein, auch wenn eine Genehmigungspflicht nach Art. 92 Abs. 1

57 AllMBl Nr. 3/ Satz 1 Nr. 3 GO, Art. 80 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 LKrO, Art. 78 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BezO oder eine Anzeigepflicht nach Art. 96 GO, Art. 84 LKrO, Art. 81a BezO nicht besteht. Das Registergericht kann die Eintragung eines unter Beteiligung einer Gemeinde abgeschlossenen Beherrschungs- und Ergebnisabführungsvertrags im Handelsregister ablehnen, wenn eine nach Mitteilung der zuständigen Kommunalaufsichtsbehörde erforderliche Genehmigung nicht erteilt ist (Urteil des OLG München vom 14. Juli 2009 Az.: 31 Wx 16/09). Zum EU-rechtlichen Erfordernis eines Betrauungsaktes siehe unten Nr Hinweise zur Beurteilung doppischer Haushalte 7.1 Anforderungen an die Haushaltsunterlagen ergänzende Informationen Erste Erfahrungen zeigen, dass die Umstellung auf die Doppik auch bei gründlicher Vorbereitung ein längerfristiger Prozess ist und die ersten doppischen Haushalte nicht alle formalen Anforderungen vollständig erfüllen. Insoweit kann im Einzelfall eine enge Abstimmung zwischen Kommune und Rechtsaufsicht geboten sein. Für die Beurteilung der dauernden Leistungsfähigkeit bzw. der Schuldentilgungsfähigkeit wird die Rechtsaufsicht, vor allem soweit es um die Genehmigung von Krediten und kreditähnlichen Rechtsgeschäften geht (siehe unten Nr. 7.2), in aller Regel nicht darauf verzichten können, ergänzende Unterlagen, Berechnungen bzw. Erläuterungen zu verlangen, solange die von der Gemeinde vorgelegten Haushaltsunterlagen noch nicht vollständig sind oder von den Vorgaben der KommHV-Doppik oder den unter Nr. 6.3 genannten Musterentwürfen abweichen. Für die Beurteilung von Anträgen auf Gewährung von Bedarfszu weisungen und sonstigen Förderleistungen gilt Entsprechendes. Die systematische Betrachtung der wesentlichen Haushaltsdaten ist vielfach auch dadurch erschwert, dass ein (erster) doppischer Haushalt, aber noch keine Eröffnungsbilanz vorliegt. Soweit im ersten doppischen Haushalt die Abschreibungen nicht in vollem Umfang ausgewiesen werden können, ist der Stand der Vermögenserfassung und -bewertung zu erläutern. In jedem Fall muss bei der Vorlage des ersten doppischen Haushalts sichergestellt sein, dass die Eröffnungsbilanz und der Anhang bis zum 30. November des ersten Haushaltsjahres mit doppischer kommunaler Buchführung festgestellt werden können ( 91 Abs. 2 KommHV- Doppik). Die Rechtsaufsichtsbehörden werden gebeten, im Wege der aufsichtlichen Beratung darauf hinzuwirken. Die überörtliche Prüfung umfasst formelle und materielle Vorgaben für die doppelte kommunale Buchführung, insbesondere auch die Beachtung von Verwaltungsvorschriften wie der Bewertungsrichtlinie BewertR vom 29. September 2008 (AllMBl S. 558), und der Vorschriften über die kommunale Haushaltssystematik nach den Grundsätzen der doppelten kommunalen Buchführung VVKommHSyst-Doppik vom 1. Oktober 2008 (AllMBl S. 584). Dabei ist auch der Grundsatz der Kontinuität zu beachten. Nach Maßgabe von 91 KommHV-Doppik gelten für die Eröffnungsbilanz die allgemeinen Grundsätze für die Vermögensrechung entsprechend. Deshalb sind die Vorgaben unter Nr. 7 der BewertR, soweit sie nicht Besonderheiten der 91 f. KommHV-Doppik zum Gegenstand haben, auch auf die Bilanzen der Folgejahre anzuwenden. Die Rechtsaufsichtsbehörden wirken darauf hin, dass die Prüfungsfeststellungen Zug um Zug umgesetzt werden und die doppischen Haushalte auch interkommunal vergleichbar bleiben. Eine Überprüfung des neuen Haushaltsrechts allgemein mit dem Ziel einer möglichen Anpassung an die Erfordernisse der Praxis erscheint grundsätzlich erst nach einem längeren Erprobungszeitraum sachgerecht. 7.2 Beurteilung der dauernden Leistungsfähigkeit Die dauernde Leistungsfähigkeit bleibt nach Art. 71 Abs. 2 Satz 3 GO, Art. 65 Abs. 2 Satz 3 LKrO, Art. 63 Abs. 2 Satz 3 BezO unabhängig vom Buchungsstil zentrales Kriterium für die Genehmigung von Krediten. Sie kann als gesichert gelten, wenn die Kommune in der Lage ist, ihren laufenden und einmaligen Verpflichtungen nachzukommen und zwar einschließlich derer aus bereits bestehenden und geplanten Krediten und kreditähnlichen Rechtsgeschäften, ihr Vermögen pfleglich und wirtschaftlich zu verwalten und im notwendigen Umfang zu erhalten und die (Folge-)Lasten auch bevorstehender notwendiger Investitionen zu tragen. Wesentliche Anhaltspunkte dafür liefert in der Kameralistik die Zuführung vom Verwaltungs- zum Vermögenshaushalt. In der Doppik bleibt die Trennung zwischen laufender Verwaltungs- und Investitionstätigkeit erhalten und zwar im Ergebnis- ebenso wie im Finanzhaushalt. Das erlaubt, von vergleichbaren Überlegungen auszugehen wie in der Kameralistik. Der kameralen Zuführung vom Verwaltungs- zum Vermögenshaushalt entspricht in der Doppik im Wesentlichen der Saldo aus laufender Verwaltungstätigkeit ( 3 Abs. 2 Nr. 1 KommHV-Doppik), wobei es für die Beurteilung der dauernden Leistungs - fähigkeit vertretbar erscheint, den betragsmäßig geringen Unterschied zwischen kameralen Einnahmen und Ausgaben einerseits und doppischen Einzahlungen und Auszahlungen andererseits zu vernachlässigen. Im Interesse einer kontinuierlichen Haushaltsbetrachtung (Vergleich auch mit vorangegangenen kameralen Jahren) wird bei der rechtsaufsichtlichen Würdigung kommunaler Haushalte und der Genehmigung von Krediten und kreditähnlichen Rechtsgeschäften in den ersten Jahren nach der Umstellung auf die Doppik besonders auf den Saldo aus laufender Verwaltungstätigkeit und die Übersicht über die dauernde Leistungsfähigkeit (im Internet unter nen/finanzen/detail/08206/) zu achten sein. Soweit erforderlich, ist über Hinweise sowie Bedingungen und Auflagen (Art. 71 Abs. 2 Satz 2 GO, Art. 65 Abs. 2 Satz 2 LKrO, Art. 63 Abs. 2 Satz 2 BezO) auf eine geordnete Haushaltswirtschaft und die Einhaltung der Grundsätze über den Haushaltsausgleich ( 24

58 94 AllMBl Nr. 3/2010 KommHV-Doppik), insbesondere auf Ergebnise bene hinzuwirken. Denn die grundsätzliche Verpflichtung zum Ausgleich des Ergebnishaushalts nach 24 KommHV-Doppik bleibt unberührt. Daneben ist ggf. unter Berücksichtigung eventueller Fehlbeträge auch die Entwicklung in der mittelfristigen Finanzplanung (Art. 70 GO, Art. 64 LKrO, Art. 62 BezO) einzubeziehen. 7.3 Wertansätze der Vermögensgegenstände Herstellungskosten ( 77 Abs. 3 KommHV-Doppik) In 77 Abs. 3 KommHV-Doppik wurde der Herstellungskostenbegriff des Handelsrechts übernommen ( 255 Abs. 2 HGB). Dieser hat sich nun in der Praxis insbesondere im Hinblick auf die kommunalen Finanzierungsstrukturen und die Bindung der Kredit aufnahme an die Erfüllung des Investitionsbegriffs (Art. 71 GO in Verbindung mit 98 Nrn. 38 und 39 KommHV-Doppik) als problematisch erwiesen. Wir halten es daher zumindest bei (betragsmäßig) wesentlichen Sanierungs-, Modernisierungs- und Erneuerungsmaßnahmen für vertretbar, einstweilen im Vorgriff auf eine entsprechende Rechtsänderung bzw. Klarstellung in einer noch zu erlassenden Verwaltungsvorschrift den Herstellungskostenbegriff des 77 Abs. 3 Satz 1 und 2 KommHV-Doppik als erfüllt anzusehen, wenn die Kommune für die Maßnahme Zuschüsse, Zuweisungen oder zinsgünstige Darlehen von Körperschaften oder Förderbanken erhält oder für die Maßnahme Beiträge nach dem Kommunalabgabengesetz erheben kann. Die Maßnahme muss zudem mit Blick auf das Ziel der intergenerativen Gerechtigkeit, wenn nicht insgesamt, so doch in wesentlichen Teilen der Einrichtung zu einem im Vergleich zur vorhandenen Situation nachhaltig höherwertigen Zustand der Einrichtung führen. Wesentliche Kriterien sind der Umfang der Maßnahme bezogen auf die Einrichtung, verbesserte Nutzungsmöglichkeiten der Einrichtung oder verlängerte Nutzungsdauern. Bloße Reparatur-, Ausbesserungs- oder geringfügige Auswechslungsarbeiten erfüllen nicht den Herstellungskostenbegriff; sie sind weiterhin als bloßer Unterhalt zu sehen. 8. Gewährung von Gesellschafterdarlehen durch Kommunen Ob ein Gesellschafterdarlehen ein erlaubnispflichtiges Kreditgeschäft im Sinn des 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Alt. 1 KWG ist, beurteilt sich nach den Umständen des Einzelfalles. Nach Erting, Bankaufsichtliche Grenzen kommunaler Darlehensgeschäfte, NVwZ 21/2009 S. 1339, bedürfen Kreditgeschäfte keiner Erlaubnis nach 32 KWG, wenn sie ausschließlich mit Mutter-, Schwester- oder Tochterunternehmen betrieben werden ( 2 Abs. 1 Nr. 7 KWG). Eine Gemeinde und ihre (rechtlich selbstständigen) Eigengesellschaften, (rechtlich unselbstständigen) Sondervermögen sowie sonstige von der Gemeinde beherrschte Einrichtungen sind als Mutter- und Tochterunternehmen im Sinn dieser Vorschrift anzusehen, wenn die weiteren Voraussetzungen nach 1 Abs. 6 und 7 KWG erfüllt sind. Danach sind Mutterunternehmen Unternehmen, die als Mutterunternehmen im Sinn des 290 HGB gelten oder einen beherrschenden Einfluss ausüben können, ohne dass es auf die Rechtsform und den Sitz ankommt ( 1 Abs. 6 KWG). Tochterunternehmen sind Unternehmen, die als Tochterunternehmen im Sinn des 290 HGB gelten oder auf die ein beherrschender Einfluss ausgeübt werden kann, ohne dass es auf die Rechtsform und den Sitz ankommt ( 1 Abs. 6 Satz 1 KWG). Schwesterunternehmen sind Unternehmen, die ein gemeinsames Mutterunternehmen haben ( 1 Abs. 7 Satz 2 KWG). Ob nach den vorgenannten Grundsätzen des Konzernbilanzrechts Mutter- und Tochterunternehmen vorliegen oder ein beherrschender Einfluss ausgeübt wird, ist im Einzelfall anhand der gesellschaftsrechtlichen Vereinbarungen oder Satzung zu prüfen. Nach Reischauer/Kleinhans, Kreditwesengesetz (KWG), Anm. 67 zu 1 KWG sind Gesellschafterdarlehen nach einer wirtschaftlich ausgerichteten Auslegung von 1 KWG dann keine Kreditge schäfte, wenn sie der Anlage eigener Mittel dienen. Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungen (BaFin) hat in einem Merkblatt Hinweise zum Tatbestand des Kreditgeschäfts gegeben (im Internet unter Zu Geldanlagen von Gemeinden bei anderen Gemeinden vgl. auch Bayerischer Kommunaler Prüfungsverband Mitteilungen 1/2002 RdNr. 2, im Internet unter zusammenfassung/gesamt0102.pdf. Rechtssicherheit lässt sich nur über eine Äußerung der BaFin erreichen. Auskünfte erteilt auch die regional zuständige Hauptverwaltung der Deutschen Bundesbank (Tel , vgl. auch Nr. 4 des Merkblatts). Zu den EU-rechtlichen Fragen siehe unten Nr EU-rechtliche Fragen 9.1 EU-Beihilfenrecht Nach der Grundregel in Art. 107 Abs. 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union AEUV (Art. 87 Abs. 1 EG-Vertrag a. F.) sind staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Binnenmarkt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen. Als Folge sieht der Vertrag vor, dass die Beihilfe bei der Kommission anzumelden ist und erst nach Genehmigung durchgeführt werden darf. Allerdings gibt es verschiedene zulässige Ausnahmen von dieser Grundregel; insbesondere in folgenden Fällen: Es liegt mangels Erfüllung eines Tatbestandsmerkmals keine Beihilfe vor. Die Beihilfe ist so gering, dass sie als De-minimis- Förderung (in der Regel maximal pro Unternehmen innerhalb von drei Steuerjahren) auf Grundlage der De-minimis-Verordnung 1) auch ohne vorherige Anmeldung zulässig ist. 1) Verordnung (EG) Nr. 1998/2006 der Kommission vom 15. Dezember 2006 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf De-minimis -Beihilfen, ABl L 379 vom 28. Dezember 2006, S. 5.

59 AllMBl Nr. 3/ Mit der Beihilfe sollen bestimmte Bereiche gefördert werden, bei denen die Kommission unter bestimmten Voraussetzungen ausdrücklich auf eine vorherige Anmeldung verzichtet hat (sog. Freistellung). Im Bereich der Daseinsvorsorge, der für die kommunale Förderpraxis von besonderem Interesse ist, ist die letztgenannte Ausnahme hervorzuheben. In einer Reihe von Rechtsakten, angestoßen durch die Rechtsprechung des EuGH (Rechtssache Altmark vom 24. Juli 2003, Rs. C-280/00), hat die Kommission erläutert, wie bei sog. Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse, d. h. im Bereich der Daseinsvorsorge (DAWI Daseinsvorsorge) verfahren werden kann. In der Kommissionsentscheidung vom 28. November 2005 (2005/842/EG; Freistellungsentscheidung) hat die Kommission dargelegt, unter welchen Voraussetzungen eine Anmeldung unterbleiben kann. Die Freistellungsentscheidung wird durch einen Gemeinschaftsrahmen 2) sowie die sog. Transparenzrichtlinie 3) ergänzt (sog. Monti-Paket ). Die Freistellungsentscheidung ist seit dem 29. November 2006 unmittelbar geltendes Recht. Sofern nicht bereits geschehen, müssen die Kommunen daher ihre Beziehungen zu allen auch potenziellen Empfän gern von Ausgleichszahlungen überprüfen und, soweit notwendig, rechtlich anpassen. Dies betrifft insbesondere durch die Kommune zur Finanzierung von Leistungen der Daseins vorsorge an Unternehmen geleistete Zahlungen in Form von Kapital- und Sacheinlagen, Verlustabdeckungen, Verzicht auf bzw. Stundung von Forderungen, Bürgschaften oder die unentgeltliche bzw. vergünstigte Überlassung von Immobilien. Damit die Beihilfe nach Maßgabe der Freistellungsentscheidung zulässig ist, müssen Unternehmen, die Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse erbringen, insbesondere aufgrund eines Betrauungsaktes tätig werden (vgl. Bekanntmachung des Staatsministeriums des Innern vom 2. August 2006, AllMBl S. 301, in der entsprechende Hinweise zur Umsetzung des Monti-Pakets gegeben wurden) Unternehmen Die Frage nach einer zulässigen oder unzulässigen Beihilfe stellt sich nur für Unternehmen. Damit ist als Erstes zu prüfen, ob überhaupt ein Unternehmen im Sinn von Art. 107 Abs. 1 AEUV vorliegt. Als Unternehmen ist dabei jede selbstständige Einheit anzusehen, die wirtschaftlich tätig ist, indem sie Güter oder Dienstleistungen auf einem Markt anbietet, wobei die Rechtsform grundsätzlich nicht entscheidend ist. Sofern Einrichtungen der Kommunen (Tochterunternehmen), Eigen- und Regiebetriebe wirtschaftlich tätig sind, ist der Unternehmensbegriff auch bei diesen kommunalen Unternehmen 2) Gemeinschaftsrahmen für staatliche Beihilfen, die als Ausgleich für die Erbringung öffentlicher Dienstleistungen gewährt werden, ABl C 297 vom 29. November 2005, S. 4. 3) Richtlinie 2006/111/EG der Kommission vom 16. November 2006 über die Transparenz der finanziellen Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten und den öffentlichen Unternehmen sowie über die finanzielle Transparenz innerhalb bestimmter Unternehmen, ABl L 318 vom 17. Novem ber 2006, S. 17. in der Regel erfüllt. Damit stellt sich die Frage, ob das Unternehmen ordnungsgemäß mit einer Aufgabe der Daseinsvorsorge betraut wurde Betrauungsakt Der sog. Betrauungsakt ist eine Kernvoraussetzung der Vereinbarkeit von Ausgleichszahlungen mit dem europäischen Beihilfenrecht. Im Betrauungsakt der aus mehreren Rechts- und Verwaltungsakten bestehen kann sind sowohl die gemeinwohlbezogene Dienstleistung als auch die Parameter, anhand derer der Ausgleich berechnet, geändert und überwacht wird, vorab festzulegen (vgl. dazu Nr der Bekanntmachung des Staatsministeriums des Innern vom 2. August 2006 (AllMBl S. 301); Bayerischer Kommunaler Prüfungsverband, Geschäftsbericht 2007, Nr. 3.2, im Internet unter abrufbar: Veröffentlichungen Geschäftsberichte). Wegen der Anforderungen an den Betrauungsakt im Krankenhauswesen verweisen wir auf das Schreiben des Bundesministeriums für Gesundheit vom 28. Mai 2009 Az.: Z /4-4A. Zur umsatzsteuerrechtlichen Behandlung von Zahlungen der Kommunen an Krankenhäuser in kommunaler Trägerschaft nimmt das Bundesministerium für Gesundheit mit Schreiben vom 30. November 2009 Bezug auf ein Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 19. Oktober 2009 Az.: IV B 8 S 7200/07/ Die Schreiben sind im Internet unter innenministerium.bayern.de/buerger/kommunen/ finanzen abrufbar. Weitere Hinweise können dem Leitfaden EG-Beihilfenrechtskonforme Finanzierung von kommunalen Leistungen der Daseinsvorsorge entnommen werden, abrufbar unter de/400/100/100/leitfaden_schlussfassung_juni_ 2008.pdf, wobei landesspezifische kommunalrechtliche Besonderheiten zu berücksichtigen sind Regelmäßige Kontrollen nach Art. 6 der Freistellungsentscheidung der Kommission vom 28. November 2005 (2005/842 EG) Gegenstand der regelmäßigen Kontrollen nach Art. 6 der Freistellungsentscheidung ist die Prüfung, ob eine unzulässige Ausgleichszahlung gewährt worden ist. Die im Rahmen der regelmäßigen Kontrollen zu treffende Entscheidung über die Zulässigkeit der Ausgleichszahlung ist von der gewährenden Stelle, also der Kommune, vorzunehmen. Für diese Kontrollen, die jährlich durchgeführt werden sollen, kommen eigens mit dieser Aufgabe betraute Organisationseinheiten der Kommune sowie die Organe der örtlichen Rechnungsprüfung in Betracht. Art. 103 Abs. 4 GO, Art. 89 Abs. 4 LKrO, Art. 85 Abs. 4 BezO gelten entsprechend. Außerdem können bei Bedarf die Aufträge zur handelsrechtlichen Abschlussprüfung der Unternehmen von den kommunalen Gesellschaftern entsprechend erweitert oder sonstigen Prüfstellen, z. B. dem Bayerischen Kommunalen Prüfungsverband, besondere Prüfungsaufträge erteilt werden. Gerade auch im Hinblick auf die Verpflichtung zu regelmäßigen Kontrollen nach Art. 6 der Freistellungsentscheidung wird es regelmäßig erforderlich sein, dass die Kommune im Zusammenhang mit

60 96 AllMBl Nr. 3/2010 der Gewährung von Ausgleichszahlungen sich bzw. dem überörtlichen Prüfungsorgan Buch-, Betriebsund sonstige Prüfungen vorbehält (Art. 106 Abs. 4 Satz 3 GO, Art. 92 Abs. 4 Satz 3 LKrO, Art. 88 Abs. 4 Satz 3 BezO). Soweit der Kommune Anteile an einem Unternehmen gehören, ist im Hinblick auf die oben angeführte Verpflichtung zu regelmäßigen Kontrollen Art. 94 Abs. 1 Nr. 4 GO, Art. 82 Abs. 1 Nr. 4 LKrO, Art. 80 Abs. 1 Nr. 4 BezO besonders zu beachten. Die Kommune hat danach darauf hinzuwirken, dass ihr und dem für sie zuständigen überörtlichen Prüfungsorgan die in 54 HGrG vorgesehenen Prüfungsbefugnisse eingeräumt werden Gesellschafterdarlehen Privatinvestortest Gewährt eine Kommune einer Gesellschaft, an der sie beteiligt ist, ein Darlehen, muss das Darlehen ebenso wie z. B. Eigenkapitalzuführungen am sog. Privatinvestortest gemessen werden, um festzustellen ob eine Beihilfe im Sinn von Art. 107 Abs. 1 AEUV (Art. 87 Abs. 1 EG-Vertrag a. F.) vorliegt. Der Privatinvestortest beruht auf dem Grundsatz der Gleichbehandlung des öffentlichen und privaten Sektors. Nach diesem Grundsatz liegt keine staatliche Bei hilfe vor, wenn einem Unternehmen direkt oder indirekt vom Staat oder einer Kommune Kapital zu normalen Markt bedingungen zur Verfügung gestellt wird. Erhält die Beteiligungsgesellschaft dagegen ein Darle hen zu Konditionen, die sie auf dem privaten Markt nicht erhalten hätte, wird ihr ein Vorteil gewährt, der eine staatliche Beihilfe darstellt, sofern auch die übrigen Voraussetzungen von Art. 107 Abs. 1 AEUV (Art. 87 Abs. 1 EG-Vertrag a. F.), wie z. B. der Unternehmensbegriff für die Beteiligungsgesellschaft, erfüllt sind (siehe oben Nr. 9.1). Eine Förderung als De-minimis-Beihilfe oder als Kleinbeihilfe (dazu siehe unten Nr ) ist auch hier grundsätzlich möglich, sofern die gesamten öffentlichen Mittel unter dem jeweiligen Schwellenwert liegen 4) Kommunale Bürgschaften Wir weisen ausdrücklich noch einmal darauf hin, dass sich die Kommunen vor einer Entscheidung zur Gewährung einer Bürgschaft mit den beihilferechtlichen Bestimmungen des EU-Rechts auseinander setzen müssen, sofern so der Regelfall ein möglicher Bezug zum EU-Binnenmarkt besteht. Die Voraussetzungen für die Gewährung einer Kommunalbürgschaft als De-minimis-Förderung, die keiner Anmeldepflicht unterliegt, wurden bei der Neufassung der De-minimis-Verordnung vom 15. Dezember 2006 (Verordnung (EG) Nr. 1998/2006 der Kommission vom 15. Dezember 2006 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf De-minimis Beihilfen, ABl L 379 vom 28. Dezember 2006, S. 5) verschärft. Kommunale Bürgschaften fallen seither in der Regel nur dann in den Anwendungsbereich der Verordnung, wenn sie auf der Grundlage einer abstrakt-generellen Bürgschaftsregelung gewährt werden und der verbürgte Teil des Darlehens, für das im Rahmen dieser Regelung eine Einzelbürgschaft gewährt wird, den Betrag von nicht über- steigt 5). Wir verweisen für die Bürgschaftsregelung auf das Muster der Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände vom 22. Juni 2007 (im Internet unter KommunalesSport/Downloads/deminimisBuergsch aften,templateid=raw,property=publicationfile.pdf). Sofern die De-minimis-Verordnung nicht einschlägig ist, richtet sich die mögliche Beihilfefreiheit einer kommunalen Bürgschaft nach der Bürgschaftsmitteilung 2008 (Mitteilung der EU-Kommission über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag (Artikel 107 und 108 AEUV n. F.) auf staatliche Beihilfen in Form von Haftungsverpflichtungen und Bürgschaften vom 20. Juni 2008 (ABl C 155 vom 20. Juni 2008, S. 10)). Die Bürgschaftsmitteilung gilt für sämtliche Formen staatlicher Haftungsverpflichtungen und Bürgschaften; sie legt vor allem dar, wann eine Bürgschaft von der Kommission ohne weitere Prüfung als beihilfefrei angesehen wird. Weitere Hinweise hierzu können der Handreichung zur Beurteilung kommunaler Bürgschaften im Hinblick auf das europäische Beihilfenrecht auf der Grundlage der Bürgschaftsmitteilung der Europäischen Kommission vom Juni 2008 (abrufbar unter entnommen werden, wobei landesspezifische kommunalrechtliche Besonderheiten zu berücksichtigen sind Veräußerung kommunaler Vermögensgegenstände Die Veräußerung kommunaler Vermögensgegenstände unter Wert an Unternehmen stellt grundsätzlich ebenfalls eine Beihilfe im Sinn von Art. 107 AEUV dar. Die Kommunen haben daher bei der Veräußerung von kommunalen Vermögensgegenständen neben den Vorschriften des Art. 75 GO, Art. 69 LKrO, Art. 67 BezO auch das Beihilfenrecht zu beachten. In der kommunalen Praxis geht es dabei häufig um den Verkauf von Grundstücken. Hierzu ist die Grundstücksmitteilung der Kommission (Mitteilung der Kommission betreffend Elemente staatlicher Beihilfe bei Verkäufen vom Bauten oder Grundstücken durch die öffentliche Hand, ABl C 209 vom 10. Juli 1997, S. 3) einschlägig. Darin wird insbesondere ausgeführt, dass der Verkauf eines Grundstücks dann beihilfefrei ist, wenn er zum Marktpreis erfolgt. Der Nachweis, dass der Marktpreis gezahlt wurde, kann entweder durch ein hinreichend publiziertes, transparentes und diskriminierungsfreies Bietverfahren oder mithilfe eines objektiven Wertgutachtens eines allgemein anerkannten Sachverständigen geführt werden. In ihrer Entscheidungspraxis hat die Kommission bislang den Gutachterausschuss als Sachverständigen im Sinn der Grundstücksmitteilung anerkannt. Entscheidet sich die Kommune zum Verkauf durch ein bedingungsfreies Bietverfahren, dann ist ein Angebot nach der Grundstücksmitteilung hinreichend publiziert, wenn es über einen längeren Zeitraum (zwei Monate und mehr) mehrfach in der nationalen Presse, Immobilienanzeigern oder sonstigen geeigneten Veröffentlichungen und durch Makler, die für eine große Anzahl von potenziellen Verkäufern 4) Siehe hierzu Art. 2 Abs. 4b der De-minimis-Verordnung und 2 Abs. 2 Buchst. b der Bundesregelung Kleinbeihilfen. 5) Zu Ausnahmen bei genehmigten Berechnungsmethoden und weiteren Einzelheiten vgl. Art. 2 Abs. 4d der De-minimis-Verordnung.

61 AllMBl Nr. 3/ tätig sind, bekannt gemacht wurde. Insoweit kann eine Veröffentlichung im Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Union geeignet sein, um Rechtssicherheit herzustellen. Zudem weisen wir darauf hin, dass die alleinige Einschaltung von Maklern für die Durchführung eines Bietverfahrens nicht als ausreichend zu betrachten ist. Grundsätzlich hat die Kommune nach der Grundstücksmitteilung ein (vorheriges) Wahlrecht zwischen diesen beiden Möglichkeiten. Vorbehaltlich vergaberechtlicher Verpflichtungen kommt die Ermittlung des Marktwertes durch einen Sachverständigen vor allem dann in Betracht, wenn das Grundstück oder der Gesellschaftsanteil an einen bestimmten Erwerber veräußert werden soll. Das Wertgutachten muss dazu vor Beginn der Verkaufsverhandlungen vorliegen. Im Einzelfall hat die Kommission in neueren Entscheidungen allerdings auch dann dem Bietverfahren gegenüber dem Verkauf auf der Grundlage eines Wertgutachtens einen Vorrang eingeräumt, wenn sich auch ohne öffentliche Ausschreibung ein Wettbewerber vorab und glaubhaft in den Verkaufsprozess eingeschaltet hat 6). Die in der Grundstücksmitteilung niedergelegten Grundsätze sind im Ergebnis eine Ausprägung des Privatinvestortests (siehe oben Nr ). Sie ist daher entsprechend auch auf die Vermietung und Verpachtung von Grundstücken sowie auf Privatisierungsvorgänge, z. B. durch die Veräußerung von Gesellschaftsanteilen, anzuwenden Schwellenwert für sog. Kleinbeihilfen Mit Schreiben vom 3. Februar 2009 Az.: IB hatten wir darüber informiert, dass der Schwellenwert für sog. Kleinbeihilfen bis 31. Dezember 2010 auf erhöht wurde (bezogen auf den Zeitraum 1. Januar 2008 bis 31. Dezember 2008, einschließlich De-minimis-Beihilfen). Wegen der näheren Einzelheiten verweisen wir auf die Regelung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie vom 29. Dezember 2008 zur vorübergehenden Gewährung geringfügiger Beihilfen im Geltungsbereich der Bundesrepublik Deutschland während der Finanz- und Wirtschaftskrise (im Internet unter regelung-geringfuegiger-beihilfen,property=pdf, bereich=bmwi,sprache=de,rwb=true.pdf). 9.2 Umsetzung des einheitlichen europäischen Zahlungsverkehrsraums (SEPA) durch die Kommunen Unter Nr. 7 der Bekanntmachung vom 20. Januar 2009 (AllMBl S. 90) hatten wir über den geplanten einheitlichen europäischen Zahlungsverkehrsraum (SEPA) informiert. Besonders hervorzuheben ist, dass es künftig die deutschen Einzugsermächtigungen nicht mehr geben wird. Nach Auskunft des Staatsministeriums der Finanzen wird derzeit eine schrittweise SEPA-Umstellung der öffentlichen Kassen ab Ende 2010 diskutiert. Ein endgültiger Umsetzungszeitpunkt steht noch nicht fest (vgl. im Internet unter zahlungsverkehr_sepa.php). 10. Grenzen der Übertragung von Aufgaben der kommunalen Vollstreckungsbehörden auf Dritte Mit Bekanntmachung vom 20. Januar 2009 (AllMBl S. 90) hatten wir unter Nr. 8 über die Möglichkeiten informiert, Vollstreckungsaufgaben auf Dritte zu übertragen. Der Landesbeauftragte für den Datenschutz weist ergänzend darauf hin, dass bei der Vergabe von Hilfstätigkeiten an Private im Hinblick auf die Sensibilität der Daten eine förmliche Verpflichtung nach dem Gesetz über die förmliche Verpflichtung nichtbeamteter Personen (Verpflichtungsgesetz) vom 2. März 1974 (BGBl I S. 547), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. August 1974 (BGBl I S. 1942), angemessen ist (vgl. im Internet unter stbabt.bayern.de/imperia/md/content/stbv/stbabt/ hochbau/h_polpr ofr_vof_09_muster_niederschrift_ verpflichtung.pdf). 11. Rechtsaufsichtsbehörden Die Rechtsaufsichtsbehörden legen bei ihrer rechtsaufsichtlichen Tätigkeit die vorstehenden Ausführungen zugrunde, wobei örtliche Besonderheiten zu berücksichtigen sind. Die Rechtsaufsichtsbehörden beraten die Kommunen auch in Fragen des EU-Bei hilfenrechts. Da die Erfüllung der europarecht lichen Verpflichtungen des Beihilfenrechts durch die Kommunen zum Prüfungsumfang der Rechtsaufsicht gehört, ist insbesondere bei der Genehmigung kredit ähnlicher Verpflichtungen (Art. 72 GO, Art. 66 LKrO, Art. 64 BezO) die Nr. 9 zu beachten und in die rechtsaufsichtliche Würdigung einzubeziehen. Anfragen zu Zweifelsfragen bitten wir, mit entsprechenden Erläute rungen über die Rechtsaufsicht vorzulegen. 12. Aufhebung von Bekanntmachungen Nr. 1 der Bekanntmachung vom 20. Januar 2009 (AllMBl S. 90) wird aufgehoben. Günter S c hu s t e r Ministerialdirektor 6) Entscheidung der Kommission 2008/366/EG, ABl L 126 vom 18. Mai 2008, S. 3; es ging um einen Grundstücksverkauf in Schweden.

62 98 AllMBl Nr. 3/ I Entschädigungen nach dem Bayerischen Feuerwehrgesetz Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern vom 24. Februar 2010 Az.: ID An die Gemeinden die Landkreise 1. Mit dem Gesetz zur Anpassung der Bezüge 2009/2010 (BayBVAnpG 2009/2010) vom 27. Juli 2009 (GVBl S. 348, BayRS F) wurden die Grundgehaltssätze der Besoldungsordnung A ab 1. März 2010 um 1,2 v. H. erhöht. Nach 11 Abs. 6 Satz 1 und 13 Abs. 2 Satz 1 AVBayFwG gelten einheitliche Änderungen aller Grundgehälter der Besoldungsordnung A mit dem gleichen Vom hundertsatz für die in diesen Vorschriften genannten Sätze und Entschädigungen. Dadurch ergeben sich ab 1. März 2010 folgende Beträge: a) Entschädigungen nach 11 Abs. 1 AVBayFwG Fahrzeuge der Gruppe A 25,30 Fahrzeuge der Gruppe B 42,50 b) Stundensatz nach 11 Abs. 5 AVBayFwG 12,40 c) Rahmensätze nach 13 Abs. 1 AVBayFwG Kreisbrandräte 809,60 bis 1.315,60 Kreisbrandinspektoren 445,30 bis 809,60 Kreisbrandmeister 182,20 bis 313,80 2. Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 1. März 2010 in Kraft. Die Bekanntmachung vom 18. Januar 2008 (AllMBl S. 159) ist bereits durch die Siebte Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Feuerwehrgesetzes vom 30. September 2009 (GVBl S. 530, BayRS I), mit der die Entschädigungssätze ab 1. März 2009 neu festgesetzt wurden, gegenstandslos geworden. Günter S c hu s t e r Ministerialdirektor 923-W Allgemeinverfügung zur Fahrwegbestimmung nach 35 Abs. 3 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie vom 5. März 2010 Az.: VII/8-7313b/106/1 Auf Grund von 35 Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit 35 Abs. 1 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt (GGVSEB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juni 2009 (BGBI I S. 389) wird mit Zustimmung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern folgende Allgemeinverfügung bekanntgegeben: 1. Geltungsbereich Diese Allgemeinverfügung bestimmt den Fahrweg innerhalb des Freistaates Bayern für die Beförderung entzündbarer verflüssigter Gase der Klasse 2 nach Anlage 1 Nr. 2.1 Tabelle 2.1 in Verbindung mit 35 Abs. 1 Satz 1 GGVSEB und entzündbarer flüssiger Stoffe der Klasse 3 nach Anlage 1 Nr. 4 Tabelle 4 in Verbindung mit 35 Abs. 1 Satz 2 GGVSEB. 2. Fahrweg 2.1 Allgemeines Fahrweg sind die zu dem Positivnetz nach Nr. 2.2 zählenden Straßen und, soweit erforderlich, die sonstigen geeigneten Straßen nach Nr Straßen des Negativnetzes nach Nr. 2.3 sind als Fahrweg grundsätzlich ausgeschlossen. 2.2 Positivnetz Zum Positivnetz zählen Autobahnen ( 35 Abs. 2 GGVSEB) sowie innerhalb und außerhalb geschlossener Ortschaften, nach folgender absteigender Rangfolge, autobahnähnlich ausgebaute Straßen (Straßen mit mehreren Fahrstreifen für eine Richtung, mit oder ohne Mittelstreifen), Bundesstraßen, Staatsstraßen, Kreisstraßen und zusätzlich innerhalb geschlossener Ortschaften (Zeichen 310 und 311 StVO) Vorfahrtstraßen (Zeichen 306 StVO), soweit diese Straßen nicht zum Negativnetz gehören. 2.3 Negativnetz Das Negativnetz besteht aus den mit Zeichen 261 oder 269 StVO gekennzeichneten Straßen. 2.4 Sonstige geeignete Straßen Die Eignung einer sonstigen Straße wird z. B. durch die Straßenbeschaffenheit, die Verkehrssituation und besondere Risiken im Anliegerbereich (z. B. Kindergärten, Schulen, Krankenhäuser) bestimmt.

63 AllMBl Nr. 3/ Ist der Beförderer bzw. der Fahrzeugführer über die Eignung einer Straße im Zweifel, müssen rechtzeitig vor Antritt der Fahrt die zuständige Straßenverkehrsbehörde und der zuständige Straßenbaulastträger befragt werden. Hinweis: Eine schriftliche Bestätigung der befragten Behörden dient ggf. der Rechtssicherheit. 3. Benutzung des Fahrwegs 3.1 Autobahnen Nach 35 Abs. 2 Satz 1 GGVSEB sind grundsätzlich die Autobahnen zu benutzen. 3.2 Außerhalb geschlossener Ortschaften Für die Fahrt von der Beladestelle zu der der Beladestelle nächstgelegenen Autobahnanschlussstelle sowie von der der Entladestelle nächstgelegenen Autobahnanschlussstelle zu der Entladestelle sind grundsätzlich die Straßen des Positivnetzes zu benutzen. Dabei gilt der Grundsatz, dass der kürzeste geeignete Fahrweg auf der jeweils ranghöchsten verfügbaren Straße zu benutzen ist. 3.3 Innerhalb geschlossener Ortschaften Für die Fahrt innerhalb geschlossener Ortschaften sind grundsätzlich die Straßen des Positivnetzes zu benutzen. Soweit geschlossene Ortschaften über Umgehungsstraßen umfahren werden können, sind diese zu benutzen. 3.4 Außerhalb des Positivnetzes Soweit das Ziel auf Straßen des Positivnetzes nicht erreicht werden kann, führt der Fahrweg auf dem kürzesten Weg auf sonstigen geeigneten Straßen nach Nr Sofern die Benutzung von Straßen des Negativnetzes unumgänglich ist, wird eine Ausnahmegenehmigung nach 46 StVO der zuständigen Straßenverkehrsbehörde benötigt. 3.5 Umwegregelung für die Benutzung sonstiger geeigneter Straßen Beträgt der Fahrweg über die Straßen des Positivnetzes und die sonstigen geeigneten Straßen mehr als die doppelte Entfernung gegenüber dem kürzesten Weg auf sonstigen geeigneten Straßen, kann dieser kürzeste Weg gewählt werden. 3.6 Übergangsregelung an den Bundes- oder Landesgrenzen Bei Beförderungen aus dem Ausland oder aus einem anderen Bundesland ist ab Bundes- oder Landesgrenze das Positivnetz, gegebenenfalls auf dem kürzesten Weg auf sonstigen geeigneten Straßen, anzufahren. 3.7 Benutzung von Autohöfen Für die Fahrt von der Autobahn zu einem Autohof (Zeichen StVO) und zurück ist abweichend von 35 Abs. 3 Satz 1 GGVSEB eine Fahrwegbestimmung durch die zuständige Straßenverkehrsbehörde nicht erforderlich. 4. Beschreibung des Fahrwegs für den Fahrzeugführer 4.1 Beschreibung des Fahrwegs Der Beförderer oder eine von diesem beauftragte Person hat den Fahrweg nach dieser Allgemeinverfügung z. B. durch farbliche Kennzeichnung in geeigneten Straßenkarten oder durch eine schriftliche Auflistung der Straßen in der Reihenfolge ihrer Benutzung zu beschreiben. 4.2 Übergabe- und Mitführungspflicht Der Beförderer oder eine von diesem beauftragte Person hat dem Fahrzeugführer vor der ersten Beförderung die Fahrwegbeschreibung und eine Kopie dieser Allgemeinverfügung zu übergeben und ihn in den Gebrauch dieser Unterlagen einzuweisen. Der Fahrzeugführer hat die Fahrwegbeschreibung und diese Allgemeinverfügung während der Beförderung mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen. 4.3 Abweichungen aus unvorhergesehenen Gründen Muss der Fahrzeugführer aus unvorhergesehenen Gründen von dem beschriebenen Fahrweg abweichen, hat er unverzüglich nach Erreichen einer geeigneten Haltemöglichkeit den abweichenden Fahrweg in die Fahrwegbeschreibung einzutragen. 4.4 Abweichungen aus betrieblichen Gründen Muss der Fahrzeugführer aus betrieblichen Gründen von dem beschriebenen Fahrweg abweichen, ist ihm vor der Weiterfahrt vom Beförderer oder einer von diesem beauftragten Person ein neuer Fahrauftrag mit geändertem Fahrweg zu übermitteln. Der Fahrzeugführer hat den geänderten Fahrweg unverzüglich in die Fahrwegbeschreibung einzutragen. 5. Bekanntgabe, Inkrafttreten, Außerkrafttreten Diese Allgemeinverfügung gilt zwei Wochen nach ihrer Bekanntmachung im Allgemeinen Ministerialblatt als bekanntgegeben. Sie ergeht unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs und tritt am 1. Mai 2010 in Kraft. Mit Ablauf des 30. April 2010 tritt die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Verkehr und Technologie vom 13. September 2000 (AllMBl S. 611), geändert durch Bekannt machung vom 11. Oktober 2005 (AllMBl S. 429), außer Kraft. 6. Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach ihrer Bekanntgabe Klage beim örtlich zuständigen Bayerischen Verwaltungsgericht schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts erhoben werden. Örtlich zuständig ist das Bayerische Verwaltungsgericht, in dessen Bezirk der Kläger seinen Sitz oder Wohnsitz hat: Regierungsbezirk Oberbayern: Verwaltungsgericht München in München, Bayerstraße 30,

64 100 AllMBl Nr. 3/2010 Regierungsbezirke Niederbayern und Oberpfalz: Verwaltungsgericht Regensburg in Regensburg, Haidplatz 1, Regierungsbezirk Oberfranken: Verwaltungsgericht Bayreuth in Bayreuth, Friedrichstraße 16, Regierungsbezirk Unterfranken: Verwaltungsgericht Würzburg in Würzburg, Burkarderstraße 26, Regierungsbezirk Mittelfranken: Verwaltungsgericht Ansbach in Ansbach, Promenade 24 28, Regierungsbezirk Schwaben: Verwaltungsgericht Augsburg in Augsburg, Kornhausgasse 4. Für Kläger ohne Sitz oder Wohnsitz im Freistaat Bayern ist das Verwaltungsgericht München in München, Bayerstraße 30, örtlich zuständig. Die Klage muss den Kläger, den Beklagten (Freistaat Bayern) und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, die angefochtene Allgemeinverfügung soll in Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden. Hinweise: Zeichen nach der StVO Zeichen 261 Zeichen 269 Zeichen 306 Verbot für kennzeichnungspflichtige Kraftfahrzeuge mit gefährlichen Gütern Verbot für Fahrzeuge mit wassergefährdender Ladung Vorfahrtstraße Zeichen 310 Zeichen 311 Zeichen Ortstafel Vorderseite Ortstafel Rückseite Autohof 2038-A Neufassung des Verzeichnisses der Hilfsmittel für die Laufbahnprüfungen in der Laufbahn des mittleren nichttechnischen Dienstes in der Sozialverwaltung Bekanntmachung der Prüfungsausschüsse im Bayerischen Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen vom 8. März 2010 Az.: P3/1344/1/10 Die Prüfungsausschüsse zur Durchführung der Laufbahnprüfungen für den mittleren nichttechnischen Dienst im Geschäftsbereich des Bayerischen Staatsministeriums für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen haben gemäß 13 Abs. 2 Nr. 1 der Allgemeinen Prüfungsordnung (APO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Februar 1984 (GVBl S. 76, BayRS F), zuletzt geändert durch Verordnung vom 9. Februar 2010 (GVBl S. 99) beschlossen: I. Als Hilfsmittel für den schriftlichen Teil der Laufbahnprüfung werden zugelassen: 1. Für alle Fachrichtungen 1.1 Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland 1.2 Verfassung des Freistaates Bayern 1.3 Bürgerliches Gesetzbuch 1.4 Ziegler/Tremel, Verwaltungsgesetze des Freistaates Bayern, Textsammlung, Verlag C. H. Beck, München 1.5 Friedrich Aichberger, Sozialgesetzbuch, Textsammlung, Verlag C. H. Beck, München 1.6 Arbeitsgesetze (ArbG), Beck-Texte im dtv 1.7 Beamtenversorgungsgesetz 1.8 Bundesbesoldungsgesetz 1.9 Bayerische Mutterschutzverordnung 1.10 Bundesversorgungsgesetz und Nebengesetze mit Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften in der jeweils geltenden Fassung 1.11 Schwerbehindertenausweisverordnung 1.12 Tafelkalender für das laufende Jahr und das Vorjahr 1.13 Taschenrechner (nicht programmierbar) Verstöße des Beförderers und des Fahrzeugführers gegen Pflichten aus dieser Allgemeinverfügung können gemäß 37 GGVSEB als Ordnungswidrigkeit geahndet werden. Dr. Hans S c h l e i c h e r Ministerialdirektor 2. Für die einzelnen Fachrichtungen 2.1 Staatliche Sozialverwaltung Versorgungsmedizinische Grundsätze Anlage zu 2 der Versorgungsmedizin-Verordnung (Sonderdruck des ZBFS) in der jeweils geltenden Fassung Tabellen der Rentenbeträge, Vergleichseinkommen usw. für das aktuelle und die vorangegangenen drei Kalenderjahre (Loseblattausgabe des ZBFS) Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans des Freistaates Bayern mit Durchführungsbestimmungen (Haushaltsgesetz mit DBestHG)

Rechtsbehelfsbelehrung

Rechtsbehelfsbelehrung Anhang smuster 1a Variante 1 (neutraler Stil): Fakultatives Widerspruchsverfahren in Fällen, in denen sich der Verwaltungsakt an einen Betroffenen richtet (Art. 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 6 AGVwGO) Gegen

Mehr

Rechtsbehelfsbelehrungsmuster

Rechtsbehelfsbelehrungsmuster Bayerischen Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr smuster Anlage 1: smuster 1a Fakultatives Widerspruchsverfahren bei einem Betroffenen des Verwaltungsakts Zugang für die Übermittlung elektronischer

Mehr

Rechtsbehelfsbelehrungsmuster 1a Variante 1 (Mindestanforderungen):

Rechtsbehelfsbelehrungsmuster 1a Variante 1 (Mindestanforderungen): Rechtsbehelfsbelehrungsmuster 1a Variante 1 (Mindestanforderungen): Anwendungsbereich: Fakultatives Widerspruchsverfahren in Fällen, in denen sich der Verwaltungsakt an einen Betroffenen richtet (Art.

Mehr

Sachgebiet IID9 München, 03.02.2010 913-I. Technische Lieferbedingungen für Gummimodifizierte Bitumen TL RmB-StB By Ausgabe 2010

Sachgebiet IID9 München, 03.02.2010 913-I. Technische Lieferbedingungen für Gummimodifizierte Bitumen TL RmB-StB By Ausgabe 2010 Sachgebiet IID9 München, 03.02.2010 Az.: IID9-43434-001/10 Auskunft erteilt: Herr Dr.-Ing. Hechtl Nebenstelle: 3565 913-I Technische Lieferbedingungen für Gummimodifizierte Bitumen TL RmB-StB By Ausgabe

Mehr

Sachgebiet IID9 München, I. Technische Lieferbedingungen für Straßenbaubitumen und gebrauchsfertige

Sachgebiet IID9 München, I. Technische Lieferbedingungen für Straßenbaubitumen und gebrauchsfertige Sachgebiet IID9 München, 29.08.2016 Az.: IID9-43433-001/08 Auskunft erteilt: Herr Leitner Nebenstelle: 3565 913-I Technische Lieferbedingungen für Straßenbaubitumen und gebrauchsfertige Polymermodifizierte

Mehr

Amtsblatt des Landkreises Lindau (Bodensee)

Amtsblatt des Landkreises Lindau (Bodensee) Amtsblatt des Landkreises Lindau (Bodensee) Nr. 3/2014 Donnerstag, 20. Februar 2014 Herausgeber und Druck: Anschrift: Landkreis Lindau (Bodensee), Stiftsplatz 4, 88131 Lindau (Bodensee) Postfach 3322,

Mehr

AMTSBLATT des Landkreises Mühldorf a. Inn

AMTSBLATT des Landkreises Mühldorf a. Inn AMTSBLATT des Landkreises Mühldorf a. Inn Nr. 33 03.09.2014 Seite 237 I n h a l t - Öffentliche Bekanntmachung einer Baugenehmigung nach Art. 66 Abs. 2 BayBO - Neubau eines Logistikzentrums mit Außenanlagen,

Mehr

Amtsblatt der Bayerischen Staatsministerien für Unterricht und Kultus und Wissenschaft, Forschung und Kunst

Amtsblatt der Bayerischen Staatsministerien für Unterricht und Kultus und Wissenschaft, Forschung und Kunst Seite 401 Amtsblatt der Bayerischen Staatsministerien für Unterricht und Kultus und Wissenschaft, Forschung und Kunst Teil I B 1234 A Nummer 22 Ausgegeben in München am 30. November 2007 Jahrgang 2007

Mehr

AMTSBLATT. Nr Inhaltsverzeichnis. Amtliche Bekanntmachungen des Landratsamtes und des Landkreises

AMTSBLATT. Nr Inhaltsverzeichnis. Amtliche Bekanntmachungen des Landratsamtes und des Landkreises AMTSBLATT DES LANDKREISES NEUMARKT I.D.OPF. Landratsamt Neumarkt i.d.opf. Postfach 1405 92304 Neumarkt Öffnungszeiten: Montag - Dienstag Mittwoch, Freitag Donnerstag 08.00-16.00 Uhr 08.00-12.00 Uhr 08.00-18.00

Mehr

2016 Donnerstag, 14. April 2016 Nr. 13. I n h a l t. Sitzung des Kreisausschusses. Sitzung des Kreistages

2016 Donnerstag, 14. April 2016 Nr. 13. I n h a l t. Sitzung des Kreisausschusses. Sitzung des Kreistages 40 Amtsblatt des Landkreises Altötting 2016 Donnerstag, 14. April 2016 Nr. 13 I n h a l t Sitzung des Kreisausschusses Sitzung des Kreistages Vollzug des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) und des

Mehr

Sachgebiet IID9 München, I

Sachgebiet IID9 München, I Sachgebiet IID9 München, 29.08.2016 Az.: IID9-43434-001/08 Auskunft erteilt: Herr Leitner Nebenstelle: 3565 913-I Technische Lieferbedingungen für Asphaltmischgut für den Bau von Verkehrsflächenbefestigungen,

Mehr

AMTSBLATT. 73. Jahrgang Nr.15 Datum Inhaltsverzeichnis:

AMTSBLATT. 73. Jahrgang Nr.15 Datum Inhaltsverzeichnis: AMTSBLATT FÜR DEN LANDKREIS DACHAU Verantwortlich für den Inhalt: samt Dachau Erscheint nach Bedarf Zu beziehen beim samt Dachau, Weiherweg 16, 85221 Dachau; pressestelle@lra-dah.bayern.de; www.landkreis-dachau.de;

Mehr

für den Landkreis Rhön-Grabfeld Bad Neustadt a. d. Saale, Nummer 13

für den Landkreis Rhön-Grabfeld Bad Neustadt a. d. Saale, Nummer 13 - 221 - AMTSBLATT für den Landkreis Rhön-Grabfeld Herausgegeben vom Landkreis Rhön-Grabfeld Bad Neustadt a. d. Saale, 03.08.2016 Nummer 13 Bebauungsplan Zeltplatz Badesee, Gemeinde Höchheim, Gemeindeteil

Mehr

INHALTSVERZEICHNIS. Seite:

INHALTSVERZEICHNIS. Seite: - 7 - INHALTSVERZEICHNIS Seite: Nachbarbeteiligung durch öffentliche Bekanntmachung der Baugenehmigung gemäß Art. 66 Abs. Satz 4 der Bayer. Bauordnung (BayBO) Vollzug der Bayer. Bauordnung (BayBO) und

Mehr

Nr. 12 Penzberg, den Herausgegeben von der Stadt Penzberg Karlstr. 25, Penzberg, Tel: 08856/813-0

Nr. 12 Penzberg, den Herausgegeben von der Stadt Penzberg Karlstr. 25, Penzberg, Tel: 08856/813-0 AMTSBLATT DER Nr. 12 Penzberg, den 10.08.2016 Herausgegeben von der Stadt Penzberg Karlstr. 25, 82377 Penzberg, Tel: 08856/813-0 Das Amtsblatt erscheint in der Regel zum 10. und 25. jeden Monats. Verantwortlich:

Mehr

Rechtsbehelfsbelehrungen nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz. Gemeinsames Rundschreiben der Staatskanzlei und der Ministerien vom 15.

Rechtsbehelfsbelehrungen nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz. Gemeinsames Rundschreiben der Staatskanzlei und der Ministerien vom 15. Rechtsbehelfsbelehrungen nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz Gemeinsames Rundschreiben der Staatskanzlei und der Ministerien vom 15. Juli 2014, aktualisiert am 7. Dezember 2015 (ISIM 12 316:313*3) 1 Mit

Mehr

Landratsamt München. Mariahilfplatz München. per Telefax an Ihr Zeichen: Sehr geehrte Damen und Herren

Landratsamt München. Mariahilfplatz München. per Telefax an Ihr Zeichen: Sehr geehrte Damen und Herren Kirchheim, den 12.11.2008 Landratsamt München Mariahilfplatz 17 81341 München per Telefax an 089 6221 2278 Ihr Zeichen: 2.1 436-2 Sehr geehrte Damen und Herren Es wird Akteneinsicht in oben genanntes Zeichen

Mehr

AMTSBLATT DER STADT DEGGENDORF

AMTSBLATT DER STADT DEGGENDORF AMTSBLATT DER STADT DEGGENDORF 06.07.2018 53. Jahrgang, Nr. 7 Verantwortlicher Herausgeber: Stadt Deggendorf - Büro des Oberbürgermeisters, Franz-Josef-Strauß-Str. 3, 94469 Deggendorf Erscheint nach Bedarf

Mehr

AMTSBLATT des Landkreises Mühldorf a. Inn

AMTSBLATT des Landkreises Mühldorf a. Inn AMTSBLATT des Landkreises Mühldorf a. Inn Nr.18 20.06.2012 Seite 98 I n h a l t - Vollzug des Bayerischen Straßen- und Wegerechts(BayStrWG); Abstufung der Gemeindeverbindungsstraße Grub zum nicht ausgebauten

Mehr

AMTSBLATT DER STADT DEGGENDORF

AMTSBLATT DER STADT DEGGENDORF AMTSBLATT DER STADT DEGGENDORF 08.06.2018 53. Jahrgang, Nr. 6 Verantwortlicher Herausgeber: Stadt Deggendorf - Büro des Oberbürgermeisters, Franz-Josef-Strauß-Str. 3, 94469 Deggendorf Erscheint nach Bedarf

Mehr

Satzungs- und Verordnungsblatt der Stadt Memmingen SVBl Amtsblatt für die Stadt Memmingen

Satzungs- und Verordnungsblatt der Stadt Memmingen SVBl Amtsblatt für die Stadt Memmingen 26 Satzungs- und Verordnungsblatt der Stadt Memmingen SVBl Amtsblatt für die Stadt Memmingen Herausgeber und Druck Stadt Memmingen Marktplatz 1 87700 Memmingen Nr. 6 Memmingen, 15. April 2011 53. Jahrgang

Mehr

Das Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Würzburg (AELF Würzburg) erlässt folgende. Allgemeinverfügung:

Das Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Würzburg (AELF Würzburg) erlässt folgende. Allgemeinverfügung: Allgemeinverfügung des Amtes für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Würzburg vom 13.04.2018 Vollzug des Pflanzenschutzgesetzes (PflSchG); Maßnahmen zur Bekämpfung des Schwammspinners (Lymantria dispar

Mehr

Sitzung des ULV-Umweltausschusses am Mittwoch, , um 14:30 Uhr im Sitzungssaal des Landratsamtes Ebersberg

Sitzung des ULV-Umweltausschusses am Mittwoch, , um 14:30 Uhr im Sitzungssaal des Landratsamtes Ebersberg A m t s b l a t t des Landkreises Ebersberg 1 Herausgeber: Landratsamt Ebersberg Eichthalstr. 5 Telefon: 08092 823-0 E-mail: poststelle@lra-ebe.deuh 85560 Ebersberg Telefax: 08092 823-210 Internet: Uwww.lra-ebe.deU

Mehr

AMTSBLATT. 72. Jahrgang Nr.20 Datum Inhaltsverzeichnis:

AMTSBLATT. 72. Jahrgang Nr.20 Datum Inhaltsverzeichnis: AMTSBLATT FÜR DEN LANDKREIS DACHAU Verantwortlich für den Inhalt: samt Dachau Erscheint nach Bedarf Zu beziehen beim samt Dachau, Weiherweg 16, 85221 Dachau; pressestelle@lra-dah.bayern.de; www.landkreis-dachau.de;

Mehr

Bevölkerungsstand der Gemeinden im Landkreis Fürstenfeldbruck (Stand ) 150

Bevölkerungsstand der Gemeinden im Landkreis Fürstenfeldbruck (Stand ) 150 A m t s b l a t t Bekanntmachungen von Gemeinden und Zweckverbänden Hinweis einfügen / entfernen INHALT Nummer 17 27.09.2018 Seite Bevölkerungsstand der Gemeinden im Landkreis Fürstenfeldbruck (Stand 31.12.2017)

Mehr

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Arbeit und Soziales, Familie und Integration Vom 08. März 2018, Az.

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Arbeit und Soziales, Familie und Integration Vom 08. März 2018, Az. Vollzug des Gesetzes über den Ladenschluss (LadSchlG); Ausnahmebewilligung für Ladenschlusszeiten am Sonntag, den 13. Mai 2018 (Muttertag) nach 23 Abs. 1 Satz 1 LadSchlG Bekanntmachung des Bayerischen

Mehr

Vollzug des Ladenschlussgesetzes (LadSchlG); Ausnahmebewilligung für Ladenschlusszeiten am Sonntag, 11. Mai 2014 (Muttertag) nach 23 Abs.

Vollzug des Ladenschlussgesetzes (LadSchlG); Ausnahmebewilligung für Ladenschlusszeiten am Sonntag, 11. Mai 2014 (Muttertag) nach 23 Abs. Vollzug des Ladenschlussgesetzes (LadSchlG); Ausnahmebewilligung für Ladenschlusszeiten am Sonntag, 11. Mai 2014 (Muttertag) nach 23 Abs. 1 LadSchlG Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für

Mehr

Amtsblatt des Landkreises Lindau (Bodensee)

Amtsblatt des Landkreises Lindau (Bodensee) Amtsblatt des Landkreises Lindau (Bodensee) Nr. 3/2017 Montag, 20. März 2017 Herausgeber und Druck: Anschrift: Landkreis Lindau (Bodensee), Stiftsplatz 4, 88131 Lindau (Bodensee) Postfach 3322, 88115 Lindau

Mehr

Träger der Einrichtung: Lebenszentrum Ottobeuren GmbH, Am Sonnenbühl 3,

Träger der Einrichtung: Lebenszentrum Ottobeuren GmbH, Am Sonnenbühl 3, Landratsamt Unterallgäu Postfach 1362 87713 Mindelheim Senioren, FQA Lebenszentrum Ottobeuren GmbH Herr Olaf Roßbach Am Sonnenbühl 3 87724 Ottobeuren Gesch.-Nr. Bearbeiter/in Gebäude/Zi.Nr. Besuchsadresse

Mehr

AMTSBLATT des Landkreises Mühldorf a. Inn

AMTSBLATT des Landkreises Mühldorf a. Inn AMTSBLATT des Landkreises Mühldorf a. Inn Nr. 16 24.04.2013 Seite 78 I n h a l t - Überwachung und Bekämpfung der Nadelholzborkenkäfer, Buchdrucker und Kupferstecher - Wahl der Jugendschöffen für das Jugendschöffengericht

Mehr

Nr. 2/2009 Freitag, 20. Februar 2009

Nr. 2/2009 Freitag, 20. Februar 2009 A m t s b l a t t des Landkreises Lindau (Bodensee) Nr. 2/2009 Freitag, 20. Februar 2009 Herausgeber und Druck: Anschrift: Landkreis Lindau (B), Stiftsplatz 4, 88131 Lindau (B) Postfach 3322, 88115 Lindau

Mehr

Festsetzung und Entrichtung der Grundsteuer für das Kalenderjahr 2011

Festsetzung und Entrichtung der Grundsteuer für das Kalenderjahr 2011 A M T S B L A T T DER STADT PASSAU P A S S A U Leben an drei Flüssen 19.01.2011 Nummer 2 INHALT Vollzug der Baugesetze; Antrag von Herrn und Frau Vitali und Olga Hörner, Rittsteiger Str. 79, 94036 Passau

Mehr

Qualitätsoffensive Asphalt Aktuelle Änderungen in den Technischen Regelwerken

Qualitätsoffensive Asphalt Aktuelle Änderungen in den Technischen Regelwerken 29. Regenstaufer Asphalt- und Strassenbauseminar Qualitätsoffensive Asphalt Aktuelle Änderungen in den Technischen Regelwerken Dipl.-Ing. Stefan Leitner Gliederung 1. Bayerische Qualitätsoffensive Asphalt

Mehr

913-B. Technische Lieferbedingungen für Gesteinskörnungen im Straßenbau, Ausgabe 2004, Fassung 2018, TL Gestein-StB 04/18

913-B. Technische Lieferbedingungen für Gesteinskörnungen im Straßenbau, Ausgabe 2004, Fassung 2018, TL Gestein-StB 04/18 Referat 49 München, 18.03.2019 Az.: 49-43415-4-3 Auskunft erteilt: Herr Leitner Nebenstelle: 3565 913-B Technische Lieferbedingungen für Gesteinskörnungen im Straßenbau, Ausgabe 2004, Fassung 2018, TL

Mehr

A M T S B L A T T FÜR DEN LANDKREIS DINGOLFING-LANDAU. Herausgegeben vom Landratsamt Dingolfing-Landau Nr. 6 Dingolfing, 21.

A M T S B L A T T FÜR DEN LANDKREIS DINGOLFING-LANDAU. Herausgegeben vom Landratsamt Dingolfing-Landau Nr. 6 Dingolfing, 21. A M T S B L A T T FÜR DEN LANDKREIS DINGOLFING-LANDAU Herausgegeben vom Landratsamt Dingolfing-Landau - 48 - Vollzug der Jagdgesetze; öffentliche Hegeschau 2012 42-641/4/2/6-B 172 Vollzug der Wassergesetze

Mehr

FÜR DEN LANDKREIS TRAUNSTEIN. Herausgegeben vom Landratsamt Traunstein Traunstein,

FÜR DEN LANDKREIS TRAUNSTEIN. Herausgegeben vom Landratsamt Traunstein Traunstein, Sonderamtsblatt FÜR DEN LANDKREIS TRAUNSTEIN Herausgegeben vom Landratsamt Traunstein 83278 Traunstein, 17.01.2019 Zu beziehen unmittelbar beim Landratsamt Traunstein oder über die Gemeindeverwaltung sowie

Mehr

Sachgebiet IID9 München, I

Sachgebiet IID9 München, I Sachgebiet IID9 München, 10.11.2008 Az.: IID9-43435-002/08 Auskunft erteilt: Herr Rodehack Nebenstelle: 3565 913-I Technische Lieferbedingungen für Baustoffe und Baustoffgemische für Tragschichten mit

Mehr

Amtsblatt FÜR DEN. Erscheint nach Bedarf - Zu beziehen beim Landratsamt Regen Einzelbezugspreis: 0,50

Amtsblatt FÜR DEN. Erscheint nach Bedarf - Zu beziehen beim Landratsamt Regen Einzelbezugspreis: 0,50 70 Amtsblatt FÜR DEN LANDKREIS REGEN Verantwortlicher Herausgeber: Landratsamt REGEN Erscheint nach Bedarf - Zu beziehen beim Landratsamt Regen Einzelbezugspreis: 0,50 Nr. 12 Regen, 14.06.2016 Inhalt:

Mehr

Satzungs- und Verordnungsblatt

Satzungs- und Verordnungsblatt 250 Satzungs- und Verordnungsblatt der Stadt Memmingen SVBl Amtsblatt für die Stadt Memmingen Herausgeber und Druck Stadt Memmingen Marktplatz 1 87700 Memmingen Nr. 30 Memmingen, 13. Dezember 2002 44.

Mehr

Erstprüfung und Eignungsnachweis

Erstprüfung und Eignungsnachweis Erstprüfung und Eignungsnachweis Bedeutung für den Bauvertrag A. Riechert Institut Dr.-Ing. Gauer, Regenstauf A. Riechert / 1 Vertragsunterlagen Vertragsunterlagen ATV DIN 18317 Verkehrswegebauarbeiten

Mehr

A l l g e m e i n v e r f ü g u n g

A l l g e m e i n v e r f ü g u n g Landratsamt Schweinfurt Az: 32.2 565/1/62 001/2017 Vollzug des Tiergesundheitsgesetzes (TierGesG) und der Verordnung zum Schutz gegen die Geflügelpest (Geflügelpest-Verordnung); Ausbruch der Geflügelpest

Mehr

AMTSBLATT des Landkreises Landshut

AMTSBLATT des Landkreises Landshut AMTSBLATT des Landkreises Landshut Nr.: 41 Donnerstag, 9. November 2017 Seite: 201 Inhaltsverzeichnis: Mitteilungen des Landratsamtes:... Seite Sitzung des Kreisausschusses am 13.11.2017... 202 Vollzug

Mehr

913-I. Technische Lieferbedingungen für Asphaltmischgut für den Bau von Verkehrsflächenbefestigungen, Ausgabe 2007, Fassung 2013, TL Asphalt-StB 07/13

913-I. Technische Lieferbedingungen für Asphaltmischgut für den Bau von Verkehrsflächenbefestigungen, Ausgabe 2007, Fassung 2013, TL Asphalt-StB 07/13 913-I Technische Lieferbedingungen für Asphaltmischgut für den Bau von Verkehrsflächenbefestigungen, Ausgabe 2007, Fassung 2013, TL Asphalt-StB 07/13 Bekanntmachung der Obersten Baubehörde im Bayerischen

Mehr

Muster 2. Nach erfolgter Anhörung des Trägers erstellter FQA-Prüfbericht, der an den Träger versandt und veröffentlicht wird

Muster 2. Nach erfolgter Anhörung des Trägers erstellter FQA-Prüfbericht, der an den Träger versandt und veröffentlicht wird Muster 2 Nach erfolgter Anhörung des Trägers erstellter FQA-Prüfbericht, der an den Träger versandt und veröffentlicht wird Landratsamt / Kreisfreie Stadt [Im Adressfeld ist der Träger der Einrichtung

Mehr

INHALTSVERZEICHNIS. Seite:

INHALTSVERZEICHNIS. Seite: - 37 - INHALTSVERZEICHNIS Seite: Vollzug des Baugesetzbuches (BauGB); Änderung des Bebauungsplanes Nr. 64 Am Waffenhammer durch das Deckblatt Nr. 3 hier: des Änderungsbeschlusses und des Billigungsbeschlusses

Mehr

AllMBl S I. Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen für die Verwertung. von Asphaltgranulat im Straßenbau in Bayern, ZTV VAG-StB 02

AllMBl S I. Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen für die Verwertung. von Asphaltgranulat im Straßenbau in Bayern, ZTV VAG-StB 02 Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen für die Verwertung von Asphaltgranulat im Straßenbau in Bayern, ZTV VAG-StB 02 und Richtlinien für die umweltverträgliche Verwertung von Ausbaustoffen mit teer-/pechtypischen

Mehr

A M T S B L A T T für den Landkreis Berchtesgadener Land und die Städte, Märkte, Gemeinden und kommunalen Zweckverbände im Landkreis

A M T S B L A T T für den Landkreis Berchtesgadener Land und die Städte, Märkte, Gemeinden und kommunalen Zweckverbände im Landkreis A M T S B L A T T für den Landkreis Berchtesgadener Land und die Städte, Märkte, Gemeinden und kommunalen Zweckverbände im Landkreis Herausgegeben vom Landratsamt Salzburger Straße 64, 83435 Bad Reichenhall

Mehr

INHALTSVERZEICHNIS. Seite:

INHALTSVERZEICHNIS. Seite: - 105 - INHALTSVERZEICHNIS Seite: Vorbereitende Bauleitplanung der Stadt Deggendorf; Aufstellung des neuen Flächennutzungs- und Landschaftsplanes der Stadt Deggendorf; hier: frühzeitige Beteiligung der

Mehr

Vollzug der Bienenseuchen-Verordnung; Anordnung zur Durchführung flächendeckender Bekämpfungsmaßnahmen gegen die Varroa-Milbe im Jahr

Vollzug der Bienenseuchen-Verordnung; Anordnung zur Durchführung flächendeckender Bekämpfungsmaßnahmen gegen die Varroa-Milbe im Jahr A m t s b l a t t Bekanntmachungen von Gemeinden und Zweckverbänden Hinweis einfügen / entfernen INHALT Nummer 12 20.05.2016 Seite Öffentliche Zustellung der Nachbarausfertigungen der Baugenehmigung vom

Mehr

Augsburg, den 19. Juni 2007 Seite 129. Inhaltsverzeichnis. Allgemeine Angelegenheiten der Verwaltung und Verwaltungsgerichtsbarkeit

Augsburg, den 19. Juni 2007 Seite 129. Inhaltsverzeichnis. Allgemeine Angelegenheiten der Verwaltung und Verwaltungsgerichtsbarkeit Amtsblatt REGIERUNG VON SCHWABEN Nr. 10 51. Jahrgang Augsburg, den 19. Juni 2007 Seite 129 Inhaltsverzeichnis Allgemeine Angelegenheiten der Verwaltung und Verwaltungsgerichtsbarkeit Gesetzentwurf zur

Mehr

für Ländliche Entwicklung Niederbayern

für Ländliche Entwicklung Niederbayern 0 Amt für Ländliche Entwicklung Niederbayern Gz. B-V 7533.1 Dorferneuerung Rattenbach (DE) Gemeinde Rimbach, Landkreis Rottal-lnn II. Flurbereinigungsbeschluss Anlaqe 1. Anderungskarte zur Gebietskarte

Mehr

Amtsblatt des Landkreises Lindau (Bodensee)

Amtsblatt des Landkreises Lindau (Bodensee) Amtsblatt des Landkreises Lindau (Bodensee) Nr.13/2014 Donnerstag, 20. November 2014 Herausgeber und Druck: Anschrift: Landkreis Lindau (Bodensee), Stiftsplatz 4, 88131 Lindau (Bodensee) Postfach 3322,

Mehr

INHALTSVERZEICHNIS. Seite:

INHALTSVERZEICHNIS. Seite: - 2 - INHALTSVERZEICHNIS Seite: Luftverkehrsrecht; Bekanntmachung über die Erteilung einer luftverkehrsrechtlichen Genehmigung nach 6 des Luftverkehrsgesetzes (LuftVG) zur Anlage und zum Betrieb eines

Mehr

https://www.verkuendung-bayern.de/allmbl/jahrgang:2010/heftnummer:3/seite:98/doc...

https://www.verkuendung-bayern.de/allmbl/jahrgang:2010/heftnummer:3/seite:98/doc... https://www.verkuendungbayern.de/allmbl/jahrgang:2010/heftnummer:3/seite:98/doc... Page 1 of 6 923W Allgemeinverfügung zur Fahrwegbestimmung nach 35 Abs. 3 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und

Mehr

DIN 1) VOB/B Verdingungsordnung für Bauleistungen - Teil B: Allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen DIN 1961

DIN 1) VOB/B Verdingungsordnung für Bauleistungen - Teil B: Allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen DIN 1961 Anlage 1 Technische Regelwerke DIN 1) VOB/B Verdingungsordnung für Bauleistungen - Teil B: Allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen DIN 191 DIN EN 1425 DIN EN 142 DIN EN 1428

Mehr

A l l g e m e i n v e r f ü g u n g geändert durch Allgemeinverfügung vom

A l l g e m e i n v e r f ü g u n g geändert durch Allgemeinverfügung vom Allgemeinverfügung zur Regelung der Befahrung der Ammer im Bereich der Unterhausener Ammerbrücke, Flußkilometer 126,63, bis zur Wielenbacher Ammerbrücke, Flußkilometer 124,44, wegen Bauarbeiten am Grundwehr

Mehr

(Bewilligungsbehörde) Az.:... Ort/Datum Fernsprecher. Zuwendungsbescheid (Institutionelle Förderung)

(Bewilligungsbehörde) Az.:... Ort/Datum Fernsprecher. Zuwendungsbescheid (Institutionelle Förderung) Muster 2 b 1 zu Pos. 2.1.3 des Kinder- und Jugendförderplans (Bewilligungsbehörde) Az.:...... Ort/Datum Fernsprecher (Anschrift der Zuwendungsempfängerin/des Zuwendungsempfängers) Zuwendungsbescheid (Institutionelle

Mehr

das Bayerische Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten

das Bayerische Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Bayerisches Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Bayerisches Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Postfach 22 00 12 80535 München Milchprüfring Bayern e. V.

Mehr

Verwendung von Additiven für Asphaltbeläge mit hohem RAP-Gehalt Reparaturasphalt- Winterasphalt

Verwendung von Additiven für Asphaltbeläge mit hohem RAP-Gehalt Reparaturasphalt- Winterasphalt Verwendung von Additiven für Asphaltbeläge mit hohem RAP-Gehalt Reparaturasphalt- Winterasphalt 2 20. Weimarer Straßenbau + Baustoffsymposium 50 Tonnen Deckenfräsgut (AC 8 DN / Bitumen 70/100) Reparaturasphalt

Mehr

INHALTSVERZEICHNIS. Seite:

INHALTSVERZEICHNIS. Seite: - 69 - NHALTSVERZECHNS Seite: Öffentliche Bekanntmachung einer Baugenehmigung gemäß Art. 66 Abs. 2 Satz 4 der Bayer. Bauordnung (BayBO) Vollzug des Baugesetzbuches (BauGB) und der Bayerischen Bauordnung

Mehr

Anwendungen von Prüfungen im DSR

Anwendungen von Prüfungen im DSR Anwendungen von Prüfungen im DSR Tobias Hagner Workshop Dynamisches Workshop Scherrheometer Dynamisches Dr.-Ing. Scherrheometer Tobias Hagner 1 Prüfungen mittels Dynamischem Scherrheometer + Messungen

Mehr

Ihre Nachricht Bitte in der Antwort angeben Haus Zimmer Miesbach, La H April 2013

Ihre Nachricht Bitte in der Antwort angeben Haus Zimmer Miesbach, La H April 2013 www.landratsamt-miesbach.de. Landratsamt * Postfach 303 * 83711 Seniorenzentrum Der Schwaighof GmbH Geschäftsleitung Schwaighofstr. 83 83684 Tegernsee Fachbereich Gesundheit, Betreuung und Senioren Ansprechpartner:

Mehr

Regelsätze nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) Sozialhilfe für die Zeit ab

Regelsätze nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) Sozialhilfe für die Zeit ab A m t s b l a t t Bekanntmachungen von Gemeinden und Zweckverbänden Hinweis einfügen / entfernen INHALT Nummer 20 19.11.2018 Seite Vollzug der Wassergesetze (WHG und BayWG) und des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung

Mehr

Amt für Ländliche Entwicklung Schwaben

Amt für Ländliche Entwicklung Schwaben Amt für Ländliche Entwicklung Schwaben Gz. A V 7533 Verfahren Mittelneufnach II - Dorferneuerung Gemeinde Mittelneufnach, Landkreis Augsburg Flurbereinigungsbeschluss Anlage 1 Gebietskarte M = 1 : 2 500

Mehr

47. Jahrgang Regensburg, 15. Januar 2016 Nr. 2/Seite 4

47. Jahrgang Regensburg, 15. Januar 2016 Nr. 2/Seite 4 Amtsblatt für den Landkreis Regensburg Herausgeber: Landratsamt Regensburg Altmühlstraße 3, 93059 Regensburg Das Amtsblatt wird auch veröffentlicht unter www.landkreis-regensburg.de 47. Jahrgang Regensburg,

Mehr

Seite Landeshauptstadt München Kreisverwaltungsreferat

Seite Landeshauptstadt München Kreisverwaltungsreferat Seite Landeshauptstadt 1 von 6 München Kreisverwaltungsreferat Landeshauptstadt München, Kreisverwaltungsreferat Ruppertstr. 19, 80466 München Zustellungsurkunde ASB-Casa Vital GmbH Mauserstraße 20 70469

Mehr

AMTSBLATT des Landkreises Landshut

AMTSBLATT des Landkreises Landshut AMTSBLATT des Landkreises Landshut Nr.: 8 Donnerstag, 9. März 2017 Seite: 58 Inhaltsverzeichnis: Mitteilungen des Landratsamtes:... Seite Sitzung des Kreisausschusses am 13.03.2017... 59 Sitzung des Ausschusses

Mehr

Amt für Ländliche Entwicklung Niederbayern

Amt für Ländliche Entwicklung Niederbayern Amt für Ländliche Entwicklung Niederbayern Gz. A V 7533 Verfahren Zeholfing - Dorferneuerung Stadt Landau a.d.isar, Landkreis Dingolfing-Landau Flurbereinigungsbeschluss Anlage 1 Gebietskarte M = 1 : 2500

Mehr

Firma Kelheim Fibres GmbH z.h. Herrn Dr. Koch oder Vertreter Regensburger Str Kelheim

Firma Kelheim Fibres GmbH z.h. Herrn Dr. Koch oder Vertreter Regensburger Str Kelheim Landratsamt Kelheim Postfach 1462 93303 Kelheim Postzustellungsurkunde Firma Kelheim Fibres GmbH z.h. Herrn Dr. Koch oder Vertreter Regensburger Str. 109 93309 Kelheim Sachbearbeiter/in Thomas Luft Telefon

Mehr

Muster für Rechtsbehelfsbelehrungen im Geschäftsbereich des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur Stand: November 2017

Muster für Rechtsbehelfsbelehrungen im Geschäftsbereich des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur Stand: November 2017 Muster für Rechtsbehelfsbelehrungen im Geschäftsbereich des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur Stand: November 2017 I. Allgemeine Hinweise 1. Zweck und Rechtsgrundlagen Nach 108 Abs. 5 Landesverwaltungsgesetz

Mehr

Bitumen und bitumenhaltige Bindemittel Anforderungen an Straßenbaubitumen. Bitumes et liants bitumineux Spécifications des bitumes routiers

Bitumen und bitumenhaltige Bindemittel Anforderungen an Straßenbaubitumen. Bitumes et liants bitumineux Spécifications des bitumes routiers ÖNORM EN 12591 Ausgabe: 2000-04-01 Normengruppen B und C Ident (IDT) mit EN 12591:1999 Ersatz fürönorm B 3610:1992-10 und ÖNORM C 9215:1985-10 ICS 91.100.50; 93.080.20 Bitumen und bitumenhaltige Bindemittel

Mehr

Bayerisches Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten

Bayerisches Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Bayerisches Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Bayerisches Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten 80535 München Per E-Mail a) Ämter für Ländliche Entwicklung

Mehr

Amtsblatt des Landkreises Ansbach

Amtsblatt des Landkreises Ansbach Amtsblatt des Landkreises Ansbach Herausgeber: Landkreis Ansbach Kontakt: Landkreis Ansbach Crailsheimstraße 1 91522 Ansbach Öffnungszeiten: Montag bis Donnerstag Freitag 08.00 Uhr bis 16.00 Uhr 08.00

Mehr

Amtsblatt des Landkreises tirschenreuth

Amtsblatt des Landkreises tirschenreuth B 11744 Amtsblatt des Landkreises tirschenreuth mit Veröffentlichungen von Behörden, Gerichten und Gemeinden des Landkreises Nr. 37/38 Tirschenreuth, den 17.09.2018 74. Jahrgang Inhaltsverzeichnis Seite

Mehr

(Zutagefördern / Ableiten / Einleiten von Grundwasser in ein Oberflächengewässer) auf dem Grundstück Fl.-Nr. 2735/10 der Gemarkung Mammendorf 63

(Zutagefördern / Ableiten / Einleiten von Grundwasser in ein Oberflächengewässer) auf dem Grundstück Fl.-Nr. 2735/10 der Gemarkung Mammendorf 63 Amtsblatt INHALT Bekanntmachungen des Landratsamtes Nummer 5 21.02.2014 Seite Wasserrecht; Öffentliche Bekanntmachung zur Planfeststellung für die Errichtung einer Sohlschwelle in der Amper bei Grafrath,

Mehr

Satzungs- und Verordnungsblatt der Stadt Memmingen SVBl Amtsblatt für die Stadt Memmingen

Satzungs- und Verordnungsblatt der Stadt Memmingen SVBl Amtsblatt für die Stadt Memmingen SVBl 2018 Seite 41 Satzungs- und Verordnungsblatt der Stadt Memmingen SVBl Amtsblatt für die Stadt Memmingen Herausgeber und Druck Stadt Memmingen Marktplatz 1 87700 Memmingen Nr. 8 Memmingen, 13. April

Mehr

Arbeitspapier Betrachtungen zu Bindemittelmengengleitklauseln, Ausgabe 1994, FGSV-Nr. AP 32

Arbeitspapier Betrachtungen zu Bindemittelmengengleitklauseln, Ausgabe 1994, FGSV-Nr. AP 32 Schnelleluation mit dem Ultraschall-Verfahren Bestimmung der Feststoffgehalte Analysenverfahren Teil 7.1.5 der TP Gestein-StB (2008) Teil 7.2 der TP Gestein-StB (2008) Teil 7.3 der TP Gestein-StB (2008)

Mehr

Das Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Schweinfurt (AELF Schweinfurt) erlässt folgende. Allgemeinverfügung:

Das Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Schweinfurt (AELF Schweinfurt) erlässt folgende. Allgemeinverfügung: Allgemeinverfügung des Amtes für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Schweinfurt vom 10.04.2018 Vollzug des Pflanzenschutzgesetzes (PflSchG); Maßnahmen zur Bekämpfung des Schwammspinners (Lymantria dispar

Mehr

Titelmasterformat durch Klicken. bearbeiten

Titelmasterformat durch Klicken. bearbeiten 15. Oktober 2014 Gummimodifizierte Bitumen/Asphalte - Stand der Technik? - Titelmasterformat durch Klicken Dr.-Ing. Daniel Gogolin bearbeiten INGENIEURGESELLSCHAFT PTM Dortmund mbh Frische Luft 155 44319

Mehr

Asphaltanwendungen in der Praxis, neue Regelwerke DAV-Informationsveranstaltung am in Bonn

Asphaltanwendungen in der Praxis, neue Regelwerke DAV-Informationsveranstaltung am in Bonn Asphaltanwendungen in der Praxis, neue Regelwerke DAV-Informationsveranstaltung am 06.11.13 in Bonn Prof. Dr.-Ing. Volker Rauschenbach 1 Anpassungen Regelwerk Asphaltbauweise Veranlassung Anforderungen

Mehr

INHALTSVERZEICHNIS. Seite:

INHALTSVERZEICHNIS. Seite: - 119 - INHALTSVERZEICHNIS Seite: Öffentliche Bekanntmachung einer Baugenehmigung gemäß Art. 66 Abs. 2 Satz 4 der Bayer. Bauordnung (BayBO) Vollzug des Baugesetzbuches (BauGB) und der Bayerischen Bauordnung

Mehr

Grundwasser (Bauwasserhaltung) auf dem Grundstück Fl.-Nr. 1606/3 der Gemarkung Maisach 36

Grundwasser (Bauwasserhaltung) auf dem Grundstück Fl.-Nr. 1606/3 der Gemarkung Maisach 36 A m t s b l a t t Bekanntmachungen von Gemeinden und Zweckverbänden Hinweis einfügen / entfernen INHALT Nummer 04 08.03.2018 Seite Öffentliche Zustellung der Nachbarausfertigungen der Baugenehmigung vom

Mehr

AMTSBLATT DER STADT DEGGENDORF

AMTSBLATT DER STADT DEGGENDORF AMTSBLATT DER STADT DEGGENDORF 16.03.2018 53. Jahrgang, Nr. 3 Verantwortlicher Herausgeber: Stadt Deggendorf - Büro des Oberbürgermeisters, Franz-Josef-Strauß-Str. 3, 94469 Deggendorf Erscheint nach Bedarf

Mehr

Reaktivatoren für die Verwendung sehr hoher Anteile an Recycling-Asphalt

Reaktivatoren für die Verwendung sehr hoher Anteile an Recycling-Asphalt Reaktivatoren für die Verwendung sehr hoher Anteile an Recycling-Asphalt Neues aus der Straßenbautechnik Kolloquium am 17. Dezember 2014 Dipl.-Ing. Julian Milch INSTITUT FÜR STRASSEN- UND EISENBAHNWESEN

Mehr

Nummer 34. Öffentliche Bekanntmachung der Baugenehmigung gem. Art. 66 Abs. 2 BayBO an die Nachbarn

Nummer 34. Öffentliche Bekanntmachung der Baugenehmigung gem. Art. 66 Abs. 2 BayBO an die Nachbarn A M T S B L A T T DER STADT PASSAU P A S S A U Leben an drei Flüssen 23.12.2015 Nummer 34 INHALT Vollzug des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes (BayStrWG) - Widmung bzw. Umstufung einer Straßenfläche

Mehr

2018 Donnerstag, 13. September 2018 Nr. 31. I n h a l t. Bekanntmachung der Sparkasse Altötting-Mühldorf

2018 Donnerstag, 13. September 2018 Nr. 31. I n h a l t. Bekanntmachung der Sparkasse Altötting-Mühldorf 104 Amtsblatt des Landkreises Altötting 2018 Donnerstag, 13. September 2018 Nr. 31 I n h a l t Bekanntmachung der Sparkasse Altötting-Mühldorf Bauvorhaben: Umbau und Erweiterung der Werkstatt Firma AVP

Mehr

Seite Landeshauptstadt München Kreisverwaltungsreferat

Seite Landeshauptstadt München Kreisverwaltungsreferat Seite Landeshauptstadt 1 von 6 München Kreisverwaltungsreferat Landeshauptstadt München, Kreisverwaltungsreferat Ruppertstr. 19, 80466 München Zustellungsurkunde Hilfe im Alter Gemeinnützige GmbH der Inneren

Mehr

Kommunale Abfallwirtschaft. Muster. Kundennummer: Gebührenschuldner/in: Wolfgang Mustermann, Musterstr. 24, Musterstadt

Kommunale Abfallwirtschaft. Muster. Kundennummer: Gebührenschuldner/in: Wolfgang Mustermann, Musterstr. 24, Musterstadt Kommunale Abfallwirtschaft Landratsamt Kitzingen - Kaiserstraße 4-97318 Kitzingen Herrn Wolfgang mann str. 97217 stadt Kundenservice: Michaela Meyer Kerstin Koch Tel. 09321 / 928-1202 Tel. 09321 / 928-1203

Mehr

A M T S B L A T T für den Landkreis Berchtesgadener Land und die Städte, Märkte, Gemeinden und kommunalen Zweckverbände im Landkreis

A M T S B L A T T für den Landkreis Berchtesgadener Land und die Städte, Märkte, Gemeinden und kommunalen Zweckverbände im Landkreis A M T S B L A T T für den Landkreis Berchtesgadener Land und die Städte, Märkte, Gemeinden und kommunalen Zweckverbände im Landkreis Herausgegeben vom Landratsamt Salzburger Straße 64, 83435 Bad Reichenhall

Mehr

Ruhr-Universität Bochum

Ruhr-Universität Bochum Ruhr-Universität Bochum Lehrstuhl für Verkehrswegebau Prof. Dr.-Ing. M. Radenberg Modulprüfung Verkehrswegebau Bachelorstudiengang Bauingenieurwesen Montag, den 25.03.2013 13:30 14:30 Uhr Zugelassene Hilfsmittel:

Mehr

Betreff: Vollzug des Bayerischen Pflege- und Wohnqualitätsgesetzes (PfleWoqG) Prüfbericht gemäß PfleWoqG

Betreff: Vollzug des Bayerischen Pflege- und Wohnqualitätsgesetzes (PfleWoqG) Prüfbericht gemäß PfleWoqG Landratsamt Hof Soziale Angelegenheiten FQA Schaumbergstraße 14 95032 Hof Diakoniewerk Martinsberg e.v. Am Steinbühl 11 95119 Naila Betreff: Vollzug des Bayerischen Pflege- und Wohnqualitätsgesetzes (PfleWoqG)

Mehr

BITUMEN Untersuchungsmöglichkeiten und erste Erfahrungen mit den neuen Messverfahren

BITUMEN Untersuchungsmöglichkeiten und erste Erfahrungen mit den neuen Messverfahren www.ifbgauer.de BITUMEN Untersuchungsmöglichkeiten und Institut Dr.-Ing. Gauer Gliederung Untersuchungsmöglichkeiten Laborverfahren zur Bindemittelalterung RTFOT/PAV Bitumenkennwerte zur Erfahrungssammlung

Mehr

Haus der Generationen Hallertau Seniorenheim Röhrich GmbH, Ziegelstraße 11, Wolnzach

Haus der Generationen Hallertau Seniorenheim Röhrich GmbH, Ziegelstraße 11, Wolnzach Landratsamt Pfaffenhofen a.d.ilm I Postfach 1451 I 85264 Pfaffenhofen Seniorenheim Röhrich GmbH Ziegelstraße 11 85283 Wolnzach Soziales, Senioren Dienstgebäude: Hauptplatz 22, 85276 Pfaffenhofen a.d.ilm

Mehr

FÜR DEN LANDKREIS KITZINGEN herausgegeben vom Landkreis Kitzingen. Kitzingen, Jahrgang/ Nummer XXXXIV/17. Teil I

FÜR DEN LANDKREIS KITZINGEN herausgegeben vom Landkreis Kitzingen. Kitzingen, Jahrgang/ Nummer XXXXIV/17. Teil I AMTSBLATT FÜR DEN LANDKREIS KITZINGEN herausgegeben vom Landkreis Kitzingen Kitzingen, 27.04.2015 Jahrgang/ Nummer XXXXIV/17 Teil I Bekanntmachungen des Landratsamtes 12 636/06.0 Anlage 2 S a t z u n g

Mehr

Regierung der Oberpfalz

Regierung der Oberpfalz Regierung der Oberpfalz Aufhebungsbeschluss zum Planfeststellungsbeschluss vom 17.12.2014 für die Bundesstraße 8 Nürnberg - Regensburg Ortsumgehung Seubersdorf i.d.opf. Bau-km 0 + 000 (= Stat. B 8_2400_4,103)

Mehr

Amtliche Bekanntmachungen der Gemeinde Mertingen am Samstag,

Amtliche Bekanntmachungen der Gemeinde Mertingen am Samstag, Amtliche Bekanntmachungen der Gemeinde Mertingen am Samstag, 07.01.2017 Nr. 1 Festsetzung der Grundsteuer für das Kalenderjahr 2017 Die Hebesätze für die Grundsteuer A (375 %) und die Grundsteuer B (310

Mehr

Seite Landeshauptstadt München Kreisverwaltungsreferat

Seite Landeshauptstadt München Kreisverwaltungsreferat Seite Landeshauptstadt 1 von 6 München Kreisverwaltungsreferat Landeshauptstadt München, Kreisverwaltungsreferat Ruppertstr. 19, 80466 München Gegen Zustellungsurkunde SRM Seniorenresidenz München Verwaltungs

Mehr

Amtsblatt der Bayerischen Staatsministerien für Unterricht und Kultus und Wissenschaft, Forschung und Kunst

Amtsblatt der Bayerischen Staatsministerien für Unterricht und Kultus und Wissenschaft, Forschung und Kunst Seite 317 Amtsblatt der Bayerischen Staatsministerien und Wissenschaft, Forschung und Kunst Teil I B 1234 A Nummer 17 Ausgegeben in München am 17. September 2007 Jahrgang 2007 I n h a l t Seite I. Rechtsvorschriften

Mehr

Amtsblatt des Landkreises tirschenreuth

Amtsblatt des Landkreises tirschenreuth B 11744 Amtsblatt des Landkreises tirschenreuth mit Veröffentlichungen von Behörden, Gerichten und Gemeinden des Landkreises Nr. 37/38 Tirschenreuth, den 19.09.2016 72. Jahrgang Inhaltsverzeichnis Seite

Mehr

AMTSBLATT DER STADT DEGGENDORF

AMTSBLATT DER STADT DEGGENDORF AMTSBLATT DER STADT DEGGENDORF 14.05.2018 53. Jahrgang, Nr. 4 Verantwortlicher Herausgeber: Stadt Deggendorf - Büro des Oberbürgermeisters, Franz-Josef-Strauß-Str. 3, 94469 Deggendorf Erscheint nach Bedarf

Mehr