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1 Regelung für das Praxissemester für den Bachelor Studiengang Lebensmitteltechnologie des Fachbereichs Bauingenieurwesen, Lebensmitteltechnik, Versorgungstechnik an der Hochschule Trier vom Auf Grund des 20 und 26 des rheinland pfälzischen Hochschulgesetzes (HochSchG) in der Fassung vom 19. November 2010 (GVBl. S. 464), zuletzt mehrfach geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 02. März 2017 (GVBl. S. 17) sowie 3, Absatz 6, der Prüfungsordnung BA Lebensmitteltechnologie vom , hat der Fachbereichsrat des Fachbereichs Bauingenieurwesen, Lebensmitteltechnik, Versorgungstechnik der Hochschule Trier am die folgende Regelung für den Bachelor Studiengang Lebensmitteltechnologie an der Hochschule Trier beschlossen. Sie wird hiermit bekannt gemacht. 1 Geltungsbereich Diese Regelung gilt für alle Studierenden des Bachelor Studiengangs Lebensmitteltechnologie des Fachbereichs Bauingenieurwesen, Lebensmitteltechnik, Versorgungstechnik der Hochschule Trier. Sie regelt das in der Prüfungsordnung unter 3 Abs. 6 geforderte Praxissemester. 2 Zweck des Praxissemesters (1) Ziel des Praxissemesters ist es, eine enge Verbindung zwischen Studium und Berufspraxis herzustellen. Die während des Studiums erworbenen Qualifikationen sollen durch ingenieurnahe Bearbeitung von Projekten an der Praxisstelle angewandt und vertieft werden. Studierende sollen unter Anwendung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden möglichst selbständig und mitverantwortlich unter Berücksichtigung der betrieblichen Gegebenheiten arbeiten. Praktische Studiensemester im Ausland werden ausdrücklich befürwortet. (2) Das Praxissemester ist eine Prüfungsleistung und Pflichtbestandteil der Ausbildung der Studierenden zur Erlangung des Bachelorgrades. 3 Dauer und Durchführung des Praxissemesters (1) Das Praxissemester wird in der Regel im 4. Fachsemester abgeleistet. Die Dauer beträgt 5 Monate. Die Tätigkeit an der Praxisstelle muss mindestens 4 Monate umfassen. Die restliche Zeit dient den Lehrveranstaltungen, der Abfassung des Praxisberichtes sowie einem Vortrag. Die Tätigkeit ist in Vollzeitbeschäftigung auszuüben. (2) Die Studierenden haben sich in eigener Verantwortung um einen geeigneten Praxisplatz zu bemühen. Sie werden bei Bedarf von den Professorinnen und Professoren der Fachrichtung bei der Suche unterstützt. (3) Die fachliche Betreuung übernehmen die Lehrenden der Fachrichtung (siehe 5 Betreuende Person). Das Unternehmen benennt eine Mitarbeiterin oder einen Mitarbeiter zur Betreuung (betriebliche Betreuung). Diese Person ist in allen Belangen der betrieblichen Tätigkeit direkte Ansprechperson. (4) Die Studierenden fertigen während des Praxissemesters einen Praxisbericht an. (5) Die Studierenden legen zur Anerkennung des Praxissemesters eine Bescheinigung des Betriebs vor, aus der Beginn, Ende, wöchentliche Arbeitszeit, Fehlzeiten sowie die behandelten Themen des Praktikums hervorgehen.

2 (6) Ein Wechsel des Betriebs während der Praxisphase ist nur einmalig in begründeten Ausnahmefällen und nur mit Zustimmung des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zulässig. (7) Die Studierenden können in Ausnahmefällen die betriebliche Tätigkeit kurzfristig unterbrechen, um an Prüfungen teilzunehmen. Falls Studierende sich im Praxissemester befinden, und nicht an pflichtangemeldeten Prüfungen teilnehmen, erfolgt ein "Rücktritt mit anerkanntem Grund (RM)", analog eines Attests. Damit bleibt der Versuch erhalten und die Studierenden werden beim nächsten Termin pflichtangemeldet. 4 Zulassung und Anmeldung zum Praxissemester (1) Studierende werden zum Praxissemester zugelassen, wenn alle Prüfungsleistungen des 1. Semesters und mindestens drei Prüfungen des 2. Semesters bestanden wurden. In begründeten Ausnahmefällen entscheidet der Prüfungsausschuss. (2) Die Anmeldung erfolgt mit einem Begleitzettel (Anlage 1) beim Vorsitzenden des Prüfungsausschusses. 5 Betreuende Person (1) Betreuerinnen und Betreuer des Praxissemesters sind die nach 25 Absatz 4 HochSchG Prüfungsberechtigten. Den Studierenden ist Gelegenheit zu geben, für das Thema und die Betreuung des Praxissemesters Vorschläge zu machen. Die endgültige Entscheidung trifft der Prüfungsausschuss. (2) Der betreuenden Person obliegt die Organisation, die Zusammenarbeit mit der Praxisstelle und die fachliche Betreuung des Praxissemesters. (3) Die betreuende Person legt die Form des vorzulegenden Berichts und die Note des Praxissemesters fest. 6 Vertrag (1) Die Studierenden und der Betrieb schließen einen Vertrag ab. Dieser Vertrag regelt die Verpflichtungen der Praxisstelle und der Studierenden und soll eine Beschreibung der geplanten Tätigkeiten enthalten. (2) Die Verpflichtungen der Praxisstelle: a) Es ist eine geeignete Person für die Betreuung des Studierenden zu benennen. b) Die Studierenden sind für die Dauer des Praxissemesters entsprechend den Ausbildungszielen nach 2 einzusetzen. c) Es ist eine Bescheinigung auszustellen, die Angaben über Beginn, Ende, Fehlzeiten der Praxiszeit sowie die Inhalte der praktischen Tätigkeit enthalten. (3) Die Verpflichtungen des Studierenden: a) Es ist die gebotene Ausbildungsmöglichkeit wahrzunehmen und die übertragenen Aufgaben sind sorgfältig auszuführen. b) Es ist den Anordnungen der Praxisstelle und der von ihr beauftragten Person nachzukommen. c) Die für die Praxisstelle geltenden Ordnungen und Unfallverhütungsvorschriften sowie die Schweigepflicht sind einzuhalten. d) Das Fernbleiben von der Praxisstelle ist unverzüglich der Fachrichtung anzuzeigen. (4) Der Vertrag soll mindestens die im Mustervertrag (Anlage 2) aufgeführten Informationen enthalten, und wird zusammen mit dem Begleitzettel beim Vorsitzenden des Prüfungsausschusses eingereicht. 7 Lehrveranstaltungen Vorbereitende, begleitende und nachbereitende Veranstaltungen zum Praxissemester werden durch die betreuende Person angeboten.

3 8 Bewertung (1) Der Praxisbericht mit Bescheinigung der Praxisstelle ist 6 Monate nach Beginn des Praxissemesters bei der betreuenden Person abzuliefern. Der Abgabezeitpunkt ist aktenkundig zu machen. Ist der Praxisbericht nicht fristgerecht abgeliefert, gilt das Modul als nicht bestanden. (2) Über das Praxissemester wird ein Vortrag (Umfang ca. 20 Minuten) in der Regel zu Beginn des nächsten Semesters gehalten. (3) Die Benotung setzt sich aus Bericht (60%) und Vortrag (40%) zusammen. (4) Das Praxissemester kann durch ein Semester an einer ausländischen Hochschule (Auslandssemester) ersetzt werden. Die Studierenden, die sich für ein Auslandssemester entscheiden, besuchen an der ausländischen Hochschule Lehrveranstaltungen, die sie mit der betreuenden Person auswählen und abstimmen. 9 Status der Studierenden im Praxissemester Die Studierenden müssen während der Dauer des Praxissemesters an der Hochschule ordentlich immatrikuliert sein. 10 Inkrafttreten Diese Regelung für das Praxissemester tritt am Tage nach ihrer Bekanntgabe in Kraft. Trier, den gez. Prof. Dr. Ing. Georg Kapfer Dekan des Fachbereichs Bauingenieurwesen, Lebensmitteltechnik, Versorgungstechnik

4 Anlage 1 Hochschule Trier Fachbereich BLV Bachelor Studiengang Lebensmitteltechnologie Begleitzettel Praxissemester (4. Sem.) 1.) Anmeldung eines Praxissemesters (gem. 3, Absatz 5+6 der Prüfungsordnung) Studierender: Matrikel Nr.: Adresse: Telefon: E Mail: führt in der Zeit vom in der Firma: bis (5 Monate) Adresse: das Praxissemester durch. Abgabe beim Betreuer spätestens am: (6 Monate nach Beginn) Die erforderlichen Prüfungsleistungen des 1. und 2. Semesters sind als Anlage beigefügt. Betreuender Professor: Name und Unterschrift Die/der Studierende bestätigt die Kenntnisnahme der Termine, sowie die Bestimmungen der Prüfungsordnung: Unterschrift Studierender 2.) Abgabe des Praxissemesterberichts und der Bescheinigung Der Praktikumsbericht ist am beim Betreuer fristgemäß eingegangen. Die Bescheinigung der Praxisstelle über Beginn und Ende der Praxiszeit liegt vor. Beurteilung durch den Betreuer: Note: (60%) 3.) Vortrag über das Praxissemester Datum, Unterschrift Betreuer Der Vortrag über das Praxissemester hat am: stattgefunden. Beurteilung durch den Betreuer: Note: (40%) Gesamtnote: Datum, Unterschrift Betreuer 4.) Eintragung der Note in QIS (Studienservice der Hochschule Trier) Bewertung des Praxissemesters erhalten am: Note ins Prüfungsverwaltungssystem QIS eingetragen am: Trier, den Unterschrift

5 Anlage 2 Mustervertrag zwischen Firma (vollständige Adresse mit Telefon) und Herr / Frau Name Student/In Vereinbarung über die Durchführung eines Praxissemesters. Im Rahmen seines / ihres Bachelor Studiums Lebensmitteltechnik an der Hochschule Trier führt Herr / Frau Name Student/In unter der Betreuung von Prof. Name in unserem Betrieb in Ort in der Zeit vom Beginn: Ende: ein Praxissemester durch. Herr / Frau Name Student/In wird dabei in unserem Hause von Herrn/Frau Name betreut. Firma ist bereit, Herr / Frau Name Student/In die hierzu erforderlichen Einrichtungen, Unterlagen und nötigen Sachbedarf zur Verfügung zu stellen, wobei die Entscheidungen über Umfang und Form beim firmeninternen Betreuer / Geschäftsleitung liegen und mit diesem jeweils abzustimmen sind. Firma erstellt dem Studierenden eine Bescheinigung über das durchgeführte Praxissemester. Spätestens 4 Wochen nach Ende des Praxissemesters legt Herr / Frau Name Student/In sowohl dem firmeninternen Betreuer als auch der Hochschule den geforderten Praktikumsbericht mit der Bescheinigung vor. Möchte "Firma" eine Nutzung der im Rahmen der wissenschaftlichen Bearbeitung des gestellten Themas gewonnenen Erkenntnisse für eine begrenzte Zeit verhindern, so kann eine Sperrfrist vereinbart werden. Üblicherweise beträgt eine Sperrfrist 2 3 Jahre, in Ausnahmefällen können auch 5 Jahre vereinbart werden. Wünscht "Firma" eine Sperrfrist, so ist ein entsprechendes Formular als letzte Seite in den Praxissemesterbericht einzufügen. Ein Muster für dieses Formular findet sich auf der Internetseite von Professor Dr. Möller, Hochschule Trier. Herr / Frau Name Student/In verpflichtet sich, über alle nicht allgemein bekannten firmeninternen und geschäftlichen Angelegenheiten sowohl Außenstehenden als auch unbeteiligten Mitarbeitern im Hause gegenüber Verschwiegenheit zu bewahren. Herr / Frau Name Student/In ist während den vereinbarten Zeiten an der Hochschule Trier immatrikuliert mit allen Rechten und Pflichten. An der Praxisstelle wird ausdrücklich kein Arbeitsverhältnis begründet. Es besteht jedoch die Verpflichtung, die betrieblichen Anweisungen, Ordnungen, Hygiene und Unfallverhütungsvorschriften einzuhalten und den gegebenen Anweisungen zu folgen.

6 Für die Abgeltung von Unterkunfts und Verpflegungsaufwendungen gewährt Firma Herrn / Frau Name Student/In eine pauschale Aufwandsentschädigung in Höhe von Betrag Euro pro Monat, die im üblichen Rahmen versteuert werden. Praxisstelle Studierender Datum Unterschrift Datum Unterschrift Zur Kenntnis genommen: Herr / Frau Name firmeninterner Betreuer Prof. Name als Hochschulbetreuer Unterschrift Unterschrift

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