Baurecht vs. Arbeitsschutz

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1 Baurecht vs. Arbeitsschutz Beratung in der Planungsund Bauphase bei Arbeitsstätten TAS-Kongress 09 und Joachim Moser M.Eng. Ltd. Sicherheitsingenieur Inhalt I. Beratung durch Sicherheitsfachkraft - Rechtsgrundlage zur Beteiligung bei Arbeitsstätten - Argumente für eine Beteiligung bei Arbeitsstätten II. Notausgänge Flucht-/Rettungswege - Baurecht versus Arbeitsschutzrecht - Praxisbeispiel Planung Kita III. Fragen zum Thema - Ihre Fragen - Diskussion 3 Rechtsgrundlage zur Beteiligung Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) 6 Aufgaben der Fachkräfte für Arbeitssicherheit Die Fachkräfte für Arbeitssicherheit haben die Aufgabe.. 1. den Arbeitgeber und die sonst für den Arbeitsschutz und die Unfallverhütung verantwortlichen Personen zu beraten, insbesondere bei: a. der Planung, Ausführung und Unterhaltung von Betriebsanlagen und von sozialen und sanitären Einrichtungen, b. der Gestaltung der Arbeitsplätze, des Arbeitsablaufs, der Arbeitsumgebung und in sonstigen Fragen der Ergonomie, 2. die Betriebsanlagen und die technischen Arbeitsmittel insbesondere vor der Inbetriebnahme und Arbeitsverfahren insbesondere vor ihrer Einführung sicherheitstechnisch zu überprüfen, Quelle: 6 ASiG 4 1

2 Rechtsgrundlage zur Beteiligung (Regelbetreuung) DGUV Vorschrift 2 Pkt. 3: Betriebsspezifischer Teil der Betreuung (S. 15) Die Fachkräfte für Arbeitssicherheit haben die Aufgabe.. 2. Betriebliche Veränderungen in den Arbeitsbedingungen und in der Organisation. (1) Beschaffung von grundlegend neuartigen Maschinen, Geräten (2) Grundlegende Veränderungen zur Errichtung neuer Arbeitsplätze bzw. der Arbeitsplatzausstattung; Planung, Neuerrichtung von Betriebsanlagen; Umbau, Neubaumaßnahmen Quelle: DGUV Vorschrift 2 5 Rechtsgrundlage zur Beteiligung ASiG und DGUV Vorschrift 2 Kap. Leitfrage: 4.5 Berücksichtigung der Arbeitsschutzbelange in betrieblichen Prozessen, für Neubau-, Umbau-, Anbauvorhaben Wird für bei Vergabe Ihren von Bauprojekten Aufträgen an Fremdfirmen; (Arbeitsstätten) Zusammenarbeit die mehrerer Fachkraft Arbeitgeber für Arbeitssicherheit, gemäß v.g. Rechtsgrundlagen für Instandhaltung (z. immer B. Baulichkeiten, beteiligt? Maschinen, Anlagen) Weshalb ist eine Beteiligung wichtig, bzw. was können ist tun? 8 Im Baurechts werden die Belange des Arbeitsschutzes nicht im Rahmen des bauaufsichtlichen Verfahrens geprüft. Eine Baugenehmigung beinhaltet grundsätzlich keine Aussage zur Einhaltung bzw. Erfüllung der Arbeitsschutzvorschriften. Auch eine Stellungnahme des Landesamt für Arbeitsschutz, beinhaltet keine konkreten Forderungen zur Einhaltung des Arbeitsschutzrechts. (Ausnahme: bei klar erkennbaren, offensichtlichen Mängel) Die Forderungen aus dem Baurecht im Vergleich zu den Forderungen aus dem Arbeitsstättenrecht divergieren teilweise beträchtlich. (Beispiele folgen) Fazit: Jeder Bauherr ist eigenverantwortlich für die Einhaltung aller arbeitsschutzrechtlichen Vorschriften verpflichtet. 9 2

3 Grundsätzlich kann also festgehalten werden, dass für die Einhaltung der Vorschriften der Bauherr bzw. der Arbeitgeber verantwortlich ist, da es sich bei dem Arbeitsstättenrecht um ein sogenanntes nicht aufdrängendes Recht handelt und eine Einhaltung gesetzlicher Vorgaben aus dem Arbeitsschutz bei einer Vielzahl der Gebäude nicht durch die Gewerbeaufsicht (LUA) geprüft wird. Die Genehmigungsbehörden bzw. die zuständigen Prüfsachverständigen für Brandschutz können eine Prüfung der arbeitsschutzrechtlichen Vorgaben i.d.r. nicht vornehmen, da es sich nicht um ihr Rechtsgebiet handelt (fehlende Fachkunde nach ASiG). Abweichend zum genehmigten Bestand aus dem Bauordnungsrecht enthält die ArbStättV wie das gesamte Arbeitsschutzrecht keine Regelungen zum Bestandsschutz. Die jeweiligen Neufassungen der ASR (i. V. m. Gefährdungsbeurteilung) sind maßgeblich. 10 Beispiel für einen Hinweis in der Fußnote aus einem aktuellen Brandschutzkonzept (100 Seiten), Neubau, Auftragsvolumen 32 Mio : 11 Aufgrund diese Hinweises besteht erhöhter Bedarf zur Kontrolle von: Notausgangstüren z. B. Öffnungsrichtung, Türen im Verlauf eines Fluchtweges, Fluchtwege- und Türbreiten, Geländerhöhen, Nutzung gefangener Räume, Laufweglängen von Fluchtwege, Zahl und Anordnung der Fluchtwege, Sicherheitskennzeichnung, Ausstattung Feuerlöscher, Raumabmessungen, Verkehrswege, usw. usw. 12 3

4 Bezirksdirektion Düsseldorf im www. über das Arbeitsstättenrecht Arbeitsstättenrecht und Arbeitsschutz im Baugenehmigungsverfahren Information für Bauherrn, Architekten, Fachkräfte für Arbeitssicherheit und BÄ. Viele Forderungen der ArbStättV sind baulicher Natur und müssen bereits in der Planungsphase berücksichtigt werden. Einige Anforderungen der Arbeitsstättenverordnung sind bereits im Baurecht verankert. Sofern im Baurecht abweichende Regelungen bestehen, gelten diese, sofern dies im Arbeitsstättenrecht ausdrücklich vorgesehen ist.. Bedauerlicherweise war immer wieder festzustellen, dass Bauherrn und Architekten über die Anforderungen der ArbStättV nicht oder nur unzureichend informiert sind und Fachkräfte für Arbeitssicherheit und Betriebsärzte bei der Planung häufig nicht beteiligt wurden. Teure Nachbesserungen der Planungsunterlagen, Verzögerungen des Baugenehmigungsverfahrens können folgen. Sofern sich Mängel erst nach der Errichtung/Fertigstellung zeigen, werden Nachbesserungen noch deutlich schwieriger und teurer. 13 Bezirksdirektion Düsseldorf im www. über das Arbeitsstättenrecht Nach dem Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit (Arbeitssicherheitsgesetz ASiG) gehören zu den Aufgaben der von Arbeitgebern zu bestellenden Fachkräfte für Arbeitssicherheit und Betriebsärzte u.a. die Beratung der Arbeitgeber bei der Planung, Ausführung und Unterhaltung von Betriebsanlagen und von sozialen und sanitären Einrichtungen. V.g. Empfehlungen kommt auch deshalb besondere Bedeutung zu, da seit dem die Bauaufsichtsbehörden in NRW die Baugenehmigungen, ohne Beteiligung der für den Arbeitsschutz zuständigen Behörden (Arbeitsschutzdezernate der Bezirksregierungen) verbunden mit dem Hinweis, dass die Belange des Arbeitsschutzes von den Bauherrinnen und Bauherrn zu beachten sind, erteilen. (Anmerkung: in Hessen wird dies bereits seit über 10 Jahre so gehandhabt) Quelle: 14 Gefährdungsbeurteilung ist wesentlich bei der Planung von Arbeitsstätten. Der Arbeitsgeber hat diese durchzuführen und die Sifa berät hierzu! 16 4

5 Kapitel II: Notausgänge, Flucht-/Rettungswege Praxisbeispiel 17 Öffnen Sie die Landesbauordnung des Saarlandes (LBO) und geben als Suchbegriff Fluchtweg ein. Was stellen Sie in der Trefferliste fest? Treffer = 0 AGBF In der LBO sind ausschließlich Rettungswege definiert! 2015 Entsprechend der LBO können Rettungswege sowohl baulich als auch über die Rettungsgeräte der Feuerwehr sichergestellt werden. Für Nutzungseinheiten mit mindestens einem Aufenthaltsraum sind zwei unabhängige Rettungswege erforderlich. In der ArbStättV einschließlich ihrer ASR`en werden hingegen nur Fluchtwege erläutert. Nach der ArbStättV einschließlich ihrer ASR müssen Fluchtwege selbstständig begangen werden können. Damit sind explizit bauliche Fluchtwege gefordert. Es ist mindestens ein Fluchtweg erforderlich. 18 Entsprechend der ArbStättV einschließlich ihrer ASR sind nachfolgende Fluchtweglängen festgeschrieben (in Luftlinie gemessen): Die tatsächliche Lauflänge der Fluchtwege darf nicht mehr als das 1,5-Fache der Fluchtweglänge betragen. 21 5

6 Der Rettungsweg ist sowohl der Weg zur Selbstrettung von Personen aus dem Gebäude ins Freie, als auch der Einsatzweg der Feuerwehr aus dem Freien in das Gebäude. Zu beachten ist, dass die Rettungsweglänge nach der LBO die maximale Entfernung von jeder Stelle eines Aufenthaltsraumes bis zu einem Ausgang in einen notwendigen Treppenraum oder ins Freie beschreibt und damit gleichbedeutend mit der Wegstrecke des Fluchtweges ist. Nach der ArbStättV einschließlich ihrer ASR müssen die Treppen im Verlauf des ersten Fluchtweges über gerade Läufe verfügen. Im Verlauf eines zweiten Fluchtweges sind Wendel- und Spindeltreppen, aber auch Fahrsteige und Fahrtreppen unter Berücksichtigung einer Gefährdungsbeurteilung möglich. 22 Rettungswegbreite: Nach der LBO müssen die Ausgänge aus Nutzungseinheiten eine Breite von mindestens0,90mbesitzen. Die notwendigen Flure und Treppen müssen für den größten zu erwartenden Verkehr ausreichend breit sein. Gemäß DIN müssen notwendige Treppen eine nutzbare Treppenlaufbreite von mind. 1maufweisen. Fluchtwegbreite: Nach der ArbStättV einschließlich ihrer ASR bemisst sich die Fluchtwegbreite nach der Anzahl der auf den Fluchtweg angewiesenen Personen: 23 Die LBO erhebt keine Anforderungen an die Aufschlagrichtung der Türen von Notausgängen. Nach der ArbStättV einschließlich ihrer ASR müssen Türen in Notausgängen, die ins Freie oder in einen gesicherten Bereich führen, in Fluchtrichtung aufschlagen. Für die Aufschlagrichtung der weiteren Türen im Verlauf des Fluchtweges ist eine Gefährdungsbeurteilung zu erarbeiten. Das Baurecht kennt keine gefangenen Räume. Die ASR A2.3 definiert einen gefangenen Raum als einen Raum, der ausschließlich durch einen anderen Raum betreten oder verlassen werden kann. Folglich hat der gefangene Raum keine eigene Anbindung an einen Flucht- bzw. Rettungsweg. Die Nutzbarkeit dieser Räume sind eingeschränkt, bzw. es sind besondere Maßnahmen zu veranlassen (Tür mit Glasausschnitt, Alarmierung u.ä.) 24 6

7 Über die Anforderungen der LBO hinausgehende Forderungen des Arbeitsstättenrechts sind u. a.: Sicherheitskennzeichnung ASR A1.3 Sicherheitskennzeichnung: Kennzeichnung der Fluchtwege, Notausgänge und Türen im Verlauf der Fluchtwege. Alarmierung - ASR A2.2, Maßnahmen gegen Brände: Brände können durch Personen oder automatische Brandmelder erkannt und gemeldet werden. Feuerlöscher - ASR A2.2, Maßnahmen gegen Brände: Grundausstattung erforderlich, liegt nach einer Gefährdungsbeurteilung eine erhöhte Brandgefahr vor, sind zusätzliche Maßnahmen zu treffen (z. B. zusätzliche Feuerlöscher) Sicherheitsbeleuchtung - ASR A3.4/7, optische Sicherheitsleitsysteme: Erforderlich, wenn bei Ausfall der allgemeinen Beleuchtung das gefahrlose Verlassen der Arbeitsstätte nicht gewährleistet ist. Flucht- und Rettungspläne - ASR A2.3 Fluchtwege, Notausgänge: Wenn die Fluchtwege nicht eindeutig und übersichtlich sind. 25 Solange der Gesetzgeber für die Errichtung von Gebäuden und deren Nutzung unterschiedliche Vorschriften zu annähernd gleichen Fragestellungen erlässt, sind für eine ganzheitliche, sicherheits- und brandschutztechnische Planung einer Arbeitsstätte ein Brandschutznachweis für das Baugenehmigungsverfahren und eine Gefährdungsbeurteilung für den Arbeitsschutz erforderlich. 26 Hierzu eine Literaturempfehlung ( Rechtsgutachten zum Zusammenwirken von Arbeitsstättenrecht und Bauordnungsrecht BAuA 2018 Zu beachten ist: dass im Ergebnis keine wesentlichen Widersprüche zwischen Bauordnungs- und Arbeitsschutzrecht festgestellt werden, insofern alle anzuwenden Regelwerke bei der Planung und Ausführung Anwendung finden. was in Bezug auf das Arbeitsschutzrecht jedoch oftmals nicht gegeben ist. 27 7

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