Gesetzentwurf. Drucksache 16/6752. LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 16. Wahlperiode der Landesregierung

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1 LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 16. Wahlperiode Drucksache 16/ Gesetzentwurf der Landesregierung Gesetz zur Änderung des Baukammerngesetzes A Problem und Regelungsbedarf 1.) Das Baukammerngesetz regelt unter anderem, unter welchen Voraussetzungen in Nordrhein-Westfalen die Berufsbezeichnungen Architekt, Architektin, Stadtplaner und Stadtplanerin geführt werden dürfen. Die genannten Berufe zählen damit zu den reglementierten Berufen im Sinne der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, die am 20. Oktober 2005 in Kraft getreten ist. Durch die Richtlinie 2013/25/EU des Rates vom 13. Mai 2013 zur Anpassung bestimmter Richtlinien im Bereich des Niederlassungsrechts und des freien Dienstleistungsverkehrs aufgrund des Beitrittes der Republik Kroatien wurde die Richtlinie 2005/36/EG insoweit geändert, als nunmehr auch die im Anhang Teil A Nr. 3 der Richtlinie 2013/25/EU genannten kroatischen Architekturdiplome anzuerkennen sind. Da das Baukammerngesetz eine statische Verweisung auf die Richtlinie 2005/36/EG enthält, muss es geändert werden, um die neue Richtlinie für NRW in nationales Recht umzusetzen. 2.) Die 10 und 35 BauKaG NRW regeln die Partnerschaftsgesellschaften für Mitglieder der Architektenkammer NRW und die Ingenieurkammer-Bau NRW. Das Partnerschaftsgesellschaftsgesetz des Bundes wurde in 2013 dahingehend geändert, dass nunmehr auch Partnerschaften ihre Haftung auf das Gesellschaftsvermögen beschränken können, wenn im jeweiligen Landesgesetz die Möglichkeit hierzu vorgeschrieben wird. Die 10 und 35 BauKaG NRW sollen dementsprechend angepasst werden. B Lösung Der Gesetzentwurf enthält die notwendigen Regelungen zur Umsetzung der Richtlinie 2013/25/EU des Rates vom 13. Mai 2013 und die Regelungen, um Partnerschaften mit beschränkter Berufshaftung zu ermöglichen. Datum des Originals: /Ausgegeben: Die Veröffentlichungen des Landtags Nordrhein-Westfalen sind einzeln gegen eine Schutzgebühr beim Archiv des Landtags Nordrhein-Westfalen, Düsseldorf, Postfach , Telefon (0211) , zu beziehen. Der kostenfreie Abruf ist auch möglich über das Internet-Angebot des Landtags Nordrhein-Westfalen unter

2 C Alternativen Keine. D Kosten Keine. E Zuständigkeit Zuständig ist das Ministerium für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr. F Auswirkungen auf die Selbstverwaltung und die Finanzlage der Gemeinden und Gemeindeverbände Keine. G Finanzielle Auswirkungen auf Unternehmen und private Haushalte Keine. H Befristung Eine Verfallsklausel ist wegen der Bedeutung der Rechtssicherheit sowohl für die Berufsangehörigen als auch für die Studierenden nicht vertretbar. 2

3 G e g e n ü b e r s t e l l u n g Gesetzentwurf der Landesregierung Auszug aus den geltenden Gesetzesbestimmungen Gesetz zur Änderung des Baukammerngesetzes Gesetz über den Schutz der Berufsbezeichnungen 'Architekt', 'Architektin', 'Stadtplaner' und 'Stadtplanerin' sowie über die Architektenkammer, über den Schutz der Berufsbezeichnung 'Beratender Ingenieur' und 'Beratende Ingenieurin' sowie über die Ingenieurkammer-Bau - Baukammerngesetz (BauKaG NRW) - Artikel 1 Das Baukammerngesetz vom 16. Dezember 2003 (GV. NRW. S. 786), das zuletzt durch Gesetz vom 9. Dezember 2008 (GV. NRW. S. 774) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. 4 Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst: 4 Eintragung (1) In die Liste ihrer Fachrichtung wird die Person eingetragen, die ihre Hauptwohnung, ihre Niederlassung oder ihren Beschäftigungsort in Nordrhein-Westfalen hat und a) ein Studium mit einer mindestens vierjährigen Regelstudienzeit für eine der in 1 Abs. 1 bis 4 genannten Berufsaufgaben an einer deutschen Hochschule mit Erfolg abgeschlossen und danach in ihrer Fachrichtung eine praktische Tätigkeit gemäß Absatz 6 ausgeübt hat, b) Lehrer oder Lehrerin einer der Fachrichtungen nach 1 Abs. 1 bis 4 an einer deutschen Hochschule ist oder c) die Befähigung zum höheren oder gehobenen bautechnischen Verwaltungsdienst der Fachrichtungen Hochbau oder Städtebau oder zum höheren Dienst Landschaftspflege 3

4 und Naturschutz des Landes Nordrhein-Westfalen in der Landespflege besitzt oder dem gehobenen Dienst in der Landschaftspflege und dem Naturschutz angehört oder angehörte. Als Ausbildung zum Stadtplaner oder zur Stadtplanerin wird anerkannt a) ein Studium der Stadtplanung, b) ein Studium der Raumplanung oder der Architektur, jeweils mit Schwerpunkt im Städtebau, c) ein Studium des Bauingenieurwesens, des Vermessungswesens oder der Landespflege mit einem Aufbau- oder Vertiefungsstudium der Stadtplanung oder des Städtebaus oder d) eine gleichwertige Ausbildung, die auch zum Erstellen städtebaulicher Pläne befähigt. Die Ausbildung muss zur Ausübung der Berufsaufgaben nach 1 Abs. 4 befähigen. (2) Ist eine sich bewerbende Person in einer Architektenliste oder der Stadtplanerliste eines anderen Landes eingetragen, so ist sie auf Antrag in die Liste ihrer Fachrichtung einzutragen, sofern keine Versagungsgründe nach 5 Abs. 1 bis 3 vorliegen. Dies gilt innerhalb eines Jahres auch für Personen, deren Eintragung nur gelöscht worden ist, weil sie ihre Hauptwohnung oder ihre Niederlassung aufgegeben oder den Beschäftigungsort gewechselt haben. Bei Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union (Mitgliedstaat) oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (Vertragsstaat) gelten (3) Die Voraussetzung nach Absatz 1 Satz 1 erfüllt in Bezug auf die Studienanforderungen in der Fachrichtung Architektur auch, wer einen gleichwertigen ausländischen Studienabschluss nachweisen kann. Bei Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union (Mitgliedstaat) oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (Vertragsstaat) gelten als gleichwertig 4

5 als gleichwertig die nach Artikel 21, 46 und 47 der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom , S. 22), die durch die Richtlinie 2013/25/EU (ABl. L 158 vom , S. 368) geändert worden ist, in Verbindung mit deren Anhang V Nummer bekannt gemachten oder als genügend anerkannten Ausbildungsnachweise sowie die Nachweise nach Artikel 23 und 49 der Richtlinie 2005/36/EG in Verbindung mit deren Anhang VI Nummer 6. die nach Artikel 21, 46 und 47 der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl EU Nr. L 255 S. 22) (Richtlinie 2005/36/EG) in Verbindung mit deren Anhang V Nr bekannt gemachten oder als genügend anerkannten Ausbildungsnachweise sowie die Nachweise nach Artikel 23 und 49 der Richtlinie 2005/36/EG in Verbindung mit deren Anhang VI Nr. 6. Satz 2 gilt entsprechend für Drittstaatsangehörige, soweit sich hinsichtlich der Anerkennung der Ausbildungsnachweise nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaft eine Gleichstellung ergibt. (4) Die Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 erfüllt in Bezug auf Studienanforderungen und praktische Tätigkeit in der Fachrichtung Architektur auch, wer als Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates oder eines Vertragsstaates aus besonderen und außergewöhnlichen Gründen im Sinn des Artikels 10 Buchstabe b, c, d und g der Richtlinie 2005/36/EG die Voraussetzungen für eine Anerkennung seiner Ausbildungsnachweise auf der Grundlage der Koordinierung der Mindestanforderungen an die Ausbildung im Sinne der Richtlinie 2005/36/EG nicht erfüllt, wenn im Übrigen die Voraussetzungen des Artikels 13 der Richtlinie 2005/36/EG vorliegen; dabei sind Ausbildungsgänge im Sinn des Artikels 12 der Richtlinie 2005/36/EG gleichgestellt. Satz 1 gilt entsprechend für Drittstaatsangehörige, soweit sich hinsichtlich der Anerkennung der Ausbildungsnachweise nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaft eine Gleichstellung ergibt. Satz 1 gilt entsprechend für Personen, die die Berufsbezeichnung Architektin oder Architekt führen dürfen, weil sie sich durch die Qualität ihrer Leistungen auf dem Gebiet der Architektur besonders ausgezeichnet haben und ihnen daher die zuständige Behörde eines Mitgliedstaates oder eines Vertragsstaates aufgrund eines Gesetzes diese Befugnis zuerkannt hat. 5

6 6 (5) Die Voraussetzung nach Absatz 1 Satz 1 erfüllt in Bezug auf Studienanforderungen in den Fachrichtungen Innen- und Landschaftsarchitektur sowie Stadtplanung auch, wer einen gleichwertigen ausländischen Studienabschluss nachweisen kann. Die Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 erfüllt in Bezug auf Studienanforderungen und praktische Tätigkeit in den Fachrichtungen Innen- und Landschaftsarchitektur sowie Stadtplanung auch, wer als Angehöriger eines Mitgliedstaates oder eines Vertragsstaates aufgrund eines Ausbildungsnachweises, der mindestens dem Niveau des Artikels 11 Buchstabe c der Richtlinie 2005/36/EG entspricht, in einem Mitgliedstaat oder einem Vertragsstaat über die Voraussetzungen für die Aufnahme und Ausübung dieses Berufs verfügt. Abweichend von Satz 2 genügt es, wenn der Antragsteller den Beruf vollzeitlich zwei Jahre lang in den vorhergehenden zehn Jahren in einem anderen Mitgliedstaat oder einem Vertragsstaat, die diesen Beruf nicht reglementieren, ausgeübt hat, sofern er im Besitz eines oder mehrerer Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise ist; die zweijährige Berufserfahrung darf nicht gefordert werden, wenn der Ausbildungsnachweis des Antragstellers eine reglementierte Ausbildung abschließt, die mindestens dem Niveau des Artikels 11 Buchstabe c der Richtlinie 2005/36/EG entspricht. Für die Anerkennung nach den Sätzen 2 und 3 müssen die übrigen Anforderungen an die Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise nach Artikel 13 der Richtlinie 2005/36/EG erfüllt sein; dabei sind Ausbildungsgänge oder - nachweise im Sinn der Artikel 3 Abs. 3 und Artikel 12 der Richtlinie 2005/36/EG gleichgestellt. Sätze 2 bis 4 gelten entsprechend für Drittstaatsangehörige, soweit sich hinsichtlich der Anerkennung der Ausbildungsnachweise nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaft eine Gleichstellung ergibt. (6) Die praktische Tätigkeit muss zwei Jahre vollzeitlich oder angemessen länger teilzeitlich ausgeübt werden. In ihrem Verlauf sol-

7 len praktische Kenntnisse und Fähigkeiten in den wesentlichen Teilen der Berufsaufgaben nach 1 erworben werden. Dies ist durch Vorlage eigener Arbeiten und durch Arbeits- und Dienstzeugnisse nachzuweisen. Während der praktischen Tätigkeit sind die für die spätere Berufsausübung erforderlichen Weiterbildungsmaßnahmen wahrzunehmen. Die Maßnahmen müssen mit den Berufsaufgaben der jeweiligen Fachrichtung in Verbindung stehen. Das Nähere über die inhaltliche Ausgestaltung und die zeitliche Dauer der praktischen Tätigkeit, Inhalt und Umfang der Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen und die zu erbringenden Nachweise regelt eine Rechtsverordnung nach 101 Abs. 1 Nr. 4. (7) Personen, die keine der Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Buchstaben a bis c oder der Absätze 3 bis 5 erfüllen, werden in eine der Architektenlisten oder die Stadtplanerliste eingetragen, wenn sie nachweisen, dass sie sich durch die Qualität ihrer Leistungen auf dem Gebiet der Architektur, der Innenarchitektur, der Landschaftsarchitektur oder der Stadtplanung besonders ausgezeichnet haben. Über die Eintragung entscheidet der Eintragungsausschuss auf der Grundlage eines Gutachtens des Sachverständigenausschusses, dessen Mitglieder von der Architektenkammer auf die Dauer von fünf Jahren bestellt werden. Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates oder eines Vertragsstaates führen den Nachweis durch ein Prüfungszeugnis ihres Heimat- oder Herkunftsstaates. (8) Die Eintragung in die Liste einer Fachrichtung steht der Eintragung in die Liste einer anderen Fachrichtung nicht entgegen. (9) Die Eintragung erfolgt auf Antrag. Dem Antrag sind die zur Beurteilung der Eintragungsvoraussetzungen erforderlichen Unterlagen beizufügen. Soweit es um die Beurteilung der in den Absätzen 3 bis 5 genannten Voraussetzungen geht, dürfen nur die in Anhang VII der Richtlinie 2005/36/EG 7

8 genannten Unterlagen und Bescheinigungen verlangt werden; die in Anhang VII Nr. 1 Buchstabe d, e und f aufgeführten Unterlagen dürfen nicht älter als drei Monate sein. Die Architektenkammer bestätigt der antragstellenden Person binnen eines Monats den Eingang der Unterlagen und Bescheinigungen und teilt ihr gegebenenfalls mit, welche Unterlagen und Bescheinigungen fehlen. (10) Die Architektenkammer führt eine statistische Aufstellung der von ihr getroffenen Entscheidungen, die auf der Anwendung von Richtlinien der Europäischen Union beruhen. 2. Dem 10 wird folgender Satz angefügt: Partnerschaftsgesellschaften mit beschränkter Berufshaftung gemäß 8 Absatz 4 des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes vom 25. Juli 1994 (BGBl. I. S. 1744) in der jeweils geltenden Fassung müssen eine Berufshaftpflichtversicherung unterhalten, die für Schäden wegen fehlerhafter Berufsausübung haftet. Deckungsumfang und Deckungsbedingungen der Berufshaftpflichtversicherung müssen mindestens Satz 2 entsprechen. 10 Partnerschaftsgesellschaften Auf Partnerschaften wird 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 6 nicht angewendet. Die Partnerschaft kann ihre Haftung gegenüber Auftraggebern für Ansprüche aus Schäden wegen fehlerhafter Berufsausübung auch durch vorformulierte Vertragsbedingungen auf den vierfachen Betrag der Mindestversicherungssumme für Sach- und Vermögensschäden und den einfachen Betrag der Mindestversicherungssumme für Personenschäden beschränken. 3. Dem 35 wird folgender Satz angefügt: 35 Führen der Berufsbezeichnung " Beratender Ingenieur/Beratende Ingenieurin" in Partnerschaftsgesellschaften 8 Auf Partnerschaften findet 33 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, 2. Halbsatz und Nr. 2 bis 6 keine

9 Partnerschaftsgesellschaften mit beschränkter Berufshaftung gemäß 8 Absatz 4 des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes müssen eine Berufshaftpflichtversicherung unterhalten, die für Schäden wegen fehlerhafter Berufsausübung haftet. Deckungsumfang und Deckungsbedingungen der Berufshaftpflichtversicherung müssen mindestens Satz 2 entsprechen. Anwendung. Die Partnerschaft kann ihre Haftung gegenüber Auftraggebern für Ansprüche aus Schäden wegen fehlerhafter Berufsausübung auch durch vorformulierte Vertragsbedingungen auf den vierfachen Betrag der Mindestversicherungssumme für Sach- und Vermögensschäden und den einfachen Betrag der Mindestversicherungssumme für Personenschäden beschränken. Artikel 2 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. 9

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11 Begründung I. Allgemein Mit dem Gesetzentwurf zur Änderung des Baukammerngesetzes soll die Richtlinie 2013/25/EU des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 13. Mai 2013 in nationales Recht umgesetzt werden. Dies soll in der Weise geschehen, dass weiterhin statisch auf die Richtlinie 2005/36/EG verwiesen wird, ergänzt um den Hinweis auf die Richtlinie 2013/25/EU. Außerdem soll die Möglichkeit geschaffen werden, Partnerschaftsgesellschaften mit beschränkter Berufshaftung registrieren zu lassen. II. Im Einzelnen: Zu Artikel 1 Zu Nr. 1: In 4 Absatz 3 wird zur Umsetzung der Richtlinie 2013/25/EU das bisherige Zitat der Richtlinie 2005/36/EG entsprechend ergänzt. Zu Nrn. 2 und 3: Das Gesetz über Partnerschaftsgesellschaften Angehöriger Freier Berufe (Partnerschaftsgesellschaftsgesetz - PartGG) ermöglicht es seit Juli 2013, eine Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung zu gründen, wenn die Partnerschaft eine zu diesem Zweck durch Gesetz vorgegebene Berufshaftpflichtversicherung unterhält. Zwar enthalten 10 BauKaG für Architektenpartnerschaften und 35 BauKaG für Ingenieurpartnerschaften bereits jetzt die Möglichkeit, die Haftung für Ansprüche aus Schäden wegen fehlerhafter Berufsausübung auch durch vorformulierte Vertragsbedingungen zu beschränken, das zuständige Registergericht legt aber den 8 Abs. 4 PartGG dahin gehend aus, dass für Partnerschaftsgesellschaften mit beschränkter Berufshaftung eine gesetzliche Pflicht zum Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung bestehen müsse. Diesem Erfordernis kommen die wortgleichen Ergänzungen der 10 und 35 BauKaG nach. Zu Artikel 2 Da die Umsetzung der EU Richtlinie keinen Aufschub duldet, die Änderung der Registrierungsvoraussetzungen von den betroffenen Berufsangehörigen dringend erwartet wird und überdies keine Übergangsfrist erforderlich ist, soll die Gesetzesänderung unmittelbar nach ihrer Verkündung in Kraft treten. 11

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