Betriebsvereinbarung Arbeitszeit- und Überstundenregelung

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1 Betriebsvereinbarung Arbeitszeit- und Überstundenregelung Die Geschäftsleitung und der Betriebsrat der Bundesgeschäftsstelle des Deutschen Alpenvereins schließen folgende Betriebsvereinbarung zur Arbeitszeit- und Überstundenregelung ab. Diese ersetzt die Punkte 4, 5 und 6 mit den entsprechenden Unterpunkten und Anlage 3 der Betriebsvereinbarung vom Geltungsbereich Diese Betriebsvereinbarung gilt für alle hauptberuflichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Bundesgeschäftsstelle des DAV (im Folgenden Beschäftigte genannt), nicht aber für ehrenamtliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und leitende Angestellte im Sinne von 5 BetrVG. Vom Geltungsbereich dieser Betriebsvereinbarung ausgenommen sind zudem die Beschäftigten der Jugendbildungsstätte des DAV in Bad Hindelang. Durch die nachstehenden Bestimmungen wird den Beschäftigten die Möglichkeit eingeräumt, unter Wahrung der gesetzlichen Vorgaben zur Arbeitszeit und unter Berücksichtigung der betrieblichen Erfordernisse Beginn und Ende der Arbeitszeit sowie deren tägliche Dauer mitzubestimmen. Grundsätzlich arbeiten alle Beschäftigten, die in den Geltungsbereich dieser Betriebsvereinbarung fallen, im Gleitzeitverfahren. Alle Beschäftigten können innerhalb der Bandbreite der Betriebszeit (Kernzeit plus Gleitzeit gemäß Ziffern 2.2. und 2.3) unter Berücksichtigung der betrieblichen Belange wählen, wann sie die Arbeit aufnehmen und beenden möchten. Sie sind lediglich verpflichtet, die Kernzeit (Pflichtarbeitszeit) einzuhalten. Ausnahmen Im Rahmen bestimmter Veranstaltungen (z. B. Abendveranstaltungen im Bereich Kultur) und Servicezeiten (z. B. Abendöffnung der Bibliothek) kann Arbeit auch nach der üblichen Betriebszeit gemäß Ziffern 2.2 und 2.3 notwendig sein (sog. Spätarbeit). Für diese Spätarbeit gelten die Sonderregelungen in Ziffer 2.6. Entzug der Gleitzeitberechtigung, Missbrauch Bei Nichteinhaltung oder Missbrauch des Gleitzeitverfahrens kann die Geschäftsleitung bei Vorsatz oder im Wiederholungsfall mit Zustimmung des Betriebsrats die Gleitzeitberechtigung entziehen. Nach Entzug der Gleitzeitberechtigung gilt für den betroffenen Beschäftigten folgende Arbeitszeitregelung: Die regelmäßige Wochenarbeitszeit ausschließlich der Pausen entspricht der nach 2.1 gültigen wöchentlichen Regelarbeitszeit. Die wöchentliche Regelarbeitzeit wird auf die Werktage Montag bis Freitag gleichmäßig verteilt. S. 1/

2 Der Beginn der tägliche Arbeitszeit wird durch die Geschäftsbereichsleitung bzw. dem Hauptgeschäftsführer nach Abstimmung mit dem Betriebsrat festgelegt und endet nach Erreichen von 1/5 der wöchentlichen Regelarbeitszeit, verlängert durch eine unbezahlte Mittagspause von 30 Minuten. Abweichende Arbeitszeitregelungen Bei abweichenden Arbeitszeitregelungen hat der Betriebsrat ein generelles Mitbestimmungsrecht. 2. Arbeitszeit im Gleitzeitverfahren 2.1. Wöchentliche Regelarbeitszeit, tägliche Sollarbeitszeit Die wöchentliche Regelarbeitszeit ausschließlich der Pausen wird bis zum auf 38,5 Stunden festgelegt. Sie steigt ab auf 39 Wochenstunden. Diese wird zu gleichen Teilen auf fünf Arbeitstage verteilt. Dieser täglichen Sollarbeitszeit wird eine Mittagspause von 30 Minuten hinzugerechnet. Einzelvertraglich festgelegte Arbeitszeiten bleiben durch diese Betriebsvereinbarung unberührt Kernarbeitszeit (Pflichtarbeitszeit) Montag bis Donnerstag Uhr Uhr Freitag Uhr Während der Kernarbeitszeit besteht grundsätzliche Anwesenheitspflicht der Beschäftigten, soweit diese nicht im Rahmen von Dienstreisen oder Dienstgängen Arbeitsverpflichtungen außerhalb ihrer Arbeitsstätte wahrzunehmen haben, oder sie arbeitsunfähig krank, beurlaubt oder erlaubt abwesend sind. Abwesenheit während der Kernzeit ist nach gesonderter Genehmigung durch die Ressort-, Geschäftsbereichsleitung bzw. durch den Hauptgeschäftsführer in begründeten Fällen möglich. Eine entsprechende Meldung ist durch die Beschäftigten an die Personalabteilung per Mail zu senden. Abwesenheitstage (z.b. Urlaubs-, Krankheits-, Freizeittage) werden generell mit 1/5 der wöchentlichen Regelarbeitszeit berechnet, sofern keine einzelvertraglich festgelegte Arbeitszeit vereinbart wurde. Weitere Fälle, in denen die Abwesenheit während der Kernarbeitszeit geregelt ist, finden sich in 29 TVöD Gleitzeit Montag bis Donnerstag Uhr Uhr Uhr Freitag Uhr Uhr Die Anwesenheit während der Gleitzeit ist selbst- bzw. terminbestimmt. Die Beschäftigten planen ihre Gleitzeit verantwortlich. S. 2/

3 2.4. Höchstarbeitszeit Auch bei Nutzung der Gleitzeitmöglichkeiten darf die tägliche Höchstarbeitszeit nicht mehr als 10 Stunden betragen. Betriebsbedingte Ausnahmefälle sind vorher bei der Geschäftsleitung zu beantragen und von dieser und dem Betriebsrat bewilligen zu lassen Pausen Sofern die tägliche Arbeitszeit mehr als 6 Stunden beträgt wird diese durch die obligatorische, mindestens 30-minütige Mittagspause unterbrochen. Diese Zeit liegt zwischen und Uhr und ist in der elektronischen Zeiterfassung hinterlegt. Beginn und Ende der Pause ist generell durch Zeiterfassung festzuhalten. Sofern die gestempelte Mittagspause weniger als 30 Minuten beträgt erfolgt eine automatische Auffüllung. Bei einer Arbeitszeit von mehr als 9 Stunden muss eine weitere 15-minütige Pause eingehalten werden Spätarbeit Im Rahmen bestimmter Veranstaltungen (z.b. Abendveranstaltungen im Bereich Kultur) und Servicezeiten (z.b. Abendöffnung der Bibliothek) kann Spätarbeit außerhalb des Gleitzeitrahmens gemäß Punkt 2.3. notwendig sein. Der Arbeitseinsatz der jeweiligen Beschäftigten wird in einem Dienstplan durch die Ressort-, Geschäftsbereichsleitung festgelegt. Der Dienstplan muss den Beschäftigten mindestens 2 Wochen vorher zugehen. Der Betriebsrat hat ein Vetorecht. Der Betriebsrat wird die Zustimmung nur dann verweigern, wenn seitens der betroffenen Beschäftigten berechtigte Einwände oder Bedenken geltend gemacht werden. Ein praktikabler Alternativ-Dienstplan wird durch die Ressort-, Geschäftsbereichsleitung zusammen mit dem Betriebsrat aufgestellt. Bei Tagen mit Spätarbeit wird der Gleitzeitrahmen auf Uhr festgelegt. Es gibt keine Kernarbeitszeit. Die Anwesenheitspflicht regelt der Dienstplan. Die Gesamtarbeitszeit darf auch hier 10 Std. zzgl. der vorgeschriebenen Pausen nicht überschreiten. Für den Tag nach der Spätarbeit ist zu gewährleisten, dass die betroffenen Beschäftigten eine Ruhezeit von mindestens elf Stunden nach Beendigung der Spätarbeit haben. Die vormittägliche Kernzeit gemäß Ziffer 2.2. entfällt an diesem Tag insoweit, als die Ruhezeit sonst nicht eingehalten werden könnte Überstunden Die beim Gleitzeitverfahren über die wöchentliche Regelarbeitszeit oder die tägliche Sollzeitarbeitszeit hinausgehenden Arbeitsstunden gelten grundsätzlich nicht als vergütungsberechtigte Überstunden, sondern führen ggf. zu einem Gleitzeitguthaben. Vergütungspflichtige Überstunden können nur gemäß Ziffer dieser Betriebsvereinbarung entstehen. S. 3/

4 2.8. Abwesenheitszeiten Ganztägige Abwesenheitstage (z. B. Urlaubs-, Arbeitsunfähigkeits-, Freizeittage) werden generell mit 1/5 der wöchentlichen Regelarbeitszeit berechnet. Solche ganztägigen Ersatzzeiten werden dem Gleitzeitkonto mit 1/5 der wöchentlichen Regelarbeitszeit gutgeschrieben, sofern keine einzelvertraglich festgelegte Arbeitszeit vereinbart wurde. Bei stundenweise Abwesenheit aus dienstlichen Gründen wird diese Abwesenheit als Arbeitszeit berechnet. Tritt der Beschäftigte den Dienstweg ausnahmsweise an, ohne vorher im Betrieb zu sein, oder beendet der Beschäftigte den Dienstweg, ohne den Betrieb wieder aufzusuchen, so dass die Zeiterfassung nicht betätigt werden kann, hat er die Arbeitszeit unmittelbar nach Rückkehr in den Betrieb an die Personalabteilung per zu melden, ggf. abzüglich Pausen. 3. Das Zeitkonto 3.1. Buchungen auf das Zeitkonto Auf das Zeitkonto werden täglich die folgend aufgeführten Buchungen vorgenommen: Die täglichen Komm-/Geh- und Pausenzeiten werden mit elektronischer Stempelkarte gebucht. Diese werden zum Gesamtsaldo summiert. Von diesem Gesamtsaldo wird die tägliche Sollarbeitszeit abgezogen. Die Differenz ergibt den Kontostand des Zeitkontos, das Plus- oder Minusstunden aufweisen kann Geleistete Ist-Arbeitsstunden Arbeitsstunden, die innerhalb der Gleit/Kernzeiten geleistet werden Überstunden Arbeitsstunden, die vor 7.00 Uhr morgens und/oder nach Uhr abends geleistet werden. Überstunden müssen von der Ressort-, Geschäftsbereichsleitung bzw. dem Hauptgeschäftsführer angeordnet oder im Nachhinein durch diese bewilligt werden. Die Anordnung bzw. Bewilligung erfolgt mündlich oder per . Die Meldung an die Personalabteilung erfolgt durch die Beschäftigten mit Kopie an die Ressort-, Geschäftsbereichsleitung bzw. den Hauptgeschäftsführer schriftlich per Zuschläge für Überstunden Überstunden werden nach TVöD mit folgenden Zeitzuschlägen gutgeschrieben: Lohngruppe Zeitzuschlag % % S. 4/

5 Zuschläge für Arbeitsstunden an Wochenend- und Freiertagen Für Arbeitsstunden die an Wochenenden und gesetzlichen Feiertagen geleistet werden, werden nach TVöD folgende Zeitzuschläge gutgeschrieben: Zeitzuschlag Samstag ( Uhr) 20% Zeitzuschlag Sonntag 25% Zeitzuschlag Feiertag 35% Zeitzuschlag 24., ( Uhr) 35% Zuschläge für Nachtarbeit Nachtarbeit fällt an in der Zeit von Uhr. Diese Arbeitsstunden werden nach TVöD mit folgenden Zeitzuschlägen gutgeschrieben: Lohngruppe Zeitzuschlag % Für alle Zeitzuschläge gilt, dass diese nicht kumuliert werden, sondern der höchste Zuschlag als Berechnungsbasis herangezogen wird Ausgleich des Zeitkontos Das Zeitkonto soll am Quartalsende nach Möglichkeit ausgeglichen sein. Zum Ausgleich dient das tägliche Gleiten innerhalb der Gleitzeit. Zudem können pro Quartal 5 Freizeittage mal Stellenvolumen (ganze oder halbe Tage) genommen werden. Diese können auch mit Urlaubstagen kombiniert werden. Maximal 3 Freizeittage pro Quartal können am Stück und in Verbindung mit Urlaub genommen werden. Freizeittage müssen bei der Ressort-, Geschäftsbereichsleitung bzw. bei dem Hauptgeschäftsführer beantragt werden (bei mehr als einem Freizeittag mindestens eine Woche vorher). Geleistete Arbeitsstunden an Wochenend- und Feiertagen erweitern den Anspruch auf Freizeittage um die Zahl der geleisteten Arbeitstage (auch halbe Tage) im laufenden Quartal. Diese Freizeittage sollen zeitnah genommen werden Kontostand des Zeitkontos zum Quartalsende Überschreitung (Plusstunden) und Unterschreitung (Minusstunden) der Sollarbeitszeiten sind bis zu 50 Stunden mal Stellenvolumen zum Quartalsende zulässig. Plusstunden zwischen 50 und 100 Stunden mal Stellenvolumen werden am Quartalsende ausbezahlt. Der Betriebsrat erhält Meldung von der Geschäftleitung über diese ausbezahlten Plusstunden. Plusstunden über 100 Stunden mal Stellenvolumen werden den Beschäftigten am Quartalsende nicht vergütet. Ausnahmefall: Überträge ins kommende Quartal aus betriebsbedingten Gründen. Dies bedarf der Zustimmung von Geschäftsleitung und Betriebsrat. In diesem Fall muss von der Ressort-, S. 5/

6 Geschäftsbereichsleitung nachgewiesen werden, wie die Plusstunden im kommenden Quartal abgebaut werden können. 4. Zeiterfassung Die täglichen Komm-/Gehzeiten werden mit elektronischer Stempelkarte gebucht und automatisch im Programm verwaltet. Die Personalabteilung führt Zeitkonten aller Beschäftigten. Zwischen Beschäftigten und Ressort- Geschäftsbereichsleitung abgestimmte Überstundenmeldungen (und Korrekturbelege für Buchungsänderungen) können per an diese gesandt werden. Alle Beschäftigten können täglich ihre Zeitsalden einsehen, diese geben die Gesamtsumme aller Gutschriften und Abbuchungen vom Zeitkonto abzüglich der jeweiligen täglichen Sollarbeitszeit wieder. Details über alle Buchungen auf dem Zeitkonto und alle vorgenommenen Korrekturen sind über das Monatsjournal nachvollziehbar. 5. Sonderregelungen für Teilzeitkräfte Vorrang individuell vereinbarter Arbeitszeiten Für Teilzeitbeschäftigte gilt die jeweils individuell vereinbarte wöchentliche Regelarbeitszeit sowie vorrangig eine etwaig vereinbarte Verteilung der Arbeitszeit auf die Wochentage sowie individuell vereinbarte Zeiten des Arbeitsbeginns und Arbeitsendes. Kernzeit und Gleitzeit Nehmen Teilzeitbeschäftigte am Gleitzeitverfahren teil, so gilt für sie die Kernzeit gemäß Ziffer 2.2., soweit sie in die individuell vereinbarte Lage und Dauer der Arbeitszeit fällt. Pausen Für Teilzeitbeschäftigte mit einer täglichen Arbeitszeit bis zu 6 Stunden besteht keine Pausenverpflichtung. Auf Antrag bei der Abteilungsleitung kann jedoch eine Pausenregelung eingerichtet werden. Wird unabhängig von einer Regelung eine Pause genommen so ist die elektronische Zeiterfassung zu betätigen. Zeitkonto Die Saldogrenzen gemäß Ziffer 3.2. ff. werden für Teilzeitbeschäftigte wie folgt gemindert: bis 20 Std. 50 % Std. 75 % über 30 Std. 100 % 6. Dienstreisen, Dienstgänge S. 6/

7 Dienstreisen und Dienstgänge sind auf den vorgesehenen Formularen bei der Ressort-, Geschäftsbereichsleitung zu beantragen. Arbeitszeit bei Dienstreisen Dienstreisezeit ist diejenige Zeit, welche die Beschäftigten benötigen, um von dem Betrieb oder ihrem Wohnort an einen vom Arbeitgeber bestimmten Ort (und zurück) zu gelangen. Liegt der Betrieb näher an dem vom Arbeitgeber vorgegebenen Dienstort, so beginnt die Dienstreisezeit ab dem Betrieb, ansonsten ab dem Wohnort. Reise- und Arbeitszeit, sowie zusätzliche Pausenzeiten werden im Nachhinein auf dem entsprechenden Formular durch die Ressort-, Geschäftsbereichsleitung bzw. dem Hauptgeschäftsführer bestätigt und an die Personalabteilung zur Verbuchung gesandt. Es finden dabei die unter Punkt 2 und 3 aufgeführten Regelungen Anwendung. 7. Inkrafttreten, Kündigung Diese Betriebsvereinbarung tritt mit Wirkung zum in Kraft. Sie kann mit einer Freist von 3 Monaten schriftlich zum Ende eines jeden Jahres gekündigt werden. Für den Fall der Kündigung gilt die gekündigte Betriebsvereinbarung bis zum Abschluss einer neuen Vereinbarung. Einzelne Punkte dieser Betriebsvereinbarung können im gegenseitigen Einvernehmen jederzeit auch ohne Kündigung der Gesamtvereinbarung geändert werden. Die jeweils aktuellste Fassung ist durch das Datum der Aktualisierung zu kennzeichnen, von den Betriebsparteien zu unterzeichnen und innerbetrieblich bekannt zu machen. München, den 24. November 2005 Aktualisierte Fassung vom Thomas Urban Hauptgeschäftsführer Bundesgeschäftsstelle des DAV Ulrike Gehrig Betriebsratsvorsitzende S. 7/

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