Insurance Institute of Switzerland

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1 Statuten Neufassung vom 15. Mai 2003 I. Name, Sitz und Zweck Art. 1 Unter dem Namen besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB mit Sitz in Zürich. Sein Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Art. 2 Der Verein bezweckt, die Aus- und Weiterbildung in den Bereichen Risk Management und Versicherung zu fördern. Der Verein arbeitet dafür unter anderem mit weltweit renommierten Ausbildungsinstituten zusammen und ist für diverse eigene und fremde Lehrgänge und Kurse eine Weiterbildungsplattform. II. Mittel Art. 3 Zur Verfolgung des Vereinszwecks verfügt der Verein über die Mitgliederbeiträge der Mitglieder sowie die Gebühren für die Ausbildungs- bzw. Weiterbildungskurse. Der Verein kann überdies Zuwendungen aller Art entgegennehmen. III. Mitgliedschaft Art. 4 Jede natürliche oder juristische Person, die den Zweck des Vereins unterstützen möchte, kann Mitglied werden. Es gibt Aktiv- und Passiv-Mitglieder. Aktiv-Mitglieder können nur Firmen, Verbände oder andere Organisationen werden. Passiv-Mitglieder können auch natürliche Personen sein. Passiv-Mitgliedern steht kein Stimmrecht an den Mitgliederversammlungen zu und sie erhalten keine Reduktion der Kursgebühren. Wer Mitglied werden will, hat ein schriftliches Aufnahmegesuch an das Sekretariat zu richten. Über die Aufnahme, die jederzeit erfolgen kann, entscheidet der Vorstand. Die Mitgliederbeiträge werden von der Mitgliederversammlung festgelegt und im Anhang 1 zu den Statuten dokumentiert. Sie sind für Aktiv- und Passiv-Mitglieder verschieden und sind bei Aktiv-Mitgliedern von der Anzahl der Mitarbeiter abhängig

2 Art. 5 Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt sowie durch Ausschluss. Ein Vereinsaustritt kann auf Ende eines Geschäftsjahres unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist erfolgen, und ist dem Sekretariat mittels eingeschriebenem Brief bekannt zu geben. Das austretende Mitglied hat die während der Mitgliedschaft entstandenen Verpflichtungen zu erfüllen. Vorbehalten bleibt der sofortige Austritt aus wichtigen Gründen. Ein Mitglied kann jederzeit ohne Grundangabe aus dem Verein ausgeschlossen werden. Der Vorstand fällt den Ausschlussentscheid; das Mitglied kann gegen den Ausschlussentscheid Beschwerde einlegen, die von der Mitgliederversammlung entschieden wird. Nach Erlöschen der Mitgliedschaft können keine Ansprüche gegenüber dem Verein oder dessen Vermögen geltend gemacht werden. IV. Organisation Art. 6 Die Organe des Vereins sind: a) die Mitgliederversammlung b) der Vorstand c) das Sekretariat d) die Revisionsstelle a) Die Mitgliederversammlung Art.7 Das oberste Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich in der ersten Hälfte des Geschäftsjahres statt. Zur Mitgliederversammlung werden die Mitglieder mindestens 20 Tage im voraus schriftlich eingeladen unter Beilage der Traktandenliste. Eine ausserordentliche Mitgliederversammlung kann vom Vorstand einberufen werden, sofern es die Geschäfte erfordern, und ist ausserdem abzuhalten, wenn ein Fünftel aller Aktiv-Mitglieder dies schriftlich und unter Bekanntgabe der Verhandlungsgegenstände beim Sekretariat verlangt. Die Versammlung hat im letzteren Fall, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuches stattzufinden. Art. 8 In die Kompetenz der Mitgliederversammlung fallen folgende Geschäfte: 1. Genehmigung des Protokolls der letzten Mitgliederversammlung 2. Genehmigung des Jahresberichtes des Präsidenten - 2 -

3 3. Abnahme der Jahresrechnung und des Revisionsberichts 4. Entlastung des Vorstandes und des Sekretariats 5. Wahl des Präsidenten, der Vorstandsmitglieder sowie der Revisionsstelle 6. Auflösung des Vereins 7. Änderung der Statuten und Festlegung der Mitgliederbeiträge 8. Behandlung der Ausschlussrekurse Art. 9 An der Mitgliederversammlung besitzt jedes Aktiv-Mitglied eine Stimme. Die Beschlüsse werden, sofern in den Statuten nichts anderes bestimmt ist, mit der absoluten Mehrheit der anwesenden Aktiv-Mitglieder gefällt. Dabei werden ungültige Stimmen und Stimmenenthaltungen nicht berücksichtigt. Die Beschlüsse über Änderungen der Statuten sowie über die Auflösung des Vereins bedürfen einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden Aktiv-Mitglieder. b) Der Vorstand Art. 10 Der Vorstand besteht aus mindestens fünf Mitgliedern. Der Präsident und die Mitglieder des Vorstandes werden jeweils für die Dauer von einem Jahr gewählt. Sie sind unbeschränkt wieder wählbar. Mit Ausnahme des Präsidenten konstituiert der Vorstand sich selbst. Art. 11 Der Vorstand versammelt sich auf Einladung des Präsidenten, so oft es die Geschäfte erfordern. Er ist dazu verpflichtet, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder dies verlangen. In diesem Falle muss die Sitzung innerhalb eines Monates nach Eingang des Begehrens stattfinden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn wenigstens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Er fasst seine Beschlüsse, sofern in den Statuten nichts anderes bestimmt ist, mit der absoluten Mehrheit der anwesenden und stimmenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gibt der Präsident den Stichentscheid. Der Vorstand hat die Geschäfte des Vereines im Interesse seiner Mitglieder zu leiten und beschliesst über alle Angelegenheiten, welche durch die Statuten nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. Er vertritt den Verein nach aussen und führt die laufenden Geschäfte. Alle Vorstandsmitglieder zeichnen in der Regel zu zweien. Der Vorstand ist zuständig für die Erteilung der Zeichnungsberechtigung

4 c) Das Sekretariat Art. 12 Der Vorstand kann die Führung der laufenden Geschäfte einem Sekretariat übertragen, welches von einem Geschäftsführer geführt wird. Der Geschäftsführer nimmt an den Sitzungen des Vorstandes teil. Er vertritt den Verein nach Vorgabe und Anweisungen des Vorstandes nach aussen. d) Die Revisionsstelle Art. 13 Die Mitgliederversammlung wählt die Revisionsstelle, welche die Jahresrechnung kontrolliert, für die Dauer von einem Jahr. Die Revisionsstelle ist wieder wählbar. V. Schlussbestimmungen Art. 14 Für die Schulden des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung des Vorstandes, des Sekretariats und der Mitglieder ist ausgeschlossen. Die Mitglieder haften ausschliesslich mit ihrem Mitgliederbeitrag gemäss Anhang 1. Art. 15 Über die Auflösung des Vereins beschliesst die Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit aller anwesenden Aktiv-Mitglieder. Die Durchführung der Liquidation obliegt dem Vorstand. Der Vorstand kann statt dessen diese Aufgabe auch auf andere dafür geeignete Personen bzw. auf eine geeignete Gesellschaft übertragen. Über die Verwendung des verbleibenden Vermögens entscheidet der Vorstand. Art. 16 Diese Statuten sind an der Mitgliederversammlung vom 15. Mai 2003 angenommen worden und treten mit diesem Datum in Kraft. Zürich, den 15. Mai 2003 Der Tagespräsident (Heinz Eggenberger) Der Protokollführer (Uwe Meise) - 4 -

5 Anhang 1 der Statuten des Jährliche Mitgliederbeiträge ab beschlossen durch die Mitgliederversammlung am 3. Mai 2006 A. Aktiv-Mitglieder Anzahl Mitarbeiter Mitgliederbeitrag 1 bis 10 CHF bis 50 CHF bis 200 CHF bis 500 CHF über 500 CHF Es zählen nur die Mitarbeiter in der Schweiz. Bei Firmen, die weder Versicherungsgesellschaften noch Broker sind, zählt nur die Anzahl der in der Abteilung oder dem Bereich RM/Versicherungen beschäftigen Mitarbeiter. Mitgliedsbeiträge von Vereinen und Organisationen werden im Einzelfall vom Vorstand festgelegt. Bei unterjährigem Eintritt wird die Jahresgebühr pro rata in Rechnung gestellt. Vereinfachungen auf Beginn eines Monats oder Quartals sind in Einzelabsprache mit dem Sekretariat möglich. Reduktionen der Mitgliederbeiträge in Einzelfällen sind nicht zulässig. B. Passiv-Mitglieder Der jährliche Mitgliederbeitrag beträgt CHF 90. Zürich, den 3. Mai 2006 Der Geschäftsführer - 5 -

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