Überwachung von Strahlenexpositionen

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1 Überwachung von Strahlenexpositionen bei Arbeiten Leitfaden für die Umsetzung der Regelungen nach Teil 3 Kapitel 1 und 2 StrlSchV Fachbereich Strahlenschutz und Umwelt Thomas Beck Eckhard Ettenhuber

2 BfS-SW-03/06 Salzgitter, März 2006

3 Überwachung von Strahlenexpositionen bei Arbeiten Leitfaden für die Umsetzung der Regelungen nach Teil 3 Kapitel 1 und 2 StrlSchV Fachbereich Strahlenschutz und Umwelt Thomas Beck Eckhard Ettenhuber Der Leitfaden wurde am 24. Februar 2005 auf der 107. Sitzung des Ausschusses Strahlenschutzmesstechnik der Strahlenschutzkommission und am 18. bis 20. Oktober 2005 auf der 54. Sitzung des Länderausschusses Atomkernenergie, Fachausschuss Strahlenschutz, billigend zur Kenntnis genommen.

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5 ZUSAMMENFASSUNG Die Verordnung über den Schutz vor Schäden durch ionisierende Strahlung (Strahlenschutzverordnung) setzt die Grundnormen der Richtlinie 96/29/EURATOM des Rates der Europäischen Union in nationales Recht um. Dabei wurden auch Regelungen für den Schutz vor Strahlenexpositionen durch natürliche Strahlenquellen bei Arbeiten getroffen. Im vorliegenden Leitfaden werden die grundlegenden rechtlichen Regelungen vorgestellt und geeignete Maßnahmen diskutiert, um sowohl festgelegte Dosisgrenzwerte einzuhalten als auch die Strahlenexpositionen der Beschäftigten so gering wie möglich zu halten. Es werden insbesondere Arbeitsplätze mit natürlichen terrestrischen Strahlenquellen, wie Radon oder Uran und Thorium und deren Zerfallsprodukte, betrachtet. Im Leitfaden wird das Konzept des Strahlenschutzes im Falle von Arbeiten beschrieben. Es werden die Aufgaben erläutert, die sich aus den in der Strahlenschutzverordnung getroffenen Regelungen ergeben und Methoden für die Abschätzung und Ermittlung der Strahlenexpositionen von Beschäftigten empfohlen. Außerdem informiert der Leitfaden über Möglichkeiten zur Reduzierung erhöhter Strahlenexpositionen und gibt Empfehlungen zur innerbetrieblichen Organisation des Strahlenschutzes und zur Erfüllung behördlicher Anforderungen. SUMMARY The German Ordinance on the Protection against Damage and Injuries Caused by Ionizing Radiation (Radiation Protection Ordinance) transfers into national rights the basic standards of the Directive 96/29/EURATOM of the Council of the European Union. Regulations have also been met to ensure radiation protection standards in case of exposures by natural radiation sources. In this guide basic information is given to introduce the legal regulations. Appropriate measures are discussed that doses do not exceed specified dose limits, and to keep the radiation exposures of employees as low as reasonably achievable as well. In particular, natural terrestrial radiation sources, such as radon or uranium and thorium and their decay products, are taken into consideration. The guide sets out the concept of radiation protection for work activities. The tasks of the radiation protection supervisor resulting from the regulations of the Radiation Protection Ordinance are pointed out and measures are recommended which are appropriate for the estimation and determination of radiation exposures. Furthermore, this guide informs about actions to reduce elevated radiation exposures and recommends measures for internal organization of radiation protection and measures to fulfill demands imposed by the regulatory authority. 3

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7 INHALTSVERZEICHNIS 1 ZWECK DES LEITFADENS DIE REGELUNGEN ZUM SCHUTZ DES BESCHÄFTIGTEN BEI NATÜRLICHEN STRAHLENQUELLEN Tätigkeiten und Arbeiten Das Konzept zur Gewährleistung des Strahlenschutzes bei Arbeiten - Grundpflichten Aufgaben des Verpflichteten im Teil 3 Kapitel 1 und Befugnisse der zuständigen Behörde im Teil 3 Kapitel 1 und DIE UMSETZUNG DER RECHTLICHEN FORDERUNGEN IN DER PRAXIS Maßnahmen zur Gewährleistung des Strahlenschutzes bei Arbeiten Abschätzung von Strahlenexpositionen Anzeige von Arbeiten mit erhöhter Strahlenexposition Maßnahmen bei besonders schutzbedürftigen Personen Ermittlung der Strahlenexposition bei anzeigebedürftigen Arbeiten Grundsätze Anforderungen an Messgeräte Einzelüberwachung Gruppenüberwachung Ermittlung der Strahlenexposition bei Arbeiten nach Anlage XI Teil A Ermittlung der Strahlenexposition bei Arbeiten nach Anlage XI Teil B Stellen, die Messungen durchführen Ersatzdosis Medizinische Überwachung Berechnung, Aufzeichnung und Übermittlung der ermittelten Strahlenexpositionen Arbeiten in fremden Betriebsstätten Innerbetriebliche Organisation des Strahlenschutzes Maßnahmen zur Reduzierung von Strahlenexpositionen LITERATUR...30 ANHÄNGE ANHANG A ABSCHÄTZUNG DER EFFEKTIVEN DOSIS MITTELS DER SPEZIFISCHEN AKTIVITÄT DER STOFFE...33 ANHANG B ERMITTLUNG DER STRAHLENEXPOSITION DURCH RADON-222 UND DESSEN KURZLEBIGE ZERFALLSPRODUKTE ANHANG C ERMITTLUNG DER STRAHLENEXPOSITION DURCH INHALATION VON URAN UND THORIUM UND DEREN ZERFALLSPRODUKTE ANHANG D ERMITTLUNG DER STRAHLENEXPOSITION DURCH ÄUßERE GAMMASTRAHLUNG

8 ANHANG E UMRECHNUNG VON RADON-222-EXPOSITIONGRÖßEN IN DIE EFFEKTIVE DOSIS...55 ANHANG F STRAHLENPASS...61 ANHANG G AUFZEICHNUNG VON EXPOSITIONSDATEN

9 1 ZWECK DES LEITFADENS Im Teil 3 Kapitel 1 und 2 der Verordnung über den Schutz vor Schäden durch ionisierende Strahlung (Strahlenschutzverordnung - StrlSchV) [1] werden die Grundpflichten für den Schutz von Mensch und Umwelt vor natürlichen Strahlenquellen bei Arbeiten festgelegt und die Anforderungen an den Schutz vor terrestrischer Strahlung an Arbeitsplätzen geregelt. Die Regelungen betreffen die Abschätzung auftretender Strahlenexpositionen, die Anzeige von Arbeiten mit erhöhten Expositionen bei der zuständigen Behörde und die Einleitung von Maßnahmen zur Reduzierung der Strahlenexpositionen und zur Ermittlung der Exposition beruflich strahlenexponierter Personen. Dem bundeseinheitlichen Verwaltungshandeln im Teil 3 Kapitel 1 und 2 StrlSchV dient die Richtlinie Arbeiten [2]. Der vorliegende Leitfaden hat das Ziel, denjenigen, der in seiner Betriebsstätte eine Arbeit ausübt oder ausüben lässt, bei der erhöhte Strahlenexpositionen durch terrestrische Strahlung auftreten können, oder denjenigen, der solche Arbeiten in einer fremden Betriebsstätte in eigener Verantwortung ausübt oder von unter seiner Aufsicht stehenden Personen ausüben lässt, grundlegende Informationen zu geben, um geeignete Maßnahmen zur Überwachung und Reduzierung von Strahlenexpositionen einleiten zu können und die Strahlenexpositionen der Arbeitnehmer so gering wie möglich zu halten. Aufgrund der Vielfalt der durchgeführten Arbeiten und der speziellen Expositionsbedingungen an den zu betrachtenden Arbeitsplätzen werden darüber hinaus weitergehende Informationen und Empfehlungen zur Umsetzung der Regelungen der Strahlenschutzverordnung im Einzelfall von Berufsverbänden oder Berufsgenossenschaften bereitgestellt. Der Leitfaden behandelt das Konzept des Strahlenschutzes im Falle von Arbeiten, die in den in Anlage XI StrlSchV aufgeführten Arbeitsfeldern mit erheblich erhöhten Expositionen durch natürliche Strahlenquellen ausgeführt werden. Er stellt die Aufgaben dar, die sich aus den in der Strahlenschutzverordnung getroffenen Regelungen ergeben, und empfiehlt Methoden, mit denen die Abschätzung und Ermittlung der Strahlenexpositionen bei Arbeiten durchgeführt werden können. Des Weiteren informiert er über Möglichkeiten zur Reduzierung erhöhter Strahlenexpositionen und gibt Empfehlungen zur innerbetrieblichen Organisation des Strahlenschutzes und zur Erfüllung behördlicher Anforderungen. 2 DIE REGELUNGEN ZUM SCHUTZ DES BESCHÄFTIGTEN BEI NATÜRLICHEN STRAHLENQUELLEN 2.1 Tätigkeiten und Arbeiten In der Richtlinie 96/29/EURATOM des Rates der Europäischen Union vom 13. Mai 1996 [3] werden Grundnormen des Gesundheitsschutzes der Arbeitskräfte und der Bevölkerung gegen die Gefahren ionisierender Strahlung festgelegt. Die Strahlenschutzverordnung setzt diese Grundnormen in nationales Recht um. Dabei folgt sie dem Konzept der Richtlinie und trifft Regelungen für Tätigkeiten und Arbeiten. 1 1 Zitat 3 Abs. 1 StrlSchV (Begriffsbestimmung): Für die Systematik und Anwendung dieser Verordnung wird zwischen Tätigkeiten und Arbeiten unterschieden. 1. Tätigkeiten sind: a) der Betrieb von Anlagen zur Erzeugung von ionisierenden Strahlen, 7

10 Danach sind Handlungen, bei denen Strahlenexpositionen oder Kontaminationen durch natürlich vorkommende radioaktive Stoffe entstehen können Tätigkeiten, wenn sie auf Grund der Radioaktivität dieser Stoffe oder zur Nutzung dieser Stoffe als Kernbrennstoff oder zur Erzeugung von Kernbrennstoffen durchgeführt werden ( 3 Abs. 1 Ziff. 1 bb StrlSchV). Tabelle 2-1: Arbeitsfelder, bei denen erheblich erhöhte Expositionen durch natürliche terrestrische Strahlenquellen auftreten können (nach Anlage XI StrlSchV) Teil A: Arbeitsfelder mit erhöhten Radon-222-Expositionen: 1. untertägige Bergwerke, Schächte und Höhlen, einschließlich Besucherbergwerke 2. Radon-Heilbäder und -Heilstollen 3. Anlagen der Wassergewinnung, -aufbereitung und -verteilung Teil B: Arbeitsfelder mit erhöhten Expositionen durch Uran und Thorium und deren Zerfallsprodukte: 1. Schleifen von und Wechselstromschweißen mit thorierten Schweißelektroden 2. Handhabung und Lagerung thorierter Gasglühstrümpfe 3. Verwendung von Thorium oder Uran in der natürlichen Isotopenzusammensetzung oder in abgereicherter Form einschließlich der daraus jeweils hervorgehenden Tochternuklide, sofern vorhanden, zu chemisch analytischen Zwecken 4. Handhabung, insbesondere Montage, Demontage, Bearbeiten und Untersuchen von Produkten aus thorierten Legierungen 5. Gewinnung, Verwendung und Verarbeitung von Pyrochlorerzen 6. Verwendung und Verarbeitung von Schlacke aus der Verhüttung von Kupferschiefererzen b) der Zusatz von radioaktiven Stoffen bei der Herstellung bestimmter Produkte oder die Aktivierung dieser Produkte, c) sonstige Handlungen, die die Strahlenexposition oder Kontamination erhöhen können, aa) weil sie mit künstlich erzeugten radioaktiven Stoffen erfolgen oder bb) weil sie mit natürlich vorkommenden radioaktiven Stoffen erfolgen, und diese Handlungen aufgrund der Radioaktivität dieser Stoffe oder zur Nutzung dieser Stoffe als Kernbrennstoff oder zur Erzeugung von Kernbrennstoff durchgeführt werden. 2. Arbeiten sind: Handlungen, die ohne Tätigkeit zu sein, bei natürlich vorkommender Radioaktivität die Strahlenexposition oder Kontamination erhöhen können a) im Zusammenhang mit der Aufsuchung, Gewinnung, Erzeugung, Lagerung, Bearbeitung, Verarbeitung und sonstigen Verwendung von Materialien, b) soweit sie mit Materialien erfolgen, die bei betrieblichen Abläufen anfallen, soweit diese Handlungen nicht bereits unter Buchstabe a fallen, c) im Zusammenhang mit der Verwertung oder Beseitigung von Materialien, die durch Handlungen nach Buchstabe a oder b anfallen, d) durch dabei einwirkende natürliche terrestrische Strahlungsquellen, insbesondere von Radon-222 und Radonzerfallsprodukten, soweit diese Handlungen nicht bereits unter Buchstaben a bis c fallen und nicht zu einem unter Buchstabe a genannten Zweck erfolgen, oder e) im Zusammenhang mit der Berufsausübung des fliegenden Personals in Flugzeugen. Nicht als Arbeiten im Sinne dieser Verordnung gelten die landwirtschaftliche, forstwirtschaftliche oder bautechnische Bearbeitung der Erdoberfläche, soweit diese Handlungen nicht zum Zwecke der Entfernung von Verunreinigungen nach 101 erfolgen. 8

11 Arbeiten sind Handlungen, bei denen durch natürliche radioaktive Stoffe, die nicht auf Grund ihrer Radioaktivität, ihrer Nutzung als Kernbrennstoff oder zur Erzeugung von Kernbrennstoff verarbeitet werden oder verarbeitet worden sind, erhöhte Strahlenexpositionen auftreten können ( 3 Abs. 1 Ziff. 2 StrlSchV). Eine Arbeit liegt auch bei Einwirkung von natürlichen terrestrischen Strahlenquellen, insbesondere von Radon-222 und dessen Zerfallsprodukte, oder im Zusammenhang mit der Berufsausübung des fliegenden Personals in Flugzeugen vor. Davon ausgenommen ist die landwirtschaftliche, forstwirtschaftliche oder bautechnische Bearbeitung der Erdoberfläche, soweit damit keine gezielte Entfernung von radioaktiven Verunreinigungen verbunden ist. Da das Konzept und die rechtlichen Regelungen, die für Tätigkeiten entwickelt wurden, nicht in der gleichen Art und Weise auf den Regelungsbereich für Arbeiten übertragbar sind, wurde für die Gewährleistung des Strahlenschutzes bei Arbeiten im Teil 3 der Strahlenschutzverordnung ein eigener Regelungsbereich geschaffen. Eine Arbeitsgruppe der Strahlenschutzkommission (SSK) hat Untersuchungen über die Strahlenexpositionen aus natürlichen Strahlenquellen bei Arbeiten ausgewertet und die Arbeitsfelder ermittelt, bei denen Expositionen durch natürliche Strahlenquellen so erhöht sein können, dass diese aus Sicht des Strahlenschutzes nicht außer acht gelassen werden dürfen [4]. Die Anlage XI StrlSchV (in Tabelle 2-1 wiedergegeben) enthält die Arbeitsfelder, bei denen nicht ausgeschlossen werden kann, dass dort beschäftigte Personen einer erheblich erhöhten Strahlenexposition ausgesetzt sind. Regelungen dazu finden sich in Teil 3 Kapitel 1 und 2 der Strahlenschutzverordnung. 96 Absatz 5 ermöglicht es der zuständigen Behörde, im Fall anderer als der in Anlage XI Teil B genannten Arbeitsfelder, bei denen vergleichbare Expositionen durch Uran oder Thorium und ihrer Zerfallsprodukte auftreten, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen. So ist sichergestellt, dass der Strahlenschutz der Beschäftigten auch bei bisher nicht als strahlenexponiert erkannten Arbeitsfeldern gewährleistet werden kann. 2.2 Das Konzept zur Gewährleistung des Strahlenschutzes bei Arbeiten - Grundpflichten In den Regelungen für Arbeiten werden zunächst die Grundpflichten definiert, die das zentrale Anliegen der folgenden Schutzvorschriften zusammenfassen. Die allgemeinen Grundpflichten des Strahlenschutzes Dosisbegrenzung und Reduzierung der Strahlenexpositionen gelten auch für Arbeiten. Die Pflicht zur Dosisbegrenzung wird durch Einhaltung der Dosisgrenzwerte erfüllt ( 93 StrlSchV). Die Dosisgrenzwerte sind in der Tabelle 2-2 wiedergegeben. Ein Verstoß gegen die Pflicht zur Dosisbegrenzung stellt eine Ordnungswidrigkeit dar. Bei Arbeiten besteht in jedem Fall die Möglichkeit, durch technische oder organisatorische Maßnahmen die Strahlenexposition so weit zu reduzieren, dass die Grenzwerte nicht überschritten werden. Des Weiteren kann ausgeschlossen werden, dass sich die Expositionsbedingungen bei Arbeiten plötzlich in einer Weise verändern, dass unvorhersehbar und unerwartet hohe Strahlenexpositionen auftreten, die nicht schon vor Beginn der Arbeiten abgeschätzt und durch geeignete Vorkehrungen begrenzt werden können. Die Regelungen räumen deshalb nicht ein, dass die zuständige Behörde im begründeten Einzelfall auch Dosiswerte oberhalb des festgelegten Grenzwerte zulassen kann. Zur Abschätzung und Ermittlung ist in der Regel die effektive Dosis im Kalenderjahr zu bestimmen. Arbeiten, bei denen die Expositionsszenarien eine Abschätzung oder Ermittlung der Organdosen erfordern, werden die Ausnahme sein. 2 2 In der Strahlenschutzverordnung wird die Bezeichnung Körperdosis als Sammelbegriff für die Organdosen und die effektive Dosis verwendet. Untersuchungen der durchgeführten Arbeiten in den Arbeitsfeldern der Anlage XI 9

12 Tabelle 2-2: Dosisgrenzwerte nach 95 Abs. 4 und 7 StrlSchV (für die Ableitung von Grenzwerten in Einheiten der Exposition durch Radon oder Radonzerfallsprodukte siehe Anhang E) Personen, die anzeigebedürftige Arbeiten ausüben Personen unter 18 Jahre Effektive Dosis 20 msv 6 msv Organdosis Augenlinse 150 msv 50 msv Haut, Hände, Unterarme, Füße und Knöchel 500 msv 150 msv Wurde gegen die Pflicht zur Dosisbegrenzung verstoßen und in einem Kalenderjahr einer der Grenzwerte in Tabelle 2-2 für einen Beschäftigten überschritten, ist eine Weiterbeschäftigung als beruflich strahlenexponierte Person nur zulässig, wenn die Expositionen in den folgenden vier Kalenderjahren so begrenzt werden, dass die Summe der Dosis im Kalenderjahr der Grenzwertüberschreitung und die Jahresdosen der folgenden vier Jahre das Fünffache des jeweiligen Grenzwertes nicht überschreitet. Eine Ausnahme von dieser Regelung kann nur mit Zustimmung der Behörde im Benehmen mit einem für die arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung strahlenexponierter Personen ermächtigen Arzt erfolgen. Der Grenzwert für die Summe der in allen Kalenderjahren ermittelten effektiven Dosen (Lebensarbeitszeitdosis) einer beruflich strahlenexponierten Person beträgt 400 msv. Weitere berufliche Strahlenexpositionen können von der zuständigen Behörde im Benehmen mit einem Arzt, der für die arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung strahlenexponierter Personen ermächtigt ist, zugelassen werden, wenn sie 10 msv im Kalenderjahr nicht übersteigen und die strahlenexponierte Person schriftlich eingewilligt hat. Einen besonderen Schutz genießen das ungeborene Kind und die schwangere oder stillende Frau. Für ein ungeborenes Kind, das auf Grund der Beschäftigung seiner Mutter einer Strahlenexposition ausgesetzt ist, beträgt der Grenzwert für die Summe der Dosis aus äußerer und innerer Strahlenexposition vom Zeitpunkt der Mitteilung der Schwangerschaft bis zu deren Ende 1 msv. Dieser Grenzwert wird eingehalten, wenn der Grenzwert der effektiven Dosis von 20 msv für die Mutter eingehalten ist. Für eine Frau, die schwanger ist oder stillt und Arbeiten nach Anlage XI Teil A StrlSchV ausübt, bei denen Expositionen durch Radon-222 auftreten, sind somit keine zusätzlichen Maßnahmen zum Schutz des ungeborenen Kindes erforderlich. Für eine Frau, die schwanger ist oder stillt und Arbeiten nach Anlage XI Teil B StrlSchV ausübt, sind zusätzlich die Arbeitsbedingungen so zu gestalten, dass eine innere berufliche Strahlenexposition ausgeschlossen werden kann. Die bei diesen Arbeiten inkorporierten langlebigen Radionuklide des Urans und Thoriums und deren Zerfallsprodukte gelangen infolge von Stoffwechselprozessen auch in andere Körperbereiche, so dass eine Strahlenexposition des ungeborenen Kindes oder die Aufnahme von Radioaktivität durch ein Kind über die Muttermilch nicht ausgeschlossen werden StrlSchV zeigen, dass bei den dabei vorkommenden Expositionsszenarien die Organdosisgrenzwerte eingehalten werden, wenn der Grenzwert der effektiven Dosis eingehalten wird. Auf eine Bestimmung der Organdosen kann deshalb verzichtet werden. Aus diesem Grund wird im vorliegenden Leitfaden die Ermittlung der effektiven Dosis in den Vordergrund gestellt und ausschließlich Mess- und Berechnungsverfahren für ihre Bestimmung angegeben. Trifft jedoch die zuständige Behörde Anordnungen nach 96 Abs. 5 StrlSchV für andere als die in der Anlage XI Teil B genannten Arbeitsfelder, so muss bei den dort auftretenden Strahlenexpositionen die Notwendigkeit zur Ermittlung der Organdosen geprüft und die Einhaltung dieser Dosisgrenzwerte gewährleistet werden. 10

13 kann. Die Forderung, dass bei diesen Arbeiten innere berufliche Strahlenexpositionen von schwangeren oder stillenden Frauen ausgeschlossen werden müssen, trägt dem vorbeugenden Gesundheitsschutz für Mutter und Kind Rechnung. Auch wenn Dosisgrenzwerte nicht überschritten werden, besteht die Verpflichtung, die Höhe der Strahlenexposition unter Beachtung aller Umstände des Einzelfalls so gering wie möglich zu halten ( 94 StrlSchV). Diese Verpflichtung besteht unabhängig von der Höhe der tatsächlich vorliegenden Strahlenexposition. Dies bedeutet, dass bei einer Arbeit, die einem der in der Anlage XI StrlSchV genannten Arbeitsfelder zuzuordnen ist, alle organisatorischen, baulichen, technischen oder sonstigen Maßnahmen geprüft und gegebenenfalls durchgeführt werden müssen, um die Strahlenexpositionen von Mensch und Umwelt so weit zu verringern, dass sie unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles vertretbar sind. In vielen Fällen wird dieser Pflicht bereits entsprochen, wenn die für den Arbeitsplatz geltenden Vorschriften zur Gewährleistung des allgemeinen Gesundheits- und Arbeitsschutzes eingehalten werden. Zusätzliche Maßnahmen sind dann nicht erforderlich. In Situationen, in denen die Strahlenexpositionen der Beschäftigten erheblich erhöht sind, müssen zusätzliche Maßnahmen in Betracht gezogen werden. Nach den Festlegungen in der Strahlenschutzverordnung ist das immer dann der Fall, wenn eine Person während der Arbeiten eine effektive Dosis von mehr als 6 msv im Kalenderjahr erhalten kann. 2.3 Aufgaben des Verpflichteten im Teil 3 Kapitel 1 und 2 Im Teil 3 Kapitel 1 und 2 StrlSchV werden die Anforderungen zur Gewährleistung des Strahlenschutzes bei terrestrischer Strahlung formuliert, die von dem Verpflichteten zu erfüllen sind. Sie werden in der Tabelle 2-3 zusammengefasst. Verpflichteter ist, wer in seiner eigenen Betriebsstätte eine Arbeit ausübt oder ausüben lässt oder wer in einer fremden Betriebsstätte in eigener Verantwortung eine Arbeit ausübt oder diese von unter seiner Aufsicht stehenden Personen ausüben lässt. Der Verpflichtete ist entweder die Person, die in eigener Verantwortung selbst Arbeiten durchführt oder ein Arbeitgeber, der Personen beschäftigt, die mit der Durchführung dieser Arbeiten beauftragt sind. Ist der Arbeitgeber eine juristische Person, so ist bei Anzeige einer Arbeit der zuständigen Behörde mitzuteilen, wer vertretungsberechtigt ist und die Verpflichtungen zur Gewährleistung des Strahlenschutzes wahrnimmt. Die vertretungsberechtigte Person kann weitere zuverlässige und sachkundige Personen damit beauftragen, ihr obliegende Aufgaben nach dem Teil 3 Kapitel 1 und 2 StrlSchV wahrzunehmen. Dabei sind ihre Aufgaben, die innerbetrieblichen Entscheidungsbereiche und die zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben entsprechenden Befugnisse festzulegen. 2.4 Befugnisse der zuständigen Behörde im Teil 3 Kapitel 1 und 2 Die Regelungen im Teil 3 Kapitel 1 und 2 wenden sich vorwiegend an den Arbeitgeber und stärken dessen Verantwortlichkeit (siehe oben). Der Behörde bleibt, wie auch sonst im Recht des allgemeinen Arbeitsschutzes, die Kontrollfunktion und die Befugnis, erforderlichenfalls Anordnungen zu treffen. Die Befugnisse der zuständigen Behörde bei der Umsetzung des Teils 3 StrlSchV Kapitel 1 und 2 sind in der Tabelle 2-4 angegeben. Die zuständige Behörde kann zusätzliche Maßnahmen anordnen, wenn der Strahlenschutz von Mensch und Umwelt nicht gewährleistet ist oder ein Verstoß gegen die Regelungen der Strahlenschutzverordnung vorliegt. 11

14 Tabelle 2-3: Aufgaben des Verpflichteten im Teil 3 Kapitel 1 und 2 StrlSchV Aufgaben des Verpflichteten Einhaltung der Dosisgrenzwerte, Dosisbegrenzung Begrenzung der Strahlenexpositionen bei besonders schutzbedürftigen Personen Einleitung von Maßnahmen zur Dosisreduzierung, auch im Zusammenhang mit der Umsetzung von Vorschriften des allgemeinen Arbeitsschutzes Durchführung einer arbeitsplatzbezogenen Abschätzung der Strahlenexposition Anzeige von Arbeiten, bei denen ein Beschäftigter eine effektive Dosis von mehr als 6 msv im Kalenderjahr erhalten kann Führen von Strahlenpässen, sofern anzeigebedürftige Arbeiten in fremden Betriebsstätten ausgeführt werden Ermittlung der Strahlenexposition, Aufzeichnung der Ergebnisse Berechnung der effektive Dosis Paragraph in StrlSchV 93, 95 Abs. 4, 5, 6, 7 95 Abs. 8, 9 94, 95 Abs Abs Abs Abs Abs. 10, 96 Abs. 1 Sicherstellung der arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen 95 Abs. 11 Aufbewahrung der Aufzeichnungen, Aushändigung der Aufzeichnungen an die überwachte Person und an die zuständige Behörde Mitteilung über die ermittelten Körperdosen 3 bei Überschreitungen der Grenzwerte an die zuständigen Behörden unter Angabe der Gründe und an die betroffenen Personen Mitteilung der aus den Überwachungsergebnissen berechneten Körperdosis 3 an die zuständige Behörde oder einer von ihr bestimmten Stelle 96 Abs Abs Abs. 3 Umsetzung der von der Behörde angeordneten Maßnahmen 96 Abs. 4 3 In der Strahlenschutzverordnung wird die Körperdosis als Sammelbegriff für die Organdosis und die effektive Dosis verwendet. Da der Begriff der effektiven Dosis eine größere Bedeutung für den praktischen Strahlenschutz bei den Arbeitsfeldern der Anlage XI StrlSchV hat, wird im Weiteren nur der Begriff der effektiven Dosis verwendet (siehe auch Fußnote 2). 12

15 Tabelle 2-4: Befugnisse der zuständigen Behörde im Teil 3 Kapitel 1 und 2 StrlSchV Aufgaben Paragraph in StrlSchV Prüfung der Anzeige über erhöhte Strahlenexpositionen 95 Abs. 2 Registrierung von Strahlenpässen [5] 95 Abs. 3 Festlegung über den zur Berechnung der effektiven Dosis aus einer Radon-222-Exposition zu verwendenden Gleichgewichtsfaktor Entscheidung über die Zulässigkeit weiterer beruflicher Strahlenexpositionen bei Überschreitung der Lebensarbeitszeitdosis und bei Verstoß gegen die Dosisbegrenzung Festlegung der für die Ermittlung der Strahlenexposition anzuwendenden Messmethoden und Messverfahren, Bestimmung von Messstellen Forderung eines Nachweise über die Durchführung von Strahlenschutzmaßnahmen auf der Grundlage von Vorschriften des allgemeinen Arbeitsschutzes Einsichtnahme in Aufzeichnungen zur Ermittlung der effektiven Dosis Weiterleitung der ihr vom Verpflichteten übergebenen Ergebnisse an das Strahlenschutzregister Anordnung von Strahlenschutzmaßnahmen bei anzeigebedürftigen Arbeiten Anordnungen zur Gewährleistung des Strahlenschutzes bei erhöhten Strahlenexpositionen in anderen als den in Anlage XI Teil B genannten Arbeitsfeldern Befugnis zur Anordnung von Maßnahmen 113 Gestatten von Ausnahmen bei der Umsetzung von Strahlenschutzvorschriften 95 Abs. 2, 4 95 Abs. 5, 6 95 Abs Abs Abs. 2 Nr. 1c 96 Abs Abs Abs Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten 116 Abs. 1 Ziffer Festlegen einer Ersatzdosis 4 4 In einer gegenwärtig vorbereiteten Ergänzung der Strahlenschutzverordnung wird der zuständigen Behörde das Recht eingeräumt, bei unterbliebener oder fehlerhafter Ermittlung eine Ersatzdosis festzulegen. 13

16 3 DIE UMSETZUNG DER RECHTLICHEN FORDERUNGEN IN DER PRAXIS 3.1 Maßnahmen zur Gewährleistung des Strahlenschutzes bei Arbeiten In der Abbildung 3-1 sind die Maßnahmen zur Gewährleistung des Strahlenschutzes bei Arbeiten dargestellt. Wenn Arbeiten in einem der in Anlage XI StrlSchV (siehe auch Tabelle 2-1) genannten Arbeitsfelder durchgeführt werden, muss der Verpflichtete eine Abschätzung der Strahlenexposition durchführen. Ergibt die Abschätzung, dass eine effektive Dosis von 6 msv im Kalenderjahr überschritten werden kann, sind die Arbeiten bei der zuständigen Behörde anzuzeigen und Maßnahmen zur Überwachung und Reduzierung der Strahlenexpositionen einzuleiten. 3.2 Abschätzung von Strahlenexpositionen Unter Abschätzung ist die Bewertung der Radon-222-Exposition oder der effektiven Dosis einer Einzelperson an ihrem Arbeitsplatz bezogen auf das Kalenderjahr zu verstehen. Wenn die Arbeit einem der im Teil A der Anlage XI StrlSchV genannten Arbeitsfelder zugeordnet werden kann, ist nur eine Abschätzung der Radon-222-Exposition durchzuführen. Wenn die Arbeit einem der im Teil B genannten Arbeitsfelder zugeordnet werden kann, ist die Abschätzung der effektiven Dosis unter Berücksichtigung aller relevanten Expositionspfade durchzuführen. Relevante Expositionspfade sind alle äußeren und inneren Strahlenexpositionen, denen der Beschäftigte an seinem Arbeitsplatz ausgesetzt ist und die mehr als zehn Prozent zur Gesamtexposition beitragen. Bei Arbeiten nach Anlage XI Teil B StrlSchV sind das in der Regel die Exposition durch äußere Gammastrahlung und die Strahlenexposition durch Inhalation von Stäuben, Rauchen und Aerosolpartikeln. Der Arbeitsplatz ist der Aufenthaltsort einer Person während der Arbeit. Bei Arbeiten an verschiedenen Arbeitsplätzen sind diese entsprechend ihres Zeitanteils in die Abschätzung einzubeziehen. Die Abschätzung muss repräsentativ für die durchgeführten Arbeiten der Person sein. Dabei sind auch außergewöhnliche und nicht routinemäßige Arbeiten entsprechend ihres Zeitanteils bei der Abschätzung mit zu bewerten; d.h., es sind auch solche Arbeiten zu bewerten, die im Laufe des Kalenderjahres anfallen, aber nicht in dem der Abschätzung zu Grunde gelegten Zeitraum durchgeführt wurden. Mit der Abschätzung sollte auch das Ziel verfolgt werden, Arbeitsplätze oder Arbeitsvorgänge mit hohen Strahlenexpositionen zu identifizieren, um geeignete Reduzierungs- oder besondere Strahlenschutzmaßnahmen abzuleiten, mit denen unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles die Strahlenexpositionen für die betroffenen Personen so gering wie möglich gehalten werden können. Die Abschätzung hat derjenige zu veranlassen, der die Arbeiten entweder selbst eigenverantwortlich ausübt oder durch Personen ausüben lässt, die unter seiner Aufsicht stehen (Verpflichteter). Dabei ist es unerheblich, ob die Arbeiten in der eigenen oder in einer fremden Betriebsstätte ausgeübt werden. Die Abschätzung der Radon-222-Exposition oder der effektiven Dosis sollte auf der Grundlage von Messungen erfolgen. Geeignete Messmethoden und die dabei anzuwendenden Maßnahmen der Qualitätssicherung werden in Kapitel 3.5 beschrieben und sollten entsprechend angewendet werden. Vorzugsweise sollte die Abschätzung der Strahlenexposition mit personengetragenen Messgeräten erfolgen. Für Arbeiten nach Anlage XI Teil B kann die Abschätzung auch auf der Grundlage von bekannten und für den Arbeitsplatz typischen Expositions-, Konzentrations- oder sonstigen Daten erfolgen (Anhang A). Bei der Ermittlung von Daten müssen Verfahren angewendet werden, die dem Stand von Wissenschaft und Technik entsprechen. 14

17 Identifizierung von Arbeiten, die den Arbeitsfeldern nach Anlage XI zugeordnet werden können, einschließlich Arbeitsplätze und Personen Festlegung der für die Abschätzung geeigneten Messmethoden und Verfahren, ggf. Einbeziehung einer Messstelle Durchführung der Abschätzung Organisatorische und technische Maßnahmen, um die Strahlenexposition der Beschäftigten zu minimieren Messwerte und abgeleitete Jahreswerte der effektiven Dosis oder Radonexposition Eff. Dosis > 6 msv Rn-Exp. > Bq.h.m -3? NEIN - Maßnahmen des allgemeinen Arbeitsschutzes - Wiederholung der Abschätzung nach wesentlichen Änderungen bei der Durchführung der Arbeiten oder nach spätestens 5 Jahren Anzeige an die Behörde Durchführung von Überwachungsmaßnahmen bei den Personen, die anzeigebedürftige Arbeiten durchführen Durchführung von Reduzierungsmaßnahmen - Ermittlung der effektiven Dosis und/oder der Radonexposition - Umrechnung der Radonexposition in die effektive Dosis - Einhaltung der Dosisgrenzwerte - Medizinische Vorsorgeuntersuchung Erfolgskontrolle der Reduzierungsmaßnahmen durch Messung der am Ort der Maßnahmen auftretenden Strahlenexpositionen Messwerte und abgeleitete Jahreswerte der effektiven Dosis oder Radonexposition Übermittlung der effektiven Dosis und anderer Angaben an die zuständige Behörde oder die von ihr bestimmte Stelle zur Weiterleitung an das Strahlenschutzregister JA Eff. Dosis > 6 msv Rn-Exp. > Bq.h.m -3? NEIN - Einstellung der Überwachung - Maßnahmen des allgemeinen Arbeitsschutzes - Wiederholung der Abschätzung nach wesentlichen Änderungen bei der Durchführung der Arbeiten Abbildung 3-1: Strahlenschutz bei Arbeiten 15

18 Die während des Abschätzungszeitraumes gewonnenen Expositionsdaten sind auf die voraussichtlich zu erwartende Gesamtexposition im Kalenderjahr umzurechnen. Wenn eine Abschätzung durch Messung der Strahlenexpositionen erfolgt, sollte die Dauer der Messung unter Berücksichtigung der Eigenschaften des Messgerätes so lange wie möglich gewählt werden, damit die durch die Messungen erfassten Strahlenexpositionen repräsentativ für die durchgeführten Arbeiten sind und der Fehler bei der Abschätzung der Strahlenexpositionen im Kalenderjahr gering ist. Im Zweifel sollte die Abschätzung der Strahlenexpositionen im Kalenderjahr unter konservativen Annahmen erfolgen. Dazu sind für jeden Arbeitsplatz des Beschäftigten die jeweils ungünstigsten Expositionsszenarien heranzuziehen. Diese ergeben sich sowohl aus der Prognose für die Fortführung der Arbeiten als auch aus den Erfahrungen vergangener Jahre unter Berücksichtigung außergewöhnlicher und nicht routinemäßiger Arbeiten mit erhöhten Strahlenexpositionen. Übt eine Person oder üben Personen die Arbeit an verschiedenen Arbeitsplätzen aus, sollte die Radon-222-Exposition oder die effektive Dosis zunächst für jeden Arbeitsplatz bzw. Arbeitsvorgang gesondert abgeschätzt und danach summiert werden, um die Gesamtexposition zu ermitteln. Mit den dabei gewonnenen arbeitsplatzbezogenen Expositionsdaten können nicht nur die für die Strahlenexposition relevanten Arbeitsplätze und Arbeitsvorgänge identifiziert, sondern auch Entscheidungen über erforderliche Maßnahmen zur Reduzierung der Exposition getroffen werden. Personen, die in einer fremden Betriebsstätte in eigener Verantwortung Arbeiten durchführen oder durchführen lassen, können für die Abschätzung vorhandene Expositionsdaten an den vorgesehenen Arbeitsplätzen nutzen. Sofern solche Daten vorhanden sind, müssen diese vom Leiter der Betriebsstätte bereitgestellt werden. Sind keine oder nicht ausreichende Daten vorhanden, müssen die erforderlichen Abschätzungen veranlasst werden. Die Abschätzung muss innerhalb von 6 Monaten nach Beginn einer Arbeit durchgeführt werden. Sie ist unverzüglich zu wiederholen, wenn der Arbeitsplatz so verändert wurde, dass eine höhere Strahlenexposition für die oder den dort Beschäftigten auftreten kann. Sie sollte aber auch nach dem Abschluss einer Maßnahme, die zur Reduzierung einer Strahlenexposition vorgenommen wurde, wiederholt werden, um den Erfolg dieser Maßnahme zu dokumentieren. Die Abschätzung sollte auch in angemessenen zeitlichen Abständen (z. B. alle 5 Jahre) wiederholt werden, da nicht ausgeschlossen werden kann, dass im Laufe der Zeit durch bauliche, technische, organisatorische oder sonstige Maßnahmen der Arbeitsplatz oder der Arbeitsvorgang so verändert wurde, dass erhöhte Strahlenexpositionen auftreten können. Die Wiederholung der Abschätzung ist für Arbeiten, die anzeigebedürftig sind und bei denen aus diesem Grund eine Pflicht zur Ermittlung der Strahlenexposition besteht, gegenstandslos, da Veränderungen der Strahlenexpositionen bei der Ermittlung ohnehin erfasst werden. Der Verpflichtete sollte die Ergebnisse der Abschätzungen und die daraus abgeleiteten Maßnahmen als Nachweis für die Behörde sowie zur innerbetrieblichen Gewährleistung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes dokumentieren. Dazu sollte er mindestens aufzeichnen, - wann, an welchen Arbeitsplätzen und bei welchen Arbeiten oder Arbeitsvorgängen die Abschätzungen durchgeführt wurden, - die Art und Weise der Abschätzung (Methode, Verfahren), - die Höhe der festgestellten Strahlenexpositionen, - die durchgeführten Reduzierungs- und/oder eingeleiteten Strahlenschutzmaßnahmen und - wer die Abschätzung und die Maßnahmen durchgeführt hat. 16

19 3.3 Anzeige von Arbeiten mit erhöhter Strahlenexposition Eine anzeigebedürftige Arbeit liegt dann vor, wenn die Arbeit den Arbeitsfeldern nach Anlage XI StrlSchV einzuordnen ist und die Person beim Ausführen einer Arbeit nach Teil A der Anlage eine Radon-222-Exposition von mehr als Bq h m -3 oder beim Ausführen einer Arbeit nach Teil B der Anlage eine effektive Dosis von mehr als 6 msv im Kalenderjahr erhalten kann. Bei Arbeiten, die den in Anlage XI Teil A StrlSchV genannten Arbeitsfeldern zuzuordnen sind, kann davon ausgegangen werden, dass eine Radon-222-Exposition von Bq h m -3 im Kalenderjahr nicht überschritten wird, wenn die Summe der jährlich aufgewendeten Zeit für diese Arbeiten weniger als 20 Stunden beträgt. Bei Arbeiten, die den in Anlage XI Teil B StrlSchV genannten Arbeitsfeldern zuzuordnen sind, kann davon ausgegangen werden, dass 6 msv im Kalenderjahr nicht überschritten werden, wenn die Summe der jährlich aufgewendeten Zeit für diese Arbeiten weniger als 50 Stunden beträgt. Ergibt die Abschätzung, dass eine anzeigebedürftige Arbeit vorliegt, so ist diese der zuständigen Behörde innerhalb von 3 Monaten anzuzeigen. Eine Anzeige von Arbeiten mit erhöhten Expositionen durch natürliche Strahlenquellen muss Angaben enthalten über 1. die Art der Arbeit sowie das betreffende oder die betreffenden Arbeitsfeld(er) nach Anlage XI StrlSchV, 2. die Anzahl der Personen, die anzeigebedürftige Arbeiten ausführen, 3. die vorgesehenen Maßnahmen zur Reduzierung der Strahlenexposition und alle Angaben hierzu, die der Behörde erlauben, zu prüfen, ob diese geeignet sind, und 4. die vorgesehenen Maßnahmen zur Ermittlung der Strahlenexpositionen der betroffenen Personen, insbesondere Messverfahren, Messgerät, Messdauer. Zusätzlich zu diesen Angaben kann die Behörde weitere Informationen anfordern. In Betracht kommen insbesondere 5. Informationen zur Expositionsabschätzung, die der Behörde erlauben, die Richtigkeit des abgeschätzten Wertes zu prüfen, insbesondere Art, Dauer, Häufigkeit und Wert der relevanten Messungen, 6. der Nachweis, dass die Abschätzung innerhalb von 6 Monaten nach Beginn einer Arbeit oder nach einer wesentlichen Änderung im Sinne des 95 Abs. 1 Satz 2 StrlSchV durchgeführt wurde, 7. die Information, ob die angezeigten Arbeiten in der eigenen Betriebsstätte oder in fremden Betriebsstätten durchführt werden und, sofern Arbeiten in fremden Betriebsstätten durchgeführt werden, der Nachweis, dass jeder Beschäftigte im Besitz eines vollständig geführten und registrierten Strahlenpasses ist ( 95 Abs. 3 StrlSchV), 8. Informationen, wie der Strahlenschutz bei besonders schutzbedürftigen Personen nach 95 Abs. 7, 8 und 9 StrlSchV gewährleistet wird, sofern diese in der Betriebsstätte beschäftigt sind, und 9. der Nachweis, dass alle Personen, die anzeigebedürftige Arbeiten ausführen, durch einen ermächtigten Arzt untersucht worden sind und für diese Personen ärztliche Unbedenklichkeitsbescheinigungen vorliegen. Die Anzeige muss den Namen und die Adresse der Betriebsstätte und den Namen des Verpflichteten oder der Person enthalten, die die Aufgaben des Verpflichteten wahrnimmt. 17

20 3.4 Maßnahmen bei besonders schutzbedürftigen Personen Personen unter 18 Jahre: Personen unter 18 Jahre dürfen keine anzeigebedürftigen Arbeiten ausführen. Dies ergibt sich aus 95 Abs. 7 StrlSchV, wonach der Grenzwert der effektiven Dosis für Personen unter 18 Jahren 6 msv im Kalenderjahr beträgt. Diese Forderung kann dadurch erfüllt werden, dass bei einer Arbeit, bei denen ein Beschäftigter eine effektive Dosis von mehr als 6 msv im Kalenderjahr oder eine Radon-222-Exposition von mehr als Bq h m -3 erhalten kann, die Jahresarbeitszeit für Personen unter 18 Jahre so begrenzt wird, dass diese Werte nicht überschritten werden. Der Verpflichtete sollte die entsprechenden Arbeitszeiten und die Strahlenexposition am Arbeitsplatz aufzeichnen. Schwangere oder stillende Frauen: Besondere Maßnahmen sind nur bei Arbeiten nach Anlage XI Teil B StrlSchV zu ergreifen, wenn innere Strahlenexpositionen durch Uran und Thorium und deren Zerfallsprodukte auftreten (Kapitel 2.2). Die Forderung, dass bei einer Frau, die schwanger ist oder stillt, die Arbeitsbedingungen so zu gestalten sind, dass eine innere Strahlenexposition ausgeschlossen ist, wird dadurch erfüllt, dass diese Frau in der betreffenden Zeit keine derartigen Arbeiten ausführt. 3.5 Ermittlung der Strahlenexposition bei anzeigebedürftigen Arbeiten Grundsätze Bei der Ermittlung der Strahlenexposition wird das Ziel verfolgt, die effektive Dosis, die eine Person bei der Durchführung anzeigebedürftiger Arbeiten erhält, zu bestimmen und die Einhaltung von Dosisgrenzwerten nachzuweisen. Aus diesem Grund müssen alle inneren und äußeren Strahlenexpositionen erfasst werden. Unberücksichtigt können jedoch Expositionspfade bleiben, die weniger als zehn Prozent zur Gesamtexposition beitragen. Aus diesem Grund muss die Ingestion radioaktiver Stoffe (Zufuhr durch Nahrungsaufnahme, Verschlucken) in der Regel nicht betrachtet werden. Die Beschränkung auf die für die Gesamtexposition maßgeblichen Pfade hat in der Praxis zur Folge, dass bei Arbeiten, die den Arbeitsfeldern nach Teil A Anlage XI StrlSchV zugeordnet werden, nur die Exposition durch Radon-222 zu ermitteln ist und bei Arbeiten in den Arbeitsfeldern nach Teil B die Strahlenexposition durch äußere Gammastrahlung sowie die Exposition durch Inhalation von Uran und Thorium, einschließlich deren Zerfallsprodukte. Werden jedoch Arbeiten der Arbeitsfelder des Teils B der Anlage XI StrlSchV in Arbeitsfeldern des Teils A ausgeführt, so ist grundsätzlich auch die Exposition durch Radon-222 bei der Ermittlung mit zu erfassen. Für die Ermittlung der Strahlenexposition hat der Verpflichtete zu sorgen. Dabei ist es unerheblich, ob die Arbeiten in der eigenen oder in einer fremden Betriebsstätte ausgeübt werden. Die Maßnahmen zur Ermittlung der Strahlenexpositionen des Beschäftigten sind unverzüglich einzuleiten, nachdem festgestellt wurde, dass eine anzeigebedürftige Arbeit vorliegt. Die Strahlenexposition im ersten Kalenderjahr nach Aufnahme der Arbeiten ist die Summe der nach der Aufnahme der Arbeiten bis zum Beginn der Ermittlung abgeschätzten Strahlenexposition und der im restlichen Kalenderjahr ermittelten Exposition. Für die Ermittlung von Strahlenexpositionen sind grundsätzlich Messungen durchzuführen. Ein Messgerät besteht im Allgemeinen aus einer Messsonde, die den durch die Strahlung hervorgerufenen Messeffekt in ein Messsignal umwandelt, und einer Anzeigeeinheit zur Anzeige oder Ausgabe des Wertes der Messgröße. Die Messsonde kann 18

21 1. direkt mit der Anzeigeeinheit verbunden sein, so dass das Messergebnis während der Messung ablesbar ist (direkt ablesbare Messgeräte) oder 2. nicht mit der Anzeigeeinheit verbunden sein, so dass das Messergebnis erst nach dem Messvorgang durch eine separate Auswertung der Messsonde festgestellt werden kann (passive Messgeräte). Die Messgeräte werden dabei entweder von den zu überwachenden Personen während der Arbeiten getragen (personengetragene Messgeräte) oder werden als stationäre (ortsfeste) Messgeräte zur Ermittlung der Strahlenexpositionen am Arbeitsplatz eingesetzt. Der Verpflichtete muss für jeden relevanten Expositionspfad das Messverfahren auswählen, mit dem unter Beachtung der Umstände des Einzelfalles die Ermittlung in geeigneter Weise durchgeführt werden kann. Wenn die Behörde feststellt, dass das vom Verpflichteten vorgesehene Messverfahren nicht geeignet ist, kann sie ein anderes Messverfahren festlegen. Tabelle 3-1: Arbeitsfelder und zu betrachtende Expositionspfade 5 Arbeitsfelder Expositionspfad Arbeitsfelder mit erhöhten Radon-222- Expositionen Inhalation von Radon-222 und dessen kurzlebige Zerfallsprodukte Inhalation von Radon-222 und dessen kurzlebige Zerfallsprodukte Arbeitsfelder mit erhöhten Expositionen durch Uran und Thorium und deren Zerfallsprodukte Externe Gammastrahlung Inhalation von Uran und Thorium und deren Zerfallsprodukte ohne Radon Die Überwachungsintervalle sollten mindestens einen Monat, aber nicht länger als 3 Monate betragen. Bei besonderen Expositionsbedingungen können davon abweichende Überwachungsintervalle festgelegt werden. Die empfohlenen Überwachungsintervalle sind für die einzelnen Messgerätegruppen in der Tabelle 3-2 angegeben. Die angegebenen Überwachungsintervalle stellen Empfehlungen dar, die unter Berücksichtigung der zu erwartenden Strahlenexpositionen abgeleitet wurden. Um Messunsicherheiten zu begrenzen, sollten für personengetragene Messgeräte (passive Radonmessgeräte, Personendosimeter, integrierende Staubsammler) die Überwachungsintervalle bestimmte minimale Messzeiten nicht unterschreiten. Eine obere Begrenzung für das Überwachungsintervall wird in der Regel nicht durch die Messtechnik bestimmt, sondern durch die Forderung nach einer zeitnahen Ermittlung der für die überwachte Person relevanten Strahlenexposition. Beim Einsatz von Staub- und Aerosolpartikelsammlern ist die Wahl des 5 Die kurzlebigen Radon-222-Zerfallsprodukte sind das Polonium-218, das Blei-214, das Wismut-214 und das Polonium-214. Diese Zerfallsprodukte werden zusammen mit dem Radon inhaliert. Während das Radon wieder ausgeatmet wird, werden die Zerfallsprodukte im Atemtrakt deponiert. Da die physikalischen Halbwertszeiten der kurzlebigen Radon-222-Zerfallsprodukte klein gegenüber ihren biologischen Halbwertszeiten sind, zerfallen sie im Atemtrakt. Deshalb wird die Strahlenexposition des Radons im Wesentlichen durch dessen im Atemtrakt deponierte kurzlebige Zerfallsprodukte bestimmt. Bei der Inhalation von Uran und Thorium und deren Zerfallsprodukte wird im Allgemeinen das Radon nicht mit betrachtet. 19

22 Tabelle 3-2: Expositionspfade, Messgrößen und verwendete Messgeräte sowie deren Qualitätssicherung Expositionspfad Messgrößen Messgeräte (Beispiel) Qualitätssicherung Wie Wer Wann ext. Messstelle? empfohlenes Überwachungsintervall Radon-222-Exposition Exposimeter (passives Messgerät) Messvergleich BfS jährlich ja > 2 Monate Inhalation von Radon-222 und dessen kurzlebige Zerfallsprodukte Radon-222-Aktivitätskonzentration Potenzielle Alphaenergie-Konzentration kurzlebiger Radon-222-Zerfallsprodukte Radonmonitor mit direkt ablesbarer Anzeige Messgerät mit direkt ablesbarer Anzeige, Grubenradiometer Kalibrierung Kalibrierung Kalibrierstelle Kalibrierstelle alle 2 Jahre alle 2 Jahre nein nein frei wählbar frei wählbar Potenzielle Alphaenergie-Exposition kurzlebiger Radon-222-Zerfallsprodukte Exposimeter (passives Messgerät) Messvergleich BfS jährlich ja 2-3 Monate Externe Gammastrahlung Personendosis Umgebungsäquivalentdosis bzw. - dosisleistung Personendosimeter (passives Messgerät) Messgerät mit direkt ablesbarer Anzeige Messvergleich PTB jährlich Eichung Eichamt 1 od. 6 Jahre* ja nein > 1 Monat frei wählbar Inhalation von Uran und Thorium und deren Zerfallsprodukte ohne Radon Exposition von Uran und Thorium und deren Zerfallsprodukte in der Luft Aktivitätskonzentration von Uran u. Thorium und deren Zerfallsprod. i. d. Luft Ganz- oder Teilkörperaktivität der überwachten Person Personengetragener integrierender Staubsammler Staubsammler mit direkt ablesbarer Anzeige Kalibrierung Volumenstrom Kalibrierung Volumenstrom Kalibrierstelle Kalibrierstelle alle 2 Jahre alle 2 Jahre Messungen werden ausschließlich von Messstelle durchgeführt ja nein < 1 Monat (abhängig von Staubkonzentrat.) frei wählbar (abhängig von Staubkonzentrat.) 3-6 Monate Aktivität der Ausscheidungen der überwachten Person Messungen werden ausschließlich von Messstelle durchgeführt 3-6 Monate * Die Kalibrierung von allgemein zur Eichung zugelassenen ortsfesten Strahlenschutzmessgeräten ist 1 Jahr gültig. Die Kalibrierung ist für Strahlenschutzmessgeräte mit geeigneter Kontrollvorrichtung 6 Jahre gültig, wenn der Anwender in Teilen des Messbereichs bzw. in Teilen des Nenngebrauchsbereichs für die Dosisleistung Kontrollmessungen entsprechend der Zulassung durchführt, die Ergebnisse aufzeichnet und mindestens 6 Jahre aufbewahrt. (siehe auch Eichordnung Anhang B (zu 12 und 14 EO) Besondere Gültigkeitsdauer der Eichung. BGBl. I 1988, ) 20

23 Überwachungsintervalls auch abhängig von der Staub- und Aerosolpartikelkonzentration in der Atemluft und dem Volumenstrom des Messgerätes. Die Ermittlung der Strahlenexpositionen kann sowohl durch Einzelüberwachung als auch durch Gruppenüberwachung erfolgen. Die verschiedenen Arten von Messgeräten, ihr effizienter Einsatz als auch die vorgesehene Messaufgabe kann zu einer Kombination dieser Überwachungsverfahren führen Anforderungen an Messgeräte Die Tabellen 3-1 und 3-2 geben die für die Arbeitsfelder relevanten Expositionspfade, die bei der Ermittlung zu erfassenden Messgrößen 6 und die dafür geeigneten Messgeräte, einschließlich der erforderlichen Maßnahmen zur Qualitätssicherung, an. Der Verpflichtete kann davon ausgehen, dass ein Messgerät für die Ermittlung der entsprechenden Messgröße geeignet ist, 1. wenn sowohl das Messgerät die für den vorgesehenen Messzweck erforderlichen physikalisch-technischen Eigenschaften besitzt und die Konformität des Messgerätes mit metrologischen Anforderungen erfüllt wird, als auch das Messgerät von einem akkreditierten Kalibrierlaboratorium kalibriert wurde und der Kalibrierschein gültig ist, 2. oder wenn das Messgerät geeicht wurde und die Eichung gültig ist 3. oder wenn das Messgerät von einer für die Messung akkreditierten bzw. anerkannten Stelle ausgegeben wurde. Messgerätetypen zur Ermittlung der Strahlenexposition durch Radon und Radonzerfallsprodukte und Messgerätetypen zur Ermittlung der Personendosis durch externe Gammastrahlung bedürfen der Zustimmung durch das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit in Abstimmung mit dem Länderausschuss für Atomkernenergie, Fachausschuss Strahlenschutz. 7 Messgeräte zur Ermittlung der Personendosis werden von Personendosismessstellen ausgegeben (Anhang D). Beim Einsatz der Messgeräte müssen die am Messort auftretenden Expositionsbedingungen berücksichtigt werden. Sie dürfen die Funktionsweise des Gerätes und die damit verbundene Messung nicht beeinträchtigen. Zu den Expositionsbedingungen zählen die klimatischen Bedingungen (Luftdruck, Temperatur, Luftfeuchtigkeit), die Konzentration von Stäuben und Aerosolpartikeln in der Luft, auftretende Nässe, mechanische Einflüsse, die Ventilationsrate und alle Strahlenexpositionen, die nicht Gegenstand der Messung sind, aber das Messergebnis beeinflussen können. Dies betrifft insbesondere den Einfluss durch natürliche Umgebungsstrahlung, wie z. B. die mögliche Störung der Messung der Radon-222-Exposition bzw. -Aktivitätskonzentration durch ebenfalls in der Luft vorhandenes Radon-220. Die Nennbetriebsbedingungen eines Messgerätes, bei denen die messtechnischen Merkmale innerhalb festgelegter Grenzen liegen, können der Gerätedokumentation entnommen werden. 6 Die potenzielle Alphaenergie eines kurzlebigen Radon-222-Zerfallsproduktes ist die Summe der Energien aller Alphateilchen, die beim Zerfall dieses Radionuklids bis zum Blei-210 entstehen. Die potenzielle Alphaenergie- Konzentration eines beliebigen Gemisches von kurzlebigen Radons-Zerfallsprodukten ist die Summe der potenziellen Alphaenergien aller Zerfallsprodukte bis zum Blei-210 pro Volumen. Die potenzielle Alphaenergie- Exposition eines Beschäftigten ist die mittlere potenzielle Alphaenergie-Konzentration, der der Beschäftigte an seinen Arbeitsplätzen ausgesetzt ist, multipliziert mit seiner Aufenthaltszeit an den Arbeitsplätzen. 7 Messgerätetypen zur Ermittlung der Strahlenexposition durch Radon und Radonzerfallsprodukte, die die für den vorgesehenen Messzweck erforderlichen physikalisch-technischen Eigenschaften besitzen und die Konformität mit metrologischen Anforderungen erfüllen, werden dazu vom Bundesamt für Strahlenschutz dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit und dem Länderausschuss für Atomkernenergie, Fachausschuss Strahlenschutz vorgestellt. 21

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