Sitzung der Arbeitsgemeinschaft der Hauptschwerbehindertenvertretungen. Schleswig-Holstein am 14. Mai im IQSH, Schreberweg 5, Kronshagen

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1 Sitzung der Arbeitsgemeinschaft der Hauptschwerbehindertenvertretungen beim Land Schleswig-Holstein am 14. Mai 2009 im IQSH, Schreberweg 5, Kronshagen 1

2 Ich bedanke mich sehr für Ihre Einladung und der damit verbundenen Möglichkeit eines Erfahrungsaustauschs zu dem Thema Versorgungsrecht in Schleswig-Holstein. Hierzu möchte ich auf aktuelle versorgungsrechtliche Änderungen hinweisen. Zwei Informationsschreiben (25. März 2009 und 15. April 2009) wurden bereits erstellt. Beide Schreiben müssten Ihnen zwischenzeitlich zugegangen sein. Im Einzelnen: 1. Bereinigungspaket vom 12. Dezember 2008 Im Rahmen des Gesetzes zur Überleitung des Bundesbesoldungsgesetzes, des Beamtenversorgungsgesetzes und ergänzender Vorschriften sowie Änderung dienstrechtlicher Vorschriften - kurz genannt Bereinigungspaket - vom 12. Dezember 2008 fand eine Überleitung des Beamtenversorgungsgesetzes in Landesrecht statt. Die Bezeichnung lautet Beamtenversorgungsgesetz - Überleitungsfassung für Schleswig-Holstein. 2

3 Dieser Schritt war mit Inkrafttreten der Föderalisreform zum 1. September 2006 nötig geworden. Seitdem sind die Länder für die dienstrechtlichen Regelungen des Besoldungs- und Versorgungsrechts in eigener Zuständigkeit verantwortlich. Im Versorgungsrecht hat sich außerdem ein inhaltlicher Regelungsbedarf ergeben. Dieser bezog sich im Wesentlichen auf Klarstellungen und Umsetzungen höchstrichterlicher Rechtsprechung. Zu den wesentlichen Änderungen im Bereinigungspaket zählen: Regelung der versorgungsrechtlichen Wartezeit ( 5 Abs. 3 BeamtVG) In Folge des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom ist die versorgungsrechtliche Wartezeit für eine Versorgung aus dem letzten Beförderungsamt von drei auf zwei Jahre abgesenkt worden. 3

4 Wegfall des Versorgungsabschlags alter Art bei Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung ohne Dienstbezüge ( 85 Abs. 4 Satz 2 BeamtVG) Der gem. Übergangsregelung für die am vorhandenen Beamtinnen und Beamten fortgeltende Versorgungsabschlag wurde durch eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 18. Juni 2008 grundsätzlich als mit dem Grundgesetz unvereinbar und nichtig erklärt. Den betroffenen Teilzeitbeschäftigten wurde neben der Faktorisierung (Verhältnis zwischen Teilzeitumfang und Vollarbeitszeit) der jeweiligen ruhegehaltfähigen Dienstjahre ein zusätzlicher Versorgungsabschlag auferlegt. Dieser Versorgungsabschlag führte dazu, dass der Ruhegehaltsatz zusätzlich in dem Verhältnis der (bereits faktorisierten) ruhegehaltfähigen Dienstzeit zu der ohne die Freistellungen erreichten ruhegehaltfähigen Dienstzeit vermindert wurde. Im Rahmen des Bereinigungspaketes wurde diese Regelung mit Wirkung für die Zukunft gestrichen. Das Finanzministerium hat bereits mit Erlass vom 24. Juli 2008 die zugrunde liegende Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts be- 4

5 kannt gegeben und um entsprechende Verfahrensweise ab dem 18. Juni 2008 gebeten. Bestandskräftige Fälle, in denen der Versorgungsfall vor dem 18. Juni 2008 eingetreten ist, werden entsprechend dem Erlass des Finanzministeriums vom 16. Dezember 2008 nicht wieder aufgegriffen. Wegfall der Ausbildungsquotelung ( 6 Abs. 1 Sätze 4 und 5, 12 Abs. 5, 13 Abs. 1 Satz 3 BeamtVG) Die bisherige Quotelung von Ausbildungszeiten im Beamtenverhältnis auf Widerruf bei der Anrechnung auf die ruhegehaltfähige Dienstzeit wurde aufgehoben. Bisher war es so, dass Ausbildungszeiten bei der Berechnung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit nur in verminderten Umfang berücksichtigt wurden, sofern die Beamtin oder der Beamte für insgesamt länger als 12 Monate vom Dienst freigestellt (Teilzeitbeschäftigung oder Beurlaubung ohne Dienstbezüge) war. Für die Berechnung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit während der Ausbildung wurde dazu ein Kürzungsfaktor entsprechend dem Verhältnis der tatsächlich zurückgelegten Dienstzeit (Ist- Zeit) zur Gesamtdienstzeit (Soll-Zeit) gebildet. 5

6 Definition des Begriffs der Hauptberuflichkeit bei der Beurteilung der Ruhegehaltfähigkeit von Vordienstzeiten ( 10 Abs. 2 BeamtVG) Als Konsequenz aus einem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Mai 2005 sind unter Beachtung der entwickelten Grundsätze zur Hauptberuflichkeit die Vordienstzeiten dann zu berücksichtigen, wenn im gleichen Zeitraum ein Beamtenverhältnis mit dem gleichen Beschäftigungsumfang zulässig gewesen wäre. Im Vorgriff auf die gesetzliche Regelung wurde bereits mit Erlassen des Finanzministeriums S-H vom 9. Februar 2006 und 5. Juni 2007 auf die geänderte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hingewiesen. Grundsätzliches Erfordernis der Erhebung eines Versorgungszuschlages in Höhe von 30 v.h. für die Anerkennung einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit als ruhegehaltfähige Dienstzeit ( 6 Abs. 1 Nr. 5 BeamtVG) Die Änderung stellt sicher, dass in entsprechenden Beurlaubungsfällen ein einheitlicher Versorgungszuschlag erhoben wird. Das Finanzministerium kann jedoch Ausnahmen von der Erhebung des Versorgungszuschlages zulassen. Zurzeit wird aufgrund eines Erlasses des Finanzministeriums vom 22. Oktober 2008 in Schleswig-Holstein kein 6

7 Versorgungszuschlag bei Beurlaubungen für den Auslandseinsatz (insbesondere den Auslandsschuldienst) erhoben. 2. Gesetz zur Neuregelung des Beamtenrechts in Schleswig-Holstein vom 26. März 2009 Weitere versorgungsrechtliche Änderungen ergeben sich aus dem zum 1. April 2009 in Kraft getretenen Gesetz zur Neuregelung des Beamtenrechts in Schleswig-Holstein (LBNeuG). Mit dem LBNeuG wird das Landesbeamtengesetz entsprechend der Kompetenzverteilung zwischen Bund und Ländern auf dem Gebiet des Dienstrechts unter der Berücksichtigung Beamtenstatusgesetzes neu gefasst. Insbesondere wurde die allgemeine Altersgrenze von 65 Jahren schrittweise - beginnend ab Geburtsjahrgang auf 67 Jahre angehoben. Bei den Altersgrenzen für besondere Beamtengruppen (Polizei, Feuerwehr, Justizvollzug) verbleibt es hingegen. Die Antragsaltersgrenzen (60 Jahre für Schwerbehinderte, 63 Jahre für alle übrigen) bleiben unverändert. 7

8 Die versorgungsrechtlichen Folgeänderungen sind im Artikel 3 des LBNeuG geregelt. Die Regelung im 14 Abs. 3 Beamtenversorgungsgesetz - Überleitungsfassung für Schleswig-Holstein - zu Versorgungsabschlägen vom Ruhegehalt bei vorzeitigem Ruhestandseintritt wurde an die Anhebung der allgemeinen Altersgrenze wie folgt angepasst: 14 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG - ÜF - : Für Beamtinnen und Beamte, die schwerbehindert im Sinne des 2 Abs. 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch sind und die die Antragsaltersgrenze nach 36 Abs. 2 LBG (60 Jahre) in Anspruch nehmen, bleiben die Versorgungsabschläge unverändert. Das Ruhegehalt vermindert sich um 3,6 % für jedes Jahr, um das die Beamtin oder der Beamte vor Ablauf des Monats, in dem sie oder er das 63. Lebensjahr vollendet, in den Ruhestand versetzt wird. Maximal beträgt der Versorgungsabschlag somit - wie bisher - 10,8 %. Gleichzeitig besteht die Möglichkeit, unter Ausschöpfung der Altersgrenzen länger zu arbeiten. Im Rahmen des 69d Abs. 5 BeamtVG - ÜF- besteht eine Übergangsregelung, wonach für Beamtinnen und Beamte, die bis zum 8

9 16. November 1950 geboren und am 16. November 2000 schwerbehindert im Sinne des 2 Abs. 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch waren sowie auf Antrag in den Ruhestand versetzt werden, kein Versorgungsabschlag erhoben wird. Diese Regelung bestand schon vor Inkrafttreten der Überleitungsfassung. 14 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BeamtVG - ÜF - : Für Beamtinnen und Beamte vermindert sich das Ruhegehalt um 3,6 % für jedes Jahr, um das die Beamtin oder der Beamte vor Ablauf des Monats, in dem sie oder er das 65. Lebensjahr (bisher: 63. Lebensjahr) vollendet, wegen Dienstunfähigkeit, die nicht auf einem Dienstunfall beruht, in den Ruhestand versetzt wird. Das Ruhegehalt ist nicht zu vermindern, wenn die Beamtin oder der Beamte zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand das 63. Lebensjahr vollendet und mindestens 40 Jahre mit ruhegehaltfähigen Dienstzeiten zurückgelegt hat. Weiterhin besteht eine Übergangsregelung im Rahmen des 69 f Abs. 2 BeamtVG -ÜF-. Danach wird die Altersgrenze bei Dienstunfähigkeit bis zum 1. Januar 2024 schrittweise auf das 65. Lebensjahr angehoben. 14 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BeamtVG - ÜF - : Für Beamtinnen und Beamte auf Lebenszeit oder auf Zeit, die die Antragsaltersgrenze nach 9

10 36 Abs. 1 LBG (63 Jahre) in Anspruch nehmen, erhöht sich der Versorgungsabschlag auf maximal 14,4 % (4 Jahre x 3,6 %). Das Ruhegehalt ist nicht zu vermindern, wenn die Beamtin oder der Beamte zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand das 65. Lebensjahr vollendet und mindestens 45 Jahre mit ruhegehaltfähigen Dienstzeiten zurückgelegt hat. Weiterhin besteht eine Übergangsregelung im Rahmen des 69 f Abs. 1 BeamtVG - ÜF - für die Geburtsjahrgänge bis Versorgungsabschlag bei Altersteilzeit Hinsichtlich der Altersgrenze besteht im 35 Abs. 3 Landesbeamtengesetz eine Übergangsregelung, wonach für Beamtinnen und Beamten, denen bis zum 31. März 2009 eine Altersteilzeit im Blockmodell bewilligt wurde, die Altergrenze bei 65 verbleibt. Im 69f Abs. 3 Beamtenversorgungsgesetz - Überleitungsfassung für Schleswig-Holstein - wurde im Rahmen des LBNeuG eine ergänzende Übergangsregelung geschaffen, wonach für am 1. April 2009 vorhandene Beamtinnen und Beamte, die vor dem 1. Januar 1955 geboren sind und deren Altersteilzeit vor dem 1. Januar 2007 bewilligt wurde, die bis zum 31. März 2009 geltende Regelung zum Versorgungsabschlag gilt (also: bei Antragsaltersgrenze von 63 Jahren Ver- 10

11 sorgungsabschlag von 10,8 % (3 Jahre X 3,6 %)). Diese Übergangsregelung gilt für eine Altersteilzeit sowohl im Blockmodell als auch im Teilzeitmodell. Durch diese Übergangsregelungen sollen bereits getroffene Lebensplanungen gesichert werden. Für alle Bewilligungen einer Altersteilzeit nach dem 1. April 2009 greifen die neuen Altersgrenzenregelung und die hierzu ergänzend ergangenen Regelungen zum Versorgungsabschlag. Versorgungsabschläge bei einem Dienstunfall Eine Dienstunfähigkeit, die auf einem Dienstunfall beruht, wird nicht durch die Abschlagsregelung im 14 Beamtenversorgungsgesetz - Überleitungsfassung für Schleswig-Holstein - erfasst. Versorgungsabschläge Teilzeitkräfte altes und neues Recht Für in Teilzeit beschäftigte Beamtinnen und Beamte gelten in Bezug auf die Versorgungsabschläge dieselben Vorschriften wie für in Vollzeit beschäftigte Beamtinnen und Beamte. Die weiteren Änderungen sind Folgeänderungen zum LBNeuG, Beamtenstatusgesetz und zum Bereinigungspaket vom 12. Dezember

12 Eine komplette Leseversion des Beamtenversorgungsgesetzes - Überleitungsfassung für Schleswig-Holstein - mit allen Änderungen ist in Arbeit und wird voraussichtlich in Kürze erscheinen. 12

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