MERKBLATT. Neue Verbraucherrechte im Handel

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1 MERKBLATT Neue Verbraucherrechte im Handel Stand: 05/2014

2 Das Gesetz zur Umsetzung der EU-Verbraucherrechte-Richtlinie tritt am 13. Juni 2014 ohne Übergangsfrist in Kraft. Ziel des neuen Gesetzes ist es, die Rechte der Verbraucher europaweit zu vereinheitlichen, um so einen verlässlichen Verbraucherschutz zu gewährleisten. Das Gesetz beinhaltet u.a. Neuregelungen zum Widerrufsrecht, zu Informationspflichten und ergänzt die bestehenden Regelungen durch andere verbraucherschützende Vorschriften. I. Widerrufsrecht 1. Einheitliche Widerrufsfrist Die Widerrufsfrist wird für alle EU-Mitgliedstaaten auf 14 Tage ab Erhalt der Ware festgelegt. Bisher betrug die Mindestfrist in einigen Ländern nur 7 Tage. 2. Abschaffung des ewigen Widerrufsrechts Das ewige Widerrufsrecht bei fehlerhafter oder fehlender Belehrung wird es nicht mehr geben. In solchen Fällen erlischt das Widerrufsrecht 12 Monate nach Ablauf der 14-Tages- Frist. 3. Ausdrückliche Widerrufserklärung erforderlich Verbraucher müssen den Widerruf zukünftig ausdrücklich erklären. Die alleinige Rücksendung der Ware reicht dafür nicht mehr aus. 4. Hin- und Rücksendekosten bei Widerruf Bei Ausübung des Widerrufsrechts trägt der Unternehmer die regulären Hinsendekosten mit Ausnahme der Zuschläge für Express- oder Nachnahmeversand. Die Rücksendekosten bei Ausübung des Widerrufsrechts sind unabhängig vom Warenwert künftig grundsätzlich vom Verbraucher zu tragen, wenn der Händler über diese Rechtsfolge belehrt hat. Die bisherige 40-Euro-Klausel entfällt. Der Händler kann sich jedoch bereit erklären, die Rücksendekosten zu übernehmen. 5. Rückerstattung des Kaufpreises Der Unternehmer kann die Rückerstattung des Kaufpreises künftig verweigern, solange er die Ware nicht erhalten oder der Verbraucher die Rücksendung der Ware nicht nachgewiesen hat. 6. Erweiterung der Ausnahmen vom Widerrufsrecht Die Ausnahmen vom Widerrufsrecht werden erweitert. So besteht kein Widerrufsrecht mehr bei der Lieferung versiegelter Ware, die aus Gründen des Gesundheitsschutzes oder der Hygiene nicht zur Rückgabe geeignet sind, bei Waren, die nach ihrer Lieferung untrennbar mit anderen Gütern vermischt wurden, bei alkoholischen Getränken, wenn die Lieferung erst 30 Tage nach Vertragsschluss erfolgen kann und deren aktueller Wert von Schwankungen auf dem Markt abhängt. 2

3 7. Ausschluss des Widerrufsrechts bei Downloads Erstmals wird das Widerrufsrecht bei Downloads geregelt. Dieses erlischt, wenn das Laden der Daten bereits begonnen, der Verbraucher dem Download vorher ausdrücklich zugestimmt und der Verbraucher zur Kenntnis genommen hat, dass er sein Widerrufsrecht durch die Ausführung des Downloads verliert. II. Informationspflichten Auch bei Verbraucherverträgen im stationären Handel muss ein Unternehmer künftig grundlegende Informationspflichten erfüllen. Eine Ausnahme gilt für gängige Geschäfte des täglichen Lebens. 1. Informationspflichten bei Verträgen im stationären Handel Eine Auflistung der Informationspflichten befindet sich in Art. 246 EGBGB. Hiernach muss der Unternehmer dem Verbraucher vor Vetragsabschluss u.a. folgende Informationen zur Verfügung stellen (verkürzte Darstellung): wesentliche Eigenschaften der Waren oder Dienstleistungen seine Identität, also etwa seinen Handelsnamen und seine Telefonnummer Gesamtpreis der Waren und Dienstleistungen (einschließlich Steuern, Fracht-, Lieferund Versandkosten) oder in den Fällen, in denen diese Kosten vernünftigerweise im Voraus nicht berechnet werden können, die Tatsache, dass solche Kosten anfallen können bzw. die Art der Preisberechnung ggf. Zahlungs-, Liefer- und Leistungsbedingungen, den Liefertermin, den Umgang mit Beschwerden das Bestehen eines gesetzlichen Mängelgewährleistungsrechts, ggf. über die Bedingungen und das Bestehen von Garantien und Kundendienstleistungen Belehrung über das Widerrufsrecht (soweit dem Verbraucher eines zusteht) Eine ausdrückliche Erteilung der Informationen ist jedoch nicht erforderlich, wenn sich diese bereits aus den Umständen ergeben. Darüber hinaus entfällt die Pflicht zur Information bei Geschäften des täglichen Lebens, die bei Vertragsschluss sofort erfüllt werden. Beispiele von Waren aus Geschäften des täglichen Lebens sind etwa Lebensmittel, Kosmetikartikel, Haushaltswaren wie Geschirr, Töpfe, Reinigungsmittel, einfache Uhren und Schmuck, kleinere Elektrogeräte wie Eierkocher, Radios, Toaster usw., Pflanzen, Kleidung, Taschen, dazugehörende Asseccoires oder etwa auch Spielzeug. Ansonsten ist der Händler verpflichtet die Informationen zur Verfügung zu stellen. Das heißt: Der Händler kann diese Informationen mündlich geben, seinem Kunden als Verbraucher ein Informationsblatt an die Hand geben oder etwa auch an geeigneter Stelle im Ladengeschäft darauf hinweisen. 2. Informationspflichten bei Fernabsatzverträgen Für alle Fernabsatzverträge finden sich die Informationspflichten zukünftig in Art. 246a EGBGB. Im Wesentlichen entsprechen die Informationspflichten den oben genannten, wel- 3

4 che für alle Verbraucherverträge gelten. Zusätzlich muss der Unternehmer u.a. informieren über (verkürzte Darstellung): die Geschäftsanschrift, an welche sich der Verbraucher mit Beschwerden wenden kann den Gesamtpreis (z.b. bei Abonement-Verträgen) Kosten für den Einsatz von Fernkommunikationsmitteln, sofern Kosten berechnet werden, die über die Kosten für die bloße Nutzung des Fernkommunikationsmittel hinaus gehen ggf. einschlägige Verhaltenskodizes über das Widerrufsrecht und dessen Bedingungen (siehe oben) ggf. über das Nichtbestehen eines Widerrufsrechts Für Verträge über Finanzdienstleistungen gelten besondere Bestimmungen (siehe Art. 246b EGBGB). 3. Besondere Informationspflichten im E-Commerce Wird ein Vertrag im elektronischen Geschäftsverkehr geschlossen, hat der Unternehmer gegenüber dem Verbraucher zusätzliche Informationspflichten. U.a. hat der Unternehmer dem Kunden zukünftig spätestens bei Beginn des Bestellvorgangs anzugeben, ob Lieferbeschränkungen bestehen und welche Zahlungsmittel akzeptiert werden ( 312 j Abs. 1 BGB). Die im E-Commerce zusätzlich erforderlichen Informationspflichten finden sich zukünftig in Art. 246c EGBGB, so muss danach z.b. eine Information erfolgen über (verkürzte Darstellung): die einzelnen technischen Schritte, die zu einem Vertragsschluss führen darüber, ob der Vertragstext gespeichert wird und ob er dem Kunden zugänglich ist darüber, wie er mit technischen Mitteln Eingabefehler vor Abgabe der Vertragserklärung erkennen und berichtigen will über die für den Vertragsschluss zur Verfügung stehenden Sprachen III. Allgemeine Neuregelungen 1. Außerhalb von Geschäftsräumen geschlossener Vertrag Der Begriff Haustürgeschäft wird durch den weiter gefassten Begriff außerhalb von Geschäftsräumen geschlossener Vertrag abgelöst, so dass z.b. die bisherige Ausnahme für durch den Verbraucher bestellte Besuche wegfällt. Für außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge und Fernabsatzverträge gelten im Wesentlichen gleiche Regelungen. 2. Zusatzkosten für bestimmte Zahlungsarten Eine Vereinbarung mit einem Verbraucher, die eine zusätzliche Gebühr für die Nutzung eines bestimmten Zahlungsmittels (z.b. Zahlung durch Kreditkarte) vorsieht ist unwirksam, wenn für den Verbraucher keine gängige und zumutbare unentgeltliche Zahlungsweise besteht oder das vereinbarte Entgelt über die Kosten hinausgeht, die der Unternehmer durch die Nutzung des Zahlungsmittels hat. 4

5 3. Zusatzkosten für Hotline Eine Vereinbarung durch welche ein Verbraucher verpflichtet wird, ein Entgelt dafür zu zahlen, dass der Verbraucher den Unternehmer wegen Fragen oder Erklärungen zum Vertrag über eine dafür eingerichtete Rufnummer anruft ist unwirksam, sofern das vereinbarte Entgelt das Entgelt für die bloße Nutzung des Telekommunikationsdienstes übersteigt. 4. Finanzdienstleistungen Auch für außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge über Finanzdienstleistungen gelten die neuen Informationspflichten (siehe auch Art. 246b EGBGB ) und Widerrufsrechte. Auch wenn diese von der Verbraucherrechte- Richtlinie nicht erfasst werden. Ansprechpartner: Simon Alex Abteilung Recht & Handel Innovation & Umwelt Tel.: simon.alex@emden.ihk.de Hinweis: Das Merkblatt wurde sorgfältig erstellt. Dessen ungeachtet können wir keine Gewähr übernehmen und schließen deshalb jede Haftung im Zusammenhang mit der Nutzung des Merkblattes aus. 5