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1 Mit den nachfolgenden Informationen gibt das Institut für Europäisches Medienrecht einen Überblick über die medienrechtlich relevanten Änderungen. I. Anwendungsbereich Die neuen Regeln sind gemäß 312 Abs. 1 BGB auf entgeltliche Verträge zwischen Verbrauchern und Unternehmern anwendbar. Eine Übergangsfrist ist nicht vorgesehen. Für Verträge, die vor dem 13. Juni 2014 geschlossen wurden, gilt gemäß Art EGBGB das alte Recht weiter. Allerdings finden sich in Art Abs. 2 und 3 EGBGB spezielle Regeln zum Erlöschen des Widerrufsrechts. II. Allgemeine Pflichten Die bisherige sog. Warteschleifen-Regelung, nach der für das Warten auf Auskunft kein Entgelt vom Verbraucher verlangt werden durfte, wird gem. 312a Abs. 5 BGB ausgedehnt. Nun darf vom Verbraucher kein Entgelt gefordert werden, wenn er den Unternehmer wegen Fragen oder Erklärungen zum Vertrag über eine dafür von diesem bereitgestellte Telefonnummer kontaktiert. III. Besondere Pflichten Neu ist die Pflicht bei Verträgen im elektronischen Geschäftsverkehr, spätestens bei Beginn des Bestellvorgangs gemäß 312j Abs. 1 BGB darauf hinzuweisen, ob Lieferbeschränkungen bestehen und welche Zahlungsmittel akzeptiert werden. Unklar bleibt allerdings, wann genau der Beginn des Bestellvorgangs angenommen werden darf bzw. kann. IV. Informationspflichten Gemäß 312k Abs. 2 BGB trägt der Unternehmer die Beweislast für die Erfüllung der Informationspflichten. 1. Allgemeine Informationen Die allgemeinen Informationspflichten von Unternehmern bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und bei Fernabsatzverträgen sind in Art. 246a 1 Abs. 1 EGBGB i.v.m. 312d Abs. 1 BGB niedergelegt. Gemäß 312b BGB fallen unter den neuen Begriff der außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträge alle Verträge, die an Orten geschlossen werden, die keinen Geschäftsraum des Unternehmers darstellen. Erfasst werden damit die früheren Haustürgeschäfte. Jedoch ist der neue Begriff weiter, da nicht mehr wie bei den Haustürgeschäften auf die Überrumpelungssituation abgestellt wird. Maßgeblich ist allein, ob der Vertrag außerhalb von Geschäftsräumen verhandelt und/oder abgeschlossen wird. Geändert hat sich u.a., dass der Unternehmer nun eine Lieferfrist bzw. einen Termin, bis zu dem er die Ware liefert oder die Dienstleistung erbringt, nennen muss (Art. 246a 1 Abs. 1 Nr. 7 EGBGB). Unklar ist hierbei, ob die Angabe einer Lieferfrist genügt oder ein konkretes Datum angegeben werden muss. 1

2 Für den Fall, dass dem Verbraucher ein Widerrufsrecht zusteht, ist vom Unternehmer zusätzlich Art. 246a 1 Abs. 2 EGBGB zur Erfüllung der Informationspflichten zu berücksichtigen. Steht dem Verbraucher kein Widerrufsrecht zu, ist er nach Art. 246a 1 Abs. 3 Nr. 1 EGBGB darüber zu informieren. Kann das Widerrufsrecht des Verbrauchers vorzeitig erlöschen, ist er nach Art. 246a 1 Abs. 3 Nr. 2 EGBGB über die Umstände, unter denen er dieses Recht verliert, zu unterrichten. Gemäß Art. 246a 4 Abs. 1 EGBGB sind alle diese allgemeinen Informationen dem Verbraucher vor Abgabe seiner Vertragserklärung klar und verständlich zur Verfügung zu stellen. Nach Art. 246a 4 Abs. 2 EGBGB müssen sie bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen lesbar sein und die Person des Unternehmers muss genannt werden. Der Unternehmer hat gemäß Art. 246a Abs. 2 EGBGB die Informationen auf Papier oder, wenn der Verbraucher zustimmt, auf einem anderen dauerhaften Datenträger auszuhändigen. Mangels Sicherstellung eines Zugangs zu unveränderten Informationen kommt das Internet aber nicht in Betracht. Nach Vertragsschluss ist bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen dem Verbraucher gemäß 312f Abs. 1 BGB in Papierform entweder eine Abschrift der Vertragsurkunde, die die Identität der Parteien erkennen lässt, oder eine Bestätigung des Vertrags, die den Vertragsinhalt wiedergibt, zu übergeben. Nach 312f Abs. 1 BGB ist bei Zustimmung des Verbrauchers auch die Verwendung eines anderen dauerhaften Datenträgers als Papier gestattet. Die nachträgliche Bestätigung muss gem. 312f Abs. 1 BGB die Informationen des Art. 246a EGBGB nur beinhalten, wenn diese dem Verbraucher nicht bereits vor dem Vertragsschluss auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung gestellt wurden. Bei Fernabsatzverträgen muss gemäß Art. 246a 4 Abs. 3 EGBGB die Zugänglichmachung der Informationen in einerdem verwendeten Fernkommunikationsmittel angepassten Weise erfolgen. Informationen, die auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung gestellt werden, müssen nach Art. 246a 4 Abs. 3 EGBGB lesbar sein und die Person des Unternehmers erkennen lassen. Bei begrenzter Darstellungsmöglichkeit des benutzten Fernkommunikationsmittels müssen die über die wesentlichen Vertragsbestandteile hinausgehenden Informationen nach Art. 246a 4 Abs. 3 EGBGB dem Verbraucher in geeigneter Weise zugänglich gemacht werden. Gemäß 312f Abs. 2 BGB muss der Unternehmer dem Verbraucher beim Fernabsatz innerhalb einer angemessenen Frist nach Vertragsschluss, spätestens bei Lieferung der Ware oder bevor mit der Ausführung der Dienstleistung begonnen wird, den Vertragsinhalt auf einem dauerhaften Datenträger bestätigen. Nach 312f Abs. 2 BGB muss die Bestätigung alle in Art. 246a EGBGB niedergelegten Informationen beinhalten, sofern diese Informationen dem Verbraucher nicht schon vor dem Vertragsschluss auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung gestellt wurden. Beim elektronischen Geschäftsverkehr ist neben Art. 246c EGBGB wie beim Fernabsatz und bei Verträgen außerhalb der eigenen Geschäftsräume auch Art. 246a 1 Abs. 1 EGBGB zu beachten. Verträge im elektronischen Geschäftsverkehr sind Verträge, die über ein Telemedium abgeschlossen werden. Da es sich hierbei ebenfalls um Fernabsatzverträge handelt, gelten hier 2

3 grundsätzlich auch die Regeln über den Fernabsatz. Allerdings gilt es daneben noch zusätzliche Pflichten bzw. zum Teil abweichende Regelungen für Verträge im elektronischen Geschäftsverkehr zu berücksichtigen. Bezüglich der Erteilung vorvertraglicher Informationen und des Zugangs einer Bestätigung über den Vertragsinhalt gilt entsprechendes wie beim Fernabsatz. 2. Besondere Informationen in Bezug auf digitale Inhalte Eine komplette Neuerung haben die vom Unternehmer bei digitalen Inhalten zu erfüllenden Informationspflichten erfahren. Gemäß 312f Abs. 3 BGB sind digitale Inhalte nicht auf einem körperlichen Datenträger befindliche Daten, die in digitaler Form hergestellt und bereitgestellt werden. Dazu gehören u.a. Spiele, Filme, Musik, Apps, Computerprogramme bzw. Software sowie Text- und Bilddateien. Nach Erwägungsgrund 19 der Verbraucher-Richtlinie ist nicht nur der Download, sondern auch das Streaming digitaler Inhalte von Bedeutung bzw. Relevanz. Die vom Unternehmer bei digitalen Inhalten zu erfüllenden speziellen Informationspflichten sind in Art. 246a 1 Abs. 1 Nr. 14 und 15 EGBGB niedergelegt. Danach hat der Unternehmer den Verbraucher über die Funktionsweise der digitalen Inhalte sowie über anwendbare technische Schutzmaßnahmen für solche Inhalte zu informieren (Art. 246a 1 Abs. 1 Nr. 14 EGBGB). Wenn und soweit dem Unternehmer wesentliche Beschränkungen der Interoperabilität und der Kompatibilität der digitalen Inhalte mit Hard- und Software bekannt sind oder bekannt sein müssen, hat er den Verbraucher darüber zu unterrichten (Art. 246a 1 Abs. 1 Nr. 15 EGBGB). Bei der Lieferung digitaler Inhalte ist in der Vertragsbestätigung gemäß 312f Abs. 3 BGB festzuhalten, dass der Verbraucher dem Beginn der Ausführung des Vertrags vor dem Ende der Widerrufsfrist durch den Unternehmer ausdrücklich zugestimmt und bestätigt hat, dass er zur Kenntnis genommen hat, dass er sein Widerrufsrecht durch diese Zustimmung verliert. 3. Erleichterung der Informationserteilung bei beschränkter Möglichkeit der Darstellung Neu für Fernabsatzverträge sind die erleichterten Informationspflichten bei räumlich oder zeitlich begrenzten Darstellungsmöglichkeiten. In diesem Fall muss nach Art. 246a 3 S. 1 i.v.m. Art. 246a 4 Abs. 3 S. 1 EGBGB nur über die wesentlichen Vertragsbestandteile unterrichtet werden und über alles Weitere kann gem. Art. 246a 3 S. 2 i.v.m. Art. 246a 4 Abs. 3 S. 3 EGBGB in geeigneter Weise wie z.b. durch Setzen eines Link auf die Webseite oder durch Angabe einer gebührenfreien Telefonnummer informiert werden. In der Darstellungsmöglichkeit beschränkte Kommunikationsmittel sind insbesondere mobile Endgeräte. 3

4 V. Widerruf Anders als früher, als die einzelnen Regeln teilweise auf die verschiedenen Vertragstypen verstreut waren, wurde in 355 bis 357c BGB eine zentrale Regelung des Widerrufsrechts geschaffen. 1. Widerrufsrecht Dem Verbraucher steht ein Widerrufsrecht grundsätzlich bei allen Verträgen, die im Fernabsatz oder außerhalb der eigenen Geschäftsräume geschlossen werden, zu ( 312g Abs. 1 BGB). Allerdings gibt es einige gesetzliche Ausnahmen, in denen ein Widerrufsrecht nicht besteht oder erlischt. Bei Ton- oder Videoaufnahmen und bei Computersoftware z.b. besteht nach 312g Abs. 2 Nr. 6 BGB ein Widerrufsrecht nicht, wenn und sobald der Verbraucher die Versiegelung der Verpackung nach der Lieferung entfernt hat. Gem. 312g Abs. 2 Nr. 7 BGB besteht z.b. auch kein Widerrufsrecht bei der Lieferung von Zeitungen, Zeitschriften oder Illustrierten, sofern es sich nicht um Abonnement-Verträge handelt. Unter den Voraussetzungen des 356 Abs. 5 BGB erlöscht das Widerrufsrecht des Verbrauchers bei der Lieferung von digitalen, unkörperlichen Inhalten. Fehlt jedoch zumindest eine der beiden Voraussetzungen des 356 Abs. 5 BGB bleibt das Widerrufsrecht weiter bestehen und der Verbraucher kann den Vertrag widerrufen. Neu geregelt wurde gemäß 356 Abs. 4 S. 1 BGB das Erlöschen des Widerrufsrechts bei der Erbringung von Dienstleistungen. Nach 356 Abs. 4 S. 1 BGB erlischt das Widerrufsrecht, wenn der Unternehmer seine Leistung vollständig erbracht und mit der Ausführung des Vertrags erst begonnen hat, nachdem der Verbraucher hierzu seine ausdrückliche Zustimmung gegeben und zugleich seine Kenntnis davon bestätigt hat, dass er sein Widerrufsrecht bei vollständiger Vertragserfüllung durch den Unternehmer verliert. Nach altem Recht erlosch das Widerrufsrecht in solchen Fällen erst, wenn der Vertrag von beiden Seiten und demnach auch vom Verbraucher vollständig erfüllt war. 2. Widerrufsrecht beim Download digitaler Inhalte Für Verbraucher gibt es nun auch ein Widerrufsrecht beim Kauf von Software, Musik, Videos und Apps als Download im Internet. Bislang gab es kein Widerrufsrecht für Verbraucher bei Käufen derartiger digitaler Inhalte im Internet, wenn das Produkt als Download oder Stream bereitgestellt wurde, d.h. nicht auf einem körperlichen Datenträger geliefert wurde. Die Novelle des Verbraucherwiderrufsrechts selbst beinhaltet aber keine ausdrückliche Regelung, in der dem Verbraucher beim Kauf unkörperlicher, digitaler Inhalte per Download im Internet ein Widerrufsrecht eingeräumt wird. Die Einführung des Widerrufsrechts lässt sich vielmehr daran erkennen, dass ein solches Widerrufsrecht unter den Voraussetzungen des 356 Abs. 5 BGB, der Art. 16 lit. m der Verbraucher-Richtlinie ins deutsche Recht umsetzt, eingeschränkt wird. 356 Abs. 5 BGB regelt, unter welchen Voraussetzungen das Widerrufsrecht des Verbrauchers beim Kauf von digitalen, unkörperlichen Inhalten im Fernabsatzgeschäft erlischt. Danach ist entscheidend, dass der Unternehmer sich vom Verbraucher bestätigen lässt, dass dieser der sofortigen Ausführung des Vertrags ausdrücklich zugestimmt und zur Kenntnis genommen hat, dass er bei dieser Ausführung des Vertrags sein Widerrufsrecht verliert. 4

5 3. Erklärung des Widerrufs Neu ist die Möglichkeit das Widerrufsrecht mittels eines Musterwiderrufsformulars auszuüben, wobei der Unternehmer den Verbraucher hierüber zu unterrichten hat. Auch die Musterwiderrufsbelehrung in Anlage 1 zu Art. 246a 1 Abs. 2 S. 2 EGBGB verweist auf das beigefügte Musterwiderrufsformular, das in Anlage 2 zu Art. 246a 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 EGBGB zu finden ist. Die Verwendung des Musterwiderrufsformulars ist allerdings (genau wie die Benutzung der Musterwiderrufsbelehrung für den Unternehmer) für den Verbraucher nicht zwingend. Gemäß 355 Abs. 1 S. 3 BGB ist stets eine ausdrückliche Widerrufserklärung des Verbrauchers nötig. Anders als bisher genügt daher nicht mehr die bloße Rücksendung der Ware und auch das früher existierende Rückgaberecht wurde ersatzlos gestrichen. Die Widerrufserklärung ist allerdings nicht formgebunden. Nach 356 Abs. 1 S. 1 BGB kann der Unternehmer dem Verbraucher beim Fernabsatz und bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen die Möglichkeit einräumen, das Musterwiderrufsformular oder eine andere eindeutige Widerrufserklärung auf seiner Webseite auszufüllen und ihm zu übermitteln. Nach 356 Abs. 1 S. 2 BGB muss der Unternehmer, wenn der Verbraucher von dieser Möglichkeit Gebrauch macht, diesem unverzüglich den Zugang des Widerrufs auf einem dauerhaften Datenträger bestätigen. 4. Frist für den Widerruf Weggefallen ist die bisher vorgesehene Verlängerung der Widerrufsfrist auf einen Monat bei verspäteter, weil nachgeholter Belehrung des Verbrauchers durch den Unternehmer. Ebenfalls entfallen ist die Möglichkeit eines unbefristeten Widerrufs in Fällen, in denen der Unternehmer den Verbraucher fehlerhaft oder gar nicht belehrt hat. Hier endet die Widerrufsmöglichkeit gemäß 356 Abs. 3 S. 2 BGB nunmehr spätestens 12 Monate und 14 Tage nach dem Tag, an dem die Frist bei erfolgter ordnungsgemäßer Belehrung begonnen hätte. Für alle einem Widerrufsrecht unterfallenden (Verbraucher-)Verträge beginnt die Widerrufsfrist nach 355 Abs. 2 S. 2 BGB nicht vor (d.h. also mit) dem Zeitpunkt des Vertragsschlusses zu laufen. Bei Fernabsatzverträgen und bei Verträgen die außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen werden, ist gemäß 356 Abs. 3 S. 1 BGB zusätzlich die Erteilung einer ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung Voraussetzung für den Beginn der Widerrufsfrist. Bei Verbrauchsgüterkäufen ist nach 356 Abs. 2 Nr. 1 BGB obendrein der Erhalt der Ware Bedingung für den Beginn der Widerrufsfrist. Je nachdem, um welche Art von Verbrauchsgüterkauf es sich handelt, kann entweder der Erhalt der ersten oder der letzten Ware für den Beginn der Widerrufsfrist maßgeblich sein. Bei Verträgen über die Lieferung von nicht auf einem körperlichen Datenträger befindlichen digitalen Inhalten beginnt die Widerrufsfrist gemäß 356 Abs. 2 Nr. 2 BGB mit dem Vertragsschluss zu laufen. Nach 356 Abs. 3 S. 1 BGB muss der Verbraucher jedoch zusätzlich über das Widerrufsrecht belehrt werden, damit die Widerrufsfrist zu laufen beginnt. 5

6 Bei Dienstleistungsverträgen, die einem Widerrufsrecht unterfallen, beginnt die Widerrufsfrist gemäß 355 Abs. 2 BGB mit dem Vertragsschluss zu laufen. Handelt es sich hierbei aber um einen Fernabsatz oder einen außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Vertrag muss gemäß 356 Abs. 3 S. 1 BGB für den Fristbeginn über das Widerrufsrecht belehrt werden. 5. Folgen des ausgeübten wirksamen Widerrufs Gemäß 355 Abs. 1 S. 1 BGB sind der Verbraucher und der Unternehmer an ihre auf einen Vertragsschluss gerichteten Willenserklärungen nicht mehr gebunden, wenn der Verbraucher von einem ihm per Gesetz eingeräumten Widerrufsrecht fristgerecht Gebrauch macht. Nach 355 Abs. 3 S. 1, 357 Abs. 1 BGB sind in diesem Fall die empfangenen Leistungen unverzüglich und spätestens innerhalb von 14 Tagen zurückzugewähren. Gemäß 355 Abs. 3 S. 2 BGB beginnt diese Frist für den Verbraucher mit der Abgabe der Widerrufserklärung und nach 355 Abs. 3 S. 3 BGB wahrt er diese Frist, wenn er die Ware vor Ablauf der 14 Tage in Richtung des Unternehmers rechtzeitig absendet. Nach 355 Abs. 3 S. 2 BGB beginnt die Rückgewährfrist für den Unternehmer mit dem Zugang der Widerrufserklärung des Verbrauchers. Der Unternehmer hat dem Verbraucher gemäß 357 Abs. 1 und Abs. 2 S. 1 BGB nicht nur den Kaufpreis, sondern alle Zahlungen, einschließlich der Lieferkosten, die er von dem Verbraucher erhalten hat, zurückzuzahlen. Ausgenommen von der Rückerstattung sind nach 357 Abs. 2 S. 2 BGB zusätzliche Kosten, die dadurch entstehen, dass der Verbraucher eine andere Art der Lieferung gewählt hat, als die vom Unternehmer angebotene günstigste Standardlieferung. Gemäß 357 Abs. 3 BGB muss der Unternehmer für die Rückzahlung dasselbe Zahlungsmittel verwenden, das der Verbraucher benutzt hat, es sein denn, es ist ausdrücklich etwas anderes vereinbart und dem Verbraucher entstehen dadurch keine Kosten. Beim Verbrauchsgüterkaufdarf der Unternehmer gemäß 357 Abs. 4 S. 1 BGB die Rückzahlung des Kaufpreises verweigern, bis er die Ware zurückerhält oder der Verbraucher ihm gegenüber den Nachweis erbringt, dass er die Ware bereits an ihn abgesandt hat. Nach 357 Abs. 4 S. 2 BGB kann der Unternehmer die Rückzahlung des Kaufpreises nicht verweigern, wenn er angeboten hat, die Ware abzuholen. In diesem Fall ist der Verbraucher gem. 357 Abs. 5 BGB nicht verpflichtet, die empfangene Ware an den Unternehmer zurückzusenden. Nach der neuen Regelung muss der Verbraucher gemäß 357 Abs. 6 S. 1 und S. 2 BGB nun unabhängig vom Wert der bestellten Ware die unmittelbaren Rücksendungskosten tragen, wenn ihn der Unternehmer hierüber vor Abschluss des Vertrags unterrichtet und sich nicht bereit erklärt hat, die Kosten selbst zu tragen. Gemäß 357 Abs. 6 S. 3 BGB ist der Unternehmer bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen verpflichtet, die Ware auf eigene Kosten abzuholen, wenn die Ware zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses zur Wohnung des Verbrauchers geliefert worden und so beschaffen ist, dass sie nicht per Post zurückgesandt werden kann. 6

7 Wertersatz ist vom Verbraucher nach 357 Abs. 7 BGB nur zu leisten, wenn der Unternehmer den Verbraucher über das Widerrufsrecht belehrt hat und der eingetretene Wertverlust auf einen Umgang mit der Ware beruht, der zur Prüfung der Beschaffenheit, der Eigenschaft und der Funktionsweise der bestellten Ware nicht erforderlich war. Bei Dienstleistungsverträgen schuldet der Verbraucher im Falle eines wirksamen Widerrufs gemäß 357 Abs. 8 S. 1 und S. 2 BGB nur Wertersatz, wenn er ausdrücklich verlangt hat, dass der Unternehmer mit der Leistungserbringung vor dem Ablauf der Widerrufsfrist beginnt und der Unternehmer den Verbraucher über das Widerrufsrecht, das Muster- Widerrufsformular und die Wertersatzpflicht unterrichtet hat. Der Verbraucher hat dann gemäß 357 Abs. 8 S. 1 BGB Wertersatz für die bis zu dem Widerruf vom Unternehmer erbrachten Leistungen zu erbringen. Nach 357 Abs. 8 S. 4 BGB ist bei der Berechnung des zu leistenden Wertersatzes der vereinbarte Gesamtpreis zu Grunde zu legen. Ist dieser unverhältnismäßig hoch, ist nach 357 Abs. 8 S. 5 BGB der Wertersatz auf der Grundlage des Marktwerts der erbrachten Leistungen zu berechnen. Bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen besteht ein Wertersatzanspruch des Unternehmers nach 357 Abs. 8 S. 1 gemäß 357 Abs. 8 S. 3 BGB nur, wenn der Verbraucher dem Unternehmer sein Verlangen, mit der Erbringung der Leistung vor Ablauf der Widerrufsfrist zu beginnen, auf einem dauerhaften Datenträger übermittelt hat. Nach 357 Abs. 9 BGB muss der Verbraucher keinen Wertersatz leisten, wenn er einen Vertrag über die Lieferung digitaler Inhalte widerruft. Dies kann er aber nur, wenn zumindest eine der beiden Voraussetzungen des 356 Abs. 5 BGB nicht vorliegt und das Widerrufsrecht daher nicht bereits erloschen ist. 7

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