Der Unternehmer gilt im Ausgangsmitgliedstaat als Lieferer, im Bestimmungsmitgliedstaat als Erwerber.
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- Daniel Solberg
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1 R 5b UStR 2008 Umsatzsteuer-Richtlinien 2008 (UStR 2008) Bundesrecht Zu a UStG Titel: Umsatzsteuer-Richtlinien 2008 (UStR 2008) Amtliche Abkürzung: UStR 2008 Normtyp: Verwaltungsvorschrift Normgeber: Bund Gliederungs-Nr.: [keine Angabe] R 5b UStR 2008 Innergemeinschaftliches Verbringen () Allgemeines () Das innergemeinschaftliche Verbringen eines Gegenstands gilt unter den Voraussetzungen des Abs. a UStG als Lieferung und unter den entsprechenden Voraussetzungen des a Abs. 2 UStG als innergemeinschaftlicher Erwerb gegen Entgelt. 2 Ein innergemeinschaftliches Verbringen liegt vor, wenn ein Unternehmer einen Gegenstand seines Unternehmens aus dem Gebiet eines EU-Mitgliedstaates (Ausgangsmitgliedstaat) zu seiner Verfügung in das Gebiet eines anderen EU-Mitgliedstaates (Bestimmungsmitgliedstaat) befördert oder versendet und den Gegenstand im Bestimmungsmitgliedstaat nicht nur vorübergehend verwendet. Der Unternehmer gilt im Ausgangsmitgliedstaat als Lieferer, im Bestimmungsmitgliedstaat als Erwerber. (2) Ein innergemeinschaftliches Verbringen, bei dem der Gegenstand vom Inland in das Gebiet eines anderen EU-Mitgliedstaates gelangt, ist nach Abs. a UStG einer Lieferung gegen Entgelt gleichgestellt. 2 Diese Lieferung gilt nach 6a Abs. 2 UStG als innergemeinschaftliche Lieferung, die unter den weiteren Voraussetzungen des 6a UStG nach 4 Nr. Buchstabe b UStG steuerfrei ist. Ein innergemeinschaftliches Verbringen, bei dem der Gegenstand aus dem übrigen Gemeinschaftsgebiet in das Inland gelangt, gilt nach a Abs. 2 UStG als innergemeinschaftlicher Erwerb gegen Entgelt. 4 Lieferung und innergemeinschaftlicher Erwerb sind nach dem Einkaufspreis zuzüglich der Nebenkosten für den Gegenstand oder mangels eines Einkaufspreises nach den Selbstkosten, jeweils zum Zeitpunkt des Umsatzes und ohne Umsatzsteuer, zu bemessen ( 0 Abs. 4 Satz Nr. UStG ). 5 c UStG ist bei einem innergemeinschaftlichen Verbringen nicht anzuwenden. Voraussetzungen () Ein Verbringen ist innergemeinschaftlich, wenn der Gegenstand auf Veranlassung des Unternehmers vom Ausgangsmitgliedstaat in den Bestimmungsmitgliedstaat gelangt. 2 Es ist unerheblich, ob der Unternehmer den Gegenstand selbst befördert oder ob er die Beförderung durch einen selbständigen Beauftragten ausführen oder besorgen lässt. (4) Ein innergemeinschaftliches Verbringen setzt voraus, dass der Gegenstand im Ausgangsmitgliedstaat bereits dem Unternehmen zugeordnet war und sich bei Beendigung der Beförderung oder Versendung im Bestimmungsmitgliedstaat weiterhin in der Verfügungsmacht des Unternehmers befindet. 2 Diese Voraussetzung ist insbesondere dann erfüllt, wenn der Gegenstand von dem im Ausgangsmitgliedstaat gelegenen Unternehmensteil erworben, hergestellt oder in diesen EU-Mitgliedstaat eingeführt, zur Verfügung des Unternehmers in den Bestimmungsmitgliedstaat verbracht und anschließend von dem dort gelegenen Unternehmensteil auf Dauer verwendet oder verbraucht wird. 209 Wolters Kluwer Deutschland GmbH - startothek - Normensammlung,
2 Der französische Unternehmer F verbringt eine Maschine aus seinem Unternehmen in Frankreich in seinen Zweigbetrieb nach Deutschland, um sie dort auf Dauer einzusetzen. 2 Der deutsche Zweigbetrieb kauft in Deutschland Heizöl und verbringt es in die französische Zentrale, um damit das Bürogebäude zu beheizen. F bewirkt mit dem Verbringen der Maschine nach a Abs. 2 UStG einen innergemeinschaftlichen Erwerb in Deutschland. 4 Das Verbringen des Heizöls ist in Deutschland eine innergemeinschaftliche Lieferung im Sinne des Abs. a i.v.m. 6a Abs. 2 UStG. (5) Weitere Voraussetzung ist, dass der Gegenstand zu einer nicht nur vorübergehenden Verwendung durch den Unternehmer in den Bestimmungsmitgliedstaat gelangt. 2 Diese Voraussetzung ist immer dann erfüllt, wenn der Gegenstand in dem dort gelegenen Unternehmensteil entweder dem Anlagevermögen zugeführt oder als Roh-, Hilfs- oder Betriebsstoff verarbeitet oder verbraucht wird. (6) Eine nicht nur vorübergehende Verwendung liegt auch dann vor, wenn der Unternehmer den Gegenstand mit der konkreten Absicht in den Bestimmungsmitgliedstaat verbringt, ihn dort (unverändert) weiterzuliefern (z.b. Verbringen in ein Auslieferungslager). 2 Es ist in diesen Fällen nicht erforderlich, dass der Unternehmensteil im Bestimmungsmitgliedstaat die abgabenrechtlichen Voraussetzungen einer Betriebsstätte ( 2 AO ) erfüllt. Verbringt der Unternehmer Gegenstände zum Zweck des Verkaufs außerhalb einer Betriebsstätte in den Bestimmungsmitgliedstaat und gelangen die nicht verkauften Waren unmittelbar anschließend wieder in den Ausgangsmitgliedstaat zurück, kann das innergemeinschaftliche Verbringen aus Vereinfachungsgründen auf die tatsächlich verkaufte Warenmenge beschränkt werden. Der niederländische Blumenhändler N befördert im eigenen Lkw Blumen nach Köln, um sie dort auf dem Wochenmarkt zu verkaufen. 2 Die nicht verkauften Blumen nimmt er am selben Tag wieder mit zurück in die Niederlande. N bewirkt in Bezug auf die verkauften Blumen einen innergemeinschaftlichen Erwerb nach a Abs. 2 UStG in Deutschland. 4 Er hat den Verkauf der Blumen als Inlandslieferung zu versteuern. 5 Das Verbringen der nicht verkauften Blumen ins Inland muss nicht als innergemeinschaftlicher Erwerb im Sinne des a Abs. 2 UStG, das Zurückverbringen der nicht verkauften Blumen nicht als innergemeinschaftliche Lieferung im Sinne des Abs. a i.v.m. 6a Abs. 2 UStG behandelt werden. (7) Bei der Verkaufskommission liegt zwar eine Lieferung des Kommittenten an den Kommissionär erst im Zeitpunkt der Lieferung des Kommissionsguts an den Abnehmer vor (vgl. BFH-Urteil vom , V R 02/78, BStBl 987 II S. 278). 2 Gelangt das Kommissionsgut bei der Zurverfügungstellung an den Kommissionär vom Ausgangs- in den Bestimmungsmitgliedstaat, kann die Lieferung des Kommittenten an den Kommissionär jedoch nach dem Sinn und Zweck der Regelung bereits zu diesem Zeitpunkt als erbracht angesehen werden. Gleichzeitig ist demnach der innergemeinschaftliche Erwerb beim Kommissionär der Besteuerung zu unterwerfen. (8) Bei einer grenzüberschreitenden Organschaft (vgl. Abschnitt 2a ) sind Warenbewegungen zwischen den im Inland und den im übrigen Gemeinschaftsgebiet gelegenen Unternehmensteilen Lieferungen, die beim liefernden inländischen Unternehmensteil nach Abs. i.v.m. 6a Abs. UStG, beim erwerbenden inländischen Unternehmensteil nach a Abs. Nr. UStG zu beurteilen sind. Ausnahmen (9) Nach dem Wortlaut der gesetzlichen Vorschriften ist das Verbringen zu einer nur vorübergehenden Verwendung von der Lieferungs- und Erwerbsfiktion ausgenommen. 2 Diese Ausnahmeregelung ist unter Beachtung von Artikel 7 und 2 MwStSystRL auszulegen. Danach liegt kein innergemeinschaftliches Verbringen vor, wenn die Verwendung des Gegenstands im Bestimmungsmitgliedstaat ihrer Art nach nur vorübergehend ist (vgl. Absätze 0 und ) oder befristet ist (vgl. Absätze 2 und ). Der Art nach vorübergehende Verwendung Wolters Kluwer Deutschland GmbH - startothek - Normensammlung,
3 (0) Eine ihrer Art nach vorübergehende Verwendung liegt in folgenden Fällen vor:. Der Unternehmer verwendet den Gegenstand bei einer Werklieferung, die im Bestimmungsmitgliedstaat steuerbar ist. 2 Es ist gleichgültig, ob der Gegenstand Bestandteil der Lieferung wird und im Bestimmungsmitgliedstaat verbleibt oder ob er als Hilfsmittel verwendet wird und später wieder in den Ausgangsmitgliedstaat zurückgelangt. Beispiel : Der deutsche Bauunternehmer D errichtet in Frankreich ein Hotel. 2 Er verbringt zu diesem Zweck Baumaterial und einen Baukran an die Baustelle. Der Baukran gelangt nach Fertigstellung des Hotels nach Deutschland zurück. 4 Das Verbringen des Baumaterials und des Baukrans ist keine innergemeinschaftliche Lieferung im Sinne des Abs. a und 6a Abs. 2 UStG. 5 Beim Zurückgelangen des Baukrans in das Inland liegt ein innergemeinschaftlicher Erwerb im Sinne des a Abs. 2 UStG nicht vor. 2. Der Unternehmer verbringt den Gegenstand im Rahmen oder in unmittelbarem Zusammenhang mit einer sonstigen Leistung in den Bestimmungsmitgliedstaat. Beispiel 2: a) Der deutsche Unternehmer D vermietet eine Baumaschine an den niederländischen Bauunternehmer N und verbringt die Maschine zu diesem Zweck in die Niederlande. b) Der französische Gärtner F führt im Inland Baumschneidearbeiten aus und verbringt zu diesem Zweck Arbeitsmaterial und Leitern in das Inland. In beiden Fällen ist ein innergemeinschaftliches Verbringen nicht anzunehmen.. Der Unternehmer lässt an dem Gegenstand im Bestimmungsmitgliedstaat eine sonstige Leistung (z.b. Reparatur) ausführen. 4. Der Unternehmer überlässt einen Gegenstand an eine Arbeitsgemeinschaft als Gesellschafterbeitrag und verbringt den Gegenstand dazu in den Bestimmungsmitgliedstaat. () Bei einer ihrer Art nach vorübergehenden Verwendung kommt es auf die Dauer der tatsächlichen Verwendung des Gegenstands im Bestimmungsmitgliedstaat nicht an. 2 Geht der Gegenstand unter, nachdem er in den Bestimmungsmitgliedstaat gelangt ist, gilt er in diesem Zeitpunkt als geliefert. Das Gleiche gilt, wenn zunächst eine ihrer Art nach vorübergehende Verwendung vorlag, der Gegenstand aber dann im Bestimmungsmitgliedstaat veräußert wird (z.b. wenn ein Gegenstand zunächst vermietet und dann verkauft wird). Befristete Verwendung (2) Von einer befristeten Verwendung ist auszugehen, wenn der Unternehmer einen Gegenstand in den Bestimmungsmitgliedstaat im Rahmen eines Vorgangs verbringt, für den bei einer entsprechenden Einfuhr im Inland wegen vorübergehender Verwendung eine vollständige Befreiung von den Einfuhrabgaben bestehen würde. 2 Die zu der zoll- und einfuhrumsatzsteuerrechtlichen Abgabenbefreiung erlassenen Rechts- und Verwaltungsvorschriften sind entsprechend anzuwenden. Dies gilt ab..994 insbesondere für Artikel 7 bis 44 ZK und Artikel 496 bis 54, 59, 520, 52 und 55 bis 584 ZK-DVO. 4 Die Höchstdauer der Verwendung (Verwendungsfrist) ist danach grundsätzlich auf 24 Monate festgelegt (Artikel 40 Abs. 2 ZK); für bestimmte Gegenstände gelten kürzere Verwendungsfristen. 5 Fälle der vorübergehenden Verwendung mit einer Verwendungsfrist von 24 Monaten sind z.b. die Verwendung von 209 Wolters Kluwer Deutschland GmbH - startothek - Normensammlung,
4 Paletten (Artikel 556 ZK-DVO), Behältern (Artikel 557 ZK-DVO), persönlichen Gebrauchsgegenständen und zu Sportzwecken verwendeter Waren (Artikel 56 ZK-DVO), Betreuungsgut für Seeleute (Artikel 564 ZK-DVO), Material für Katastropheneinsätze (Artikel 565 ZK-DVO), medizinisch-chirurgischer und labortechnischer Ausrüstung (Artikel 566 ZK-DVO), lebenden Tieren (Artikel 567 Unterabs. ZK-DVO), Ausrüstung oder Waren, die für den Bau, die Instandhaltung oder Instandsetzung von Infrastrukturen in einer Grenzzone unter Aufsicht von Behörden verwendet werden (Artikel 567 Unterabs. 2 ZK-DVO), Waren, die als Träger von Ton, Bild oder Informationen der Datenverarbeitung dienen oder ausschließlich zur Werbung verwendet werden (Artikel 568 ZK-DVO), Berufsausrüstung (Artikel 569 ZK-DVO), pädagogischem Material und wissenschaftlichem Gerät (Artikel 570 ZK-DVO), Umschließungen (Artikel 57 ZK-DVO), Formen, Matrizen, Klischees, Zeichnungen, Modellen, Geräten zum Messen, Überprüfen oder Überwachen und ähnlicher Gegenstände (Artikel 572 ZK-DVO), Waren, die Gegenstand von Tests, Experimenten oder Vorführungen sind oder zur Durchführung von Tests, Experimenten oder Vorführungen ohne Gewinnabsicht verwendet werden (Artikel 57 Buchstaben a und c ZK-DVO), Mustern in angemessenen Mengen, die ausschließlich zu Vorführ- und Ausstellungszwecken verwendet werden (Artikel 574 ZK-DVO), Waren, die im Rahmen einer öffentlich zugänglichen Veranstaltung ausgestellt oder verwendet oder aus in das Verfahren übergeführten Waren gewonnen werden (Artikel 576 Abs. ZK-DVO), Kunstgegenständen, Sammlungsstücken und Antiquitäten, die ausgestellt und ggf. verkauft werden, sowie anderer als neu hergestellter Waren, die im Hinblick auf ihre Versteigerung eingeführt wurden (Artikel 576 Abs. ZK-DVO), Ersatzteilen, Zubehör und Ausrüstungen, die für Zwecke der Ausbesserung, Wartungsarbeiten und Maßnahmen zum Erhalt für in das Verfahren übergeführte Waren verwendet werden (Artikel 577 ZK-DVO). 6 Eine Verwendungsfrist von 8 Monaten gilt für zum eigenen Gebrauch verwendete Beförderungsmittel der See- und Binnenschifffahrt (Artikel 562 Buchstabe e ZK-DVO). 7 Eine Verwendungsfrist von 2 Monaten gilt für Schienenbeförderungsmittel (Artikel 562 Buchstabe a ZK-DVO). 8 Eine Verwendungsfrist von 6 Monaten gilt u.a. für Straßenbeförderungsmittel und Beförderungsmittel des Luftverkehrs, die jeweils zum eigenen Gebrauch verwendet werden (Artikel 562 Buchstaben c und d ZK-DVO), Waren, die im Rahmen eines Kaufvertrags mit Erprobungsvorbehalt eingeführt und dieser Erprobung unterzogen werden (Artikel 57 Buchstabe b ZK-DVO), Austauschproduktionsmittel, die einem Kunden vom Lieferanten oder Ausbesserer bis zur Lieferung oder Reparatur gleichartiger Waren vorübergehend zur Verfügung gestellt werden (Artikel 575 ZK-DVO). 9 Eine Verwendungsfrist von 2 Monaten gilt u.a. für Waren zur Ansicht, die nicht als Muster eingeführt werden können und für die von Seiten des Versenders eine Verkaufsabsicht und beim Empfänger eine mögliche Kaufabsicht nach Ansicht besteht (Artikel 576 Abs. 2 ZK-DVO). () Werden die in Absatz 2 bezeichneten Verwendungsfristen überschritten, ist im Zeitpunkt des Überschreitens ein innergemeinschaftliches Verbringen mit den sich aus a Abs. 2 und Abs. a UStG ergebenden Wirkungen anzunehmen. 2 Entsprechendes gilt, wenn der Gegenstand innerhalb der Verwendungsfrist untergeht oder veräußert (geliefert) wird. Das Zurückgelangen des Gegenstands in den Ausgangsmitgliedstaat nach einer befristeten Verwendung ist umsatzsteuerrechtlich unbeachtlich Wolters Kluwer Deutschland GmbH - startothek - Normensammlung,
5 Entsprechende Anwendung des Abs. 8 UStG (4) a Abs. 2 und Abs. a UStG sind grundsätzlich nicht anzuwenden, wenn der Gegenstand im Rahmen einer im Ausgangsmitgliedstaat steuerbaren Lieferung in den Bestimmungsmitgliedstaat gelangt, d.h. wenn der Abnehmer bei Beginn des Transports im Ausgangsmitgliedstaat feststeht und der Gegenstand an ihn unmittelbar ausgeliefert wird. 2 Aus Vereinfachungsgründen kann in diesen Fällen jedoch unter folgenden Voraussetzungen ein innergemeinschaftliches Verbringen angenommen werden:. Die Lieferungen werden regelmäßig an eine größere Zahl von Abnehmern im Bestimmungsland ausgeführt. 2. Bei entsprechenden Lieferungen aus dem Drittlandsgebiet wären die Voraussetzungen für eine Verlagerung des Ortes der Lieferung in das Gemeinschaftsgebiet nach Abs. 8 UStG erfüllt.. Der liefernde Unternehmer behandelt die Lieferung im Bestimmungsmitgliedstaat als steuerbar. 2 Er wird bei einem Finanzamt des Bestimmungsmitgliedstaates für Umsatzsteuerzwecke geführt. Er gibt in den Rechnungen seine USt-IdNr. des Bestimmungsmitgliedstaates an. 4. Die beteiligten Steuerbehörden im Ausgangs- und Bestimmungsmitgliedstaat sind mit dieser Behandlung einverstanden. Der niederländische Großhändler N in Venlo beliefert im grenznahen deutschen Raum eine Vielzahl von Kleinabnehmern (z.b. Imbissbuden, Gaststätten und Kasinos) mit Pommes frites. 2 N verpackt und portioniert die Waren bereits in Venlo nach den Bestellungen der Abnehmer und liefert sie an diese mit eigenem Lkw aus. N kann die Gesamtsendung als innergemeinschaftliches Verbringen (innergemeinschaftlicher Erwerb nach a Abs. 2 UStG ) behandeln und alle Lieferungen als Inlandslieferungen bei dem zuständigen inländischen Finanzamt versteuern, sofern er in den Rechnungen seine deutsche USt-IdNr. angibt und seine örtlich zuständige niederländische Steuerbehörde diesem Verfahren zustimmt. Belegaustausch und Aufzeichnungspflichten (5) Wegen des Belegaustauschs und der Aufzeichnungspflichten in Fällen des innergemeinschaftlichen Verbringens vgl. Abschnitte 90a Abs. und 256a Abs.. () Red. Anm.: Nach dem unter veröffentlichten BMF-Schreiben vom. Oktober IV D - S 705/0/ (200/08552) - tritt an die Stelle der Umsatzsteuer-Richtlinien 2008 (UStR 2008) in der Fassung vom 0. Dezember 2007 (BAnz. Nr. 240a vom 22. Dezember 2007) der - zeitlich nicht befristete - Umsatzsteuer-Anwendungserlass. Das BMF-Schreiben vom. Oktober IV D - S 705/0/ (200/08552) - wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht Wolters Kluwer Deutschland GmbH - startothek - Normensammlung,
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