Satzung über die Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Pasewalk

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1 Beschluss-Nr.: /92 Satzung über die Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Pasewalk Aufgrund der 1, 2, 4, 5 und 6 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) für Mecklenburg- Vorpommern vom 11. April 1991 sowie 26 des Gesetzes über den Brandschutz und die Hilfeleistungen der Feuerwehren (BrSchG) für Mecklenburg-Vorpommern vom 14. Nov beschließt die Stadtverordnetenversammlung Pasewalk in ihrer Sitzung am folgende Satzung: 1 Leistungen der Feuerwehr (1) Die Stadt Pasewalk unterhält eine Freiwillige Feuerwehr als öffentliche Einrichtung. (2) Die Feuerwehr erfüllt in erster Linie die Pflichtaufgaben nach 1 Abs. 1 BrSchG, nämlich Schadenfeuer zu bekämpfen sowie bei Unglücksfällen und bei solchen öffentlichen Notständen, die durch Naturereignisse, Explosionen oder ähnliche Vorkommnisse verursacht werden, Hilfe zu leisten. (3) Darüber hinaus kann die Feuerwehr Brandsicherheitswachen stellen und auf Antrag auch sonstige Hilfeleistungen erbringen. Ein Rechtsanspruch auf die Gestellung von Brandsicherheitswachen und die Erbringung sonstiger Hilfeleistungen besteht nicht. 2 Kostenersatz (1) Die Einsätze der Feuerwehr nach 1 Abs. 2 sind unentgeltlich, soweit im 2 Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist. (2) Kostenersatz wird verlangt, a) von dem Verursacher, wenn er die Gefahr oder den Schaden vorsätzlich herbeigeführt hat, b) von dem Fahrzeughalter, wenn die Gefahr oder der Schaden beim Betrieb von Kraft-, Schienen-, Luft- oder Wasserfahrzeugen entstanden ist sowie von dem Ersatzpflichtigen in sonstigen Fällen der Gefährdungshaftung, c) von dem Transportunternehmer, Eigentümer, Besitzer oder sonstigen Nutzungsberechtigten, wenn die Gefahr oder der Schaden bei der Beförderung von brennbaren Flüssigkeiten im Sinne der Verordnung über brennbare Flüssigkeiten (VbF) vom (BGBl. / S. 229) oder von besonders feuergefährlichen Stoffen oder gefährlichen Gütern im Sinne der Gefahrengutverordnung Straße (GGVS) vom (BGBl. / S. 5050) oder 198 Abs. 5 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) vom (BGBl. / S. 1529) entstanden ist. d) von dem Eigentümer, Besitzer oder sonstigen Nutzungsberechtigten, wenn die Gefahr oder der Schaden bei sonstigem Umgang mit brennbaren Flüssigkeiten oder besonders feuergefährlichen Stoffen oder gefährlichen Gütern gem. Buchstabe c) entstanden ist, soweit es sich nicht um Brände handelt.

2 e) von demjenigen, der vorsätzlich grundlos die Feuerwehr alarmiert, f) bei Fehlalarmierung der Feuerwehr durch eine Brandmeldeanlage von deren Nutznießer, soweit er die Auslösung der Anlage veranlasst oder zu verantworten hat. (3) Die Höhe des Kostenersatzes bestimmt sich nach dem anliegenden Kostentarif, der Bestandteil dieser Satzung ist. 3 Entgelte für Brandsicherheitswachen und sonstige Hilfeleistungen der Feuerwehr (1) Für Brandsicherheitswachen und sonstige Hilfeleitungen der Feuerwehr im Sinne des 1 Abs. 3 werden privatrechtliche Entgelte aufgrund einer besonderen Vereinbarung erhoben. (2) Die Höhe des Entgeltes für die Gestellung von Brandsicherheitswachen beträgt die Hälfte, bei Brandsicherheitswachen für kulturelle Veranstaltungen ein Drittel des im 2 Abs. 3 genannten Kostentarifs, der Bestandteil dieser Satzung ist. (3) Die Höhe des Entgeltes für sonstige Hilfeleistungen richtet sich nach dem in 2 Abs. 3 genannten Kostentarif, der Bestandteil dieser Satzung ist. (4) Die entgeltpflichtige Leistung der Feuerwehr kann von der Vorausentrichtung des Entgeltes oder von der Hinterlegung einer Sicherheit abhängig gemacht werden. 4 Bemessungsgrundlage (1) Grundlage für die Berechnung des Kostensatzes bzw. Entgeltes ist die zeitliche Abwesenheit vom Standort und setzt sich aus Personalkosten, Fahrzeug- und Gerätekosten sowie Sachkosten zusammen. Als Mindestbetrag wird der Kostensatz für eine Stunde, für jede weitere angefangene halbe Stunde wird die Hälfte des Stundensatzes Tagessätze gelten für jeweils 24 Stunden. Wird vor der Rückkehr zum Standort ein neuer Einsatzbefehl erteilt, so endet zu diesem Zeitpunkt die bisherige Leistung und beginnt die folgende. (2) Soweit einsatzbedingt außergewöhnliche Verschmutzungen an Fahrzeugen, Geräten usw. auftreten, werden für erforderliche Reinigungsarbeiten die Kosten entsprechend dem Einsatz von Personal berechnet oder die durch Fremdfirmen erhobenen Reinigungskosten in Rechnung gestellt. (3) Entstehen der Feuerwehr besondere Auslagen (z. B. Reise-, Fahrt-, Transport-, Reparaturkosten, Materialverbrauch), so werden diese zusätzlich zu den Gebühren erhoben. Aufwendungen für Ersatzbeschaffung von Geräten usw. bei Unbrauchbarkeit oder Verlust werden nach dem Zeitwert (4) Sind bereitgestellte Fahrzeuge, Geräte usw. im Kostentarif nicht aufgeführt, werden diese nach den für vergleichbare Fahrzeuge, Geräte usw. maßgeblichen Kostensätzen

3 (5) Für die bei kostenersatzpflichtigen Leistungen verbrauchten Materialien (z. B. Filtereinsätze, Löschpulver, Ölbindemittel, Kraftstoff) werden die jeweiligen Selbstkosten zuzüglich eines Verwaltungskostenzuschlages von 20 % Anfallende Entsorgungskosten werden ebenfalls mit einem 20 %igen Verwaltungskostenzuschlag (6) Vom Kostenersatz bzw. von der Erhebung von Entgelten kann ganz oder zum Teil abgesehen werden, soweit dies nach Lage des Einzelfalles eine unbillige Härte wäre oder aufgrund gemeindlichen Interesses gerechtfertigt ist. Die Entscheidung obliegt dem Ordnungsamt. 5 Kostenschuldner (1) Zur Zahlung des Kostenersatzes für Einsätze der Feuerwehr nach 1 Abs. 2 sind die im 2 Abs. 2 Genannten verpflichtet. Mehrere Kostenpflichtige haften als Gesamtschuldner. (2) Zur Zahlung des Entgeltes für die im 1 Abs. 3 genannten Brandsicherheitswachen und sonstigen Hilfeleistungen der Feuerwehr ist derjenige verpflichtet, der die Leistung in Anspruch nimmt, bestellt oder bestellen lässt. Mehrere Entgeltpflichtige haften als Gesamtschuldner. 6 Entstehung und Fälligkeit der Kostenschuld (1) Der Kostenersatzanspruch nach 2 entsteht mit Beendigung der kostenersatzpflichtigen Leistung der Feuerwehr. Er wird mit der Bekanntgabe des Kostenersatzbescheides fällig, wenn in dem Bescheid nicht ein späterer Zeitpunkt bestimmt ist. (2) Der Entgeltanspruch nach 3 entsteht mit Beendigung der entgeltpflichtigen Leistung der Feuerwehr. Er wird im Zeitpunkt des Entstehens fällig, wenn nicht ein späterer Zeitpunkt bestimmt ist. 7 Haftung (1) Die Haftung für Schäden im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme von Leistungen nach dieser Satzung wird auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit beschränkt. (2) Bei Schäden Dritter hat der Kostenersatzpflichtige oder Entgeltpflichtige die Stadt von Ersatzansprüchen freizustellen, es sei denn, dass der Feuerwehr Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. (3) Eine Haftung der Stadt Pasewalk für Unfälle, die sich aus der Benutzung solcher Geräte ergeben, die die Feuerwehr nicht selbst bedient, ist ausgeschlossen.

4 8 Inkraftreten (1) Diese Satzung tritt am 03. Juli 1992 in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Anordnung über die Erhebung von Gebühren für Verwaltungshandlungen und für Leistungen der Feuerwehr vom außer Kraft. gez. Eckleben Bürgermeister - Siegel Öffentliche Bekanntmachung: (Nordkurier)

5 Kostentarif zur Satzung über die Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Pasewalk Tarif Nr. DM/H dm/d 1. Personaleinsatz Feuerwehrmann (ohne Differenzierung nach Dienstgrad) 30,00 Bei Einsatz an sonn- und Feiertagen und zur Nachtzeit ( Uhr) erhöht sich die Gebühr um 50 v. H. 2. Fahrzeugeinsatz einschließlich Gerätebestückung (ohne Personalkosten) 2.1. Tanklöschfahrzeug TLF16 105, Löschfahrzeug LF16 105, Löschfahrzeug LF8 95, Löschfahrzeug LF16 TS 150, Drehleiterfahrzeug DL30 215, Rüstwagen HRW 100, Kleinfahrzeug (KLF, MZF) 80, Tragkraftspritzenanhänger (TSA) 35, Schaumbildneranhänger 20,00 3. Einsatz von sonstigen Geräten und Ausrüstung ohne Personaleinsatz 3.1. Tragkraftspritze TS8 50, Lenzpumpe 25, Notstromaggregat 30, Ölhavariegerät 30, Motorkettensäge 40, Motortrennschleifer 40, hydr. Rettungsgeräte pro Einsatz 30, Preßluftatemschutzgerät 30, Atemschutzmaske 20, Kübelspritze mit Schlauch und Strahlrohr 20, Handfeuerlöscher 20, Druckschlauch (B,C) 15, Strahlrohr (B, C) 10, wasserführende Amaturen 10, Handscheinwerfer und Handlampen 20, Absperrmaterial (Sperrblöcke, Warnschilder u. a. / zur Absicherung von Gefahrenstellen) 30, sonstige Geräte 10,00 4. Verbrauchsmaterialien werden nach dem Verbrauch zu Tagespreisen zuzüglich eines 20 %igen Verwaltungskostenzuschlages

6 Anfallende Entsorgungskosten werden ebenfalls zuzüglich eines 20 %igen Verwaltungskostenzuschlages 5. Missbräuchliche Alarmierung jeweils 600,00 DM

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