Vom 17. November 2015
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- Christin Schumacher
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1 Satzung über das Eignungsverfahren für den Masterstudiengang Media, Management and Digital Technologies (MMT) an der Ludwig-Maximilians-Universität München Vom 17. November 2015 Auf Grund von Art. 13 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit Art. 43 Abs. 5 Satz 2 des Bayerischen Hochschulgesetzes (BayHSchG) erlässt die Ludwig-Maximilians- Universität München folgende Satzung:
2 - 2 - Inhaltsübersicht 1 Zweck des Eignungsverfahrens 2 Bewerbung zum Eignungsverfahren 3 Auswahlkommission 4 Umfang und Inhalt des Eignungsverfahrens 5 Nachteilsausgleich 6 Niederschrift 7 Feststellung und Bekanntgabe des Ergebnisses 8 Wiederholung 9 Inkrafttreten
3 - 3-1 Zweck des Eignungsverfahrens 1 Für die Aufnahme in den Masterstudiengang Media, Management and Digital Technologies (MMT) wird neben einem ersten berufsqualifizierenden Hochschulabschluss oder einem gleichwertigen Abschluss aus dem Inland oder Ausland der Fachrichtungen Betriebswirtschaftslehre, Informatik oder eines verwandten Faches die erfolgreiche Teilnahme an einem Eignungsverfahren nach Maßgabe dieser Satzung vorausgesetzt. 2 Der Zweck dieses Verfahrens besteht in der Feststellung, ob neben den mit dem Erwerb des ersten Abschlusses nachgewiesenen Kenntnissen die Eignung für die besonderen qualitativen Anforderungen im Masterstudiengang Media, Management and Digital Technologies (MMT) vorhanden ist. 3 Diese Anforderungen beinhalten neben der Beherrschung der englischen Sprache in Wort und Schrift und Fachkenntnissen aus der Betriebswirtschaftslehre sowie der Informatik insbesondere Kenntnisse zu Ansätzen für den Einsatz von digitalen Technologien in und durch Unternehmen, zu der Konzeption und Implementierung betrieblicher Anwendungssysteme und zu den ökonomischen Grundlagen der Betriebswirtschaftslehre. 2 Bewerbung zum Eignungsverfahren (1) Der Antrag auf Bewerbung zum Eignungsverfahren ist für das jeweils folgende Wintersemester bis zum 15. Mai bei der Fakultät für Betriebswirtschaft einzureichen (Ausschlussfrist). (2) Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen: 1. ein ausgefülltes Bewerbungsformular und ein tabellarischer Lebenslauf als Grundlage für das Auswahlgespräch; 2. eine Kopie des Abschlusszeugnisses aus dem Erststudium mit einer Durchschnittsnote von 2,3 oder besser a. in einem betriebswirtschaftlichen Studiengang mit insgesamt mindestens 180 ECTS-Punkten, davon mindestens 20 ECTS-Punkte aus Modulen der Informatik (mit Ausnahme der Bachelorarbeit) oder b. in einem informatischen Studiengang mit insgesamt mindestens 180 ECTS-Punkten, davon mindestens 20 ECTS-Punkte aus Modulen der Betriebswirtschaftslehre (mit Ausnahme der Bachelorarbeit); bei ausländischen Studienabschlüssen gilt die Umrechnung nach der Modifizierten bayerischen Formel zur Umrechnung ausländischer Prüfungsleistungen; das Ergebnis wird zur nächstliegenden deutschen Note gerundet; 3. ein Nachweis über englische Sprachkenntnisse mit ausgewiesenem Mindestniveau auf der Stufe C1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen, wenn weder der Abschluss gemäß 1 Satz 1 in einem englischsprachigen Studiengang absolviert noch die Hochschulzugangsberechtigung in englischer Sprache erlangt wurde.
4 - 4 - (3) Bewerberinnen und Bewerber, deren Abschlusszeugnis gemäß Abs. 2 Nr. 2 zwischen 15 und 20 ECTS-Punkte in Modulen der Informatik (bei einem betriebswirtschaftlichen Erststudium) oder zwischen 15 und 20 ECTS-Punkte in Modulen der Betriebswirtschaftslehre (bei einem informatischen Erststudium) aufweist, können bei Erfüllung der sonstigen Zulassungsvoraussetzungen zum Eignungsverfahren zugelassen werden und nach Feststellung ihrer Eignung vorläufig immatrikuliert werden; in diesem Fall muss ein Nachweis über den Erwerb von mindestens 20 ECTS-Punkten gemäß Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a oder b spätestens innerhalb eines Jahres nach Aufnahme des Studiums nachgereicht werden, ansonsten wird die Immatrikulation in diesen Studiengang zurückgenommen. (4) 1 Liegt das Abschlusszeugnis aus dem Erststudium gemäß Abs. 2 Nr. 2 zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht vor, so ist der Bewerbung ein Transcript of Records beizufügen, aus dem 1. eine Durchschnittsnote von 2,3 oder besser nach dem Leistungsstand von 140 ECTS-Punkten sowie 2. die bis dahin erfolgreich absolvierten Pflichtmodule im Erststudium einschließlich eines Nachweises von mindestens 15 ECTS-Punkten in Modulen der Informatik (bei einem betriebswirtschaftlichen Erststudium) oder von mindestens 15 ECTS-Punkten in Modulen der Betriebswirtschaftslehre (bei einem informatischen Erststudium) hervorgehen; das Abschlusszeugnis muss nach Erhalt unverzüglich nachgereicht werden. 2 Bewerberinnen und Bewerber, die nach Feststellung ihrer Eignung ohne eigenes Verschulden gehindert sind, das Abschlusszeugnis bis zur Aufnahme des Studiums im Masterstudiengang Media, Management and Digital Technologies (MMT) vorzulegen, können vorläufig immatrikuliert werden; in diesem Fall müssen das Abschlusszeugnis sowie ein Nachweis über den Erwerb von mindestens 20 ECTS-Punkten gemäß Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a oder b spätestens innerhalb eines Jahres nach Aufnahme des Studiums nachgereicht werden, ansonsten wird die Immatrikulation in diesen Studiengang zurückgenommen. 3 Auswahlkommission 1 Das Eignungsverfahren wird von einer vom Fakultätsrat der Fakultät für Betriebswirtschaft bestellten Auswahlkommission vorgenommen, die sich aus drei Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern im Sinn von Art. 2 Abs. 3 Satz 1 des Bayerischen Hochschulpersonalgesetzes (BayHSchPG) mit Lehrbefugnis in den Fachgebieten Betriebswirtschaftslehre oder Informatik zusammensetzt, wobei jedes Fachgebiet durch mindestens ein Mitglied vertreten sein muss. 2 Die Mitglieder der Auswahlkommission bestellen aus ihrer Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden. 3 Die Frauenbeauftragte der Fakultät für Betriebswirtschaft wirkt beratend in der Auswahlkommission mit. 4 Die Amtszeit der Mitglieder sowie der oder des Vorsitzenden der Auswahlkommission beträgt drei Jahre; Wiederbestellung ist zulässig.
5 - 5-4 Umfang und Inhalt des Eignungsverfahrens (1) Die Zulassung zum Eignungsverfahren setzt voraus, dass die in 2 Abs. 2 genannten Unterlagen fristgerecht vorliegen. (2) 1 Die zum Eignungsverfahren zugelassenen Bewerberinnen und Bewerber werden zur Teilnahme an einem Test als Leistungserhebung in schriftlicher und mündlicher Form nach München eingeladen. 2 Die Termine des Tests werden mindestens zwei Wochen zuvor durch schriftliche Einladung bekannt gegeben. (3) 1 Der schriftliche Test dauert 120 Minuten. 2 Er besteht aus Aufgaben zu den Anforderungen gemäß 1 Satz 3. 3 Dabei wird insbesondere geprüft, ob die Bewerberinnen und Bewerber zu einer wissenschaftlichen Arbeitsweise befähigt sind. 4 Das Testverfahren muss in anonymisierter Form stattfinden. (4) 1 Der mündliche Test dauert pro Person ca. 15 Minuten. 2 Bei jedem Auswahlgespräch sind zwei von der Auswahlkommission vorher bestimmte Prüfpersonen, darunter mindestens eine Hochschullehrerin oder ein Hochschullehrer, anwesend. 3 Gruppengespräche mit bis zu vier Bewerberinnen und Bewerbern gleichzeitig sind zulässig. 4 Im Gespräch wird die Eignung der Bewerberinnen und Bewerber anhand der Anforderungen gemäß 1 Satz 3 überprüft. (5) 1 Die erbrachten Leistungen im schriftlichen und mündlichen Test werden jeweils von zwei Prüfpersonen bewertet. 2 Die Eignung für den Masterstudiengang Media, Management and Digital Technologies (MMT) ist festgestellt, wenn die Bewertungen übereinstimmend auf geeignet lauten; anderenfalls entscheidet die Auswahlkommission, ob auf geeignet oder nicht geeignet zu erkennen ist. (6) 1 Wer zu den festgesetzten Terminen nach Abs. 2 Satz 2 nicht erscheint, gilt als nicht geeignet. 2 Gründe, die das nicht selbst zu vertretende Versäumnis rechtfertigen sollen, müssen bis zu Beginn des festgesetzten Termins bei der oder dem Vorsitzenden der Auswahlkommission schriftlich geltend und glaubhaft gemacht werden; wird der Grund anerkannt, erfolgt die Einladung zu einem Ersatztermin. 3 Abs. 2 bis 5 gelten entsprechend. (7) 1 Versuchen Bewerberinnen oder Bewerber, das Ergebnis ihrer Prüfungsleistungen durch Täuschung oder Benützung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, gelten sie als nicht geeignet. 2 Bewerberinnen oder Bewerber, die den ordnungsgemäßen Verlauf des Eignungsverfahrens stören, können von der Fortsetzung des Verfahrens ausgeschlossen werden und gelten ebenfalls als nicht geeignet.
6 - 6-5 Nachteilsausgleich (1) 1 Bewerberinnen und Bewerbern mit Behinderung oder chronischer Krankheit ist auf Antrag durch die Auswahlkommission nach der Schwere der nachgewiesenen Prüfungsbehinderung eine Verlängerung der Prüfungsdauer zu gewähren. 2 Neben oder an Stelle einer Verlängerung der Prüfungsdauer ist bei Bedarf ein anderer angemessener Ausgleich zu gewähren. (2) 1 Anträge auf Nachteilsausgleich sind spätestens mit dem Antrag auf Bewerbung zum Eignungsverfahren zu stellen. 2 Die Behinderung oder chronische Krankheit ist glaubhaft zu machen. 3 Die Auswahlkommission kann in Zweifelsfällen fordern, dass die Glaubhaftmachung durch ein ärztliches Attest erfolgt. 6 Niederschrift Über den Ablauf des Eignungsverfahrens ist eine Niederschrift anzufertigen, aus der Tag und Ort der Feststellung, die Dauer, die Namen der Bewerberinnen und Bewerber, die Schwerpunkte der Themen sowie die Beurteilungen der Mitglieder der Auswahlkommission einschließlich ihrer wesentlichen Entscheidungsgrundlagen ersichtlich sein müssen. 7 Feststellung und Bekanntgabe des Ergebnisses (1) Das von der Auswahlkommission festgestellte Ergebnis des Eignungsverfahrens für den Masterstudiengang Media, Management and Digital Technologies (MMT) wird durch schriftlichen Bescheid mitgeteilt. (2) 1 Ein positiver Bescheid ist bei der Immatrikulation neben den sonstigen geforderten Unterlagen, insbesondere neben dem Abschlusszeugnis aus dem Erststudium, im Original und in Kopie vorzulegen. 2 In den positiven Bescheid ist ein klarstellender Vermerk aufzunehmen, dass mit ihm das Ergebnis des Eignungsverfahrens mitgeteilt wird und die Immatrikulation für den Masterstudiengang Media, Management and Digital Technologies (MMT) unter dem Vorbehalt, dass die Qualifikation durch das Abschlusszeugnis aus dem Erststudium nachgewiesen wird und dass keine Immatrikulationshindernisse vorliegen, erfolgt. 3 Ein ablehnender Bescheid ist zu begründen. 8 Wiederholung 1 Ein erfolgloses Eignungsverfahren kann einmal wiederholt werden, jedoch nicht früher als zum nächsten Immatrikulationstermin. 2 Eine weitere Wiederholung ist ausgeschlossen.
7 - 7-9 Inkrafttreten 1 Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. 2 Sie gilt erstmals zum Wintersemester 2016/2017. Ausgefertigt auf Grund des Beschlusses des Senats der Ludwig-Maximilians- Universität München vom 12. November 2015 und der Genehmigung durch den Präsidenten der Ludwig-Maximilians-Universität München vom 17. November München, den 17. November 2015 gez. Prof. Dr. Bernd Huber Präsident Die Satzung wurde am 18. November 2015 in der Ludwig-Maximilians-Universität München niedergelegt. Die Niederlegung wurde am 18. November 2015 durch Anschlag in der Ludwig-Maximilians-Universität München bekannt gegeben. Tag der Bekanntmachung ist daher der 18. November 2015.
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