ohnen Pensionskasse der Oerlikon Contraves AG Wohneigentumsförderung mit Mitteln der beruflichen Vorsorge

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1 ohnen Pensionskasse der Oerlikon Contraves AG mit Mitteln der beruflichen Vorsorge

2 Um was geht es? Am 1. Januar 1995 trat das Bundesgesetz über die mit Mitteln der beruflichen Vorsorge in Kraft. Das Gesetz ermöglicht dem Versicherten, Mittel aus der PKOC für den Erwerb von selbstgenutztem Wohneigentum zu verwenden. Im Zentrum der neu offerierten Möglichkeiten steht der Vorbezug. Der Versicherte erhält auf diese Weise zusätzliches Eigenkapital. Verwendungszweck Die Mittel aus der PKOC können für folgende Zwecke vorbezogen bzw. verpfändet werden: für den Erwerb und die Erstellung von Wohneigentum, das selbst und dauernd von einer versicherten Person bewohnt wird. Darunter fallen Einfamilienhäuser und Eigentumswohnungen, nicht aber Ferienhäuser oder Zweitwohnungen. für den Erwerb von Anteilscheinen einer Wohnbaugenossenschaft oder ähnlichen Beteiligungen, wenn eine damit mitfinanzierte Wohnung selbst genutzt wird. für die Amortisation von Hypothekardarlehen. Auszahlung 1. Vorbezug a) Höhe des Vorbezugs Die Höhe des verfügbaren Kapitals entspricht bis Alter 50 der Höhe der aktuellen Freizügigkeitsleistung, für ältere Versicherte der Freizügigkeitsleistung bei Alter 50, oder falls höher, der halben aktuellen Freizügigkeitsleistung. Der Mindestbezug ist Fr und kann höchstens alle 5 Jahre beansprucht werden. Der Mindestbetrag gilt nicht für den Erwerb von Anteilsscheinen an Wohnbaugenossenschaften und von ähnlichen Beteiligungen. b) Überweisung Die Vorsorgeeinrichtung zahlt den Vorbezug innerhalb von 6 Monaten nach Eintreffen des Antrages direkt an dessen Gläubiger, wie Verkäufer, Ersteller, Bank, Darlehensgeber, Genossenschaft usw. aus, vorausgesetzt, dass die Eigentumsübertragung erfolgt ist.

3 2. Konsequenzen Steuerliche Folgen Der Vorbezug muss sofort versteuert werden. Aufgrund der von Kanton zu Kanton variierenden Besteuerungsmethoden und Tarife, ergeben sich unterschiedliche Steuerbelastungen. Auskünfte erteilt das Steueramt des Wohnortes. Bei einer späteren Rückzahlung des Vorbezuges können die wiedereinbezahlten Beiträge steuerlich nicht abgezogen werden, jedoch ist die bezahlte Steuer bis drei Jahre vor Entstehung des Anspruchs auf Altersleistungen ohne Zins rückforderbar. Die Belege sind daher sorgfältig aufzubewahren. Bei einem allfälligen Bezug zur Amortisation der Hypothek ist zu beachten, dass sich die Reduktion des Hypothekarzinses direkt auf die Einkommenssteuer auswirkt. 3. Sicherstellung des Vorsorgezweckes Der Vorbezug muss von der PKOC dem Grundbuchamt zur Anmerkung angemeldet werden. Dieses trägt auf dem Grundstück eine Veräusserungsbeschränkung ein. Bei Erwerb von Anteilscheinen einer Wohnbaugenossenschaft werden die Anteilscheine als Sicherstellung bei der PKOC deponiert. Eine Anmerkung auf dem Grundbuchamt entfällt. 4. Rückzahlung Der Versicherte hat die Pflicht, den Vorbezug an die PKOC zurückzuzahlen, wenn er das Wohneigentum veräussert oder an Dritte vermietet. Eine Voraussetzung des Eigenbedarfs ist hier nicht mehr gegeben. Die Rückzahlung kann auch freiwillig erfolgen. Der Mindestbetrag der Rückzahlung beträgt Fr Die Pflicht der Rückzahlung bei Veräusserung oder Vermietung besteht bis drei Jahre vor Entstehung des Anspruchs auf Altersleistungen. Wurden Vorbezüge für die getätigt, so dürfen freiwillige Einkäufe in die Pensionskasse erst vorgenommen werden, wenn die Vorbezüge zurückbezahlt sind.

4 Verpfändung Sowohl der Anspruch auf Vorsorgeleistungen (Invaliden-, Alters-, Ehepartnerrente) als auch der Anspruch auf einen Betrag bis zur Höhe der Freizügigkeitsleistung kann verpfändet werden. Für die Verpfändung gilt ein Höchstbetrag wie beim Vorbezug. Der Vorsorgeschutz wird durch die Verpfändung nicht geschmälert, es sei denn, es müsste eine Pfandverwertung durchgeführt werden. Der Pfandgläubiger (Bank) trägt bei Verpfändung das volle Risiko. Die Darlehenskonditionen werden bei einer Verpfändung von der darlehensgebenden Bank bestimmt, die Pensionskasse stellt lediglich das Pfand zur Verfügung. Geltendmachung des Vorbezuges und / oder der Verpfändung Der aktive Versicherte kann bis drei Jahre vor Entstehung des Anspruchs auf Altersleistungen einen Betrag für Wohneigentum zum eigenen Bedarf oder zur Amortisation von Hypothekardarlehen, die auf solchem Wohneigentum lasten, geltend machen. Der PKOC ist ein schriftliches Gesuch einzureichen. Ist der Versicherte verheiratet, hat auch der Ehepartner dem Gesuch zuzustimmen. Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizulegen: Vertragsdokumente über Besitz, Erwerb oder Erstellung von Wohneigentum. Bei Amortisation und/oder Verpfändung von Hypothekardarlehen den Darlehensvertrag, bei Erwerb von Anteilscheinen den Mietvertrag und das Genossenschaftsreglement, sowie die entsprechenden Urkunden bei ähnlichen Beteiligungen. Informationspflicht der Vorsorgeeinrichtung und Eigenverantwortung des Versicherten Die PKOC informiert den Versicherten auf schriftliches Gesuch über: das ihm für das Wohneigentum zur Verfügung stehende Vorsorgekapital. die mit einem Vorbezug bzw. einer Pfandverwertung verbundene Leistungskürzung. die Möglichkeit zur Schliessung einer durch den Vorbezug entstehende Lücke des Vorsorgeschutzes bezüglich der Invalidität oder Hinterlassenenleistungen, die Steuerpflicht bei Vorbezug bzw. Pfandverwertung des Vorsorgekapitals, und den bei Rückzahlung des Vorbezugs bestehenden Anspruch auf Rückerstattung der darauf bezahlten Steuern sowie über die dabei zu beachtenden Fristen. Letztlich ist es der Entscheid des Versicherten, ob er von diesen Möglichkeiten, welche ein gewisses Risiko in sich bergen, Gebrauch machen will, oder ob er die berufliche Vorsorge unangetastet lassen will. Die PKOC kann diesbezüglich keine Verantwortung übernehmen.

5 Kontaktstelle Herr Paul Keller, Telefon , Weitere Informationen sowie das Antragsformular bezüglich Finanzierung von Wohneigentum finden Sie auf der home-page

6 ohnen D Pensionskasse der Oerlikon Contraves AG Birchstrasse Zürich Telefon Telefax

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