Informationsveranstaltung zur Trennungsrechnung. g am 24. November 2009

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1 Informationsveranstaltung zur Trennungsrechnung g am 24. November 2009 Technische Universität Kaiserslautern Klaus-Peter Beyer Direktor KPMG sind. Alle Rechte vorbehalten. KPMG und das KPMG-Logo sind eingetragene Markenzeichen von KPMG International.

2 Agenda 1. Rechtliche Rahmenbedingungen g zur Trennungsrechnung g 2. Prüfraster zur Identifikation wirtschaftlicher Tätigkeiten 3. Projektkalkulation bei Projekten der Auftragsforschung 4. Maßnahmeplan sind. Alle Rechte vorbehalten. KPMG und das KPMG-Logo sind eingetragene Markenzeichen von KPMG International. 1

3 1. Rechtliche Rahmenbedingungen zur Trennungsrechnung (1/4) Was bedeutet Trennungsrechnung? Vorgabe des Gemeinschaftsrahmens für staatliche Beihilfen für Forschung, Entwicklung und Innovation der EU (FuEu I) vom 31. Dezember 2006 (2006/C 323/01) - Alle Hochschulen innerhalb der EU müssen nachweisen, dass ihre wirtschaftlichen Leistungen (Auftragsforschung, Dienstleistungen) subventionsfrei erbracht werden. Dieser Nachweis erfolgt durch eine sog. Trennungsrechnung - Buchhalterische Trennung der Kosten und der Finanzierung der beiden Tätigkeitsformen der wirtschaftlichen und der nicht wirtschaftlichen Tätigkeit sind. Alle Rechte vorbehalten. KPMG und das KPMG-Logo sind eingetragene Markenzeichen von KPMG International. 2

4 1. Rechtliche Rahmenbedingungen zur Trennungsrechnung (2/4) Art. 87 Abs. 1 EG Soweit in diesem Vertrag nichts anderes bestimmt ist, sind stattliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen, gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen den Mitgliedstaaten beeinträchtigen. Ziel des Beihilferechts Begriff der Beihilfe, Art 87 Abs. 1 EG (Tatbestandsmerkmale) Prüfungsmonopol der Kommission, Art 88 EG Rechtsfolge eines Verstoßes gegen das Beihilferecht Vermeidung von Wettbewerbsverzerrung im Binnenmarkt Bedingte Anerkennung des Lenkungsbedürfnisses Präventives Beihilfe verbot mit Genehmigungsvorbehalt Beihilfenempfänger ist ein Unternehmen Beihilfeempfänger wird begünstigt Begünstigung erfolgt aus staatlichen Mitteln Begünstigung ist selektiv Begünstigung droht den Wettbewerb zu verfälschen Relevanz der Wettbewerbsverfälschung für Binnenmarkt Grundsatz: Alle Maßnahmen, die den Beihilfetatbestand erfüllen, sind der Kommission zu notifizieren Ausnahme: Bestimmte Beihilfen sind von Notifizierungspflicht freigestellt, weil sie mit Binnenmarkt als vereinbar gelten Die Kommission prüft, ob eine Beihilfe (ausnahmsweise) zulässig ist, weil sie unter einen der Ausnahmetatbestände des Art. 87 Abs. 2 EG fällt Formelle Rechtswidrigkeit: Ohne vorherige Notifizierung sind Beihilfen formell rechtswidrig. Kommission kann einstweilige Maßnahmen erlassen. Zuwendungsvertrag (-bescheid) kann nach deutschem Recht nichtig sein. Materielle Rechtswidrigkeit: Beihilfen, die nicht genehmigungsfähig sind, sind zurückzuzahlen sind. Alle Rechte vorbehalten. KPMG und das KPMG-Logo sind eingetragene Markenzeichen von KPMG International. 3

5 1. Rechtliche Rahmenbedingungen zur Trennungsrechnung (3/4) Gemeinschaftsrahmen für staatliche Beihilfen für Forschung, Entwicklung und Innovation Gegenstand - Gemeinschaftsrahmen für FuEu I legt die Kriterien fest, unter denen die Kommission prüft, ob Beihilfen zulässig sind. Darüber hinaus werden Sachverhalte definiert, wann die staatliche Finanzierung des Hochschulbereichs unter das Beihilferecht fällt. Die staatliche Finanzierung einer Hochschule kann als Beihilfe zu qualifizieren sein, wenn die Hochschule sowohl wirtschaftliche wie auch nicht wirtschaftliche Tätigkeiten ausführt. Abgrenzung - Soweit dieselbe Einrichtung sowohl wirtschaftliche wie auch nicht wirtschaftliche Tätigkeiten ausübt, fällt die staatliche Finanzierung der nicht wirtschaftlichen Tätigkeiten nicht unter Art. 87 Abs. 1 EG-Vertrag, wenn zwecks Vermeidung von Quersubventionen, die beiden Tätigkeitsformen, ihre Kosten und Finanzierung eindeutig voneinander getrennt werden können. sind. Alle Rechte vorbehalten. KPMG und das KPMG-Logo sind eingetragene Markenzeichen von KPMG International. 4

6 1. Rechtliche Rahmenbedingungen zur Trennungsrechnung (4/4) Zeitrahmen - Veröffentlichung des Gemeinschaftsrahmen für FuEu I am 31. Dezember In Kraft getreten am 1. Januar Übergangsfrist für Hochschulen und Forschungseinrichtungen bis 31. Dezember 2008 Handlungsbedarf - Seit dem 1. Januar 2009 ist die Umsetzung der Trennungsrechnung verbindlich vorgeschrieben. sind. Alle Rechte vorbehalten. KPMG und das KPMG-Logo sind eingetragene Markenzeichen von KPMG International. 5

7 2. Prüfraster zur Identifikation wirtschaftlicher Tätigkeiten (1/4) Abgrenzung anhand der Vorgaben des Gemeinschaftsrahmes Hauptaufgaben im Sinne der Definition des Begriffs der Forschungseinrichtung (Art. 2.2 d) nicht wirtschaftliche Tätigkeit Das Vorhandensein eines bestimmten Marktes, auf denen Waren und Dienstleistungen angeboten werden (Art. 3.1) wirtschaftliche Tätigkeit Lehre Forschung Sonstige Dienstleistungen sind. Alle Rechte vorbehalten. KPMG und das KPMG-Logo sind eingetragene Markenzeichen von KPMG International. 6

8 2. Prüfraster zur Identifikation wirtschaftlicher Tätigkeiten (2/4) a) Lehre EU Gemeinschaftsrahmen: die Ausbildung von mehr und besser qualifizierten Humanressourcen Ansatz: Unterscheidung der Lehre Ausbildung ( Education ) Lehre, Schulung oder Studium für einen künftigen Beruf Nicht wirtschaftliche Tätigkeit Fortbildung ( further education ) g ( continual education ) Bildung, Schulung im Rahmen des zur Zeit ausgeübten Berufs Wirtschaftliche Tätigkeit Weiterbildung Aktivitäten zur Erhaltung beruflicher Kenntnisse und Wirtschaftliche Tätigkeit Fertigkeiten bzw. die Anpassung an die Entwicklung in einem Beruf, der zur Zeit nicht ausgeübt wird sonstige Arten von Bildung Kurse und Seminare im privaten Bereich Wirtschaftliche Tätigkeit sind. Alle Rechte vorbehalten. KPMG und das KPMG-Logo sind eingetragene Markenzeichen von KPMG International. 7

9 2. Prüfraster zur Identifikation wirtschaftlicher Tätigkeiten (3/4) b) Forschung EU Gemeinschaftsrahmen: Nicht wirtschaftlicher Bereich (Art ) Wirtschaftlicher Bereich (Art i.v.m ) die unabhängige FuE, auch im Verbund, zur Erweiterung des Wissens und des Verständnisses die Verbreitung der Forschungsergebnisse Technologietransfer (z.b. Lizenzierung, Gründung von Spin-offs), sofern - interner Natur, und - alle Einnahmen werden in die Haupttätigkeit der Forschungseinrichtung investiert. Auftragsforschung für Dritte, d.h. Forschungstätigkeit für Unternehmen (=Auftraggeber) bei angemessenem Entgelt 1) Auftraggeber legt Konditionen für Dienstleistung fest Weitere Indizien: Auftraggeber erhält Rechte an Forschungsergebnissen Auftraggeber trägt Risiko des Scheiterns Ansatz: EU Gemeinschaftsrahmen liefert konkrete Anhaltspunkte der Abgrenzung 1) Bei nicht angemessenem Entgelt = Beihilfe (vgl ) sind. Alle Rechte vorbehalten. KPMG und das KPMG-Logo sind eingetragene Markenzeichen von KPMG International. 8

10 2. Prüfraster zur Identifikation wirtschaftlicher Tätigkeiten (4/4) c) Sonstige Dienstleistungen EU Gemeinschaftsrahmen: Nicht wirtschaftlicher Bereich Wirtschaftlicher Bereich keine direkten Beispiele Vermietung von Infrastruktur (Art ) Dienstleistungen für gewerbliche Unternehmen (Art ) Ansatz: alles was nicht Forschung und Lehre ist sowie von externer Natur ist sind. Alle Rechte vorbehalten. KPMG und das KPMG-Logo sind eingetragene Markenzeichen von KPMG International. 9

11 3. Projektkalkulation bei Projekten der Auftragsforschung (1/2) Unterscheidung von Drittmittelprojekten in Projekte der wirtschaftlichen und der nicht- wirtschaftlichen Tätigkeit. Festlegung neuer Vorgaben im Rahmen der Kalkulation und der Abwicklung von Drittmittelprojekten, die der wirtschaftlichen Tätigkeit zuzuordnen sind. Kalkulation und Abrechnung der Drittmittelprojekte der nicht-wirtschaftlichen Tätigkeit (Antragsprojekte) wie bisher. Auftragsprojekte sind zu einem Preis anzubieten, - der sowohl sämtliche Kosten (= Vollkosten), - als auch eine angemessene Gewinnspanne enthält. sind. Alle Rechte vorbehalten. KPMG und das KPMG-Logo sind eingetragene Markenzeichen von KPMG International. 10

12 3. Projektkalkulation bei Projekten der Auftragsforschung (2/2) Zuordnung der Kosten der Projekte der Auftragsforschung zu den Leistungen der Auftragsforschungen g Direkte Projektkosten = Kosten, die in direktem Zusammenhang mit dem Auftragsforschungsprojekt stehen bzw. durch dieses entstanden sind und von dem Projektdurchführenden gemäß seiner Rechnungslegungsprinzipien ermittelt wurden. Indirekte Projektkosten = Kosten, die einem Auftragsforschungsprojekt nicht direkt zurechenbar sind, jedoch durch das Rechnungswesen als Kosten des Projektdurchführenden identifiziert und gerechtfertigt werden. Sie sind in unmittelbarerem Zusammenhang mit den direkten Kosten des Projekts angefallen (Overheads). Die indirekten Kosten (Gemeinkosten) müssen durch Umlagen und Verrechnungen den Projekten zugewiesen werden oder vereinfacht ausgedrückt: Personalkosten im Projekt * Gemeinkostenzuschlagssatz = Gemeinkosten sind. Alle Rechte vorbehalten. KPMG und das KPMG-Logo sind eingetragene Markenzeichen von KPMG International. 11

13 4. Maßnahmenplan 1/3 Einführung Zeiterfassung zur Verrechnung des landesfinanzierten Personals und des Drittmittelpersonals - Ausnahme: Zusatzpersonal -wie bisher- direkt auf Projekten buchbar, sofern die Arbeitsverträge den Projektbezug eindeutig hergeben (andernfalls ebenfalls Zeiterfassung notwendig). Beginn der Zeiterfassung für wirtschaftlich tätige u./o. auf EU-Projekten tätigen wissenschaftlichen Mitarbeitern und Professoren zum frühstmöglichen Zeitpunkt Kalkulation neuer Auftragsprojekte zu den Vollkosten Vorgabe der Hochschulleitung eines Gemeinkostenzuschlagsatzes auf die Personal- kosten für alle Auftragsprojekte Nachkalkulation der Projekte auf Basis der Ist-Kosten Darstellung der Trennungsrechnung auf Ebene der Hochschule - Ziel Nachweis, dass die wirtschaftliche Tätigkeit nicht durch staatliche Mittel quersubventioniert ist sind. Alle Rechte vorbehalten. KPMG und das KPMG-Logo sind eingetragene Markenzeichen von KPMG International. 12

14 4. Maßnahmenplan 2/3 Verwendung GK- Zuschlag Fachgebiet erwirtschaftet t Gemeinkosten (z.z. GK- Zuschlag TU Kaiserslautern 100 %) diese sind unmittelbar dem Landeshaushalt gutzubringen Folge Universität erwirtschaftet zusätzliche Mittel im Landeshaushalt diese sollten (zu einem noch festzulegenden Teil => zur Zeit 98% Rückerstattung) den Fachgebieten im Folgehaushaltsjahr als zusätzliches Budget, nicht für die Projektkostenstelle! z.b. für den Einsatz von WMA - für die Lehre - für das Vorbereiten neuer Forschungsthemen und Anträge zur Verfügung gestellt werden. sind. Alle Rechte vorbehalten. KPMG und das KPMG-Logo sind eingetragene Markenzeichen von KPMG International. 13

15 4. Maßnahmenplan 3/3 Formulare der TU Kaiserslautern Link: Vorkalkulation Nachkalkulation zuständig HA 2 sind. Alle Rechte vorbehalten. KPMG und das KPMG-Logo sind eingetragene Markenzeichen von KPMG International. 14

16 Kontakt Wirtschaftsprüfer Steuerberater Dipl. Kfm. Klaus-Peter Beyer Direktor KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Osterstraße Hannover Telefon: (0511) Fax: (0511) Beruflicher Werdegang / Aufgabengebiete Klaus-Peter Beyer ist mit Bestellung zum Wirtschaftsprüfer seit 1993 mit Schwerpunkt in der Einführung kaufmännischen Rechnungswesen in der Niederlassung Hannover tätig erfolgte die Ernennung zum Senior Manger. Seit 2008 ist Klaus-Peter Beyer Direktor KPMG. Sein Aufgabengebiet ist die Betreuung von Hochschulen und Forschungseinrichtungen. Zu seinem Mandanten gehören u. a. die Technischen Universitäten Clausthal und Kaiserslautern, die Tierärztliche Hochschule Hannover, die Medizinische Hochschule Hannover, die Georg-August Universität Göttingen und mehrere Fachhochschulen. Klaus-Peter Beyer ist Mitverfasser der Bilanzierungsrichtlinie für Hochschulen des Landes Niedersachsen und Referent Hochschulübergreifende Weiterbildung an der Medizinischen Hochschule Hannover. Zu dem war Klaus-Peter Beyer diesjähriger Referent zur Trennungsrechnung bei der gemeinsamen Tagung des Zentrums für Wissenschaftsmanagement (ZWM) und des Kanzler-Arbeitskreises Fortbildung sowie bei der Süddeutschen Kanzlertagung und der AG Trennungsrechnung des Hochschulausschusses der ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland. Aktuell prüft Klaus-Peter Beyer bei den Hochschulen des Landes Sachsen-Anhalt die Hochschulrechnungskonzepte und erarbeitet Anforderungskataloge an die Trennungsrechnung und gibt entsprechende Empfehlungen für die Fachkonzepte zur Vollkostenrechnung ab. sind. Alle Rechte vorbehalten. KPMG und das KPMG-Logo sind eingetragene Markenzeichen von KPMG International. 15

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