S T A T U T E N. MUSIS Steirischer Museumsverband Verein zur Unterstützung von Museen und Sammlungen in der Steiermark
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1 S T A T U T E N MUSIS Steirischer Museumsverband Verein zur Unterstützung von Museen und Sammlungen in der Steiermark 1. Name, Sitz und Tätigkeitsbereich (1) Der Verein führt den Namen MUSIS Steirischer Museumsverband. Verein zur Unterstützung von Museen und Sammlungen in der Steiermark. (2) Er hat seinen Sitz in Graz und erstreckt seine Tätigkeit auf ganz Österreich. 2. Zweck Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, bezweckt eine qualitative Verbesserung des Standards von Museen, museumsverwandten Einrichtungen und öffentlich zugänglichen Sammlungen. 3. Tätigkeit zur Verwirklichung des Vereinszweckes (1) Der Vereinszweck soll durch die in den Abs. 2 angeführten Tätigkeiten verwirklicht werden. (2) Als ideelle Mittel dienen: a) Vorträge, Studientagungen und Versammlungen, Exkursionen, Beratungen, Diskussionen; b) Bildungsmaßnahmen und Bildungsprogramme für Museen und Kultureinrichtungen im Sinne der berufsbegleitenden Erwachsenenbildung; c) Unterstützung von Projekten zur Professionalisierung der Museen und sonstiger kulturell tätiger NPOs; d) Organisation internationaler Aktivitäten zur Qualitätsentwicklung; e) Herausgabe von Informationsschriften und fachbezogener Publikationen in allen zur Verfügung stehenden Medien; f) Einrichtung und Betrieb einer Fachbibliothek; g) Kooperation mit öffentlichen Stellen, dem Universalmuseum Joanneum und verwandten Einrichtungen. (3) Die erforderlichen materiellen Mittel sollten aufgebracht werden durch: a) Mitgliedsbeiträge; b) Erträgnisse aus Veranstaltungen, vereinseigenen Unternehmungen, Bildungsangeboten, Publikationen und Kooperationen zur Professionalisierung und Vernetzung der steirischen Museumslandschaft; c) Spenden, Sammlungen, Vermächtnisse und sonstige Zuwendungen. 4. Arten der Mitgliedschaft (1) Die Mitglieder des Vereines gliedern sich in ordentliche Mitglieder, außerordentliche Mitglieder, fördernde Mitglieder und Ehrenmitglieder. (2) Definition der Mitglieder: (a) Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen. Juristische Personen, wie Behörden, Vereine, Firmen usw., können ebenso ordentliche Mitglieder werden und erhalten Stimmrecht in der Generalversammlung sowie Teilnahme an den Vereinsaktivitäten für einen namhaft gemachten Vertreter. (b) Außerordentliche Mitglieder können ausschließlich natürliche Personen sein. (c) Fördernde Mitglieder sind institutionelle Mitglieder, die bereit sind die Ziele und die Arbeit des Vereins zu unterstützen, insbesondere durch einen höheren Mitgliedsbeitrag. Ein ordentliches Mitglied kann auch ein förderndes Mitglied sein. (d) Ehrenmitglieder sind natürliche oder juristische Personen, die hierzu wegen besonderer Verdienste um den Verein ernannt werden. 5. Erwerb der Mitgliedschaft (1) Mitglieder des Vereines können alle physischen Personen, sowie juristische Personen werden. (2) Über die Aufnahme von ordentlichen, außerordentlichen und fördernden Mitgliedern entscheidet der Vorstand endgültig. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.
2 Statuten von MUSIS Steirischer Museumsverband Seite 2 (3) Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch die Generalversammlung. 4) Vor Konstituierung des Vereines erfolgt die (vorläufige) Aufnahme von Mitgliedern durch den (die) Proponenten. 6. Beendigung der Mitgliedschaft (1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod (bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtspersönlichkeit), durch freiwilligen Austritt, durch Streichung und durch Ausschluss. (2) Der Austritt kann mit 31. Dezember jeden Jahres erfolgen. Er muss dem Vorstand mindestens zwei Monate vorher schriftlich mit eingeschriebenem Brief mitgeteilt werden. Erfolgt die Anzeige verspätet, so ist sie erst zum nächsten Austrittstermin wirksam. Eine fördernde Mitgliedschaft endet mit dem Tag der schriftlichen Anzeige an den Vorstand. (3) Die Streichung eines Mitgliedes kann der Vorstand vornehmen, wenn dieses trotz dreimaliger Mahnung länger als 1 Jahr mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hiervon unberührt. (4) Der Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein kann vom Vorstand wegen grober Verletzung der Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt werden. (Gegen den Ausschluss ist die Berufung an der Generalversammlung zulässig, bis zu deren Entscheidung die Mitgliedsrechte ruhen.) (5) Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den im Abs. 4 genannten Gründen von der Generalversammlung über Antrag des Vorstandes beschlossen werden. 7. Rechte und Pflichten der Mitglieder (1) Die Mitglieder sind berechtigt, zu den vom Vorstand festgelegten Bedingungen an allen Veranstaltungen und Aktivitäten des Vereines teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereines zu beanspruchen. Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht stehen nur den ordentlichen und den Ehrenmitgliedern zu. (2) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereines nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereines Abbruch erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die ordentlichen, außerordentlichen und fördernden Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Mitgliedsbeiträge in der von der Generalversammlung jährlich beschlossenen Höhe sowie allfälliger festgelegter erhöhter Mitgliedsbeiträge verpflichtet. 8. Vereinsorgane Organe des Vereines sind die Generalversammlung ( 9 und 10), der Vorstand ( 11 bis 13), die Rechnungsprüfer ( 14), der Geschäftsführer ( 15), der Beirat ( 16) und das Schiedsgericht ( 17) 9. Die Generalversammlung (1) Die ordentliche Generalversammlung findet alljährlich statt. (2) Eine außerordentliche Generalversammlung hat auf Beschluss des Vorstandes oder der ordentlichen Generalversammlung oder auf schriftlich begründeten Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder oder auf Verlangen der Rechnungsprüfer binnen 4 Wochen stattzufinden. (3) Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens 3 Wochen vor dem Termin schriftlich oder elektronisch einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand. (4) Anträge zur Generalversammlung sind mindestens 10 Tage vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich oder elektronisch einzureichen. (5) Gültige Beschlüsse - ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung - können nur zur Tagesordnung gefasst werden.
3 Statuten von MUSIS Steirischer Museumsverband Seite 3 (6) Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen und die Ehrenmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. (Juristische Personen werden durch einen Bevollmächtigten vertreten. Die Übertragung des Stimmrechtes auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig.) (7) Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig. (8) Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Stimmenmehrheit. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereines geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen. (9) Den Vorsitz in der Generalversammlung führt die Obfrau/der Obmann, in dessen Verhinderung ihre/seine Stellvertretung. Wenn auch dieser verhindert ist, so führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz. 10. Aufgabenkreis der Generalversammlung Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten: 1. Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses; 2. Beschlussfassung über den Voranschlag; 3. Bestellung und Enthebung der Mitglieder des Vorstandes und der Rechnungsprüfer/innen; 4. Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge für ordentliche, außerordentliche und fördernde Mitglieder; 5. Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft; 6. Entscheidung über Berufungen gegen Ausschlüsse von der Mitgliedschaft; 7. Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereines; 8. Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen. 11. Der Vorstand (1) Der Vorstand besteht aus sechs Mitgliedern und zwar aus dem Obmann/der Obfrau und seinem/ihrer Stellvertretung, dem Schriftführer/der Schriftführerin und seiner/ihrer Stellvertretung, dem Kassier/de Kassiererin und seiner/ihrer Stellvertretung. (2) Der Vorstand, der von der Generalversammlung gewählt wird, hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitgliedes das Recht in seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist. (3) Die Funktionsdauer des Vorstandes beträgt 3 Jahre. Auf jeden Fall währt sie bis zur Wahl eines neuen Vorstandes. Ausgeschiedene Vorstandsmitglieder sind wieder wählbar. (4) Der Vorstand wird vom Obmann/der Obfrau, im Falle einer Verhinderung von dessen/deren Stellvertretung schriftlich, elektronisch oder mündlich einberufen. Zu den Vorstandssitzungen sollte die Geschäftsführung eingeladen werden, ein allfälliger Beirat kann eingeladen werden. (5) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist. (6) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. (7) Den Vorsitz führt der Obmann/die Obfrau, bei Verhinderung seine/ihre Stellvertretung. Ist auch diese verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied. (8) Außer durch Tod und Ablauf der Funktionsperiode (Abs. 3) erlischt die Funktion eines Vorstandsmitgliedes durch Enthebung (Abs. 9) und Rücktritt (Abs. 10). (9) Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben.
4 Statuten von MUSIS Steirischer Museumsverband Seite 4 (10) Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstandes an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung (Abs. 2) eines Nachfolgers wirksam. 12. Aufgabenkreis des Vorstandes Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereines. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten: 1. Erstellung des Jahresvoranschlages, sowie Abfassung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses; 2. Vorbereitung der Generalversammlung; 3. Einberufung der ordentlichen und außerordentlichen Generalversammlungen; 4. Information der Mitglieder über Tätigkeit und die finanzielle Gebarung des Vereins in den Generalversammlungen; 5. Verwaltung des Vereinsvermögens; 6. Bestellung der Geschäftsführung; 7. Einrichtung von Arbeitsgruppen 8. Aufnahme, Ausschluss und Streichung von Vereinsmitgliedern; 9. Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereines. 13. Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder (1) Der Obmann/die Obfrau ist das höchste Leitungsorgan. Ihm obliegt die Vertretung des Vereines, insbesondere nach außen, gegenüber Behörden und dritten Personen. Er/Sie führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand. Bei Gefahr im Verzug ist er/sie berechtigt, auch die Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstandes fallen, unter eigener Verantwortung selbständige Anordnungen zu treffen; diese bedürfen jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan. (2) Der/Die Schriftführer/in hat den Obmann/die Obfrau bei der Führung der Vereinsgeschäfte zu unterstützen. Ihm/Ihr obliegt die Führung der Protokolle der Generalversammlung und des Vorstandes. (3) Der/Die Kassier/in ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereines verantwortlich. (4) Schriftliche Ausfertigungen und Bekanntmachungen des Vereines, insbesondere den Verein verpflichtende Urkunden sind vom Obmann/der Obfrau, sofern sie jedoch Geldangelegenheiten betreffen, vom Obmann/der Obfrau und vom Kassier/der Kassiererin gemeinsam zu unterfertigen. (5) Im Falle der Verhinderung treten an die Stelle des Obmannes/der Obfrau, des Schriftführers/der Schriftführerin und des Kassiers/der Kassiererin ihre Stellvertretungen. 14. Die Rechnungsprüfer (1) Die zwei Rechnungsprüfer, die nicht dem Vorstand angehören dürfen, werden von der Generalversammlung auf die Dauer von 3 Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich. (2) Den Rechnungsprüfern obliegen die laufende Geschäftskontrolle und die Überprüfung des Rechnungsabschlusses. Sie haben der Generalversammlung über das Ergebnis der Überprüfung zu berichten. (3) Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen des 11 Abs. 3, 8, 9 und 10 sinngemäß. 15. Die Geschäftsführung (1) Die Geschäftsführung wird vom Vorstand bestellt. Er/Sie hat das Büro zu leiten und ist für die Abwicklung der laufenden Geschäfte des Vereines gemäß den Weisungen des Vorstandes verantwortlich. (2) Die Geschäftsführung hat kein aktives Stimmrecht im Vorstand.
5 Statuten von MUSIS Steirischer Museumsverband Seite Der Beirat (1) Der Vorstand kann zur Erfüllung der Vereinsziele einen Beirat aus Fachexperten/innen einberufen. (2) Aus dem Kreis der Beiräte können auf Vorschlag des Vorstandes Arbeitsgruppen zu Schwerpunktthemen eingerichtet werden. (3) Der Beirat berät den Vorstand in allen fachlichen Angelegenheiten. (4) Der Beirat hat kein aktives Stimmrecht im Vorstand. 17. Das Schiedsgericht (1) In allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten entscheidet das Schiedsgericht. (2) Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass jeder Streitteil innerhalb von 14 Tagen dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter/Schiedsrichterin namhaft macht. Diese wählen mit Stimmenmehrheit einen Vorsitzenden/eine Vorsitzende des Schiedsgerichtes. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. (3) Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidungen bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind endgültig. 18. Auflösung des Vereines (1) Die freiwillige Auflösung des Vereines kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden. (2) Der letzte Vereinsvorstand hat die freiwillige Auflösung der Vereinsbehörde schriftlich anzuzeigen. (3) Im Falle der Auflösung oder bei Wegfall des begünstigten Vereinszweckes hat die Generalversammlung auch sofern Vereinsvermögen vorhanden ist über die Abwicklung zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Abwickler/eine Abwicklerin zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem das nach Abdeckung der Passiva verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen ist. Dieses Vermögen soll, soweit dies möglich und erlaubt ist, einer Organisation zukommen, die gleiche oder ähnliche Ziele verfolgt und nach 34 ff BAO gemeinnützig ist. Graz, P:\MUSIS\Vereins Interna\Vorstand\Protokolle\Generalversammlung\Generalversammlung 2016\ Vereinsstatuten-MUSIS NEU
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b. Elterndienste wie Kochen, Reinigen, Begleitung, Aushilfe, Organisation von Aktivitäten und Zurverfügungstellung von Material
Vereinsstatuten 1. Name, Sitz und Tätigkeit 1. Der Verein führt den Namen "Verein Kindergruppe Kreisel" 2. Er hat seinen Sitz in 1090 Wien, Sensengasse 5, und erstreckt seine Tätigkeit auf die Stadt Wien.
VEREINSSTATUTEN im Sinne des Vereinsgesetzes 2002
VEREINSSTATUTEN im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 1: Name, Sitz und Tätigkeitsbereich (1) Der Verein führt den Namen STRATEGIE AUSTRIA / strategische Planung in der Marken- und Produktentwicklung (2) Er
Statuten des Vereins»Förderverein Informationstechnik & System- Management (its) «
Statuten des Vereins»Förderverein Informationstechnik & System- Management (its) «1 Name, Sitz und Tätigkeitsbereich: 1. Der Verein führt den Namen»Förderverein Informationstechnik & System- Management
Statuten des Vereins Österreichischer Esperanto-Verband. 1 Name, Sitz und Tätigkeitsbereich. 2 Zweck
Statuten des Vereins Österreichischer Esperanto-Verband 1 Name, Sitz und Tätigkeitsbereich 1. Der Verein führt den Namen Österreichischer Esperanto-Verband. Die Esperanto- Übersetzung dieses Vereinsnamens
Statuten des Vereins Stadtteilprojekt ANNENViERTEL
Statuten des Vereins Stadtteilprojekt ANNENViERTEL 1: Name, Sitz und Tätigkeitsbereich 1. Der Verein führt den Namen Stadtteilprojekt ANNENViERTEL. 2. Er hat seinen Sitz in Graz und erstreckt seine Tätigkeit
Vereinsstatuten des FC Dornach Axams im Sinne des Vereinsgesetztes 2002
Vereinsstatuten des FC Dornach Axams im Sinne des Vereinsgesetztes 2002 1: Name, Sitz und Tätigkeitsbereich (1) Der Verein führt den Namen Fußballclub Dornach-Axams, abgekürzt FC Dornach Axams. (2) Er
STATUTEN. des Vereines Y4U (Youth for You) Jugendforum Braunau
STATUTEN des Vereines Y4U (Youth for You) Jugendforum Braunau 1 Name, Sitz und Tätigkeitsbereich (1) Der Verein führt den Namen Y4U (Youth for You) Jugendforum Braunau, kurz: Jugendforum Braunau. (2) Er
Statuten des Vereins Golfangels wir spielen um zu helfen
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STATUTEN DES VEREINS WERBEGEMEINSCHAFT INSIDE DORNBIRN
STATUTEN DES VEREINS WERBEGEMEINSCHAFT INSIDE DORNBIRN I. Name, Sitz und Tätigkeitsbereich: (1) Der Verein führt den Namen Werbegemeinschaft inside Dornbirn. (2) Er hat seinen Sitz in 6850 Dornbirn und
VEREINSSTATUTEN. 1 Name, Sitz und Tätigkeit. 2 Zweck. 3 Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes. Vereinsstatuten Bergwerksverein Silberleithe Tirol
VEREINSSTATUTEN 1 Name, Sitz und Tätigkeit (1) Der Verein führt den Namen: Bergwerksverein Silberleithe Tirol (2) Er hat seinen Sitz in Biberwier. Seine Tätigkeit erstreckt sich auf Nordwesttirol mit Schwerpunkt
STATUTEN Angenommen von der ordentlichen Generalversammlung vom 27. Juni 2012
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Vereinsstatut des Vereins für Ganzheitliches Lernen nach Maria Montessori GaLeMo ZVR-Zahl
Vereinsstatut des Vereins für Ganzheitliches Lernen nach Maria Montessori GaLeMo ZVR-Zahl 517716648 1 Name, Sitz und Tätigkeitsbereich (1) Der Verein führt den Namen GaLeMo Verein für ganzheitliches Lernen
Vereinsstatuten. 1 Name, Sitz und Tätigkeitsbereich. 2. Er hat seinen Sitz in Völkermarkt und erstreckt seine Tätigkeit auf Österreich.
Vereinsstatuten 1 Name, Sitz und Tätigkeitsbereich 1. Der Verein führt den Namen SC Xterrians - Jauntal. 2. Er hat seinen Sitz in Völkermarkt und erstreckt seine Tätigkeit auf Österreich. 3. Die Errichtung
Österreichische Buiatrische Gesellschaft
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STATUTEN DES VEREINES "GOLFCLUB MONTAFON"
STATUTEN DES VEREINES "GOLFCLUB MONTAFON" 1 Name, Sitz und Tätigkeitsbereich 1. Der Verein führt den Namen "Golfclub Montafon". 2. Er hat seinen Sitz in Tschagguns und erstreckt seine Tätigkeit auf das
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S T A T U T E N des Vereins HTL Connect
S T A T U T E N des Vereins HTL Connect 1 Name und Sitz des Vereins Der Verein führt den Namen HTL Connect, sein Sitz ist in Krems, Alauntalstr. 29, 3500 Krems. 2 Zweck des Vereines Die Tätigkeit des Vereines
Statuten des Elternvereins der Tourismusschulen Bludenz
Statuten des Elternvereins der Tourismusschulen Bludenz 1: Name und Sitz (1) Der Verein führt den Namen Elternverein der Tourismusschulen Bludenz. (2) Er hat seinen Sitz in Bludenz. 2: Zweck Der Verein,
Statuten des Vereins VBTV VideoBauer swebtv
Statuten des Vereins VBTV VideoBauer swebtv 1: Name, Sitz und Tätigkeitsbereich 1) Der Verein führt den Namen.VBTV VideoBauer swebtv. 2) Der Verein hat seinen Sitz in Wien und erstreckt seine Tätigkeit
Vereinsstatuten im Sinne des Vereinsgesetzes 2002
Vereinsstatuten im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 1: Name, Sitz und Tätigkeitsbereich (1) Der Verein führt den Namen SCHWIMM-RAD-LAUF & TRIATHLON TEAM SPORTORDINATION. (2) Er hat seinen Sitz in WIEN und
Vereinigung Österreichischer Peacekeeper
Vereinigung Österreichischer Peacekeeper Statuten der Vereinigung Österreichischer Peacekeeper nach 3. (1) des Bundesgesetzes über Vereine (ZVR-Zahl: 544288863; Fassung 2009) 1. Name und Sitz Die Vereinigung
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STATUTEN des Vereins "Arbeitsgemeinschaft für Obdachlose"
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Statut für den Verein EnnstalWiki
Statut für den Verein EnnstalWiki 1 Name, Sitz und Tätigkeitsbereich (1) Der Verein führt den Namen EnnstalWiki. (2) Er hat seinen Sitz in 8970 Schladming. 2 Vereinszweck (1) Die Tätigkeit des Vereins
1 Name, Sitz und Tätigkeitsbereich des Vereins
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