Anpassung der Vereinbarung zur Einrichtung von Arbeitszeitkonten

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1 Anpassung der Vereinbarung zur Einrichtung von Arbeitszeitkonten Ergänzende Vereinbarung zur Dienstvereinbarung zur Arbeitszeitregelung für die Beschäftigten der Universität Hildesheim vom 1. September 2000 A. Allg. Bestimmungen 1. Geltungsbereich 2. Zielstellungen 3. Geltungszeitraum 4. Arbeitszeitstandard 5. Ausschluss anderer Regelungen Diese Vereinbarung gilt für alle Personen, die vom Geltungsbereich der Dienstvereinbarung zur Arbeitszeitregelung für die Beschäftigten der Universität Hildesheim vom 1. September 2000 erfasst sind. Arbeitszeitkonten können in Bereichen eingerichtet werden, in denen - eine flexible Arbeitszeitgestaltung notwendig ist, um den Anforderungen der Kundinnen und Kunden Rechnung zu tragen. - vorübergehende Mehrarbeit aufgrund von Reorganisationsbedarf anfällt. - ein vorübergehender Mehrbedarf an Personal durch zusätzliche Aufgaben oder durch Personalausfall entsteht. Mit dieser Vereinbarung soll die zwingend notwendige, zeitweilige Über- bzw. Unterschreitung der regelmäßigen Arbeitszeit ermöglicht werden. Gleichzeitig soll hiermit den Beschäftigten ein angemessener Ausgleich für Ausnahmesituationen angeboten werden. Diese Vereinbarung stellt eine Anpassung der Vereinbarung zur Einrichtung von Arbeitszeitkonten vom dar, wie es in der Verlängerung dieser Vereinbarung (bis ) erklärt wurde. Die vorliegende Vereinbarung (Anpassung) gilt ab dem und zunächst bis zum Dienststelle und Personalrat werden im Abstand von jeweils zwei Jahren Zwischenbilanzen hinsichtlich der Auswirkungen dieser Vereinbarung ziehen und diese nach Bedarf anpassen. - Regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit im Tarif- und Beamtenbereich, derzeit 38,5 bzw. 40 Stunden wöchentlich. Bei Teilzeitbeschäftigung anteilmäßig entsprechend der getroffenen Vereinbarungen. - Dienstvereinbarung zur Arbeitszeitregelung vom Sonstige arbeitszeitrechtliche Bestimmungen, z.b. 80 Abs. 5 NBG, Nds. ArbZVO. a. Für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die von der Möglichkeit der Einrichtung eines Arbeitszeitkontos keinen Gebrauch machen, gilt ausschließlich und abschließend die Dienstvereinbarung zur Arbeitszeitregelung vom b. Diese Vereinbarung ersetzt für alle Beschäftigten, die ein Arbeitszeitkonto führen bzw. führen werden, alle anders lautenden schriftlichen und mündlichen Einzelfallvereinbarungen im Zu- Seite 1 von 5

2 B. Einrichtung des C. Mögliche Inhalte des D. Zulässige Grenzwerte sammenhang mit 19 der Dienstvereinbarung zur Arbeitszeitregelung vom Die Erlaubnis zur eigenständigen Führung eines Arbeitszeitkontos wird von der Dienststelle (Dezernat 1) auf schriftlichen, begründeten Antrag der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters (Freiwilligkeit) erteilt. Der Antrag ist über den Vorgesetzten an die Dienststelle weiterzuleiten. Der Antrag muss zwingend konkrete und nachvollziehbare Prognosen über den Abbau des Zeitguthabens enthalten. Dazu sind besonders die Hinweise unter Punkt F der vorliegenden Vereinbarung zu beachten (siehe unten). Der bzw. die Vorgesetzte bestätigt per Sichtvermerk die sachliche Richtigkeit der Begründung für das Arbeitszeitkonto und der Prognose für den Abbau des Zeitguthabens. 2. Die oder der direkte Vorgesetzte und der Personalrat werden zeitgleich mit der Erlaubnis über die Einrichtung des Arbeitszeitkontos informiert. 3. Die Dienststelle kann die Erlaubnis nur dann schriftlich verweigern, wenn die Begründung offensichtlich nicht mit dem Geltungsbereich nach Abschnitt A dieser Vereinbarung im Einklang steht. Ohne konkreten Vorschlag zum Stundenabbau ist die Einrichtung eines Arbeitszeitkontos abzulehnen (vgl. auch 1. weiter oben). 4. In Fällen, in denen die Dienststelle beabsichtigt, die Erlaubnis zu verweigern, sind die oder der direkte Vorgesetzte und der Personalrat vorab zu informieren. 1. Die über die im Einzelfall vertraglich vereinbarte regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit und über die Möglichkeiten der Ansammlung von Zeitguthaben nach 19 der Dienstvereinbarung zur Arbeitszeitregelung hinaus geleistete Arbeitszeit (mehr als 60 Std. bei Vollzeit- bzw. mehr als 45 Std. bei Teilzeitbeschäftigten). 2. Angeordnete Überstunden nach den tariflichen Bestimmungen und angeordnete Mehrarbeit entsprechend den beamtenrechtlichen Regelungen. 3. In Arbeitszeit umgerechnete Vergütung für den Bereitschaftsdienst und für Rufbereitschaft zzgl. der Zeit der Arbeitsleistung. 4. Auf gesonderten Antrag der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters Arbeitszeitverkürzungstage und etwaige Jubiläumstage. 5. Auch für Guthaben nach den Nrn. 1 und 2 werden ab Gültigkeit dieser Anpassung in Abweichung zur bisherigen Regelung keine zusätzlichen, in Arbeitszeit umgerechneten Zeitzuschläge auf dem Arbeitszeitkonto gutgeschrieben. Die bisher angesammelten Zeitzuschläge bleiben bestehen. 1. Auf dem Arbeitszeitkonto darf höchstens eine Zeitschuld von 40 Stunden geführt werden. 2. Das höchstzulässige Zeitguthaben beträgt für Vollzeitbeschäftigte 200 Stunden, für Teilzeitbeschäftigte diejenige Stundenzahl, die dem prozentualen Anteil einer Vollzeitstelle entspricht (z.b. 50 % = 100 Std., 66 % = 132 Std., 75 % = 150 Std.). Je nach Höhe der Zeitguthaben, die nach den drei Ampelpha- Seite 2 von 5

3 E. Aufbau und Führung des F. Abbau des sen benannt werden, ist folgende Regelung vorgesehen: a) Grünphase: Guthaben bis 100 Stunden (bei Vollzeitbeschäftigten). Die Beschäftigten können ihr Konto ohne Rücksprachen führen. b) Gelbphase : Guthaben bis 150 Stunden (bei Vollzeitbeschäftigten). Die Beschäftigten überlegen gemeinsam mit der Leitung der Organisationseinheit geeignete Maßnahmen, um das Konto wieder in die Grünphase zurückzuführen. c) Rotphase : Guthaben bis 200 Stunden (bei Vollzeitbeschäftigten). Die Leitung der Organisationseinheit ist verpflichtet, in Abstimmung mit der Dienststelle geeignete Maßnahmen zu treffen, um das Konto wieder in die Gelbphase zurückzuführen. Bei Teilzeitkräften sind die Ampelphasen entsprechend umzurechnen. Bei denjenigen Beschäftigten, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Anpassung vereinbarte Grenzwerte des (vgl. D 2 + F 6) deutlich überschritten haben, ist wie unter c) zu verfahren, um das Guthaben möglichst schnell in die Gelbphase zurückzuführen. 1. In das Arbeitszeitkonto können alle unter Abschnitt C angegebenen Zeiten aufgenommen werden. 2. Die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter führt das Arbeitszeitkonto eigenständig. 3. Hilfestellung für die Führung von Arbeitszeitkonto und Zeitwertkarte bieten Handreichungen mit Beispielen, die von der Dienststelle in Abstimmung mit dem Personalrat zur Verfügung gestellt werden. Nach den Erfahrungen mit der bisher gültigen Vereinbarung zur Einrichtung von Arbeitszeitkonten liegt das Problem nicht im Aufsondern im Abbau des Arbeitszeitkontos. Häufig blieb während des Guthaben-Abbaus Arbeit liegen, weil keine Vertretungskräfte vorhanden waren. Das führte bei anhaltender Mehrarbeit in diversen Fällen zur erheblichen Überschreitung der 200-Stunden-Grenze des Arbeitszeitkontos. 1. Zeitguthaben werden grundsätzlich durch Arbeitsbefreiung abgebaut. 2. Der (formlose) Antrag auf Gewährung von Arbeitsbefreiung zum Abbau des Guthabens ist fristgerecht (s. unten, Rubrik H) über die oder den direkte(n) Vorgesetzte(n) an die Dienststelle (Dezernat 1) zu richten. 3. Der Abbau richtet sich nach den Wünschen der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Eine Ablehnung des Antrags ist nur zulässig, wenn dringende, nicht abweisbare dienstliche Erfordernisse o- der die Gewährung von Ansprüchen anderer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die unter sozialen Gesichtspunkten Vorrang verdienen, entgegenstehen. 4. Um den regelmäßigen Abbau des Guthabens auf dem Konto sicherzustellen, sind die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, welche Arbeitszeitkonten führen, sowohl von der Einhaltung der Kernzeit als auch von sonstigen Anwesenheitspflichten (38,5- Stunden bzw. 40-Stundenwoche) weitgehend zu befreien. Dies soll z.b. sicherstellen, dass saisonbedingte Möglichkeiten einer Seite 3 von 5

4 Arbeitszeitreduzierung (vorlesungsfreie Zeit, Exkursionswoche, Einführungswoche, Urlaub der/des Vorgesetzten) genutzt werden können. Solche Zeiten des Ausgleichs sind mit der oder dem Vorgesetzten unter Berücksichtigung der gesamten Arbeitssituation innerhalb der Organisationseinheit abzustimmen. Dienstliche Interessen dürfen der Lösung nicht entgegenstehen. Insbesondere gelten organisatorisch festgelegte Anwesenheitspflichten (Sprechzeiten, Öffnungszeiten, Rufbereitschaft) fort, so dass deren Einhaltung durch die Organisationseinheit sicherzustellen ist. Alternativ können die Zeitguthaben von Beschäftigten, die mindestens das 60. Lebensjahr erreicht haben, auf sog. Lebenszeitkonten übertragen werden. Die Reservierung dieser Gutschrift erfolgt mit dem Ziel, diese Stunden bei einem Ausscheiden aus dem Dienst aus Altersgründen (Ruhestand) am Ende der Dienstzeit im Block abzubauen. 5. Bei Krankheit wird der Stundenabbau unterbrochen. 6. Besonderen Vorrang soll der Abbau von Arbeitszeitkonten bei denjenigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern haben, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Anpassung vereinbarte Grenzwerte des (vgl. D 2) deutlich überschritten haben. G. Volumen Die Gestaltung des Stundenabbaus unterliegt keinen Vorgaben. auch geringere Stundenkontingente (z.b. Arbeitsende am Freitag Uhr) können einen erheblichen Beitrag zum Stundenabbau leisten und sollten bei den Planungen berücksichtigt werden. Die Möglichkeit des Stundenabbaus im Rahmen einer längeren Zeitspanne bleibt dadurch unberührt. H. Antragsfristen I. Sonstige Bestimmungen In der Regel gelten folgende Antragsfristen: 1. Bei einem Abbau von bis zu 80 Stunden mindestens vier Wochen vorher. 2. Bei einem Abbau von mehr als 80 Stunden mindestens sechs Wochen vorher. Sprechen in der Organisationseinheit keine dienstlichen Belange dagegen, können die genannten Fristen einvernehmlich verkürzt werden. 1. Wegen der Entwicklung der öffentlichen Haushalte (Kürzungsauflagen) verständigen sich Dienststelle und Personalrat im Rahmen der sog. Konzeptgespräche über mögliche kostengünstige Entlastungskräfte (z.b. studentische Hilfskräfte, Einsatz von Personal aus nicht so stark belasteten Abteilungen etc.). 2. Härtefallregelung: Sollte die Anwendung dieser Bestimmungen zu einer offensichtlichen unbilligen Härte führen, die nicht im Einklang mit dem Sinn der Vereinbarung steht, können Dienststelle und Personalrat eine einvernehmliche Abweichung vereinbaren. 3. Bei Beendigung des Arbeits- bzw. Dienstverhältnisses ist das Zeitguthaben bis zum Ende der Kündigungsfrist abzubauen. Soweit dienstlich bedingt Guthaben verbleiben, werden diese ausbezahlt. 4. Beim Tod einer Mitarbeiterin oder eines Mitarbeiters wird das Zeitguthaben ausgezahlt. Die Auszahlung erfolgt in Höhe der zum Zeitpunkt der Auszahlung geltenden Stundensätze. Seite 4 von 5

5 5. In Halbjahresabständen stellt die Dienststelle dem Personalrat die von Ihr geführte Übersicht zum Stand der Arbeitszeitkonten im Hause zur Verfügung. Ziel ist eine gemeinsame Datengrundlage zur Früherkennung möglicher Probleme im Zusammenhang mit Arbeitszeitkonten. Hildesheim, den 1. Dezember 2005 Dr. Christian Grahl Christiane Lamy - Vizepräsident - - Vorsitzende des Personalrats - Seite 5 von 5

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