DRV-Reisebürotag

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1 Handelsvertreterstatus DRV-Reisebürotag Das Nonplusultra für den Reisevertrieb? Moderation: Rechtsanwältin B. Marson, Geschäftsführerin der CDH Nordost e.v., Fanny-Zobel-Str. 9 in Berlin Tel.: (030) Fax: (030) Mail: marson@cdh-nordost.de 1

2 CDH = Wirtschaftsverband für Handelsvermittlung und Vertrieb (CDH) e.v. Gegründet 1886 in Berlin als Verband der Agenten später = Wirtschaftsverband der Handelsvertreter und Handelsmakler (CDH) e.v. Namensänderung: 1998 Grund: Strukturveränderung im Vertrieb 2

3 Handelsvertreter (HV) oder Handelsmakler (HM) Leitsatz: OLG Düsseldorf, Urteil vom Az. I-16 U 133/10 Der HM unterscheidet sich vom HV durch das Fehlen einer ständigen Betrauung durch den Unternehmer. Betrauung bedeutet dabei Beauftragung im Sinne eines Dienstvertrages mit Geschäftsbesorgungscharakter, aus dem sich für den HV eine Pflicht zum Tätigwerden ergibt. Ständig meint insoweit eine auf Dauer angelegte Bindung, die mehr ist als eine bloße langfristige Geschäftsbeziehung. Der wesentliche Unterschied zwischen HM und HV liegt damit in der mit seiner Pflicht zum Tätigwerden verbundenen Bemühungspflicht des HV um die Vermittlung oder den Geschäftsabschluss. 3

4 Bei dieser Abgrenzung sind alle Umstände des Einzelfalles heranzuziehen. Maßgeblich ist dabei nicht allein die von den Parteien vorgenommene Einordnung des Vertrages, die gewählte Parteibezeichnung oder die tatsächliche Vertragsdurchführung. Vielmehr ist auf das Gesamtbild der Verhältnisse abzustellen und dabei sowohl die vertragliche Gestaltung als auch deren tatsächliche Handhabung zu berücksichtigen. Entscheidung ist aktuell, die Grundsätze jedoch nicht neu weitere Urteile: BGH, VII ZR 36/71, HVR 459 BGH, I ZR 188/81, HVR 598 BGH, IVZR 154/91, HVR 723 Das heutige Handelsvertreterrecht stammt aus dem Jahr

5 Ursprung: HGB vom 10. Mai 1897 Ein Reisebüro, dass sich durch einen Agenturvertrag einem Reiseveranstalter verpflichtet, dessen Reisen zu vertreiben und von diesem dafür Provision erhält, ist dessen Handelsvertreter (BGH, X ZR 198/04). 5

6 Grundlage: Handelsvertreter 84 ff. HGB, 611, 675 BGB Definition: Handelsvertreter ist, wer als selbständiger Gewerbetreibender ständig damit betraut ist, für einen anderen Unternehmer Geschäfte zu vermitteln oder in dessen Namen abzuschließen. ( 84 Abs.1 HGB) Grundlage: Handelsmakler 93 ff. HGB, 652 ff. BGB Definition: Handelsmakler ist, wer gewerbsmäßig für andere Personen, ohne von ihnen aufgrund eines Vertragsverhältnisses ständig damit betraut zu sein, die Vermittlung von Verträgen übernimmt. ( 93 Abs. 1 HGB) 6

7 Handelsvertreter Handelsmakler Arten: Warenhandelsvertreter (auch Anzeigen- und Verlagsvertreter) Versicherungsvertreter erlaubnispflichtig und Eintragung in das Vermittlerregister) Tankstellenhalter Arten: Versicherungsmakler Börsenmakler Holzmakler Anlagevermittler (Kapitalanlagen) i.d.r. = Makler Reisebüro LOTTO-TOTO-Agenturen 7

8 Handelsvertreter Handelsmakler Pflichten Interessenwahrnehmungspflicht nach 86 Abs. 1 HGB wesensbestimmend und zwingend gesetzliches Wettbewerbsverbot besondere Verschwiegenheitspflicht nach 90 HGB umfassende Informationspflichten aus 86 HGB Allgemeine Rücksichtnahme auf die Belange des Vertragspartners aus dem Grundsatz von Treu und Glauben Kein gesetzliches Wettbewerbsverbot Pflicht zur Führung eines Tagebuches ( 100 HGB) Tägliche Eintragung abgeschlossener Geschäfte (Zeitfolge) nebst Unterschrift (auch elektronisch) 8

9 Handelsmakler Inhalt des Tagebuches entspricht der Wiedergabe der Schlussnote nach 94 Abs. 1 HGB (Bezeichnung der Parteien, des Gegenstandes und der Bedingungen des Geschäfts) Verletzung = Bußgeld nach 103 HGB (bis zu 5.000,00 ) Pflicht zur Erteilung von Tagebuchauszügen gegenüber Parteien, die mit dem Makler einen Maklervertrag abgeschlossen haben und Partei eines vermittelten Vertrages sind 9

10 Handelsmakler Ausnahmen ( 104 HGB): Vermittlung von Warengeschäften im Kleinverkehr (=Krämermakler) Vermittlung von Versicherungsoder Bausparverträgen 10

11 Handelsvertreter Handelsmakler V e r g ü t u n g vom Auftraggeber/Unternehmer ( Provision ) Vom Auftraggeber, dem Partner des Maklervertrages, im Fall des Doppelauftrages von den Parteien des vermittelten Vertrages je zur Hälfte ( 99 HGB) ( Courtage ) Kein Abgrenzungskriterium In der Regel nach 87 a Abs. 1 HGB Abhängig von der Ausführung des Geschäftes Entsteht und fällig mit Abschuss/ Zustandekommen des Geschäftes 11

12 Handelsvertreter Handelsmakler R e c h t e: Anspruch auf Buchauszug nach 87 c HGB Ausgleichsanspruch nach 89 b HGB auch bei: LOTTO-TOTO-Agenturen (BGH, , HVR 459) Vertragshändler im Kfz.-Bereich (BGH, , HVR 598) Reisebüro kein Anspruch kein Anspruch aber (im Versicherungsbereich): über das Vertragsende hinaus verbleibt der Bestand (Kundenbeziehungen) beim Makler in der Regel mit der Zahlung weiterer Bestandscourtagen verbunden Reisebüro = nicht gegeben mangels eines Dauerschuldverhältnisses zwischen Kunden und Veranstalter 12

13 Ausgleichsanspruch = Vorteil des als Handelsvertreter agierenden Reisevermittlers? Kammergericht Berlin, U 4002/91 Reisebüro gegen Airline Ausgleichsanspruch ist gegeben, die Voraussetzungen des 89 b HGB sind erfüllt, insbesondere: 1) Werbung von Neu-Kunden als Stammkunden entscheidend ist dabei die Häufigkeit der Buchungen Häufigkeit = wer in den letzten 4 Vertragsjahren mindestens einen Flug gebucht hat und es während der Laufzeit des Handelsvertreterverhältnisses auf 3 gebuchte Flüge gebracht hat 13

14 Tätigkeit des Reisebüros/Handelsvertreters muss irgendwie mitursächlich dafür gewesen sein, dass es zu Geschäftsabschlüssen kam das Unternehmen muss die Chance zur Nutzung der geschaffenen Geschäftsbeziehungen haben 2.) Billigkeit Untervertreter? andere Umstände (-besonders hohe Einsparungen -besondere Werbung des Unternehmens -Sogwirkung der Marke) 3.) Höchstbetrag Ø Jahresprovision nach 89 b Abs. 2 HGB 14

15 Pro Handelsvertreter Haftung eingeschränkt geringes Investitionsrisiko Ausgleichsanspruch bei Vertragsende Contra Handelsvertreter eingeschränkte Verdienstmöglichkeiten durch starken Wettbewerb mittels Internet/Online-Buchungen A l t e r n a t i v e n Makler? Franchising? 15

16 16

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