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1 0. Allgemeines 1 Notenspiegel: Teilnehmer 155 Durchschnitt 5,33 Punkte Anteil in % 51, ,58 21, ,87 0

2 0. Allgemeines 2 Allgemeines: - Klausur mit dem Gesetz (ohne viel auswendig gelerntes Wissen) lösbar - Systemverständnis - deutliche Mängel in der juristischen Arbeitsweise (Obersatz/Defintion/Subsumtion, saubere Abgrenzung zwischen Anspruchsgrundlagen) - Nebengebiete einigen Bearbeitern kaum bekannt (1. oder 2. VU, Haftung der Gesellschafter, Erteilung und Erlöschen der Prokura inkl. negativer Publizität des Handelsregisters) gerade Zivilprozess- und Handelsrecht wurden im letzten Jahr verstärkt abgefragt

3 1. Gerichtlichte Entscheidung 3 Erlass eines 2. VU wegen Säumnis des Beklagten im Einspruchstermin, 700 I, IV ZPO A. Zulässigkeit Einspruch (+) B. Säumnis im Einspruchstermin (+) C. Prozessantrag des Klägers (+), ggf. durch Auslegung (genügen kann uu auch schon die Stellung des Antrags aus der Klageschrift), Anwaltszwang beachten, 78 ZPO D. Keine Versagungsgründe, 335, 337 ZPO (+) E. Voraussetzungen 700 VI, 345, 331 I, II ZPO I. Zulässigkeit der Klage Wegen Abtretung nach Rechtshängigkeit (vgl. 700 II ZPO) besteht gesetzliche Prozessstandschaft, 265 II 1 ZPO II. Schlüssigkeit 1. Werklohnanspruch entstanden, 631 I Hs. 2 BGB a. Werkvertrag (+) b. Fälligkeit (+), da Abnahme 641 I BGB

4 1. Gerichtlichte Entscheidung 4 Erlass eines 2. VU wegen Säumnis des Beklagten im Einspruchstermin, 700I, IV ZPO E. Voraussetzungen 700 VI, 345, 331 I, II ZPO II. Schlüssigkeit 2. Werklohnanspruch untergegangen a. Erfüllung (-), 362 BGB b. Erlöschen durch Aufrechnung, 389 BGB Wichtig: Das Gericht berücksichtigt hier auch vom Kläger vorgetragene, für ihn ungünstige Tatsachen! aa. Aufrechnungserklärung (+) allerhöchstens die Differenz zwischen Lohn und seinen Mehrkosten bezahlen Auslegung nach 133, 157 BGB

5 1. Gerichtlichte Entscheidung 5 Erlass eines 2. VU wegen Säumnis des Beklagten im Einspruchstermin, 700I, IV ZPO E. Voraussetzungen 700 VI, 345, 331 I, II ZPO II. Schlüssigkeit 2. Werklohnanspruch untergegangen b. Erlöschen durch Aufrechnung, 389 BGB bb. Aufrechnungslage (1) Gegenseitige Forderungen Anspruch X-KG s.o. Anspruch B gem. 634 Nr. 4, 280 I BGB (a) Schuldverhältnis (+), hier der Werkvertrag (b) Pflichtverletzung (+) P: Abgrenzung SE neben der Leistung oder aus Nebenpflichtverletzung Hier wohl 634 Nr. 4, 280 I BGB, weil Bezug zur Sache, an der Werkleistung (Bodentrockung) vorgenommen wurde. (aa Vertretbar, dann Prüfung 241 II, 280 I BGB)

6 1. Gerichtlichte Entscheidung 6 Erlass eines 2. VU wegen Säumnis des Beklagten im Einspruchstermin, 700I, IV ZPO E. Voraussetzungen 700 VI, 345, 331 I, II ZPO II. Schlüssigkeit bb. Aufrechnungslage (c) Verschulden (+) (d) Fristsetzung P: Abgrenzung SE statt oder neben der Leistung Abgrenzungskriterium: Schaden durch gedachte Nacherfüllung noch behebbar? Tritt Schadensersatz an die Stelle des ursprünglichen Leistungserfolges? hier: nur Trocknung, nicht Beseitigung der ausgelösten Schäden geschuldet Nacherfüllungsanspruch als modifizierter Erfüllungsanspruch erstreckt sich nicht auf Schadensbeseitigung gedachte Nacherfüllung beseitigt nicht Folgen der falschen Trocknungsmethode; zudem geschuldeter Erfolg Trocknung des Wasserschadens gerade eingetreten Nacherfüllung sinnlos gegen Schadensersatz statt der Leistung kein Fristsetzungserfordernis (e) Schaden (+) Differenzhypothese: 500 Mehrkosten für Bodensanierung

7 1. Gerichtlichte Entscheidung 7 Erlass eines 2. VU wegen Säumnis des Beklagten im Einspruchstermin, 700I, IV ZPO E. Voraussetzungen 700 VI, 345, 331 I, II ZPO II. Schlüssigkeit 2. Werklohnanspruch untergegangen b. Erlöschen durch Aufrechnung, 389 BGB bb. Aufrechnungslage (2) Gleichartigkeit der Forderungen (+) (3) Fälligkeit der Gegenforderung (+) (4) Erfüllbarkeit der Hauptforderung (+) c. Zwischenergebnis Werklohnforderung ihv 500 als erloschen anzusehen

8 1. Gerichtlichte Entscheidung 8 Erlass eines 2. VU wegen Säumnis des Beklagten im Einspruchstermin, 700I, IV ZPO E. Voraussetzungen 700 VI, 345, 331 I, II ZPO II. Schlüssigkeit 3. Aktivlegitimation der X-KG (+) Einziehungsermächtigung 185 I analog (arg. maiore ad minus: wenn schon Nichtberechtigter über Forderung mit Einwilligung verfügen kann, muss bloße Einziehung durch Berechtigten erst recht möglich sein; zudem Empfangsermächtigung in 362 II, 185 BGB anerkannt) F. Ergebnis 2. VU in Höhe von 500 ; im Übrigen Klage unschlüssig; Vollstreckungsbescheid wird insoweit aufgehoben und die Klage abgewiesen

9 2. Haftungsfragen 9 Zahlungsanspruch X-KG gegen D gem. 161 II, 128 I ivm 176 HGB A. Anspruch entstanden I. Gesellschaftsverbindlichkeit Die B-KG entsteht schon mit Abschluss des Gesellschaftsvertrages B-D. Sie ist gem. 161 II, 124 HGB rechtsfähig und könnte damit Schuldnerin sein. Gesellschaftsverbindlichkeit könnte hier durch 28 I HGB übergeleitet sein. a. Geschäft Einzelkaufmann B Vermutung 1 II HGB (+), vgl. Bearbeitervermerk b. Eintritt als Kommanditist (+) c. Verbindlichkeit aus früherem Geschäft (+), s.o. unter F. d. Eintragung Vereinbarung B D (-), daher in Außenverhältnis unwirksam 28 II HGB

10 2. Haftungsfragen 10 Zahlungsanspruch X-KG gegen D gem. 161 II, 128 I ivm 176 HGB A. Anspruch entstanden II. Haftung des D II, 128 ivm 176 HGB (+) Solange D nicht im Handelsregister eingetragen ist, haftet er ab Eintritt unbeschränkt. (Dieser Haftung kann D nur entgegen, wenn er seinen Eintritt unter der aufschiebenden Bedingung der Eintragung seiner Kommanditistenstellung erklärt) I HGB (-) Die Anwendung des 176 I HGB scheitert daran, dass die Verbindlichkeit nicht zwischen Gründung und Eintragung entstanden ist. (AA vertretbar, wenn man den Eintritt als (konkludente) rückwirkende Zustimmung ( 184 BGB) zu Geschäften des Einzelkaufmanns sieht) , 173 HGB (-) III. Aktivlegitimation X-KG, s.o. B. Anspruch nicht untergegangen und durchsetzbar (+) C. Ergebnis X-KG hat Zahlungsanspruch ggü D in Höhe von 500.

11 2. Haftungsfragen 11 Anwaltlicher Rat Grundsätzliche Überlegung Wenn möglich, sollte erneute Zahlung vermeiden werden. => Zahlung nötig, wenn Anspruch gegen D besteht => Wie kann man diese Außenhaftung ggf. beschränken bzw. beenden? A. Anspruch W gegen D gem. 433 II BGB I. Gesellschaftsverbindlichkeit Gesellschaft war für den Vertragsschluss nicht selbst handlungsfähig, aber uu durch Prokurist wirksam vertreten worden, 164 I BGB, 49 I HGB. Wichtig: Die Wirksamkeit der Prokura ist nicht von der Eintragung abhängig! P: Entzug nicht Eingetragen => Sekundäre Unrichtigkeit des Handelsregisters Nach hm kommt es für Anwendung des 15 I HGB nicht darauf an, ob eine vorherige Tatsache hier Erteilung der Prokura nicht eingetragen wurde. Durch die negative Publizität wird in jedem Fall vermutet, dass die jetzt streitige Tatsache hier Entzug der Prokura mangels Eintragung nicht erfolgt ist. Schließlich kann der Rechtsverkehr auch durch andere Umstände von der Prokura erfahren haben und ist daher schutzwürdig.

12 2. Haftungsfragen 12 Anwaltlicher Rat Grundsätzliche Überlegung Wenn möglich, sollte erneute Zahlung vermeiden werden. => Zahlung nötig, wenn Anspruch gegen D besteht => Wie kann man diese Außenhaftung ggf. beschränken bzw. beenden? A. Anspruch W gegen D gem. 433 II BGB II. Haftung des D Nach Eintragung besteht nur eine beschränkte Außenhaftung, 171 I Hs 1HGB. Diese entfällt erst, wenn die Einlage im Innenverhältnis geleistet wurde, 171 I Hs 2 HGB. 1. Auschluss der Haftung durch Zahlung an V Zahlung an V ist keine Leistung der Einlage an die KG, da dieser die Einlage nicht zur Verfügung stand. 2. Leistung durch Aufrechnung ggü der KG? Entscheidend ist, dass D durch seine Zahlung ggü V gegen die Gesellschaft einen Ausgleichsanspruch gem. 110 HGB erworben hat. Mit diesem kann D ggü der KG aufrechnen und so seine Einlage mit der Folge des 171 I Hs 1 HGB leisten.

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