Fortbildungskurs zum Vertragsarzt Rehabilitation. 21. November 2009 in der FACHKLINIK BAD BENTHEIM
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- Ingrid Kirchner
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1 Fortbildungskurs zum Vertragsarzt Rehabilitation gem. Vereinbarung von Qualitätssicherungsmaßnahmen 135 Abs. 2 SGB V Verordnung von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation im Bereich der GKV nach den Rehabilitationsrichtlinien des gemeinsamen Bundesausschusses Ärzte/Krankenkassen (GBA) Dr. med. Simone Sörries Fachärztin für Orthopädie, Unfallchirurgie und Rheumatologie Chefärztin der Orthopädischen Klinik der Fachklinik Bad Bentheim 21. November 2009 in der FACHKLINIK BAD BENTHEIM Dr. Simone Sörries 1
2 Ziel: Früh- und rechtzeitige Einleitung von Reha-Maßnahmen Vertragsarzt Rehabilitation Rehaeinrichtung Patient Krankenkasse/ Servicestelle Rehabilitation MDK Dr. Simone Sörries 2
3 Gestuftes Behandlungssystem Rehabilitation Eigenverantwortung Krankenbehandlung Vorsorge ambulant/stationär Dr. Simone Sörries 3
4 Voraussetzung für eine erfolgreiche Rehabilitation ist: Ein ganzheitlicher und interdisziplinärer Rehabilitationsansatz. Kooperationsstrukturen mit allen an der Rehabilitationskette beteiligten Institutionen (z. B. Ärzten, Akutkliniken, Krankenkassen, Rentenversicherungsträgern, Berufsgenossenschaften, Rehabilitationssportgruppen und Selbsthilfegruppen). Gezielte Rehabilitationskonzepte und individuelle Therapieauswahl. Ziel: - verloren gegangene Fähigkeiten zurück zu gewinnen - Patienten wieder in ihren bisherigen Lebensbereich einzugliedern - Teilhabe am Arbeitsleben und sozialen Umfeld zu ermöglichen Dr. Simone Sörries 4
5 Rehabilitations-Team: Ärztliche Behandlung und Betreuung Physiotherapie/Krankengymnastik Sport- und Bewegungstherapie/physikalische Therapie Ergotherapie Psychologie Sozial- und Rehaberatung Krankenpflege Gesundheitsbildung und -training Ernährungsberatung, Diätlehrküche Orthopädietechnik- und schuhmacher Dr. Simone Sörries 5
6 Versorgungsangebote in der Rehabilitation indikationsspezifisch, d.h. krankheitsbezogen, z.b. orthopädische / rheumatologische Rehabilitation Indikationsübergreifend, z.b. geriatrische Rehabilitation Zielgruppenspezifisch, z.b. Mutter/Vater-Kind Dr. Simone Sörries 6
7 Nach 6 SGB IX können Träger der Leistungen zur Teilhabe sein die gesetzlichen Krankenkassen, die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung, die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung Dr. Simone Sörries 7
8 Die Krankenkassen erbringen Leistungen der medizinischen Rehabilitation, um einer drohenden Behinderung oder Pflegebedürftigkeit vorzubeugen, sie nach Eintritt zu beseitigen, zu bessern, oder eine Verschlimmerung zu verhüten. Die Krankenkassen sind also zuständig, wenn das Ziel in der Wiederherstellung oder Verbesserung der Alltagsfähigkeit besteht Dr. Simone Sörries 8
9 Die gesetzliche Rentenversicherung ist vorrangig zuständig, wenn Leistungen zur medizinischen Rehabilitation indiziert sind und eine positive Erwerbsprognose besteht. Sind eine Berufskrankheit oder ein Arbeitsunfall rehabilitationsbegründend, ist der zuständige Träger der gesetzlichen Unfallversicherung leistungspflichtig Dr. Simone Sörries 9
10 Kurz gefasst : "Rehabilitation vor Rente, die Rentenversicherung ist zuständig, "Rehabilitation vor Pflege, die Krankenversicherung ist zuständig Dr. Simone Sörries 10
11 Voraussetzungen für die Leistung zur Rehabilitation: Rehabilitationsbedürftigkeit: Bedeutet die erhebliche Gefährdung der Selbständigkeit im Alltag oder Minderung der Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder körperlicher, seelischer oder geistiger Behinderung. Rehabilitationsfähigkeit: Ausreichende physische und psychische Belastbarkeit sowie Motivierbarkeit des Rehabilitanden. Positive Rehabilitationsprognose: Die Maßnahme ist geeignet, bei erheblicher Gefährdung der Gesundheit eine Minderung derselben abzuwenden oder diese wesentlich zu bessern und z.b. den Eintritt von Erwerbsunfähigkeit abzuwenden Dr. Simone Sörries 11
12 Ziele der orthopädischen Rehabilitation (nach der ICF): a) Trägerspezifisch: Der Rehabilitand soll in die Lage versetzt werden, eine Erwerbstätigkeit oder bestimmte Aktivitäten des täglichen Lebens in möglichst normalem Umfang und gewohnter Art wieder aufzunehmen. b) Bezogen auf Impairment (Schädigungen): Beseitigung, Besserung, Verhütung einer Verschlimmerung von Schädigungen und Vermeidung von Sekundärschäden. c) Bezogen auf Disability (Funktionsstörungen): Vermeidung, Beseitigung, Besserung oder Verhütung von Verschlimmerung von Fähigkeitsstörungen insbesondere im Bezug auf: Fortbewegung, Aktivitäten des täglichen Lebens, Belastbarkeit, Krankheitsbewältigungs- bzw. Kompensationsstrategien Dr. Simone Sörries 12
13 d) Bezogen auf Handikap (Beeinträchtigungen): Vermeidung, Beseitigung, Besserung oder Verhütung einer Verschlimmerung von Einschränkungen in der Selbständigkeit und Selbstversorgung im Alltag, Mobilität, sozialen Integration, wirtschaftlichen Eigenständigkeit. e) Bezogen auf Kontext- und Risikofaktoren: Anpassen von Umweltbedingungen an Fähigkeitsstörungen/ Beeinträchtigungen des Behinderten (z.b. Arbeitsplatz, Wohnsituation, Mobilitätshilfen, technische Hilfen). Der Rehabilitand soll lernen, mit nicht veränderbaren Kontextfaktoren krankheitsgerecht umzugehen und sinnvolle Bewältigungsstrategien zu finden Dr. Simone Sörries 13
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