Besteuerung Sonstiger Einkünfte seit dem Zu den Sonstigen Einkünften zählen unter anderem:

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1 Besteuerung Sonstiger Einkünfte seit dem Zu den Sonstigen Einkünften zählen unter anderem: - Einkünfte aus wiederkehrenden Bezügen ( 22 Abs. 1 Satz 1 EStG) (wenn diese keiner anderen Einkunftsart zugeordnet werden können) Hierzu gehört unter anderem 1. Gesetzliche Rente => nachgelagerte Besteuerung 2. Unterhaltsleistungen 3. Versorgungsleistungen 4. usw. - Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften ( 22 Abs. 2 EStG ) - Leistungen aus Altersvorsorgeverträgen, Pensionsfonds, Pensionskassen und Direktversicherungen ( 22 Abs. 5 Satz 1 ) Sonstige Einkünfte werden nicht besteuert, wenn die Einkünfte im Kallenderjahr weniger als 256 betragen haben ( 22 Abs. 3 Satz 2 EStG ). Liegen die Einkünfte gleich oder über diesem Betrag, werden die gesamten Einkünfte besteuert. 1 / 9

2 Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften - Bis zum wurden Spekulationsgewinne aus Wertpapieren als "Sonstige Einkünfte" behandelt. Die Einnahmen insbesondere aus dem Aktienhandel wurden nach dem Fifo-Prinzip ermittelt ( s. unten, Besteuerung Sonstiger Einkünfte bis zum ). Im Rahmen der Einführung der Abgeltungssteuer werden die Gewinne aus dem Handel mit Wertpapieren seit dem im Rahmen der Einkünfte aus Kapital- vermögen besteuert. - Gewinne aus dem Verkauf von Immobilien werden jedoch nach wie vor als "Sonstige Einkünfte" behandelt, wenn zwischen der Anschaffung und der Veräußerung nicht mehr als 10 Jahre liegen ( 23 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 EStG ). Sollten zwischen Anschaffung und Veräußerung mehr als 10 Jahre liegen, ist ein eventueller Ver- äußerungsgewinn steuerfrei. Der Gewinn aus dem Verkauf einer Immobilie ergibt sich aus dem Veräußerungspreis abzüglich der An- schaffungs- oder Herstellungskosten ( 23 Abs. 3 Satz 1 EStG ). Anschaffungs- oder Herstellungskosten: Kaufpreis (laut Kaufvertrag) + Kaufnebenkosten (Makler, Notar-Kosten, Grunderwerbsteuer, Kosten der Grundbucheintragung) + evtl. Anschaffungsnahe Herstellkosten (Netto-Kosten der Instandsetzung und Modernisierung innerhalb der ersten drei Jahre > 15 % des Kaufpreises) = Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten - Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften bleiben steuerfrei, wenn der Gewinn im Kallenderjahr weniger als 600 beträgt ( 23 Abs. 3 Satz 5 EStG ). Beträgt der Gewinn 600 oder mehr, wird der gesamte Gewinn versteuert. Interne Links Steuern - Einkünfte aus Kapitalvermögen 2 / 9

3 Steuern - Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung Immobilien - Kaufkosten Wertpapiere - Aktien Trading Tools - Anlegerpsychologie weiter Besteuerung Sonstiger Einkünfte bis zum Die hier behandelten Sonstigen Einkünfte beschränken sich vorerst auf Spekulationsgewinne von Aktien und Immobilien (private Veräußerungsgeschäfte). Bei Immobilien wird ein evtl. entstandener Gewinn (Verkaufserlös - Kaufkosten = Gewinn) nur dann versteuert, wenn die Immobilie nicht länger als 10 Jahre gehalten wurde. Findet der Verkauf 10 Jahre und später nach dem Kauf statt, liegt steuerrechtlich kein Spekulationsgewinn vor und der Gewinn ist steuerfrei. Bei Aktien liegt ein Spekulationsgewinn dann vor, wenn dieselbe nicht noch vor dem gekauft und länger als ein Jahr gehalten wurde. Die Ermittlung des Gewinns bezieht "Kaufnebenkosten" mit ein. Bei Immobilien sind dies neben dem Kauf- und Verkaufspreis auch Notargebühren, Grunderwerbsteuer usw. 3 / 9

4 Das Gleiche gilt für die Provision, Maklercourtage usw. bei Aktien. In diesem speziellen Fall werden die Kosten nach dem "Fifo-Prinzip" ermittelt. Das bedeutet, dass diese Aktien eines Unternehmens, die zuerst gekauft werden, auch diese sind, die als erstes wieder abgestoßen werden. Die Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften (Spekulationsgewinne durch den Verkauf von z.b. Aktien und Immobilien) sind steuerfrei, solange sie den Betrag von 512 p.a. nicht übersteigen. Wird der Betrag in einem Jahr überschritten, muss der gesamte Gewinn versteuert werden. Für eine Beispielrechnung wird die Ermittlung des Spekulationsgewinns für den Kauf und Verkauf der gleichen Aktie, eines Dax-notierten Unternehmens, über eine Filialbank ermittelt (vgl. Anlageformen/Wertpapiere/Depot ). Erläuterungen zur Tabelle: Kauf Um später feststellen zu können, in welcher Reihenfolge die Aktien gekauft worden sind, wird das Datum einer jeden Transaktion notiert. Die Stückzahl der gekauften Aktie multipliziert mit dem Kaufkurs ergibt den Nettokaufpreis. Nettokaufpreis = Stückzahl * Kaufkurs <=> Nettokaufpreis = 42 * 26,45 = 1.110,90 Der Nettokaufpreis wiederum bildet die Grundlage für die Berechnung der Provision (erhoben durch das ausführende Kreditinstitut, hier 1%) sowie der Maklercourtage (bei Dax-Werten 0,04%). 4 / 9

5 Provision = Nettokaufpreis * Provisionssatz <=> Provision = 1.110,90 * 1% = 11,11 Maklercourtage = Nettokaufpreis * Courtagesatz <=> Maklercourtage = 1.110,90 * 0,04% = 0,44 Bei manchen Filialbanken fällt ein Börsenentgeld an. In diesem Beispiel sind dies 2 pro Transaktion. Aus der Summe aller Kosten ergibt sich der Bruttokaufpreis für das Aktienpaket. Bruttokaufpreis = Nettokaufpreis + Provision + Maklercourtage + Börsenentgeld <=> Bruttokaufpreis = 1.110, ,11 + 0,44 + 2,00 = 1.124,45 Der Bruttokaufpreis pro Stück ergibt sich aus der Division des Bruttokaufpreises durch die Anzahl der bei der Transaktion gekauften Aktien. Er gibt Auskunft über den tatsächlich bezahlten Preis pro Aktie (inkl. Kosten). Bruttokaufpreis pro Stück = Bruttokaufpreis / Stück <=> Bruttokaufpreis pro Stück = 1.124,45 / 42 = 26,77 Für die Kalkulation der Rendite pro Stück fehlen an dieser Stelle die Fixkosten (Depotkosten p.a. und die Kosten für die jährliche Steuerbescheinigung). Diese werden steuerlich gesehen, wie später noch erklärt, vom ermittelten Spekulationsgewinn als Ganzes abgezogen. Verkauf 5 / 9

6 Beim Verkauf von Aktien kehrt sich die Bezeichnung von Brutto und Netto um. Die Multiplikation von Stückzahl und Verkaufskurs bildet zuerst den Bruttoverkaufspreis. Bruttoverkaufspreis = Stückzahl * Verkaufskurs <=> Bruttoverkaufspreis = 50 * 30,87 = 1.543,50 Die Berechnung der Provision sowie der Maklercourtage ergibt sich wie beim Kauf von Aktien, dieses mal jedoch mit dem Bruttoverkaufspreis als Berechnungsgrundlage. Provision = Bruttoverkaufspreis * Provisionssatz <=> Provision = 1.543,50 * 1% = 15,44 Maklercourtage = Bruttoverkaufspreis * Courtagesatz <=> Maklercourtage = 1.543,50 * 0,04% = 0,62 Wie schon beim Kauf, fällt auch bei dieser Transaktion in der Beispielrechnung ein Börsenentgeld von 2 an. Vom durch den Verkauf zu erhaltenen Geldbetrag (Bruttoverkaufspreis) werden nun alle durch die Transaktion anfallenden Kosten abgezogen. Hierdurch ergibt sich der Nettoverkaufspreis. Dieser Geldbetrag wird tatsächlich überwiesen. Nettoverkaufspreis = Bruttoverkaufspreis - Provision - Maklercourtage - Börsenentgeld <=> Nettoverkaufspreis = 1.543,50-15,44-0,62-2,00 = 1.525,45 Aus der Division des tatsächlich überwiesenen Geldbetrages (Nettoverkaufspreis) durch die Anzahl der verkauften Aktien ergibt sich der tatsächliche Verkaufspreis pro Stück. 6 / 9

7 Nettoverkaufspreis pro Stück = Nettoverkaufspreis / Stück <=> Nettoverkaufspreis pro Stück = 1.525,45 / 50 = 30,51 Spekulationsgewinnermittlung (Fifo-Prinzip) Laut der Beispielrechnung sind am Stück der Aktie wieder verkauft worden. Nach dem Fifo-Prinzip (First in First out) bedeutet dies, dass diese Aktien eines Unternehmens, die zuerst gekauft worden sind, nun auch diese sind, die zuerst wieder verkauft werden. Laut der Aufstellung der Kaufdaten, wären das diese Aktien, die am gekauft worden sind. Hierbei handelt es sich jedoch nur um 42 Stück. Daher werden die fehlenden = 8 Stück aus der zweiten Tranche, die am gekauft wurden, berechnet. Da für die Ermittlung des Spekulationsgewinns aus steuerlicher Sicht die Kauf- und Verkaufskosten mit berücksichtig werden, ergibt sich die Ermittlung des Gewinns aus den Kursen, in die die Kosten bereits eingerechnet worden sind. Das wiederum sind der Bruttokaufpreis pro Stück der eingekauften und der Nettoverkaufspreis pro Stück der verkauften Aktien (laut Beispielrechnung). Die Ermittlung des Spekulationsgewinns für die ersten 42 Aktien ergibt sich demnach durch die Differenz zwischen dem effektiven Verkaufs- und Einkaufskurs pro Stück, multipliziert mit der Stückzahl. Spekulationsgewinn 1. Tranche = (Nettoverkaufspreis pro Stück - Bruttoeinkaufpreis pro Stück) * Stückzahl <=> Spekulationsgewinn 1. Tranche = (30,51-26,77 ) * 42 <=> Spekulationsgewinn 1. Tranche = 3,74 * 42 = 156,92 Der Spekulationsgewinn der fehlenden 8 Aktien wird aus der 2. Tranche berechnet. Spekulationsgewinn 2. Tranche = (30,51-26,00 ) * 8 <=> Spekulationsgewinn 2. Tranche = 4,51 * 8 = 36,04 7 / 9

8 Der Spekulationsgewinn für den Verkauf von 50 Aktien am ergibt sich aus der Addition der Spekulationsgewinne. Spekulationsgewinn ( ) = Spekulationsgewinn 1. Tranche + Spek.-Gewinn 2. Tranche <=> Spekulationsgewinn ( ) = 156, ,04 = 192,97 Die Ermittlung des Spekulationsgewinns vom ergibt sich auf die Gleiche Art und Weise. Allerdings kann die Berechnung der Aktien aus der zweiten Tranche nur noch mit 30-8 = 22 Stück erfolgen. Der Spekulationsgewinn (Brutto) ergibt sich aus der Summe der einzelnen festgestellten Gewinne der Verkäufe. Spekulationsgewinn (Brutto) = Spekulationsgewinn ( ) + Spekulationsgewinn ( ) <=> Spekulationsgewinn (Brutto) = 192, ,15 = 387,11 Die Fixkosten des Aktienhandels (Depotkosten und Jahressteuerbescheinigung) werden steuerlich ebenfalls berücksichtig und vom Spekulationsgewinn (Brutto) abgezogen. Hieraus ergibt sich der Spekulationsgewinn (Netto) und damit das tatsächlich zu versteuernde Einkommen. Spekulationsgewinn (Netto) = Spekulationsgewinn (Brutto) - Fixkosten <=> Spekulationsgewinn (Netto) = Spek.-Gewinn (Brutto) - Depotkosten - Jahressteuerbescheinigung <=> Spek.-Gewinn (Netto) = 387,11-19,99-15,00 = 352,12 zu versteuerndes Einkommen = Spek.-Gewinn (Netto) = 352,12 8 / 9

9 Wenn ansonsten keine Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften erzielt worden sind, liegt der Gewinn hier unterhalb von 512 und ist somit einkommensteuerfrei. weiter 9 / 9

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