Sachen AT/2004/0124 und AT/2004/0125: Öffentliche Auslandstelefonverbindungen für Privatkunden und für andere Kunden an festen Standorten.

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1 EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, SG-Greffe (2005) D/ Rundfunk und Telekom Regulierungs GmbH Mariahilferstraße A 1060 Wien Österreich Herrn Georg Serentschy Herrn Wolfgang Beran Fax: E mail: wolfgang.beran@rtr.at Sehr geehrte Herren, Betreff: Sachen AT/2004/0124 und AT/2004/0125: Öffentliche Auslandstelefonverbindungen für Privatkunden und für andere Kunden an festen Standorten. Artikel 7 Absatz 3 der Richtlinie 2002/21/EG 1 : Keine Stellungnahme I. VERFAHREN Am 17. Dezember 2004 registrierte die Kommission zwei Notifizierungen der Telekom- Control-Kommission ( TKK ) betreffend die Endkundenmärkte für öffentliche Auslandstelefonverbindungen an festen Standorten für andere [Nicht-Privatkunden] und für Privatkunden jeweils unter AT/2004/0124 und AT/2004/0125. Am 22. Dezember 2004 forderte die Kommission TKK dazu auf, ihr zusätzliche Informationen und Klarstellungen zu übermitteln, um ihr eine vollumfängliche Überprüfung der notifizierten Maßnahmenentwürfe zu ermöglichen. TKK stellte die angeforderten Informationen und Klarstellungen am 3. Januar 2004 zur Verfügung. 1 Richtlinie 2002/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und dienste ( Rahmenrichtlinie ), ABl. L 108 vom , S. 33. Commission européenne, B-1049 Bruxelles / Europese Commissie, B-1049 Brussel - Belgium. Telephone: (32-2)

2 Gemäß Artikel 7 Absatz 3 der Rahmenrichtlinie können nationale Regulierungsbehörden (NRB) und die Kommission gegenüber der betroffenen Regulierungsbehörde zu Maßnahmenentwürfen Stellung nehmen. II. II.1. GEGENSTAND DER MAßNAHMENENTWÜRFE Marktdefinition Die Notifizierungen betreffen die Endkundenmärkte für öffentliche Auslandstelefonverbindungen an festen Standorten für Nicht-Privatkunden und für Privatkunden in Österreich. TKKs Marktdefinition folgt einer nationalen Verordnung, die eine Reihe von Märkten definiert, die für eine Vorabregulierung in Betracht kommen (Telekommunikationsmärkteverordnung 2003, TKMV 2003). TKK stellt fest, dass die Marktdefinitionen den jeweiligen Marktdefinitionen der Märkteempfehlung der Kommission 2 entsprechen, und zwar den Endkundenmärkten 4 und 6. TKK schließt in die Definition des Privatkundenmarktes Verbindungen ein, die von öffentlichen Sprechstellen 3, mittels Calling Cards und über Reseller getätigt werden. Nach den Angaben von TKK werden etwa 10% aller von Privatkunden in Österreich geführten Auslandsgespräche von öffentlichen Sprechstellen aus getätigt. In diesem Zusammenhang stellt TKK fest, dass die Nutzung von öffentlichen Sprechstellen für Auslandsgespräche insbesondere durch die Personen erfolgt, die nicht über einen Festnetzanschluss an ihrem Wohnsitz verfügen, und durch Touristen. Darüber hinaus stellt TKK fest, dass auch Abonnenten eines Festnetz- oder Mobilanschlusses bis zu einem gewissen Grad öffentliche Sprechstellen als ein Substitut nutzen, um Auslandgespräche zu tätigen. TKK ist der Auffassung, dass internationale Gespräche, die von öffentlichen Sprechstellen aus getätigt werden, ein funktionelles Äquivalent zu den internationalen Verbindungen darstellen, die vom Wohnsitz einer anrufenden Partei aus getätigt werden. Was die internationalen Gespräche anbelangt, bei denen Calling Cards verwendet werden, macht TKK deren funktionelle Äquivalenz im Verhältnis zu anderen internationalen Gesprächen (die vom Wohnort oder von öffentlichen Sprechstellen aus getätigt werden) deutlich. Darüber hinaus stellt TKK fest, dass alle wichtigen Unternehmen im österreichischen Markt internationale Gespräche über Calling Cards anbieten, so dass eine Angebotssubstituierbarkeit zwischen Verbindungen bestünde, die über die Betreiber(-vor-)auswahl und Calling Cards hergestellt werden. Der relevante geographische Markt ist in beiden Fällen das nationale Gebiet von Österreich. Die österreichische Wettbewerbsbehörde (Bundeswettbewerbsbehörde) wurde in keiner der genannten Sachen konsultiert. 2 Empfehlung 2003/311 der Kommission vom 11. Februar 2003 über relevante Produkt- und Dienstmärkte des elektronischen Kommunikationssektors, die aufgrund der Rahmenrichtlinie für eine Vorabregulierung in Betracht kommen ( Märkteempfehlung ), ABl. L 114 vom , S Die Frage, ob öffentliche Sprechstellen einbezogen bzw. ausgeschlossen werden, hat keine wesentlichen Auswirkungen auf die von TKK festgestellten Marktanteile und auch nicht auf die Überprüfung der beträchtlichen Marktmacht. 2

3 II.2. Feststellung beträchtlicher Marktmacht ( SMP ) Auf der Grundlage ihrer Marktanalyse beabsichtigt TKK, Telekom Austria AG ( TA ) als Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht im Markt für öffentliche Auslandstelefonverbindungen für Nicht-Privatkunden an festen Standorten festzustellen. Demgegenüber wird hinsichtlich des Markts für öffentliche Auslandstelefonverbindungen für Privatkunden an festen Standorten das Bestehen von Wettbewerb festgestellt. Die Schlussfolgerungen betreffend SMP im Markt für Nicht-Privatkunden beruht auf folgenden Gesichtspunkten. TA verfügt über einen stabilen Marktanteil von etwas über 60 % (beruhend auf Umsatz). Nach den Feststellungen der TKK sind die Markteintrittsbarrieren zu diesem Markt hoch und der Wettbewerb auf diesem Markt ist abhängig von den regulatorischen Verpflichtungen auf dem entsprechenden Zugangsmarkt. Die Markteintrittsbarrieren zu diesem Markt werden im Vergleich zu denen im Markt für Privatkunden als höher eingestuft, da Nicht-Privatkunden der Markenreputation, der Versorgungssicherheit und der Qualität der Dienstleistung eine größere Bedeutung zumessen und in einem geringeren Masse preissensitiv sind. TKK kommt zu dem Schluss, dass hohe Anreize für TA bestehen, ihre Marktmacht von den entsprechenden Endkundenzugangsmärkten in diesen Markt zu übertragen und Entgelte über dem Wettbewerbsniveau zu erheben. Eine zusätzliche Beeinträchtigung des Wettbewerbs entsteht aufgrund von TAs Bestreben, Produkte im Endkundenzugangsmarkt mit Diensten des untersuchten Marktes zu bündeln. Nach den Ausführungen der TKK ist das Risiko der Marktmachtübertragung aufgrund der im Markt für Nicht-Privatkunden bestehenden relativ niedrigeren Preisunterschiede (zwischen TA und alternativen Betreibern) im Markt für Nicht-Privatkunden größer als im Markt für Privatkunden, was Preis-Kosten-Scheren-Strategien wahrscheinlicher macht. Ausgehend von den folgenden Indikatoren wird hinsichtlich des Privatkundenmarktes das Bestehen von Wettbewerb festgestellt: TAs Marktanteil (gemessen am Umsatz) beträgt 44%, wenn internationale Gespräche von öffentlichen Sprechstellen einbezogen werden. Schließt man Gespräche von öffentlichen Sprechstellen aus, beträgt TAs Marktanteil etwa 43%. Gemessen in Minuten betragen die entsprechenden Marktanteile 29% (öffentliche Sprechstellen eingeschlossen) beziehungsweise 33% (öffentliche Sprechstellen ausgeschlossen). Obwohl TAs Endkundenentgelte im Allgemeinen über denen ihrer Wettbewerber liegen, kann dies nach den Ausführungen von TKK nicht als ein Indikator für beträchtliche Marktmacht angesehen werden, da die höheren Entgelte sich in sinkenden Marktanteilen niedergeschlagen haben 4. Darüber hinaus kommt TKK zu dem Schluss, dass die Markteintrittbarrieren zu diesem Markt relativ niedrig sind, da alternative Betreiber in der Lage sind, die notwendigen Vorleistungen für internationale Verbindungsleistungen von verschiedenen (internationalen) Netzbetreibern beziehen. Weiter sind Privatkunden preissensitiver als Nicht-Privatkunden und weniger auf die Qualität der Dienste und die Verlässlichkeit der Bereitstellung ausgerichtet, weshalb der Markteintritt für alternative Betreiber über das Angebot niedrigerer Endkundenpreise leichter ist. Nach den Ausführungen von TKK spiegelt schließlich auch die Tatsache, dass die Anbieter von Calling Cards und Reseller Markanteile von TA erworben haben, die abnehmende Marktmacht von TA wieder. 4 Nach den Ausführungen der TKK ist TAs Marktanteil (beruhend auf Umsätzen) von 50% im Januar 2002 auf 43% im September 2003 gesunken. 3

4 II.3. Abhilfemaßnahmen Die vorgeschlagenen Abhilfemaßnahmen für den Markt für öffentliche Auslandstelefonverbindungen an festen Standorten für Nicht-Privatkunden sind wie folgt: Entgeltkontrolle: kostenorientierte Entgelte für Endkundenprodukte und Dienstleistungen (Vollkostenumlegung basierend auf historischen Kosten) Ex ante Genehmigung von Entgelten (unter Ausnahme von Aktionsangeboten mit einer Dauer von bis zu drei Monaten) getrennte Buchführung TKK führt aus, dass die im Zugangsmarkt auferlegten Verpflichtungen (so die Betreiber (-vor-)auswahl oder der Wiederverkauf der Teilnehmeranschlussleitung [Wholesale Line Rental]) nicht ausreichen, um die Wettbewerbsprobleme innerhalb eines Zeitraums von zwei Jahren zu lösen. TKK geht daher davon aus, dass überhöhten Entgelten nur im Wege von kostenorientierten Entgelten in der Form der ex ante Entgeltgenehmigung entgegengewirkt werden kann. Zusätzlich dazu soll die Verpflichtung Entgelten und Allgemeine Geschäftsbedingungen (und deren Änderungen) mitzuteilen und ex ante genehmigen zu lassen, den Markteintritt erleichtern. Die Verpflichtung zur getrennten Buchführung soll mögliche wettbewerbsfeindliche Quersubventionierung ans Licht bringen. Sie wird als eine die Entgeltkontrolle unterstützende Abhilfemaßnahme angesehen. Darüber hinaus ist ihr Ziel die Erleichterung der zeitgerechten Überprüfung der Kostennorientierung von Entgelten. Da hinsichtlich des Marktes für öffentliche Auslandstelefonverbindungen für Privatkunden an festen Standorten das Bestehen von wirksamem Wettbewerb festgestellt wird, beabsichtigt TKK die Aufhebung der insofern bestehenden Verpflichtungen 5. III. KEINE STELLUNGNAHME Die Kommission hat TKKs Maßnahmenentwürfe sowie die ergänzenden Informationen untersucht und gibt keine Stellungnahme ab 6. Gemäß Artikel 7 Absatz 5 der Rahmenrichtlinie kann TKK die sich daraus ergebenden Maßnahmenentwürfe annehmen und sie der Kommission übermitteln. Die obige Stellungnahme gibt die Ansicht der Kommission zu dieser spezifischen Notifizierung wieder und präjudiziert in keiner Weise ihre Auffassung, die sie hinsichtlich anderer notifizierter Maßnahmenentwürfe haben wird. 5 Die gegenwärtigen Verpflichtungen schließen die Genehmigung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen und Entgelten ein. TAs Verpflichtung, ihren Teilnehmern den Zugang zu Betreiber(-vor-)auswahl- Diensten zu ermöglichen, bezieht sich nicht auf diesen Markt und bleibt unverändert bestehen. 6 Gemäß Artikel 7 Absatz 3 der Rahmenrichtlinie. 4

5 Gemäß Punkt 12 der Empfehlung 2003/561/EG 7 wird die Kommission dieses Dokument auf ihrer Web-Site veröffentlichen. Die Kommission betrachtet die in diesem Dokument enthaltenen Informationen nicht als vertraulich. Sie sind aufgefordert, der Kommission innerhalb von drei Arbeitstagen nach Erhalt (dieses Schreibens) mitzuteilen 8, ob Sie aufgrund gemeinschaftlicher und nationaler Regeln zur Vertraulichkeit im Geschäftsverkehr der Auffassung sind, dass dieses Dokument vertrauliche Informationen enthält, die Sie vor einer solchen Veröffentlichung gestrichen haben möchten. In ihrem Antrag sollten Sie die Gründe dafür angeben. Hochachtungsvoll Für die Kommission, Viviane Reding Mitglied der Kommission 7 Empfehlung 2003/561/EG der Kommission vom 23. Juli 2003 zu den Notifizierungen, Fristen und Anhörungen gemäß Artikel 7 der Richtlinie 2002/21/EG ( Verfahrensempfehlung ), ABl. L 190 vom , S Ihre Anfrage sollte entweder per gesendet werden an INFSO-COMP-ARTICLE7@cec.eu.int oder per Fax:

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