LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In dem Rechtsstreit

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1 11 Sa 196/12 1 Ca 2439/11 Arbeitsgericht Essen Verkündet am 03. Mai 2012 Brühl Regierungsbeschäftigte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In dem Rechtsstreit des Herrn Rechtsanwalt H. I. als Treuhänder über das Vermögen des L.-I. U., E. Straße 57-59, Q., - Kläger und Berufungsbeklagter - Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Gehling, Detmolder Straße 57-59, Paderborn, g e g e n die Q. Instandhaltungs GmbH, vertr. d.d. Geschäftsführer Dipl.-Ing. Q. D., Im U , F., - Beklagte und Berufungsklägerin - Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Axel Brinkmann, Zweigertstraße 55, Essen, hat die 11. Kammer des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung vom durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Prof. Dr. Vossen als Vorsitzenden sowie den ehrenamtlichen Richter Briefs und die ehrenamtliche Richterin Doleys für R e c h t erkannt: Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Essen vom Ca 2439/11 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Die Revision wird für die Beklagte zugelassen

2 - 2 - T a t b e s t a n d : Durch Beschluss vom eröffnete das Amtsgericht Paderborn - 2 IK 247/06 - das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners L.-I. U. und bestellte den Kläger zum Treuhänder. Zwischen dem Schuldner und der Beklagten bestand zunächst bis zum ein Arbeitsverhältnis. Mit Schreiben vom teilte der Kläger der Beklagten mit, dass er Treuhänder im Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners sei. Zugleich forderte er die Beklagte auf, den pfändbaren Teil von dessen Arbeitseinkommen ausschließlich an ihn - den Kläger - zu zahlen. Ende März 2010 vernichtete die Beklagte die Personalakte des Schuldners. Seit dem ist dieser wieder bei ihr beschäftigt. Im Zeitraum von Juli 2010 bis Mai 2011 erzielte der Schuldner ein pfändbares Einkommen in Höhe von insgesamt 4.118,40 (netto), das die Beklagte an diesen überwies. Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 4.118,40 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hat vor allem geltend gemacht: Die Mitteilung des Klägers vom habe sie mangels eines bestehenden Arbeitsverhältnisses zwischen ihr und dem Schuldner nicht zur Kenntnis nehmen dürfen. Eine positive Kenntnis vom Insolvenzverfahren habe - 3 -

3 - 3 - sie zum Zeitpunkt der Aufnahme der Tätigkeit des Schuldners im Juli 2010 nicht gehabt. Das Arbeitsgericht hat durch sein am verkündetes Urteil der Klage in vollem Umfang stattgegeben und dies im Wesentlichen wie folgt begründet: Der Kläger habe gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von 4.441,62 gemäß 611 Abs. 1 BGB i. V. m. 304, 80, 35 InsO. Hiervon sei die Beklagte nicht gemäß 82 Satz 1 InsO durch die Zahlung des pfändbaren Teils des Arbeitseinkommens an den Schuldner frei geworden. Zu diesem Zeitpunkt habe sie nämlich positive Kenntnis von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens aufgrund des Schreibens des Klägers vom gehabt. Dabei komme es nicht darauf an, ob die Beklagte den Inhalt dieses Schreibens rechtlich habe zur Kenntnis nehmen dürfen, weil das Arbeitsverhältnis mit dem Schuldner zum Zeitpunkt des Zugangs dieses Schreibens beendet gewesen sei. Die positive Kenntnis der Beklagten sei auch nicht durch Zeitablauf von mehr als einem Jahr bis zur Neueinstellung des Schuldners erloschen. Die einmal erlangte Kenntnis könne nur durch zuverlässige Kenntniserlangung über den Abschluss des Insolvenzverfahrens beseitigt werden. Etwas anderes gelte auch nicht vor dem Hintergrund der Vernichtung der Personalakte. Gegen das ihr am zugestellte Urteil hat die Beklagte mit einem bei Gericht am eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese mit einem hier am eingereichten Schriftsatz näher begründet. Die Beklagte macht im Wesentlichen geltend: Über die von der Vorinstanz angenommene positive Kenntnis von dem über das Vermögen des Schuldners eröffneten Insolvenzverfahrens habe sie bzw. ihr Geschäftsführer nichts gewusst. Eine positive Kenntnis wäre nur über den Weg der Personalakte denkbar gewesen. Nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit dem Schuldner zum habe für sie keine Verpflichtung bestanden, die später zugegangenen Informationen über die - 4 -

4 - 4 - Insolvenzeröffnung in die Personalakte aufzunehmen. Eine positive Kenntnis ohne Vermerk in die Personalakte sei aber undenkbar. Die Beklagte beantragt zuletzt, unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils des Arbeitsgerichts Essen die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Der Kläger verteidigt das angefochtene Urteil und weist darauf hin, dass eine hiervon abweichende Beurteilung des streitgegenständlichen Sachverhaltes ein unvertretbares hohes Regressrisiko der mit entsprechenden Lohnabtretungen befassten Insolvenzverwalterinnen und -verwalter bzw. Treuhänderinnen und Treuhänder zur Folge hätte. Wegen des sonstigen Vorbringens der Parteien im Einzelnen wird auf den mündlich vorgetragenen Inhalt der Akte ergänzend Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : A. Die Berufung der Beklagten, gegen deren Zulässigkeit keinerlei Bedenken bestehen, ist unbegründet. Zu Recht hat die Vorinstanz der Klage stattgegeben. I. Der Kläger hat, wie die Vorinstanz richtig erkannt hat, gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von 4.118,40 (netto) gemäß 611 Abs. 1 BGB i. V. m. 35, 80 Abs. 1, 304 Abs. 1 Satz 2 InsO. Bei diesem Betrag handelt es sich - 5 -

5 - 5 - unstreitig um den pfändbaren Teil des vom Schuldner bei der Beklagten verdienten Arbeitsentgelts, das nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen in die Insolvenzmasse gemäß 35 InsO gefallen ist (vgl. nur Braun/Bäuerle, InsO, 4. Aufl. 2010, 35 Rz. 24). 1. Die Beklagte hat an den Schuldner als ihren Arbeitnehmer die streitbefangenen 4.118,40 (netto) geleistet. Dadurch ist jedoch dessen Entgeltanspruch nicht gemäß 362 Abs. 1 BGB erloschen. Das wäre gemäß 82 Satz 1 InsO nur der Fall gewesen, wenn die Beklagte zur Zeit der Leistung des pfändbaren Teils des Arbeitsentgelts an den Schuldner die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über dessen Vermögen nicht gekannt hätte (vgl. BGH IX ZR 118/08 - Rz. 9, BGHZ 182, 85, 88; Braun/Kroth, InsO, 82 Rz. 10 m. w. N.). Schädlich ist nur positive Kenntnis von der Eröffnung des Verfahrens. Grobfahrlässige Unkenntnis oder Kenntnis von dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens reichen nicht aus (vgl. BFH XII R 69/10 - Rz. 12 DStR 2011, 1758, 1760; Braun/Kroth, InsO, 82 Rz. 9 m. w. N.). 2. Im Streitfall hatte die Beklagte zum Zeitpunkt der Zahlung der streitgegenständlichen 4.118,40 (netto) an den Schuldner positive Kenntnis - wie sie im Anwendungsbereich des 82 Satz 1 InsO verstanden wird - von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über dessen Vermögen. a) Die Beklagte hatte die positive Kenntnis von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners vor Abschluss des zweiten Arbeitsvertrages mit dem Kläger durch das Schreiben des Klägers an sie vom erlangt. Eine einmal erlangte positive Kenntnis über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens dauert fort (LG Dresden O 929/07 - Rz. 29 juris). Dabei kommt es mangels einer Einschränkung in 82 Satz 1 InsO nicht darauf an, zu welchem Zeitpunkt diese positive Kenntnis erlangt worden ist. Dies kann somit sowohl vor Beginn als auch während eines Arbeitsverhältnisses der Fall sein

6 - 6 - b) Eine zeitliche Beschränkung, wie lange diese Kenntnis vorhält, macht das Gesetz in 82 InsO nicht. Insofern kann die Kenntnis regelmäßig nur durch zuverlässige Kenntniserlangung über den Abschluss des Insolvenzverfahrens, z. B. durch entsprechende amtliche Bekanntmachung, Auskunft des Insolvenzgerichtes oder des Verwalters, wieder entfallen (LG Dresden O 929/07 - Rz. 29 juris; vgl. auch Nieders. FG K 222/08 - Rz. 31 juris). Keinesfalls genügt, wie die Beklagte einwendet, ihr Nicht-mehr-kennen des Insolvenzverfahrens - quasi ein Vergessen - rund ein Jahr nach der Mitteilung des hier in Rede stehenden Insolvenzverfahrens. Denn zum Einen kann nicht darauf vertraut werden, dass Insolvenzverfahren bereits in einem Jahr abgeschlossen sind. Zum Anderen müssen am allgemeinen Geschäftsleben Beteiligte, wie die Beklagte, grundsätzlich davon ausgehen, dass das Insolvenzverfahren bis auf weiteres fortdauert. Bei Abschluss eines Arbeitsvertrages mit einem Arbeitnehmer, von dessen Insolvenzverfahren ein Arbeitgeber zuvor erfahren hat, ist dieser im eigenen Interesse gehalten, zur Vermeidung gegenüber der Masse nicht schuldbefreiend wirkender Verfügungen den Abschluss des Insolvenzverfahrens zuverlässig festzustellen (vgl. LG Dresden O 929/07 - Rz. 29 juris). Insofern kann sich die Beklagte nicht darauf berufen, sie lösche spätestens ein Jahr nach Beendigung eines Arbeitsverhältnisses die löschungsfähigen Daten. Ihre Auffassung, aus datenschutzrechtlichen Gründen bestehe auch die Verpflichtung, personenbezogene Daten baldmöglichst zu entfernen, hat sie zudem nicht näher begründet. c) Der Beklagten wäre es mit zumutbarem Aufwand ohne weiteres möglich gewesen, den etwaigen Abschluss des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners zuverlässig festzustellen. Sie hätte sich bei dem Kläger, der ihr mit Schreiben vom die Insolvenzeröffnung über das Vermögen des Schuldners durch den Beschluss des Amtsgerichts Paderborn - 2 IK 247/06 - vom mitgeteilt hatte, ohne zumutbaren Aufwand vor Abschluss des zweiten Arbeitsvertrages mit dem Schuldner darüber erkundigen können, ob das Insolvenzverfahren inzwischen abgeschlossen worden ist. Im Übrigen hätte sich die Beklagte bei dem Kläger bzw. bei dem Amtsgericht - 7 -

7 - 7 - Paderborn bzw. über einen der in 9 Abs. 1 InsO genannten Bekanntmachungswege (vgl. hierzu BGH IX ZR 118/08, Rz. 8 BGHZ 182, 85, 87 f.; BGH IX ZR 62/09 - Rz. 13 NJW 2010, 1806, 1807) über den Stand des Insolvenzverfahrens betreffend das Vermögen des Schuldners erkundigen können. Dies hat sie jedoch offensichtlich unterlassen. II. Der Anspruch auf die geltend gemachten Zinsen ergibt sich dem Grunde nach aus 291 Satz 1 1. Halbs. BGB und der Höhe nach aus 288 Abs. 1 Satz 2 BGB i. V. m. 291 Satz 1 BGB. B. Die Kostenentscheidung beruht auf 97 Abs. 1 ZPO i. V. m. 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG. Die Kammer hat der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung zugemessen und deshalb die Revision an das Bundesarbeitsgericht gemäß 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG zugelassen. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g : Gegen dieses Urteil kann von der beklagten Partei R E V I S I O N eingelegt werden. Für die klagende Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben. Die Revision muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich beim - 8 -

8 - 8 - Bundesarbeitsgericht Hugo-Preuß-Platz Erfurt Fax: eingelegt werden. Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Revisionsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen: 1. Rechtsanwälte, 2. Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, 3. Juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. In den Fällen der Ziffern 2 und 3 müssen die Personen, die die Revisionsschrift unterzeichnen, die Befähigung zum Richteramt haben. Eine Partei, die als Bevollmächtigter zugelassen ist, kann sich selbst vertreten. * eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden. Prof. Dr. Vossen Briefs Doleys

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