Prof. Dr. Kathrin Winkler/Ev. Hochschule Nürnberg

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2 Religions-und Weltanschauungsrecht in der BRD Geschichtliche Linien 1848 Versuch der Neuregelung des Staat-Kirche-Verhältnisses Frankfurter Paulskirchenverfassung 147 Trennung von Staat und Kirche(trat nicht in Kraft) 1919 Weimarer Reichsverfassung als neue Epoche des Religionsverfassungsrechtes > Staat der Religionsfreiheit Verbot der Staatskirche in Art. 137 I WRV > System der institutionellen Trennung von Kirche und Staat Das GG von 1949 hat das religionsrechtliche System der Weimarer Reichsverfassung nahezu vollständig übernommen, es ergänzt und intensiviert > Säkularität auf der Basis gleicher Berechtigungen für alle Religionsgemeinschaften und nicht-religiösen Weltanschauungen. (Czermak, 2008)

3 Staatskirchenrecht versus Religionsverfassungsrecht Etablierung einer neuen Terminologie. Dies hat folgende Gründe: WRV und GG kennen nicht den Begriff Kirche, sondern nur Religionsgemeinschaften. Fortschreitende Säkularisierung und zunehmende religiöse Pluralisierung Unterschiedliche Situation in den neuen und alten Bundesländern Bedeutung des Europarechts für das Religionsrecht Seit 2000 haben sich die zutreffenderen Begriffe Religionsrecht Religionsverfassungsrecht sowie Religions-und Weltanschauungsrecht durchgesetzt.

4 Der Religionsunterricht in Deutschland Der Religionsunterricht ist rein rechtlich gesehen ordentliches Lehrfach an bayerischen Schulen. Er ist das einzige Schulfach, das im Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland in GGArt.7,3,aberauchinderBVArt.136,2verankertist. Ausnahme Bremer Klausel GG Art. 141 Bremen: Unterricht in biblischer Geschichte auf allgemein christlicher Grundlage Berlin: RU Wahlfach Brandenburg: LER Der RU wird in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der jeweiligen Religionsgemeinschaft erteilt. Das Schulwesen, also auch der Religionsunterricht, steht unter der Aufsicht des Staates. Er wacht darüber, dass der Religionsunterricht, wie alle anderen Fächer auch, den demokratischen Regeln der Gesellschaft entspricht, also Pluralität zulässt, Freiheit der individuellen Positionsbestimmung respektiert und Indoktrination vermeidet.

5 Welche Chancen tun sich auf?

6 Aktuelle Problemstellungen und neuralgische Punkte in der Schule Unterrichtsbefreiung aus religiösen Gründen > Art. 4 II GG,Art.6IIGG,Art.3IIGG Religiöse Symbole z.b. das Kreuz, BayEUG Art. 7,4 Kopftuchfrage bei Lehrerinnen > Art. 33 II GG Wahrung der religiös-weltanschaulichen Neutralität als Beamtenpflicht Kopftuch und Niqab bei Schülerinnen Urteile zu muslimischen Fragestellungen im schulischen Kontext

7 Religion und Schule Rechtliche Grundlagen in Bayern GebetinderSchuleArt.7IGG,BayEUG,VSO Feste bzw. Schulgottesdienste VSO Religionsunterricht Art. 7 I GG (Christlicher RU, Ethikunterricht, Jüdischer RU, Islamischer RU)

8 Welche Möglichkeiten und Hindernisse sehen Sie?

9 Schulentwicklung und Religion Positionen, Analysen und Perspektiven in Deutschland Religiöse Bildung hat einen öffentlichen Charakter. Im Kontext europäischer Gesellschaften steht Religion neben anderen Weltanschauungen für die Frage von Werten und für das Zusammenleben von Menschen in einer kulturell und religiöse pluralen Gesellschaft. Es geht dabei darum: Wie können Religionen in ihrer Vielfalt eine Ressource für menschliches Zusammenleben darstellen?

10 Dabei reicht es nicht aus, sich mit einem Nebeneinander von Menschen verschiedener sprachlicher, kultureller und religiöser Zugehörigkeit zu bescheiden. Die Pluralität religiöser Positionen bietet die Chance, wechselseitige Anerkennung einzuüben: Den Anderen in seiner Andersheit anzuerkennen und sich selber als verantwortlich handelndes Subjekt zu erkennen, um in wechselseitiger Anerkennung zu einer Gewissheit der eigenen Identität zu gelangen.

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