Anlage 2 zur Vereinbarung über die Bildung des Schlichtungsausschusses nach 17c Abs. 3 KHG vom Geschäftsordnung

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1 Geschäftsordnung für den Schlichtungsausschuss nach 17c Abs. 3 KHG 1 Anrufung des Schlichtungsausschusses (1) Der Schlichtungsausschuss wird durch einen Antrag angerufen. Er kann neben den Vertragsparteien auch von den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen sowie den Landeskrankenhausgesellschaften angerufen werden. Ein weiteres Anrufungsrecht wird ausschließlich dem Verband der Privaten Krankenversicherung eingeräumt. (2) Der Antrag ist schriftlich an den Vorsitzenden des Schlichtungsausschusses zu richten und ausschließlich in elektronischer Form bei der Geschäftsstelle einzureichen. Der Schlichtungsausschuss entscheidet im schriftlichen Verfahren innerhalb von einem Monat mit einfacher Mehrheit seiner stimmberechtigten Mitglieder über die Zulässigkeit des Antrages und teilt seine Entscheidung dem Antragsteller in elektronischer Form mit. 2 Einleitung des Schlichtungsverfahrens (1) Sofern der Antrag zulässig ist, leitet der Vorsitzende das Schlichtungsverfahren unverzüglich ein, indem er die Verfahrensbeteiligten mit Ausnahme des Antragstellers sowie das DRG-Institut und das Deutsche Institut für Medizinische Dokumentation und Information unter angemessener Fristsetzung zur Stellungnahme auffordert. (2) Notwendige Verfahrensbeteiligte in einem Verfahren des Schlichtungsausschusses nach 17c Abs. 3 KHG sind - der Antragsteller sowie - der GKV-Spitzenverband, - die Deutsche Krankenhausgesellschaft, Seite 1 von 5

2 - der Verband der Privaten Krankenversicherung, - das Deutsche Institut für Medizinische Dokumentation und Information, soweit die ICD- und OPS-Kodierung Verfahrensgegenstand ist. (3) In den Schriftsätzen der Verfahrensbeteiligten ist ein konkreter Antrag zu stellen, welche Feststellungen vom Schlichtungsausschuss begehrt werden. Notwendige Unterlagen sind beizufügen. (4) Sämtliche Schriftstücke sind ausschließlich in elektronischer Form bei der Geschäftsstelle einzureichen. 3 Vorbereitung der Sitzung des Schlichtungsausschusses/Auskunftspflicht (1) Der Vorsitzende trifft die zur Vorbereitung der Sitzung notwendigen Vorkehrungen. Die Geschäftsstelle leitet den Verfahrensbeteiligten und den Mitgliedern die jeweils eingereichten Schriftsätze ausschließlich in elektronischer Form zu. (2) Der Vorsitzende bestimmt einen Termin für die Sitzung. Die Geschäftsstelle lädt die Mitglieder des Schlichtungsausschusses und im Fall einer mündlichen Anhörung die Verfahrensbeteiligten spätestens vier Wochen vor dem festgelegten Termin ein. Die Einladung erfolgt ausschließlich in elektronischer Form unter Angabe der Tagesordnung und mit der Aufforderung, im Falle der Verhinderung einen Stellvertreter zu benachrichtigen. Der Zeitpunkt der Einladung ist aktenkundig zu machen. (3) Auf Verlangen des Vorsitzenden haben die Verfahrensbeteiligten dem Schlichtungsausschuss die für die Vorbereitung und Entscheidung erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die notwendigen Unterlagen vorzulegen. 4 Verfahren (1) Der Schlichtungsausschuss entscheidet innerhalb von sechs Monaten nach Antragstellung. Sofern der Zeitablauf dem nicht entgegensteht, sollen möglichst mehrere Anträge in einer Sitzung beraten werden. Die Sitzung ist nicht öffentlich. Stellvertreter der Mitglieder des Schlichtungsausschusses können mit Rederecht teilnehmen. Zusätzlich ist Seite 2 von 5

3 jede Vertragspartei berechtigt, bis zu zwei Experten zur Sitzung hinzuzuziehen. Reisekosten werden den Vertretern bzw. Experten nach Satz 4 und 5 nicht erstattet. (2) Der Vorsitzende entscheidet, ob der Schlichtungsausschuss nach mündlicher Anhörung beschließt. Sofern ein Mitglied es in seiner Stellungnahme gemäß 2 Absatz 1 beantragt, hat eine mündliche Anhörung stattzufinden. Die Abstimmung erfolgt bei einer mündlichen Anhörung in Abwesenheit der Verfahrensbeteiligten. (3) Sachverständige können auf Beschluss des Schlichtungsausschusses, der auch im schriftlichen Umlaufverfahren vorab erfolgen kann, zu Sitzungen hinzugezogen werden. Dadurch entstandene Kosten sind allgemeine Verfahrenskosten im Sinne des 10 Abs. 1 der Vereinbarung über die Bildung eines Schlichtungsausschusses nach 17c Abs. 3 KHG. 5 Niederschrift (1) Über die Sitzung ist von der Geschäftsstelle eine Niederschrift zu fertigen, die vom Vorsitzenden und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist und den Mitgliedern des Schlichtungsausschusses sowie den Verfahrensbeteiligten unverzüglich zugeleitet wird. (2) Die Niederschrift hat Angaben zu enthalten insbesondere über - den Antragsteller, - die Bezeichnung des Verfahrens, - den Ort und den Tag der Sitzung, - die Namen der an der Sitzung beteiligten Mitglieder des Schlichtungsausschusses, der für sie erschienenen Vertreter sowie der Sachverständigen, - die wesentlichen Erklärungen und Anträge der Verfahrensbeteiligten, - die Aussage von Sachverständigen, - die Zurücknahme eines Antrages, - die Entscheidung des Schlichtungsausschusses einschließlich des Zeitpunktes der verbindlichen Wirksamkeit der Entscheidung, - Ort und Zeitpunkt der Veröffentlichung der Entscheidung. Seite 3 von 5

4 (3) Einwendungen gegen die Niederschrift können nur von den in der Sitzung stimmberechtigten Mitgliedern des Schlichtungsausschusses innerhalb von 14 Kalendertagen nach Zugang schriftlich erhoben werden. Über die Einwendungen entscheidet der Schlichtungsausschuss. 6 Beschlussfähigkeit und Abstimmung (1) Der Schlichtungsausschuss ist beschlussfähig, wenn bei Beginn der Sitzung und zum Zeitpunkt der Beschlussfassung neben dem Vorsitzenden und den zwei weiteren unparteiischen Mitgliedern jeweils mindestens fünf Vertreter der Vertragsparteien anwesend sind. Ist die Beschlussfähigkeit nicht gegeben, hat der Vorsitzende unverzüglich zu einer neuen Sitzung mit gleicher Tagesordnung einzuladen. (2) Auf dieser erneuten Sitzung ist die Beschlussfähigkeit gegeben, wenn bei Beginn der Sitzung und zum Zeitpunkt der Beschlussfassung mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder des Schlichtungsausschusses oder deren stimmberechtigte Stellvertreter anwesend sind. Auf diese Folge ist in der Einladung zur erneuten Sitzung ausdrücklich hinzuweisen. (3) Der Schlichtungsausschuss entscheidet mit der Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Ergibt sich keine Mehrheit, gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. 7 Entscheidung des Schlichtungsausschusses (1) Die Entscheidungen des Schlichtungsausschusses sind schriftlich zu begründen, vom Vorsitzenden zu unterzeichnen und mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen den Verfahrensbeteiligten zuzustellen. (2) Anhängige Verfahren und Entscheidungen des Schlichtungsausschusses sind auf der Internetseite des Schlichtungsausschusses zu veröffentlichen. Sie sind für die Krankenkassen, den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung und die zugelassenen Krankenhäuser unmittelbar verbindlich. Ferner haben die Selbstverwaltungspartner die Seite 4 von 5

5 Entscheidungen des Schlichtungsausschusses, soweit erforderlich, bei der Vereinbarung von Kodierregeln und Abrechnungsbestimmungen zu berücksichtigen. Seite 5 von 5

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