Dr. Wolfram Birkenfeld Berlin, den 25. April 2007 Rechtsanwalt Richter am Bundesfinanzhof a.d.
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1 1 Dr. Wolfram Birkenfeld Berlin, den 25. April 2007 Rechtsanwalt Richter am Bundesfinanzhof a.d. Kooperation von öffentlicher Hand und privater Wirtschaft ÖPP bzw. PPP heißt Kooperation von öffentlicher Hand und privater Wirtschaft beim Entwerfen, bei der Planung, Erstellung, Finanzierung, dem Management, dem Betreiben und dem Verwerten von bislang in staatlicher Verantwortung erbrachten öffentlichen Leistungen. Dabei treten die öffentlichen Hände als Nachfrager von Dienstleistungen auf. Die Privatwirtschaft erbringt diese Dienstleistung und wird dafür von den öffentlichen Händen mit einem Entgelt bezahlt. I. Gesetzliche Grundlagen 1. Deutsches Recht 2 - Unternehmer, Unternehmen (1) Unternehmer ist, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausübt. Das Unternehmen umfasst die gesamte gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Unternehmers. Gewerblich oder beruflich ist jede nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen, auch wenn die Absicht, Gewinn zu erzielen, fehlt oder eine Personenvereinigung nur gegenüber ihren Mitgliedern tätig wird. (2) Die gewerbliche oder berufliche Tätigkeit wird nicht selbständig ausgeübt, 1. soweit natürliche Personen, einzeln oder zusammengeschlossen, einem Unternehmen so eingegliedert sind, dass sie den Weisungen des Unternehmers zu folgen verpflichtet sind; 2. wenn eine juristische Person nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch in das Unternehmen des Organträgers eingegliedert ist (Organschaft). Die Wirkungen der Organschaft sind auf Innenleistungen zwischen den im Inland gelegenen Unternehmensteilen beschränkt. Diese Unternehmensteile sind als ein Unternehmen zu behandeln. Hat der Organträger seine Geschäftsleitung im Ausland, gilt der wirtschaftlich bedeutendste Unternehmensteil im Inland als der Unternehmer. (3) Die juristischen Personen des öffentlichen Rechts sind nur im Rahmen ihrer Betriebe gewerblicher Art ( 1 Abs. 1 Nr. 6, 4 des Körperschaftsteuergesetzes) und ihrer land- oder forstwirtschaftlichen Betriebe gewerblich oder beruflich tätig. Auch wenn die Voraussetzungen des Satzes 1 nicht gegeben sind, gelten als gewerbliche oder berufliche Tätigkeit im Sinne dieses Gesetzes 1. (weggefallen) 2. die Tätigkeit der Notare im Landesdienst und der Ratschreiber im Land Baden- Württemberg, soweit Leistungen ausgeführt werden, für die nach der Bundesnotarordnung die Notare zuständig sind; 3. die Abgabe von Brillen und Brillenteilen einschließlich der Reparaturarbeiten durch Selbstabgabestellen der gesetzlichen Träger der Sozialversicherung; 4. die Leistungen der Vermessungs- und Katasterbehörden bei der Wahrnehmung von Aufgaben der Landesvermessung und des Liegenschaftskatasters mit Ausnahme der Amtshilfe; 5. die Tätigkeit der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung, soweit Aufgaben der Marktordnung, der Vorratshaltung und der Nahrungsmittelhilfe wahrgenommen werden.
2 2 2. Gemeinschaftsrecht Mehrwertsteuer-System-Richtlinie 2006/122/EG Artikel13 (1) Staaten, Länder, Gemeinden und sonstige Einrichtungen des öffentlichen Rechts gelten nicht als Steuerpflichtige, soweit sie die Tätigkeiten ausüben oder Umsätze bewirken, die ihnen im Rahmen der öffentlichen Gewalt obliegen, auch wenn sie im Zusammenhang mit diesen Tätigkeiten oder Umsätzen Zölle, Gebühren, Beiträge oder sonstige Abgaben erheben. Falls sie solche Tätigkeiten ausüben oder Umsätze bewirken, gelten sie für diese Tätigkeiten oder Umsätze jedoch als Steuerpflichtige, sofern eine Behandlung als Nichtsteuerpflichtige zu größeren Wettbewerbsverzerrungen führen würde. Die Einrichtungen des öffentlichen Rechts gelten in Bezug auf die in Anhang I genannten Tätigkeiten in jedem Fall als Steuerpflichtige, sofern der Umfang dieser Tätigkeiten nicht unbedeutend ist. (2) Mitgliedstaaten können die Tätigkeiten von Einrichtungen des öffentlichen Rechts, die nach den Artikeln 132, 135, 136, 371, 374 bis 377, dem Artikel 378 Absatz 2, dem Artikel 379 Absatz 2 sowie den Artikeln 380 bis 390 von der Mehrwertsteuer befreit sind, als Tätigkeiten behandeln, die ihnen im Rahmen der öffentlichen Gewalt obliegen. Sechste EG- Richtlinie 77/388/EWG Artikel 4 (1) Als Steuerpflichtiger gilt, wer eine der in Absatz 2 genannten wirtschaftlichen Tätigkeiten selbständig und unabhängig von ihrem Ort ausübt, gleichgültig zu welchem Zweck und mit welchem Ergebnis. (2) Die in Absatz 1 genannten wirtschaftlichen Tätigkeiten sind alle Tätigkeiten eines Erzeugers, Händlers oder Dienstleistenden einschließlich der Tätigkeiten der Urproduzenten, der Landwirte sowie der freien Berufe und der diesen gleichgestellten Berufe. Als wirtschaftliche Tätigkeit gilt auch eine Leistung, die die Nutzung von körperlichen oder nicht körperlichen Gegenständen zur nachhaltigen Erzielung von Einnahmen umfasst. [ ] (5) Staaten, Länder, Gemeinden und sonstige Einrichtungen des öffentlichen Rechts gelten nicht als Steuerpflichtige, soweit sie die Tätigkeiten ausüben oder Leistungen erbringen, die ihnen im Rahmen der öffentlichen Gewalt obliegen, auch wenn sie im Zusammenhang mit diesen Tätigkeiten oder Leistungen Zölle, Gebühren, Beiträge oder sonstige Abgaben erheben. Falls sie jedoch solche Tätigkeiten ausüben oder Leistungen erbringen, gelten sie für diese Tätigkeiten oder Leistungen als Steuerpflichtige, sofern eine Behandlung als Nicht-Steuerpflichtige zu größeren Wettbewerbsverzerrungen führen würde. Die vorstehend genannten Einrichtungen gelten in jedem Fall als Steuerpflichtige in Bezug auf die in Anhang D aufgeführten Tätigkeiten, sofern der Umfang dieser Tätigkeiten nicht unbedeutend ist. Die Mitgliedstaaten können die Tätigkeiten der vorstehend genannten Einrichtungen, die nach Artikel 13 oder 28 von der Steuer befreit sind, als Tätigkeiten behandeln, die ihnen im Rahmen der öffentlichen Gewalt obliegen.
3 3 Liste mit Tätigkeiten, die Einrichtungen des öffentlichen Rechts in jedem Fall als Steuerpflichtige (= als Unternehmer) ausführen: Anhang I: Verzeichnis der Tätigkeiten im Sinne des Artikels 13 Absatz 1 Unterabsatz 3 der MwStSyst-RL 1. Telekommunikationswesen; 2. Lieferung von Wasser, Gas, Elektrizität und thermischer Energie; 3. Güterbeförderung; 4. Hafen- und Flughafendienstleistungen; 5. Personenbeförderung; 6. Lieferung von neuen Gegenständen zum Zwecke ihres Verkaufs; 7. Umsätze der landwirtschaftlichen Interventionsstellen aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen, die in Anwendung der Verordnungen über eine gemeinsame Marktorganisation für diese Erzeugnisse bewirkt werden; 8. Veranstaltung von Messen und Ausstellungen mit gewerblichem Charakter; 9. Lagerhaltung; 10. Tätigkeiten gewerblicher Werbebüros; 11. Tätigkeiten der Reisebüros; 12. Umsätze von betriebseigenen Kantinen, Verkaufsstellen und Genossenschaften und ähnlichen Einrichtungen; 13. Tätigkeiten der Rundfunk- und Fernsehanstalten sofern sie nicht nach Artikel 132 Absatz 1 Buchstabe q steuerbefreit sind. Anhang D - Liste der in Artikel 4 Absatz 5 Unterabsatz 3 der Sechsten Richtlinie bezeichneten Tätigkeiten 1. Fernmeldewesen 2. Lieferungen von Wasser, Gas, Elektrizität und thermischer Energie 3. Beförderung von Gütern 4. Dienstleistungen in Häfen und auf Flughäfen 5. Beförderung von Personen 6. Lieferung von zum Verkauf bestimmten neuen Fertigwaren 7. Umsätze der landwirtschaftlichen Interventionsstellen aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen, die in Anwendung der Verordnungen über eine gemeinsame Marktorganisation für diese Erzeugnisse bewirkt werden 8. Veranstaltung von Messen und Ausstellungen mit gewerblichem Charakter 9. Lagerhaltung 10. Tätigkeiten gewerblicher Werbebüros 11. Tätigkeiten der Reisebüros 12. Umsätze von betriebseigenen Kantinen, Verkaufsstellen und Genossenschaften und ähnlichen Einrichtungen 13. Nicht in Artikel 13 Teil A Buchstabe q) genannte Tätigkeiten der Rundfunk- und Fernsehanstalten
4 4 II. Zum Verständnis 1. Deutsches Recht Gemäß 2 Absatz 3 UStG sind die Körperschaften des öffentlichen Rechts grundsätzlich nur im Rahmen ihrer Betriebe gewerblicher Art ( 2 des Körperschaftsteuergesetzes KStG) gewerblich oder beruflich, d.h. unternehmerisch tätig. 2 Absatz 1 KStG normiert, dass ein Betrieb gewerblicher Art einer Körperschaft des öffentlichen Rechts jede Einrichtung ist, die wirtschaftlich selbständig ist und ausschließlich oder überwiegend einer nachhaltigen privatwirtschaftlichen Tätigkeit von wirtschaftlichem Gewicht und zur Erzielung von Einnahmen oder im Fall des Fehlens der Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr von anderen wirtschaftlichen Vorteilen und nicht der Land- und Forstwirtschaft dient. 2 Absatz 5 KStG lautet auszugsweise: Eine privatwirtschaftliche Tätigkeit im Sinne des [Absatzes] 1 liegt nicht vor, wenn die Tätigkeit überwiegend der öffentlichen Gewalt dient (Hoheitsbetrieb)... 4 KStG Betriebe gewerblicher Art von juristischen Personen des öffentlichen Rechts (1) Betriebe gewerblicher Art von juristischen Personen des öffentlichen Rechts im Sinne des 1 Abs. 1 Nr. 6 sind vorbehaltlich des Absatzes 5 alle Einrichtungen, die einer nachhaltigen wirtschaftlichen Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen außerhalb der Land- und Forstwirtschaft dienen und die sich innerhalb der Gesamtbetätigung der juristischen Person wirtschaftlich herausheben. Die Absicht, Gewinn zu erzielen, und die Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr sind nicht erforderlich. (2) Ein Betrieb gewerblicher Art ist auch unbeschränkt steuerpflichtig, wenn er selbst eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist. (3) Zu den Betrieben gewerblicher Art gehören auch Betriebe, die der Versorgung der Bevölkerung mit Wasser, Gas, Elektrizität oder Wärme, dem öffentlichen Verkehr oder dem Hafenbetrieb dienen. (4) Als Betrieb gewerblicher Art gilt die Verpachtung eines solchen Betriebs. (5) Zu den Betrieben gewerblicher Art gehören nicht Betriebe, die überwiegend der Ausübung der öffentlichen Gewalt dienen (Hoheitsbetriebe). Für die Annahme eines Hoheitsbetriebs reichen Zwangs- oder Monopolrechte nicht aus. 2. Gemeinschaftsrecht Besteuerung der öffentlichen Hand (Juristische Personen des öffentlichen Rechts) Das Gemeinschaftsrecht enthält differenzierte Regelungen dafür, wann der Staat als Steuerpflichtiger anzusehen ist (Art. 13 der MwStSyst-RL = Art. 4 Abs. 5 der 6. USt-RL). Die Vorschriften sind in Stufen aufgebaut und in Grundsatz, Ausnahmen und Gegenausnahmen gegliedert.
5 5 Die Anwendung dieser Regelungen setzt jedoch voraus, dass überhaupt eine wirtschaftliche Tätigkeit im Sinne von Art. 9 Abs. 1 der MwStSyst-RL; Art. 4 Abs. 2 der 6. USt-RL vorliegt. Den Staat und seine Einrichtungen sieht das Gemeinschaftsrecht im Grundsatz nicht als Steuerpflichtige an, wenn sie öffentliche Gewalt ausüben. a) Grundsatz Art. 13 Abs. 1 Unterabs. 1 der MwStSyst-RL = Art. 4 Abs. 5 Unterabs. 1 der 6. USt-RL Nach der Grundregel (in Art. 13 Abs. 1 Unterabs. 1 der MwStSyst-RL = Art. 4 Abs. 5 Unterabs. 1 der 6. USt-RL) gelten Staaten, Länder, Gemeinden und sonstige Einrichtungen des öffentlichen Rechts nicht als Steuerpflichtige, wenn sie im Zeitpunkt der Leistung - Tätigkeiten ausüben oder Leistungen erbringen, die ihnen im Rahmen der öffentlichen Gewalt obliegen. Die Bestimmung nimmt die öffentliche Hand also, auch wenn sie einer wirtschaftliche Tätigkeit im Sinne von Artikel 4 Absätze 1 und 2 der Sechsten Richtlinie nachgeht, von der allgemeinen Steuerpflicht aus. Die Ausübung öffentlicher Gewalt wird so dem Handeln eines privaten Verbrauchers gleichgestellt. Es müssen für die Nichteinbeziehung in die Steuerpflicht kumulativ zwei Voraussetzungen erfüllt sein: - die Ausübung von Tätigkeiten durch eine öffentliche Einrichtung und - die Vornahme dieser Tätigkeiten im Rahmen der öffentlichen Gewalt. Nach gefestigter Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) handelt es sich bei den Tätigkeiten im Rahmen der öffentlichen Gewalt im Sinne von Art. 4 Abs. 5 Unterabs. 1 der 6. USt-RL um solche, die Einrichtungen des öffentlichen Rechts im Rahmen einer öffentlich-rechtlichen Sonderregelung ausüben. Nicht dazu gehören Tätigkeiten, die sie unter den gleichen rechtlichen Bedingungen ausüben wie private Wirtschaftsteilnehmer. Es kommt nicht auf den Gegenstand oder die Zielsetzung der Tätigkeit an. Hoheitliches Handeln, bei dem Staat und Bürger sich in einem Über- Unterordnungsverhältnis gegenüberstehen, bildet aus Sicht des Gerichtshofes also ein Indiz für die Ausübung öffentlicher Gewalt im Sinne des Artikels 4 Absatz 5 Unterabsatz 1 der Sechsten Richtlinie, ist aber keine zwingende Voraussetzung hierfür. Das gleiche gilt durch Handeln mittels Verwaltungsakts. Vielmehr kommt es darauf an, ob Private auf der Grundlage der einschlägigen Vorschriften überhaupt einer vergleichbaren Tätigkeit nachgehen können. Wäre dies der Fall, müsste der Staat als Steuerpflichtiger behandelt werden, um die Neutralität der Erhebung der Mehrwertsteuer nicht zu gefährden. Als Tätigkeiten im Rahmen der öffentlichen Gewalt im Sinne von Art. 4 Abs. 5 Unterabs. 1 der 6. USt-RL sind somit solche Tätigkeiten anzusehen, die Einrichtungen des öffentlichen Rechts im Rahmen einer öffentlich-rechtlichen Sonderregelung ausüben. Die Ausübung öffentlicher Gewalt ist aber nicht deswegen ausgeschlossen, weil der Staat sich bei der Erfüllung der ihm
6 6 ausschließlich zugewiesenen Aufgaben eines aus dem Zivilrecht bekannten Verfahrens bedient oder bei seiner Tätigkeit hohe Einnahmen erzielt. b) Ausnahme Art. 13 Abs. 1 Unterabs. 2 MwStSyst-RL; Art. 4 Abs. 5 Unterabs. 2 der 6. USt-RL Nach Unterabs. 2 gilt der Staat abweichend von Unterabs. 1 dennoch als Steuerpflichtiger, wenn die Behandlung als Nicht-Steuerpflichtiger zu größeren Wettbewerbsverzerrungen führen würde. Dieser Bestimmung, liegt der Gedanke zugrunde, dass bestimmte staatliche Stellen auch wenn sie ihre Leistungen im Rahmen der öffentlichen Gewalt erbringen in Konkurrenz zu Leistungen privater Wettbewerber treten können. Sie dient also dem Ziel, Steuerneutralität zu gewährleisten. Die Mitgliedstaaten sind danach verpflichtet, die Einrichtungen des öffentlichen Rechts für die ihnen im Rahmen der öffentlichen Gewalt obliegenden Tätigkeiten der Steuerpflicht zu unterwerfen, wenn diese Tätigkeiten im Wettbewerb mit ihnen auch von Privaten ausgeübt werden können und ihre Behandlung als Nicht-Steuerpflichtige zu größeren Wettbewerbsverzerrungen führen kann. Auch wenn aktuell kein Wettbewerber konkurrierende mehrwertsteuerpflichtige Leistungen anbietet, kann die Gefahr der Wettbewerbsverzerrungen real sein, weil eine nachteilige Ausgangslage allein geeignet ist, potenzielle Wettbewerber davon abzuhalten, auf dem Markt aktiv zu werden. Eine entsprechende reale Gefahr ist dagegen ausgeschlossen, wenn aufgrund der rechtlichen Rahmenbedingungen kein potenzieller Wettbewerber ein Konkurrenzangebot zu den staatlich vergebenen Frequenzen machen kann. Größeren Wettbewerbsverzerrungen im Sinne von Unterabs. 2 sind vorhanden, wenn der Staat Endverbrauchern die gleiche Leistung erbringt wie private Unternehmen, so dass die Kunden in dem einen Fall den Preis ohne und dem anderen zuzüglich Mehrwertsteuer entrichten müssten. Da Endverbraucher kein Recht zum Vorsteuerabzug haben, wäre die Leistung des privaten Anbieters um den vollen Betrag der Mehrwertsteuer teurer. c) Weitere zwingende Ausnahme Art. 13 Abs. 1 Unterabs. 3, Anhang I der MwStSyst-RL; Art. 4 Abs. 5 Unterabs. 3, Anhang D der 6. USt-RL Schließlich gelten staatliche Einrichtungen nach Unterabs. 3 in Bezug auf bestimmte, in den jeweiligen Anhängen bezeichnete Bereiche immer als Steuerpflichtige (=Unternehmer), sofern der Umfang der entsprechenden Tätigkeit nicht unbedeutend ist. Bei diesen Katalogtätigkeiten kann daher letztlich offen bleiben, ob der Staat ihnen in Ausübung öffentlicher Gewalt nachgeht. Nach Unterabs. 3 müssen kumulativ zwei Voraussetzungen vorliegen, damit öffentlich-rechtliche Einrichtungen in jedem Fall als Steuerpflichtige gelten: Sie müssen einer der in dem jeweiligen Anhang aufgeführten Katalogtätigkeiten nachgehen und der Umfang dieser Tätigkeiten darf nicht unbedeutend sein.
7 7 Die in den jeweiligen Anhängen genannten Bereiche darunter Lieferungen von Wasser, Gas, Elektrizität und thermischer Energie - betreffen im Kern wirtschaftliche Leistungen, die oftmals nur wegen ihrer Bedeutung für das Allgemeinwohl durch den Staat in Ausübung öffentlicher Gewalt erbracht werden bzw. wurden, aber ebenfalls von privaten Unternehmen angeboten werden könnten. Da diese Leistungen typischerweise auch von Privatunternehmen angeboten werden oder werden könnten, wird ein erheblicher Einfluss auf den Wettbewerb generell unterstellt. Ziel der Regelung ist es, den Staat in dieser Situation einem privaten Steuerpflichtigen gleichzustellen. Sonstige staatliche Leistungen werden nach Unterabsatz 2 lediglich im Einzelfall bei drohenden größeren Wettbewerbsverzerrungen der Mehrwertsteuer unterworfen. d) Gegenausnahme Art. 13 Abs. 2 der MwSt-Syst-RL; Art. 4 Abs. 5 Unterabs. 4 der 6. USt-RL Nach Art. 13 Abs. 2 der MwSt-Syst-RL; Art. 4 Abs. 5 Unterabs. 4 der 6. USt-RL können die Mitgliedstaaten jedoch außer den Tätigkeiten der Einrichtungen des öffentlichen Rechts, die (nach Art. 13 Abs. 1 Unterabs. 1 der MwStSyst-RL; Art. 4 Abs. 5 Unterabs. 1 der 6. USt-RL) nicht steuerbar sind, bestimmte steuerfreie Tätigkeiten (z.b. Grundstücksvermietung) als Tätigkeiten behandeln, die diesen Einrichtungen im Rahmen der öffentlichen Gewalt obliegen, und demzufolge die Einrichtungen des öffentlichen Rechts für diese Tätigkeiten als Nichtsteuerpflichtige betrachten. Die Mitgliedstaaten können die Einrichtungen des öffentlichen Rechts, die die bezeichneten steuerfreien Tätigkeiten ausüben, auch dann als Nichtsteuerpflichtige (= Nichtunternehmer) behandeln, wenn sie diese in gleicher Weise ausüben wie private Wirtschaftsteilnehmer. Aber: Soweit eine Einrichtung des öffentlichen Rechts gemäß Art. 13 Abs. 2 der MwStSyst-RL; Art. 4 Abs. 5 Unterabs. 4 der 6. USt-RL so behandelt wird, als habe sie eine Tätigkeit im Rahmen der öffentlichen Gewalt ausgeübt, ist es Sache des nationalen Gerichts (= in Deutschland der Finanzgerichte) zu beurteilen, ob die Voraussetzungen des Art. 13 Abs. 1 Unterabs. 2; Art. 4 Abs. 5 Unterabs. 2 der 6. USt-RL) vorliegen. Das bedeutet in diesem Fall: Es muss geprüft werden, ob es durch die als hoheitlich behandelte Tätigkeit zu größeren Wettbewerbsverzerrungen kommen würde. Wenn dies festgestellt wird, ist die Einrichtungen des öffentlichen Rechts unternehmerisch tätig, führt (in diesem Fall) steuerfreie Umsätze aus und hat keinen Vorsteuerabzug.
8 8 Wichtige EuGH und BFH Entscheidungen EuGH v Rs. C- 231/87, 129/88 - Comune di Carpaneto Piacentino u. a., EuGHE 1989, 3233 = UR 1991, 77 Vergabe von Grabstätten, Einräumung von Bebauungsrechten, Wasserversorgung. EuGH v Rs. C. 4/89 - Comune di Carpaneto Piacentino u. a., EuGHE 1990, I- 1869, UR 1991, Vergabe von Grabstätten, Veräußerung von Baugrundstücken, Lieferung von Straßenbaumaterial. EuGH v Rs. C-247/1995- Marktgemeinde Welden, EuGHE 1997, I-779, UR 1997, 261 Errichtung eines Neubaus mit Gaststätte, die ohne Inventar an eine Brauerei verpachtet wurde. EuGH v Rs. C- 359/97 Kommission/Vereinigtes Königreich, EuGHE 2000, I = UR 200, 518 Gestattung der Straßenbenutzung durch eine von einer privatrechtlichen Einrichtung erhobene Maut. EuGH v Rs. C- 408/97 Kommission/Niederland, EuGHE 2000, I-6417 = UR 2000, Gestattung der Straßenbenutzung durch eine von einer privatrechtlichen Einrichtung erhobene Maut. EuGH v Rs. C- 446/98 Camara Municipal do Porto, EuGHE 2000, I = UR 2001, 148, 108 Parkplatzvermietung durch öffentlich-rechtliche Einrichtung im Rahmen der Ausübung hoheitlicher Gewalt. EuGH v Rs. C- 378/02- Waterschap Zeeuws Vlaanderen, EuGHE 2005, I-4685 = UR 2005, 437 Kein nachträglicher Vorsteuerabzug für eine im Rahmen hoheitlicher Tätigkeit errichtete Kläranlage, die an eine Umweltstiftung verkauft wurde. EuGH v Rs. C- 430/04 Feuerbestattungsverein Halle, UR 2006, 459 BFH v VII R 24/03, BFH/NV 2007, 305 Auskunftsanspruch zur Vorbereitung einer Konkurrentenklage gegen einen kommunalen Betrieb. BFH v V R 64/02, BFH/NV 2005, 252 Unternehmereigenschaft eines Zweckverbands, der eine Militärflughafen in einen Gewerbepark umwandelt. BFH v V R 78/01, BStBl II 2004, 431 Überlassung von Parkplätzen gegen Parkgebühren durch Aufstellung von Parkscheinautomaten keine unternehmerische Tätigkeit einer Gemeinde. BFH v V R 64/99, BStBl II 2003, 375 Umsatzsteuerrechtliche Organschaft bei Unternehmen der öffentlichen Hand. BFH v V R 32/97, BStBl II 1998, 410 Abwasserbeseitigung durch eine Gemeinde ist eine hoheitliche Tätigkeit. BFH v I R 1-2/94, BStBl II 1997, 139 Hausmüllentsorgung durch einen Landkreis ist kein Betrieb gewerblicher Art. Umsatzsteuerrechtliche Literatur: Schenke/Gebhardt, Umsatzsteuerliche Gestaltungsoptionen bei Öffentlich Privaten Partnerschaften, UR 2007, 4 Theler, Umsatzsteuerrechtliche Beurteilung der Einschaltung von Unternehmern und die Erfüllung hoheitlicher Aufgaben, UR 2006, 193; Jacobsen/Hlawaty, Vorsteuerabzug aus langfristigen Werklieferungsverträgen im Rahmen der Privatisierung von ver- und Entsorgungsbetrieben, UR 2006, 200. Den Gesamtüberblick erhalten Sie bei Birkenfeld, Das große Umsatzsteuer-Handbuch, Dr. Otto Schmidt Verlag, Loseblatt; 39,40
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