1. Der Verein führt den Namen Förderverein Schulverbund im Heckental.
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- Evagret Lorenz
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1 Förderverein Schulverbund im Heckental Heckentalstr Heidenheim S a t z u n g (nach Beschluss der Hauptversammlung v. ) 1 Name und Sitz 1. Der Verein führt den Namen Förderverein Schulverbund im Heckental. 2. Der Förderverein Schulverbund im Heckental ist ein Verein von Eltern, Lehrern, Freunden und Förderern des Schulverbunds. 3. Der Sitz des Vereins ist Heidenheim, Heckentalstr Der Verein ist in das Vereinsregister einzutragen. Nach der Eintragung führt er den Zusatz e.v.. 5. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. 2 Zweck Aufgabe und Zweck des Vereins ist die Förderung aller Maßnahmen und Einrichtungen, die eine wirksame Integration von Schülern aller Altersstufen des Schulverbunds in das soziale Umfeld ihrer Schule bewirken. In diesem Sinne wird auch der Ganztagesbetrieb gefördert und unterstützt. Ebenso sollen die Eltern und die Schule in ihren Bemühungen unterstützt werden, die Schüler in die Berufswelt einzugliedern. Dieser Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch folgende Maßnahmen: Der Verein will mit allen geeigneten Maßnahmen für ein besseres Verständnis von Integration der Öffentlichkeit gegenüber werben.
2 Der Verein legt Wert auf enge Zusammenarbeit mit allen öffentlichen und privaten, konfessionellen und wissenschaftlichen Organisationen ähnlicher Zielsetzung. Der Verein strebt eine gute Zusammenarbeit mit allen am Wirtschaftsleben Beteiligten aus Handwerk, Handel, Industrie und Verbänden an. 3 Gemeinnützigkeit Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mittlen der Körperschaft. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Organe des Vereins sind ehrenamtlich tätig. 4 Mittel des Vereins Die Mittel zur Erfüllung seiner Aufgaben erhält der Verein durch Mitgliedsbeiträge, Geld- und Sachspenden, aus Erträgen des Vereinsvermögens, Einnahmen aus Veranstaltungen, Zuschüsse von Stadt, Land und Stiftungen. 5 Mitgliedschaft Mitglied kann jeder werden, der bereit ist, den in 2 dieser Satzung niederge- legten Zweck des Vereins zu fördern.
3 Der Verein unterscheidet in der Mitgliedschaft: Einzelmitglieder (natürliche Personen) fördernde Mitglieder (Einzelpersonen, Vereinigungen und Firmen), die bereit sind, durch Spenden den Verein zu fördern. Ehrenmitglieder, die sich in besonderem Maße um den Verein verdient gemacht haben. Die Aufnahme eines Mitglieds erfolgt durch Beschluss des Vorstands. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen (Beitrittserklärung). Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluss oder Tod des Mitglieds. Der Austritt kann nur durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand zum Schluss eines Geschäftsjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten erfolgen. Der Ausschluss kann auf Beschluss des Vorstands erfolgen, wenn das Mitglied den Bestrebungen und den Zwecken des Vereins zuwiderhandelt. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich persönlich vor dem Vorstand oder schriftlich zu rechtfertigen. Das Mitglied kann gegen die Entscheidung des Vorstands Berufung bei der Mitgliederversammlung einlegen. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses schriftlich beim Vorstand eingelegt werden. 6 Organe des Vereins Organe des Vereins sind: a) die Mitgliederversammlung, b) der Vorstand. 7 Mitgliederversammlung
4 1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand nach Bedarf - mindestens aber einmal jährlich - einberufen oder wenn ein Drittel der Mitglieder die Einberufung schriftlich und unter Angabe des Grundes verlangt. Der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung sein Stellvertreter, lädt schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens zwei Wochen zur Mitgliederversammlung ein. 2. Die Beschlüsse werden in einem Protokoll niedergelegt, das vom Vorsitzenden und einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterschreiben ist. 3. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder. 4. Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere: a) die Wahl des Vorstands, b) die Wahl der Rechnungsprüfer, die weder dem Vorstand, noch einem vom Vorstand einberufenen Gremium angehören dürfen, c) die Wahl von Ehrenvorsitzenden oder Ehrenmitgliedern, d) die Beschlussfassung über den jährlichen Haushalt, e) die Änderung des Mitgliedsbeitrags, f) die Änderung der Satzung, g) die Auflösung des Vereins. Auf die Tagesordnungspunkte f) und g) ist in der Einleitung gesondert hinzuweisen. Bei Satzungsänderung ist der Einladung der bisherige und der vorgesehene neue Satzungstext beizufügen. 5. Bei der Wahl des Vorstands sind die Kandidaten gewählt, die die meisten Stimmen auf sich vereinen. 6. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung bedürfen der einfachen Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Satzungsänderungen können nur mit 2/3 Mehrheit der erschienen Mitglieder, die Auflösung des Vereins kann nur mit ¾ Mehrheit der erschienenen Mitglieder beschlossenen
5 werden. 8 Vorstand 1. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter, dem Kassenverwalter, dem Schriftführer, und vier Beisitzern. (Ein Beisitzer ist qua Amt der Schulleiter, die anderen sollen möglichst eine Schulgruppe des Schulverbunds vertreten.) 2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für zwei Jahre, vom Tag der Wahl an gerechnet, gewählt; er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt. Wiederwahl ist zulässig. Die Mitgliederversammlung wählt zunächst den Vorsitzenden und dann die übrigen Vorstandsmitglieder. Die Aufgabenverteilung innerhalb des Vorstands erfolgt durch Beschluss des Vorstands. 3. Vorstand im Sinne des 26 BGB ist der Vorsitzende und sein Stellvertreter. Jeder ist allein zur Vertretung des Vereins berechtigt. 4. Bei Ausfall eines Vorstandsmitglieds ist der Vorstand berechtigt, für die Zeit bis zur nächsten Mitgliederversammlung ein neues Vorstandsmitglied hinzuzuzählen. 5. Der Vorstand kann zur Erfüllung seiner Aufgaben einen Beirat und Ausschüsse berufen. 6. Seine Beschlüsse fasst der Vorstand mit einfacher Mehrheit seiner Mitglieder in Sitzungen, die der Vorsitzende, bei Verhinderung sein Stellvertreter, mit einer Frist von mindestens drei Tagen einberuft.
6 Die Beschlüsse werden in einem Protokoll niedergelegt. Dieses ist vom Leiter der Vorstandssitzung und vom Protokollführer zu unterschreiben. 9 Geschäftsstelle Zur Durchführung seiner Aufgaben kann der Verein eine Geschäftsstelle einrichten. 10 Auflösung des Vereins Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an eine juristische Person öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung zu Gunsten des Schulverbunds im Heckental, Heckentalstraße 55. Heidenheim, den Unterschriften
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