Die Dreijahresfrist bei Arbeitnehmern

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1 Die Dreijahresfrist bei Arbeitnehmern Ab 01. April 2007 wird der Wechsel von Arbeitnehmern aus der GKV in die PKV erschwert. Versicherungsfrei sind nur noch die Arbeiter und Angestellten, die in drei die Versicherungspflichtgrenze schreiten. Servicetelefon: (02 02) Eins vorweg: Freiwillig in der GKV versicherte Arbeitnehmer, die bereits seit drei oder mehr Jahren die Jahresarbeitsentgeltgrenze () schritten haben, können nach wie vor ihre freiwillige GKV- Mitgliedschaft jederzeit kündigen (mit einer Kündigungsfrist von zwei Monaten zum, um in die PKV zu wechseln: Was ist neu? Kündigung jederzeit möglich! Grundsatz: Fast jeder, der Arbeitnehmer wird, ist zunächst einmal kranken egal, was er vorher beruflich gemacht hat, egal, wo er vorher versichert war und egal, wie viel er verdient! Zwei Beispiele: Ein Student seit Geburt PKV-versichert beendet sein Studium und nimmt eine Beschäftigung mit einem Einkommen oberhalb der Jahresarbeitsentgeltgrenze auf. Er wird. Ein in der PKV oder freiwillig in der GKV versicherter Selbstständiger gibt seine Selbstständigkeit auf und beginnt eine Arbeitnehmerbeschäftigung mit einem Einkommen der Versicherungspflichtgrenze. Auch er wird und bleibt für mindestens drei Jahre kranken. Hingegen: Ein Beamter gibt sein Beamtenverhältnis auf und beginnt eine Arbeitnehmerbeschäftigung mit einem Einkommen oberhalb der Jahresarbeitsentgeltgrenze. Hat sein Einkommen aus der Beamtenbeschäftigung in den letzten drei der Versicherungspflichtgrenze gelegen, ist er in der Arbeitnehmerbeschäftigung. Ein Arbeitnehmer liegt seit mehr als drei Jahren der Versicherungspflichtgrenze. Er wechselt den Arbeitgeber und erhält dort ein Gehalt, das ebenfalls der Jahresarbeitsentgeltgrenze liegt. Dieser Arbeitnehmer bleibt. Der Dreijahreszeitraum ist also an die Person des Arbeitnehmers gebunden und wird allein durch einen Arbeitgeberwechsel nicht tangiert! Seite 1 von 5

2 Ende der Versicherungspflicht: Die Versicherungspflicht endet generell mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem zum dritten Mal in Folge die Jahresarbeitsentgeltgrenze, wenn das Einkommen zu Beginn des vierten Jahres die dann geltende Versicherungspflichtgrenze ebenfalls steigt. Dies gilt auch dann, wenn zwischenzeitlich ein Arbeitgeberwechsel stattgefunden hat. Die verschiedenen Fallkonstellationen zu der neuen Dreijahresregelung finden Sie auf der letzten Seite. Arbeitnehmer, die freiwillig GKV-versichert sind, aber den Stichtag versäumt haben: Wer die Dreijahresregelung noch nicht erfüllt hat, jedoch den Stichtag für die Kündigung seiner freiwilligen Krankenversicherung versäumte, muss jetzt nicht noch volle drei Kalenderjahre in der GKV bleiben. Zwar wird seine freiwillige Mitgliedschaft per von Amts wegen in eine Pflichtversicherung umgewandelt, die bisherigen Kalenderjahre, in denen er die Versicherungspflichtgrenze schritten hat, werden ihm aber angerechnet ; Beispiel: unter Bis : Jahr 1 Jahr 2 Jahr 3 Ab : Der Tipp für diesen Fall: Barmenia BestFuture! Neue Berechnungsmodalitäten: Nun hat der Gesetzgeber die Dreijahresregelung zum Anlass genommen, auch die Berechnungsmodalitäten des auf die Versicherungspflichtgrenze bezogenen Jahresarbeitsentgelts neu zu regeln. Bisher wurde bei der Frage, ob und wann jemand die Versicherungspflichtgrenze schreitet, von der so genannten Zukunftsregelung ausgegangen: Bei Änderung des Gehaltes oder Neuaufnahme einer Beschäftigung (zum Beispiel am ) war das bis dahin erzielte Gehalt uninteressant; das neue Gehalt wurde auf ein fiktives Kalenderjahr hochgerechnet (je nach der Anzahl der Monatsgehälter mit 12, 13 usw. multipliziert), also in die Zukunft projiziert. Beispiel: Ein Angestellter erhält 12 Gehälter. In den Monaten Januar bis August 2006 wurde ein Gehalt von jeweils EUR erzielt, es bestand also Versicherungspflicht. Ab September beläuft sich das Monatseinkommen durch Gehaltserhöhung auf EUR. Dieses neue Gehalt liegt hochgerechnet: EUR der Jahresarbeitentgeltgrenze (2006: EUR). Nach bisherigem Recht hatte der Arbeitnehmer damit die Versicherungspflichtgrenze schritten und schied zum Ende des Jahres 2006 aus der Versicherungspflicht aus: unter Seite 2 von 5

3 Diese Zukunftsregelung wird jetzt abgeschafft. Künftig wird bei der Berechnung des Jahresarbeitsentgelts vom tatsächlich im Kalenderjahr erzielten Einkommen ausgegangen. Dies hat den Effekt, dass im Jahr der Gehaltserhöhung das neue Gehalt nicht mehr hochgerechnet wird. Vielmehr wird das im gesamten Kalenderjahr tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt addiert. Liegt dieses der Jahresarbeitsentgeltgrenze, hat der Arbeitnehmernehmer damit die Versicherungspflichtgrenze dieses Jahres schritten und wird nach weiteren zwei Jahren : unter Gesamt 2007: Jahr 1 Jahr 2 Jahr 3 Liegt das gesamte Jahresentgelt hingegen unter der Jahresarbeitsentgeltgrenze, findet das erstmalige Überschreiten der Versicherungspflichtgrenze erst im darauf folgenden Jahr statt: unter Gesamt 2007: unter Jahr 0 Jahr 1 Jahr 2 Jahr 3 Ein Ausscheiden aus der Versicherungspflicht findet also immer erst dann statt, wenn der Arbeitnehmer in drei vollen mit seinem tatsächlichen Einkommen die Jahresarbeitsentgeltgrenzen jeweils schritten hat. Bisheriger Sonderfall Knappschaft : Die Knappschaft ist als gesetzliche Krankenkasse Träger der knappschaftlichen Krankenversicherung. Zwei Besonderheiten zeichneten sie aus: Sie war nicht am so genannten Kassenwahlrecht beteiligt; d. h., Beschäftigte in knappschaftlichen Betrieben (= Betriebe, in denen Mineralien und ähnliche Stoffe bergmännisch gewonnen werden) mussten sich in der Knappschaft versichern und konnten andere GKV wählen. Ebenso konnte die Knappschaft nicht von knappschaftsfremden Personen als GKV gewählt werden. Für die in der Knappschaft versicherten Arbeitnehmer galt bislang die Versicherungspflichtgrenze nicht. Sie waren unabhängig von der Höhe ihres Gehaltes immer. Seite 3 von 5

4 Das GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz (GKV-WSG) beendet ab beide Besonderheiten: Die Knappschaft wird dann eine geöffnete Krankenkasse sein, die von jedem gesetzlich Krankenversicherten gewählt werden kann. Ebenso können bisher knappschaftlich Krankenversicherte jede andere GKV wählen. Dar hinaus gilt dann auch für die in knappschaftlichen Betrieben beschäftigten Arbeitnehmer die Jahresarbeitsentgeltgrenze. Achtung: Ein bisher in der Knappschaft pflichtversicherter Arbeitnehmer, dessen Arbeitsentgelt seit drei oder mehr der Versicherungspflichtgrenze liegt, scheidet aber nicht per aus der Versicherungspflicht aus, sondern erst zum Was sich nicht ändert: Das GKV-WSG hat nun nicht alles, was mit der Jahresarbeitsentgeltgrenze zu tun hat, umgekrempelt ; Folgendes hat nach wie vor Bestand: Weiterhin gilt die Unterscheidung zwischen kleiner und großer Versicherungspflichtgrenze: Für Personen, die am als Arbeitnehmer mit einem Einkommen der Versicherungspflichtgrenze und in der PKV vollversichert waren, gilt die kleine Jahresarbeitsentgeltgrenze (2007: ,00 EUR 3.562,50 EUR monatlich); für alle anderen gilt die große Grenze (2007: ,00 EUR 3.975,00 EUR monatlich). Der folgenden Übersicht können Sie die Höhe der Jahresarbeitsentgeltgrenzen seit 2004 entnehmen: Große Jahresarbeitsentgeltgrenze EUR EUR EUR EUR Kleine Jahresarbeitsentgeltgrenze EUR EUR EUR EUR Übt ein Arbeitnehmer mehrere Beschäftigungen aus, dann sind für die Berechnung des auf die Versicherungspflichtgrenze bezogenen regelmäßigen Jahresarbeitsentgelts die Arbeitsentgelte aus allen Arbeitnehmerbeschäftigungen zusammenzurechnen. Nach wie vor werden beim Jahresarbeitsentgelt aber Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit, Renten und sonstigen Einnahmen (z. B. Mieteinnahmen, Zinseinkünfte) berücksichtigt. Wer als Arbeitnehmer wegen Erhöhung der Jahresarbeitsentgeltgrenze wird, kann sich wie bisher von dieser Versicherungspflicht befreien lassen. Wird die Jahresarbeitsentgeltgrenze im Laufe eines Kalenderjahres nicht nur vorgehend unterschritten (z. B. wegen Gehaltsreduzierung), endet eine Versicherungsfreiheit sofort und nicht erst zum Ende des Kalenderjahres. In diesem Fall ist eine Befreiung von der Versicherungspflicht nach wie vor nicht möglich. Ausnahme: Liegt der Grund für die Gehaltsreduzierung in einer Herabsetzung der wöchentlichen Arbeitszeit auf die Hälfte oder weniger als die Hälfte der betriebsüblichen Wochenarbeitszeit, ist nach wie vor eine Befreiung möglich. Seite 4 von 5

5 Neue Wechselmöglichkeiten von GKV-versicherten Arbeitnehmern in die PKV nach dem GKV-WSG Personenkreis Bisherige Wirkung Bisherige Wechselmöglichkeit Neue Wirkung Neue Wechselmöglichkeit Freiwillig GKV-versichert drei und mehr Kalenderjahre Freiwillig GKV-versichert weniger als drei Kalenderjahre Versicherungspflichtig, Arbeitgeberwechsel mit Einkommen Versicherungspflichtig, Gehaltserhöhung mit Einkommen Freiwillig GKV-versicherter Selbstständiger nimmt Beschäftigung mit Einkommen auf Berufsanfänger mit Einkommen Eintritt von Versicherungsfreiheit mit dem Tage des Arbeitgeberwechsels Eintritt von Versicherungsfreiheit zu Beginn des Folgejahres Keine Versicherungspflicht Keine Versicherungspflicht Sofort (ohne Kündigungsfrist) Mit Beginn des Folgejahres Sofort Weiterbestehen der Versicherungspflicht Weiterbestehen der Versicherungspflicht der GKV: die in drei die in drei die in drei die in drei die in drei Anmerkungen: = Jahresarbeitsentgeltgrenze Die Dreijahresregelung gilt nicht für Arbeitnehmer, die am (Stichtagsregelung) PKV-versichert waren vor dem (Stichtagsregelung) ihre freiwillige GKV-Mitgliedschaft gekündigt haben, um in eine PKV zu wechseln. Seite 5 von 5

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