Beilage E 1kv zur Einkommensteuererklärung E1 für Einkünfte aus Kapitalvermögen 2012

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1 Beilage E 1kv zur Einkommensteuererklärung E1 für Einkünfte aus Kapitalvermögen Kapitalerträge zugeflossen bis nur solche aus der Überlassung von Kapital unverändert gegenüber s- - Tarifbesteuerungs- Option KZ 755, 756

2 1 2. Kapitalerträge zugeflossen ab auch realisierte Wertsteigerungen und Einkünfte aus Derivaten ESt-Tarif innerhalb KZ 857 Sondersteuersatz 25 % Kein / Sondersteuersatz 25 % / möglich /

3 Kapitalerträge, die als sonstige Einkünfte steuerpflichtig sind und in die Einkommensteuererklärung E 1 einzutragen sind *) ewige Spekulationsfrist KZ 802, 444, 409, 448 auslaufend und nur mehr für Einkünfte bis *) dazu gehören insbesondere Spekulationsgewinne mit Kapitalanlagen bis , aber bis auch Spekulationsgewinne mit sonstigen Wertpapieren -Anteilen, Investmentfonds), die vor angeschafft wurden!

4 VERANLAGUNG.DOC COPYRIGHT BY HACKL & CO, WIEN Einkünfte aus Kapitalvermögen, die bis *) zugeflossen sind, in Formular E 1 und Beilage E 1kv Näheres siehe Arbeitsbuch Oberlaa 2009, S 77 ff und 2012, S 86 ff, Erläuterungen zu E1kv, Rz und Rz EStR idf Wartungserlass 2012/2013 Privatvermögen - mit dem ESt-Tarif (voller Satz oder halber Satz od. Sondersteuersatz 25 %) = Nicht endbesteuerungsfähige Kapitalerträge s- endbesteuerungsfähiger Kapitalerträge mit dem ESt-Tarif (voller Satz oder halber Satz) - ausländischer Kapitalerträge (voller Satz oder halber Satz oder Sondersteuersatz 25 %) Einkünfte ohne E 1kv bestimmte Einkünfte aus der Überlassung von Kapital Mit dem vollen Steuersatz: Einkünfte als stiller Gesellschafter KZ 367 Einkünfte aus Kapitalvermögen, die keinem Steuerabzug unterliegen (insbesondere Zinsen aus Privatdarlehen und Wertpapiererträge aus abzugsfreien Altemissionen) KZ 361 KESt und/oder Sicherungssteuer KZ 365 zum vollen Steuersatz insbesondere Zinsen aus Einlagen und Anleihen KZ 366 zum halben Steuersatz insb. Dividenden KZ 369 KESt KZ 364 KZ 773/774 ausl. Quellensteuer izm KZ 366/369 Erträge aus ausländ. Kapitalanlagen, die dem Sondersteuersatz von 25 % unterliegen KZ 754 Erträge aus ausländischen Kapitalanlagen zum vollen Steuersatz Tarifbesteuerungsoption statt 25% KZ 755 Erträge aus ausl. Kapitalanlagen zum Häftesteuersatz Tarifbesteuerungsoption statt 25% KZ 756 Zur Gutschrift eines überhöhten KESt-Abzuges bei Ausschüttungen ausl. Investmentfonds: Negative ausschüttungsgleiche Erträge, die durch Abzug tatsächlicher Ausschüttungen entstehen (nur in Verbindung mit Endbesteuerung) KZ 760 KZ 757, 758, 759, 799 Ausl. QueSt/EU-QuESt Einkünfte mit sehr eingeschränktem**) E 1 Spekulationseinkünfte (Substanzgewinne), Veräußerung von Beteiligg Einkünfte aus Spekulationsgeschäften ( 30 idf vor StabG 2012, sowie 31 der geltenden Fassung Tarifbesteuerung) voller Steuersatz E1 KZ 801 dazu gehören bis auch sonstige Wertpapiere, die bis angeschafft wurden. Einkünfte aus der Veräußerung von Beteiligungen bis ( 31, Hälftesteuersatz) E1 KZ 802 Substanzgewinne aus ausländischen Investmentfonds ohne KESt-Abzug (Sondersteuersatz 25 %) E1 KZ 409 Substanzgewinne aus Investmentfonds mit KESt-Abzug (inländische Fonds, ausländ. Meldefonds Tarifversteuerung) E1 KZ 444 Substanzgewinne aus ausländischen Investmentfonds ohne KESt-Abzug (Tarifversteuerung) E 1 KZ 448 *) Ausnahme: Sonstige Wertpapiere, die vor angeschafft wurden, sind bei Veräußerung innerhalb eines Jahres bis als Spekulationsgewinn steuerpflichtig. **) Spekulationsverluste nur mit Spekulationsgewinnen und Verluste aus Beteiligungsveräußerungen nur mit gleichartigen Gewinnen is 31 EStG

5 VERANLAGUNG.DOC COPYRIGHT BY HACKL & CO, WIEN Einkünfte aus Kapitalvermögen, die ab zugeflossen sind, in der neuen Erklärungsbeilage E 1kv Näheres siehe Arbeitsbuch Oberlaa 2012, S 86 ff und Marschner in Besteuerung von Kapitalvermögen nach dem KESt-Erlass, SWK-Spezial Juli 2012, Erläuterungen zu Beilage E1kv, Rz und Rz EStR idf Wartungserlass 2012/2013 Privatvermögen - mit dem allgemeinen ESt-Tarif = voller Steuersatz ab a Abs 2 EStG - mit Sondersteuersatz 25 % s- mit Sondersteuersatz 25 % zum oder mit dem allg. Tarif weil <25% oder weil andere ausgleichsfähige Verluste vorliegen Einkünfte ohne E 1kv und E 1 insbes. best. Eink. aus der Überlassung von Kapital Einkünfte als stiller Gesellschafter KZ 856 Ausländische Einkünfte (ohne KESt-Abzug) aus Zuwendungen von Privatstiftungen KZ 859 Zinsen aus Geldeinlagen und sonstigen Forderungen bei Kreditinstituten KZ 861 Sonderfall ewige Spekulationsfrist : Veräußerung von Forderungswertpapieren und Derivaten, erworben zwischen und Sonstige Einkünfte E1 KZ 503 Verluste nur mit Spek.-Gewinnen ausgleichsfähig Inländische Einkünfte (mit KESt-Abzug) aus Zuwendungen von Privatstiftungen KZ 858, 899 Zinsen aus Geldeinlagen und sonstigen Forderungen bei Kreditinstituten KZ 860, 899 Einkünfte mit eingeschränktem E 1kv aus der Überlassung von Kapital, Veräußerungsgewinne, Derivate Einzutragen in KZ 857 der Beilage E 1kv Einkünfte aus Darlehen und nicht verbrieften sonstigen Forderungen, denen kein Bankgeschäft zu Grunde liegt Einkünfte aus nicht öffentlich angebotenen - Wertpapieren, die ein Forderungsrecht verbriefen und - aus Anteilscheinen an einem Immobilienfonds einschließlich ausschüttungsgleicher Erträge (privat placement) Diskontbeträge von Wechseln und Anweisungen Bestimmte Ausgleichszahlungen und Leihgebühren Einkünfte aus best. Kapitalvers.-Verträgen mit Laufzeit < 15 Jahre Einkünfte aus nicht verbrieften Derivaten is 27 Abs 4 EStG ds a) nicht depotfähige Derivate und b) depotfähige Derivate, die nicht öffentlich angeboten werden Sonstige In- und ausländische Einkünfte ohne KESt-Abzug Ausländ. Einkünfte aus der Überlassung von Kapital KZ 863 In- und ausländ. Kapitaleinkünfte aus realisierten Wertsteigerungen 1 ) ohne KESt-Abzug zb Veräußerung GmbH-Anteile KZ 864, 865, 891, 892 (Steuerfrei bleiben Anteile < 1 %, die bis angeschafft wurden) Ausl. Einkünfte aus verbrieften depotfähigen Derivaten KZ 894, 896 und allf. inländ. Einkünfte ohne KESt-Abzug 2 ) KZ 893, 895 In- und ausländische Kapitaleinkünfte aus Investmentfonds und Immobilieninvestmentfonds ohne KESt-Abzug KZ 897, 898 Sonstige inländische Kapitaleinkünfte mit KESt-Abzug KZ 862, 864, 891, 893, 895, 897, ) Veräußerungsgewinne aus Aktien, GmbH- und Fondsanteilen angeschafft bis bleiben steuerfrei; ebenso ab sonst. WP angeschafft bis ) zu veranlagen sind auch depotfähige und öff. angebotene Derivate im Betriebsvermögen, auch wenn sie in einem inländ. Depot liegen und KESt-Abzug vorgenommen wurde.

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