BWE Seminar Regional- und Bauleitplanung bei Windprojekten bis Berlin
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- Minna Dresdner
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1 BWE Seminar Regional- und Bauleitplanung bei Windprojekten bis Berlin Bildquelle: 1
2 Bürodarstellung Jahn, Mack & Partner Architektur und Stadtplanung Profil Bauleitplanung Konzepte für Stadt und Region Stadtteilarbeit im Dialog Architektur und Projektbetreuung 2
3 Gliederung I. Das Bauleitplanverfahren II. Der Flächennutzungsplan und Windkraft 1. Steuerungsmöglichkeiten von WKA durch FNP 2. Arbeitsschritte zur Festlegung von Konzentrationszonen 3. Mögliche Kriterien für harte und weiche Tabuzonen 4. Varianten beim FNP III. WKA und die verbindliche Bauleitplanung 1. Bebauungsplanarten 2. Planerfordernis gem. 1 Abs. 3 BauGB 3. Das Entwicklungsgebot 4. Bebauungsplan Bestandteile 5. WKA und die Art der Nutzung 6. Beispielhafte Bebauungsplaninhalte 7. Die Baunutzungsverordnung 8. Vorhaben- und Erschließungsplan gem. 12 BauGB 9. Textbebauungsplan 3
4 I. Das Bauleitplanverfahren und die Beteiligungsschritte 4
5 Planungsanlass/ Planungserfordernis Aufstellungsbeschluss Ortsübliche Bekanntmachung Abfrage Ziele der Landesplanung 5
6 Planungsanlass/ Planungserfordernis Aufstellungsbeschluss Ortsübliche Bekanntmachung Abfrage Ziele der Landesplanung Erarbeitung Vorentwurf Beschluss zur frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit Ortsübliche Bekanntmachung Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden gem. 3 und 4 Abs. 1 BauGB 1. Möglichkeit sich frühzeitig am Planungsprozess zu beteiligen! 6
7 Planungsanlass/ Planungserfordernis Aufstellungsbeschluss Ortsübliche Bekanntmachung Abfrage Ziele der Landesplanung Erarbeitung Vorentwurf Beschluss zur frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit Ortsübliche Bekanntmachung Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden gem. 3 und 4 Abs. 1 BauGB Auswertung und Erarbeitung Entwurf Beteiligung der Behörden gem. 4 Abs. 2 BauGB Auswertung - Überarbeitung Entwurf 7
8 Planungsanlass/ Planungserfordernis Aufstellungsbeschluss Ortsübliche Bekanntmachung Erarbeitung Vorentwurf Beschluss zur frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit Ortsübliche Bekanntmachung Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden gem. 3 und 4 Abs. 1 BauGB Auswertung und Erarbeitung Entwurf Beteiligung der Behörden gem. 4 Abs. 2 BauGB Auslegungsbeschluss Ortsübliche Bekanntmachung Auslegung gem. 3 Abs. 2 BauGB Präklusionswirkung beachten! 8
9 Planungsanlass/ Planungserfordernis Aufstellungsbeschluss Ortsübliche Bekanntmachung Erarbeitung Vorentwurf Beschluss zur frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit Ortsübliche Bekanntmachung Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden gem. 3 und 4 Abs. 1 BauGB Auswertung und Erarbeitung Entwurf Beteiligung der Behörden gem. 4 Abs. 2 BauGB Auslegungsbeschluss Ortsübliche Bekanntmachung Auslegung gem. 3 Abs. 2 BauGB Prüfung der Stellungnahmen - Abwägung Evtl. Genehmigung Abwägungs- und Satzungsbeschluss Ortsübliche Bekanntmachung Rechtskraft 9
10 II. Der Flächennutzungsplan und Windkraft 10
11 Steuerungsmöglichkeiten von WKA durch FNP Windenergieanlagen sind gem. 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB als privilegierte Vorhaben im Außenbereich zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen und die Erschließung gesichert ist. Als Steuerungsinstrument auf der Ebene der vorbereitenden Bauleitplanung steht den Gemeinden die Festlegung von Konzentrationszonen nach 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB zur Verfügung. Warum ist 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB so entscheidend? 11
12 Steuerungsmöglichkeiten von WKA durch FNP Weil öffentliche Belange einem Vorhaben nach 35 Absatz 1 Nr. 2 bis 6 (privilegierte Vorhaben) in der Regel auch dann entgegen stehen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist. Die Darstellung von Konzentrationszonen für Windenergie im FNP hat damit zur Folge, dass an anderer Stelle im Gemeindegebiet WKA unzulässig sind! 12
13 Steuerungsmöglichkeiten von WKA durch FNP Weil die Festlegung von Konzentrationszonen eine Ausschlusswirkung an anderer Stelle zur Folge hat, werden an die Darstellung und Abwägung hohe gerichtliche Anforderungen gestellt. Der FNP hat normalerweise keine Außenwirkung vorbereitender Bauleitplan Generell gilt in der Bauleitplanung das Verbot der Negativplanung! 1 Abs. 3BauGB Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden. Ein Plan ist gem. 1 Abs. 3 BauGB nicht erforderlich, der keine positive Planungskonzeption enthält, sondern ausschließlich eine Verhinderungsplanung darstellt. Solche Pläne sind nicht erforderlich im Sinne von 1 Abs. 3 BauGB (vgl BVerwGE 116, 144, 146 f. ) 13
14 Steuerungsmöglichkeiten von WKA durch FNP Gemeinden sind mit ihrer Planung nicht verpflichtet, die Nutzung der Windenergie optimal zu fördern (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, U. v , Az.: 10 D 47/10.NE) Konzentrationszone muss nicht eine bestmögliche Ausnutzung gewährleisten für die Erforderlichkeit einer Planung ( 1 Abs. 3 BauGB) ist ohne Belang, ob sich mit dem Betrieb einer WKA eine bestimmte Eigenkapitalrendite erzielen lässt fehlerhaftes Abwägungsergebnis liegt lediglich vor, wenn den Betroffenen die zugelassene Nutzung hinsichtlich der Unwirtschaftlichkeit nicht zugemutet werden kann 14
15 Bestimmtheit der FNP-Darstellungen 5 Abs. 1 Satz 1 BauGB Im Flächennutzungsplan ist für das ganze Gemeindegebiet die sich aus den beabsichtigten städtebaulichen Entwicklungen ergebende Art der Bodennutzung nach den voraussehbaren Bedürfnissen der Gemeinde in den Grundzügen darzustellen. i.d.r. keine exakten oder grundstücksscharfen Grenzen, sondern soll und kann in der Regel nur den vorherrschenden Charakter eines Bereichs und nur seine ungefähre Umgrenzung festlegen. erst der B-Plan besitzt eine (zwingende) furstücksscharfe Genauigkeit Aber: Wegen der Ausschlusswirkung des 35 Abs. 3 Satz (Funktion und Wirkung sind Bebauungsplangleich) kann der FNP sich nicht auf die Grundzüge beschränken sondern muss parzellenscharf sein. 15
16 Arbeitsschritte zur Festlegung von Konzentrationszonen 16
17 Arbeitsschritte zur Festlegung von Konzentrationszonen Gesamtes Gemeindegebiet/Außenbereich 17
18 Arbeitsschritte zur Festlegung von Konzentrationszonen Harte Tabuzonen Gesamtes Gemeindegebiet/Außenbereich 18
19 Arbeitsschritte zur Festlegung von Konzentrationszonen Harte Tabuzonen Weiche Tabuzonen Gesamtes Gemeindegebiet/Außenbereich 19
20 Arbeitsschritte zur Festlegung von Konzentrationszonen Harte und Weiche Tabuzonen Potenzialflächen Abwägung mit konkurrierenden öffl. Belangen Gesamtes Gemeindegebiet/Außenbereich 20
21 Arbeitsschritte zur Festlegung von Konzentrationszonen Festlegungen von Konzentrationsflächen Prüfung substantieller Raum Harte und Weiche Tabuzonen Potenzialflächen Gesamtes Gemeindegebiet/Außenbereich 21
22 Arbeitsschritte zur Festlegung von Konzentrationszonen Gesamte Gemeindegebiet/Außenbereich Festlegung von Tabuzonen Harte Tabuzonen tatsächlich oder rechtlich ausgeschlossen Weiche Tabuzonen tatsächlich oder rechtlich möglich, aber nach Gemeindevorstellung nicht gewollt Potenzialflächen Abwägung mit konkurrierenden öffl. Belangen Festlegung von Konzentrationsflächen Prüfung substantieller Raum 22
23 Arbeitsschritte zur Festlegung von Konzentrationszonen Die Gemeinde muss ihre zunächst gewählten Kriterien (z.b. Pufferzonen) für die Festlegung der Konzentrationsflächen nochmals prüfen und ggf. ändern, wenn sich herausstellt, dass damit der Windenergie nicht substanziell Raum geschaffen wird. Will sie an den Kriterien festhalten, muss sie auf eine planerische Steuerung nach 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB verzichten. BVerwG 4 CN 2.07 SUBSTANZIALITÄTSKRITERIUM 23
24 Substanzialitätskriterium reine zahlenmäßige Betrachtung (Anzahl der WKA, installierten Leistung, Zahl der Konzentrationszonen, Bundesdurchschnitt ) reicht nicht für eine schlüssige Bewertung aus! Verhältnis der ausgewiesenen Konzentrationszonen und der Potenzialflächen Verhältnis zwischen Planungsregion abzüglich der harten Tabuzonen und der Eignungsgebiete Haushalte die im Gemeindegebiet versorgt werden können Vergleich zu politischen Zielvorgaben (Landes- und Bundesvorgaben) Vergleich mit den Nachbargemeinden Grenze zwischen zulässiger Kontingentierungsplanung und unzulässiger Verhinderungsplanung unscharf -> entscheidend ist stets die tatsächliche Situation im Einzelfall 24
25 Mögliche Kriterien für harte und weiche Tabuzonen Harte Tabuzonen Flächen mit zu geringer Windhöffigkeit Siedlungsabstände, Splittersiedlungen im Außenbereich Verkehrswege, andere Infrastrukturanlagen Militärische Schutzbereiche Naturschutzgebiete ( 23 BNatSchG) Nationalparke, nationale Naturmonumente ( 24 BNatSchG) Biosphärenreservate ( 25 BNatSchG) gesetzlich geschützte Biotope (32 BNatSchG) SPA (FFH) Weiche Tabuzonen sehr stark von den regionalen Besonderheiten abhängig, werden von der Gemeinde festgelegt 25
26 Varianten beim FNP Sachlicher Teilflächennutzungsplan ( 5 Abs. 2b BauGB) Räumlicher Teilflächennutzungsplan ( 5 Abs. 2b BauGB) Flächennutzungsplanänderung für Teile des Gemeindegebiets Flächennutzungsplan für gesamte Gemeindegebiet 26
27 Sachlicher Teilflächennutzungsplan Der Teilflächennutzungsplan ist ein eigenständiges Instrument zur Steuerung von bestimmten Außenbereichsvorhaben Zentraler Zweck: Durch Darstellungen Flächen für solche Vorhaben auszuweisen, die die Rechtswirkungen des 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB haben Art der Nutzung: i.d.r. Sonderbauflächen und Sondergebiete für die Windenergie im Sinne des 11 Abs. 1 und 2 BauNVO Bei der Ausweisung von Einzelstandorte von WKA : Versorgungsflächen, einschließlich der Flächen für Anlagen und Einrichtungen zur dezentralen und zentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbare Energien oder Kraft Wärme Kopplung ( 9 Abs. 1 Nr. 12 BauGB ) Maß der Nutzung, A und E Maßnahmen, Rückbau und Repowering- Regelungen Außerhalb der ausgewiesenen Flächen für die Windenergie sind Windenergieanlagen in der Regel unzulässig mehrere benachbarte Gemeinden können einen sachlichen Teilflächennutzungsplan bim Sinne des 5 Abs. 2 b BauGB für die Steuerung der Standorte für die Windenergie gemeinsam aufstellen. ( 204 Abs. 1 BauGB) 27
28 sachlicher Teilflächennutzungsplan Windenergie 28
29 Sachlicher Teilflächennutzungsplan Windeignungsgebiete der Regionalen Planungsgemeinschaft Feinsteuerung der Lage und Höhe durch Darstellungen im FNP 29
30 Sachlicher Teilflächennutzungsplan 30
31 Varianten beim FNP räumlicher Teilflächennutzungsplan Windenergie Die Entscheidung, einen räumlichen Teilflächennutzungsplan aufzustellen, richtet sich nach der Erforderlichkeit im Sinne des 1 Abs. 3 BauGB. Wenn Steuerungsbedarf nur für räumliche Teile des Gemeindegebiets besteht, kann der Teilflächennutzungsplan für die Zwecke der Steuerung im Sinne des 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB auf diese räumlichen Teile beschränkt werden ( 5 Abs. 2b 2.HS BauGB) z.b. übriges Gemeindegebiet für die Windenergienutzung tatsächlich nicht geeignet oder eine Steuerung eben nicht erforderlich. Gleichen Anforderungen: Schlüssiges Plankonzept, Substanzieller Raum, Nachvollziehbarkeit 31
32 Varianten beim FNP Flächennutzungsplanänderung für Teile des Gemeindegebiets 32
33 Varianten beim FNP Flächennutzungsplan für gesamte Gemeindegebiet 33
34 Zusammenfassende Erkenntnisse für die Praxis - Schlüssiges Gesamtkonzept : - Unzulässigkeit einer gezielten Verhinderungsplanung - Strikte Anwendung der Prüfungsreihenfolge Ausschlussmethode (harte und weiche Tabuzonen) 34
35 Zusammenfassende Erkenntnisse für die Praxis Nachvollziehbare Abwägung - Erfordernis einer der Planungsebene adäquaten Konfliktbewältigung und Abwägung - eine gesetzliche Gewichtungsvorgabe zugunsten der Windenergie gibt es nicht. - Dokumentationspflicht - damit im Falle eines Rechtsstreits die getroffene Abwägungsentscheidung des Planungsträgers offensichtlich ist, müssen die für die Ermittlung der Potenzialflächen herangezogenen Merkmale nachvollziehbar und transparent dargelegt werden. - Ergebnisprüfung: SUBSTANZIELLER RAUM für Windenergie? Der Anspruch an die Ausführungen zur Begründung, dem Umweltbericht und dem Zusammenstellen der Abwägungsmaterialien erlangt einen immer höheren Stellenwert! 35
36 Zusammenfassende Erkenntnisse für die Praxis - Anforderung bei der Planerstellung an den Untersuchungsumfang am Bsp. des Artenschutzes Im Anwendungsbereich von 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB für Konzentrationszonen hat der Flächennutzungsplan eine dem Bebauungsplan vergleichbare Funktion. In diesen Fällen ist daher bei der Untersuchungstiefe z.b. beim Arten- und Umweltschutz entsprechend den Anforderungen der Bebauungsplanung zu verfahren. Abschichtung damit nur in Teilen möglich deutlich erhöhter Untersuchungsumfang 36
37 Zusammenfassende Erkenntnisse für die Praxis Bsp. Artenschutz Prüfschema: Ökologische Funktion der von dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird? Zwingenden Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art? Unzumutbare Belastung? 37
38 Zusammenfassende Erkenntnisse für die Praxis Bsp. Artenschutz Weiterführende Literatur: z.b.: Der Artenschutz im Bebauungsplanverfahren, Blessing/Scharmer, Kohlhammer diverse Windkrafterlasse (z.b. Brandenburg 2011) 38
39 249 BauGB aus praktischer Sicht Einführung mit der Klimaschutznovelle Abs. 1: Vermutungsregel: Aus zusätzlichen Darstellungen von Flächen für die Windenergie folgt nicht, dass. die bisherigen Darstellungen nicht ausreichend waren zur Erzielung der Rechtswirkung des 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB. Frage: Inwieweit können Veränderungen der Flächendarstellungen vorgenommen werden, ohne dass das schlüssige Gesamtkonzept und/oder das Substanzialitätsmerkmal des Ursprungsplan in Frage gestellt wird? Zur Klarstellung wurde 249 Abs. 1 eingeführt ABER aus praktischer Sicht muss mindestens geprüft werden, ob das gesamträumliche Konzept der Ursprungsplanung beeinträchtigt und ob weiterhin das Merkmal der Substanzialität ausreichend berücksichtigt ist. Mögliche Indikatoren: Flächen- und Energiebilanz 39
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